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A 210, GI der Rastanlagen Hasenmoor und Neunordsee
Nord
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung
Nord
Außenstelle_Rendsburg
Ritterstraße 10
24768 Rendsburg
Baubeschreibung
A 210, Rastanlagen Hasenmoor und
Neunordsee, grundhafte Instandsetzung
Bezeichnung der Bauleistung
| A-07362-00 | A 210, RA Hasenmoor und Neunordsee, GI |
|---|---|
| A0736200205 | Straßenbau, Entwässerung |
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A 210, GI der Rastanlagen Hasenmoor und Neunordsee
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................ 7 Auszuführende Leistungen ....................................................................................................... 7 1.1.1 Straßenbau ........................................................................................................... 8 1.1.1.1 Beton ............................................................................................................................... 9 1.1.1.1.1 Betoneinbau allgemein............................................................................................ 9 1.1.1.1.2 Fugen, Dübel, Anker, Bewehrung .......................................................................... 10 1.1.1.1.3 Scheinfugen ........................................................................................................... 11 1.1.1.1.4 Raumfugen ............................................................................................................ 11 1.1.1.1.5 Pressfugen ............................................................................................................. 12 1.1.1.2 Asphalt ........................................................................................................................... 12 1.1.1.3 Pflaster/ Einfassungen ................................................................................................... 14 1.1.2 Ingenieurbau ...................................................................................................... 16 1.1.3 Landschaftsbau ................................................................................................... 16 1.1.3.1 Ansaaten ........................................................................................................................ 16 1.1.3.2 Saatgut ........................................................................................................................... 17 1.1.3.3 Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten) ............................................................................. 17 1.1.3.4 Zäune, Einzelschutz ....................................................................................................... 17 1.1.4 Erdbau ................................................................................................................ 17 1.1.5 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung .......................................... 17 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................................ 18 1.2.1 Beweissicherung ................................................................................................. 18 1.2.2 Vermessung ........................................................................................................ 19 1.2.3 Kampfmittel ........................................................................................................ 19 1.2.4 Baufeldfreimachung ........................................................................................... 19 1.2.5 Abbrucharbeiten ................................................................................................ 19 1.2.6 Baugrunduntersuchungen.................................................................................. 20 1.2.7 Behelfsbrücke ..................................................................................................... 20 Ausgeführte Leistungen .......................................................................................................... 20 Gleichzeitig laufende Arbeiten ................................................................................................ 20 1.4.1 Fachlose der Baumaßnahme .............................................................................. 20 1.4.2 Arbeiten Dritter .................................................................................................. 20 Mindestanforderungen für Nebenangebote .......................................................................... 20 2 Angaben zur Baustelle ...............................................................................................21 Lage der Baustelle ................................................................................................................... 21 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................................. 21 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................................. 21 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................................. 22 Lager- und Arbeitsplätze ......................................................................................................... 22 2.5.1 Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ...................................... 23 2.5.2 Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen ...................................... 24 2.5.3 Betriebsfläche für mobile Mischanlage oder mobile Aufbereitungsanlage ...... 24
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Gewässer ................................................................................................................................. 24 2.6.1 Vorfluter ............................................................................................................. 24 2.6.2 Wasserstände ..................................................................................................... 25 2.6.3 Höchster Bauwasserstand .................................................................................. 25 2.6.4 Gewässerumleitungen ....................................................................................... 25 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................. 25 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser ............................................................ 25 2.7.2 Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) .................................... 25 2.7.2.1 Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise ......................................................................... 25 2.7.2.2 Bestandsfahrbahn in Betonbauweise............................................................................ 25 2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ............................................................ 25 2.7.4 Schadstoffbelastung ........................................................................................... 26 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................................. 26 Schutz-Bereiche und -Objekte ................................................................................................ 27 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen .................................................. 27 2.9.2 Bäume und Flurgehölze ...................................................................................... 27 2.9.3 Biotope (ggf. mit Verweis auf Umweltbaubegleitung) ...................................... 27 2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte .......................................................... 27 2.9.5 Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten .................................................. 27 2.9.6 Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss .......................................................... 27 2.9.7 Baugeräte ........................................................................................................... 27 Anlagen im Baubereich ........................................................................................................... 28 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ....................................................................................... 28 3 Angaben zur Ausführung............................................................................................29 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ..................................................................................... 29 3.1.1 Temporäre FRS ................................................................................................... 30 Bauablauf ................................................................................................................................ 30 Wasserhaltung ........................................................................................................................ 30 Baubehelfe .............................................................................................................................. 31 3.4.1 Verbauten ........................................................................................................... 31 3.4.2 Arbeitsebenen .................................................................................................... 31 3.4.3 Freigelegte Bauteile ........................................................................................... 31 Stoffe, Bauteile ........................................................................................................................ 32 3.5.1 Straßenbau ......................................................................................................... 32 3.5.1.1 Erdbau ........................................................................................................................... 32 3.5.1.2 Gesteinskörnungen ....................................................................................................... 32 3.5.1.3 Material für Schichten ohne Bindemittel ...................................................................... 32 3.5.1.4 Asphalt ........................................................................................................................... 33 3.5.1.5 Straßenbeton ................................................................................................................. 33 3.5.1.6 Fahrzeug-Rückhaltesysteme.......................................................................................... 34 3.5.1.7 Markierung .................................................................................................................... 34
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3.5.1.8 Stoffstrommanagement ................................................................................................ 35 3.5.1.8.1 Allgemeines ........................................................................................................... 35 3.5.1.8.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB ................................................ 35 3.5.1.8.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV .............................................................................................................................. 38 3.5.2 Brückenbau ........................................................................................................ 39 3.5.3 Landschaftsbau ................................................................................................... 39 Abfälle ..................................................................................................................................... 39 3.6.1 Allgemeines ........................................................................................................ 39 3.6.1.1 Entsorgung durch den Auftragnehmer .......................................................................... 39 3.6.1.2 Entsorgung durch Auftraggeber .................................................................................... 39 3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer ........................ 40 3.6.2.1 Probenahme .................................................................................................................. 40 3.6.2.2 Probenahme aus Flächenbauwerken ............................................................................ 41 3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle .................................................................................... 41 3.6.4 Gefährliche Abfälle ............................................................................................. 43 3.6.5 Rückbau- und Entsorgungskonzept .................................................................... 44 3.6.6 Bodenlogistikkonzept ......................................................................................... 44 Winterbau ............................................................................................................................... 44 Beweissicherung/Zustandsfeststellung .................................................................................. 44 3.8.1 Zustandsfeststellung .......................................................................................... 45 3.8.2 Beweissicherung ................................................................................................. 45 Sicherungsmaßnahmen .......................................................................................................... 45 Belastungsannahmen (Brückenbau) ....................................................................................... 46 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ........................................................................... 46 3.11.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ................................................ 46 3.11.2 Vermessungsleistung ......................................................................................... 46 3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung ................................................................... 48 Prüfungen und Nachweise ...................................................................................................... 48 3.12.1 Erstprüfungen ..................................................................................................... 48 3.12.1.1 Boden ........................................................................................................................ 48 3.12.1.2 Schichten ohne Bindemittel ...................................................................................... 48 3.12.1.3 Asphalt ....................................................................................................................... 48 3.12.1.4 Straßenbeton ............................................................................................................. 49 3.12.1.5 Kombinationsmittel ................................................................................................... 49 3.12.1.6 Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage ......................................................... 49 3.12.1.7 Markierung ................................................................................................................ 49 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen .......................................................................... 50 3.12.2.1 Erdbau ....................................................................................................................... 50 3.12.2.2 Schichten ohne Bindemittel ...................................................................................... 50 3.12.2.3 Gesteinskörnungen ................................................................................................... 50
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3.12.2.4 Zement ...................................................................................................................... 50 3.12.2.5 Schichten ohne Bindemittel ...................................................................................... 50 3.12.2.6 Asphalt ....................................................................................................................... 51 3.12.2.7 Nachbehandlungsmittel ............................................................................................ 51 3.12.2.8 Betondecke – Frischbeton ......................................................................................... 51 3.12.2.9 Betondecke - Festbeton ............................................................................................ 51 3.12.2.10 Beton ......................................................................................................................... 51 3.12.2.11 Entwässerungsanlagen .............................................................................................. 52 3.12.3 Kontrollprüfungen .............................................................................................. 52 3.12.3.1 Erdbau ....................................................................................................................... 52 3.12.3.2 Schichten ohne Bindemittel ...................................................................................... 52 3.12.3.3 Asphalt ....................................................................................................................... 52 3.12.3.4 Betondecke – Frischbeton ......................................................................................... 53 3.12.3.5 Betondecke – Festbeton ............................................................................................ 53 3.12.3.6 Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B ........................................................ 54 3.12.4 Muster für Bauteile ............................................................................................ 54 3.12.5 Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) ................. 54 3.12.6 Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) ....................................... 54 3.12.7 Saatgutproben (Landschaftsbau) ....................................................................... 54 3.12.8 Bautagesberichte ............................................................................................... 54 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ............................................................................................................................... 55 4 Ausführungsunterlagen .............................................................................................56 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ......................................................... 56 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ................................. 56 Elektronisches Planmanagementsystem ................................................................................ 56 5 Anzuwendende technische Regelwerke .....................................................................57 Zusätzlich anzuwendende technische Vertragsbedingungen ................................................. 57 Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ................................................................................. 57 5.2.1 Technische Lieferbedingungen .......................................................................... 58 5.2.2 Technische Prüfvorschriften ............................................................................... 58 5.2.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ................................................... 59 5.2.4 weitere technische Regelwerke ......................................................................... 60 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen ............................................................ 62 5.3.1 Ergänzungen zu den TL Asphalt 26..................................................................... 62 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen .................................. 62 5.4.1 Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 ........................................................................... 62 5.4.2 Ergänzungen zur ZTV SoB-StB 20 ....................................................................... 64 5.4.3 Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 .................................................. 65 5.4.4 Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26 .............................................................. 67 5.4.5 Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 .................................................. 68
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Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................................... 68 Anlagen/Formblätter .............................................................................................................. 69 5.6.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ......................................... 69 5.6.2 Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen .............................................. 71 5.6.3 Länderspezifische Regelungen Abfallrecht ........................................................ 73 5.6.4 Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen .................. 74 5.6.5 Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ ........... 76 5.6.6 Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept ...................................... 78 5.6.7 Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft ........................................................ 80 5.6.8 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte ............................................................. 83
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung Auszuführende Leistungen Die Autobahn GmbH des Bundes beabsichtigt die Verkehrsanlagen der Rastplätze Hasenmoor und Neun- ordsee an der BAB A210 grundhaft zu sanieren. Nachstehende Angaben befreien den Bieter nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung des Ange- botes. Der Bieter hat sich außerdem vor Angebotsabgabe hinreichend mit der Örtlichkeit und den Bau- stellenverhältnissen vertraut zu machen, sodass die Angebotsabgabe den vorhandenen Verhältnissen Rechnung trägt. Die Leistungen können nur an Auftragnehmer vergeben werden, die über ausreichende Erfahrungen in der Ausführung von Asphaltarbeiten, Betonarbeiten sowie Pflasterarbeiten haben.
Für die Maßnahme sind folgende Leistungen zu erbringen: o Erstellung der Ausführungsunterlagen Die Vorentwurfsunterlagen des Auftraggebers (AG) sind durch den Arbeitnehmer (AN) für die Ausführung aufzuarbeiten. Für die Verkehrsanlagen einschließlich der Entwässerungsanlagen sind die zeichnerischen Darstellungen im erforderlichen Umfang unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderung und zur Objektplanung gehörigen Berechnungen (Berechnung des Deckenbuches) mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen herzustellen. Die Unterlagen sind mit dem AG abzustimmen. o Verkehrssicherung Die Verkehrssicherungsarbeiten sind Bestandteil dieser Ausschreibung und werden nicht gesondert ver- geben. Die Arbeiten sollen zusammenhängend unter Vollsperrung der Rastanlagen durchgeführt werden. Ob die Sperrung der Rastanlagen gleichzeitig oder nacheinander erfolgt, obliegt der Disposition des AN. Die Durchführung hat schnellstmöglich unter Ausnutzung der Betriebsform 2 (Arbeiten an allen Werkta- gen unter vollständiger Ausnutzung des Tageslichts) zu erfolgen. Die Sperrung erfolgt analog Muster Verkehrszeichenpläne (Sperrung Rastanlage Hasenmoor und Sper- rung Rastanlage Neunordsee). Auf die jeweilige Sperrung ist mit einer Baustellen-Informationstafel hin- zuweisen. o Baustelleneinrichtung/ Hilfeleistungen
Zur Baustelleneinrichtung sind darüber hinaus weitere erforderlichen Maßnahmen und Hilfsleistungen durch den AN zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere die Beschaffung und Aufbereitung von Bestands- unterlagen, die Durchführung der Beweissicherung, erforderliche Kontrollprüfungen sowie alle notwen- digen Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen. o Sanierung der Entwässerungseinrichtungen Die vorhandene Beton- und Kunststoffleitungen sind in Teilbereichen auszutauschen. Die Kanäle werden in offener Bauweise ausgebaut, neu hergestellt und an das vorhandene Entwässerungssystem der Rast- anlagen angeschlossen. Die vorhandenen Schächte bleiben grundsätzlich erhalten, außer der Sammelka- nal muss aufgrund von Konflikten mit den Bäumen oder den Betonflächen umverlegt werden. Auf der Rastanlage Neunordsee werden die Straßenabläufe einschließlich Anschlussleitungen erneuert und an den Sammelkanal angeschlossen. o Grundhafte Sanierung der Verkehrsanlagen LKW- und PKW-Fahrgassen, Parkflächen und Bereiche der Zu- und Abfahrten sowie die Gehwege sind grundhaft zu sanieren. Die Gehweg-Verbindungswege im Trennstreifen zwischen den Gehwegen an den LKW-Parkständen und den PKW-Fahrgassen sowie die Flächen für die Müllcontainer sind neu herzustel- len. Die Betonflächen unmittelbar unter den Sitzgelegenheiten sowie die Sitzgelegenheiten bleiben erhal- ten.
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o Markierung Die Markierung der Rastanlagen erfolgt mit ein Markierungssystem aus thermoplastischem Stoff, spritz- bar (Heißspritzplastig). o Beschilderungen Die vorhandene Beschilderung ist vollständig zurückzubauen und entsprechend den aktuell gültigen Re- gelwerken und technischen Vorschriften neu zu errichten. o Leitpfosten Auf der Rastanlagen Hasenmoor sind die Leitpfosten neben der LKW-Fahrgasse neu herzustellen.
1.1.1 Straßenbau Tabelle 1: Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck als Voraussetzungen für die Zusam- mensetzung des Asphaltmischgutes
| Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr 2019 | 27.222 DTV aller Kfz [Fzg/24h] |
|---|---|
| 1.328 DTV [Fzg/24h] (SV) |
Gemäß der RStO (FGSV, 2024) und der ERS (FGSV, 2011) werden die Zu- und Abfahrten, die Fahrgassen, die Pkw-Asphalt-Parkflächen und die Lkw-Parkflächen mit einem Aufbau der Bauklasse (Bk) 10 hergestellt. Die vorhandenen Breiten der Verkehrsanlagen sind nach aktuell gültigen Regelwerken, ERS (FGSV, 2011) und EAR (FGSV, 2023) teilweise nicht mehr ausreichend und werden angepasst. Die Lkw-Parkstände sowie die Pkw-Fahrgassen werden um jeweils 0,50 m verbreitert. Zudem werden die Breiten der Gehwege und die Breiten der PKW-Parkstände in Schrägaufstellung (50 gon) dem gültigen Regelwerk angepasst.
| Verkehrsanlage: | Breite | |
|---|---|---|
| vorhanden | neu |
Zu- und Abfahrten 6,25 m 6,25 m
LKW-Fahrgasse 6,50 m 6,50 m
PKW-Fahrgasse 4,00 m 4,50 m
LKW-Parkstand (längs) 3,00 m 3,50 m
PKW-Parkstand (längs) 2,50 m 2,50 m
Gehweg an LKW-Parkstand 1,50 m 1,80 m
Gehweg an PKW-Parkstand (längs) 1,50 m 1,80 m
Gehweg an PKW-Parkstand (schräg) 1,50 m 2,50 m
| Parkstandtiefe/ -breite | |
|---|---|
| vorhanden | neu |
PKW-Parkstand (schräg, 50 gon) 5,50 m/ 2,50 m 5,50 m/ 2,65 m
PKW-Parkstand (schräg, 50 gon - Parkfläche für 5,50 m/ 3,65 m mobilitätsbehinderte Personen)
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1.1.1.1 Beton Die neuen LKW-Parkstände erhalten einen Oberbau in Betonbauweise nach den der RStO (FGSV, 2024) Tafel 2, Zeile 1.3, Bk10 ➢ Lkw-Parkflächen: 25,0 cm Betondecke SMA 11 S C 30/37 Vliesstoff aus vorh. gebrochener hydraulisch gebun- 20,0 cm Verfestigung dener Tragschicht im Baumischverfahren herstellen 45,0 cm Gesamtaufbau vorh. Schicht aus frostunempfindlichem Material F1 (Sand-Schluff-Gemische SU)
1.1.1.1.1 Betoneinbau allgemein Der Auftragnehmer hat zum Nachweis der besonderen Kenntnisse im Betonstraßenbau den B-StB-Schein (Befähigungsnachweis zum Einbau von Straßenbeton) vor Baubeginn vorzulegen. Verfügt der Auftragneh- mer nicht über diesen Nachweis, so hat er einen Befähigten mit entsprechendem Nachweis ggf. über Dritte zu stellen und auf der Baustelle dauerhaft einzusetzen. Die Kosten werden hierfür nicht gesondert vergütet. Bei zweischichtiger bzw. zweilagiger Herstellung der Betondecke ist ein maschineller Einbau mittels Gleit- schalungsfertiger vorzusehen. Bei kurzen Einbaubahnen, fehlenden seitlichen Arbeitsbereichen für die Fahrwerke des Fertigers, im Bereich von Aufweitungen, Anschlüssen, unregelmäßigen Plattenbreiten u. ä. kann ein maschineller Einbau auch mit Walzenfertiger erfolgen. Bei kleineren Flächen oder schwieriger Profilgestaltung ist die Herstellung der Betondecke im Handeinbau zulässig. Die Anordnung von Einzelfeldern ist im Vorfeld mit dem Auftraggeber als Tagesansätze bei Unterbrechung der Fertigung und in Zwickelbereichen am Übergang von der Hauptfahrbahn zu Ein- und Ausfädelungs- streifen. Für Einzelfelder gelten die Ebenheitsanforderungen wie für den maschinellen Einbau. Es ist auf volle Breite zu fertigen. Hiervon abweichende Ausnahmen sind im Vorfeld mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein- und Ausfädelungsstreifen können nachträglich angebaut werden. Dazu kann die zu- nächst eingebaute Fertigerbahn breiter eingebaut und dann zurückgeschnitten werden. Die Kosten hier- für sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Dem Auftraggeber ist ein Logistik- und Einbaukonzept zu übergeben, in dem anzugeben sind: • Verantwortlichkeiten für die Herstellung, den Einbau und die Eigenüberwachungsprüfungen des Be- tons • eingesetzte Gerätetechnik • Dübel- und Ankerverlegeplan • Betonherstellung und Transport; Anzahl der Transportfahrzeuge unter Berücksichtigung der Lade-, Umlauf- und Ruhezeiten- abgestimmt auf die Leistung der Mischanlage und die mittlere Geschwindig- keit des Gleitschalungsfertigers • Mischplatz • Arbeitsablauf Betoneinbau • Herstellung der Oberfläche • Herstellung der Fugen/Fugenfüllung • Übersicht mit Betonierterminen, Betonierabschnitten, Endfeldern, Einzelfeldern, E- und A-Streifen, Fertigungsrichtung, Zufahrten, Aufstellfläche u.a. in einem Streckenband
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Erstellung des Logistik- und Einbaukonzepts wird nicht gesondert vergütet und ist in die einschlägigen Positionen mit einzukalkulieren. Es ist dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Betonierbeginn vor- zulegen. Beim Überfahren von Bauwerken mit dem Gleitschalungsfertiger ist ein Befahren der Kappen untersagt. Nach der Ausführung des Kerbschnittes ist ein Schmutzeintrag in die Kerben und Risse durch Baufahrzeuge zu vermeiden. Das Befahren der Betondecke mit Baufahrzeugen und anderen Transportfahrzeugen vor und während der Fertigstellung des Fugenverschlusses (nach dem Herstellen des Fugenspaltes) ist nicht zulässig. Besondere Maßnahmen zum Schutz der Betondecke vor Schmutzeintrag sind in den Einheitspreis für die Betondeckenherstellung mit einzukalkulieren. Ein erhöhter Aufwand beim Herstellen der Betondecke in Zusammenhang mit Erschwernissen (Schächte, Rinnenanlagen, Bordanlagen u. dgl.) wird nicht zusätzlich vergütet. Dieser Aufwand ist in die jeweilige Position mit einzukalkulieren.
1.1.1.1.2 Fugen, Dübel, Anker, Bewehrung Der Auftragnehmer hat einen Fugenplan in Ausführungsreife zu erstellen. Im Fugenplan ist die Lage der Markierung mit darzustellen. Der Fugenplan ist vier Wochen vor Betonierbeginn dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen. Nach Abschluss der Fugenarbeiten ist dem Auftraggeber ein Bestands-Fugenplan vor- zulegen. Im Fugenplan sind Handfelder als solche zu kennzeichnen. Sind Zwickel und spitz zulaufende Plattenteile nicht zu vermeiden, ist im Fugenplan zu vermerken, dass dafür eine entsprechende Bewehrung vorgese- hen wird. Im Fugenplan sind alle vorgesehenen Fugen in Art und Lage anzugeben. Für die durchgehende Strecke können die Angaben auch in Tabellenform erfolgen (Plattennummer, Bereich von Station bis Sta- tion, Plattenlänge, Fugenprofile, Bemerkungen wie z. B. Raumfuge, Endfeld, Handfeld, Fahrbahnbreite usw.). In Ein- und Ausfädelungsstreifen sind Längsfugen nicht zulässig. Befahrene unbewehrte Platten müssen mindestens 1,2 m breit sein. Für trapezförmige Platten gilt dies für die kürzere Seite. Beim Übergang auf einen Oberbau in Asphaltbauweise sind maximal die letzten drei Querfugen im An- schluss an die konisch zulaufende Plattenreihe als Raumfugen auszubilden. Die tatsächliche Anzahl der Raumfugen ist in Abhängigkeit von der Lufttemperatur bei Betonage mit dem Auftraggeber abzustimmen. Vergütet werden die Raumfugen, die tatsächlich ausgeführt werden. Tabelle 2: Anzahl der Raumfugen in Abhängigkeit der Temperatur
| maximale Lufttemperatur bei Betonage des Endbereichs | Anzahl Raumfugen |
|---|---|
| >26 °C | keine |
| 20-26 °C | 1 |
| 15-19 °C | 2 |
| 8-14 °C | 3 |
Der Anschluss neuer Betondecken – Asphaltaufbau kann entweder als Anschlussfuge gemäß ZTV Fug-StB oder alternativ als gummigranulatgefüllte unverdübelte Raumfuge ausgebildet werden. Bei Anwendung der Variante mit gummigranulatgefüllter unverdübelter Raumfuge: Zusätzlich zu der in Abhängigkeit von der Lufttemperatur ermittelten Anzahl an Raumfugen ist eine gum- migranulatgefüllte unverdübelte Raumfuge direkt am Übergang von der Betondecke zur Asphalt-kon- struktion anzuordnen.
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1.1.1.1.3 Scheinfugen Werden Fugenprofile verwendet, sind sie 3 - 5 mm unter Oberkante Decke sowie mit 5 - 10 cm Überstand zum Fahrbahnrand einzubauen. Die Mehrlängen sind in das Angebot einzurechnen. Bei Verwendung des Längsprofils mit 35 mm normativer Höhe wird zuerst das Profil in den Längsschein- fugen eingelegt und gekerbt. Dann werden die Profile in den Querscheinfugen über das Profil in den Längs- scheinfugen verlegt. Der Fugenverschluss muss jeweils so rechtzeitig erfolgen, dass vor dem Verschließen keine Verschmut- zung der Risse, der Kerben und der Fugenspalte eintritt. Paketrisse sind an der seitlichen Stirnfläche der Betondecke gegen das Eindringen von Gesteinskörnungen oder gebundenen Materialien zu dichten. Zu tief und zu hoch liegende Profile sind erstmalig bei Abnahme und nochmals nach Begehung im folgen- den Frühjahr zu entfernen und - wo notwendig nach Unterfütterung - mit einem neuen, dem Fugenspalt entsprechenden Profil zu verschließen. Während der Gewährleistungsfrist dürfen Fugenprofile • nicht abreißen, • nicht mehr als 12 mm unter OK Beton absacken, • sich nicht vom Fahrbahnrand zurückziehen, • nicht über OK Fahrbahn herausgedrückt bzw. –gezogen werden und • sich nicht von der Wandung lösen. Verwendung von heiß bzw. kalt verarbeitbarer Fugenmasse nach TL Fug-StB 24 Der Mehraufwand für den Fugenverschluss an den Kreuzungspunkten ist in die Einheitspreise einzukalku- lieren und wird nicht gesondert vergütet.
1.1.1.1.4 Raumfugen Verdübelte Raumfugen: Der Einbau verdübelter Raumfugen erfolgt durch nachträgliches Entfernen halber Plattenreihen (Länge ca. 2,3 – 2,4 m über gesamte Fahrbahnbreite), Einsetzen der Dübel, Anbringen der Raumfugeneinlage und Wiedereinbau des Betons sowie Texturierung der Oberfläche nach vertraglichen Anforderungen. Beton- brücken oder Spalteinengungen sind zu vermeiden. Unverdübelte Raumfugen auf Unterlagsschwelle: Werden Raumfugen unverdübelt ausgebildet, sind zur Aufnahme der Querkräfte rechteckige Unterlag- schwellen in den Querfugenbereichen einzubauen. Die Unterlagschwellen sind unterhalb der Asphalttrag- schicht herzustellen, sodass diese in gleichbleibender Dicke ohne Unterbrechungen unterhalb der Beton- fahrbahn ausgebildet werden kann.
Abbildung 1: Längsschnitt durch Betonfahrbahndecke
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Abbildung 2: Schnitt Unterlagschwelle
Der Fugenspalt ist 20 mm breit herzustellen. Raumfugen zwischen zwei Plattenreihen der Betondecke sind mit einer speziellen Einlage zu versehen. Unverdübelte Raumfugen am Übergang von der Betondecke zur Asphaltbefestigung sind mit Gummi-gra- nulat zu verfüllen, dass die Funktion der Raumfugeneinlage übernimmt. Alle Raumfugen sind mit heiß verarbeitbarer Fugenmasse auf einem Unterfüllstoff zu verschließen. Be- tonbrücken und Spalteinengungen in der Raumfuge sind unbedingt zu vermeiden.
1.1.1.1.5 Pressfugen Entfällt
1.1.1.2 Asphalt
Die Fahrgassen, die Auf- und Abfahrtbereiche sowie die Pkw-Parkflächen auf der Rastanlage „Hasen- moor“ sowie die Pkw-Parkflächen in Längsaufstellung auf der Rastanlage „Neunordsee“ werden in As- phaltbauweise grundhaft erneuert.
Allgemeiner Hinweis: Für die Positionen Asphaltfräsarbeiten sind im Leistungsverzeichnis negative Einheitspreise zugelassen. Negative Einheitspreise dürfen nur in Positionen einkalkuliert werden, in denen hierauf hingewiesen wird. Zudem wird ausdrücklich auf die Ausführung der Gesamtleistung in zahlreiche Teilleistungen hingewie- sen. Die Bauarbeiten erfolgen an zwei voneinander unabhängigen Standorten. Hierfür entstehende Mehraufwendungen sind bei der Angebotskalkulation der entsprechenden Leistungen zu berücksichti- gen und werden nicht gesondert vergütet.
Hinweis: Im Vorentwurf bestehen zeichnerische Unstimmigkeiten. Maßgeblich ist die Beschrei- bung in der Baubeschreibung.
Untergrund/ Unterbau: Eine Auflistung sind dem Baugrundgutachten Nr. 1/2398/2023 vom 31.05.2024 (Anlage 2) zu entneh- men. Der vorhandene ungebundene Unterbau setzt sich aus eng gestuften Sanden (SE) und einem Sand- Schluff-Gemisch (SU) zusammen. Nach ZTV E-StB 17 können diese Bodenarten als frostunempfindliche Böden der Klasse F1 eingestuft werden.
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Oberbau: Die Ausbauparameter der herzustellenden Fahrbahnen sind den Vorentwurf-Unterlagen (Regelquer- schnitten) zu entnehmen.
➢ Fahrgassen, Pkw-Parkflächen, Zu- und Abfahrten: gem. RStO Tafel 1, Zeile 2.3, Bk10 4,0 cm Pflasterdecke SMA 11 S 25/55-55 A 8,0 cm Bettungsschicht AC 16 B S 25/55-55 A 10,0 cm Asphalttragschicht AC 32 T S 50/70 aus vorh. gebrochener hydraulisch gebundene 20,0 cm Verfestigung Tragschicht und vorh. frostunempfindlicher Schicht hergestellt im Baumischverfahren 42,0 cm Gesamtaufbau vorh. Schicht aus frostunempfindlichem Material F1 (eng gestufte Sande; Sand-Schluff-Gemische)
Die Befestigung der vorhandenen Pkw-Stellplätze erfolgt künftig in Asphaltbauweise. Der derzeitige Aus- bauzustand in Pflasterbauweise wird entsprechend ersetzt.
Verfestigung: Die nach dem Rückbau der Asphaltschichten freigelegte hydraulisch gebundene Tragschicht ist wieder- zuverwerten. Die Verfestigung besteht aus hydraulisch gebundenen Sanden, die mittels eines 25 cm tie- fen Fräsganges so weit zu homogenisieren ist, dass mit dem gefrästen Baustoffgemisch eine Feinprofilie- rung des Planums zwischen Verfestigung und dem neuen Asphaltaufbau nach den Anforderungen der ZTV Beton-StB möglich ist. Die Verfestigung ist so aufzubereiten, dass eine 20 cm dicke Verfestigung ent- steht. Anschließend erfolgt die Profilierung der Verfestigung. Sollte zur Feinprofilierung Material fehlen, so sind die Fehlmengen als Ergänzungsgestein gemäß Eig- nungsnachweis zu vorhandenem Baustoffgemisch einmischen. Zur Erzielung eines homogenen Baustoffgemisches hinsichtlich der Korngrößenverteilung ist der gebun- dene Baustoff in mindestens zwei Fräsgängen so weit aufzubereiten, dass eine Körnung mit einer Be- grenzung des Feinkornanteils von < 5. M.-% (UF 5) entsteht. Der Sieblinienbereich kann dabei frei vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte gewählt werden. Bei der Fräse muss es sich um eine Bodenfräse handelt, die für die Herstellung von Verfestigungen ge- eignet ist. Asphaltfräsen sind für die Aufbereitung der Verfestigung ungeeignet. Nach den ersten zwei Fräsdurchgängen ist Material durch den Auftragnehmer zu entnehmen und eine Erstprüfung zu erstellen. Sie ist von einer nach den RAP Stra anerkannten Prüfstellen zu erbringen. Wird nach erfolgter Verdichtung zur Erreichung der Soll-Lage der Verfestigung zusätzlich mit dem Gra- der o. ä. gearbeitet, so werden aufzufüllende Wannen vorher aufgeraut (Harke), um eine einwandfreie Ver-bindung zu gewährleisten. Der Bindemittelbedarf ist aufgrund der 7-Tage Druckfestigkeit zu bestimmen. Dafür gelten folgende Werte unter Asphaltschichten: für den Probekörper H = 120 mm, D = 100 mm: 5 N/mm² für den Probekörper H = 125 mm, D = 150 mm: 6 N/mm²
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Nach den bisherigen Erfahrungen kann bei einer aufbereiteten sandgeprägten Verfestigung mit einem Zement CEM II-BS-32,5 von einer Zementmenge von ca. 30 kg/m2 bis 35 kg/m2 unter Asphaltdecken ausgegangen werden. Das ungebundene Baustoffgemisch der gefrästen Verfestigung ist nach den Anforderungen der ZTV Be- ton-StB für eine 0,20 m starke Verfestigung im Baumischverfahren herzustellen. Es gelten die Anforde- rungen zur Herstellung nach ZTV Beton-StB. In den Randbereichen mit Gussasphaltrinne bzw. monolithischer Entwässerungsrinne ist die Verfesti- gung als Gründungselement bis unter die Borde bzw. bis an die Entwässerungsrinne zu ziehen. Bei Anschlüssen der Verfestigung an festen Einbauten oder Zwickel wird der Handeinbau nicht geson- dert vergütet. Die Verfestigung ist im feuchten Zustand zu Kerben jeweils unter der Längsmarkierung sowie alle 5 m in Querrichtung. Die Verfestigung ist mittels Nassnachbehandlung zu schützen. Die Verfestigung wird geschnitten. Das Schneiden erfolgt nach dem Erstarren der Verfestigung so recht- zeitig, dass sich keine natürlichen Risse außerhalb der Schnittstellen bilden. Um sicherzustellen, dass die in die frische Verfestigung eingebrachten Kerben quer zur Achse sich öff- nen, müssen diese Kerben besonders behandelt werden: Sobald die Verfestigung ausreichend erhärtet ist, wird eine Vibrationswalze unmittelbar über den Ker- ben aufgestellt. Im Stand wird die Vibration eingeschaltet und nach Brechen der Kerbe abgestellt. Ohne Vibration wird die Walze zu den anderen Kerben gefahren und dort in gleicher Weise gearbeitet. Vor dem Einbau der folgenden Schichten muss die Oberfläche der Verfestigung von losen Teilen und evtl. vorhandenen Verschmutzungen maschinell gereinigt werden. Die Bindemittelmenge der Bitumenemulsion zur Herstellung des Schichtenverbundes ist vom Auftrag- nehmer zu wählen. Die Anforderung gemäß der ZTV Asphalt-StB ist hierbei zu beachten.
1.1.1.3 Pflaster/ Einfassungen Pflaster: ➢ Aufbau Schrägparkstände für PKW auf der Rastanlage „Neunordsee“: gem. RStO Tafel 3, Zeile 1, Bk1,0 8,0 cm Pflasterdecke Betonpflastersteine 100/ 200/ 80 mm - grau 4,0 cm Bettungsschicht 20,0 cm Schottertragschicht 0/32 33,0 cm Frostschutzschicht 0/45 65,0 cm Gesamtaufbau
In die Schrägparkstände ist eine Symbolplatte/ Markierungsplatte zur Kennzeichnung von Sonderstell- plätzen (Parkfläche für mobilitätsbehinderte Personen) herzustellen. Die Platten sind höhen- und flucht- gerecht in das vorbereitete Pflasterbett (Pflastersplitt/Bettungsmaterial) einzubauen. Der Einbau erfolgt im Zuge der allgemeinen Pflasterarbeiten unter Beachtung der Richtlinien für den Straßenbau (RStO). Ein Rütteln der Platten darf nur mit einer geeigneten Plattengleitvorrichtung (Gummischürze) erfolgen, um Beschädigungen der Symbole zu vermeiden.
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➢ Aufbau Gehweg: gem. RStO Tafel 6, Zeile 1 8,0 cm Pflasterdecke Betonpflastersteine 100/ 200/ 80 mm - rot 4,0 cm Bettungsschicht 15,0 cm Schottertragschicht 0/32 27,0 cm Gesamtaufbau vorh. Schicht aus frostunempfindlichem Material
In den Trennstreifen zwischen den Gehwegen an den LKW-Parkständen und den PKW-Fahrgassen befin- den sich kleine Verbindungswege. Diese sind im Bestand, wie die Flächen unter den Sitzgelegenheiten, als Betonflächen mit Pflastermuster hergestellt. Diese Verbindungswege werden ausgebaut und in Pflas- terbauweise neu hergestellt (siehe Aufbau Gehweg).
Die Abfallentsorgung auf den Rastanlagen erfolgt über oberirdisch aufgestellte Müllcontainer. Die beste- henden Containerstandorte bleiben unverändert bestehen. Die derzeit mit Betonplatten befestigten Containerstandflächen sind zurückzubauen und in Pflasterbauweise neu herzustellen. Das vorhandene Geländer ist vollständig abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Anschließend ist an gleicher Stelle ein neues Geländer entsprechend den geltenden Vorschriften zu errichten.
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Bordsteine: Zur Abgrenzung der verschiedenen Verkehrs- und Nebenflächen werden unterschiedliche Bordsteinar- ten eingesetzt. Die LKW-Stellplätze werden mittels Flachbordsteinen (F15, 30 × 25 cm) vom Gehweg ge- trennt. Im Bereich der PKW-Stellplätze erfolgt die Trennung der Gehwege von Fahrbahn und Stellplätzen durch Hochbordsteine (HB 15 × 30 cm). Zwischen PKW-Fahrgasse und PKW-Stellplätzen kommen Rund- bordsteine (RB 15 × 22 cm) zum Einsatz. Die LKW-Fahrgassen werden durch Tiefbordsteine (TB 10 × 30 cm) von den angrenzenden Parkflächen abgegrenzt. Zur Einfassung der Gehwege gegenüber Trennstrei- fen und Grünflächen werden Tiefbordsteine (TB 10 × 25 cm) verwendet. Entwässerung/ Entwässerungsrinne: Zwischen der Pkw-Fahrgasse und den Pkw-Stellplätzen der Rastanlage Neunordsee ist entlang der Rund- bordsteine eine etwa 30 cm breite, zweireihige Entwässerungsrinne anzuordnen und herzustellen.
1.1.2 Ingenieurbau Die WC-Gebäude auf beiden Rastanlagen werden saniert. Diese Sanierungsmaßnahmen sind nicht Be- standteil der vorliegenden Ausschreibung. Die Ausführung erfolgt zeitgleich mit den im Rahmen der Vollsperrung der jeweiligen Rastanlage durchgeführten grundhaften Sanierung der Verkehrsflächen. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs ist eine enge Abstimmung und Koordinierung zwi- schen den Auftragnehmern beider Baumaßnahmen zwingend erforderlich. Ziel ist es, Verzögerungen sowie gegenseitige Behinderungen bei der Ausführung zu vermeiden. Kosten, die sich aus den erforderlichen Abstimmungen und Koordinierungsleistungen ergeben, werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.1.3 Landschaftsbau 1.1.3.1 Ansaaten Die nach der Andeckung des Oberbodens anzusäenden Flächen sind ordnungsgemäß vorzubereiten, auf- laufende Kräuter zu entfernen, vorhandene Steine, Holz und Wurzeln abzusammeln. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Positionen „Oberboden andecken“ einzukalkulieren. Das Räumgut ist der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Der angedeckte Oberboden ist zu lockern und ein Feinplanum herzustellen. Die Leistungen sind in die jeweiligen Positionen einzukal- kulieren Flächen, auf denen das Saatgut nicht innerhalb von 6 bis 8 Wochen sach- bzw. fachgerecht aufgelaufen ist, sind wieder vom AN ohne zusätzliche Vergütung anzusäen. Ein abnahmefähiger Zustand ist erreicht, wenn ein möglichst gleichmäßiger Bestand in Wuchs und Verteilung vorhanden ist und der Rasen im ge- schnittenen Zustand eine projektive Bodendeckung von ca. 50 % aus Pflanzen der geforderten Saatgut- mischung aufweist (DIN 18917). Sämtliche zum Erreichen des abnahmefähigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen der Fertigstel- lungspflege sind in die entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis ein-zurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Im Hinblick auf die sehr geringe Aussaatmenge ist bei der Ansaat besondere Sorgfalt erforderlich. Insbe- sondere ist darauf zu achten, dass das Saatgut gleichmäßig ausgebracht wird. Es wird empfohlen, die entsprechende Menge exemplarisch abzuwiegen, um ein Gefühl für die sehr geringe Menge zu bekom- men. Für die Aussaat per Hand eignet sich am besten eine Streuwanne, aus der das Saatgut breitwürfig ausgestreut wird.
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1.1.3.2 Saatgut Die durch den AN mit Oberboden an zu deckende Flächen ist mit einer Rasensaat mit Regiosaatgutmi- schung (RSM Regio), Ursprungsgebiet 1, Nordwestdeutsches Tiefland zu versehen.
1.1.3.3 Schutzmaßnahmen (Biotope, Arten) Es sind die DIN 18920 und die R SBB (2023 FGSV, „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetations- beständen bei Baumaßnahmen“) zu beachten. Bäume und Flurgehölze sind vor Beschädigungen durch Bauarbeiten zu schützen. So sind erforderlich falls Schutzzäune im Kronenbereich der Bäume aufzustel- len und die Baustelleneinrichtungsflächen in einem ausreichenden Abstand zu den Bestandsbäumen und -gehölzen herzustellen. Notwendiger Bodenabtrag in Bereich von Baumwurzeln ist in Handarbeit oder durch Absaugen durchzu- führen.
1.1.3.4 Zäune, Einzelschutz Entfällt
1.1.4 Erdbau Die Erdarbeiten umfassen den vollständigen Leitungsaushub für die neuen Regenwasserkanäle. Zudem erfolgt eine Verbreiterung der Querschnitte im Bereich der Gehwege und der PKW-Fahrgassen. Der an- fallende Boden wird fachgerecht gelöst, geladen und abtransportiert. Die Grabensohlen und die erwei- terten Flächen werden als tragfähiges Planum hergestellt, bevor der lagenweise Einbau und die maschi- nelle Verdichtung des Verfüllmaterials bis zum geforderten Verdichtungsgrad erfolgen.
1.1.5 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator gemäß § 3 Abs. 3 Baustellenverordnung wird durch den AG an Dritte mit entsprechender Ausbildung nach RAB beauftragt. Dieser erstellt die Voran- kündigung und den SiGe-Plan für die Ausführungsphase. Zwischen Absendung der Vorankündigung und dem Beginn der Arbeiten auf der Baustelle müssen mindestens 2 Wochen liegen. Der AN hat mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten auf der Baustelle dem SiGeKo und dem AG die geforderten Anga- ben für die Erstellung der Vorankündigung schriftlich mitzuteilen. Die, für die Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach der Baustellenverordnung, erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 des Arbeitsschutzgesetzes) und Ablaufpläne (ohne An- fangs- und Endtermin) für die Arbeiten sind spätestens zwei Wochen nach der Bauanlaufbesprechung der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord, Außenstelle Rendsburg einzureichen. Verzöge- rungen, die sich aus nicht termingerechter Übergabe ergeben, können nicht geltend gemacht werden. Der AN liefert die Angaben für die Vervollständigung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Die Maßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV). Der AN verpflichtet sich zur Zusam- menarbeit mit dem SiGe-Koordinator des AG. Verzögerungen oder Forderungen anderer Art, die sich aus der Zusammenarbeit mit der SiGe-Koordina- tion ergeben, können nicht geltend gemacht werden. Der AN hat auf der Baustelle eine wetterfeste Vorrichtung zur Aushängung des SiGe-Plans herzustellen, zu unterhalten und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder zu beseitigen. Der AN hat hierfür eine ge- eignete Stelle in Abstimmung mit dem AG/ SiGeKo bereitzustellen. Die Kosten hier- für sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Der SiGe-Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle und Einhaltung der einschlägigen Unfallverhüttungsvorschriften, der sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallver- hütung geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen verantwortlich.
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Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt ausschließlich in der Verantwortung der einzelnen AN. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, die sich aus §§ 2(1) und 5 BaustellV, dem Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplan und der Tätigkeit des Koordinators ergeben, sind Nebenleistungen im Sinne der VOB/C, ATV-DIN 18299. Baubehinderungsanzeigen des AN infolge der Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordi- nators nach § 3(§) BaustellV werden nicht anerkannt. Eine gesonderte Vergütung für die Zusammenar- beit des AN mit der SiGe-Koordination zur Umsetzung der Baustellenverordnung erfolgt nicht. Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal des AN und das von Nachunternehmern, ist vor Beginn der Ar- beiten, über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle, durch ihren Aufsichtsführenden, zu unter- weisen. Die Unterweisungsbestätigungen (schriftlich) aller Arbeitnehmer über die Unfallverhütungsvor- schrift, sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlagen dem AG und SiGeKo vorzulegen. Außerdem sind alle Nachweise über die Sachkundigen- und Sachverständigenprüfung von Maschinen und Geräten, auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlagen dem AG und SiGeKo vorzulegen. Sämtliche Mitarbeiter bzw. Arbeitskräfte haben auf der Baustelle ihre persönliche Schutzausrüstung bestehend aus Sicher- heitsschuhen, Warnkleidung (Jacke und Hose) und ggf. Schutzhelm zu tragen. Personen, die ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung auf dem Baufeld angetroffen wer- den, können nach einmaliger Ermahnung durch den AG, Bauoberleitung/Bauüberwachung der Baustelle verwiesen werden. Schadensersatzansprüche des AN können hieraus nicht abgeleitet werden. Baustellenfahrzeuge sind mit Schraffen und Rundumleuchten zu versehen. Das Befahren und Abstellen von Privatfahrzeugen sind innerhalb der Baustelle verboten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt der sofortige Verweis von der Baustelle, ohne dass hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche des AN abgeleitet werden können.
Ausgeführte Vorarbeiten 1.2.1 Beweissicherung Beweissicherung/ Zustandsfeststellung Während der verschiedenen Bauzustände/ Bauphasen (vor Beginn, während der Durchführung und nach der Fertigstellung) sind Beweissicherungen im Beisein des AG sowie ggf. notwendiger Unterhal- tungsträger durchzuführen. Dokumentation der Baumaßnahme bzw. Bauablaufes mit allen wichtigen und technischen interessanten Einzelheiten aufstellen. Erstellung von Protokollen einschließlich Farbfotos (Auflösung mindestens 1024 mal 768 Pixel, 24 Far- ben) mit detaillierter Beschreibung sowie Orts- bzw. Stationsangaben und das Aufnahmedatum. Erschwernisse u.a. aufgrund des gewählten Bauablaufes des AN bzw. der Ausführung in Teilbereichen bzw. -abschnitten gem. verschiedener Bauphasen (u.a. Bauablauf-/ Verkehrsführungspläne) sind einzu- kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn der vorhandene Zustand, der in Anspruch zu nehmenden Flächen dokumentiert ist. Das vorhandene Vermessungsfestpunktfeld ist zu sichern und an den AG zu übergeben. Objekte: Ge- bäude, Bauwerke, Straßen, Wirtschaftswege, Gräben/ Mulden, Gewässer, öffentliche und private Flur- stücke, Ver- und Entsorgungsanlagen, sämtliche Straßenausstattung einschl. Entwässerungsanlagen so- wie nicht zu beseitigender Bewuchs.
Aufarbeiten der Vorentwurf-Unterlagen des AG für die Ausführung Für die Verkehrsanlagen einschließlich der zugehörigen Entwässerungseinrichtungen sind die vom Auf- traggeber (AG) bereitgestellten Entwurfsunterlagen durch den Auftragnehmer (AN) zur Ausführungspla- nung zu überarbeiten. Die Ausführungsunterlagen sind im erforderlichen Umfang zeichnerisch darzustellen und unter Berück-
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sichtigung sämtlicher fachspezifischer Anforderungen zu erstellen. Hierzu gehören auch die für die Ob- jektplanung erforderlichen Berechnungen, insbesondere die Erstellung des Deckenbuchs, sowie alle für die Ausführung notwendigen Angaben einschließlich der erforderlichen Detailzeichnungen. Sämtliche Unterlagen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die erarbeiteten Ergebnisse sind dem Auftraggeber vollständig und in geeigneter Form (Digital) zur Verfügung zu stellen.
1.2.2 Vermessung Die Bestandsvermessung beider Rastanlagen wurde im Mai 2023 durchgeführt. Die entsprechenden Un- terlagen werden dem Auftragnehmer (AN) nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber (AG) zur Ver- fügung gestellt. Komplette Absteckung der Baumaßnahme für sämtliche Baufelder und Teilbereiche einschließlich aller Wege-, Platz-, Grün- und Spielflächen, Einbauten, Entwässerungseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Leerrohre sowie Höhenfestpunkte ist vom AN durchzuführen. Grundlage hierfür sind die vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten digitalen Bestands- und Planungsda- ten im UTM-Koordinatensystem im AutoCAD-DWG-Format (2D/3D). Sämtliche für die Ausführung erforderlichen Vermessungs- und Absteckungsarbeiten sind durch den Auftragnehmer (AN) oder einen von ihm beauftragten Vermesser lage- und höhengerecht auszuführen. Hierzu gehören auch die Erstellung und Bereitstellung aller notwendigen Vermessungsgrundlagen. Art, Umfang, Genauigkeit sowie die Häufigkeit der Vermessungs- und Kontrollarbeiten legt der Auftrag- nehmer eigenverantwortlich entsprechend den Anforderungen seiner Bauausführung fest.
1.2.3 Kampfmittel
Gemäß der von der Landespolizei Schleswig-Holstein bereitgestellten Webseite zur Überprüfung von Kampfmittelverdachtsflächen handelt es sich bei der Baufläche nicht um eine Kampfmittelverdachtsflä- che. Munitionsfunde sind hier nicht bekannt.
Werden während der Bauarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fund- stelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren, die Bauüberwachung des AG und die nächste Polizeidienststelle zu informieren und den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Der Auftrag- nehmer haftet für die ordnungsgemäße Absperrung und Sicherung der Baustelle. Die betroffene Fläche ist großflächig einzugrenzen und zu sichern. Die Arbeiten sind einzustellen. Die weitere Vorgehensweise wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst festgelegt. Auf keinen Fall dürfen Sprengkörper, auch wenn es sich um Sprengreste handelt, durch unbefugte Personen berührt werden. Die Freilegung von Munitions- funden darf nur im Beisein des zuständigen Kampfmittelräumdienstes durchgeführt werden.
1.2.4 Baufeldfreimachung Aufgrund der Verbreiterung der PKW-Fahrgassen sowie der LKW-Parkstände müssen Bäume entfernt werden. Dabei ist zeitlich auf die vorgegebene Fristsetzung zu achten (§ 39 BNatSchG). Die Rodung von Bäumen erfolgt in Abstimmung und Freigabe durch den AG.
1.2.5 Abbrucharbeiten Die bestehenden Verkehrsflächen sind einschließlich ihrer Einfassungen zurückzubauen. Alle Abbrucharbeiten sind Sache des AN und im Rahmen der Bauausführung durchzuführen. Abbruch – und Schüttgüter sind sofort abzufahren und dürfen nicht im Baufeld gelagert werden, wenn nichts ande- res beschrieben ist.
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1.2.6 Baugrunduntersuchungen Die Baugrunduntersuchungen wurden im November 2023 durchgeführt. Dabei wurden ungebundene Schichten bis in eine Tiefe von 5,00 m unter FOK erkundet sowie Bankettproben entnommen und unter- sucht. Die Untersuchungsergebnisse sind in der Anlage 2 beigefügt: • Prüfbericht-Nr. 1-2398-2023 mit Anlagen 1-5 Alle Entsorgungswege sind lückenlos zu dokumentieren.
1.2.7 Behelfsbrücke Entfällt
Ausgeführte Leistungen Entfällt
Gleichzeitig laufende Arbeiten Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung mit den an der Baumaßnahme beteiligten hingewiesen. § 4 VOB/B bleibt unberührt. Die Koordinierungsleistung ist durch den Auftragnehmer (AN) zu erbringen und wird gesondert vergütet. Wöchentliche Baubesprechungen sind durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die Besprechungen zu protokollieren und die Protokolle zeitnah an sämtliche Beteiligten zu übermitteln. Dies wird mit der Position „Koordinierungsleistung“ vergütet.
Siehe hierzu auch 1.1.2
1.4.1 Fachlose der Baumaßnahme Weitere Arbeiten im Rahmen der übrigen Fachlose haben überwiegend zeitlich parallel stattzufinden. Folgende weitere Leistungen werden in gesonderten Fachlosen vergeben: Los: Sanierung WC-Gebäude
1.4.2 Arbeiten Dritter Entfällt
Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2 Angaben zur Baustelle Lage der Baustelle Die Rastanlagen befinden sich an der BAB 210 im Abschnitt 40 zwischen der Anschlussstelle Bredenbek und Achterwehr
Vorhandene öffentliche Verkehrswege Die Baustrecke ist grundsätzlich über das vorhandene Netz der klassifizierten Straßen erreichbar. Das kommunale Wegenetz ist im Zuge der Bauarbeiten nur in Zustimmung und in Absprache mit den betroffenen Kommunen zu benutzen. Bei Nutzung von kommunalen Wegen ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme ein Entlastungszeugnis vorzulegen. Beschränkungen im Gemeingebrauch berechtigt nicht zu Nachforderungen.
Zugänge, Zufahrten Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die BAB 210. Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reini- gung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saug- kehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen
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während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bie- ter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers. Die Sicherung der Ver- bzw. Entsorgungsleitungen im Bereich der Zugänge, Zufahrten und Baustraßen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Die Kosten für die Beschaffung von Strom sind in die entsprechenden OZ des LV einzukalkulieren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz nicht möglich ist und stromerzeugende Aggregate eingesetzt werden müssen. Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen. Die Möglichkeiten der Brauchwasserentnahme hat der AN zu prüfen und ggf. herzustellen. Brauchwasserentnahmestellen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Entsorgungsmöglichkeiten sind ebenfalls durch den AN einzurichten. Der AN hat für die schadstofffreie Ab-leitung des anfallenden Abwassers zu sorgen und eventuelle Einleitungsgenehmigungen zu beschaf- fen. Das Erkunden sämtlicher erforderlicher Anschlussmöglichkeiten ist Sache des AN. Kosten hierzu sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
Lager- und Arbeitsplätze Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und Bereitstellungsfläche werden in folgendem Sinne ver- wendet: • Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flä- chen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann. • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereitstel- lung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Rückgabe vom AN genutzter Flächen
Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzter Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistellungsbescheini- gungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spätestens mit der Schlussrechnung dem AG übergeben. Keine Bereitstellung von Flächen außerhalb der Baustelle auf Flächen des AN Der Auftraggeber stellt keine Plätze für Baustelleneinrichtung, Lager, Unterkünfte, usw. zur Verfügung: Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen oder Aufbereitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner
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hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig. Zeitweilige Lagerung innnerhalb der Baustelle Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche/Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen. Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten Lagerflächen sind nur mit Zustimmung der zu- ständigen Behörden zulässig. Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrecht- lichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweis- sicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
2.5.1 Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle: • Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639: 2019-09, Ka- pitel 6.3.7 zu beachten. • Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flächen- zustand ist über je eine Flächenbeprobung nach BBodSchV vor Aufbau und nach Rückbau der Bereit- stellungsflächen nachzuweisen. • Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wir- kungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Probenahme und Analytik für die Flächenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Um- weltlabor durchzuführen. • Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. • Die Bereitstellungsflächen muss betriebstypischen Beanspruchungen wie befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so stand- halten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. • Die Bereitstellungsflächen sind täglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auftragneh- mer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. • Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüsselnummern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Ab- bruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren. • Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbarter Grund- stücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmaterial oder durch Aus- treten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlagswasser ist zu verhindern. • Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erforder- liche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen.
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Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspo- sitionen einzurechnen.
2.5.2 Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen • Haufwerke dürfen ein maximales Volumen von 500 m³ und eine maximale Höhe von 2,000 m nicht überschreiten • Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Haufwer- ken ist unzulässig. • Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Abfuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsresistenten Schildern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfallen/Verschütten/Überfah- ren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen. • Fortlaufendes Führen eines Haufwerks- und Behälterkatasters in Textform Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspo- sitionen einzurechnen.
2.5.3 Betriebsfläche für mobile Mischanlage oder mobile Aufbereitungsanlage Entfällt
Gewässer Das anfallende Regenwasser wird durch Straßenabläufe oder direkt durch Schächte mit Einlaufrost in den Nebenflächen gefasst. Daraufhin wird das Wasser in Sammelkanälen zusammengeführt und ohne weitere Vorreinigung in eine Regenwasserbehandlungsanlage (RWBA) eingeleitet. Der Teich, welcher als RWBA fungiert, befindet sich nördlich der Autobahn und westlich der Rastanlage Neunordsee. Vor der Einleitung des Regenwassers in die RWBA ist an den zwei Einleitstellen jeweils eine Tauchwand vorhanden. Das Re- genwasser von der Rastanlage Hasenmoor wird durch einen Durchlass unter der Autobahn zum Teich geführt. Die RWBA hat auf der südwestlichen Seite einen Notüberlauf. Staut sich das Wasser zu hoch auf, wird das überschüssige Wasser in einen Kanal geleitet, der wiederum nach Süden zur Rastanlage Hasen- moor und dann weiter über den angrenzenden Acker nach Süden führt. Im Rahmen der Maßnahme stehen zur Einleitung von Grund- und Oberflächenwasser die beschriebenen vorhandenen Entwässerungssysteme zur Verfügung. Eine Direkteinleitung in die Verbandsgewässer wird untersagt. Wasserschutzgebiete sind nicht unmittelbar betroffen. Es liegt jedoch ein Trinkwassergewin- nungsgebiet südlich der Rastanlage Hasenmoor vor.
Es ist zu gewährleisten, dass eine Kontamination des Erdreiches mit Mineralölen und anderen Wasser- schadstoffen unterbleibt. Die Lagerung von Treibstoffen etc. muss in doppelwandigen Behältern mit akus- tischer und optischer Leckage-Anzeigevorrichtung erfolgen. Bei Havarien und Betriebsstörungen, die zu einer Verunreinigung der Gewässer bzw. des Grundwassers führen oder führen können, ist die zuständige Untere Wasserbehörde unverzüglich zu verständigen.
2.6.1 Vorfluter Siehe 2.6
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2.6.2 Wasserstände Auf der Rastanlage Hasenmoor sind drei Grundwassermesspegel im Bereich der PKW-Parkstände vorhan- den. Es handelt sich hierbei um eine landeseigene Anlage. Diese Messpegel bleiben von der Baumaß- nahme unberührt und sind vom AN während der Bauzeit zu schützen.
2.6.3 Höchster Bauwasserstand Der höchste zu erwartende Bauwasserstand, der während der Baumaßnahme zu erwarten ist, ist vom AN vor Beginn der Baumaßnahme zu klären.
2.6.4 Gewässerumleitungen Entfällt
Baugrundverhältnisse 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser Kennwerte der Homogenbereiche für die jeweiligen Gewerke gem. ATV der VOB Teil C für Boden und Fels sind im Geotechnischen Bericht dargestellt. Charakteristische Kennwerte für Bemessungen sind im Geo- technischen Bericht enthalten. Siehe Anlage Nr. 2 Prüfbericht 1-2398-2023 incl. Anlagen 1-5 zum Prüfbericht.
2.7.2 Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) 2.7.2.1 Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise Bei der Qualitätsbewertung des anfallenden Asphaltgranulates hinsichtlich der Wiederverwertung, ist beim Gutachten (Prüfbericht 1-2398-2023 vom 31.05.2024) in Bezug auf den Wert der Bindemitteleigen- schaften die Veränderung durch die Alterung (Oxidation) des Bitumens seit der Probennahme zu berück- sichtigen.
2.7.2.2 Bestandsfahrbahn in Betonbauweise Entfällt
2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) Die durch die Erneuerungsmaßnahme beanspruchten Flächen beschränken sich ausschließlich auf bereits verkehrlich genutzte Flächen.
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2.7.4 Schadstoffbelastung Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden. Aus Gutachten gemäß den Unterlagen des Auftraggebers sind die Ergebnisse folgender Untersuchungen zu entnehmen: • Bohrkerne
- äußere Beschaffenheit nach Augenschein
- optische Beurteilung
- Ermittlung der Schichtdicken
- fotografische Dokumentation
- PAK-Gehalt / Phenolindex
- Nadelpenetration
- Einweichungspunkt R+K
- Asbest (BIA verfahren)
- DSR- Oszillationsmessung n. DIN EN 14770
- Analysen gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) RC Baustoffe • Ungebundene Schichten
- äußere Beschaffenheit einer Bodenschicht nach Augenschein
- Frostempfindlichkeitsklassen nach optischer Beurteilung
- Erstellen eines Schichtenverzeichnisses (KRB 1-1)
- Leichte Rammkernsondierung DPL-5, nach TP BF-StB B 15.1 (KRB 1-1)
- Korngrößenverteilung
- Analysen gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Boden & Baggergut (09.07.2021), gem. Tabelle 3 Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshinweise und Erlasse zu beachten (siehe Abschnitt 5.6.3).
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Die Entnahme- und Ablagerungenstellen (siehe Abschnitt 2.5) sind vom AN zu beschaffen. Vor Baubeginn sind dem AG folgende Unterlagen vorzulegen: • Bestätigung des Eigentümers oder der Eigentümer der Entnahmestelle, dass die Erdmassen in ausrei- chendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Eine Beschreibung der Entnahmestelle (die örtlichen Gegebenheiten und die geologischen sowie die hydrogeologischen Verhältnisse) ist beizufügen • Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Seitenentnahme bzw. die Ablagerung der Boden- massen genehmigt ist. • Beschreibung der Materialeigenschaften für den jeweiligen Verwendungszweck entsprechend den gel- tenden Lieferbedingungen (z.B. TL Gestein-StB, TL SoB-StB, TL BuB E-StB) Die Kosten für Beschaffung, das Einholen der Nachweise und Genehmigungen für Seitenentnahme und Ablagerungsstellen, für Abfuhr und Ablagerung von Erdmassen, Straßenaufbruch und unbelasteten Bau- schutt in Deponien bzw. für die Wiederaufbereitung sind in die entsprechenden Leistungspositionen ein- zurechnen.
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Schutz-Bereiche und -Objekte 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen Bei der Inanspruchnahme der Baustelle einschließlich von Entnahme- und Lagerungsflächen ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlich benötigten Flächen in Anspruch genommen werden. Landschaftspflege- rische Gesichtspunkte sind unbedingt uneingeschränkt zu berücksichtigen. Schutzeinrichtungen sind soweit erforderlich nach Angabe des AG zu installieren. Diese Schutzeinrich- tungen sind mit Baubeginn herzustellen und über die gesamte Bauzeit zu unterhalten und erst nach Ab- schluss der Bauarbeiten zurückzubauen. Die Schutzeinrichtungen verbleiben im Eigentum des AN. Die Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass der Austrag von Staub, Abgasen und sonstigen Stoffen über den Baustellbereich hinaus zu vermieden wird.
2.9.2 Bäume und Flurgehölze Bäume und Flurgehölze sind vor Beschädigungen durch Bauarbeiten nach RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. Bereits vorhandene Schäden an den zu schützenden Bereichen und Objekten sind dem AG vor Ausfüh- rung anzuzeigen und schriftlich zu dokumentieren. Die Beweislast bereits vorhandener Schäden liegt beim AN. Weitere Hinweise siehe 1.2.4
2.9.3 Biotope (ggf. mit Verweis auf Umweltbaubegleitung) Von Seiten der Autobahn GmbH des Bundes wird geprüft, ob und in welchem Umfang ggf. Umweltbe- einträchtigungen entstehen könnten, und welche Vermeidungsmaßnahmen dazu einzuhalten wären. Dazu wird eine landschaftspflegerische Stellungnahme verfasst. Die Stellungnahme befindet sich derzeit in der Bearbeitung und wird dem Auftragnehmer nach er- folgter Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt.
2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte Bei allen Arbeiten wird auf die Einhaltung und Beachtung des Bundesimmissionsschutzgesetzes hinge- wiesen (BlmSchG).
2.9.5 Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten Die Baumaßnahme befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ist die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe – AwSV- zu beachten. Beim Baubetrieb hat der Auftragnehmer größte Vorsicht hinsichtlich Öl- und Benzinverlusten an Maschi- nen, Geräten und Fahrzeugen walten zu lassen. Lagertanks für Heizöl und Kraftstoffe, Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, Wartungs- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge soll im Hinblick auf den Gewässerschutz nicht in unmittelbarer Nähe von Vorflutern angelegt werden. Auf § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - „Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers“ wird hingewiesen.
2.9.6 Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss
Entfällt
2.9.7 Baugeräte Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG
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und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
Anlagen im Baubereich Leitungen/ Kabel Im Bereich der Rastanlagen liegen Stromkabel und Wasserleitungen. Auf den Schutz aller Kabel und Lei- tungen ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer Abstimmungen und ggf. Einweisungstermine mit den Leitungsunternehmen durchzuführen. Auf das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen wird hingewiesen. Diese Leitungen dürfen un- ter keinen Umständen beschädigt werden. Die entsprechenden Schutzanweisungen des jeweiligen Ver- sorgungsunternehmens sind zu beachten. Im Bereich der Leitungen ist mit großer Sorgfalt zu arbeiten; hier ist grundsätzlich Handschachtung vor- zu-sehen. Versorgungsleitungen sind, soweit sie innerhalb des Baufeldes liegen, während der Bauzeit in Absprache mit den Leitungseigentümern in Betrieb zu halten und gemäß deren Vorschriften zu sichern. Entsprechen- des gilt für Änderungen und Neuverlegungen von Versorgungsleitungen. Für alle Ansprüche von Dritten bei der Beschädigung von Ver- und Entsorgungsleitungen, die auf ein Ver- schulden des AN oder seiner Beauftragten zurückzuführen sind, haftet der AN. Im Weiteren wird auf die anliegende Kabelschutzanweisung (KSA) - (Anweisung zum Schutz bundeseige- ner Kabelanlagen der Autobahn GmbH des Bundes) - verwiesen. Auf die von der Berufsgenossenschaft herausgegebenen Richtlinien „Sicherheitsabstände bei der Durch- führung von Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen“ und auf die Unfallverhütungsvor-schrift „Bauarbeiten“ (BGV C 22, bisher VBG 37) wird hingewiesen. Grundwassermessstellen Siehe 2.6.2
Öffentlicher Verkehr im Baubereich Die Rastanlagen werden für die Dauer der Bauarbeiten vollständig für den öffentlichen Verkehr ge- sperrt.
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3 Angaben zur Ausführung Verkehrsführung, Verkehrssicherung Die Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegen dem Auftragnehmer. Verfügt der AN hierfür nicht über die erforderliche Eignung, sind die Leistungen an ein qualifiziertes Fachunternehmen als Nachunternehmer oder ArGe-Partner zu vergeben. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssiche- rung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)“ ist möglichst bei Angebotsabgabe, zwingend jedoch rechtzeitig vor Auftragserteilung nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot von der Wertung auszuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht spätestens bis zum vorgesehenen Zeit- punkt der Auftragserteilung erbracht wird. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifi- kations-nachweis anerkannt. Dem AG ist ein Wechsel des benannten Verantwortlichen für die Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen im Verlauf der Bauausführung unverzüglich unter gleichzeitiger Vor- lage des o. g. Qualifikationsnachweises des neuen Verantwortlichen anzuzeigen. Die RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen) insbesondere hinsichtlich ihrer Abstände ist zu beachten. Die Rastanlagen werden für die Dauer der Bauarbeiten vollständig für den öffentlichen Verkehr ge- sperrt. Die erforderliche Verkehrssicherungen sind unter Vorlage anordnungsfähiger Verkehrszeichenpläne/ Re- gelpläne gem. Absprache, Nennung eines qualifizierten Verantwortlichen (Privatadresse, Telefon dienst- lich und privat) und Nennung des Anordnungszeitraumes, die zur Verkehrssicherung erforderlichen An- ordnungen gem. §45 (2) StVO bei der Autobahn GmbH, NL Nord, AS Rendsburg, Strassenbaubehörde (Strassenbaubehoerde.nord@autobahn.de), vom AN zu beantragen. Für die Beantragung der VAO ist die Frist von 14 Werktagen zwingend einzuhalten. Neben den o.g. Richtlinien sind die Weisungen des AG sowie der örtlichen Bauüberwachung (öBÜ) zu beachten. Die Sicherung der Baustelle sowie der abgestellten Baumaschinen, Baustoffe etc. ist Aufgabe des Auftrag- nehmers. Vorgenannte Verpflichtungen gelten auch dann, wenn auf der Baustelle keine Arbeiten durchgeführt wer- den (z.B. an Sonn- und Feiertagen, zur Urlaubszeit, bei Arbeitsunterbrechungen u. ä.). Unbefugten ist der Zugang zur Baustelle nicht erlaubt. Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Ent- sprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zuläs- sigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Betreten der genannten Autobahnstrecken geschieht auf eigene Gefahr. Hierbei wird ausdrücklich auf die Zweckbestimmung der Autobahn hingewiesen. Da diese ausschließlich dem Schnellverkehr dient, ist darauf gebührend Rücksicht zu nehmen und höchste Vorsicht walten zu lassen. Bei Betreten der Bundesautobahn ist gem. § 35 Abs. 6 StVO grundsätzlich Warnkleidung zu tragen. Die jeweils eingesetzten Fahrzeuge sind durch rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 vollretroreflektierende Folie Typ 2 (evtl. auf Magnettafeln) und eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) besonders zu kennzeichnen. Der Antragsteller hat den AG von allen Ansprüchen freizuhalten, die auf die Inanspruchnahme des Ver- kehrsraumes zurückzuführen sind. Für alle Schäden und Ansprüche Dritter, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen infolge der Betretungserlaubnis eintreten, haftet der Antragsteller in vollem Umfang
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3.1.1 Temporäre FRS Entfällt
Bauablauf Der Bieter hat sich im Vorfeld seiner Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Vor Beginn der Bauarbeiten findet ein verbindliches Startgespräch statt, in dem die technischen und or- ganisatorischen Rahmenbedingungen für die Erstellung der Ausführungsunterlagen abgestimmt werden. Teilnehmer: Planungs- und Vertragsverantwortlicher des AG Projektverantwortlicher des AG Projekt- und Planungsverantwortlicher des AN
Vor Aufnahme der Bauausführung findet ein weiteres verbindliches Startgespräch statt. Gegenstand die- ses Termins sind die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen auf der Baustelle sowie die Abstimmung der Baustellenorganisation und der projektspezifischen Abläufe. Teilnehmer: Planungs- und Vertragsverantwortlicher des AG Projektverantwortlicher des AG Bauleitung und Kolonnenführer des AN Projektverantwortlicher LOS „WC-Gebäude“ Der AN hat anschließend dem AG einen detaillierter Bauzeitenplan vorzulegen. Bei der Bemessung der Geräte- und Personalkapazitäten ist der Ausfall von Geräten zu berücksichtigen und entsprechende Re- servegeräte vorzuhalten. Termine und ihre Anordnung erfolgen in Absprache mit der örtlich zuständigen Bauüberwachung. Für beabsichtigte Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten sind vom AN die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Aus diesen Arbeiten entstehender Mehraufwand sowie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten werden nicht gesondert vergütet. Die Disposition des Bauablaufes liegt in der Hand des Auftragnehmers, es sei denn, Sperrpausen und/ oder andere Randbedingungen geben einen bestimmten Bauablauf vor. Das Los „WC-Gebäude“ ist zu berücksichtigen. Der AN verpflichtet sich mit dem AN LOS „WC-Gebäude“ zusammenzuarbeiten und den geplanten Ablauf zu koordinieren. Die Verkehrssicherung wird nach den Verkehrszeichenplänen und Genehmigung der Verkehrsbehörde eingerichtet. An den Bauablauf ist die Betriebsform 2 vorgesehen, d. h. Arbeiten an allen Werktagen (Montag – Sams- tag) unter vollständiger Ausnutzung des Tageslichtes.
Zeitliche Beschränkungen - Sperrpausen Die Arbeiten sind auf jeder Rastanlage zusammenhängend auszuführen. Mit der Baumaßnahme ist spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung zu beginnen. Sämtliche Leistungen sind spätestens bis zum 31.05.2027 vollständig fertigzustellen und abzuschließen.
Wasserhaltung Das anfallende Regenwasser wird durch Straßenabläufe oder direkt durch Schächte mit Einlaufrost in den Nebenflächen gefasst. Daraufhin wird das Wasser in Sammelkanälen zusammengeführt und ohne weitere Vorreinigung in eine Regenwasserbehandlungsanlage (RWBA) eingeleitet. Der Teich, welcher als RWBA fungiert, befindet sich nördlich der Autobahn und westlich der Rastanlage Neunordsee. Vor der Einleitung
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des Regenwassers in die RWBA ist an den zwei Einleitstellen jeweils eine Tauchwand vorhanden. Das Re- genwasser von der Rastanlage Hasenmoor wird durch einen Durchlass unter der Autobahn zum Teich geführt. Die RWBA hat auf der südwestlichen Seite einen Notüberlauf. Staut sich das Wasser zu hoch auf, wird das überschüssige Wasser in einen Kanal geleitet, der wiederum nach Süden zur Rastanlage Hasen- moor und dann weiter über den angrenzenden Acker nach Süden führt. Im Rahmen der Maßnahme stehen zur Einleitung von Grund- und Oberflächenwasser die beschriebenen vorhandenen Entwässerungssysteme zur Verfügung. Eine Direkteinleitung in die Verbandsgewässer wird untersagt. Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet. Das Planum ist vor dem Eindringen von Tagwässern zu schützen. Die geeignete Wasserhaltung während der Bauausführung erfolgt nach Wahl des AN. Für die Gesamtheit der auszuführenden Leistungen ist Was- serhaltung über die gesamte Bauzeit vorzusehen, um das anfallende Niederschlagswasser schadlos für Konstruktion, Untergrund, Umwelt, Unter- und Oberbau zum Vorfluter zu führen. Alle für die Durchführung der Wasserhaltung notwendigen Maßnahmen sind vom AN in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurechnen und werden nicht gesondert ver- gütet. Alle erforderlichen Erdarbeiten und das Vorhalten von erforderlichen Pumpen und Anlagen, mit allen Ne- benkosten der Gesamtanlage einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Stromversorgung sind in diese Positionen einzurechnen. Stillstandzeiten und Betriebsbereitschaftszeiten werden nicht geson- dert vergütet und sind ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen. Die Beschaffung und Vorlage der Ein- leitgenehmigung ist Sache des AN.
Baubehelfe
Baubehelfe sind, wenn erforderlich, nach den geltenden Technischen Regelwerken herzustellen. Sind statische Berechnungen erforderlich, sind diese mindestens 4 Wochen vor Ausführung dem AG in ge- prüfter Form vorzulegen.
Die Baugruben für Rohrgräben sind entsprechend der DIN 18300, DIN 4124, DIN EN 1610 unter Beach- tung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft herzustellen. Für das Verfüllen gelten die DIN 19630 und die Richtlinien des Rohrherstellers.
3.4.1 Verbauten Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Her- stellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen einzu- kalkulieren.
3.4.2 Arbeitsebenen Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeitsrampen jeglicher Art sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.4.3 Freigelegte Bauteile Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leis- tungsposition einzurechnen.
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Stoffe, Bauteile 3.5.1 Straßenbau Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bau- teile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit nicht in der Position ausdrücklich davon abweichende Angaben gemacht werden. Sämtliche zur Anwendung kommenden Stoffe und Bauteile haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Die Anforderungen der unter Punkt 5 dieser Baubeschreibung aufgeführten Zu- sätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie der sonstigen Bestimmungen, Vorschriften und der Änderungen und Ergänzungen der ZTV sind zu erfüllen. Der AN übergibt dem AG spätestens 2 Wochen vor Einbau die Eignungsprüfungen / Erstprüfungen / Zertifikate der einzubauenden Stoffe. Für alle vom AN zu liefernden Schüttgüter und Einbaustoffe (z. B. Asphaltbinder, Asphaltdeckschicht) sind dem AG die Original-Wiegescheine zu übergeben. Allgemein gilt, es sind alle Stoffe und Bauteile entsprechend der vorliegenden Leistungsbeschreibung ein- zusetzen bzw. herzustellen.
3.5.1.1 Erdbau Bodenbehandlung mit Bindemitteln
Allgemein
Bei Lieferböden ist die Eignung des Bodens/Baustoffes für eine Behandlung mit Bindemitteln gesondert nachzuweisen.
3.5.1.2 Gesteinskörnungen Die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht ist im Abschnitt 2.7.1 beschrieben.
Gesteinskörnungen für Beton & Asphalt Der Auftragnehmer hat die gültigen Eignungsnachweise für die verwendeten Gesteinskörnungen den Eig- nungsnachweisen für den einzusetzenden Beton/Asphalt stets beizufügen. Grobe Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter dürfen in Asphaltbinder- und Asphalttrag- schichten verwendet werden. Eine Verwendung in Asphaltdeckschichten ist ausgeschlossen. Ein gültiger Leistungsnachweis mit CE-Kennzeichen ist inkl. der aktuellen Eigenüberwachungsergebnisse mindestens 2 Wochen vor Einbau vorzulegen.
Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Eigenüberwachung, wel- che(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und umweltrelevanter Prüfparameter enthal- ten müssen/muss.
3.5.1.3 Material für Schichten ohne Bindemittel Der Anwendungsbereich von RC-Baustoffen nach TL Gestein-StB ist für Schichten ohne Bindemittel auf die Belastungsklassen Bk10 bis Bk0,3 der RStO beschränkt. Die Verwendung in höheren Belastungsklassen ist im Einzelfall möglich, wenn sichergestellt werden kann, dass für die vorgesehene Baumaßnahme ein identischer RC-Baustoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Die Eignung muss durch eine nach den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra) für das Fachgebiet I anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden. Die Verwendung von RC-Baustoffen aus Fahrbahndeckenbeton ist in allen Belastungsklassen der RStO zulässig. Die Produktionsaufnahme zur Aufbereitung von Ausbaumaterial ist dem Auftraggeber und dem
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Kontrollprüfer 5 Werktage im Voraus anzuzeigen. Die Erstellung einer Erstprüfung nach TL G SoB-StB wird durch das Kontrollprüflabor durchgeführt. Die Freigabe für den Einbau erfolgt erst nach Vorliegen der Prüfergebnisse der bautechnischen Untersuchung sowie des Eignungsnachweises nach EBV. In RC-Baustoffen, die für die Herstellung von Schottertragschichten für die Bauweise „Betondecke auf Schottertragschicht“ verwendet werden, dürfen Asphaltanteile nur aus der Menge der vom Ursprungs- material schwer abtrennbaren Asphaltanhaftungen (Zwangsanhaftungen) bestehen. Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Anhang A.1 der TL Gestein-StB 04/23 einen Widerstand gegen Zertrümmerung LA -Wert < 30 LA -Wert < 34 einhalten. 10/14 35/45 Der Frostwiderstand muss die Kategorie F4 nach Tabelle 19 der TL Gestein 04/23 erfüllen. Überschreitun- gen der Kategorie F4 gemäß Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig. Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL SoB-StB entsprechen und gemäß den TL G SoB-StB güteüberwacht werden. Die Erfassung in den Listen zur Güteüberwachung im Straßen- bau der Bundesländer ist obligatorisch. Für Schichten ohne Bindemittel sind neben den Ergebnissen der Eigenüberwachung gemäß Abschnitt 3.2 der ZTV SoB-StB auch die gültigen Fremdüberwachungszeugnisse gemäß den TL G SoB-StB vorzulegen.
3.5.1.4 Asphalt Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Gebrauchs- verhaltensorientierte Eigenschaften (Performance Prüfungen) durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderungen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinausgehen.
Temperaturabsenkung Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig angesehen. Die Aus- wahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis gemäß Abschnitt 2.3.2der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 anzugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen. Zugelassen sind Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von Asphalt“ der Bun- desanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gül- tigen Fassung. Die Temperaturabsenkung kann alternativ auch durch den Einsatz der Schaumbitumen- technologie erfolgen.
Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausferti- gung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatz- baustoff vorzulegen.
3.5.1.5 Straßenbeton Für Straßenbeton gelten folgende Forderungen im Rahmen der TL Beton: • Für die Verwendung von Gesteinskörnungen in der Feuchtigkeitsklasse WA gelten die Anforderungen nach Abschnitt 4.2.4 der TL Beton. • Grauwacke ist als Gesteinskörnung für den Straßenbeton ausgeschlossen. • Kalkstein ist als Zuschlag für den Oberbeton, bei einschichtiger Bauweise für den gesamten Beton, nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.
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Nachbehandlungsmittel • Typ VH oder VH-W bzw. VM oder VM-W nach TL NBM-StB.
Fugen, Dübel, Anker Die Fugenfüllung in Pressfugen erfolgt nach den Regelungen der ZTV-Fug-StB mit heiß verarbeitbarer Fu- genmasse Typ N2 gemäß DIN EN 14188-1, jedoch mit einer Bewegungsaufnahme von 35%, unter Berück- sichtigung der Herstellerangaben. Für Raumfugen sind Fugeneinlagen aus Polyethylenschaumstoff oder gleichwertig zu verwenden, die bei Stauchung von 60 % eine Druckspannung von höchstens 0,15 MPa aufbauen und deren Verformungen nach Entlastung nahezu vollständig wieder zurückgehen. Die Wasserabsorption nach 28 Tagen darf nicht größer als 1 Vol.-% sein. Das Material muss bis +100°C hitzebeständig und geschlossenporig sein. Der Un- terfüllstoff hat einen Durchmesser von 25 mm. Die Fugenfüllung erfolgt nach den Regelungen der ZTV-Fug-StB mit heiß verarbeitbarer Fugenmasse Typ N2+ gemäß DIN EN 14188-1 unter Berücksichtigung der Herstellerangaben.
Anschluss der neuen Betondecke an bestehenden Asphaltoberbau: Für Raumfugen mit Gummigranulatfüllung ist Gummigranulat 2/5 zu verwenden mit • max. 5 M.-% Unterkornanteil, • max. 5 M.-% Überkornanteil bis 6,3 mm • und einer Temperaturbeständigkeit von -30 bis +100 °C. Das Gummigranulat muss hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit unbedenklich sein.
3.5.1.6 Fahrzeug-Rückhaltesysteme Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS 13/17, Abschnitt 5.2.6 zu kenn- zeichnen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kennzeich- nen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizierung enthal- ten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die überstehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion be- finden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefährdungspotentiale für Verkehrsteilnehmer entstehen.
3.5.1.7 Markierung Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesam- ten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung. ZTV M 13 Punkt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Ab- nahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand. ZTV M 13 Punkt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die ge- prüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen. ZTV M 13 Punkt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festgestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zusam- mensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzunehmen Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie oder spritzbaren Stoffen sind ausschließlich als Typ II anzu- wenden.
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Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzei- chen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.
3.5.1.8 Stoffstrommanagement 3.5.1.8.1 Allgemeines Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.
3.5.1.8.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) sowie der Fremdüberwachung (FÜ). Dem Auftraggeber ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des erstmaligen Eig- nungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 Ersatzbau- stoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texterkennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungs- nachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein. Bei einer mobilen Aufbereitungsanlage ist der aktualisierte EgN dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende Angaben enthalten: «Außenstellenkürzel»«Projektnummer»«Vertragsnummer» GÜ–OZ
Bei Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen: Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe i.S. der ErsatzbaustoffV unterliegt auch innerhalb der Bau- stelle den umweltrechtlichen Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalkulieren. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe aus der Baustelle darf erst nach Durchführung und Einhaltung der Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV sowie nach Freigabe des Auftraggebers erfolgen. Dafür ist dem Auftraggeber 12 Werktage vor Einbau das Prüfzeugnis der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 Ersatz- baustoffV vorzulegen. Letzter Satz gilt nicht für "nicht aufbereitetes Bodenmaterial" sowie "nicht aufbe- reitetes Baggergut" i.S. der ErsatzbaustoffV.
Liefermaterial Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt folgendes: Der Auftragnehmer ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt da- mit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 Er- satzbaustoffV. Bei der Lieferung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Baumaß- nahmen der Autobahn GmbH ist dem Auftraggeber 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit fol- genden Angaben zu übergeben: • Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor in- klusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr • Herkunft • Nachweis der bautechnischen Eigenschaften.
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Wiederverwendung von Bodenmaterial Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Bau- stellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben: • Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor in- klusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr • Herkunft bei Anlieferung aus Baustellen Dritter • Nachweis der bautechnischen Eigenschaften. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
Dokumentation mit ZEDAL EBV Gemäß §25 ErsatzbaustoffV hat der Verwender (hier AN) sowie der Inverkehrbringer den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes oder Gemisches zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem AG zur Auf- bewahrung zu übergeben. Folgendes wird zur ordnungsgemäßen Umsetzung vereinbart: Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP- Integration-Tools). Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elektroni- schen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet wer- den. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizuge- ben. Das Deckblatt ist nach Abschluss des Einbaus zu unterschreiben. Mit Erstellung der Akte ist die Aktenfreigabe zu veranlassen. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. In der Akte ist das vorausge- füllte Deckblatt zu hinterlegen. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den: RD; A210; A-07362-00; A0736200205; OZ-Nr. Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten: A 210 „GI der Rastanlagen Hasenmoor und Neunordsee“ Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatz- baustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen. Liegt die Dokumentation nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf §26 Absatz 2 Ziffer 3 Ersatz- baustoffV wird verwiesen.
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Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wie- derverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Abschnitt 5.6.5 zu führen und dem Auftrag- geber monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbauarbeiten. zu übergeben. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein: • OZ • Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt) • Lieferzeitraum • Menge • Materialklasse • Datum der Freigabe • anzeigepflichtig ja/nein. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen. Vorgehensweise bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV.Bei anzei- gepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ist folgendes zu beachten: Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Archivierung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für das Dokument der Anlage 8 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verant- wortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den: RD; A210; A-07362-00; A0736200205; OZ-Nr. Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Abschlusses des Einbauzeitraums einzutragen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen. Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer Bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial ist folgendes zu beachten: Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsor- gung) der Inverkehrbringer i. S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 Er- satzbaustoffV. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib die- ser Ausbaustoffe zu führen. Auf Abschnitt 3.6.3 wird verwiesen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.
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3.5.1.8.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut ist dem AG in elektro- nischer Form zu übergeben. Im Falle der Lieferung und des Einbaus von nicht aufbereitetem Bodenmate- rial aus Baustellen Dritter / der Autobahn GmbH erfolgt die Dokumentation analog. Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Doku- mentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem Auftraggeber 12 Werktage vor Einbau freizugeben.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den: RD; A210; A-07362-00; A0736200205; OZ-Nr. Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leistungspo- sition einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB n der gleichen Baumaßnahme ist dem Auftraggeber in elektronischer Form zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusammenfassenden Lieferschein (z.B. arbeitstäglich). Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 Er- satzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen. Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem Auftraggeber 12 Werktage vor Einbau freizugeben. Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:
RD; A210; A-07362-00; A0736200205; OZ-Nr. Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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3.5.2 Brückenbau Entfällt
3.5.3 Landschaftsbau Von Seiten des AG wird derzeit geprüft, ob und in welchem Umfang durch die Maßnahme Umweltbeein- trächtigungen zu erwarten sind und welche Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen hierfür erfor- derlich werden. Hierzu wird eine landschaftspflegerische Stellungnahme erstellt. Die sich aus dieser Stel- lungnahme ergebenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, wie beispielsweise Neupflanzungen, sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Abfälle 3.6.1 Allgemeines Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
3.6.1.1 Entsorgung durch den Auftragnehmer Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der voll- ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungs- gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Ge- setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen. Vom Auftragnehmer ist vorab zu prüfen, ob ein Anschluss- und Benut- zungszwang an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger regional bezogen auf die Anfallstelle des Ab- falls besteht.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.
3.6.1.2 Entsorgung durch Auftraggeber Entfällt
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3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Die Art und Höhe der Schadstoffbe- lastung von Abfällen ist dem/den beiliegenden Gutachten (Prüfbericht-Nr. 1/2398/2023 vom 31.05.2026) sowie dem Punkt 2.7.4 zu entnehmen. Sofern der Entsorger nach Wahl des Auftragnehmers für die An- nahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem Auftraggeber vom Auftragnehmer mindestens 24 Werktage vor Abfuhr anzuzeigen. Die Aufwendungen sind entsprechend in die Einheits- preise einzurechnen. Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfachbe- trieb vor und während der Bauausführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise ein- zurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern. Dem Auftraggeber ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Probeentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.
3.6.2.1 Probenahme Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) in- nerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des Auf- raggebers zulässig. Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten: • geplanter Zeitpunkt der Probenahme • Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle) • Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplanten und ein-satzfä- higem Equipment • geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe • Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis) • Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben). Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundi- ges Unternehmen hinzuzuziehen. Die Probenahme in situ oder an Haufwerken ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderli- che Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Pro- benahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein. Bei der Probenahme von Bodenmaterial i.S. der BBodSchV ist die Probenahme von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditieren oder nach den Ländern gemäß § 18 Satz 2 des BBodSchG notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen.
Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.
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Die Probenahme ist im Probenahmeprotokoll (inklusive Fotodokumentation) und im Bautagebuch zu pro- tokollieren. Das gilt auch für Rückstellproben. Die erforderlichen Kapazitäten für Rückstellproben (z.B. Kernkisten, Bodenproben, Bohrkerne usw.) sind vom AN bereitzustellen und vorzuhalten bzw. mit der Untersuchungsstelle abzustimmen. Die Lagerflä- che/Lagerräume, die Probeneinlagerung sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Proben wird nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen.
3.6.2.2 Probenahme aus Flächenbauwerken Entfällt
3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle Alle anfallende Ausbaustoffegehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt. Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen. Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom Auftragnehmer für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des Auftraggebers vorzu- legen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den Auftraggeber erfolgen. Diese Erklärung ist auch zu übergeben, wenn für Abfälle zur Beseitigung ein Anschluss- und Be- nutzungs-zwang an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auf- traggeber zu übergeben. Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das in Abschnitt 5.6.1 enthaltene Formblatt. Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben. Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Wiegescheine) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen. Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegenachweise güteüberwachter As- phaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen. Für Asphalt ab 01.01.27: Vom AN ist auf Basis der durch den Entsorger (z.B. Asphaltmischanlage) erstellten Wiegenoten zusam- menfassend ein Registerbeleg im eANV zu erstellen (z.B. arbeitstäglich).
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Do- kumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.
Elektronische Nachweisführung ab 01.01.2027 Die Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle erfolgt in elektronischer Form (elektronisches Abfall- nachweisverfahren: eANV). Hierzu wird vom AN ein Vereinfachter Entsorgungsnachweis erstellt (VN ohne
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Behördenbeteiligung). Für den Datenaustausch über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) sind die vorhandenen Abfallerzeugernummern zu nutzen. Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzule- gen. Die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) ist vom Entsorger zu vergeben. Wird die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) vom AN vergeben, ist der Entsorgungs- nachweis wie folgt zu bezeichnen: Hinter dem Kürzel „EN“ ist als dritte Stelle der Landeskenner gemäß NachwV §28 auszuweisen. Die vierte Stelle ist mit dem Zeichen Minus (hier „-„ ) zu belegen. Dahinter ist ein individuelles dreistelliges Kürzel für die Entsorgungsanlage zu verwenden, um die Eindeutigkeit der folgenden Nummerierung zu gewährleisten (in der Regel Buchstaben). Es folgt eine beliebige für die Ent- sorgungsanlage eindeutige fünfstellige Zeichenfolge. Beispiel ENA-ENT00015. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AN mit folgendem Zusatz (AE - Punkt 4) signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für nicht gefährliche Abfälle teil, AE wird als Datei beigefügt“ Das Begleitpapier für nicht gefährliche Abfälle wird im folgenden Registerbeleg genannt. Dieses ist für die Verbleibskontrolle zu verwenden. Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten nicht gefährlichen Abfälle ist es ausrei- chend, wenn der Entsorger durch Signieren der Registerbelege im eANV-System die Entgegennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich. Für größere Chargen kann durch den Entsorger oder durch den AN auf Basis der durch den Entsorger erstellten Wiegenoten zusammenfassend ein Registerbeleg erstellt werden. Hierzu sind dem Registerbe- leg die einzelnen Wiegenoten oder die Wiegescheinzusammenstellung beizufügen, die Gesamtmenge ist im Registerbeleg einzutragen (Größenbeschränkung der Anhänge insgesamt 10 MB). Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumenta- tionsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Liegen die Nachweise (Wiegenachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen. Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt. Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit tech- nisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 Ge-wAbfV. Die Dokumentation erfolgt über das in Abschnitt 5.2.4 enthaltene Formblatt. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen zu übergeben. Der Auftrag- geber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumenta- tionsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut: Der anfallende Boden ist grundsätzlich innerhalb der Baustelle zu verbleiben. Sofern Bodenmaterial den- noch abgefahren und verwertet wird sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver- ordnung (BBodSchV), Anlage 1, Tabelle 1, einzuhalten. Vorsorgewerte nach BBodSchV wir eingehalten:
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Wird der Vorsorgewerte nach BBodSchV eingehalten, ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung zulässig. Der Verwerter und der geplante Ort der Verwertung sind dem AG bei Angebotsabgabe zu benennen. Vorsorgewerte nach BBodSchV überschritten Bei Überschreitung des Vorsorgewertes nach BBodSchV ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung nicht mög- lich. Die Verbringung auf Grundstücke privater Personen, Agrargenossenschaften oder Landwirtschafts- betriebe ist ausgeschlossen.
3.6.4 Gefährliche Abfälle Regelungen zur Durchführung des eANV Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektroni- scher Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteilig- ten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 12 Werktage seinen Bedarf an Transportdokumenten (Begleit- scheinen) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen. Entsorgungsnachweis durch Auftragnehmer, Entsorgung durch Auftragnehmer Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftragnehmer vorbereitet und dem Auftraggeber vorge- legt. Mit dem Entsorgungsnachweis ist das Ergänzende Formblatt (EGF) zu erstellen. Der Auftragnehmer ist im Formblatt EGF als Rechnungsempfänger einzutragen und muss dieses als Beauftragter signieren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass • der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt und dem Auftraggeber mindestens 12 Werktage vor Aus- bau elektronisch zugestellt wird. • Die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird (bei ZEDAL-Teilnehmern „Aktenbe- sitz kopieren“ aktivieren). • die Begleitscheine als Vorlagen erstellt und dem Auftraggeber mindestens 3 Werktage in der erforder- lichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden. • die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeuger sowie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt. • Die Anfallstelle ist im Feld 1.8 der verantwortlichen Erklärung (Entsorgungsnachweis) zu benennen. In der Verbleibskontrolle der elektronisch geführten Begleitscheine ist in das Feld „Frei für Vermerke“ die gleichlautende Bezeichnung der Anfallstelle aus dem entsprechenden Entsorgungsnachweis (VE) ein- zutragen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Be- hörde gesendet wird. Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungsge- mäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftrag- nehmers. Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Beförderung
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Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden. Auf Anforderung ist die Erlaubnis vorzulegen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werktage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 (1) NachweisV unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das dem AG 3 Werktage vor der Beförderung in Textform anzuzeigen.
3.6.5 Rückbau- und Entsorgungskonzept Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Rückbau- und Entsorgungskonzept ist Voraussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen. Die Mus- tergliederung gemäß Abschnitt 5.6.4 ist vom Auftragnehmer zu berücksichtigen.
3.6.6 Bodenlogistikkonzept Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Bodenlogistikkonzept ist Voraussetzung für sämtliche Aushubmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen.
Winterbau Zur Einhaltung der vereinbarten Vertragsfristen sind auch Einflüsse und Randbedingungen aus den Jah- reszeiten mit ungünstiger, insbesondere auch winterlicher Witterung zu berücksichtigen. Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteorologischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Erschwer- niszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung. Während der Ausführungszeit kann es aufgrund der Witterungsverhältnisse zu Einschränkungen im Bau- betrieb kommen. Während dieser Zeit ist die Baustelle mit besonderer Sorgfalt abzusichern. Der Auftrag- nehmer hat für die erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Es ist Sache des Auftragneh- mers, seinen Bauablauf so zu gestalten, dass die vereinbarten Vertragsfristen eingehalten werden. Die Arbeiten sind bis zur Erreichung der jeweiligen Grenzwerte, ab denen die Notwendigkeit von Winterbau- maßnahmen besteht, welche sich aus den Technischen Regelwerken ergeben, fortzusetzen. Bei Eintreten einer Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte, welche eine Fortführung der Arbeiten nur mittels Winterbaumaßnahmen ermöglichen würde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Hiervon sind jedoch nur die Bauleistungen erfasst, welche auf Grund der eingetreten Grenz- wertüberschreitung nicht mehr ohne erforderliche Winterbaumaßnahmen ausgeführt werden können. Vom Auftragnehmer ist täglich zu prüfen und anhand der Wetterdaten der zugehörigen Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes sowie den Messergebnissen im Baustellenbereich zu dokumentieren, ob die Witterungsverhältnisse die Fortführungen der Arbeiten ermöglichen oder aber auf Grund einer Über- schreitung des jeweiligen Grenzwertes eingestellt werden müssen. Alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung in der Winterperiode entstehenden Mehraufwen- dungen sind vom Auftragnehmer zu berücksichtigen und in die Kalkulation einzubeziehen.
Beweissicherung/Zustandsfeststellung Vor Beginn der Arbeiten hat der AN den Zustand der Straßenbefestigungen, der Geländeoberfläche, der bauliche Anlagen auf Privatgelände und der baulichen Anlagen im Baubereich durch Video, Lichtbildauf- nahmen bzw. Aufmaß und ggf. Gipsmarken und in einer Niederschrift festzuhalten, die vom AG zu bestä- tigen ist. Die Beweissicherung ist sowohl außerhalb als auch innerhalb der Gebäude durchzuführen. Ein Exemplar der Unterlage erhält der AG. Die Grundstücksgrenzen (Grenzsteine) im Baufeld, sind, soweit
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eine lage- und höhenmäßige Sicherung, während der Bauzeit nicht möglich ist, einzumessen. Die Auf- wendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet.
3.8.1 Zustandsfeststellung Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeld- grenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schä- den abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu überge- ben. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschrei- ben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt. Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurechnen.
3.8.2 Beweissicherung Vor Beginn der Bauarbeiten sind die gefährdeten Gebäude, die sich im und am Baufeld und an den Bau- feldgrenzen befinden, durch eine Beweissicherung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Beweissicherung ist an folgenden baulichen Anlagen durchzuführen: • Gebäudebezeichnung (Adresse, Flur und Flurstücknummer) Es sind alle beweiszusichernden Baulichkeiten detailliert aufzuzeigen. Die Beweissicherung ist von einem öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen gemeinsam mit Auftraggeber, Auftragnehmer, BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. Eigentümer durchzuführen. Die Be- weissicherung ist durch den Gutachter zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Beweissicherung mit den o.g. Beteiligten zu wiederholen. Die Beweis- sicherung ist durch den Gutachter zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Un- terlagen der Beweissicherung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Alle Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen.
Sicherungsmaßnahmen Die aufgrund gesetzlicher unfallschutzrechtlicher Bestimmungen notwendigen Sicherungsmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit für sie im Leistungsverzeichnis keine besonderen Ansätze vorhanden sind. Der AN ist verpflichtet, alle zur Zeit der Bauausführung gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Unfall- verhütung sowie alle sonstigen Sicherheitsregeln gewissenhaft einzuhalten. Er haftet für alle aus der Un- terlassung solcher Maßnahmen ergangenen Schäden. Eine besondere Vergütung für die Sicherung der Baustelle gegen Zutritt und die Zufahrt Unbefugter er-
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folgt nicht. Die entsprechenden Kosten sind in die Positionen „Baustelleneinrichtung“ einzurechnen.
Belastungsannahmen (Brückenbau) Entfällt
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 3.11.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßen- bau (TP D-StB). Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-Induktionsverfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden. Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen und die Messdaten sind digital an den Auftraggeber zu übergeben. Es sind die Formblätter der TP D-StB zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erfor- derliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet. Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Tabelle 31) bei der Auswertung angesetzt.
3.11.2 Vermessungsleistung Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen Vermessungsleistungen sind durch den Auftragnehmer (AN) oder einen von ihm beauftragten Vermessungsingenieur lage- und höhengenau auszuführen. Hier- zu gehören auch die Herstellung und Bereitstellung aller für die Vermessungsarbeiten erforderlichen Grundlagen und Vermessungspunkte. Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Dieser ist dem AG vor Übergabe der Vermessungsunterlagen schriftlich zu benennen und sollte beim offiziellen Übergabetermin anwesend sein. Die Vermessungsleistung umfasst die komplette Absteckung der Baumaßnahme für sämtliche Baufelder und Teilbereiche einschließlich aller Wege-, Platz-, Grün- und Spielflächen, Einbauten, Entwässerungsein- richtungen, Versorgungsleitungen, Leerrohre sowie Höhenfestpunkte. Die Absteckung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten digitalen Bestandsun- terlagen im UTM-Koordinatensystem im AutoCAD-DWG-Format. Art, Umfang und Häufigkeit der Vermessungs- und Kontrollmessungen sind vom AN eigenverantwortlich entsprechend den Erfordernissen der Bauausführung festzulegen. Die hierfür entstehenden Aufwendun- gen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeines Vor Baubeginn ist der gesamte Bestand als Abrechnungsgrundlage durch den AN aufzumessen. Diese Leis- tung wird durch die Komplexität gesondert vergütet. Eine Planunterlage des alten Zustands ist vor Beginn der Aufbrucharbeiten dem AG zu übergeben. Vermessungstechnisches Bezugssystem
- Lagesystem: lokal / UTM
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- Höhensystem: DHHN Die Achshauptpunkte, Schächte oder anderer nach Vorstellung des AN notwendiger Einmessskizzen wer- den durch den Auftragnehmer (AN) oder einen von ihm beauftragten Vermessungsingenieur hergestellt und sind vor Baubeginn durch den AN mit geeigneten Methoden zu sichern. Die Absteckungsarbeiten für die gesamte Baumaßnahme werden vom AN übernommen. Der AG übergibt nach Auftragserteilung alle auf der Planung basierenden digitalen Daten zum weiteren verarbeiten für die Vermessung an dem AN. Für die Vermessung benötigte neue Lage- und Höhenfestpunkte sind dauerhaft zu vermerken. Es sind dazu Lageskizzen zum Wiederauffinden herzustellen. Die Punkte sind im gültigen System der Lan- desvermessung zu bestimmen und zu dokumentieren. Die Anlage solcher Bezugsnetze ist mit dem AG abzustimmen. Die Sicherung dieser Punkte und Achsen sowie darüber hinaus erforderlich werdende Ver- messungsarbeiten sind Sache des AN und ist einzukalkulieren. Dem Auftragnehmer werden durch den Auftraggeber folgende Angaben analog und digital über- geben:
- Alle digitalen und analogen Dateien der Vorplanung
Alle erforderlichen Vermessungsleistungen zur Durchführung der Bauarbeiten einschließlich Übertragung der Höhen und Vergleich zum Bestand sind vom AN zu erbringen. Dies beinhaltet auch die Kennzeichnung und bauzeitliche Sicherung der Stationierung entlang der Baustrecke. Die vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung ist auf Verlangen in Gegenwart der örtli- chen Bauüberwachung auszuführen oder auf Verlangen des AG von einem qualifiziertes Vermessungs- büro zu Lasten des AN ausführen zu lassen. Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Dieser ist dem AG vor Übergabe der Vermessungsunterlagen schriftlich zu benennen und sollte beim offiziellen Übergabetermin anwesend sein. Die für den Nachweis der geforderten Güteeigenschaften notwendigen Beweise, z.B. Schichtdicken, Brei- ten, unterirdische Bauteile usw., sind mit geeigneten Mitteln entsprechend den vorgesehenen Prüfver- fahren durchzuführen. Die vertragsgemäße Herstellung der baulichen Anlage ist in den einzelnen Bauzuständen nach Lage und Höhe zu prüfen. Erd- und Deckenaufbau sind entlang der Randlinien, den Fahrbahn- rändern, der Mittel- linie und den Böschungslinien mindestens im Profilabstand 25 m und an allen Stellen von Gefällewechseln durch geometrisches Nivellement zu prüfen und den geplanten Größen gegenüberzustellen. Die Nivelle- ments dienen zum Nachweis der Schichtdicken der ungebundenen Tragschichten. Der AN muss die v.g. Messergebnisse dem AG zu Prüfung von relevanten Massenermittlungen (bei Ab- schlagsrechnungen) zur Verfügung stellen. Der AN hat alle Vermessungsleistungen zu seinen Lasten durchzuführen. Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung wird die REB-VB 23.003 zu Grunde gelegt.
Detaillierte Abstimmungen sind vor Baubeginn mit der zuständigen Bauleitung des Auftraggebers zu füh- ren. Bestandsunterlagen Nach Abschluss der Bauarbeiten ist für die Bestandsdokumentation eine Bestandsvermessung nach den Vorgaben der RAS-Verm. und der A-Bau durchzuführen. Die Ergebnisse sind in analoger und digitaler Form zu übergeben.
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3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung Allgemein Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen. Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen. Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regelquer- schnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maßgeblichen Po- sitionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwendungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Prüfungen und Nachweise 3.12.1 Erstprüfungen 3.12.1.1 Boden 3.12.1.2 Schichten ohne Bindemittel Die Prüfzeugnisse der Erstprüfung oder das aktuelle Fremdüberwachungszeugnis gemäß TL G SoB-StB sind spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzureichen. Dies gilt sowohl für Liefermaterial als auch für aufbereitetes Ausbaumaterial. Die Produktionsaufnahme zur Aufbereitung von Ausbaumaterial ist dem Auftraggeber und dem Kontroll- prüfer 5 Werktage im Voraus anzuzeigen. Die Erstellung einer Typprüfung nach TL G SoB-StB wird durch das Kontrollprüflabor durchgeführt. Die Freigabe für den Einbau erfolgt erst nach Vorliegen der Prüfer- gebnisse der bautechnischen Untersuchung sowie des Eignungsnachweises nach EBV. Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Anhang A.1 der TL Gestein-StB 04/23 einen Widerstand gegen Zertrümmerung LA -Wert < 30 LA -Wert < 34 einhalten. 10/14 35/45 Der Frostwiderstand muss die Kategorie F4 nach Tabelle 19 der TL Gestein 04/23 erfüllen. Überschreitun- gen der Kategorie F4 gemäß Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig.
3.12.1.3 Asphalt
Erstprüfung
Eignungsnachweis Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzu- legen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzu- legen.
Der Eignungsnachweis für die Asphaltdeckschicht aus Offenporigem Asphalt muss die folgenden Prüfergebnisse beinhalten
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• Kornverlust nach den TP Asphalt, Teil 17, Ausgabe 2020 • Hohlraumgehalt an Bohrkernen aus WSV-Probeplatte nach dem M OPA, Ausgabe 2013, Anhang C
3.12.1.4 Straßenbeton In der Erstprüfung ist zusätzlich für jede Betonsorte nachzuweisen, wie sich Konsistenz und LP-Gehalt bei normaler sowie erhöhter Mischdauer (45 und 60 Sekunden) und Liegedauer (30 und 90 Minuten nach Mischen des Betons) verändern. Gleiches gilt auch für stärker abweichende Temperaturen (30°C). Tabelle 3: Temperaturmessungen im Rahmen der Erstprüfung
| Prüftemperatur | |||
|---|---|---|---|
| 20°C | 30°C | ||
| Mischdauer [s] | 45 | X | X |
| 60 | X | X | |
| Liegedauer [min] | 30 | X | X |
| 90 | X | X |
Die Betonkonsistenz ist auf die Rüttelfrequenz der Einbaugeräte - einschließlich der Dübel- und Anker- setzgeräte - einzustellen. In einer erweiterten Erstprüfung muss gemäß TP B-StB Teil 3.1.05, Ausgabe 2016 die Spaltzugfestigkeit geprüft werden.
3.12.1.5 Kombinationsmittel Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.
3.12.1.6 Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage Für die Fugenprofile/ die heiß/ kalt verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter einzureichen. Unter Berücksichtigung aktueller Analysen der Straßenbaupraxis durch die Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) sowie zwischenzeitlicher Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) ergibt sich zur Sicherstellung einer dauerhaften Dichtigkeit der Fugensysteme in hochbe- anspruchten Fahrbahndecken aus Beton die Notwendigkeit, in einem performance-orientierten Verfah- ren (BAM o. glw.) die Funktionsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems unter praxisnahen Be- anspruchungen zu untersuchen. Zur Erfahrungssammlung ist für das zu verwendende Fugenfüllsystem ein entsprechender Nachweis über mindestens 9 Beanspruchungszyklen zu erbringen und das entsprechende Ergebnisprotokoll bei Angebotsabgabe einzureichen (Musterergebnisprotokoll siehe Anlage X). Es sind ausschließlich Fugenfüllmaterialien zu verwenden, die zudem der DIN EN 14188 bzw. den TL Fug-StB ent- sprechen. Die zusätzlichen Kosten für das performance-orientierte Prüfverfahren sind in die jeweilige LV-Position miteinzurechnen. Der Nachweis der geforderten Eigenschaften der Raumfugeneinlage ist mit der Erstprüfung des Straßen- betons vorzulegen.
3.12.1.7 Markierung Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen.
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Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) ist dem Auftraggeber 3 Wochen vor erster Verwendung vorzulegen.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen 3.12.2.1 Erdbau Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB vereinbart. Bei der Methode M3 sind grundsätzlich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Arbeitsanwei- sung durchzuführen. Das Arbeitsverfahren ist im Baufortschritt mittels Tagesprotokollheft durch den Auf- tragnehmer zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Dokumentation der Arbeitsan- weisung und des Tagesprotokollheftes (Überprüfung des Arbeitsverfahrens) sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer tagesaktuell vorzulegen Die Dokumentation erfolgt nach den Mustern "Anlage 5.6.7 Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und "Anlage 0 Verdichtungs- und TragfähigkeitswerteWeitere Informationen zur Anwendung der Muster finden sich in deren Vorbemerkungen.
3.12.2.2 Schichten ohne Bindemittel
3.12.2.3 Gesteinskörnungen Der Auftragnehmer hat an den Gesteinskörnungen für den Straßenbeton Wareneingangskontrollen (au- genscheinliche Prüfung der Gesteinsart auf Übereinstimmung mit dem angebotenen und bei der Erstprü- fung verwendeten Material) durchzuführen, zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vor- zulegen. Dem Auftraggeber sind die Lieferscheine der Gesteinskörnungen zu übergeben. Für Waschbeton sind dem Auftraggeber von den groben gebrochenen Gesteinskörnungen 5/8 und 8/11 bzw. 2/8 und 8/11, sofern diese Gesteinskörnungen jeweils aus dem gleichen Lieferwerk stammen, je eine Rückstellprobe zu je 20 kg zur eventuell notwendigen Prüfung des PSV-Wertes zur Verfügung zu stellen.
3.12.2.4 Zement Dem Auftraggeber sind die Lieferscheine für den Zement zu übergeben. Bei Bezug des Betons aus Trans- portbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferscheinen erfolgen.
3.12.2.5 Schichten ohne Bindemittel Bei der Anordnung einer Schottertragschicht direkt unter der Betondecke ist zusätzlich zu den gemäß ZTV SoB-StB geforderten Nachweisen durch den Auftragnehmer die Schottertragschicht in den Bereichen der Fertigerlaufwerke abzuprüfen. Dazu ist auf beiden Seiten der Fahrbahn alle 300 m der Ev -Wert oder 2 alternativ der E -Wert zu prüfen. vd Erst nach Nachweis der Tragfähigkeit und Übergabe der Ergebnisse an den Auftraggeber darf die Beton- decke hergestellt werden. Es ist dabei unerheblich, ob der Auftragnehmer selbst oder ein Nach- oder Subunternehmer den Einbau der Betondecke vornimmt. Entmischte Bereiche der Schottertragschicht sind zu Lasten des Auftragnehmers aus- und mit anforde- rungsgemäßem Material neu herzustellen. Bei Verwendung von RC-Material aus dem aufbereiteten Beton der vorhandenen Betondecke ist außer den im Rahmen der TL SoB-StB geforderten Eigenüberwachungsprüfungen arbeitstäglich 1x die Sieblinie des RC-Materials zu prüfen. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Die Aufwendungen für die zusätzlichen Prüfungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet.
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3.12.2.6 Asphalt Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vor-zu- legen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassifi- zierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt- StB vorzulegen. Der Eignungsnachweis für die Asphaltdeckschicht aus Offenporigem Asphalt muss die fol- genden Prüfergebnisse beinhalten • Kornverlust nach den TP Asphalt, Teil 17, Ausgabe 2020 • Hohlraum- gehalt an Bohrkernen aus WSV-Probeplatte nach dem M OPA, Ausgabe 2013, Anhang C
3.12.2.7 Nachbehandlungsmittel Das Verfallsdatum der einzelnen Lieferungen für das Nachbehandlungsmittel ist festzustellen, zu doku- mentieren und dem Auftraggeber zu übergeben.
3.12.2.8 Betondecke – Frischbeton Der Luftporengehalt wird am Oberbeton auf max. 8,0 Vol.-% und am Unterbeton auf max. 7,5 Vol.-% be- grenzt.
3.12.2.9 Betondecke - Festbeton Zusätzlich bzw. in Abänderung zu den ZTV Beton-StB sind die Rautiefe der Waschbetontextur und die Ebenheit in nachfolgend beschriebener Art und Weise zu bestimmen. Die Durchführung dieser Untersu- chungen wird gesondert vergütet. • Längsebenheit o Die Längsebenheit der Betondecke ist täglich jeweils für den vorangegangenen Betoniertag mit- tels Planograf zu messen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenze von 4 mm auf einer 4 m langen Messtrecke um mehr als 3 mm (d.h. p > 3) ist wie folgt zu verfahren:
- Wülste dürfen bis zu einer Länge von max. 10 m durch Grinding abgeschliffen werden. Die ver- bleibenden Unebenheiten dürfen nicht größer als 4 mm auf 4 m sein, d.h. die Toleranzgrenze darf dann nicht mehr überschritten werden.
- Mulden dürfen nicht durch Grinding oder durch ein anderes abtragendes Verfahren, das eine scheinbare Verminderung der Unebenheiten durch eine Verlängerung/Verziehung der Uneben- heiten in die angrenzenden Streckenbereiche hinein bewirkt, beseitigt werden. Unebenheiten dieser Art sind durch Aus- und Neubau der die Unebenheit betreffenden Platte und ggf. der davor und danach anschließenden Platte zu beseitigen. Die zu erneuenden Platten sind durch Messen mittels 4 m-Richtscheit gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen. Der Auftraggeber ist über die terminliche Gestaltung aller Prüfungen zu informieren. Beim Einbau von nachträglich gefertigten Einbaubahnen an bereits bestehende ist die Normfestigkeit (Druckfestigkeit) des Betons der bestehenden Einbaubahn an Würfeln in einer Erhärtungsprüfung nach- zuweisen.
3.12.2.10 Beton Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln Die Erstprüfung für die Verfestigung wird mindestens 3 Wochen vor Beginn der Verfestigungsarbeiten dem AG in 2-facher Ausfertigung vorgelegt. Sie ist von einer nach den RAP Stra anerkannten Prüfstellen zu erbringen. Der Bindemittelbedarf ist aufgrund der 7 Tage-Druckfestigkeit zu bestimmen. Unter Asphaltschichten gel- ten folgende Werte:
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Für den Probekörper H = 120 mm, D = 100 mmm: 5 N/mm² Für den Probekörper H = 125 mm, D = 150 mm: 6N/mm²
3.12.2.11 Entwässerungsanlagen Die Prüfung der Dichtheit und der Lage der Bauteile einschließlich der Schächte wird als Eigenüberwa- chungsprüfung vorgenommen. Die Dichtheitsprüfungen sind von Unternehmen ausführen zulassen, die entweder das RAL-Gütezeichen der Gruppe D, I und R gemäß Güteschutzgemeinschaft Kanalbau besitzen oder einen entsprechenden Güteüberwachungsvertrag nachweisen können. Die Durchführung der Dicht- heitsprüfung ist von Personen mit einer Qualifikation als „Sachkundiger für die Durchführung von Dicht- heitsprüfungen“ der Güteschutzgemeinschaft Kanalbau vorzunehmen. Gütenachweis für Betonerzeugnisse Der Nachweis für die Normengerechtigkeit von Betonerzeugnissen wird vor dem Einbau erbracht. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Betonerzeugnisse, oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Gütezeichen gekennzeichnet sind. Prüfung der Entwässerungseinrichtung (Rohrleitung einschließlich Schächte und Anschlussleitungen) auf Dichtheit Die Dichtheitsprüfung der Entwässerungsleitungen erfolgt haltungsweise. Die Einsatzgrenzen der Dicht- heitsprüfverfahren bei hohem Grundwasserstand sind zu beachten. Ist ein Prüfverfahren (oder Prüfung) durch Verzögerung aus dem Risikobereich des AN heraus erschwert, trägt der AN die Mehrkosten. Die Dichtheitsprüfverfahren „Wasser“ oder „Luft“ sind anwendbar bei einem Grundwasserstand bis zur Rohr- sohle zum Prüfzeitpunkt. Bei noch höheren Grundwasserständen werden die Prüfvorgaben (insbesondere der Prüfdruck und maßgebender Grundwasserstand) entsprechend DWA-Arbeitsblatt A 139 einzelver- traglich vereinbart. Die Prüfung der Dichtheit einer Entwässerungsleitung ist bei einer Grundwasserabsenkung unverzüglich nach dem Verfüllen der Baugrube und dem Entfernen des Verbaues durchzuführen. Wenn bei der Prüfung einer Entwässerungseinrichtung (Bauteil) eine Undichtheit festgestellt wird, gilt das Ergebnis für das gesamte zugehörige zu prüfende Bauteil, unabhängig davon, ob eine Haltung, Anschluss- leitung oder einzelne Rohrverbindungen geprüft werden.
3.12.3 Kontrollprüfungen 3.12.3.1 Erdbau Bei der Durchführung von statischen Plattendruckversuchen gem. DIN 18134 ist das erforderliche Belas- tungsfahrzeug bauseits vom AN zu stellen.
3.12.3.2 Schichten ohne Bindemittel Bei der Durchführung von statischen Plattendruckversuchen gem. DIN 18134 ist das erforderliche Belas- tungsfahrzeug bauseits vom AN zu stellen.
3.12.3.3 Asphalt Entnahme von Asphaltmischgut Soweit auf der Baustelle nicht anders vom Auftraggeber angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auf- tragnehmers bei der Probenahme insbesondere • die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber • die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Einsteckthermo- meter), • die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB, Teil 27,
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• das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB, Teil 27 • die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und • die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird im Rahmen der Probenahme ausführen • Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift • die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation o der Anzahl der Teilproben, o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderheiten doku- mentieren, o das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)
Die Prüfung der Ebenheit in Längsrichtung erfolgt berührend nach den TP Eben, Teil Berührende Messun- gen.
3.12.3.4 Betondecke – Frischbeton Der Luftporengehalt wird am Oberbeton auf max. 8,0 Vol.-% und am Unterbeton auf max. 7,5 Vol.-% be- grenzt. Im Rahmen von Kontrollprüfungen sind für jedes Baulos von den folgenden Baustoffen, die für die Her- stellung der Betondecke verwendet werden, Rückstellproben zu nehmen: • Gesteinskörnungen: 8 kg je Korngruppe • Zement: 2 kg • Zusatzmittel: 2 Liter • Zusatzstoffe: 2 kg Bei Baumaßnahmen mit einer Bauzeit von mehr als einem Jahr, ist mindestens einmal jährlich eine Rück- stellprobe zu entnehmen. Diese Rückstellproben sind unter Beifügung des vollständig ausgefüllten Pro- benentnahmeprotokolls (die entsprechenden Probenmenge und Niederschriften über die Probenahme sind künftig in den TP B- StB Teil 1.1.00, Ausgabe 2016 enthalten) sowie einer Kopie der Prüfzeugnisse jeder einzelnen Komponente an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Referat „Betonbau- weisen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach.
3.12.3.5 Betondecke – Festbeton Abweichend vom Abschnitt 1.3.2.6.4 der ZTV Beton-StB wird die Prüfung der Ebenheit berührungslos in Längsrichtung nach den „TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag“ als Kontrollprüfung durchgeführt. Die Auswertung erfolgt dann nach der Methode „Simulation der gleitenden Richtlatte“ (4-m-Lattensimulation). Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messverfahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde. Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß festgelegt ist. Dies gilt so- wohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 1.3.2.6.4 der ZTV Beton-StB gilt nicht. Die Grenzwerte für die Unebenheit der jeweiligen ZTV zur Beurteilung der mangelfreien Leistung gelten unverändert. Die Prüfung erfolgt ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe.
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Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß „TP Eben - Berührende Messungen“.
3.12.3.6 Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B Nachdem das Bauwerk vollständig und ohne Mängel fertiggestellt ist (Meldung durch den Auftragneh- mer), veranlasst der Auftraggeber die Durchführung der 1.Hauptprüfung nach DIN 1076. Die für die Haupt- prüfung und Abnahme erforderlichen Geräte (Gerüste, Hubsteiger o.ä.) einschl. des Personals sind vom Auftragnehmer bereit zu stellen und werden, wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, nicht gesondert vergütet. Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom Auftragnehmer entsprechend zu koordinieren, damit die Bau- werksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.
3.12.4 Muster für Bauteile Entfällt
3.12.5 Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) Entfällt
3.12.6 Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) Entfällt
3.12.7 Saatgutproben (Landschaftsbau) Entfällt
3.12.8 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse
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Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzplanes (Sige-Plan) Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz Abfall: Beim Fräsen von Asphaltschichten sind vom Auftragnehmer die Schutzmaßnahmen nach „TRGS 559 – Mi- neralischer Staub“ zu beachten. Soweit die verwendeten Großfräsen noch nicht mit einer Vorrichtung zur wirksamen Staubreduzierung ausgestattet sind, muss Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske mit P2-Filtern) getragen werden.
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4 Ausführungsunterlagen Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen Das in der Anlage 5.6.1 beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leistungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers aus- weisen. Das in der Anlage 5.6.5 beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ wird dem Auf- tragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Das in der Anlage beigefügte „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt. Für die Erstellung des Rückbau- und Entsorgungskonzeptes wird als Anlage eine Mustergliederung zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.6.6). Die Anlagen „Tagesprotokollheft – 5.5.7“ und „Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte – 5.5.8“ werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt Erdbau Vom Auftraggeber werden zur Anwendung die Muster "Anlage 5.6.7 Arbeitsanweisung und Tagesproto- kollheft" und "Anlage 0 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" zur Verfügung gestellt.
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen • Ausführungsplanung • Bestandsunterlagen • Bauablaufplan / BE-Plan • Rückbau- und Entsorgungskonzept • Abfallnachweisverfahren mit Dokumentation der Verbleibskontrolle • Bodenlogistikkonzept • Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauablaufplanes • Arbeitsanweisungen • Die Muster "Anlage Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und "Anlage Verdichtungs- und Trag- fähigkeitswerte" sind vom AN zu befüllen und nach den in den jeweiligen Vorbemerkungen genannten Intervallen an den AG zu übermitteln. • Logistikkonzept für die Herstellung der Betonfahrbahndecke • Dokumentation der Messung der Längsebenheit (Eigenüberwachung) • Fugenplan vor Ausführung sowie Bestands-Fugenplan nach Ausführung • Nachbehandlungsmittel: Dokumentation der Verfallsfristen • Lieferscheine des in der Betondecke eingesetzten Zements • Sieblinie des in der Schottertragschicht eingesetzten RC-Materials (arbeitstäglich) • Lieferscheine der in der Betondecke eingesetzten Gesteinskörnungen, Zemente und Zusatzmittel
Elektronisches Planmanagementsystem Entfällt
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5 Anzuwendende technische Regelwerke Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt. Technische Vorschriften, die in der Baubeschreibung und in den hier unter Abschnitt 5.1 aufgeführten Zusätzliche anzuwendenden technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
Zusätzlich anzuwendende technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Rundschreiben Straßenbau • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/1999, Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedin- gungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999, Änderungen zu den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“, Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Aus- wirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 09/2011, Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2015, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 08/2016, Technische Lieferbedingungen für transpor- table Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) - Streichung der planungsrele- vanten Breite (Planungsbreite) • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/2016, „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)" hier: Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 02/2022, Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 22/2024, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13); – Änderungen bei der Anerkennung von Schulungsstellen • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 26/2024, Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang der Bundesfernstraßen – Rahmenbedingungen zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials nach den RPS 2009 • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2025, Stufenweise Anwendung der Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag)
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• Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2025, Akustische Wirkung neu errichteter Lärm- schutzwände, vor Ort Messungen an neuen Lärmschutzwänden im Rahmen der Abnahme und vor Ab- lauf der Gewährleistung • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2025, Einsatz und Erprobung von temperaturabge- senktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen
5.2.1 Technische Lieferbedingungen • TL Gestein-StB 04/23 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL BuB E-StB 20/23 - Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erd- bau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL GaB-StB 16/23 - Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL Beton-StB 26 - Technische Lieferbedingungen für die Herstellung von Tragschichten mit hydrauli- schen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2026 Bezugsquelle: FGSV • TL NBM-StB 09 - Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, mit Ände- rungen und Ergänzungen gemäß ARS 05/2022 Bezugsquelle: FGSV • TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 - mit den Änderungen gemäß ARS 05/1999 und der Änderung gemäß ARS 08/2016 Bezugsquelle: FGSV • TL M 23 - Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV • TL-SP 99 - Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Änderungen ge- mäß Abschnitt 3.5.1.6 Bezugsquelle: FGSV • TL Fug-StB 24 - Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV
5.2.2 Technische Prüfvorschriften • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil Messverfahren SRT, Aus- gabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau, Teil Messverfahren SKM, Aus- gabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung, Teil: berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
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• Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Quer- richtung, Teil: berührungslose Messungen, Ausgabe 2025 (TP Eben - Berührungslose Messungen), mit ARS 04/2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag • TP B-StB - Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV • TP Beton-StB - Technische Prüfvorschriften für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahr- bahndecken aus Beton, Ausgabe 2010 Bezugsquelle: FGSV
5.2.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen • ZTV Verm – StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermes- sung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV • ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Stra- ßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Ew-StB 14 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwäs- serungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 Bezugsquelle: FGSV • ZTV La-StB 18 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbei- ten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV • ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schich- ten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke, Ausgabe 2026 mit ARS 5/25 und ARS 13/25 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 (Stand März 2026) - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2 Bauen im Bestand – Instand- haltung, Instandsetzung und Erneuerung, Stand März 2026 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Beton-StB 26 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2026 Bezugsquelle: FGSV • ZTV RDO Beton-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV • ZTV BEB-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhal- tung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
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• ZTV Fug-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrs- flächen, Ausgabe 2015, mit ARS 15/2025 Bezugsquelle: FGSV • ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV • ZTV A-StB 12 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabungen von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV • ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe Oktober 2021 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 6-1 bis 6-5, 8-2 und 9-3 der ZTV-ING • ZTV-BEL-B, Teil 3 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) o ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 o TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 o TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 o TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV • ZTV-Lsw 22 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV • ZTV VZ 2011 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszei- chen, Ausgabe 2011, unter Berücksichtigung des ARS 09/2011 in Verbindung mi dem ARS 02/2022 Bezugsquelle: FGSV • ZTV M 13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013, in Verbindung mit dem ARS 13/2015 und dem ARS 25/2016 sowie dem ARS 22/2024 Bezugsquelle: FGSV • ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997, in Verbindung mit dem ARS 18/1999 und dem ARS 07/2004 Bezugsquelle: FGSV und VkBl-Verlag • ZTV FRS 13/17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhalte- systeme, Ausgabe 2013, Fassung 2017 Bezugsquelle: FGSV • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrich- tungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 (ZTV Ew-StB 25)
5.2.4 weitere technische Regelwerke • TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV • M EBGS-LSW - Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018, in Verbindung mit dem ARS 15/2018
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Bezugsquelle: FGSV • VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbau- weise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013) Bezugsquelle: www.bast.de • Übersicht der Rechtsgrundlagen für Kampfmittelerkundungen und -räumungen Tabelle 4: Übersicht der Rechtsgrundlagen für Kampfmittelerkundungen und -räumungen
| Bezeichnung | Inhalt / Bedeutung |
|---|---|
| Sprengstoffgesetz (SprengG) | Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen |
| Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) | Umgang mit Kriegswaffen und deren Bestandteilen |
| Chemikaliengesetz (ChemG) | Schutz vor gefährlichen Chemikalien |
| Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) | Verbot und Kontrolle chemischer Waffen |
| Grundgesetz (GG) | Schutz von Leben und Gesundheit, staatliche Schutzpflicht |
| Allgemeines Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (AKG) | Regelungen zur Bewältigung von Kriegsfolgen |
| Staatspraxis | Gewohnheitsrechtliche und verwaltungsinterne Verfahren |
| UVPG – Umweltverträglichkeitsprüfungs- gesetz | Einbindung der Räumung in Umweltprüfungen |
| TRGS 524 | Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Be- reichen |
| DGUV Vorschrift 1 | Grundsätze der Prävention (11/2013) |
| GUV Vorschrift 38 | Bauarbeiten (01/1997) |
| GUV Vorschrift 40 | Taucherarbeiten (01/2012) |
| DGUV Vorschrift 66 | Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (1978/1982) |
| DGUV Regel 101-008 | Arbeiten im Spezialtiefbau (04/1997, aktualisiert 08/2006) |
| DGUV Regel 101-004 | Kontaminierte Bereiche (04/1997, aktualisiert 02/2006) |
| DGUV Regel 113-003 | Sicherheit beim Zerlegen/Vernichten von Explosivstoffen (01/1996) |
| DGUV Regel 113-017 | Tätigkeiten mit Explosivstoffen (02/2017) |
| DGUV Information 213-110 | Sprengarbeiten – Hinweise zur SprengTR 310 (01/2021) |
| DGUV Information 201-027 | Gefährdungsbeurteilung bei Kampfmittelräumung (03/2020) |
Verzeichnis der Bezugsquellen:
- FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
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- BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
- VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund
Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen 5.3.1 Ergänzungen zu den TL Asphalt 26
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen 5.4.1 Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 Zu Abschnitt 1.4 (Baustoffe) Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB 20/23 analog.
Zu Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung je- der eingebauten Lage des Untergrunds/Unterbaus bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben. Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer wö- chentlich vorzulegen
Zu Abschnitt 1.9 (Abrechnung) Bodenaustauschmaterial Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m³ wird ein eventuell entste- hender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berück- sichtigt. Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teil- leistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen. Rohrleitungen Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erd- körper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgra- bensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den spä-
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teren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgra- bensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschungen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.
Zu Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind dem Auftraggeber rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Zu Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB 20/23) Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüf- zeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und was- serwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss. Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.
Zu Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden) Folgende Toleranzen werden vereinbart: Einschnittsböschungen Bereich des Planums Fels: ± 5 cm ± 2 cm Boden: + 15 cm; - 30 cm + 3 cm; - 15 cm Diese Werte gelten für alle Boden- und Felsverhältnisse, bei denen keine besonderen Sicherungsmaßnah- men und keine Felsgestaltungen/-profilierungen (z.B. Herausarbeiten von Felsvorsprüngen) erforderlich werden. Mit der Abfuhr gelöster, einbaufähiger Massen darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme ausreichend einbaufähige Massen zur Widerverwen- dung im Baufeld vorhanden sind.
Zu Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Folgende Toleranzen werden im Endzustand vereinbart: Dämme: Böschungen: ± 5 cm
Zu Abschnitt 4.3.1 (Ausführung) Bei Vereinbarung der Methode M3 nach Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 darf der Einbau von Boden erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vor- liegen und vom AG freigegeben wurden.
Zu Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigem Boden, der nicht verfestigt oder qua- lifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von a 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a
Zu Abschnitt 4.4.5
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Die Querneigung des Planums muss bei wasserempfindlichen (bindigen) Böden und Baustoffen mindes- tens 4% betragen, nach einer Bodenbehandlung mit Bindemittel (Bodenverfestigung, qualifizierte Boden- verbesserung) muss die Querneigung des Planums mindestens 2,5% betragen.
Zu Abschnitt 9.4.2 Die Verwendung von Anbauverdichtern sind nur ab dem Bereich 3 m über Rohrscheitel zulässig.
Zu Abschnitt 10 (Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken) Es gilt die Richtzeichnung Was 7.
Zu Abschnitt 11.1 (Grundsätze) Die geplante Kronenhöhe ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen einzuhalten.
Zu Abschnitt 12.4.2.2 (Bindemittelmenge bei Baukalken) Bodenverfestigungen ausschließlich mit Kalk sind nicht zugelassen.
5.4.2 Ergänzungen zur ZTV SoB-StB 20 Zu Abschnitt 1.4.2 Die in den TL G SoB-StB vorgesehene Fremdüberwachung wird für alle Baustoffgemische, die im Straßen- oberbau eingebaut werden, angewandt. Der Auftragnehmer hat im Eignungsnachweis nach Abschnitt 1.4.2 der ZTV SoB-StB, die Eignung der Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck nach- zuweisen und zu erklären.
zu Abschnitt 1.3.4 Tragschichten ohne Bindemittel und Schichten aus frostunempfindlichem Material sollen nicht für längere Zeit unmittelbar befahren werden oder ungeschützt über den Winter liegen bleiben. Kann dies nicht ver- mieden werden, sind entsprechende Maßnahmen zu deren Schutz bzw. Wiederherstellung vorzusehen.
zu 2.3.4.3 Die Oberfläche der Frostschutzschicht darf nicht mehr als - 2,0 cm bis + 1 cm von der Sollhöhe abweichen.
zu 2.4.4.3 Die Oberfläche der Schottertragschicht darf nicht mehr als - 2,0 cm bis + 1 cm von der Sollhöhe abweichen.
zu 2.5.4.3 Die Oberfläche der Schottertragschicht unter Betondecken darf nicht mehr als - 2,0 cm bis + 1 cm von der Sollhöhe abweichen.
zu 2.6.4.3 Die Oberfläche der selbsterhärtenden Tragschicht darf nicht mehr als - 2,0 cm bis + 1 cm von der Sollhöhe abweichen.
zu 3.3.1
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Sofern der Auftraggeber seinerseits Kontrollprüfungen zum Nachweis des Verdichtungsgrades sowie des Verformungsmoduls durchführt, müssen diese nach der vereinbarten Methode von ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden, wenn sie zur Beurteilung des gesamten Bauloses oder der gesamten zu prüfenden Fläche führen sollen.
5.4.3 Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 zu Abschnitt 2.1 - Gesteinskörnungen Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahr- bahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne. Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen. Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) ent- sprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnung 2/4 darf, abweichend von Tabelle 2 der TL Gestein-StB 04/23, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.-% enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.
zu Abschnitt 2.3.1 – Asphaltmischgut Allgemeines Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitu- men ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt und Splittmastixasphalt LA (SMA D LA) gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Binde- mittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.
zu Abschnitt 2.3.2 - Asphaltmischgut - Eignungsnachweis Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Be- lastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehend Prüfungen und An- forderungen beachten und die Ergebnisse im Eignungsnachweis angeben.
zu Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen.
zu Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N gilt die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.
zu Abschnitt 3.11.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines
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Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt nach dem Verfahren B darf nur auf einer voll- ständig trockenen Unterlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindes- tens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen. Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Einbaugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.
zu Abschnitt 3.11.5 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindes- tens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen. Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden. Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gum- miradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.
zu Abschnitt 3.12.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemeines Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Bedeu- tung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.
zu Abschnitt 3.12.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoffgemische Gesteinskörnungen • Eigenfüller darf nicht zugegeben werden. • Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.
zu Abschnitt 4.2.5 – Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten – Ebenheit Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphalt- binderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Mess- strecke abweichend von Tabelle 32 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.
zu Abschnitt 5.2 – Eigenüberwachungsprüfungen Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschichtmischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen. Für den folgenden erweiterten Mess- und Dokumentationsumfang ist eine gesonderte Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorhanden. Beim Einbau des Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu dokumentieren: • Wetter (mindestens stündlich), • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stündlich, • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich), • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich), • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fer- tigerkübel,
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• Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und An- sprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Ein- baubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).
zu Abschnitt 6.1 – Behandlung von Mängeln Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom Auftraggeber durchge- führt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der Auftragnehmer.
zu Abschnitt 7.2.2 – Einbaudicke Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne. Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefäl- len kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfah- ren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.
zu Abschnitt 7.3.2 – Abrechnung nach Einbaumenge Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbau- fläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde. Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehl- mengen führen. Diese Fehlmengen sind vom Auftragnehmer auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.
zu Abschnitt 7.3.2.2 – Abrechnung nach Einbaumenge – Mehr-Einbaumengen, Minder-Einbaumengen Asphalttragschichten unter einer Betondecke (ATSuB) werden wie Asphalttragschichten, Asphaltaus- gleichschichten unter einer Betondecke (AASuB) als Asphaltbinderschichten und Asphaltzwischenschich- ten unter einer Betondecke (AZuB) als Asphaltdeckschichten behandelt.
5.4.4 Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 26 zu Abschnitt 2.2.4, 2.3.4 und 3.5 - Eigenüberwachungsprüfungen Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßge- bend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.
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5.4.5 Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 zu Abschnitt 3.2.3 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 (Reinigen der Unterlage) Bei Hochdruckreinigungsgeräten zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage müssen ent- weder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Ver- fahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
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Anlagen/Formblätter 5.6.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| . e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t S | t n a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baumaß- nahme: | |||||||||||||
| Auftragneh- mer: | |||||||||||||
| (Name/An- schrift) | |||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschrei- bung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||
| t | |||||||||||||
| V | A | B | |||||||||||
| "A" | |||||||||||||
| "A" |
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| "G" | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ort, Datum | ||||||||||
| Unterschrift AN | ||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.6.2 Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen (BGS) im eANV benötigt.
| Auftraggeber: | |||
|---|---|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |||
| Projekt-Nummer: | |||
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |||
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail): | |||
| Abfallbezeichnung: | |||
| Abfallschlüssel aus LV: | |||
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |||
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |||
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ | ||
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW): | |||
| Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrich- tung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Hauf- werk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: |
Rechnungsbeauftragter (evtl.)
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| Name und Anschrift: | |
|---|---|
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: | |
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Beförderer-Nr.: | |||
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Ab- fallschlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.6.3 Länderspezifische Regelungen Abfallrecht Es gelten die Abfallwirtschaftspläne des jeweiligen Bundeslandes, indem die Entsorgung erfolgt, hier vo- raussichtlich des Landes Schleswig-Holstein.
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5.6.4 Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzi- siert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt- Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind): Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen (1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollständig nachgewiesen werden. (2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen. (3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig. (4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu bestätigen. (5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten: (a) Hersteller oder Importeur, (b) grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben, (c) Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung be- schreibt (d) ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile, (e) ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile, (f) Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstattung, (g) Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereitschaft, ge- löste Teile, dynamische Querverschiebung) (h) Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen. (6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprüfung ausgestellt wird, vorlegen: (a) Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317 (b) Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnungen ent- spricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände aufgestellt wurde. (c) Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrichtung hin- sichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmessungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstimmen. Hierzu ist für die wesentlichen Bau- teile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erforderlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen. (d) Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutz- einrichtung erfüllt wurden. (7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kon- trolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu beurteilen. (8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten. Schutzein- richtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermö- gen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen.
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(9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querverschiebung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrs- strömen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) un- abhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen. (10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren. (11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg sind nicht zulässig. (12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen. (13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben. (14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutz- einrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtungen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.) (15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von ei- nem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkredi- tierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren. (16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüfbedin- gungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzuführen. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, das auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Ergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentieren und zu bewerten. (17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
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5.6.5 Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“
| Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Niederlassung: | Außenstelle: | Projekt- nummer: | |||||
| Zeitraum: | |||||||
| NL_ | |||||||
| Baumaßnahme: | |||||||
| Auftragnehmer: | |||||||
| (Name/Anschrift) |
| Lieferscheinnummer | LV / OZ | Kurztext zum LV / OZ | Einbau anzeige- pflichtig | Einbau- menge gemäß LS | Umrech- nungs- faktor (t <=> m³) | Einbaumenge => Kubatur | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einbauort | |||||||||||||
| Mineralischer | |||||||||||||
| (z.B. Bauwerksnr., Bauab- | |||||||||||||
| Ersatzbaustoff | |||||||||||||
| schnitt, Km und FR, ggf. R-H- | |||||||||||||
| (gemäß EBV) | |||||||||||||
| t | m³ | Wert) | |||||||||||
| Faktor | |||||||||||||
| kg=> t | |||||||||||||
| / | |||||||||||||
| t => t | |||||||||||||
| 10.10.100.120 | Hüt- tensand liefern, ein- bauen verdich- ten | J | |||||||||||
| Hüttensand | |||||||||||||
| (HS) | |||||||||||||
| Recycling- | 10.10.100.140 | Bagger- gut BG- 0* lie- fern, | N | ||||||||||
| Baustoff der | |||||||||||||
| Klasse 3 (RC- | |||||||||||||
| 3) |
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| Recycling- Baustoff der Klasse 1 (RC- 1) | 10.10.100.150 | Boden- material BM-0* liefern, ein- bauen verdich- ten | J | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| hier kann man alles in "Freier | ||||||||||||||||
| Eingabe" hinschreiben und das | ||||||||||||||||
| erscheint dann automatisch in | ||||||||||||||||
| der drop down Liste | ||||||||||||||||
| Ort, Datum | Beispiel für eine Einbaudoku für diese Maßnahme | |||||||||||||||
| Unterschrift AN | ||||||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.6.6 Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept
Mustergliederung:
- Allgemeine Daten 1.1 Anlass und Ziel der Arbeiten/Beschreibung des Bauvorhabens Veranlassung, Aufgabenstellung, Beschreibung der Rückbau-, Abbruch- und Aushubmaßnahmen Zeit- licher Rahmen (Auszug aus Bauzeitenplan, Auszug aus Rahmenterminplan ggf. mit Abläufen und ge- genseitigen Abhängigkeiten) 1.2 Angaben zu Schutzgebietszonen Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnungen (z.B. Einleitgenehmigungsvoraus-setzun- gen, Auflagen zur Lagerung, behördliche Vorgaben zur Aufbereitung und den Wiedereinbau) 1.3 Zuständigkeiten Bauherr bzw. Auftraggeber, Planer, Projektverantwortlicher/Abfallverantwortlicher; Projektsteuerer, Abfallerzeuger mit Erzeugernummer (Hinweis: die Erzeugernummer wird dem AN nach Zuschlagser- teilung mitgeteilt ), ggf. Verfahrensbevollmächtigter des AG, Verfügungsberechtigter (Abfallbeauf- tragter des AN), beteiligte Behörden (Bodenschutz- und Abfallbehörden, ggf. Sonderabfallgesell- schaft), Gutachter/Prüfstelle für Prüfungen des AN inkl. für Eigenüberwachung, Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Koordinator nach GefStoffV
- Informationen zur Baustellenlogistik 2.1 Baustelleneinrichtung Angaben zur Ver- und Entsorgung der Baustelle, Verkehrswege, Container, Gerüste und Sicherungs- einrichtungen, Positions- und ortsbezogenen Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplans/Lageplan der Baulogistikflächen 2.2 Förderwege auf der Baustelle 2.3 Bereitstellungsflächen/Lagerflächen (intern oder extern) Lageplan mit Haufwerksdarstellung, Containerstandflächen, Fläche mobile Aufbereitungsanlage, An- gaben zur Haufwerkssicherung (z.B. Abdeckung und Umzäunung, Kennzeichnung), Beweissicherung, Herrichtung und Rückbau, Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit der vom AN beschafften zusätzli- chen Flächen, bei externer Lagerung oder Aufbereitung Benennung des beteiligten Unternehmens und weiteren Angaben wie z.B. Örtlichkeit, Zuwegung, Betriebszeiten, Nachweis vor Eintritt Dritter, etc. 2.4 Transportwege von der Baustelle zu den Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsstellen Umlaufzeiten; auch unter Berücksichtigung der Annahmezeiten der Annahmestellen; ggf. Angaben zu mobilen Wiegeeinheiten, LKW-Erfassungssystemen, Fahrzeuge für Zwischenfahrten innerhalb der Baumaßnahme (z.B. Vierachser) und oder Reifenwaschanlage 2.5 Flucht- und Rettungswege, Sammel- und Lotsenpunkte 2.6 Betankungsanlagen und Vorhaltung von Hilfsmitteln im Havariefall
- Informationen zu den Ausbaustoffen, umweltrelevanten Inhaltsstoffen, der Entsorgung 3.1 Übersicht der Ausbaustoffe (vorhandene Unterlagen zusammenfassen) Angaben zum Untersuchungsumfang und zur Bewertung der einzelnen Ausbaustoffe, Mengenan- gabe, Anfallort (z.B. Schicht/Haufwerk), Hinweis auf Gefahrstoffe; Ergebnisse aus Gutachten des AG tabellarisch darstellen, ggf. Fortschreibung
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3.2 Angaben zur Deklaration von Abfällen nach AVV mit Darstellung des Entsorgungsweges unter Berück- sichtigung der Anlagengenehmigung der Entsorgungsanlage Tabellarische Aufstellung aller Ausbaustoffe mit: OZ, Anfallort, Deklaration, Abfallschlüssel, Menge, vorgesehener Entsorgungsweg (Wiederverwendung, Verwertung, Beseitigung) mit der Benennung der an der Einsammlung/Beförderung sowie der Entsorgung beteiligten Unternehmen für die einzel- nen Abfallarten, Art der Entsorgung unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben zum Entsor- gungskonzept ggf. Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur baubegleitenden Deklaration (AN- seits); 3.3 Angaben zur Wiederverwendung und Aufbereitung (im Falle der Verwertung in der Maßnahme mit Angabe von: OZ, Menge, Materialart, Einbauort, Einbauweise gemäß Vorgaben der ErsatzbaustoffV), Angaben zu Seitenentnahme- und Ablagerungsstellenunter Berücksichtigung behördlicher Auflagen nach Planfeststellungsbeschluss (siehe Musterbaubeschreibung Abschnitt 2.8), Angaben zur Aufbe- reitungsart sowie Benennung der Spezifikationen der jeweiligen Aufbereitungsanlage mit Angabe des Ortes gemäß Punkt 2.3, zusätzlich Darstellung in einem Lageplan; 4. Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz 4.1 Die Angaben des A+S-Plans (Arbeits- & Sicherheitsplans) sind zu berücksichtigen und in der Gefähr- dungsbeurteilung und daraus resultierenden betrieblichen Anweisungen umzusetzen 4.2 Beschreibung der Baumaßnahmen getrennt nach Arbeiten in nicht kontaminierten und kontaminier- ten Bereichen Einteilung der Baustelle in Arbeitsbereiche mit Exposition gegenüber Schadstoffen (Schwarz-/Weiß- bereiche) 4.3 Beschreibung der möglichen Arbeitsverfahren mit zeitlicher Abfolge der Leistungsschritte Expositionsabschätzung Abbruchverfahren Erarbeitung Abbruchanweisung Aufstellen baustellenbezogener Betriebsanweisungen (für kontaminierte Bereiche) Gefährdungsbeurteilung, Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 5. Vorbehandlung, Verpackung 5.1 Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbereitung (Ausbluten, Konditionierung) und Aufbewahrung (z.B. Mulde) oder Verpackung (z.B. Big-Bag) von Abfällen 5.2 Angaben zur Getrennthaltung, Sortierung/Siebung/Aufbereitung, Vorbehandlung, ggf. Sammelkon- zept, mit eindeutiger Kennzeichnung der Ausbaustoffe 6. Dokumentation, Nachweise 6.1 Angaben zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisun- gen, arbeitsmedizinische Vorsorge 6.2 Ablauf Verbleibskontrolle für nicht gefährliche AbfälleAblauf eANV für gefährliche Abfälle 6.4 Ablauf Einbaudokumentation für MEB und für Materialien zur Wiederverwendung mittels ZEDAL EBV und Formblatt
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5.6.7 Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft
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5.6.8 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte
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