Straßen- und Tiefbauarbeiten für den Neubau am Neumarkt

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Nicht offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
23.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Oberflächenbehandlung (44113810)
  • Straßenpflaster- und Asphaltarbeiten (45233222)
  • Betonarbeiten (45262300)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
734638-2026
Verfahrensnummer
8d259687-33bf-4298-b106-d0edafec9bd6

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Stadt Osnabrück beauftragt Straßen- und Tiefbauarbeiten für den Neubau am Neumarkt in Osnabrück. Vorgesehen sind unter anderem rund 3.700 m² Asphalttragschicht, 8.300 m² Ortbetonfläche, 5.600 m² Betonfertigteil-Pflasterplatten und die Bearbeitung von etwa 13.900 m² Betonflächen. Die Ausführungsdauer beträgt 990 Tage.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Straßen- und Tiefbauarbeiten

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Neubau Neumarkt; Straßen- und Tiefbau

    Asphalttragschicht ca. 3.700 m2; Betonfläche (Ortbeton) ca. 8.300 m2; Betonfertigteil (Pflasterplatten) ca. 5.600 m2; Oberflächenbearbeitung (Betonflächen) ca. 13.900 m2

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Neubau Neumarkt; Straßen- und Tiefbau

Preis
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.