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KEV 116.3 (B) WBVB Seite 3
Baumaßnahme:
in:
Leistung:
20.1
-
8102 zräM
3 etieS
negnugnidebsgartreV erednoseB eretieW 9.340/006.16 Nachweis des Gewichtes (§ 14 Abs 1 und 2)
Die Kosten für
- die erste Kontrollwägung je Stoff und Abschnitt des Leistungsverzeichnisses und
- von weiteren Kontrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als +/- 1,0 % von dem auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht,
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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Landkreis Elbe-Elster
Immobilienmanagement Weitere Besondere Vertragsbedingungen Ludwig-Jahn-Str. 2 Vergabe-/Projekt-Nr.: 04916 Herzberg 33/2026 (Vergabestelle)
Weitere Besondere Vertragsbedingungen - Seite 3
nur bei Straßenbauarbeiten
Ausbau Verbindungsstraße L 60 - K 6262 (ehem. L 601)
K 6260 (ehemalige L 602) in der Nähe von Hennersdorf
Straßenbauarbeiten
- Baustofflieferungen
Für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten handbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen. Dies gilt auch für vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind. Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägungen des beladenen und des leeren Fahrzeuges auf derselben Waage oder der nächstgelegenen geeichten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung).
20.2
werden nicht vergütet.
- alle anderen Kontrollwägungen werden nur besonders vergütet, wenn das mit ihnen erfasste Liefergewicht 2 % der gesamten Liefermenge übersteigt.
20.3 Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren und dgl.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb und dgl.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.
20.4 Abrechnung (U1 + U2 + U3 ...) Das abzurechnende Gewicht GA = GU x 1 - wird zugrunde gelegt. 100 x NK
Hierbei bedeuten:
GA = das der Abrechnung zugrunde zu legende Gewicht.
GU = Gesamtliefermenge wird durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errechnet.
U1, U2, U3, … = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in % des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch nur die Unterschreitungen U über 1,0 %, diese jedoch voll, berücksichtigt werden.
NK = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen.
20.5 Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene Gewicht überschreiten oder um nicht mehr als 1,0 % unterschreiten, werden für die Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Die auf den einzelnen Wiegescheinen oder Frachtbriefen angegebenen Gewichte werden aufgrund der Ergebnisse der Kontrollwägungen für die Ermittlung des Faktors GU nicht korrigiert.
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