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Straßen- und Tiefbauarbeiten am Anton-Günther-Weg in Mühlau

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GEMEINDE MÜHLAU, GEMEINDEVERWALTUNG Anton-Günther-Weg

Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau

PROJIS-Nr.: M24031

AUSFÜHRUNGSPLANUNG

- Baubeschreibung -

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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 4

1.1 Auszuführende Leistungen 4

1.1.1 Zweck, Nutzung 4

1.1.2 Art und Umfang 4

1.1.3 Untergrund / Unterbau 6

1.1.4 Entwässerung 6

1.1.5 Oberbau 8

1.1.6 Ausstattung 9

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 10

1.3 Ausgeführte Leistungen 10

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 10

2 Angaben zur Baustelle 11

2.1 Lage der Baustelle 11

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 11

2.3 Zugänge, Zufahrten 11

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 12

2.5 Lager und Arbeitsplätze 12

2.6 Gewässer 12

2.7 Baugrundverhältnisse 12

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 14

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte 14

2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete 14

2.9.2 Bäume und Flurgehölze 14

2.9.3 Denkmale 14

2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte 15

2.9.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete 15

2.9.6 Wegekreuze, Meilensteine 15

2.10 Anlagen im Baubereich 15

2.11 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle 17

2.11.1 Straßenverkehr 17

2.11.2 Schienenverkehr 17

3 Angaben zur Ausführung 18

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 18

3.1.1 Allgemeine Forderungen 18

3.1.2 Verkehrsführung und Verkehrsumleitung während der Bauzeit 19

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3.2 Bauablauf 19

3.3 Wasserhaltung 21

3.4 Baubehelfe 21

3.5 Stoffe und Bauteile 21

3.6 Abfälle 21

3.7 Winterbau 22

3.8 Beweissicherung 22

3.9 Sicherungsmaßnahmen 23

3.10 Belastungsannahmen 23

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 23

3.12 Prüfungen 25

3.12.1 Eignungsnachweise 25

3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen 25

3.12.3 Kontrollprüfungen 26

3.13 Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordination 26

4 Ausführungsunterlagen 27

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen 27

4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffenden Unterlagen 27

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und sonstige Regelwerke 29

5.1 Anzuwendende ZTV 29

5.2 Anzuwendende Normen 30

5.3 Sonstige Technische Vorschriften und Merkblätter 30

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1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

Der Träger der Straßenbaumaßnahme ist die Gemeinde Mühlau.

Die Gemeinde Mühlau den Anton-Günther-Weg zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe

grundhaft als Anliegerstraße auszubauen.

Im Zuge einer gemeinsamen Baumaßnahme beabsichtigt die Großantennengemeinschaft

Telekommunikationskabel mitzuverlegen. Auf die gesonderten Unterlagen des betreffenden

Versorgungsträgers wird verwiesen.

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Zweck, Nutzung

Der Anton-Günther-Weg ist eine Erschließungsstraße mit kleinräumiger Verbindungsfunktion.

Nach RIN ist er der Straßenkategorie ES V zuzuordnen.

Der Anton-Günther-Weg ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone.

Die verkehrliche Erschließung der südlich angrenzenden Wohngrundstücke soll ausschließlich

über diesen Straßenabschnitt erfolgen. Der Anton-Günther-Weg wird im Ausbauabschnitt nicht

vom Linienbusverkehr und auch nicht von Landwirtschaftsverkehr (Traktoren, Erntemaschinen

etc.) genutzt.

1.1.2 Art und Umfang

Es ist geplant, den derzeit unbefestigten bzw. unausgebauten Abschnitt des Anton-Günther-

Weges zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe grundhaft auszubauen.

Die Ausbaustrecke des Anton-Günther-Weges zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe hat

eine Länge von 205 m. Sie beinhaltet die Anschlüsse an die Knotenpunkte Anton-Günther-

Weg/Oststraße und an die Straße „Siedlerhöhe“. Innerhalb der Ausbaustrecke gibt es keine

einmündenden Straßen.

Der Anton-Günther-Weg soll als Einbahnstraße innerhalb des Korridors, der durch die Flurstücke

634/8 und 647/23 gebildet wird, ausgebaut werden. Dieser Korridor hat lediglich eine Breite von

4,0 m bis 5,0 m.

Die Linienführung im Höhenplan ist durch die Anschlusshöhen zur vorhandenen Bebauung am

südlichen Rand und die zur Landwirtschaftsfläche abfallende Böschung am nördlichen Rand

weitgehend vorgegeben.

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Der Ausbau erfolgt im Mischprinzip als ein Wohnweg ohne gesonderten Gehweg mit einer

Fahrbahnbreite von 3,00 m.

Der grundhafte Ausbau des Anton-Günther-Weges ist mit folgendem Regelquerschnitt

vorgesehen:

Nördlicher Randstreifen (Mineralgemisch) 0,35 m

Rundbord aus Beton 0,15 m

Fahrbahn (Asphalt) 3,00 m

Rundbord aus Beton 0,15 m

Südlicher Randstreifen (Mineralgemisch) 0,35 m

Am Anschluss zur Straße „Siedlerhöhe“ wird die Fahrbahn am nördlichen Rand bis zu den

Flurstücksgrenzen aufgeweitet, um die Kurvenfahrt für 3-achsige Müllfahrzeuge zu

gewährleisten.

Am Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-Weg ist die südöstliche Kurvenausrundung als 3-

teiliger Korbbogen mit einem Hauptbogenradius von 10 m vorgesehen, um die Befahrung mit

einem 3-achhsigen Müllfahrzeuge sicherzustellen. Der geplante und der bestehende nördliche

Fahrbahnrand des Anton-Günther-Weges werden im Knotenpunkt mit einem 15 m-Radius

verbunden.

Die Fahrbahn erhält eine einseitige Querneigung von mindestens 2,5 %.

Die Bordanlagen sollen mit folgenden Bordanschlägen hergestellt werden:

o Rundborde am nördlichen Fahrbahnrand 3 cm o Rundborde am südlichen Fahrbahnrand 10 cm o Rundborde in Grundstückzufahrten 3 cm

Grundstückzufahrten werden entsprechend dem Bestand angeordnet. Bei befestigten

Zufahrten/Zugängen wird der Zwischenraum zwischen dem Rundbord am Fahrbahnrand und der

Befestigung der Zufahrt mit Asphalt hergestellt. Bei unbefestigten Zufahrten/Zugängen erfolgt

lediglich eine Angleichung mit Mineralgemisch.

Anlagen zur Straßenentwässerung sind herzustellen.

Im Ausbaubereich soll eine Straßenbeleuchtungsanlage hergestellt werden. Nur die

erforderlichen Tiefbauarbeiten sind Leistungsbestandteil. Die Herstellung der technischen Anlage

erfolgt durch Dritte.

Der Wurzelstock bei Bau-km 0+103, welcher nicht im Rahmen der bauvorbereitenden

Baumfällung gerodet wird, ist im Zuge des Straßenbaus bis mindestens 0,1 m unter Planum

auszufräsen.

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Im Zuge des Straßenausbaus entstehen aufgrund der bestandsnahen Höhentrassierung lediglich

geringe Höhendifferenzen zum bestehenden Gelände, welche über reguläre flache

Geländeangleichungen und Böschungen mit einer Neigung von bis zu 1:2 erfolgen. Die

Geländeangleichung erfolgt in der Regel innerhalb des vorgesehenen ungebunden befestigten

Randstreifens. Nur die Böschungsoberflächen im Bereich zur Ausrundung der neuen

südöstlichen Kurve im Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-Weg soll entsprechend dem

Bestand mit Rasen begrünt werden.

1.1.3 Untergrund / Unterbau

Beim geplanten grundhaften Ausbau der Fahrbahn liegt das Planum in bindigen Auffüllungs- bzw.

Baugrundschichten, auf denen die Mindestanforderung an eine Planumstragfähigkeit (E -Wert v2

des Plattendruckversuches nach DIN 18134 von 45 MN/m²) nach Einschätzung des

Baugrundgutachters nicht erreicht wird, so dass in diesen Schichten formal gesehen Maßnahmen

zur Bodenverbesserung erforderlich wären.

Jedoch:

Auf den Nachweis der Planumstragfähigkeit wird verzichtet. Entscheidend ist der Nachweis der

Tragfähigkeit von E ≥ 100 MN/m² auf der Oberkante der Frostschutzschicht. Die Herstellung v2

eines Probefeldes kann erforderlich werden.

Kann die geforderte Tragfähigkeit auf der Oberkante der Frostschutzschicht nachweislich nicht

erreicht werden, soll die Bodenverbesserung im Planumsbereich durch Bodenaustausch in einer

Dicke von 15 bis 20 cm mit einem geotextilen Vliesstoffes GRK 3 zur Schichtentrennung erfolgen.

Dies ist vorher zwingend mit dem AG abzustimmen!

Die bindigen Schichten neigen im freiliegenden Planum bei Wasserzutritt zum Aufweichen. Die

Planums- und Sohlbereiche sind vor Durchfeuchtungen zu schützen. Aufgeweichte Schichten

dürfen nicht überbaut werden. Diese sind auszutauschen.

1.1.4 Entwässerung

1.1.4.1 Planumsentwässerung

Aufgrund der geringen Wasserdurchlässigkeit der im Planumsbereich vorhandenen Auffüllungs-

und Baugrundschichten sind in diesen Schichten Entwässerungsmaßnahmen erforderlich.

Das Planum ist daher gemäß ZTV E-StB mit einer Querneigung von mind. 4,0 % zum nördlichen

Rand herzustellen. Bei einer geplanten Oberflächenquerneigung > 4,0 % ist das Planum

entsprechend der Oberfläche zu neigen.

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Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der hohen Leitungsbestandsdichte am nördlichen

Fahrbahnrand und der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche mit

Feldrandstreifen, wird auf die Herstellung eines Sickerstrangs verzichtet. Das Sickerwasser wird

über das Planum zu den Vegetationsflächen geleitet und kann dort von den Pflanzen

aufgenommen werden oder versickern.

1.1.4.2 Oberflächenentwässerung

Der Anton-Günther-Weg verfügt im Abschnitt zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe

derzeitig über keinerlei Einrichtungen zur Oberflächenwasserableitung.

Ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal, über den die anliegenden Grundstücke ihre Abwässer

ableiten, wurde im Abschnitt zwischen der Oststraße und Bau-km 0+117 vor einigen Jahren

bereits hergestellt. Im Abschnitt 0+117 bis 0+130 handelt es sich nur noch um Anschlussleitungen

DN 150.

Die Oberflächenwasserableitung der Fahrbahn soll zukünftig über Straßenabläufe mit Anschluss

an den vorhandenen Regenwasserkanal erfolgen. Die Fahrbahn erhält eine Querneigung von

≥ 2,5 % zur Bordanlage am nördlichen Fahrbahnrand. Die Mindestlängsneigung von 0,5 % wird

in allen Abschnitten eingehalten.

Für die Fahrbahn erfolgte die Bemessung der Ablaufabstände sowie der Nachweis der

Leistungsfähigkeit der Bordrinnen nach REwS 2021 (Unterlage 18). Bei der vorgenannten

Bemessung wurde die Fahrbahnfläche, nicht aber die privaten Zufahrten, die aktuell ebenfalls auf

die Fahrbahn entwässern, berücksichtigt. Durch die jeweiligen Grundstückseigentümer sollten

vor oder spätestens im Zuge der Baumaßnahme private Entwässerungseinrichtungen hergestellt

werden, die eine Oberflächenentwässerung auf die Fahrbahn verhindern.

Im Zuge des Straßenbaus sind die Straßenabläufe, Anschlussleitungen und Anschlüsse am

Regenwasserkanal herzustellen.

Die Anschlussleitungen der Straßenabläufe sind aus PP-Rohren SN 10 und PP-Formstücken

nach DIN EN 1852 der Dimension DN 160 herzustellen.

Die neuen Anschlüsse für die Straßenabläufe A1 bis A3 sollen durch Anbohren des vorhandenen

Regenwasserkanals (DN 250 PP) und unter Verwendung eines Anschlusssystems für die

seitliche Anbindung an glattwandige Kunststoffrohre (z. B. AWADOCK Polymer Connect oder

Connex Anschluss) hergestellt werden.

Die gemeinsame Anschlussleitung der Straßenabläufe A4 und A5 ist an den

Regenwasseranschlussschacht bei Bau-km 0+130 anzuschließen. Es handelt sich um einen PP-

Schacht DN 400, an dem ein bereits vorhandener, noch freier Zulaufanschluss DN 150 genutzt

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werden soll. Die Regenwasserleitung zwischen den Schächten bei Bau-k 0+117 (505041012)

und Bau-km 0+130 (505041013) wird damit zur Sammelanschlussleitung.

Die Anschlussleitung des Straßenablaufs A6 (DN 160 PP) soll an die PE-Anschlussleitung des

vorhandenen Straßenablaufs (am nordwestlichen Ende der Straße Siedlerhöhe) angeschlossen

werden.

Die vorhandenen Schachtabdeckungen DN 400 der Klasse B 125 der beiden Anschlussschächte

bei Bau-km 0+130 müssen durch Abdeckungen der Klasse D 400 ersetzt werden.

1.1.5 Oberbau

Die Fahrbahn des Anton-Günther-Weges wurde, abgeleitet aus der Entwurfssituation nach

Tabelle 2 RStO 12/24 der Belastungsklasse Bk0,3 zugeordnet.

Die Fahrbahn soll entsprechend RStO 12/24, Tafel 1, Bk0,3, Zeile 1 und Abschnitt 3.3.3

folgenden Aufbau erhalten:

Asphalttragdeckschicht AC 16 T D, 70/100 10 cm

Frostschutzschicht 0/32, OK E ≥ 100 MN/m² ≥ 55 cm v2

Gesamtdicke ≥ 65 cm

auf

bei Bedarf: Bodenaustausch mit Mineralgemisch 0/45 15-20 cm

auf geotextilem Vliesstoff GRK 3

Auf den Nachweis der Planumstragfähigkeit kann verzichtet werden. Entscheidend ist der

Nachweis der Tragfähigkeit von E ≥ 100 MN/m² auf der Oberkante der Frostschutzschicht. Die v2

Herstellung eines Probefeldes kann erforderlich werden.

Rechnerisch ist mit der vorgesehenen Frostschutzschichtdicke auch bei einer

Planumstragfähigkeit von E = 20 MN/m² die geforderte Tragfähigkeit von E ≥ 100 MN/m² auf v2 v2

der Frostschutzschicht erreichbar.

Das Verformungsmodul auf der Oberkante der Frostschutzschicht von E ≥ 100 MN/m² ist durch v2

den AN nachzuweisen.

Bei befestigten Grundstückszufahrten/-zugängen sind die Zwischenflächen zwischen dem

Rundbord am Fahrbahnrand und der Zufahrtsbefestigung mit einem Oberbau wie im

Fahrbahnbereich herzustellen. Bei unbefestigten Grundstückszufahrten/-zugängen sind die

Zwischenflächen lediglich mit Mineralgemisch herzustellen.

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1.1.6 Ausstattung

Öffentliche Beleuchtung

Für die Beleuchtung der Straße soll eine neue Straßenbeleuchtungsanlage hergestellt werden.

Fünf neue Straßenleuchtenmasten werden feldseitig neben der Fahrbahn mit einem Abstand von

0,50 m zum geplanten Fahrbahnrand angeordnet.

Die Stromversorgung erfolgt ausgehend von einem Bestandsmast am Knotenpunkt

Oststraße/Anton-Günther-Weg. Das Kabel soll grundsätzlich im Kabelschutzrohren DN 110

verlegt werden.

Die Verlegung der Schutzrohre soll in einem 1,15 m tiefen Graben und überwiegend gemeinsam

mit dem Telekommunikationskabel der GAG erfolgen.

Die Herstellung der technischen Anlage erfolgt dabei durch ein von AG gesondert beauftragtes

Fachunternehmen (siehe Abschnitt 1.3).

Straßenbegleitgrün

Der vorhandene feldseitige Grünstreifen soll erhalten bleiben. Während der Bauphase sind die

Wurzeln zu schützen.

Nur die Böschungsoberflächen im Bereich zur Ausrundung der neuen südöstlichen Kurve im

Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-Weg soll mit Oberboden angedeckt, mit Rasen begrünt

und temporär mit einer Kokos- oder Jute-Erosionsschutzmatte geschützt werden.

Beschilderung/Markierung

Für den Anton-Günther-Weg zwischen der Oststraße und dem Siedlergrund ist eine ergänzende

Beschilderung gemäß StVO vorgesehen und wurde auf der Grundlage der gültigen Richtlinien

geplant. Dies betrifft insbesondere Beschilderungen im Zusammenhang mit der

Einbahnstraßenführung sowie die Ausweitung der bereits bestehenden verkehrsberuhigten Zone

auf den Bereich des Anton-Günther-Weges von der Oststraße in Richtung Siedlerhöhe.

Außerdem ist am nördlichen Ende der Straße „Siedlerhöhe“ ein Parkverbot zu beschildern.

Das vorhandene Straßennamen-Schilder am Knotenpunkt mit der Oststraße ist zur

Wiederverwendung vorgesehen.

Fahrbahnmarkierungen sind nicht vorgesehen und nicht erforderlich.

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Die Herstellung der Beschilderung hat entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung zu

erfolgen.

Alle Beschilderungen sind grundsätzlich an Pfosten zu befestigen, nicht an Gebäuden, Masten

o. ä..

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Die Fällung der doppelstämmigen Birken bei Bau-km 0+103 (ohne Rodung des Wurzelstockes)

und Astschnittarbeiten zur Herstellung des erforderlichen Lichtraumprofils am nördlichen Rand

des Baufeldes erfolgen vor Durchführung der Baumaßnahme durch den Bauherrn, die

Gemeinde Mühlau.

1.3 Ausgeführte Leistungen

Im Ausbaubereich soll eine Straßenbeleuchtungsanlage hergestellt werden. Die Herstellung der

technischen Anlage erfolgt durch Dritte. Dies beinhaltet folgende wesentliche Leistungen:

• Einbau der Leuchten in die tiefbauseitig hergestellten Masthülsen

• Verlegung/Einzug der Kabel in die tiefbauseitig hergestellten Leerrohre

• Anschluss und Verkabelung der Beleuchtungsanlage

Durch den AN-Tiefbau sind zwingend Abstimmungen zur Koordinierung vorzunehmen.

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Folgende weitere Bauarbeiten sind im Zuge dieses Bauvorhabens zu realisieren und Bestandteil

der gemeinsamen Ausschreibung:

• Mitverlegung von Telekommunikationskabeln im Auftrag der Großantennengemeinschaft

Burgstädt (GAG)

Auf die gesonderten Unterlagen wird verwiesen.

Durch den AN sind zwingend Abstimmungen zur Koordinierung zwischen den bauausführenden

Unternehmen vorzunehmen.

Gleichzeitig laufende Arbeiten im unmittelbaren Bauumfeld sind nicht bekannt.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Die Baustelle befindet sich im Landkreis Mittelsachsen, im Gebiet der Gemeinde Mühlau,

östlichen des Ortskerns, innerhalb eines Wohngebietes.

Der Anton-Günther-Weg ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone und liegt am äußeren, nördlichen

Rand der Bebauung. Nördlich grenzt er zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe an eine

landwirtschaftliche Nutzfläche an. Die südlich anliegenden Grundstücke sind bzw. werden noch

mit Einfamilienhäusern bebaut.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Baustrecke kann aus westlicher Richtung über die Oststraße bzw. den westlichen Abschnitt

des Anton-Günther-Weges und aus östlicher Richtung von der Straße „Siedlerhöhe“ Lutherstraße

erreicht werden.

Die Eigenarten des jeweiligen Verkehrsweges und deren Auswirkungen auf die Ausführung der

Leistungen sind bei der Wahl der Bautechnologie und bei der Kalkulation umfassend zu

berücksichtigen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrswege ist auf ein unvermeidbares Maß

einzuschränken. Für die Beseitigung der durch Baufahrzeuge entstandenen Schäden ist der AN

verantwortlich.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Zugänge und Zufahrten zur Baustelle, zu Seitenentnahmen und Abwurfkippen sowie notwendige

Zwischenlagerplätze hat der AN ohne besondere Vergütung selbst zu erkunden und festzulegen.

Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Zufahrtswege zu informieren.

Vor dem Transport über private Wege ist das Einverständnis der Eigentümer bzw. der

Unterhaltspflichtigen einzuholen. Der AN haftet für alle Schäden, die durch seine Benutzung an

öffentlichen und privaten Anlagen entstehen.

Dem Auftraggeber sind spätestens mit der Schlussrechnung Freistellungsbescheinigungen der

Eigentümer bzw. der Unterhaltspflichtigen vorzulegen.

Verschmutzungen der angrenzenden Straßen, Wege und Plätze, resultierend aus den

Bauarbeiten, sind weitestgehend zu vermeiden (Reifenreinigung der Geräte) bzw. umgehend

durch den AN ggf. durch den Einsatz einer Kehrmaschine zu beseitigen.

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2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Die Anschlüsse für die benötigten Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Baustrom, Bauwasser,

Abwasser) werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt, sondern sind vom Auftragnehmer selbst

zu beschaffen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte

Vergütung erfolgt nicht.

2.5 Lager und Arbeitsplätze

Vom Auftraggeber wird nur der unmittelbare Baubereich bauzeitlich zur Verfügung gestellt. Die

Schaffung der benötigten Lager- und Arbeitsplätze außerhalb des Baubereiches obliegt dem

Auftragnehmer. Außerhalb des geplanten Baubereiches können keine Flächen durch den

Auftraggeber bereitgestellt werden. Sämtliche Flächen für Baustelleneinrichtungen sowie ggf.

Lagerflächen sind im Bereich öffentlicher Straßen durch den Auftragnehmer zu generieren.

Waldflächen oder Grünanlagen dürfen nicht als Lager- und Arbeitsplätze in Anspruch genommen

werden. Das Abstellen von Fahrzeugen und das Ablagern von Baustoffen und Aushubmaterial

im Wurzelbereich von Bäumen wird untersagt.

Alle Flächen außerhalb des Baubereiches müssen nach dem Räumen der Baustelle wieder in

ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden.

2.6 Gewässer

Keine.

2.7 Baugrundverhältnisse

In Vorbereitung auf die geplanten Baumaßnahmen wurden Baugrund- und

Deklarationsuntersuchungen durchgeführt und ein Gutachten (Unterlage 20.1) erstellt.

Im Folgenden werden die wesentlichsten Erkenntnisse der Baugrund- und

Deklarationsuntersuchungen für den Baubereich zusammengefasst:

  • Schichtenfolge der Aufschlüsse: o Auffüllungen bis zu Tiefen unter GOK von > 1,00 m (S 3 und S4) o auf Gehängelehmen o auf Felszersatz (Granulitzersatz) o auf Fels, verwittert bis angewittert (Granulit – nicht aufgeschlossen!)

  • Grundwasser wurde bei den Untersuchungen nicht angetroffen.

  • Im Bereich der Fahrbahn der Oststraße wurde eine 18 cm starke Asphaltschicht erkundet, die

der Verwertungsklasse A nach RuVA-StB 01 zugeordnet wurde. Darunter folgt

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Brechkorngemisch mit bituminösen Fräsgut < 10 Vol.-%, das bis zur Endtiefe des Schurfs von

0,70 m erkundet wurde.

  • Im Bereich der Fahrbahn des Anton-Günther-Weges steht unter der 20 cm starken Auffüllung

aus kiesig, schluffigem Sand Auffüllungen aus Brechkorn- oder Bauschuttgemischen und

weiteren Auffüllungen aus Sand und Schluff an.

  • Bei einem grundhaften Ausbau der Fahrbahn liegen die Planien größtenteils in bindigen

Auffüllungs- bzw. Baugrundschichten, auf denen die Mindestanforderung an eine

Planumstragfähigkeit (Ev2-Wert des Plattendruckversuches nach DIN 18134 von 45 MN/m²)

nicht erreicht wird ….

  • Die aufgefüllten Brechkorngemische der Mischprobe MP 1 entsprechen den Anforderungen

an einen Zuordnungswert Z1 nach LAGA-TR Boden und an ein Bodenmaterial der Klasse F0*

(BM-F0*) nach der EBV.

  • Die oberen Lagen der Auffüllungen der Mischprobe MP 2 entsprechen den Anforderungen an

einen Zuordnungswert Z2 nach LAGA-TR Boden und an ein Bodenmaterial der Klasse F3

(BM-F3) nach der EBV.

  • Die unteren Lagen der Auffüllungen und die anstehenden Baugrundschichten der Mischprobe

MP 3 entsprechen den Anforderungen an einen Zuordnungswert Z1 nach LAGA-TR Boden

und an ein Bodenmaterial der Klasse F0* (BM-F0*) nach der EBV.

  • Das Bauschuttgemisch der Einzelprobe EP 4 entspricht den Anforderungen an einen

Zuordnungswert Z2 nach LAGA-Bauschutt, an eine W1.2-Klasse nach und an einen

Recycling-Baustoff der Klasse RC-2 nach der EBV.

Die ausführlichen Ergebnisse sind dem Untersuchungsbefund zu entnehmen.

Nach der Hohlraumkarte der Bergbehörde Sachsen sind im Planungsbereich keine

unterirdischen Hohlräume gemäß § 8 SächsHohlrVO bekannt.

Auf Anfrage bei der Stadt Burgstädt wurde die Auskunft erteilt, dass keine Erkenntnisse vorliegen,

die im konkret angegebenen Vorhabensbereich für eine Belastung mit Kampfmitteln sprechen.

Die vollständige Stellungnahme liegt als Anlage 20.2 bei.

Entsprechend den Informationen der Polizei Sachsen sind damit keine besonderen Maßnahmen

der Gefahrenvorsorge erforderlich. Kampfmittelsondierungen sind daher nicht vorgesehen.

Sollten bei der Bauausführung wider Erwarten Kampfmittel oder andere Gegenstände

militärischer Herkunft gefunden werden, wird auf die Anzeigepflicht entsprechend der geltenden

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Kampfmittelverordnung verwiesen. In diesem Fall erfolgt eine umgehende Beräumung durch den

Kampfmittelbeseitigungsdienst.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Spezielle Ablagerungsmöglichkeiten sowie Seitenentnahmen werden durch den AG nicht zur

Verfügung gestellt bzw. benannt.

Die Beschaffung von Seitenentnahme- und Ablagerungsstellen ist Sache des AN. Alle hierfür

erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen hat der AN zu beschaffen und

dem AG zur Einsichtnahme vorzulegen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte

2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete

Der Baubereich befindet sich in keinem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet.

Entsprechend der verfügbaren Kartengrundlagen des Geoportal Sachsenatlas sind die folgenden

Schutzgebiete im Umkreis der geplanten Maßnahme vorhanden:

• Flächennaturdenkmal „Gritzteich südwestlicher Bereich“ befindet sich in einer

Entfernung von > 1.100 m

• Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ befindet sich in einer Entfernung

von > 1.100 m.

Weitere Schutzgebiete haben einen noch größeren Abstand zum Vorhabensbereich.

2.9.2 Bäume und Flurgehölze

Der Baum- und Strauchbestand am nördlichen Baufeldrand ist zu erhalten und zu schützen.

Im Wurzelbereich von Bäumen ist Handschachtung vorzusehen. Als Wurzelbereich ist der

Traufbereich anzusehen.

Beim Erdbau beschädigte Wurzeln sind zu behandeln.

2.9.3 Denkmale

Das geplante Vorhaben grenzt an einen archäologischen Relevanzbereich (mittelalterlicher

Ortskern [D-21330-01]) an. Aus diesem Grund müssen die Erdarbeiten archäologisch begleitet

werden. Daraus können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind

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dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern der

zuständigen Behörden ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche

Unterstützung zu gewähren.

Werden im Baustellenbereich Sachen oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen

anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, ist dies unverzüglich dem AG und der

Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Fundstelle ist vorerst in unverändertem

Zustand zu erhalten und zu sichern. Auf die Meldepflicht gemäß § 20 SächsDSchG wird

hingewiesen.

2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte

Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass der Eingriff in den Naturhaushalt sowie in das

Landschaftsbild auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.

Für die aus Gesetzen zum Natur- und Landschaftsschutz sowie nachstehenden Forderungen

erwachsenden Erschwernisse wird keine gesonderte Vergütung gewährt.

Die Bauarbeiten sind vom Auftragnehmer so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und

Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transporte so weit wie möglich vermieden werden.

Dies gilt auch für die Staubentwicklung im Baubereich, die durch geeignete Maßnahmen des AN

auf ein unumgängliches Maß zu beschränken ist.

2.9.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete

Alle Bauarbeiten müssen so erfolgen, dass eine negative Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung

der Gewässer ausgeschlossen werden kann.

Ein Wasserschutzgebiet wird durch die Baumaßnahme nicht berührt.

2.9.6 Wegekreuze, Meilensteine

Diese Anlagen sind nach geltenden Gesetzen zu schützen.

2.10 Anlagen im Baubereich

Im Baubereich befinden sich eine Vielzahl von Ver- und Entsorgungsanlagen verschiedener

Medienträger. Im koordinierten Leitungsplan wurden die durch die Versorgungsträger

übergebenen Informationen eingearbeitet. Da es sich i. d. R. jedoch um rein grafische

Übertragungen von Plänen handelt, ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Plan lediglich

informellen Charakter hat.

Der AN hat die Pflicht, sich selbst über die genaue Lage der Versorgungsleitungen zu informieren.

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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)

Sämtliche im Baubereich befindliche Kabel und Leitungen sind während der Bauarbeiten zu

verwahren und zu sichern. Im unmittelbaren Bereich von Kabeln und Leitungen sind die

notwendigen Erdarbeiten ohne besondere Vergütung in Handschachtung auszuführen.

Weitergehende Forderungen der Versorgungsunternehmen sind zu beachten. Für

Beschädigungen an deren Anlagen haftet der AN. Falls es zu kurzfristigen Arbeiten an Leitungen

kommen sollte, hat eine Koordination dieser Arbeiten mit den anderen üblichen Arbeiten zu

erfolgen. Behinderungsansprüche und Mehrkosten können aufgrund des Vorhandenseins

unterirdischer Leitungen nicht geltend gemacht werden.

Im Planungsbereich befinden sich Anlagen folgender Versorgungsträger:

• Gemeinde Mühlau – Abwasserkanäle und -leitungen und Straßenbeleuchtung

• Regionaler Zweckverband Wasserversorgung Bereich Lugau-Glauchau (RZV) –

Trinkwasserleitungen

• inetz – Gasleitungen

• Mitnetz Strom – Stromversorgungskabel/-leitungen

• Telekom – Telekommunikationsleitungen

• Großantennengemeinschaft Burgstädt (GAG) – Antenne/Telekommunikationsleitungen

Die Nennung der dem AG bekannten, im Baubereich verlaufenden Leitungen entbindet den AN

nicht von seiner Verpflichtung, die Lage eventuell vorhandener Leitungen zu erkunden.

Medienumverlegungen infolge des geplanten Straßenausbaus

o Großantennengemeinschaft Burgstädt (GAG) – Antenne/Telekommunikationsleitungen

Der Anschlusskasten der Antennengemeinschaft am Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-

Weg muss versetzt werden.

o RZV – Trinkwasserversorgung

Ob der Trinkwasserleitungsverlauf im Bereich Bau-km 0+117 und bei zu starker Annäherung

an die geplanten Straßenabläufe baubegleitend durch den Versorger angepasst werden

muss, ist operativ im Zuge der Bauausführung, ggf. nach der Durchführung von

Suchschachtungen, abzustimmen.

Für die Trinkwasserarmaturen werden durch den Meisterbereich neue Kappen zur Verfügung

gestellt.

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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)

o Telekom – Telekommunikationsleitungen

Telekommunikationsleitungen der Telekom liegt gemäß Koordiniertem Leitungsplan in

unmittelbarer Näherung zur geplanten Bordanlage und den Straßenabläufen. Auch eine zu

geringe Verlegetiefe der Kabel kann eine Umverlegung/Tieferlegung erforderlich machen. Die

Notwendigkeit von Umverlegungen ist im Zuge der Bauausführung abzuklären.

Entsprechende Suchschachtungen sind frühzeitig durchzuführen.

Der Versorger wurde im Rahmen der Planung ist durch den AG bereits vorab informiert und

wird bei der Bauanlaufberatung teilnehmen.

o Mitnetz Strom – Stromversorgungskabel/-leitungen

Stromversorgungskabel/-leitungen der Mitnetz Strom liegt gemäß Koordinierten Leitungsplan

zwischen Bau-km 0+105 und 0+140 in unmittelbarer Näherung zur geplanten Bordanlage und

den Straßenabläufen. Auch eine zu geringe Verlegetiefe der Kabel kann eine

Umverlegung/Tieferlegung erforderlich machen. Die Notwendigkeit von Umverlegungen ist im

Zuge der Bauausführung abzuklären. Entsprechende Suchschachtungen sind frühzeitig

durchzuführen.

Der Versorger wurde im Rahmen der Planung ist durch den AG bereits vorab informiert und

wird bei der Bauanlaufberatung teilnehmen.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle

2.11.1 Straßenverkehr

Die Straßen im Bereich des Baufeldes werden nicht durch den öffentlichen Personennahverkehr

genutzt.

2.11.2 Schienenverkehr

Nicht betroffen.

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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)

3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1 Allgemeine Forderungen

Der AN ist über die gesamte Bauzeit für die Verkehrssicherung auf der Baustelle und ggf. an den

Umleitungsstrecken verantwortlich.

Alle im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung und -führung entstehenden Kosten für die

Baustelle sind - soweit nicht gesondert im Leistungsverzeichnis ausgewiesen - mit der Pauschale

für die Verkehrssicherung abgegolten.

Es ist Sache des AN, zerstörte oder verbrauchte Teile, die für eine ständige Aufrechterhaltung

der Verkehrssicherheit notwendig sind, unverzüglich zu ersetzen. Der Zeitraum zwischen

Schadensmeldung bzw. -feststellung und Beginn der Schadensbehebung bei Schäden an der

Beleuchtung darf maximal eine Stunde betragen.

Die Absperrung und die Beleuchtung der Absperrung sind im erforderlichen Umfang mindestens

einmal täglich zu überprüfen.

Verkehrsrechtliche Anordnungen sind rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der

jeweiligen Bauarbeiten (Bauphasen) unter Vorlage der Verkehrszeichen- und ggf.

Umleitungspläne sowie der Signalzeitenpläne bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu

beantragen.

Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen sind vom zuständigen Bauleiter des AG zu

bestätigen, bevor sie bei der Verkehrsbehörde eingereicht werden.

Verkehrsrechtliche Anordnungen sind ferner für alle vom Bauvertrag betroffenen Verkehrswege

  • unabhängig von deren Klassifikation - nur nach den Regelungen des Vertrages bzw. in

Abstimmung mit dem AG zu beantragen.

Die in den Vergabeunterlagen beschriebene Verkehrsführung ist mit den Verkehrsbehörden

abgestimmt und einzuhalten. Zu vom AN beabsichtigten Änderungen der Verkehrsführung ist vor

Ausführung die Zustimmung des AG einzuholen.

Der AG behält sich vor, alle nicht mit ihm abgestimmten Veränderungen in der Verkehrsführung

innerhalb von 24 Stunden zu Lasten des AN in einen vertragsmäßigen Zustand versetzen zu

lassen. Dabei gehen alle mit der Vertragsverletzung verbundenen Kosten (einschließlich von

Folgekosten und/oder Forderungen Dritter) zu Lasten des AN.

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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)

Die Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnungen sind dem zuständigen Bauleiter des AG zu

übergeben.

3.1.2 Verkehrsführung und Verkehrsumleitung während der Bauzeit

Die Umsetzung des Gesamtbauvorhabens ist unter Vollsperrung des Anton-Günther-Weges

zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe geplant. Während der Herstellung des

Straßenanschlusses an der Oststraße muss der Knotenpunkt voll gesperrt werden. Für die

Herstellung des Straßenanschlusses am nördlichen Ende der Siedlerhöhe ist die Vollsperrung

des Anton-Günther-Weges auch auf dieses Bereich der Siedlerhöhe auszuweiten.

Mangels alternativer Zuwegungen zu den Grundstücken innerhalb des Baufeldes müssen die

fußläufigen Zugänge zu den Grundstücken unter Baustellenbedingungen innerhalb des

Baufeldes sichergestellt werden. Die Wegeführung ist immer wieder operativ anzupassen und

den Anliegern frühzeitig zu kommunizieren.

Die Verkehrssicherungen sollen in Anlehnung an RSA-Regelplan B I/15 erfolgen.

In Vorbereitung auf die eigentlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des

Bauvorhabens bzw. der Bauabschnitte sind jeweils vorher Parkverbote aufzustellen, um die

geplanten Sperrbereiche von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.

Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der betroffenen Straßen ist die Beschilderung einer

Umleitung nicht erforderlich.

3.2 Bauablauf

Die konkreten Termine für die Erbringung der Leistungen sind den Besonderen

Vertragsbedingungen zu entnehmen.

Die Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte ist im Wesentlichen wie folgt gegliedert:

  • Beweissicherung

  • Verkehrssicherung, Baustellen einrichten

  • Suchschachtungen

  • Ggf. Archäologische Probeschürfe

  • Medienneu- und -umverlegungen, z. B. planmäßige Mitverlegung von

Telekommunikationskabeln im Auftrag der GAG

  • Grundhafter Straßenausbau einschließlich Errichtung der Straßenbeleuchtungsanlage

  • Baustelle räumen

  • Abschlussbegehung zur Beweissicherung

  • Übergabe Doku und Abnahme der Leistungen

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Rechtzeitig vor Baubeginn hat der AN eine Bauanlaufberatung mit den AG und der

Verkehrsbehörde mit dem Ziel durchzuführen, noch bestehende Unklarheiten bezüglich der

Baudurchführung zu klären.

Die Ablaufplanung über die zeitliche Abfolge der Bauausführung hat durch den AN unter

Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen, der vorstehenden Bauphasen, der

Verkehrskonzeption und den folgenden Vorgaben zu erfolgen:

o Vor dem grundhaften Ausbau sind die Medienverlegungen durchzuführen. Während der

Medienverlegungen ist das Verkehrsflächenplanum zu schützen, indem eine ausreichend

dicke Schicht der Bestandsbefestigung über dem Planum erhalten bleibt. o Das Straßenbauplanum darf durch den Baustellenverkehr nicht direkt befahren werden!

Der Einbau der Frostschutzschicht hat nach dem Auskoffern bis auf das Straßenplanum

in Vorkopf-Bauweise zu erfolgen. o Die ständige Zufahrt für Not- und Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Bei

Einschränkungen für den Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen ist zusätzlich die

zuständige Feuerwehr- und Rettungsleitstelle über den Beginn und das Ende der

Maßnahme zu informieren.

Ein detaillierter Bauablaufplan (abgestellt auf das Verkehrskonzept des AG und die vorgenannten

Bedingungen, Bauabschnitte und Bauphasen) ist durch den AN zur Bauanlaufberatung zu

übergeben.

Der AN ist verpflichtet, die Baustelle mit qualifiziertem Fachpersonal und der erforderlichen

Technik so zu besetzen, dass eine einwandfreie und reibungslose Abwicklung des Bauvertrages

gewährleistet ist. Die spezifischen örtlichen Bedingungen sind zu berücksichtigen.

Die Entsorgung durch Müllfahrzeuge muss abgestimmt und gewährleistet werden inkl.

notwendiger Hilfsleistungen wie Transport der Mülltonnen zur Baufeldgrenze und wieder zurück.

Diese Leistungen sind durch den Baubetrieb durchzuführen.

Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Fachbauleitererklärung durch den AN abzugeben. Für

sämtliche genutzte Flächen sind von den jeweiligen Eigentümern bestätigte

Freistellungsbescheinigungen durch den AN beizubringen.

Allgemein gilt: Bauleistungen, die durch weitere Arbeiten der Prüfung und Feststellung entzogen

werden, sind dem AG zur technischen Abnahme mindestens 3 Werktage vorher schriftlich

anzuzeigen.

Abnahmen, auch technische Bewertungen, sind unter Beachtung der VOB-Fristen zu beantragen

und entsprechend der Ausschreibung vorzubereiten. Dazu sind sämtliche Dokumentationen,

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Eigen- und Fremdüberwachungen vorzulegen. Mit der Vorlage der Unterlagen ist die

Durchführung der Abnahme innerhalb von 10 Werktagen zu beantragen.

Der Auftraggeber behält sich vor, Terminüberschreitungen zu sanktionieren. Dem Auftraggeber

daraus entstehende Folgekosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen.

3.3 Wasserhaltung

Die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zum schadlosen Ableiten des durch Niederschlag

anfallenden Oberflächenwassers und die dabei erforderlich werdenden Sicherungsmaßnahmen

sind für alle Bauzustände gem. DIN 18 299, Abschnitt 4.1.10. Nebenleistungen.

3.4 Baubehelfe

Baubehelfe werden nicht gesondert vergütet. Alle für die Durchführung der Arbeiten

erforderlichen Baubehelfe, deren Bemessung, Vorhaltung, Wartung und Beseitigung sind Sache

des Auftragnehmers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind diese in die Einheitspreise

einzukalkulieren.

3.5 Stoffe und Bauteile

Stoffe und Bauteile sind auf der Baustelle entsprechend dem Leistungsverzeichnis und der

Baubeschreibung einzusetzen. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

Es sind nur gütegeprüfte Materialien zum Einbau zugelassen. Die Eignungsnachweise sind der

örtlichen Bauüberwachung rechtzeitig vor Einbau zur Prüfung und Freigabe zu übergeben.

Alle Materialien für den Straßenbau müssen den Technischen Lieferbedingungen und DIN

entsprechen. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Prüfbescheide für verwendete

Baustoffe und Bauteile sind dem AG auf Verlangen zu übergeben.

Sofern in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich auf die Bereitstellung von Material seitens

des Auftraggebers hingewiesen wird, hat der Auftragnehmer alle zur Durchführung der

Baumaßnahme erforderlichen Baustoffe und Bauteile zu liefern.

Ausgebaute, wiederverwendbare Natursteinmaterialien, wie Natursteinpflaster, Natursteinplatten

u. ä. sind gesäubert auf dem Lagerplatz des AG abzulagern.

3.6 Abfälle

Dem Bauvorhaben liegt das folgende Baugrund- und Deklarationsgutachten zugrunde:

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• Untersuchungsbefund-Nr.: 10-027/26 vom 18.03.2026 der rabal – Ingenieurgesellschaft

für Baustoffprüfungen mbH, Bauvorhaben: Grundhafter Straßenausbau Anton-Günther-

Weg in 09241 Mühlau

… welches den Ausschreibungsunterlagen beiliegt.

Bezüglich der Ergebnisse der Abfalldeklarationen nach LAGA und RUVA wird auf den Abschnitt

6 und die dazugehörigen Anlagen des o. g. Gutachtens verwiesen.

Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung ist in geeigneter Form (z.B.

Verwertungsnachweis, Entsorgungsnachweise, Deponieschein o. ä.) dem AG mit Massenbilanz

nachzuweisen. Die dadurch entstehenden Kosten sind, soweit für die Wiederverwendung,

Verwertung bzw. Entsorgung keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind, in die

Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses für den Aushub, Abtrag,

Ab- bzw. Aufbruch, etc. einzurechnen.

Nach den geltenden Vorschriften ist zwischen nicht schadstoffbelasteten und

schadstoffbelasteten Abfällen zu unterscheiden. Diese sind wiederum in nicht

überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige

Abfälle zu unterscheiden. Die sich ergebenden Gruppen sind getrennt zu behandeln.

3.7 Winterbau

Winterbau ist für die Umsetzung des Bauvorhabens nicht vorgesehen.

Witterungsbedingte Erschwernisse, soweit aus den Unterlagen erkennbar und im geplanten

Bauzeitraum üblich, werden nicht gesondert vergütet.

3.8 Beweissicherung

Der AN hat unmittelbar vor Baubeginn eine gerichtsverwertbare Beweissicherung zur

Feststellung des Zustandes von Verkehrsflächen, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

im und entlang des Baufeldes sowie der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen

durchzuführen. Die Beweissicherung hat sich auf den Baubereich sowie periphere bauliche

Anlagen in einem Umkreis von ca. 20 m zum Baufeld sowie auf die für Transporte des AN

benutzten Straßen und Wege im Baustellenumfeld zu beziehen.

Eine Beweissicherung innerhalb von Gebäuden ist nicht vorgesehen.

Der AG geht davon aus, dass die in VOB/B, § 3, Ziffer 4 bezeichneten Anlagen in einem

ordnungsgemäßen Zustand befinden.

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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)

Werden Schäden festgestellt, sind diese zu protokollieren und zu dokumentieren. Die

Beweissicherung ist den örtlichen Bedingungen, dem Geräteeinsatz und der Art der

Baudurchführung des AN anzupassen.

Eventuelle Schadenersatzansprüche der Eigentümer hinsichtlich Schäden, welche durch die

Baumaßnahme an deren Objekten verursacht wurden, gehen voll zu Lasten des AN und sind

zwischen diesem und den Betroffenen eigenständig zu klären.

Die begutachteten baulichen Anlagen sind besonders auf vorhandene Schäden, Risse, etc. zu

untersuchen.

Die Beweissicherung über den Umfang der entsprechenden Position des LV hinaus ist Sache

des AN.

Das Beweissicherungsgutachten ist dem AG vor dem Beginn der Arbeiten vorzulegen. Ohne

Vorlage erfolgt keine Baufreigabe.

Nach Abschluss der Arbeiten in den jeweiligen Bauabschnitten ist eine Nachbegehung mit

schriftlicher, gutachterlicher Stellungnahme durchzuführen.

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherungsmaßnahmen im Baubereich liegen in der Verantwortung des AN.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für den Auftraggeber geltenden

Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten sicherheitstechnischen und

arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.

Freigelegte oder offenliegende Leitungen oder deren Bestandteile sind grundsätzlich ausreichend

zu sichern. Dafür trägt der AN die Verantwortung. Ausreichende Sicherungsarbeiten werden nicht

gesondert vergütet, solange der Aufwand den üblichen Umfang derartiger Maßnahmen nicht

übersteigt.

3.10 Belastungsannahmen

Die Straßenverkehrsanlage Anton-Günther-Weg ist in die Belastungsklasse Bk0,3 einzuordnen.

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Vermessungsleistungen

Für Vermessungsleistungen gelten § 3 (2) VOB/B und Punkt 4.1.3 DIN 18 299.

Die Leistungen nach Punkt 4.1.3 DIN 18 299 sind Nebenleistungen des AN.

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Die Leistungen nach § 3 (2) VOB/B werden dem AN gemäß LV übertragen.

Die vom AN auszuführenden und für die Bauarbeiten notwendigen Vermessungsarbeiten sind

von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines

Vermessungsingenieurs ausführen zu lassen.

Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten hat der AN selbst so rechtzeitig

durchzuführen, dass eine Abnahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung der

Bauarbeiten möglich ist. Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe aller von

ihm ausgeführten Arbeiten die Verantwortung. Alle Vermessungs- und Absteckungspunkte sind

vom AN durch Kontrollmaße und zusätzliche Ausgangspunkte durchgreifend zu überprüfen.

Weiterhin erstellt der AN die Bestandsunterlagen gemäß LV.

Aufmaßverfahren

Zur Realisierung des Straßenbaus sowie die Tiefbauarbeiten für die Mitverlegung von

Antennenkabeln wird eine gemeinsame Ausschreibung durchgeführt. Die Leistungen zum

Straßenbau werden durch die Gemeinde Mühlau und die Tiefbauarbeiten für die Mitverlegung

von Antennenkabeln durch die GAG Burgstädt beauftragt.

Allgemeine Leistungen, die allen Auftraggebern zugutekommen, wie Leistungen der

Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung, Koordination u. ä. wurden im Titel 1 gefasst. Die

Beauftragung und Abrechnung dieses Titels erfolgen anteilig durch alle Auftraggeber. Die

jeweiligen Anteile werden durch die Vergabestelle ermittelt. Eine zusätzliche Vergütung für die

getrennte Abrechnung bei den verschiedenen Auftraggebern ist daraus nicht abzuleiten.

Aufmaße und Rechnungen sind grundsätzlich in Papierform vorzulegen.

Als Abrechnungsgrundlage dienen die vorliegenden Abrechnungsprofile sowie Lagepläne und

Regelquerschnitte. Von den Plänen abweichende Leistungen sowie zusätzliche Leistungen sind

durch Baustellenaufmaße zu belegen (Zeichnungen, Skizzen, Fotos).

Sämtliche Leistungen sind bereits in den Abschlagsrechnungen mit Lieferscheinen (mindestens

lesbare Kopie) nachzuweisen (Menge, Qualität). Auf die VOB/B § 14 Abs. 1 wird verwiesen. Mit

Vorlage der Schlussrechnung sind die Lieferscheinoriginale zu übergeben. Für die gelieferten

Baustoffe und Bauteile sind, ohne gesonderte Vergütung, mit den Aufmaßen kumulative Listen

vorzulegen. Der Nachweis der Verwertung ist durch Verwertungsnachweise zu erbringen.

Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich auf Basis bestätigter Aufmaße. Ausdrücklich wird

darauf verwiesen, dass die Aufmaße zeitnah und gemeinsam mit der Bauleitung zu erstellen sind.

Geforderte Nachweise (Fotos etc.) sind vorzulegen. Alle Rechnungen sind zur Prüfung bei der

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örtlichen Bauüberwachung einzureichen. Rechnungen sind kumulativ zu führen. VOB-Fristen

sind einzuhalten.

Der Auftraggeber akzeptiert nur Rechnungen, die auf bestätigten Aufmaßen basieren.

Korrekturen in den Rechnungen werden nicht anerkannt. Diese Rechnungen werden zur

Korrektur zurückgeschickt.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind grundsätzlich vor deren Ausführung durch den

Bauherrn zu bestätigen. Unbestätigt ausgeführte Leistungen haben keinen Rechtsanspruch auf

Vergütung.

Für die gelieferten Baustoffe und Bauteile sind ohne gesonderte Vergütung mit den Aufmaßen

kumulative Listen vorzulegen.

3.12 Prüfungen

3.12.1 Eignungsnachweise

Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, Stoffe und Bauteile, die er selbst bereitstellt - aber auch

wenn solche vom Auftraggeber beigestellt werden - auf ihre Eignung zu prüfen. Diese

Prüfungspflicht bezieht sich auf die Art und Eignung der Baustoffe generell und ihre Qualität im

Einzelfall. Auch wenn bestimmte Stoffe vorgeschrieben sind, sind sie entsprechend zu

überprüfen. Die Ergebnisse stellt er unverzüglich dem AG in schriftlicher Form zur Verfügung.

Für das Asphaltmischgut sind die Eignungsnachweise dem Auftraggeber rechtzeitig, d.h.

mindestens 8 Tage vor Einbau auf der Baustelle - vorzulegen.

Durch die Kenntnisnahme der Eignungsnachweise durch den Auftraggeber wird die Haftung des

Auftragnehmers für die Güte der Stoffe nicht aufgehoben.

Für die übrigen Baustoffe ist ebenfalls rechtzeitig vor Verwendung die Eignung nachzuweisen.

Fehlen die Ergebnisse der Eignungsnachweise, erfolgt kein Baubeginn.

3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen

Der Auftragnehmer hat seine Eigenüberwachung nach den ZTV auszuführen. Die Ergebnisse

stellt er unverzüglich dem Auftraggeber zur Verfügung.

Die Kosten für die in den Vorschriften geforderten Eigenüberwachungsprüfungen sind in die

Einheitspreise einzukalkulieren. Es erfolgt keine besondere Vergütung der Kosten.

Die qualitätsgerechte Ausführung von Leistungen der Nachunternehmer wird vom AN

gewährleistet und geprüft.

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Die Ausführung der Eigenüberwachungsprüfungen ist im Bautagebuch zu vermerken.

Die qualitätsgerechte Ausführung von Leistungen der Nachunternehmer wird vom AN

gewährleistet und geprüft.

• Erdbau

Für die Eigenüberwachung nach ZTV E-StB ist die Prüfmethode M 3 anzuwenden.

Bei der Methode M 3 wird im Regelfall mittels einer Probeverdichtung der Nachweis für

die Eignung des eingesetzten Verdichtungsverfahrens erbracht. Auf Grundlage der

Ergebnisse der Probeverdichtung wird eine Arbeitsanweisung für die Verdichtung

aufgestellt. Die Verdichtungsarbeiten am Erdbauwerk werden gemäß der

Arbeitsanweisung durchgeführt. Die Einhaltung der Arbeitsanweisung muss

dokumentiert werden (→ Tagesprotokollheft). Zusätzlich zu den Aufzeichnungen im

Tagesprotokollheft sind vom Auftragnehmer Prüfungen gemäß dem in der Tabelle 9

ZTVE genannten Umfang durchzuführen.

3.12.3 Kontrollprüfungen

Die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Kontrollprüfungen ersetzen nicht die Gütenachweise

und die Eigenüberwachungsprüfungen des AN. Kontrollprüfungen sind durch ein anerkanntes

Baugrundbüro entsprechend der Ausschreibung und im Beisein des Auftraggebers bzw. der

örtlichen Bauüberwachung vorzunehmen.

Der AG behält sich weitere Kontrollprüfungen vor. Der AN unterstützt dabei den Auftraggeber

gemäß den Festlegungen des LV.

Fällt die Kontrollprüfung negativ aus, hat der AN alle Kosten der Kontrollprüfung zu tragen.

3.13 Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordination

Aufgrund der zu erwartenden Baustellenbedingungen wird keine Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkoordination erforderlich.

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

• U1 Baubeschreibung

• U3 Übersichtslageplan

• U5 Lageplan

• U6 Höhenplan

• U8 Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen und Medienverlegungen

• U14 Regelquerschnitt

• U16.1 Koordinierter Leitungsplan

• U20.1 Untersuchungsbefund-Nr.: 10-027/26 vom 18.03.2026 der rabal –

Ingenieurgesellschaft für Baustoffprüfungen mbH, Bauvorhaben: Grundhafter

Straßenausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau

• U20.2 Stellungnahme der Stadt Burgstädt vom 22.07.2026 in Bezug auf Kampfmittel

4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffenden Unterlagen

Vor dem Baubeginn sind folgende Unterlagen in einer Dokumentenmappe der Bauleitung zu

übergeben:

• Urkalkulation

• Auftragsschreiben mit Unterschriften des Auftraggebers und des Auftragnehmers

• Liste aller Subunternehmer

• Beweissicherungsgutachten

• Verkehrsrechtliche Anordnung einschl. Umleitungs-/Beschilderungspläne

• Bauzeitenplan mit wöchentlich kontrollierbaren Zwischenterminen

• Zahlungsplan

• Plan der Baustelleneinrichtung

Der Auftragnehmer beschafft sich alle erforderlichen Schachterlaubnisscheine und legt diese vor

dem Baubeginn der Bauleitung zum Nachweis vor.

Außerdem sind im Zuge der Bauausführung folgende Unterlagen dem Auftraggeber zu

übergeben (soweit erforderlich):

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• Prüffähige statische Nachweise für alle Bauwerke (Schächte, Rohre) sowie Verbau (jeweils

vor Herstellung)

• Unterlagen zur Eignung von Stoffen und Bauteilen (Gütenachweise des Herstellers,

Zulassungen, Zertifikate, Prüfbescheide usw. – mindestens 5 Werktage vor Einbau)

• Lieferscheinunterlagen sowie Unterlagen zur Entsorgung im Original – Vorlage

unaufgefordert, laufend

• Protokolle der Fremd- und Eigenüberwachungsprüfungen

• Bestandsunterlagen für hergestellte Anschlussleitungen als Skizze

• Protokolle der Baugrundabnahmen

• Bautagesberichte

• Verwertungs- bzw. Entsorgungsnachweise

• Protokolle von Grundstückeigentümern zur ordnungsgemäßen Rückgabe zeitweilig

genutzter Flächen,

• sonstige Abnahmeprotokolle z.B. Medienträger, LASuV, Städte und Gemeinden, …

• Bauleitererklärung

Der Auftragnehmer hat außerdem eine Abnahmedokumentation und Bestandspläne

entsprechend der Ausschreibung an den Auftraggeber zu übergeben.

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und sonstige Regelwerke

5.1 Anzuwendende ZTV

Anzuwendende ZTV, die Vertragsbestandteil werden, sind im Folgenden aufgeführt.

• ZTV A-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012

• ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und

Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau

und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke, Ausgabe 2026

• ZTV BEA-StB 09/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe

2009/Fassung 2013

• ZTV Beton-StB 07 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus

Beton (ZTV Beton-StB 07), Ausgabe 2007 mit Änderungen Januar 2013

• ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017

• ZTV Ew-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau

von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025

• ZTV Fug-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen

in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Änderungen gem. ARS 15/2025

• ZTV La-StB - Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für

Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018

• ZTV M - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen

auf Straßen, Ausgabe 2013 in Verbindung mit dem Allgemeinen Rundschreiben

Straßenbau Nr. 22/24vom 14.11.2024

• ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur

Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020

• ZTV-SA - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für

Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997, Berichtigter Nachdruck

Juni 2001

• ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den

Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, mit Änderung Mai

2021

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• ZTV VZ - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale

Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, mit Änderungen vom Mai 2025

5.2 Anzuwendende Normen

Alle in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der drei Monate vor dem

Eröffnungstermin gültiger Fassung.

5.3 Sonstige Technische Vorschriften und Merkblätter

Die mit dem Bauvertrag vereinbarten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen benannten

Technischen Lieferbedingungen (TL), Technischen Prüfvorschriften (TP), Richtlinien (RL) und

Merkblätter (MB) in ihrer aktuellen Fassung sind Vertragsbestandteil. Für die in diesen TL, TP,

RL und MB benannten Regelwerke gilt dies ebenfalls.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung