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Straßenbauarbeiten an der Bruchmühler Straße und im Wiesengrund

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 17:35 (Europe/Berlin)

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Baubeschreibung Verkehrsplanung Bruchmühler Str. / Wiesengrund in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf BA 2 - Erschließung

Baubeschreibung

Ausführungsplanung

Bauvorhaben:

Verkehrsplanung Bruchmühler Str. / Wiesengrund

in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf

BA 2 - Erschließung

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Baubeschreibung Verkehrsplanung Bruchmühler Str. / Wiesengrund in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf BA 2 - Erschließung

Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf

1 Darstellung des Vorhabens ..................................................................................................................... 4 1.1 Planerische Beschreibung ....................................................................................................................... 4 1.1.1 Notwendigkeit des Vorhabens ................................................................................................................. 5 1.1.2 Baugrund ................................................................................................................................................. 6 1.2 Straßenbauliche Beschreibung................................................................................................................ 6 2 Technische Gestaltung ............................................................................................................................ 7 2.1 Oberbau................................................................................................................................................... 7 2.1.1 Einfassungen ......................................................................................................................................... 10 2.2 Entwässerung ........................................................................................................................................ 10 2.3 Landschaftsbau ..................................................................................................................................... 11 2.4 Angaben zur Baustelle .......................................................................................................................... 14 2.4.1 Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................................... 14 2.4.2 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................................. 14 2.4.3 Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................................... 14 2.4.4 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................................................ 15 2.5 Schutz-Bereiche und Objekte ................................................................................................................ 15 2.5.1 Gewässer, Wasserschutzgebiete .......................................................................................................... 15 2.5.2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotope ..................................................................................... 15 2.5.3 Denkmale .............................................................................................................................................. 15 2.5.4 Kampfmittel ............................................................................................................................................ 15 2.5.5 Immissionsschutz – Bereiche und -Objekte ........................................................................................... 16 2.5.6 Vermessungsmarken, Nivellementpunkte, Grenzsteine ........................................................................ 16 2.6 Versorgungs- und Entsorgungsleitungen .............................................................................................. 16 2.7 Ausstattung ............................................................................................................................................ 17 3 Durchführung der Baumaßnahme ......................................................................................................... 17 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................................................... 17 3.1.1 Verkehrsbeschränkungen ...................................................................................................................... 19 3.1.2 Verkehrsumleitungen ............................................................................................................................. 19 3.2 Vorankündigung .................................................................................................................................... 20 3.3 Gleichzeitig laufende Arbeiten: .............................................................................................................. 20 3.4 Bauablauf .............................................................................................................................................. 20 3.4.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ............................................................................................. 20 3.4.2 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ...................................................................................... 21 3.5 Baubehelfe, Baugruben-, Wandsicherungen ......................................................................................... 21 3.6 Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................................... 21 3.6.1 Allgemeines ........................................................................................................................................... 21 3.6.2 Straßenbau ............................................................................................................................................ 22 3.6.3 Kanalbau ............................................................................................................................................... 23 3.7 Ausbau von Abfällen und wiederverwendbaren Baustoffen .................................................................. 23 3.8 Winterbau .............................................................................................................................................. 24 3.9 Beweissicherung ................................................................................................................................... 24 3.10 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ........................................................................................... 25 3.11 Prüfungen und Nachweise .................................................................................................................... 26 3.11.1 Eignungsnachweise ............................................................................................................................... 26 3.11.2 Eigenüberwachungsprüfungen .............................................................................................................. 26 3.11.3 Kontrollprüfungen .................................................................................................................................. 27 3.12 SiGe-Plan .............................................................................................................................................. 27 3.13 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ................................................. 28 3.13.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten ............................................ 28 3.13.2 Baustelleneinrichtungsplan .................................................................................................................... 28

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3.13.3 Bauzeitenplan ........................................................................................................................................ 28 3.13.4 Zahlungsplan ......................................................................................................................................... 29 3.13.5 Sicherheits-und Gesundheitsschutzplan ............................................................................................... 29 3.13.6 Bestandspläne ....................................................................................................................................... 29 3.13.7 Dokumentationsaufnahmen ................................................................................................................... 29 3.13.8 Nachtragsangebotsunterlagen............................................................................................................... 29 4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................................... 30

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1 Darstellung des Vorhabens

1.1 Planerische Beschreibung

Gegenstand der Baumaßnahme ist der 2. Bauabschnitt (Erschließung) der ‚Bruchmühler Straße‘ von Bau-km 0+919,200 bis zum Knotenpunkt mit ‚Posentsche Straße‘ sowie des ‚Wiesengrund‘. Baulastträger ist die Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf. Die Baumaßnahme befindet sich östlich der Bundeshauptstadt Berlin im Bundesland ‚Bran- denburg‘, Landkreis ‚Märkisch-Oderland‘, im Bereich des Verwaltungsgebietes ‚Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf im Ortsteil ‚Fredersdorf-Nord‘. Hinsichtlich des Liegenschaftskatas- ters sind in der Gemarkung Fredersdorf 124515 die Flure 011 und 012 vom Bauvorhaben betroffen. Der Baubeginn des BA 2 – Erschließung liegt auf Höhe der ‚Bruchmühler Straße‘ zwischen den Haus-Nr. 39 und 40 auf südlicher bzw. 57 und 56A auf nördlicher Seite.

Innerhalb des BA 2 – Erschließung befinden sich folgende Knotenpunkte, welche im Zuge des Straßenbauvorhabens im erforderlichen Maße baulich angepasst werden:

  • ‚Bruchmühler Straße‘ / ‚Beethovenstraße‘ – 4-armiger Knotenpunkt
  • ‚Bruchmühler Straße‘ / ‚Wiesengrund‘ – 3-armiger Knotenpunkt Das Bauende der Erschließung ‚Bruchmühler Straße‘ stellt die Anbindung an die ‚Posent- sche Straße‘ dar. Die Erschließung des ‚Wiesengrund‘ erfolgt auf der gesamten Länge bis zum Ende des Stichs an Haus-Nr. 26.

Vom Baubeginn bis zum Knotenpunkt der ‚Bruchmühler Straße‘ mit der ‚Beethovenstraße‘ ist die ‚Bruchmühler Straße‘ nach RIN der Straßenkategorie ES IV – nahräumige Erschlie- ßungsstraße – zuzuordnen. Weiterführend vom Knotenpunkt ‚Bruchmühler Straße‘ / ‚Beethovenstraße‘ bis zum Knotenpunkt mit der ‚Posentsche Straße‘ ist die ‚Bruchmühler Straße‘ der Straßenkategorie ES V – kleinräumige Erschließungsstraße – zuzuordnen. Die Straße ‚Wiesengrund‘ ist ebenfalls in die Straßenkategorie ES V einzuordnen. Grundsätzlich befinden sich die zu erneuernden Straßenzüge in einem Gebiet, das nahezu ausschließlich als Wohngebiet dient. ‚Bruchmühler Straße‘ und ‚Wiesengrund‘ sind mit VZ 274.1 auf eine zul. Höchstgeschwin- digkeit von 30 km/h begrenzt.

Sollten dem Bieter Mängel in der Beschreibung der Leistungen auffallen, so ist er vor Ab- gabe des Angebotes verpflichtet, die Auftraggeber (AG) darüber zu informieren und eine Klärung herbeizuführen.

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1.1.1 Notwendigkeit des Vorhabens

Die Planungen zum Bauvorhaben wurden im Februar 2022 begonnen. Im Vorfeld der Planung erfolgte im Oktober 2021 die Vermessung des Untersuchungsrau- mes. Dem Bauvorhaben liegt ein geotechnischer Bericht vom Februar 2022 von HPC AG zugrunde. Dieses Gutachten wurde durch zusätzliche Versickerungsversuche aus dem Jahr 2024 ergänzt. Im Zuge der Planung ergab sich die Trennung in die beiden Bauabschnitte BA 1 – Ausbau (bis Bau- km 0+919,200) und BA 2 – Erschließung (ab Bau- km 0+919,200). Der erste Bau- abschnitt befindet sich aktuell im Bau. Im Bereich des 2. Bauabschnitt besitzen ‚Bruchmühler Straße‘ und ‚Wiesengrund‘ keine be- festigte Fahrbahn. Alle Verkehrsarten teilen sich eine Fläche, welche aus verdichtetem Bo- den, teils mit Auffüllungen durchsetzt, besteht. Unebenheiten und Schlaglöcher wurden mit Schotter aufgefüllt. Lediglich der Knotenpunkt ‚Bruchmühler Straße‘ / ‚Beethovenstraße‘ ist in Asphaltbauweise hergestellt. Am Beginn der Baustrecke des 2. BA bis zur ‚Beethovenstraße‘ befinden sich Sickermulden auf südlicher Seite, das restliche Niederschlagswasser des Plangebietes fließt in die Seiten- bereiche oder entwässert in Pfützen auf der Verkehrsfläche. Auch entlang der ‚Bruchmühler Straße‘ (ab Knotenpunkt mit ‚Wiesengrund‘) sowie dem ‚Wiesengrund‘ entwässert die Ver- kehrsfläche frei in die östlich liegenden Wiesen, welche in folgenden Schutzgebieten liegen:

  • Naturschutzgebiet (NSG) „Fredersdorfer Mühlenfließ, Langes Luch und Breites Luch“
  • FFH-Gebiet „Fredersdorfer Mühlenfließ, Langes Luch und Breites Luch“
  • Landschaftsschutzgebiet „Niederungssystem des Fredersdorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ Somit grenzen die östliche Seite des Wiesengrundes sowie Teile der Bruchmühler Straße unmittelbar an diese Schutzgebiete. Nach Aussage der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland und in Auswertung der Originalkarte der Schutzgebiets- grenzen orientiert sich der tatsächliche Verlauf der LSG- und NSG-Grenzen an den Flurstü- cken. Demnach stellt die östliche Grenze des Wegeflurstückes 761, Flur 12, Gemarkung Fredersdorf, die Grenze des LSG und NSG dar. Das Wegeflurstück selbst ist somit nicht Bestandteil der beiden Schutzgebiete. Entlang der vorhandenen Verkehrsflächen wird am Rand geparkt. Dabei werden zum Teil auch die an die Straße angrenzenden unbefestigten Flächen (Grünflächen, Wiesen) zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt – z.T. bereits innerhalb der Schutzgebiete.

Durch die klare Trennung von Verkehrsfläche und Grün- bzw. Muldenflächen im Zuge der Planung wird ein geringeres Abstellen von Pkw in den Schutzgebieten erwartet. Grundsätz- lich sollten PKW auf den anliegenden Grundstücken abgestellt werden, bei ausreichender verbleibender Fahrbahnbreite ist zudem ein Abstellen am Fahrbahnrand möglich. Die Grundstückszufahrten bzw. -zugänge sind unterschiedlich ausgeführt, überwiegend sind sie gepflastert oder geschottert. Im Zuge des Vorhabens werden die Zufahrten im Plangebiet einheitlich hergestellt.

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1.1.2 Baugrund

Der Maßnahme liegt die Baugrunduntersuchung des Ingenieurbüros HPC AG aus Freders- dorf, welches durch die Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf beauftragt wurde, aus dem Jahr 2022 zugrunde. Dieses Gutachten wurde durch zusätzliche Versickerungsversuche von HPC AG aus dem Jahr 2024 ergänzt. Die Gutachten liegen den Unterlagen bei. Im Nachfolgenden sind die wichtigsten Punkte grob zusammengefasst.

Im Rahmen der Untersuchungen wurden insgesamt 27 Kleinrammbohrungen bis zu einer Tiefe von 3 m durchgeführt, wovon 10 Stück im Bereich des BA 2 – Erschließung liegen. Zusätzlich wurden 5 leichte Rammsondierungen durchgeführt bis max. 2 m Tiefe, davon 2 Stück im Bereich des BA 2 – Erschließung. Der bei der Baugrunduntersuchung angetroffene Grundwasserstand lag im Bereich des BA 2 – Erschließung mind. 2,8 m unter GOK. Das Plangebiet liegt in Frosteinwirkungszone II. Im Bereich von Baubeginn des BA 2 bis vor den Knotenpunkt ‚Bruchmühler Straße‘ / ‚Wiesengrund‘ ist der in der Planumszone anste- hende Boden (bis in eine Tiefe > 1,3 m gem. RStO 12/24, Kap. 3.1.2) als nicht frostempfind- lich (F1-Boden) und als tragfähig einzuschätzen. Ebenso gilt dies für den letzten Abschnitt der ‚Bruchmühler Straße‘ bis zum Anschluss an die ‚Posentsche Straße‘. Demzufolge kann der Befestigungsaufbau in diesen Abschnitten nach Tragfähigkeitsaspekten erfolgen. Im Bereich des Knotenpunktes ‚Bruchmühler Straße‘ / ‚Wiesengrund‘ sowie im Bereich der Straße ‚Wiesengrund‘ ist der vorhandene Boden der Frostempfindlichkeit F3 zuzuordnen, durch Nachverdichtung ist auf dem Planum das erforderliche Verfomungsmodul von EV2 ≥ 45 MPa zu erwarten.

1.2 Straßenbauliche Beschreibung

Die Baustrecke des BA 2 – Erschließung beträgt auf der ‚Bruchmühler Straße‘ ca. 332 m, auf dem ‚Wiesengrund‘ ca. 133 m. Die vorhandene Verkehrsfläche besitzt stark variierende, von der Lage der angrenzenden Flurstücke abhängige Breiten von ca. 3,5 m bis ca. 6,5 m und besteht aus verdichtetem Boden, Auffüllungen und z.T. Schotter.

Im Zuge des Vorhabens wird die Fahrbahn der ‚Bruchmühler Straße‘ bis zum Knotenpunkt ‚Bruchmühler Straße‘ / ‚Beethovenstraße‘ auf 5,00 m Breite in Asphalt ausgebaut, beidseitig der Fahrbahn werden Entwässerungsmulden angelegt, in welche das Wasser der Fahrbahn abfließt. Anschließend erfolgt der Ausbau in Betonsteinpflaster in 5,00 m Breite bis ca. Bau-km 1+054, bevor die Fahrbahnbreite aufgrund der Breite des Straßen-Flurstücks auf 3,50 m reduziert wird. Auf gleicher Breite wird die Straße ‚Wiesengrund‘ in Betonsteinpflaster aus- gebaut. Im Bereich der Kurve der ‚Bruchmühler Straße‘ von Bau-km 1+150 bis ca. Bau-km 1+178 ist eine Kurvenverbreiterung vorgesehen, welche sich aus der Schleppkurvenfahrt eines 3-ach- sigen Müllfzg. ergibt. Direkt im Anschluss wird die Fahrbahn auf einer Strecke von ca. 10 m auf die durch die örtlichen Gegebenheiten max. möglichen 4,50 m aufgeweitet, um eine Wartefläche für Begegnungsfälle zu schaffen.

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Die Entwässerung des Planums erfolgt über die Schottertragschicht. Sie wird so angeordnet, dass sie im Bau- und Betriebszustand einwandfrei entwässert und filterstabil wirkt. Im Be- reich des F3-Bodens ist ein zusätzlicher Sickerstrang vorgesehen, um die Entwässerung des Planums sicherzustellen. Der Großteil des vorhandenen Baumbestandes wird durch Neupflanzungen ersetzt. Ein Teil wurde bereits gemäß Regelkontrolle gefällt, weitere Bäume sind im Zuge des Bauvorhabens zu fällen. Lediglich einzelne Bäume sollen erhalten bleiben und sind entsprechend im Bau zu schützen. Es ist geplant, eine Vielzahl neuer Baumpflanzungen in den Grün- und Muldenbereichen umzusetzen. Die Bäume sollen dabei nicht am Tiefpunkt der Mulden, sondern leicht versetzt an den Rändern gepflanzt werden, um Staunässe im Stammbereich zu reduzieren.

Im Zuge des Bauvorhabens sind im Wesentlichen folgende Arbeiten auszuführen: 2300 m² Rückbau verdichteter Boden / Auffüllung 255 m² Rückbau Fahrbahn (Asphalt) inkl. Borde 15 m² Rückbau Nebenflächen (Betonsteinpflaster, Beton) inkl. Borde 9 Stk. Baumfällungen inkl. Stubben fräsen (zusätzlich für bereits gefällte Bäume) 450 m² Neubau Fahrbahn (Asphalt) inkl. Borde 1550 m² Neubau Fahrbahn (Betonsteinpflaster) inkl. Borde 255 m² Neubau Zufahrten und Zugänge (Betonsteinpflaster) inkl. Borde 550 m² Neubau Bankett (Schotterrasen) 1460 m² Neubau Grünflächen inkl. Mulden 23 Stk. Baumpflanzungen

Zudem ist die Straßenbeleuchtung im Zuge des Vorhabens zu erneuern. Weiterhin sind Leistungen der Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung, Beschilderung, Anpassung von Armaturen, Schächten etc. auszuführen.

Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse des Bauvorhabens und über Preis beeinflussende Umstände zu informieren. Forderungen in- folge Unkenntnis der Örtlichkeit werden nicht anerkannt. 2 Technische Gestaltung

2.1 Oberbau

Die Belastungsklasse der Fahrbahn wurde aufgrund der Funktion als Sammelstraße und nur geringfügiger SV-Belastung mit Bk1,0 gewählt. Für die als Wohnstraße bzw. Wohnweg definierten Streckenabschnitte wurde die Belas- tungsklasse Bk 0,3 festgelegt, da hinsichtlich des Schwerverkehrs bis auf einzelne Ausnah- men nur mit Müllfahrzeugen zu rechnen ist.

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Für Zufahrten bzw. Grundstücksanschlüsse wird im gesamten Planungsgebiet die Belas- tungsklasse Bk 0,3 angesetzt.

Im Bereich des anstehenden Bodens mit Frostempfindlichkeitsklasse F1 (siehe 1.1.2 Bau- grund) ergibt sich keine Erfordernis nach frostsicherem Oberbau, allein die Schichtdicken aus Tragfähigkeitsgründen nach RStO 12, Tabelle 8 sind zu beachten.

Auf der Basis der RStO 12/24 und den derzeit gültigen Zusätzlichen technischen Vertrags- bedingungen (ZTV) wurden im Einklang mit der aktuell vorhandenen Oberflächengestaltung folgende Konstruktionen für den Oberbau festgelegt:

Fahrbahn ‚Bruchmühler Straße‘ bis Bau-km 0+981,794: Belastungsklasse 1,0, Aufbau gem. RStO 12/24, Tafel 1, Zeile 5

4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 D N, 50/70 10 cm Asphalttragschicht AC 32 T N, 70/100 35 cm Schottertragschicht 0/32, E ≥ 150 MPa V2 49 cm Gesamteinbaustärke (E ≥ 45 MPa auf Erdplanum) V2

Fahrbahn ‚Bruchmühler Straße‘ ab Bau-km 0+981,794 bis 1+111,834 und ab 1+191,798: Belastungsklasse 0,3, Aufbau gem. RStO 12/24, Tafel 3, Zeile 3

8 cm Pflasterdecke Betonstein 10x20 im Ellbogenverband 4 cm Pflasterbettung 0/4 GUB (Brechsand-Splitt-Gemisch) 25 cm Schottertragschicht 0/32, E ≥ 120 MPa V2 37 cm Gesamteinbaustärke (E ≥ 45 MPa auf Erdplanum) V2

Fahrbahn ‚Bruchmühler Straße‘ ab Bau-km 1+111,834 bis 1+191,798 und ‚Wiesengrund‘: Belastungsklasse 0,3, Aufbau gem. RStO 12/24, Tafel 3, Zeile 1

8 cm Pflasterdecke Betonstein 10x20 im Ellbogenverband 4 cm Pflasterbettung 0/4 GUB (Brechsand-Splitt-Gemisch) 15 cm Schottertragschicht 0/32, E ≥ 120 MPa V2 23 cm Frostschutzschicht 0/32, E ≥ 100 MPa V2 50 cm Gesamteinbaustärke (E ≥ 45 MPa auf Erdplanum) V2

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Zugänge: Aufbau gemäß RStO 12/24, Tafel 6, Zeile 1

8 cm Pflasterdecke Betonstein 10x20, grau, in Reihe 4 cm Pflasterbettung 0/4 GUB (Brechsand-Splitt-Gemisch) 15 cm Schottertragschicht 0/32, E ≥ 100 MPa V2 27 cm Gesamteinbaustärke (E ≥ 45 MPa auf Erdplanum) V2

Zufahrten ‚Bruchmühler Straße‘ bis Bau-km 1+111,834 und ab 1+191,798: Belastungsklasse 0,3, Aufbau gemäß RStO 12/24, Tafel 3, Zeile 3

8 cm Pflasterdecke Betonstein 10x20 im Ellbogenverband 4 cm Pflasterbettung 0/4 GUB (Brechsand-Splitt-Gemisch) 25 cm Schottertragschicht 0/32, E ≥ 120 MPa V2 37 cm Gesamteinbaustärke (E ≥ 45 MPa auf Erdplanum) V2

Zufahrten ‚Bruchmühler Straße‘ ab Bau-km 1+111,834 bis 1+191,798 und ‚Wiesengrund‘: Belastungsklasse 0,3, Aufbau gemäß RStO 12/24, Tafel 3, Zeile 1

8 cm Pflasterdecke Betonstein 10x20 im Ellbogenverband 4 cm Pflasterbettung 0/4 GUB (Brechsand-Splitt-Gemisch) 15 cm Schottertragschicht 0/32, E ≥ 120 MPa V2 23 cm Frostschutzschicht 0/32, E ≥ 100 MPa V2 50 cm Gesamteinbaustärke (E ≥ 45 MPa auf Erdplanum) V2

Anforderung an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut Der Transport des Asphaltmischgutes erfolgt grundsätzlich in thermoisolierten Transport- mulden mit Thermoisolation (Durchlasswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20 °C) der Stirn- und Seitenflächen sowie des Muldenbodens mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern als Wechselaufsatz. Die Dokumentation der Asphaltmischguttemperaturen bei der Anlieferung auf der Baustelle durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. Zur Übergabe des Asphaltmischgutes in den Fertiger ist ein Beschicker einzusetzen, wenn nicht örtliche Randbedingungen dies unmöglich machen. Auf Nebenflächen ist ein Beschi- ckereinsatz nicht notwendig.

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Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Anga- ben enthalten:

  • geplante Einbauleistung in Tonnen je Stunde je Asphaltmischgutart,
  • geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle),
  • Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie beim Einbau von kompakten Asphalt- befestigungen die vorgesehene Kennzeichnung der Transportfahrzeuge zur Unterschei- dung des gelieferten Mischguts
  • Anzahl der geplanten Umläufe
  • Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störungen
  • Angabe des Verantwortlichen für die Koordinierung während der Ausführung (ständige Erreichbarkeit ist sicherzustellen)

Einbaubreiten und Einbaubahnen Der Einbau der Decke ist in einer Einbaubahn über die gesamte Breite auszuführen. Wird alternativ „heiß an heiß“ eingebaut, behält es sich der AG vor, die Kontrollprüfungen im Naht- bereich durchzuführen. Die Durchführbarkeit des Asphalteinbaus über die gesamte Breite in einer Einbaubahn ist vom AN vor Baubeginn zu prüfen. Falls weitere Streckenabschnitte nicht in einer Einbau- bahn hergestellt werden können, ist dies vom AN gegenüber dem AG rechtzeitig anzuzeigen und das weiter Vorgehen abzustimmen.

2.1.1 Einfassungen

Die Einfassung der Fahrbahn erfolgt mit Tiefborden TB 10x25 mit Auftritt ±0 cm gemäß DIN EN 1340 auf Bettung und Rückenstütze nach DIN 18318. An Zugängen sowie ab der reduzierten Fahrbahnbreite der ‚Bruchmühler Straße‘ sind zu- dem Rundborde RB 15x22, r=2 cm mit Auftritt 3 cm bzw. 5 cm gemäß DIN EN 1340 auf Bettung und Rückenstütze nach DIN 18318 zu setzen Die Einfassungen der Zugänge und Zufahrten erfolgt mit Tiefborden TB 8x25 mit Auftritt ±0 cm gemäß DIN EN 1340 auf Bettung und Rückenstütze nach DIN 18318.

2.2 Entwässerung

Die Fahrbahn der ‚Bruchmühler Straße‘ und des ‚Wiesengrund‘ werden nach dem Ausbau über Entwässerungsmulden entwässert. Die Mulden sind nach dem Profilieren mit Oberboden anzudecken und Rasen auszusäen. Die Sohle der Mulde ist vor dem Andecken zu lockern. Durch den AN verursachte Verdich- tung ist durch diesen kostenneutral aufzulockern. Stehen in der Muldensohle verfestigte Aufschüttungen an, sind diese durch Sande zu erset- zen. Wird bindiger Boden angetroffen, ist zusätzlich eine Lage Kiessand einzubauen. Die Mulden sind durch Stauschwellen zu unterbrechen, was durch entsprechende Profilie- rung des Bodens erfolgt.

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2.3 Landschaftsbau

Landschaftspflegerischer Begleitplan Gemäß der Vorabstimmung mit der UNB wurde für das Vorhaben ein Landschaftspflegeri- scher Begleitplan mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung von Dr. Marx Ingenieure GmbH im Juni 2026 erarbeitet. Dabei wurden die Auswirkungen der geplanten Erschließung auf die erklärten Maßnahmen und Ziele der Schutzgebiete aufgrund der Lage des Untersuchungsgebietes im äußeren Randbereich der Schutzgebiete und die bereits vorhandene Nutzung als Verkehrsfläche als nicht bedeutend eingeschätzt. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft und der Kompensationsbedarf in Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen durch geplante Gehölzfällungen und Versiegelung ermittelt.

Folgende Maßnahmen werden im LBP benannt und sind in der Umsetzung zu beachten: VM1 Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Boden auf den temporären Arbeitsberei- chen gemäß DIN 19639, Punkt 6.4 zu rekultivieren. Die Flächen der Frischwiese östlich der Bruchmühler Straße und des Wiesengrundes dürfen bis auf die Herstellung der Fahrbahn, der Bankette, Versickerungsmulden und Grünstreifen nicht in Anspruch genommen werden. Die Herstellung des Grünstreifens zur Anbindung der Straßenanlagen an das vorhandene Gelände und die bestehende Vegetation ist im Bereich der Frischwiese auf ein Minimum zu beschränken. Eine Flächeninanspruchnahme außerhalb der dargestellten Flächen für Ver- sickerungsmulden und Grünstreifen ist ausgeschlossen. Die Nutzung der Frischwiese für die Baustelleneinrichtung, die Lagerung von Materialien und dem Abstellen von Fahrzeugen ist nicht zulässig.

VM2 Die zu erhaltenden Bäume sind durch entsprechenden Stammschutz bzw. Bauzäune gemäß DIN 18920 und R SBB zu sichern. Der Baumschutz ist über die gesamte Bauzeit zu erhalten. Ein Befahren, Verdichten oder Überschütten des Wurzelbereiches der zu erhaltenden Bäume ist nicht zulässig. Als Wurzelbereich gilt der Traufbereich plus 1,5 m. Gleiches gilt für das Abstellen bzw. die Lagerung von Fahrzeugen, Containern und Material. Beschädi- gungen des Astwerkes sind zu vermeiden. Bei Astabbrüchen ist der verletzte Ast bis zum gesunden Holz mit einem sauberen Schnitt abzutrennen. Bei Verletzungen, die bis an den Stamm reichen, ist der betroffene Ast sauber bis auf den Astring zurückzuschneiden. Erforderliche Schachtarbeiten im Traufbereich plus 1,5 m sind per Hand durchzuführen. Ist das Durchtrennen von Wurzeln unumgänglich, sind diese sauber und glatt durch Schnitt zu trennen. Ein Reißen der Wurzeln ist nicht zulässig. Alle Gehölzarbeiten sowie sonstige Bautätigkeiten in und auf vegetativen Flächen sind zwin- gend unter Beachtung der Regelungen der DIN 18920, der R SBB und der ZTV-Baumpflege auszuführen.

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VM3 Vermeidung von Kontaminationen der Schutzgüter Boden und Wasser durch die Ver- wendung biologisch leicht abbaubarer Schmierstoffe an den Baumaschinen. Das Abstellen von Fahrzeugen und Baumaschinen auf unversiegelten Flächen hat mit Ölwannen zu erfol- gen und ist wie das Lagern von Baumaterialien nur im Bereich der ausgewiesenen Baustel- leneinrichtungsflächen zulässig. Das Betanken bzw. das Nachfüllen mit Betriebs- und Schmierstoffen an Baufahrzeugen und -maschinen hat ausschließlich auf versiegelten Flä- chen zu erfolgen.

VM4 Für die Ansaat der Versickerungsmulden und der Grünstreifen auf der östlichen Seite der Bruchmühler Straße zwischen km 1+150 und Bauende sowie auf der östlichen Seite des Wiesengrundes ist nur eine Regiosaatgutmischung aus dem Ursprungsgebiet 22 (Ucker- mark und Odertal) zulässig. Der Anteil der Kräuter muss mindestens 30% betragen. Emp- fohlen wird die FLL RSM Regio Grundmischung.

VM5 Ökologische Baubegleitung zur Kontrolle der Einhaltung aller landschaftspflegerischen Maßnahmen und zur zeitnahen Festlegung geeigneter Maßnahmen bei unvorhergesehenen Konflikten.

VM6 Zum Schutz der im Eingriffsbereich vorkommenden europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erfolgen die notwendigen Gehölzbeseitigungen aus- schließlich in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. Die Mirabelle (Baumnummer 2192) sowie der 3-stämmige Ahorn (Baumnummer 2196) sind durch die ökologische Baubegleitung unmit- telbar vor der Fällung auf eine Quartiernutzung durch Brutvögel und Fledermäuse zu kon- trollieren. Die Fällung dieser Bäume ist nur nach Freigabe durch die ökologische Baubeglei- tung zulässig. Sollte eine Besiedelung festgestellt werden, ist die Fällung des betroffenen Baumes untersagt. Das weitere Vorgehen ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustim- men.

CEF1 - Quartierhilfen Für den Verlust eines potentiellen Spaltenquartiers durch die Fällung des Baumes Nr. 2196 sind im Umfeld des betroffenen Baumes drei Fledermausspaltenkäs- ten aufzuhängen. Geeignete Kästen sind bspw. die Modelle Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaushöhle 2F mit doppelter Vorderwand und Fledermaus-Großraum-Flachkasten 3FF von Schwegler oder der Fledermaus-Spaltenkasten für Kleinfledermäuse und der Fle- dermausspaltenkasten nach Dr. Nagel von Hasselfeldt. Die Kästen sind mindestens ein Vier- teljahr vor der Fällung des Baumes aufzuhängen.

Bankette/Boden Die an die Fahrbahn und Zufahrten angrenzenden Bankette sind in Schotterrasen herzustel- len. Grünflächen sind mit 20 cm, Mulden mit 30 cm Oberboden anzudecken und mit Rasen- saatgut gem. LBP einzusäen.

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Baumstandorte Im Zuge des Vorhabens sind 9 Baumfällungen vorgesehen, zudem wurde bereits eine Fichte am Bauende gefällt. Die Wurzelstöcke aller gefällten Bäume sind anschließend zu fräsen, auf den Leitungsbestand ist besonders zu achten. Vorhandenes organisches Material (Wur- zeln), welches im Erdbau angetroffen wird, ist zu entsorgen. Es sind 23 Neupflanzungen im BA 2 vorgesehen, die zu wählenden Baumarten sind im LV aufgeführt. In BA 1 wurden bereits die zusätzlichen Neupflanzungen der erforderlichen Kom- pensation von 26 Baumpflanzungen umgesetzt. Im Lageplan sind die voraussichtlichen Baumstandorte eingetragen. Die finalen Standorte sind in Abstimmung mit dem AG in Abhängigkeit vom angetroffenen Leitungsbestand vor Ort festzulegen.

Pflegearbeiten Die Rasenflächen sind im Rahmen der Fertigstellungspflege gemäß ZTV La-StB zu mähen und zu wässern. Fachliche Grundlage für die baumpflegerischen Maßnahmen ist die ZTV-Baumpflege in der neuesten Fassung (ZTV Baumpflege 2017).

Baumschutz Der im Baubereich befindliche und angrenzende Baumbestand ist zu erhalten und zu schüt- zen. Die Regelungen der RAS-LP, insbesondere deren Absatz 4 (Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen) sowie die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflan- zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sind einzuhalten. Durch den AG wird eine ökologische Baubegleitung gestellt, welche bei Arbeiten im Wurzel- bereich rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage im Voraus, zu informieren ist. Innerhalb der Kronentraufe der Gehölze dürfen keine Baumaterialien gelagert oder Fahr- zeugbewegungen durchgeführt werden. Sicherungsmaßnahmen an Bäumen wie z. B. Lichtraumprofil herstellen, Rückschnitte an Wurzeln sind durch eine Fachfirma auszuführen. Beschädigungen an Bäumen sind unver- züglich dem zuständigen Bauaufsichtführenden des AG anzuzeigen. Bei Bauarbeiten ent- stehende Schäden an Wurzeln sind zu Lasten des Verursachers durch baumpflegerische Behandlungsweisen zu versorgen. Aufgrabungen im Wurzelbereich von Bäumen dürfen nur von Hand vorgenommen werden. Beim Bodenabtrag dürfen Wurzeln mit einem Durchmesser > 3 cm nicht durchtrennt werden und sind gegebenenfalls zu behandeln. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und die Schnittstellen zu glätten. Wurzelenden mit einem Durchmesser >= 2 cm sind mit wachs- tumsfördernden Stoffen, mit einem Durchmesser < 2 cm mit Wundbehandlungsstoffen zu behandeln. Wurzeln sind gegen Austrocknen und Frosteinwirkung zu schützen.

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2.4 Angaben zur Baustelle

2.4.1 Zugänge, Zufahrten

Die Baustelle ist über die vorgenannten öffentlichen Straßen zu erreichen. Vom AG werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Ne- benleistung des AN. Dazu gehören auch die Aufwendungen zur Erlangung der notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für den verkehrssicheren Zustand aller vom Bau- stellenverkehr beanspruchten Straßen- und Wegeflächen innerhalb der Baustelle zu sorgen und den AG von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

2.4.2 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Vom AG können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Ver- fügung gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des AN. Die Kosten hierfür sind in den entsprechenden Einheitspreisen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

2.4.3 Lager- und Arbeitsplätze

Vom AG werden nur die zur Leistungserbringung erforderlichen Flächen zur Verfügung ge- stellt. Gesonderte Flächen sind vom AN, dem Bedarf des AN entsprechend, auf seine Kos- ten zu beschaffen. Flächen des AG oder Dritter sind vor Abschluss der Bautätigkeit wieder in den ursprüngli- chen Zustand herzurichten (Plätze für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze, Arbeitsplätze, Plätze für Unterkünfte). Die Freistellungserklärungen über den ordnungsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Flächen sind bis zur Abnahme vom AN dem AG zu übergeben. Es ist eine Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen vorzusehen, auf der das Material bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zur richtigen Zuordnung der Ab- fälle verbleiben kann. Art und Umfang der Beprobung wird vom AG festgelegt. Soll eine Zwischenlagerung von Abfällen auf eigenen Flächen des AN erfolgen, ist vom AN vor Baubeginn eine Baugenehmigung (in Außenbereichsflächen) oder eine BImSchG-Ge- nehmigung für die geplanten Flächen vorzulegen. Ohne diese Genehmigungen ist eine Nut- zung von Zwischenlagerflächen nur mit vorheriger Zustimmung der UAWB/ UB des Land- kreises zulässig.

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2.4.4 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Es können in geringem Umfang angrenzende Flächen der Beethovenstraße für o.g. Bedarf zur Verfügung gestellt werden, der Umfang ist mit dem AG zur Bauanlaufberatung abzustim- men. Flächen für Zwischenlagerung sowie Flächen Dritter sind vor Abschluss der Bautätigkeit wieder in den ursprünglichen Zustand herzurichten. Seitenentnahmen ohne Zustimmung der zuständigen Behörden sind nicht statthaft. Die Freistellung des Grundstückeigentümers ist erforderlich. Die Freistellungserklärungen über den ordnungsgemäßen Zustand der zurück- gegebenen Flächen sind bis zur Abnahme vom AN dem AG zu übergeben.

2.5 Schutz-Bereiche und Objekte

2.5.1 Gewässer, Wasserschutzgebiete

Die Baumaßnahme befindet sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone.

2.5.2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotope

Die Baumaßnahme befindet sich zum Teil innerhalb von Natur- und Landschaftsschutzge- bieten sowie Biotopen (s.o.). Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Naturschutzgesetzes des Landes Brandenburg (BbgNatSchG) sowie der dafür ergangenen Verordnungen sind zu beachten.

2.5.3 Denkmale

Derzeit sind nach aktuellem Kenntnisstand keine denkmalpflegerischen Belange nach dem brandenburgischen Denkmalschutzgesetz betroffen. Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdfärbung, Holz- pfähle oder –bohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen, Knochen oder ähnliches ent- deckt werden, sind diese unverzüglich dem Brandenburgischen Landesmuseum für Denk- malpflege und Archäologisches Landesmuseum oder der Unteren Denkmalschutzbehörde, anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG). Die Fundstätte ist für mindestens 6 Werktage in unveränderten Zustand zu erhalten (§ 11 Abs.3 BbgDSchG). Die entdeckten Funde sind ablieferungspflichtig (§ 11 Abs.4 und § 12 BbgDSchG).

2.5.4 Kampfmittel

(nach ATV/ DIN 18 299 - 0.1.17) Das Baugebiet befindet sich nicht in einem kampfmittelbelasteten Gebiet. Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird jedoch vom Auftraggeber keine Gewähr übernommen. Werden während der Bauarbeiten im Baubereich Kampfmittel gefunden, sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde / Polizei / Bauüberwachung anzuzeigen. Das verdächtige Objekt darf weder freigelegt noch behandelt oder transportiert werden!

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2.5.5 Immissionsschutz – Bereiche und -Objekte

Alle entsprechenden Bestimmungen des BImSchG sind zu beachten. Die Bauarbeiten sind vom AN so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transporte soweit wie möglich vermieden werden. Für die Verdichtung des Untergrundes bzw. Planums sowie der einzubauenden Schichten sind oszillierende Verdichtungsgeräte einzusetzen, die Eignung ist dem AG nachzuweisen.

2.5.6 Vermessungsmarken, Nivellementpunkte, Grenzsteine

Bei erforderlichem Ausbau der Stationszeichen ist der genaue Standort zu sichern. Bei im Baufeld befindlichen Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen sowie Nivelle- ment- und Polygonpunkte sind diese während der Bauarbeiten zu schützen. Vom AN be- schädigte Punkte sind auf Kosten des AN wiederherzustellen. Die Wiederherstellung darf nur durch die jeweils dafür befugten Vermesser erfolgen. Da kein Grunderwerb vorgesehen ist, dürfen Grenzzeichen nicht verändert werden. Kann dies in Ausnahmefällen nicht vermieden werden, ist der Auftraggeber über die Lage der durch Baueinwirkung veränderten Grenzmarkierung sofort detailliert zu informieren. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes können als Ordnungswidrigkeit durch Bußgeld geahndet werden.

2.6 Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

Der Leitungsbestand wurde vom AG im Rahmen der Planung bei den Versorgungsträgern abgefragt und ist Bestandteil der Ausführungsunterlage. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten von den Leitungseigentümern (Versor- gungsträgern) örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung kann der Auftragnehmer Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Einweisung nicht gel- tend machen. Die von den Versorgungsunternehmen gegenüber dem AN geltend gemachten Kosten für die Erteilung von Leitungsauskünften sind Nebenleistung und werden nicht gesondert er- stattet. Bei Annäherung an den bekannten Leitungsbestand sind Suchschachtungen bzw. Ortungen durch den AN durchzuführen. Das Erkunden der Leitungen ist Bestandteil des Bauablaufes des AN. Die vorgefundenen Leitungen sind in der Lage und Höhe zu dokumentieren und in die Be- standsdokumentation einzuarbeiten. Dies gilt auch für im Boden verbleibende Leitungen, sofern ein Ausbau nicht möglich ist. Diese Kosten sind mit der Vergütung abgegolten.

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Im Baubereich befinden sich nachfolgend aufgeführte Leitungen:

VersorgerBestandPlanung / Ausbau
Deutsche Telekom AGTelekommunikationskabel
DNS:NET Internet Service GmbHTelekommunikationskabel
e.dis Netz GmbHEnergieversorgungVoraussichtlich Umverle- gungsmaßnahmen
EWE Netz GmbHGasversorgung
WSETrinkwasser / Schmutzwas- serErneuerung Trinkwasser (vermutlich bereits abge- schlossen)

Es ist davon auszugehen, dass die erforderliche Mindestüberdeckung nicht in allen Berei- chen gegeben ist. Auf Grundlage der Schachtscheine und Suchschachtungen ist mit dem AG und den betroffenen Versorgungsunternehmen Erfordernisse von Umverlegungen zu klären. An den z.T. in der Bordflucht befindlichen Schächte des WSE ist der Bord zu unterbrechen, die Schächte sind auf der fahrbahnabgewandten Seite 2-zeilig mit Natursteinen zu befesti- gen. Eine Umverlegung des Schmutzwassersystems ist nicht vorgesehen.

2.7 Ausstattung

Verkehrszeichen und Beschilderung Die vorhandenen Verkehrszeichen und sonstige Beschilderungen (Straßennamenschilder, wegweisende Beschilderung) sind vollständig inkl. Mast und Fundament zurückzubauen. Schilder sind zu säubern und zu lagern. Vor Beginn der Verkehrsfreigabe sind die Verkehrszeichen und sonstigen Beschilderungen neu aufzustellen.

3 Durchführung der Baumaßnahme

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Die Baumaßnahme wird unter Vollsperrung durchgeführt. Die Verkehrssicherungspflicht wird innerhalb des zeitlichen und örtlichen Rahmens der Bau- arbeiten auf den Auftragnehmer übertragen. Dies betrifft auch alle Leistungen zur Durchführung des Winterdienstes zur Sicherung der Verkehrseinrichtungen. Dazu ist eine Abstimmung mit der Straßenmeisterei bzw. Kommune durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen sind Neben- leistungen und werden nicht gesondert vergütet. Beim Auftraggeber verbleibt allein die Pflicht zur dahingehenden Überwachung des Auftragnehmers.

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Die nach § 45 Abs. 6, StVO der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Anordnung über die Absperrung und Kennzeichnung der Baustellen ist vom Bauunternehmer für jede Ab- sperrmaßnahme zu beantragen. Die Verwaltungsgebühren für diese Anordnung und auch für Änderungen sind durch den Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer hat sofort nach der Zuschlagserteilung die verkehrsbehördliche Anord- nung bei der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf zu beantragen.

Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf Fachbereich II; Sachgebiet 3 Frau Hertzberg Lindenallee 3 15370 Fredersdorf tiefbau@fredersdorf-vogelsdorf.de Dazu müssen ein Bauablaufplan, Bauzeitenplan, die dazugehörenden Regelpläne, Ver- kehrszeichenpläne, Umleitungsstrecken, Beschilderungspläne, Lichtsignal-Zeitenpläne / verkehrstechnische Unterlagen (je nach Umfang), also sämtliche zum Antrag gehörenden Unterlagen vorliegen. Bei jeder Änderung an den Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund von veränderten Bedin- gungen und/oder wechselnden Bauphasen erforderlich wird, ist rechtzeitig eine geänderte Anordnung bei der anordnenden Stelle zu beantragen. Der AN ist für die verkehrssichere Beschaffenheit der Verkehrssicherungseinrichtungen ein- schließlich Beleuchtung - auch an Sonn- und Feiertagen sowie bei Arbeitsunterbrechung - voll verantwortlich. Die Unterrichtung aller am Baugeschehen Beteiligten gem. ZTV-SA ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Die Baustelle ist bei der Abnahme entsprechend zu sichern und zu beschildern, ferner ist vom AN ein Sicherungsfahrzeug einschließlich Sicherungsposten zu stellen. Die Kosten hierfür (einschließlich ggf. notwendiger Anordnungen der Verkehrsbehörde) sind Nebenleis- tung und werden nicht gesondert vergütet. Während der Bauzeit sind die Zugänge zu Zufahrten der Anliegergrundstücke provisorisch anzuschließen. Die Anlieger sind 3 Tage vor Beginn der Sperrung nachweislich schriftlich zu benachrichtigen. Verschmutzungen oder Beschädigungen von Verkehrsflächen infolge der Bauarbeiten sind selbständig regelmäßig zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Der AN darf den Verkehrsraum, der nicht unmittelbar in den Baustellenbereich fällt, für die Abwicklung der Bauarbeiten nur benutzen, soweit dies vertraglich ausdrücklich festgelegt oder vorübergehend vom AG angeordnet oder genehmigt ist. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkennt- nisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)“ ist bei Angebotsab- frage zwingend nachzuweisen.

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Dem AG ist ein Wechsel des benannten Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen im Verlauf der Bauausführung unverzüglich unter gleichzeitiger Vorlage des o.g. Qualitätsnachweises des neuen Verantwortlichen anzuzeigen. Zerstörte und verbrauchte Teile, die für eine ständige Aufrechterhaltung der Verkehrssicher- heit notwendig sind, müssen unverzüglich ersetzt werden. Hierdurch entstehende Mehrkos- ten werden nicht vergütet. Es ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, dass die benötigten Verkehrs-, Leit- und Sicherungselemente entsprechend dem Baufortschritt mehrfach umzu- setzen sind und auch die Standorte aller übrigen Verkehrs- und Leiteinrichtungen mehrfach verändert werden können. Diese Aufwendungen werden nicht besonders vergütet. Es gelten die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Bestimmungen der StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), der RSA und der ZTV-SA. Sollten sich bis zum Beginn oder während der Maßnahme Ergänzungen oder Än- derungen in Vorschriften und Richtlinien ergeben, ist im Hinblick auf die Anwendung der AG vom Ausführenden zu konsultieren. Die Verkehrssicherungspflicht sowie alle Maßnahmen zum Schutz des beteiligten Personals obliegen während der Baudurchführung allein dem AN. Er ist auch für die Sicherheit der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte voll verantwortlich.

3.1.1 Verkehrsbeschränkungen

Die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu be- schränken. Gesonderte Verkehrssicherungsmaßnahmen sind in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Querungen für Fußgänger müssen bei langgestreckten Absperrungen hergestellt und vor- gehalten werden. Bei Bauzeitverlängerung oder Bauzeitverschiebung hat der AN eigenverantwortlich den An- trag auf Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Die Baumaßnahme umfasst den Bereich zwischen den Grundstücksgrenzen, die Erreich- barkeit für Anwohnende ist fußläufig ständig sicherzustellen. Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken werden durch die Baufirma unter Beach- tung des Baufortschritts morgens und abends gewährleistet. Über Behinderungen bzw. Einschränkungen sind die Anwohnenden rechtzeitig zu informie- ren. Die Gewährleistung der Entsorgungsdienste für die Anlieger ist sicherzustellen. Das Abstellen der Tonnen und der gelben Säcke erfolgt an einem zugänglichen Ort. Anlieger sind bei den erforderlichen Hin- und Rücktransporten durch die Baufirma zu unterstützen. Termine für Baubesprechungen und Telefonnummern der Bauleitung werden vor Baubeginn bekannt gegeben (Anschreiben / Postwurf, Aushang).

3.1.2 Verkehrsumleitungen

Eine Umleitung ist nicht auszuschildern, öffentliche Straßen im Umfeld sind zu benutzen.

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3.2 Vorankündigung

Gemäß §2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.Juni 1998 (BGBI. 1 S 1283) (Baustellenverordnung —BaustellV) ist mindestens 2 Kalen- derwochen vor Baubeginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine baustellenbezogene Vorankündigung mit Angabe des zuständigen SiGe -Koordinators zu übergeben. Der SiGeKo wird durch den AN gestellt und ist im Kostenangebot mit einzurechnen.

3.3 Gleichzeitig laufende Arbeiten:

Bei gleichzeitig laufenden Arbeiten anderer Unternehmer im Auftrag von Dritten sind die erforderlichen Koordinierungen vom Auftragnehmer vorzunehmen, damit der Fortgang der Straßenbauarbeiten nicht behindert wird. Als gleichzeitig laufende Arbeiten sind bekannt:

  • ggf. Arbeiten im Zuge des Grundhaften Ausbaus Busentscher Weg (seit Q3 2025)
  • ggf. Umverlegemaßnahmen e.dis und DNS:NET im Zuge Minderüberdeckung Die weiteren oben aufgeführten Maßnahmen der Versorger sollen vor Baubeginn abge- schlossen sein.

3.4 Bauablauf

3.4.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Durch den AN ist ein detaillierter Bauzeiten- und Bauablaufplan mit Angabe der Arbeitskräfte und eingesetzten Maschinen zu erarbeiten und dem AG vor Baubeginn digital und 2-fach in Papierform unterschrieben vorzulegen. Er wird gemeinsame Arbeitsgrundlage. Es ist Sache des AN, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten. So lädt der AN vor Baubeginn in Abstimmung mit dem AG die an der Maßnahme Beteiligten bzw. gemäß Bauvertrag zu beteiligenden Dritten ein. Der AN hat einen angemessenen Besprechungs- raum zur Verfügung zu stellen auch wenn kein Baubüro für den AG vereinbart ist. Spätes- tens zu diesem Termin ist der Bauablaufplan vorzulegen. Eine Abstimmung zum Termin und zur Örtlichkeit ist mit dem AG und den anderen Beteiligten rechtzeitig zu führen. Eine Abschnittsbildung ist nach Rücksprache mit dem AG möglich. Eine phasenweise Ausführung bedingt keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch des AN. Jeder AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Ver- langen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Der AN hat Tagesberichte zu führen und sie dem Bauaufsichtsführenden des AG laufend, jedoch spätestens am folgenden Tag zu übergeben. Bei Unterbrechung infolge archäologischer Funde, umzuverlegender Versorgungsleitungen o. dgl. sind die Arbeiten an anderer Stelle im Baufeld fortzusetzen. Bei witterungsbedingt abschnittsweisem Bauen sind die Abschnitte vor Einstellung der Ar- beiten nutzbar herzustellen.

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3.4.2 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Koordinierungen vorzunehmen und seinen Bau- ablauf entsprechend einzurichten. Der AN lädt zu den dazu erforderlichen Abstimmungsge- sprächen ein und protokolliert die Ergebnisse dieser Gespräche aktenkundig. Die benötigten Zeiträume der anderen Unternehmen sind in den Bauablauf des AN zu integrieren und bei der Erstellung des detaillierten Bauzeiten- und Bauablaufplanes zu berücksichtigen.

3.5 Baubehelfe, Baugruben-, Wandsicherungen

Im Zuge des Bauvorhabens sind voraussichtlich keine Baugruben erforderlich.

3.6 Stoffe, Bauteile

3.6.1 Allgemeines

Die zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe können sowohl aus natürlichen Gesteinskör- nungen als auch aus Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) bestehen, wenn die Anforde- rungen an die bautechnischen Eigenschaften und die Regelungen der Ersatzbaustoffver- ordnung (EBV) erfüllt sind. Besteht gemäß EBV eine Anzeigepflicht für die zum Einbau vorgesehenen MEB, hat der Auftragnehmer bei der zuständigen (Umwelt-)Behörde vier Wochen vor Einbau in schriftli- cher oder elektronischer Form eine Voranzeige vorzunehmen. Die notwendigen Angaben sind dem § 22, Absatz 3 EBV zu entnehmen und hat nach Muster aus Anlage 8 der EBV zu erfolgen. Diese Anzeige des vorgesehenen Einbaus von MEB nach § 22 EBV bei der zu- ständigen Behörde ist dem Auftraggeber zeitgleich zu übermitteln. Innerhalb von zwei Wo- chen nach Abschluss der Baumaßnahme sind anhand der zusammengefassten Liefer- scheine (§ 25 Absatz 1 EBV) die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten anzeigepflichtigen MEB durch den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu senden. Dem Auftraggeber ist eine Kopie der an die zuständige Behörde übermittelten Abschlussanzeige in elektronischer Form zu übermit- teln. Zur Dokumentation des erfolgen Einbaus von MEB hat der AN alle Lieferscheine (nach An- lage 7 der EBV) mit einem Deckblatt (nach Anlage 8 der EBV) zu versehen und diese nach Abschluss der Einbaumaßnahme dem AG zu übergeben. Auf dem Deckblatt müssen auch die tatsächlich eingebauten Mengen und die jeweiligen Materialklassen angegeben wer- den.

Auf Verlangen des Auftraggebers ist die sachgemäße Deponierung, Entsorgung, Verwer- tung ausgebauter Stoffe nachzuweisen. Kosten, die durch falsche oder unsachgemäße Ablagerung entstehen, trägt allein der AN. Anordnungen von Behörden ist diesbezüglich Folge zu leisten. Grundsätzlich gilt für den Einsatz aller Stoffe und Bauteile, dass bei Zwei- feln oder Unklarheiten Rücksprache mit dem AG zu nehmen ist.

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3.6.2 Straßenbau

Allgemein Die Regelaufbauten der Verkehrsflächen sind unter Pkt. 2.1 beschrieben. Alle Aufbauten setzen eine Mindesttragfähigkeit des Planums von E > 45 MPa voraus, v2 welches gem. Baugrundgutachten allein durch Verdichtung erreichbar ist. Bei Nichterreichen der Tragfähigkeit sind Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich. Alle neu einzubauenden Pflaster- und Bordmaterialien sind vor Bestellung zu bemustern und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die zum Einsatz vorgesehenen ungebundenen Baustoffe müssen in der Liste der güteüber- wachten Hersteller von natürlichen, industriell hergestellten und rezyklierten Gesteinskör- nungen, Baustoffgemischen zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, sowie Boden- materialien und Baustoffen für den Erdbau nach den gültigen Straßenbauregelwerken im Land Brandenburg aufgeführt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, sind dem AG die Nachweise einer Baustoffeingangsprüfung vorzulegen. Bei importierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen tritt der Importeur an die Stelle des Herstellers. Für alle natürlichen Baustoffgemische und Gesteinskörnungen aus anderen Bundesländern sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen zu beachten. Die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen im Sinne der brandenburgischen Anfor- derungen im Straßenbau für wiederverwertbare Straßenbaustoffe, Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte müssen durch dafür gelistete Laboratorien ausgeführt werden.

Erdbau Ausbreitung der Beifuß – Ambrosie (Ambrosia artemisifolia) Oberboden und sonstiger Boden (auch Schotterrasen), der für eine Rückverfüllung von Bau- gruben, für Außenanlagenflächen, Bankette und sonstige Auffüllungen eingebaut wird, darf keinen Ambrosiasamen und keinen Ambrosiabewuchs aufweisen. Der Auftragnehmer hat dies abzusichern und in der Anwuchszeit zu kontrollieren. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.

Material für Schichten ohne Bindemittel Die verwendeten Baustoffgemische können aus natürlichen Gesteinskörnungen oder aus Gesteinskörnungen bestehen, die in der EBV geregelt sind. Andere MEB als RC oder andere Einbauweisen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig. Für rezyklierte Gesteinskörnungen sowie für industriell hergestellten Gesteinskörnungen und den daraus hergestellten Baustoffgemischen gelten in Brandenburg die umweltrelevan- ten Anforderungen der EBV. Für die bautechnischen Anforderungen gelten die zusätzlichen Anforderungen der BTR RC- StB i. V. m. den TL SoB-StB und TL G SoB-StB.

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Material für Asphaltschichten Bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat sind die TL AG-StB 26 zu beachten. Für die Erstprüfung, die WPK und die Leistungserklärung gilt die TL Asphalt-StB 26, Ab- schnitt 4 analog den Regelungen für Asphaltbeton (AC).

Beschilderung

Die vorhandene Beschilderung ist abzubauen, zu reinigen, zu lagern und vor Verkehrsfrei- gabe an wieder zu errichtenden Pfosten zu befestigen.

Die Aufstellvorrichtungen und Fundamente von Standardverkehrszeichen sind gemäß der IVZ-Norm 2007 auszuführen. Hierfür sind keine statischen Nachweise erforderlich.

Müssen an Stahlrohrpfosten mehr als zwei Hauptschilder befestigt werden, ist die Dimen- sion des Pfostens und das Fundament anhand der IVZ-Norm zu überprüfen.

3.6.3 Kanalbau

Im Zuge des Bauvorhabens ist kein Kanalbau vorgesehen.

Im Bereich der Fahrbahn ‚Bruchmühler Straße‘ ab Bau-km 1+111,834 bis 1+191,798 und im gesamten ‚Wiesengrund‘ ist der Einbau eines Sickerstrangs zur Sicherstellung des Pla- numsentwässerung vorgesehen.

Während der Bauzeit ist die geordnete Ableitung des anfallenden Regenwassers im gesam- ten Baufeld sicher zu stellen.

3.7 Ausbau von Abfällen und wiederverwendbaren Baustoffen

Allgemeines Für Gewinnung, Transport und Lagerung sind, bis zum Vorliegen einer überarbeiteten BTR, die Regelungen der BTR RC-StB 14, Abschnitt 4 zu beachten. Die ausgebauten bzw. aufgenommenen ungebundenen bzw. hydraulisch gebundenen Stoffe der Materialklassen 0 bis 3 (bisher Zuordnungswert ≤ Z2) sind nach dem Kreislauf- wirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß einer Wiederverwertung nach Wahl des AN zu- zuführen. Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Soweit durch die Wahl des Entsorgers durch den AN zusätzliche Deklarationsanalysen wie z. B. nach Baurestmassenerlass erforderlich werden, werden diese einschließlich der ggf. daraus folgenden weiteren Mehrkosten vom AG nicht vergütet. Die Annahmebedingungen der Entsorgungsanlagen sind zu beachten. Geforderte Transportpapiere (Übernahmescheine bzw. Registerbelege) sind vom AN zu be- schaffen bzw. vorzubereiten.

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Eine Probenahme von Abfällen zum Zweck der Deklaration erfolgt in Anwesenheit bzw. nach gemeinsamer Festlegung mit der Straßenbauverwaltung und dem AN durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle. Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe zu führen und diesen unverzüglich nach Abschluss der Entsorgungsleistung (Abtransport der Ausbau- stoffe von der Baustelle) dem AG zu übergeben. Liegen die Nachweise nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistungen. Auf §69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen. Durch das ausgebaute Bodenmaterial ist keine schädliche Bodenveränderung zu besorgen. Es kann daher gemäß § 7 (2) BBodSchV in eine durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht werden. Die an der Entsorgungsanlage anfallenden Kosten rechnet der AG mit der Entsorgungsan- lage gesondert ab.

Besonderheiten bei Ausbauasphalt

Um eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des Ausbauasphaltes zu ermöglichen, ist schichtenweise zu fräsen. Der als Zugabematerial für die Heißaufbereitung geeignete Ausbauasphalt ist entsprechend des KrWG möglichst hochwertig zu verwerten. Der Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und einer güteüberwachten Asphaltmischanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüber- wachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.

Transport von Ausbaustoffen Die terminlichen Abstimmungen mit den Entsorgungsunternehmen erfolgen durch den AN.

3.8 Winterbau

Es ist kein Winterbau vorgesehen.

Kommt es zu einem Bauverzug, den in erster Linie der AN zu vertreten hat, kann er keine Mehrkosten für die Arbeit unter winterlichen Bedingungen geltend machen.

3.9 Beweissicherung

Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN den Zustand relevanter Bereiche (Lagerflächen, Straßenanbindungen, Bauwerke, Gebäude) zu dokumentieren und vom AG bzw. Eigentü- mer bzw. Dritten anerkennen zu lassen. Der AN hat so zu bauen, dass an Gebäuden und Anlagen keine Schäden entstehen. Ent- standene Schäden, die der AN zu vertreten hat, sind unverzüglich auf eigene Kosten durch den AN zu beheben.

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Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Flächen bzw. Gebäude und Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen und dem AG vor Abnahme der Baumaßnahme zu übergeben. Neben der Niederschrift ist eine Fotodokumentation (Farbfotos mind. 9 x 13 cm) anzuferti- gen. Die Aufwendungen sind in die entsprechende LV Position einzurechnen.

3.10 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung wird die REB-VB zugrunde gelegt. Abstimmungen zum Abschluss einer Abrechnungsvereinbarung sind vor Baubeginn mit der zuständigen Bauüberwachung des AG zu führen. Grundlage bilden die ZVB/E–StB, VOB/C und die anzuwendenden Vertragsbedingungen. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die eventuell auch unvollständigen Aufmaße des AG. Sollte die Erstellung der Aufmaße durch den AN gänzlich vernachlässigt werden, wird durch den AG ein Dritter mit der Erstellung der Aufmaße / Abrechnungsgrundlagen beauftragt. Die dabei entstehenden Kosten trägt der AN in vollem Umfang. Die Dokumentationen (Beweissicherung, Freistellungsbescheinigungen) sind dem Auftrag- geber 3 Tage vor Abnahme zu übergeben. Der AN hat dem AG auf Verlangen für Kontrollmessungen geeignete Messgeräte zur Verfü- gung zu stellen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Die Abstimmung zwischen AN und dem Kontrollvermesser hat mindestens 1 Tag vorher zu erfolgen. Grundsätzlich sind jeder Abschlagsrechnung prüffähige Massenberechnungen/Aufmaße z. B.: Querprofile, nach OZ geordnete Massen/Aufmaßzusammenstellungen u.ä. beizufügen. Aufmaße, Nivellements und Mengenberechnung sind durch Fachpersonal aufzustellen. Die Dickenmessung der bituminösen Oberbauschichten ist im Beisein der Bauüberwachung durchzuführen. Die Ergebnisse sind Abrechnungsgrundlage. Die Art der Messung ist vor Baubeginn mit dem AG abzustimmen. Über den Verbleib auf der Baustelle gewonnener und vom AN gelieferter Straßenbaustoffe ist ein Materialnachweis bei der Abrechnung zu führen. Nachweise für die Leistung (z.B. Lieferscheine, Wiegekarten), die Grundlage für die Abrech- nung sind, müssen bei Lieferung unmittelbar unaufgefordert der örtlichen Bauüberwachung des AG zur Bestätigung übergeben werden. Der AN verliert bei späterer Vorlage den An- spruch auf Vergütung. Wiegescheine sind für jede Fahrt mit Leer- und Lastwägung zu er- stellen. Dem AG sind sämtliche Liefer- und Wiegescheine, auch für m² und m³ - Positionen, sortiert nach zugehörigen LV-Positionen, unverzüglich vorzulegen. Auf den Liefer- und Wie- gescheinen muss die Nummer der Eignungsprüfung stehen.

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3.11 Prüfungen und Nachweise

3.11.1 Eignungsnachweise

Die nach dem Regelwerk geforderten Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der vertragsgemäßen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen hat der AN ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse gegenüber dem AG bzw. der beauftragten Bauüberwachung zu belegen. Enthalten sein müssen die Nachweise über die Zulassung der Mischwerke, sowie die bestätigte Eignungsbeurteilung (Fremdüberwachung nach RG Min-StB) der Mineralstoffe. Dem AG ist nach Abschluss der Arbeiten eine komplette Dokumentation der Eignungsprüfung (Eigenüberwachung) vorzule- gen.

Eignungsprüfungen Der AN hat die Eignung der Stoffe und Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck durch Prüfzeugnisse einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen und rechtzeitig vor Baube- ginn dem AG vorzulegen.

3.11.2 Eigenüberwachungsprüfungen

Allgemeines Die Pläne für die Eigenüberwachungsprüfungen mit Benennung des Prüflabors sind dem AG vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

Erdbau Für die Eigenüberwachung im Erdbau gilt, dass eine Ausfertigung der Prüfberichte dem AG spätestens einen Tag nach Durchführung der Prüfung auszuhändigen ist. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht voll- ständig nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN ein Labor seiner Wahl mit der Durch- führung der Prüfungen zu beauftragen.

Für die Eigenüberwachung ist die Prüfmethode „M3 – Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“ anzuwenden.

Für die indirekte Prüfung der Verdichtung mit dem Statischen Plattendruckversuch oder mit dem Dynamischen Plattendruckversuch gelten die Richtwerte der Tabelle 10 und 11 der ZTV E-StB 17. Bei der Leitungsgrabenverfüllung kann ersatzweise im Bereich von Leitungsgräben ab einer Tiefe von 1m die Dichtemessung bei Verfüllmaterial aus grobkörnigem Boden oder ge- mischtkörnigem Boden mit einem Feinkornanteil < 15 M.-% durch Prüfung des Sondierwi- derstandes mit Rammsondierung nach DIN 4094 erfolgen. Die Mindestschlagzahl ist für den geforderten Verdichtungsgrad entsprechend der verwendeten Bodenarten zu ermitteln.

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Asphaltschichten Der Nachweis der Schichtdicken im Zuge der Eigenüberwachung erfolgt über Folien als Re- flektoren. Grundsätzlich bedarf das vorgesehene Dickenmessverfahren der Bestätigung durch den AG vor Beginn der Arbeiten. Die vom AN gemäß ZTV Asphalt-StB zu erbringenden Ebenheitsmessungen sind mit einem Planografen durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

3.11.3 Kontrollprüfungen

Allgemeines Kontrollprüfungen werden vom AG veranlasst. Der AN hat damit möglicherweise verbun- dene Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen.

Asphaltschichten Es gelten die Anforderungen ZTV Asphalt-StB 26.

Oberflächeneigenschaften Die Ebenheit an der Deckschicht wird in Längsrichtung mit dem Planograf ermittelt (in Qu- errichtung mittels Richtlatte). Es gilt die TP Eben - Berührende Messungen, Ausgabe 2017. Die Abnahmegrenzwerte für die Griffigkeit nach ZTV Asphalt-StB sind auch dann maßge- bend, wenn die Messungen aufgrund der einzuhaltenden Messbedingungen nach TP Griff- StB (SKM) Punkt. 5.2 nicht in dem in der ZTV Asphalt-StB, festgelegten Zeitraum von 4-8 Wochen nach Verkehrsfreigabe erfolgen können. 6 Monate dürfen aber nicht überschritten werden. Die Prüfung muss spätestens im Mai des Folgejahres abgeschlossen sein.

Die Griffigkeitsmessungen mit dem Seitenkraftmessverfahren (SKM) werden nach den Re- gelungen der TP Griff-StB 07 (SKM) und des ARS 13/2020 durchgeführt. Verlangt der AN gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 6.1 aufgrund eines vorliegenden Mangels der Griffigkeit eine erneute Kontrollprüfung, so muss dies innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Mängelrüge erfolgen. Die erneute Kontrollprüfung ist innerhalb eines Zeit- raums von 8 Wochen nach Eingang der Mängelrüge durchzuführen. Der Termin ist einver- nehmlich zwischen AN und AG unter Beachtung der erforderlichen Temperaturbedingungen abzustimmen. Werden Griffigkeitsmessungen mit dem SRT – Gerät durchgeführt, sind die Änderungen und Ergänzungen des ARS 19/2010 zur TP Griff-StB (SRT) zu beachten.

3.12 SiGe-Plan

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes – Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“

Beim Fräsen von Asphaltschichten sind die Schutzmaßnahmen nach „TRGS 559 – Minera- lischer Staub“ zu beachten.

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Soweit die verwendeten Großfräsen noch nicht mit einer Vorrichtung zur wirksamen Staub- reduzierung ausgestattet sind, muss Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske mit P2-Fil- tern) getragen werden. In Ortsdurchfahrten sind nur Fräsen mit wirksamer Staubreduzierung einzusetzen. Werden pechhaltige Straßenbaustoffe mit einem Benzo[a]pyrengehalt von > 50 mg/kg aus- gebaut, so sind die Schutzmaßnahmen der Technischen Regel für Gefahrstoffe „TRGS 551 – Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“ zu berücksichtigen. Bei einer ständigen Überschreitung des Luftgrenzwertes von 0,002 mg Benzo[a]pyren je m³ Luft - trotz Maßnahmen zur Vermeidung von Stäuben - sind zusätzliche Arbeitsschutzmaß- nahmen entsprechend der Gefährdung vorzusehen. In diesem Fall sind die Schutzmaßnah- men der TRGS 500 – Schutzmaßnahmen: Mindeststandard - zu beachten. Sollte Ambrosiabewuchs festgestellt werden, sind die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaß- nahmen einzuhalten. Das Merkblatt des Landes Brandenburg – „Schutz der Beschäftigten bei der Bekämpfung von Ambrosia – Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie Aufsichtsbehörden“ ist zu beachten. Der Auftragnehmer hat festgestellte Ambrosiabestände sofort an den AG zu melden.

3.13 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

3.13.1 Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten

Bei Baubeginn ist dem AG eine detaillierte Erläuterung des Bauablaufes vom AN schriftlich vorzulegen.

3.13.2 Baustelleneinrichtungsplan

Der AN hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung , mind. 3 Tage vor Ar- beitsbeginn (unter Berücksichtigung des SiGe-Plans) einen detaillierten Baustelleneinrich- tungsplan vorzulegen.

3.13.3 Bauzeitenplan

Zur Bauanlaufberatung ist ein prüfbarer und rechenfähiger Bauzeitenplan (in Papier und di- gital) untersetzt mit Arbeitskräften und Geräten für alle Abschnitte sowie unter Berücksichti- gung von anderen im Baufeld tätigen Unternehmen / Auftragnehmern vom AN vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist regelmäßig dem Baufortschritt anzupassen. Der durch den AG bestätigte Bauzeitenplan wird Vertragsbestandteil. Mit der Bauausfüh- rung ist der Bauzeitenplan in Verantwortung des AN fortzuschreiben. Die Aufwendungen hierfür sind mit den Angebotspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Nachträglichen aufgrund des Bauzeitenplanes mit dem AN vereinbarte Zwischentermine gelten als vertragliche Fristen nach § 5.1 der VOB/B. Es sind während der Baudurchführung die IST - Leistungen den SOLL - Leistungen im Bau- zeitenplan gegenüberzustellen. Die Überarbeitung ist dem AG unaufgefordert zu übergeben.

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3.13.4 Zahlungsplan

Zur Bauanlaufberatung ist dem AG ein detaillierter Zahlungsplan vom AN schriftlich vorzu- legen.

3.13.5 Sicherheits-und Gesundheitsschutzplan

Siehe Punkt 4.2

3.13.6 Bestandspläne

Die Übergabe der Bestandspläne als zahlungsbegründende Unterlage hat spätesten zur Schlussrechnung zu erfolgen. Dies schließt ein, dass bis dahin die Überprüfung der Richtig- keit der Angaben in den Plänen durch die Bauüberwachung nachweislich abgeschlossen ist. Das Stempelfeld soll folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Vorhabens, Auftraggeber, Auftragnehmer, Vermesser. Sichtvermerke des Vermessers, Auftragnehmers.

3.13.7 Dokumentationsaufnahmen

Die Dokumentation muss spätestens zur Schlussrechnung vorgelegt werden und folgende Bestandteile aufweisen:

Inhaltsverzeichnis, bei Fotos Angabe zum Aufnahmetag und Uhrzeit, Bauteil, Ort (Bau-km), Blickrichtung und Standort des Betrachters (Übersichtsplan), Zeitpunkt der Bauausführung

3.13.8 Nachtragsangebotsunterlagen

Der Nachtrag ist wie folgt zusammenstellen: (mit Einlege-, Trennblättern):

  1. Nachtragsangebot des AN
  2. Nachtragsvorgabe des AG (wenn erfolgt)
  3. Anordnung des AG (wenn erfolgt)
  4. Anzeige des AN (zwingend erforderlich)
  5. Nachtragskalkulation
  6. Nachweise wie - Materialkostennachweise, SUB Kalkulation mit Nachweisen, Gerätekosten, Entsorgungskosten etc.
  7. Sonstiges wie z.B. Schriftverkehr, Fotos ... Grundsatz ist hier, dass der Antragsteller (AN) seine Ansprüche begründen und nachweisen muss.

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4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Gem. § 4 Nr. 2 und § 13 Nr. 1 VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Zusätzlich zu den aufgeführten DIN-Vorschriften hat die Bauausführung u.a. nachfolgenden Vorschriften in der derzeit gültigen Fassung zu erfolgen:

  • DIN 41501 /1 -3: Erschütterungen im Bauwesen
  • DIN 18005: Schallschutz im Städtebau

Baustellensicherung (ZTV SA) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen; Ausgabe 1997/2001.

Vermessung (ZTV Verm-StB) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau; Ausgabe 2001.

Erdbau (ZTV E-StB 17) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau; Ausgabe 2017.

Aufgrabungen (ZTV A-StB 12) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen; Ausgabe 2012.

Entwässerung (ZTV Ew-StB 25) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau; Ausgabe 2025.

Straßenbefestigung, Bauweisen (ZTV SoB-StB 20) - Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau; Aus- gabe 2020.

Asphalt (ZTV Asphalt-StB 26) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt; Ausgabe 2026

Baumpflege (ZTV Baumpflege 2017) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017.

Landschaftsbau (ZTV La-StB 18) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018.

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