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26-02-20 Baubeschreibung K 6260.pdf

Straßenbauarbeiten an der Kreisstraße 6260

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 08:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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K 6260 Verbindungsstraße L 60 – L 601 Landkreis Elbe-Elster Erneuerung Straßenbau Baubeschreibung Seite 1 von 14

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

Der Landkreis Elbe Elster sieht den Ausbau der Verbindungsstraße L 601 – L 60 im Zuge der K 6260 vor. Die Ausbaubreite ist mit 6,00 m in Asphaltbauweise auf HGT geplant, die Baulänge beträgt 3000 m. Die Straße wird im Tiefeinbau erneuert.

Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten umfassen folgende Hauptleistungen:

 Ca. 1800 m³ Bankett/ Oberboden abtragen  Ca. 150 m³ Boden lösen  Ca. 19500 m² HGT m. Novocrete herstellen  Ca. 5700 m hochstandfestes Schotterbankett herstellen  Ca. 18650 m² Asphaltoberbau herstellen  Ca. 1 St Fahrbahnteiler m. Natursteinborden  Ca. 150 m FRS rückbauen  Ca. 50 m FRS neu herstellen  Ca. 1 Psch Fahrbahnmarkierungen Farbe/ Kaltplastik herstellen  Ca. 6200 m² Oberboden/ Rasenansaat für Geländeanpassungen

1.2 Bestehende Verhältnisse

1.2.1 Betonplattenfahrbahn

Der Ausbau wird aufgrund des schlechten Zustandes der Oberflächen und vorhandener allgemeiner Unebenheiten, hier vor allem Absenkungen und Absätze an den Betonplattenenden, erforderlich. Des Weiteren weist die Fahrbahn vereinzelt Kantenabbrüche und Schlaglöcher auf. Bereichsweise sind Ausbesserungsstellen und Reparaturüberzüge aus Asphalt auf der Betonfahrbahn sichtbar. Der Bestandsquerschnitt ist stellenweise in den Randbereichen überwachsen.

Die vorhandenen Gefälleverhältnisse sind für eine funktionierende Oberflächenentwässerung teilweise zu gering. Die Fahrbahn befindet sich allgemein in einem schlechten Zustand.

Weitere bautechnische Mängel (Frost- und Tragfähigkeitsschäden) begründen die Notwendigkeit zur Rekonstruktion als Erhaltungsmaßnahme. Die Verkehrssicherheit wird durch den geplanten Fahrbahnausbau deutlich erhöht.

1.3 Technische Gestaltung der Baumaßnahme

1.3.1 Fahrbahn

Die Kreisstraße K 6260 wird mit einer Fahrbahnbreite von 6,00 m in Asphaltbauweise auf HGT in situ ausgebaut.

Die Erneuerung der Fahrbahn erfolgt im Tiefeinbau: für eine Belastungsklasse 1.0

4 cm Asphaltbeton AC 11 D S; 50/70 8 cm Asphalttragschicht AC 22 T N; 70/100 30 cm HGT in situ 0/32, mit 100 kg/m³ NovoCrete St 98


42 cm Gesamtdicke Oberbau

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Die Zufahrten werden wie folgt befestigt:

4 cm Asphaltbeton AC 11 D S; 50/70 8 cm Asphalttragschicht AC 22 T N; 70/100 28 cm Schottertragschicht 0/45


40 cm Gesamtdicke Oberbau

bzw.:

5 cm Splitt 0/5 30 cm Schottertragschicht 0/45


35 cm Gesamtdicke Oberbau

Die neu herzustellende Fahrbahn wird wie im Bestand in der Geraden mit einem Dachgefälle und in den Krümmen mit Einseitneigung ausgebildet.

Die vorhandene Betonfahrbahn ist vollständig ca. 25 – 30 cm cm tief und über die gesamte Breite von 6 m (Betonplatten) als Vorbereitung der Herstellung einer HGT in situ Schicht zu fräsen. Nach dem Nachbrechen der gefrästen Fahrbahn und dem Einbau von Ergänzungsbaustoff zur Sieblinien- und Lageverbesserung ist die Schicht zu homogenisieren, das Vorprofil herzustellen und die HGT in situ Schicht als Unterlage für den Asphaltoberbau herzustellen.

Da die Zufahrt Nr. 6.3 (MKK Märkische Kies- und Kalksandsteinwerke, nachfolgend MKK genannt) während der gesamten Bauzeit nutzbar bleiben muß, wird die Fahrbahn im Abschnitt Bahnübergang bis Stat. 2+380 nicht mit HGT Unterbau hergestellt, sondern mit Schotter d= 30 cm. Siehe auch Punkt 3.2 Bauablauf.

Beidseitig wird ein 1,00 m breites Bankett mit Schotter hergestellt (20 cm im verdichteten Zustand, hochstandfest, Oberflächenabdeckung mit 5 cm Splitt 0/5).

Die Anpassungen an die vorhandenen Geländehöhen erfolgen mit 20 cm Oberbodenandeckung mit Rasenansaat.

Die Entwässerung erfolgt über das Quergefälle der Fahrbahn in das anstehende Gelände in vorhandene Mulden/ flache Gräben zur Versickerung.

Die vorhandene Beschilderung / Leitpfosten werden aufgenommen und neu gesetzt.

Das bei Stat. 2+600 – 2+675 beidseitig vorhandene Fahrzeugrückhaltesystem (DSP) muß aufgrund der neuen Höhenlage der Straße zurück gebaut werden und wird, aber nur auf einer Seite, neu errichtet.

Die Fahrbahn erhält eine Fahrbahnrand – und -spurmarkierung aus Farbe( Längs) / Kaltplastik (Quer).

1.4 Ausgeführte Vorarbeiten

Kampfmittelbeseitigung

Werden während der Bauausführung Kampfmittel gefunden, so sind die Bauarbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle abzusperren und die Bauüberwachung zu benachrichtigen.

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Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Der Auftragnehmer hat in jedem Falle Bauarbeiten Dritter zuzulassen und ggf. den Bauablauf abzustimmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Bauarbeiten der von den Medienträgern ggf. beauftragten Fachfirmen zur Sicherung und Umverlegung vorhandener Leitungen und Kabel. Eventuelle Aufwendungen für Erschwernisse im üblichen Rahmen aus Behinderungen durch Baumaßnahmen Dritter werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich mit den entsprechenden Firmen bei parallellaufenden Baumaßnahmen Koordinierungsabstimmungen in Bezug auf Termine und Leistungsabgrenzung zu führen.

  1. Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Baustrecke befindet sich im Landkreis Elbe Elster und ist eine Verbindungsstraße in Nord- Südrichtung zwischen den in West-Ostrichtung verlaufenden Landesstraßen L 60 (Doberlug-Kirchhain – Finsterwalde West) und L 601 (Doberlug-Kirchhain - Finsterwalde Süd).

Die Ausbaulänge beträgt 3000 m, die Strecke liegt zwischen den Netzknoten 010 der L 60/120 und 019 der L 601/030.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Baustelle ist über die v.g. öffentlichen Straßen erreichbar.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Es sind keine gesonderten Zufahrten von öffentlichen Straßen und zur Baustelle vorhanden. Die erforderlichen Zufahrten zu Lagerplätzen und Baustelleneinrichtungsflächen sind Sache des AN und in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Das Herstellen und Betreiben von Strom-, Wasser-, Fernsprech- sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl. ist Sache des AN und in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

2.5 Lager und Arbeitsplätze

Flächen für Lager- und Arbeitsplätze sind Sache des AN und werden vom AG nicht gesondert zur Verfügung gestellt. Mieten, Pachten, Gebühren und dgl. sind in die Einheitspreise der Teilleistungen einzurechnen.

2.6 Gewässer

2.7 Baugrundverhältnisse/ Besonderheit alte Bergwerksstollen im Untergrund

Es liegt kein Baugrundgutachten vor, jedoch wurde eine Beprobung und Untersuchung vom 27.11.2024 für die Oberdeckschichten ausgeführt. In der Probe 1 wurde eine 2 bis 3 cm dicke Deckschicht aus Asphalt erkundet. Darunter befinden sich Betonplatten ca. 25 cm hoch, ohne Bewehrung, ohne Dübel. Das Material der untersuchten Haufwerksproben entspricht den Materialwerten nach Ersatzbaustoffverordnung RC-1.

Es wurden Voruntersuchungen zur Resttragfähigkeit im Hinblick auf den Einsatz einer HGT in situ mit Novocrete durchgeführt, welche in den ausgeschriebenen Leistungen diesbezüglich mündeten.

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Im Bereich Station 2+875 – 2+925 queren die Trasse im Untergrund 3 ehemalige, altversetzte Bergwerksstollen. Auf evtl. Gefährdungen durch diesen Altbergbau wird hingewiesen, da keine Gewähr auf vollständige Verwahrung der Stollen und Schächte besteht. Die Straßenbauarbeiten sind deshalb im betroffenen Bereich mit entsprechender Umsicht auszuführen. Insbesondere bei der Baufeldfreimachung und dem Fräsen ist auf Anzeichen von verdeckten Grundbrüchen zu achten. Bei Anzeichen solcher ist umgehend der Auftraggeber zu informieren. Entsprechende Leistungen zum Verwahren der Grundbrüche bei Auftreten sind vorgesehen und ausgeschrieben.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Für seitliche Ablagerungsstellen ist der AN verantwortlich. Durch den AG können keine Flächen zur Verfügung gestellt werden. Abbruch-, Aushub- und Straßenbaumaterial ist sofort abzutransportieren bzw. weiterzuverarbeiten, sofern keine Wiederverwendung im Baubereich vorgesehen ist.

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte

Im Bereich der Kreisstraße befinden sich bis auf den Bahnübergang bei Stat. 2+340 keine besonderen Anlagen (z.B. Rastanlagen, Anlagen des ruhenden Verkehrs). Brückenbauwerke, Lärmschutzanlagen und Durchlässe sind nicht vorhanden.

Die Kreisstraße wird beidseitig von Kiefernforsten mit älterem Baumbestand begrenzt.

Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BIm SchG)-neueste Fassung- sind zu beachten. Für die Beseitigung von Erdaushub, Bauschutt und dgl. ist ein Verwendungs- und Entsorgungsnachweis, entsprechend des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der ggf. mit der zuständigen Behörde abgestimmt sein muss, vorzulegen. Desweiteren sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNat SchG) und Naturschutzgesetzes des Landes Brandenburg sowie der dazu ergangenen Verordnungen in ihrer neuesten Fassung zu beachten.

Geodätische Festpunkte, Stationierungszeichen Das eigenmächtige Entfernen bzw. Versetzen von Nivellement- und Netzknotenpunkten, Grenzsteinen, trigonometrischen Punkten und Stationszeichen ist verboten. Stationszeichen sind ohne gesonderte Vergütung zu sichern. Im Bedarfsfall ist der AG zu informieren.

Umweltschutz Der AN hat sicherzustellen, dass bei sämtlichen Arbeiten schädliche Einwirkungen auf die Umwelt verhindert werden. Besondere Vergütungsansprüche sind aus dieser Forderung nicht abzuleiten. Generell sind alle Arbeiten lärm-, staub- und erschütterungsarm durchzuführen.

Schutz gegen Baulärm Besonders hingewiesen wird auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm "Geräuschimmissionen" vom 19.08.1970, nach der in Wohngebieten die Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) eingehalten werden müssen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

Der AN hat seine Technologie auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte hinsichtlich Geräuschimmissionen auszurichten. Lärmschutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen und sind in den Preisen des Angebotes abgegolten.

Bäume und Flurgehölze, Landschaftsschutz Generell ist für Bäume im unmittelbaren Baubereich der Stamm-, Kronen- und Wurzelschutz zu gewährleisten. Im Lageplan sind die im Baubereich befindlichen Bäume dargestellt. Schutzmaßnahmen für betreffende Bäume sind im Leistungstext beschrieben.

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Schutz gegen Erschütterungen Der AN hat eine Bautechnologie hinsichtlich der Erschütterungserzeugung zu wählen, die gewährleistet, dass die zu erhaltenden Bauteile in ihrer Funktion und in ihrem Zustand nicht gefährdet werden. Schädigungen an der Bausubstanz, die aus unsachgemäßem Handel herrühren, hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen.

Bodendenkmale Lt. Mitteilung der unteren Denkmalschutzbehörde sind für die Baumaßnahme keine Bodendenkmalflächen bzw. Verdachtsflächen bekannt. Beim Auftreten archäologisch relevanter Befunde in der Fläche sind die Arbeiten zu unterbrechen und die auftretenden Befunde nach den gültigen Richtlinien der Denkmalfachbehörde zu behandeln.

2.10 Anlagen im Baubereich

Die in den Leitungsbestandsplänen dargestellten Anlagen/ Leitungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es entlässt den Auftragnehmer nicht aus der Verpflichtung, sich zuverlässig und mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Beginn der Bauarbeiten bei den öffentlichen Unternehmensträgern zu erkundigen und die entsprechenden Schachtgenehmigungen einzuholen.

Die lagemäßige Einordnung folgender Leitungstrassen und Anlagen ist bisher bekannt:

  • TK – Kabel/ Anlagen (DB AG - DB Immobilien)
  • Glasfaser (Vodafone)
  • Bahnübergang bei Station 2+340

2.11 öffentlicher Verkehr im Baubereich

Für den Fahrzeugverkehr ist eine Vollsperrung, Werksverkehr MKK Märkische Kies- und Kalksandsteinwerke frei, mit auszuweisender Umleitung gemäß geführten Vorabstimmungen und beiliegendem Umleitungsplan des AG herzustellen.

Da die MKK Märkische Kies- und Kalksandsteinwerke unter Betrieb permanent erreichbar sein müssen und die Zufahrt über die Zufahrt 6.3 immer sicherzustellen ist, ist die Bauausführung in 2 technologische Abschnitte zu teilen (siehe Punkt 3.2) und so die Nutzung durch die MMK während der gesamten Bauzeit trotz Vollsperrung zu gewährleisten.

Eventuell notwendige Einschränkungen von Werksverkehr sind nach Disposition des AN auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Dazu erforderliche Absprachen sind mit dem MKK rechtzeitig durchzuführen, unter Einbeziehung und in Abstimmung mit dem AG und der Örtlichen Bauüberwachung. Die Koordination aller Beteiligten ist Aufgabe des Auftragnehmers.

  1. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach der Zuschlagserteilung bei der zuständigen Behörde des Landkreises Elbe Elster die verkehrsrechtlichen Anordnungen zu beantragen. Die Anträge müssen neben dem Verkehrszeichenplan mindestens die unter Pkt. 4.2 der ZTV-SA 97 benannten Angaben und Unterlagen enthalten.

Die Baumaßnahme erfolgt unter Vollsperrung, jedoch mit der Freigabe für Werksverkehr MKK, siehe auch Punkt 2.11.

Die Ausweisung einer Umleitung ist nicht vorgesehen, lediglich an der L 60 (Einmündung Norden) sind an den bestehenden Vorwegweisern die Richtungen „Lubolz Eichholz“ berührungsfrei auszukreuzen und aus beiden Richtungen eine Hinweistafel (Planskizze mit Hinweis Vollsperrung) aufzustellen. Die Pfeilmarkierungen der Abbiegespur links aus Richtung Doberlug-Kirchhain sind temporär auszukreuzen.

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Entsprechend der Verkehrsrechtlichen Anordnung hat der Auftragnehmer aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht den Arbeitsstellenbereich abzusperren und zu sichern, sowie die Kennzeichnung und Beschilderung gem. vorangegangener Festlegungen vorzunehmen.

Grundsätzlich gelten für sämtliche Verkehrssicherungsmaßnahmen die StVO und VwV in der derzeit gültigen Fassung und die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen". Dabei werden Absperrungen in Längs- und Querrichtung durch Bauzäune, Absperrschranken, Absperrbaken gesichert.

Der AN zeigt den Beginn der Bauarbeiten rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) dem zuständigen Verkehrsamt an. Eine gesonderte Vergütung für die Beantragung bzw. für erforderliche Genehmigungsgebühren erfolgt nicht. Besondere bauliche Vorkehrungen und die Abstimmung mit dem AG sind ausschließlich Aufgaben des AN und werden nicht gesondert vergütet.

Alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, die StVO mit allgemeiner Verwaltungsvorschrift sind zu beachten.

Name und Anschrift sowie private Telefonnummer des verantwortlichen Bauleiters des AN, der im Bedarfsfall stets telefonisch zu erreichen ist, wird dem zuständigen Bauamt schriftlich mitgeteilt.

3.2 Bauablauf

Die Gesamtbauzeit ist in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt. Vorgesehen ist ein Bauzeitraum für eine Dauer von 3 Monaten.

Unter Berücksichtigung der Vollsperrung mit der Einschränkung „Werksverkehr MKK frei“ für den gesamten Bauzeitraum hat der AN seine Arbeiten demgemäß zu planen und umzusetzen und ggf. erforderliche Abstimmungen mit dem MKK und AG in Disposition zu seiner Leistungserbringung durchzuführen.

Da die Werkszufahrt (Zufahrt 6.3) MKK während des gesamten Bauzeitraumes nutzbar sein muß, ist die gesamte Baustrecke in 2 technologische Abschnitte (Grenze bildet der Bahnübergang bei Stat. 2+340) zu unterteilen:

  • Stat. 0+000 – 2+325
  • Stat. 2+347,5 – 2+981,93

So kann der Werksverkehr MKK für die Dauer der Herstellung eines jeweiligen Abschnittes über den jeweils anderen Abschnitt (Altbestand oder komplett neu hergestellt) ermöglicht werden (Reihenfolge nach Disposition des AN).

Für den Abbruch und Neubau der Fahrbahn vom Bahnübergang bis ca. Stat. 2+380 einschl. Herstellung der Werkszufahrt 6.3 ist eine Behelfszuwegung aus nördlicher Richtung kommend vor dieser Zufahrt anzulegen und dann selbige einschl. des fehlenden Restes der Fahrbahn von Stat. 2+380 – Bahnübergang neu herzustellen (Werksverkehr von Norden kommend über neue Fahrbahn bis Stat. 2+380 und anschließende Behelfszuwegung). Hierbei wird für diesen Abschnitt bei der Fahrbahn auf den Unterbau HGT verzichtet, die Altfahrbahn abgebrochen und der Unterbau als Schottertragschicht ausgeführt.

Entsprechender mehrfacher Geräte- und Personaleinsatz für z.B. Fahrbahnfräsungen, HGT, Asphaltschichten, Materialtransporte, Bankette etc. aufgrund der Teilung in 2 Abschnitte ist in die EP einzukalkulieren und berechtigt nicht zu Nachforderungen jeglicher Art.

Mit dem Angebot ist ein Grobablaufplan, aus dem die wichtigsten Gewerke erkennbar sein müssen, abzugeben.

Der AN hat umgehend, spätestens 2 Wochen nach Zuschlagserteilung, einen detaillierten Bauzeitenplan (6Tage/Woche, fortlaufend nummeriert) für seine Leistungen unter Zugrundelegung des o.a. Grobablaufplanes einzureichen. Nachdem der AG dem Plan zugestimmt hat (Unterschriftenfeld), wird der Bauzeitenplan Vertragsbestandteil.

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Sollten innerhalb der Baustelle Arbeiten, welche nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind, durch andere Unternehmen (auch im Auftrag von Dritten) notwendig werden, so hat der Auftragnehmer diese Arbeiten zu dulden und seine Arbeiten mit diesen zu koordinieren.

Die zeitliche Reihenfolge und die Abwicklung der Arbeiten hat der AN unter Beachtung der Punkte 1.4, 2.10, 2.11 und 3.1 dieser Baubeschreibung selbst zu koordinieren. Entsprechende Absprachen mit den jeweiligen Versorgungsträgern bzw. den beauftragten Firmen der Verlegung von Leitungen und Kabeln werden durch den AN rechtzeitig vorgenommen. Hieraus eventuell resultierende Behinderungen und Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet.

3.3 Wasserhaltung

3.4 Baubehelfe

Das Anlegen von erforderlichen Zufahrten, Arbeitsrampen und –ebenen u.dgl. zur Baumaßnahme sind Leistungen des AN und werden, soweit im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt, nicht gesondert vergütet.

3.5 Stoffe, Bauteile

Die Baustoffgüten sind auf den Zeichnungen und im Leistungstext vermerkt. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörenden Baustoffe und Bauteile, einschl. Abladen und Lagern auf der Baustelle sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderesvorgeschrieben ist. Mit den in der Leistungsbeschreibung und den zugehörigen Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gilt auch der nach den anerkannten Regeln der Technik, den Ausschreibungsbestimmungen der DIN usw. zu erwartende Herstellungsablauf bis zur fertigen Leistung als beschrieben.

Erdbau: Für Mineralstoffgemische sind nur Lieferwerke zugelassen, die in der "Liste güteüberwachter Lieferwerke von Mineralstoffen im Land Brandenburg" aufgeführt sind.

Böschungen sind unter Verwendung von Böschungslehren herzustellen.

Bituminöse Decken: Für bituminöses Mischgut sind nur Lieferwerke zugelassen, die in der "Liste güteüberwachter Asphaltmischwerke im Land Brandenburg" aufgeführt sind. Deckschichten sind durch Abstreuen mit Splitt 2/5 mm abzustumpfen. Arbeitsnähte sind zu schneiden und zu vergießen. Alle großflächigen Asphaltschichten sind maschinell einzubauen, der Einsatz eines Beschickers zur Qualitätserhöhung bei Herstellung der Deckschicht bindend. Entsprechend bei der Kalkulation zu beachtende Geräteeinsätze sind entsprechend den Leistungspositionen zu entnehmen (z.B. wie Beschicker, Thermoisolierung etc.)

3.6 Winterbau

Erschwernisse, die aus Witterungseinflüssen resultieren, mit denen in der Ausführungszeit gerechnet werden muss, werden nicht gesondert vergütet.

3.7 Beweissicherungen

Inanspruchnahme von Fremdflächen

Der Zustand von:

  • Wegen

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  • Geländeoberflächen
  • baulichen Anlagen
  • Vorflutern

im Baubereich ist vor Baubeginn durch den AN in einer Niederschrift festzustellen.

3.8 Sicherungsmaßnahmen

Die Baustelle ist gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk und der Straßen- verkehrsordnung (StVO) zu sichern. Die direkte Sicherung und Absperrung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers. Die gemäß ZTV-SA geforderte Beleuchtung wird nicht gesondert vergütet. Anweisungen des AG, der öBÜ und des vom AG beauftragten SiGeKo hinsichtlich Sicherungs- maßnahmen sind Folge zu leisten.

3.9 Belastungsannahmen

Für den Straßenaufbau wurde von einer Belastungsklasse 1,0 ausgegangen.

3.10 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Einmessung der Straße Einmessung digital Anfertigung von Bestandsplänen im Maßstab 1:250 Übergabe an AG:1xOriginal, 2 x Papier und als CD im DXF-Format eingemessen werden die Lage der Straßenkanten und Nebenanlagen einschl. Material, bauliche Situation vorhandene Bebauung im Umfeld etc.

Siehe hierzu die Ergänzungen zu den ZTV und Position im Leistungsverzeichnis

3.11 Prüfungen

a) Eignungsprüfungen

Grundsätzlich ist die Eignung sämtlicher Materialien vor dem Einbau nachzuweisen. Hierzu werden dem AG rechtzeitig gültige Eignungsprüfprotokolle einer anerkannten Prüfstelle übergeben. Die Prüfung darf bei bituminösen Material und Mineralstoffen nicht älter als 2 Jahre sein, bei Beton nicht älter als 3 Monate. Sämtliche Eignungsprüfungen sind vom AN als zur Baumaßnahme gehörend zu deklarieren und mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Bei Materialien mit erforderlicher bauaufsichtlicher Zulassung ist dem AG der gültige Zulassungs- bescheid des IfBt vorzulegen. Materialien, die mit Ü-Zeichen geliefert werden, brauchen nicht gesondert nachgewiesen werden. Hier ist der Lieferschein ausreichend. Materialien, für die nach entsprechender ZTV eine BAST-Listung vorhanden ist, müssen ebenfalls nicht gesondert nachgewiesen werden.

b) Eigenüberwachungsprüfungen

Die nach den entsprechend gültigen ZTV-en geforderten Eigenüberwachungsprüfungen werden generell nicht gesondert vergütet. Vielmehr sind die Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem AG ist zur 1. Bauberatung ein Prüfplan zu den Eigenüberwachungsprüfungen zu übergeben.

Für die Herstellung der HGT in Situ (Novocrete) sind die Anforderungen gem. „Leitfaden Hydraulisch gebundene Tragschichten-in-situ mit NovoCrete® ST 98“ sowie die explizit im LV genannten Vorgaben zum Eigenüberwachungsumfang zu beachten und umzusetzen.

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c) Kontrollprüfungen

Kontrollprüfungen sind Prüfungen des AG, die Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt.

Besondere Hinweise:

Erdbau Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird der statische Plattendruckversuch nach DIN 18134 durchgeführt. Die Gegengewichte stellt der AN im Rahmen des Vertrages.

  1. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Ausführungsplanung Straßenbau

4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen

In Absprache mit dem AG sind zu erbringen:

  • Bauzeitenplan
  • Sperrgenehmigung (straßenverkehrsrechtliche Anordnung) einschl. Umleitungsplan
  • Finanzierungsplan
  • Schachtscheine

Für die Beschaffung der zuvor genannten zusätzlichen Unterlagen können keine zusätzlichen Kosten berechnet werden.

  1. Zusätzliche Technische Vorschriften

5.1 Allgemeines

Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Verzeichnis der Bezugsquellen:

-Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. (FGSV) Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln

-Verkehrsblatt-Verlag (VKBL-Verlag), Hohe Straße 39, 44139 Dortmund 1

  • BLVS Brandenburgisches Landesamt für Verkehr und Straßenbau Lindenallee 51 , 15366 Dahlwitz-Hoppegarten

Die im Anhang zur ZTV-K zusammengestellten Normen und sonstigen Technischen Regelwerke werden mit der ZTV-K als Vertragsbestandteil vereinbart.

Die im folgenden aufgeführten Vorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Unstimmigkeiten mit den nachfolgenden Angaben gilt die zur Zeit der Angebotsabgabe gültige Ausgabe der jeweiligen Norm/ Vorschrift.

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5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien

ZTVE-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

ZTVT-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

ZTV-Verm StB 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau Ausgabe 2001

ZTV-Asphalt - StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV

ZTVA-StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen Ausgabe Fassung 2006

ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe: in der aktuellen Fassung

ZTVLA-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2005

ZTV FRS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Ausgabe: 2013/ Fassung 2017

ZTV Fug-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugenfüllungen in Verkehrsflächen, Teil 3 Ausgabe: in der aktuellen Fassung

ZVB/E-StB 2000 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Ausgabe 2000

RG-Min-StB Richtlinie für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau, Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

BTR G Min-StB Brandenburgische Technische Richtlinien Ergänzung zur Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: BLVS

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Richtlinien für die Verhütung von Frostschäden in Straßen Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

RStO 2001 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen Bezugsquelle: FGSV

RSA Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: VKBL-Verlag

RBE Richtlinie für die Bestimmung der Einbaudicken bituminöser Schichten Bezugsquelle: FGSV

RAS-LP 2 Richtlinien für die Anlagen von Straßen, Teil Landschaftspflege Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung Ausgabe: in der aktuellen Fassung

RAS-LP 4 Richtlinien für die Anlagen von Straßen Teil Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen Ausgabe: in der aktuellen Fassung

MSNAR Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

M VAG Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat Ausgabe 2000 Bezugsquelle: FGSV

Leitfaden I Anforderungen an eine Hydraulisch gebundene Tragschicht-in-situ (HGT-in- situ) im Oberbau einer Verkehrsflächenbefestigung mit dem hydraulischen Bindemittel NovoCrete® ST 98 (in Anlehnung an TL/ZTV Beton-StB 07)

5.2 Technische Lieferbedingungen (TL) und Prüfvorschriften (TP)

TL Min-StB 2000

Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau Ausgabe 2000 Bezugsquelle: FGSV

TP Min-StB Technische Prüfvorschriften für Mineralstoffe im Straßenbau Bezugsquelle: FGVS

TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau Bezugsquelle: FGVS

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TLG - Asphalt- StB Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau Ausgabe: in der aktuellen Fassung

TPD-StB Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung von Dicken in Oberbauschichten im Straßenbau Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

TL-Baken Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

TL-Leitbaken Technische Lieferbedingungen für Leitbaken Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

TL-Absperrtafeln Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

TL-Absperrschranken Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

TL-Warnleuchten Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: VKBl-Verlag

TL-Warnbänder Technische Lieferbedingungen für Warnbänder bei Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe: in der aktuellen Fassung Bezugsquelle: FGSV

TL-Aufstellvorrichtungen Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen

TL-SP Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP) – (1999) Ausgabe: in der aktuellen Fassung

TL bit Fug Technische Lieferbedingungen für bituminöse Fugenvergußmassen Ausgabe: in der aktuellen Fassung

TL/ZTV Beton-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Tragschichten mit hydr. Bindemitteln Ausgabe: in der aktuellen Fassung

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5.3 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

ATV DIN 18300 - Erdarbeiten

ATV DIN 18317 - Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt

ATV DIN 18318 - Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen

ATV DIN 18320 - Landschaftsbauarbeiten

zusätzlich für Landschaftsbau:

  • DIN 18 915 Bodenarbeiten
  • DIN 18 916 Pflanzen und Pflanzarbeiten
  • DIN 18 920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen

Merkblatt über Baumstandorte und unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen

DIN 276 488 1045 1054 1055 1076 1084 4095 4123 4124 4150 4235 4420 50976 55928 DIN EN ISO 1461 12944

Ergänzende Bestimmungen zu den DIN-Normen im Bau und Wasserwesen, die noch nicht auf gesetzliche Einheiten umgestellt sind, sowie alle einschlägigen die Arbeiten des Angebots betreffenden technischen Vorschriften und DIN-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln der zuständigen Berufsgenossenschaft, einschl. Wassergesetz des Landes Brandenburg, Landesbauordnung, Bundesbaugesetz und Landesstraßengesetz.

5.4 Ergänzungen zu den Zusätzlich Technischen Vertragsbedingungen

Herstellen dauerhafter Nähte: Sämtliche Längs- und Quernähte in den Asphaltschichten des Oberbaus sind nach dem "Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüssen und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt" - MSNAR Ausgabe 1998 auszuführen. So ist z.B. im Bereich der Längsnaht die verdichtete Randzone und leicht abgeschrägt (nicht senkrecht) abzutrennen und das abgetrennte Material zu entfernen. Die in der Randzone der Fahrbahn auftretenden Risse und Entmischungen bestimmen die Breite der Abtrennung. Die neue Abschlusskante ist gemäß MSNAR Ausgabe 1998 zu behandeln. Bei Quernähten ist besondere Sorgfalt auf eine saubere Herstellung der Kante durch Fräsen oder Einlegen eines Kantholzes zu legen. Dies gilt für alle bituminösen Schichten.

Nachweis der Eignung gemäß ZTV Asphalt-StB: Eignungsprüfung und Angaben für die Zusammensetzung des bituminösen Mischgutes:

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K 6260 Verbindungsstraße L 60 – L 601 Landkreis Elbe-Elster Erneuerung Straßenbau Baubeschreibung Seite 14 von 14

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Eignungsprüfung unter Beachtung der ZTV-Asphalt-StB, Abschnitt 1.6.2 mindestens 10 Werktage vor Baubeginn vorzulegen. Gleichzeitig sind die nach ZTV-Asphalt-StB, Abschnitt 1.4.3.2 für die Ausführung, Abnahme und Abrechnung maßgebenden Angaben zu machen.

Bindemittel: Falls im Leistungsverzeichnis oder im Baustoffverzeichnis bestimmte Bindemittelgehalte angegeben sind so gelten die Werte nur als Kalkulationsgrundlage. Der Bindemittelgehalt für die Ausführung ist vom AN anhand der Eignungsprüfung festzulegen.

  1. Nebenangebote
  • nicht zugelassen
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