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GEMEINDE MÜHLAU, GEMEINDEVERWALTUNG Anton-Günther-Weg
Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau
PROJIS-Nr.: M24031
AUSFÜHRUNGSPLANUNG
- Baubeschreibung -
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 4
1.1 Auszuführende Leistungen 4
1.1.1 Zweck, Nutzung 4
1.1.2 Art und Umfang 4
1.1.3 Untergrund / Unterbau 6
1.1.4 Entwässerung 6
1.1.5 Oberbau 8
1.1.6 Ausstattung 9
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 10
1.3 Ausgeführte Leistungen 10
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten 10
2 Angaben zur Baustelle 11
2.1 Lage der Baustelle 11
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 11
2.3 Zugänge, Zufahrten 11
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 12
2.5 Lager und Arbeitsplätze 12
2.6 Gewässer 12
2.7 Baugrundverhältnisse 12
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 14
2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte 14
2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete 14
2.9.2 Bäume und Flurgehölze 14
2.9.3 Denkmale 14
2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte 15
2.9.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete 15
2.9.6 Wegekreuze, Meilensteine 15
2.10 Anlagen im Baubereich 15
2.11 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle 17
2.11.1 Straßenverkehr 17
2.11.2 Schienenverkehr 17
3 Angaben zur Ausführung 18
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 18
3.1.1 Allgemeine Forderungen 18
3.1.2 Verkehrsführung und Verkehrsumleitung während der Bauzeit 19
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3.2 Bauablauf 19
3.3 Wasserhaltung 21
3.4 Baubehelfe 21
3.5 Stoffe und Bauteile 21
3.6 Abfälle 21
3.7 Winterbau 22
3.8 Beweissicherung 22
3.9 Sicherungsmaßnahmen 23
3.10 Belastungsannahmen 23
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 23
3.12 Prüfungen 25
3.12.1 Eignungsnachweise 25
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen 25
3.12.3 Kontrollprüfungen 26
3.13 Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordination 26
4 Ausführungsunterlagen 27
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen 27
4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffenden Unterlagen 27
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und sonstige Regelwerke 29
5.1 Anzuwendende ZTV 29
5.2 Anzuwendende Normen 30
5.3 Sonstige Technische Vorschriften und Merkblätter 30
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1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Der Träger der Straßenbaumaßnahme ist die Gemeinde Mühlau.
Die Gemeinde Mühlau den Anton-Günther-Weg zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe
grundhaft als Anliegerstraße auszubauen.
Im Zuge einer gemeinsamen Baumaßnahme beabsichtigt die Großantennengemeinschaft
Telekommunikationskabel mitzuverlegen. Auf die gesonderten Unterlagen des betreffenden
Versorgungsträgers wird verwiesen.
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Zweck, Nutzung
Der Anton-Günther-Weg ist eine Erschließungsstraße mit kleinräumiger Verbindungsfunktion.
Nach RIN ist er der Straßenkategorie ES V zuzuordnen.
Der Anton-Günther-Weg ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone.
Die verkehrliche Erschließung der südlich angrenzenden Wohngrundstücke soll ausschließlich
über diesen Straßenabschnitt erfolgen. Der Anton-Günther-Weg wird im Ausbauabschnitt nicht
vom Linienbusverkehr und auch nicht von Landwirtschaftsverkehr (Traktoren, Erntemaschinen
etc.) genutzt.
1.1.2 Art und Umfang
Es ist geplant, den derzeit unbefestigten bzw. unausgebauten Abschnitt des Anton-Günther-
Weges zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe grundhaft auszubauen.
Die Ausbaustrecke des Anton-Günther-Weges zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe hat
eine Länge von 205 m. Sie beinhaltet die Anschlüsse an die Knotenpunkte Anton-Günther-
Weg/Oststraße und an die Straße „Siedlerhöhe“. Innerhalb der Ausbaustrecke gibt es keine
einmündenden Straßen.
Der Anton-Günther-Weg soll als Einbahnstraße innerhalb des Korridors, der durch die Flurstücke
634/8 und 647/23 gebildet wird, ausgebaut werden. Dieser Korridor hat lediglich eine Breite von
4,0 m bis 5,0 m.
Die Linienführung im Höhenplan ist durch die Anschlusshöhen zur vorhandenen Bebauung am
südlichen Rand und die zur Landwirtschaftsfläche abfallende Böschung am nördlichen Rand
weitgehend vorgegeben.
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Der Ausbau erfolgt im Mischprinzip als ein Wohnweg ohne gesonderten Gehweg mit einer
Fahrbahnbreite von 3,00 m.
Der grundhafte Ausbau des Anton-Günther-Weges ist mit folgendem Regelquerschnitt
vorgesehen:
Nördlicher Randstreifen (Mineralgemisch) 0,35 m
Rundbord aus Beton 0,15 m
Fahrbahn (Asphalt) 3,00 m
Rundbord aus Beton 0,15 m
Südlicher Randstreifen (Mineralgemisch) 0,35 m
Am Anschluss zur Straße „Siedlerhöhe“ wird die Fahrbahn am nördlichen Rand bis zu den
Flurstücksgrenzen aufgeweitet, um die Kurvenfahrt für 3-achsige Müllfahrzeuge zu
gewährleisten.
Am Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-Weg ist die südöstliche Kurvenausrundung als 3-
teiliger Korbbogen mit einem Hauptbogenradius von 10 m vorgesehen, um die Befahrung mit
einem 3-achhsigen Müllfahrzeuge sicherzustellen. Der geplante und der bestehende nördliche
Fahrbahnrand des Anton-Günther-Weges werden im Knotenpunkt mit einem 15 m-Radius
verbunden.
Die Fahrbahn erhält eine einseitige Querneigung von mindestens 2,5 %.
Die Bordanlagen sollen mit folgenden Bordanschlägen hergestellt werden:
o Rundborde am nördlichen Fahrbahnrand 3 cm o Rundborde am südlichen Fahrbahnrand 10 cm o Rundborde in Grundstückzufahrten 3 cm
Grundstückzufahrten werden entsprechend dem Bestand angeordnet. Bei befestigten
Zufahrten/Zugängen wird der Zwischenraum zwischen dem Rundbord am Fahrbahnrand und der
Befestigung der Zufahrt mit Asphalt hergestellt. Bei unbefestigten Zufahrten/Zugängen erfolgt
lediglich eine Angleichung mit Mineralgemisch.
Anlagen zur Straßenentwässerung sind herzustellen.
Im Ausbaubereich soll eine Straßenbeleuchtungsanlage hergestellt werden. Nur die
erforderlichen Tiefbauarbeiten sind Leistungsbestandteil. Die Herstellung der technischen Anlage
erfolgt durch Dritte.
Der Wurzelstock bei Bau-km 0+103, welcher nicht im Rahmen der bauvorbereitenden
Baumfällung gerodet wird, ist im Zuge des Straßenbaus bis mindestens 0,1 m unter Planum
auszufräsen.
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Im Zuge des Straßenausbaus entstehen aufgrund der bestandsnahen Höhentrassierung lediglich
geringe Höhendifferenzen zum bestehenden Gelände, welche über reguläre flache
Geländeangleichungen und Böschungen mit einer Neigung von bis zu 1:2 erfolgen. Die
Geländeangleichung erfolgt in der Regel innerhalb des vorgesehenen ungebunden befestigten
Randstreifens. Nur die Böschungsoberflächen im Bereich zur Ausrundung der neuen
südöstlichen Kurve im Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-Weg soll entsprechend dem
Bestand mit Rasen begrünt werden.
1.1.3 Untergrund / Unterbau
Beim geplanten grundhaften Ausbau der Fahrbahn liegt das Planum in bindigen Auffüllungs- bzw.
Baugrundschichten, auf denen die Mindestanforderung an eine Planumstragfähigkeit (E -Wert v2
des Plattendruckversuches nach DIN 18134 von 45 MN/m²) nach Einschätzung des
Baugrundgutachters nicht erreicht wird, so dass in diesen Schichten formal gesehen Maßnahmen
zur Bodenverbesserung erforderlich wären.
Jedoch:
Auf den Nachweis der Planumstragfähigkeit wird verzichtet. Entscheidend ist der Nachweis der
Tragfähigkeit von E ≥ 100 MN/m² auf der Oberkante der Frostschutzschicht. Die Herstellung v2
eines Probefeldes kann erforderlich werden.
Kann die geforderte Tragfähigkeit auf der Oberkante der Frostschutzschicht nachweislich nicht
erreicht werden, soll die Bodenverbesserung im Planumsbereich durch Bodenaustausch in einer
Dicke von 15 bis 20 cm mit einem geotextilen Vliesstoffes GRK 3 zur Schichtentrennung erfolgen.
Dies ist vorher zwingend mit dem AG abzustimmen!
Die bindigen Schichten neigen im freiliegenden Planum bei Wasserzutritt zum Aufweichen. Die
Planums- und Sohlbereiche sind vor Durchfeuchtungen zu schützen. Aufgeweichte Schichten
dürfen nicht überbaut werden. Diese sind auszutauschen.
1.1.4 Entwässerung
1.1.4.1 Planumsentwässerung
Aufgrund der geringen Wasserdurchlässigkeit der im Planumsbereich vorhandenen Auffüllungs-
und Baugrundschichten sind in diesen Schichten Entwässerungsmaßnahmen erforderlich.
Das Planum ist daher gemäß ZTV E-StB mit einer Querneigung von mind. 4,0 % zum nördlichen
Rand herzustellen. Bei einer geplanten Oberflächenquerneigung > 4,0 % ist das Planum
entsprechend der Oberfläche zu neigen.
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Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der hohen Leitungsbestandsdichte am nördlichen
Fahrbahnrand und der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche mit
Feldrandstreifen, wird auf die Herstellung eines Sickerstrangs verzichtet. Das Sickerwasser wird
über das Planum zu den Vegetationsflächen geleitet und kann dort von den Pflanzen
aufgenommen werden oder versickern.
1.1.4.2 Oberflächenentwässerung
Der Anton-Günther-Weg verfügt im Abschnitt zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe
derzeitig über keinerlei Einrichtungen zur Oberflächenwasserableitung.
Ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal, über den die anliegenden Grundstücke ihre Abwässer
ableiten, wurde im Abschnitt zwischen der Oststraße und Bau-km 0+117 vor einigen Jahren
bereits hergestellt. Im Abschnitt 0+117 bis 0+130 handelt es sich nur noch um Anschlussleitungen
DN 150.
Die Oberflächenwasserableitung der Fahrbahn soll zukünftig über Straßenabläufe mit Anschluss
an den vorhandenen Regenwasserkanal erfolgen. Die Fahrbahn erhält eine Querneigung von
≥ 2,5 % zur Bordanlage am nördlichen Fahrbahnrand. Die Mindestlängsneigung von 0,5 % wird
in allen Abschnitten eingehalten.
Für die Fahrbahn erfolgte die Bemessung der Ablaufabstände sowie der Nachweis der
Leistungsfähigkeit der Bordrinnen nach REwS 2021 (Unterlage 18). Bei der vorgenannten
Bemessung wurde die Fahrbahnfläche, nicht aber die privaten Zufahrten, die aktuell ebenfalls auf
die Fahrbahn entwässern, berücksichtigt. Durch die jeweiligen Grundstückseigentümer sollten
vor oder spätestens im Zuge der Baumaßnahme private Entwässerungseinrichtungen hergestellt
werden, die eine Oberflächenentwässerung auf die Fahrbahn verhindern.
Im Zuge des Straßenbaus sind die Straßenabläufe, Anschlussleitungen und Anschlüsse am
Regenwasserkanal herzustellen.
Die Anschlussleitungen der Straßenabläufe sind aus PP-Rohren SN 10 und PP-Formstücken
nach DIN EN 1852 der Dimension DN 160 herzustellen.
Die neuen Anschlüsse für die Straßenabläufe A1 bis A3 sollen durch Anbohren des vorhandenen
Regenwasserkanals (DN 250 PP) und unter Verwendung eines Anschlusssystems für die
seitliche Anbindung an glattwandige Kunststoffrohre (z. B. AWADOCK Polymer Connect oder
Connex Anschluss) hergestellt werden.
Die gemeinsame Anschlussleitung der Straßenabläufe A4 und A5 ist an den
Regenwasseranschlussschacht bei Bau-km 0+130 anzuschließen. Es handelt sich um einen PP-
Schacht DN 400, an dem ein bereits vorhandener, noch freier Zulaufanschluss DN 150 genutzt
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werden soll. Die Regenwasserleitung zwischen den Schächten bei Bau-k 0+117 (505041012)
und Bau-km 0+130 (505041013) wird damit zur Sammelanschlussleitung.
Die Anschlussleitung des Straßenablaufs A6 (DN 160 PP) soll an die PE-Anschlussleitung des
vorhandenen Straßenablaufs (am nordwestlichen Ende der Straße Siedlerhöhe) angeschlossen
werden.
Die vorhandenen Schachtabdeckungen DN 400 der Klasse B 125 der beiden Anschlussschächte
bei Bau-km 0+130 müssen durch Abdeckungen der Klasse D 400 ersetzt werden.
1.1.5 Oberbau
Die Fahrbahn des Anton-Günther-Weges wurde, abgeleitet aus der Entwurfssituation nach
Tabelle 2 RStO 12/24 der Belastungsklasse Bk0,3 zugeordnet.
Die Fahrbahn soll entsprechend RStO 12/24, Tafel 1, Bk0,3, Zeile 1 und Abschnitt 3.3.3
folgenden Aufbau erhalten:
Asphalttragdeckschicht AC 16 T D, 70/100 10 cm
Frostschutzschicht 0/32, OK E ≥ 100 MN/m² ≥ 55 cm v2
Gesamtdicke ≥ 65 cm
auf
bei Bedarf: Bodenaustausch mit Mineralgemisch 0/45 15-20 cm
auf geotextilem Vliesstoff GRK 3
Auf den Nachweis der Planumstragfähigkeit kann verzichtet werden. Entscheidend ist der
Nachweis der Tragfähigkeit von E ≥ 100 MN/m² auf der Oberkante der Frostschutzschicht. Die v2
Herstellung eines Probefeldes kann erforderlich werden.
Rechnerisch ist mit der vorgesehenen Frostschutzschichtdicke auch bei einer
Planumstragfähigkeit von E = 20 MN/m² die geforderte Tragfähigkeit von E ≥ 100 MN/m² auf v2 v2
der Frostschutzschicht erreichbar.
Das Verformungsmodul auf der Oberkante der Frostschutzschicht von E ≥ 100 MN/m² ist durch v2
den AN nachzuweisen.
Bei befestigten Grundstückszufahrten/-zugängen sind die Zwischenflächen zwischen dem
Rundbord am Fahrbahnrand und der Zufahrtsbefestigung mit einem Oberbau wie im
Fahrbahnbereich herzustellen. Bei unbefestigten Grundstückszufahrten/-zugängen sind die
Zwischenflächen lediglich mit Mineralgemisch herzustellen.
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1.1.6 Ausstattung
Öffentliche Beleuchtung
Für die Beleuchtung der Straße soll eine neue Straßenbeleuchtungsanlage hergestellt werden.
Fünf neue Straßenleuchtenmasten werden feldseitig neben der Fahrbahn mit einem Abstand von
0,50 m zum geplanten Fahrbahnrand angeordnet.
Die Stromversorgung erfolgt ausgehend von einem Bestandsmast am Knotenpunkt
Oststraße/Anton-Günther-Weg. Das Kabel soll grundsätzlich im Kabelschutzrohren DN 110
verlegt werden.
Die Verlegung der Schutzrohre soll in einem 1,15 m tiefen Graben und überwiegend gemeinsam
mit dem Telekommunikationskabel der GAG erfolgen.
Die Herstellung der technischen Anlage erfolgt dabei durch ein von AG gesondert beauftragtes
Fachunternehmen (siehe Abschnitt 1.3).
Straßenbegleitgrün
Der vorhandene feldseitige Grünstreifen soll erhalten bleiben. Während der Bauphase sind die
Wurzeln zu schützen.
Nur die Böschungsoberflächen im Bereich zur Ausrundung der neuen südöstlichen Kurve im
Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-Weg soll mit Oberboden angedeckt, mit Rasen begrünt
und temporär mit einer Kokos- oder Jute-Erosionsschutzmatte geschützt werden.
Beschilderung/Markierung
Für den Anton-Günther-Weg zwischen der Oststraße und dem Siedlergrund ist eine ergänzende
Beschilderung gemäß StVO vorgesehen und wurde auf der Grundlage der gültigen Richtlinien
geplant. Dies betrifft insbesondere Beschilderungen im Zusammenhang mit der
Einbahnstraßenführung sowie die Ausweitung der bereits bestehenden verkehrsberuhigten Zone
auf den Bereich des Anton-Günther-Weges von der Oststraße in Richtung Siedlerhöhe.
Außerdem ist am nördlichen Ende der Straße „Siedlerhöhe“ ein Parkverbot zu beschildern.
Das vorhandene Straßennamen-Schilder am Knotenpunkt mit der Oststraße ist zur
Wiederverwendung vorgesehen.
Fahrbahnmarkierungen sind nicht vorgesehen und nicht erforderlich.
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Die Herstellung der Beschilderung hat entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung zu
erfolgen.
Alle Beschilderungen sind grundsätzlich an Pfosten zu befestigen, nicht an Gebäuden, Masten
o. ä..
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Die Fällung der doppelstämmigen Birken bei Bau-km 0+103 (ohne Rodung des Wurzelstockes)
und Astschnittarbeiten zur Herstellung des erforderlichen Lichtraumprofils am nördlichen Rand
des Baufeldes erfolgen vor Durchführung der Baumaßnahme durch den Bauherrn, die
Gemeinde Mühlau.
1.3 Ausgeführte Leistungen
Im Ausbaubereich soll eine Straßenbeleuchtungsanlage hergestellt werden. Die Herstellung der
technischen Anlage erfolgt durch Dritte. Dies beinhaltet folgende wesentliche Leistungen:
• Einbau der Leuchten in die tiefbauseitig hergestellten Masthülsen
• Verlegung/Einzug der Kabel in die tiefbauseitig hergestellten Leerrohre
• Anschluss und Verkabelung der Beleuchtungsanlage
Durch den AN-Tiefbau sind zwingend Abstimmungen zur Koordinierung vorzunehmen.
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Folgende weitere Bauarbeiten sind im Zuge dieses Bauvorhabens zu realisieren und Bestandteil
der gemeinsamen Ausschreibung:
• Mitverlegung von Telekommunikationskabeln im Auftrag der Großantennengemeinschaft
Burgstädt (GAG)
Auf die gesonderten Unterlagen wird verwiesen.
Durch den AN sind zwingend Abstimmungen zur Koordinierung zwischen den bauausführenden
Unternehmen vorzunehmen.
Gleichzeitig laufende Arbeiten im unmittelbaren Bauumfeld sind nicht bekannt.
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2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich im Landkreis Mittelsachsen, im Gebiet der Gemeinde Mühlau,
östlichen des Ortskerns, innerhalb eines Wohngebietes.
Der Anton-Günther-Weg ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone und liegt am äußeren, nördlichen
Rand der Bebauung. Nördlich grenzt er zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe an eine
landwirtschaftliche Nutzfläche an. Die südlich anliegenden Grundstücke sind bzw. werden noch
mit Einfamilienhäusern bebaut.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Baustrecke kann aus westlicher Richtung über die Oststraße bzw. den westlichen Abschnitt
des Anton-Günther-Weges und aus östlicher Richtung von der Straße „Siedlerhöhe“ Lutherstraße
erreicht werden.
Die Eigenarten des jeweiligen Verkehrsweges und deren Auswirkungen auf die Ausführung der
Leistungen sind bei der Wahl der Bautechnologie und bei der Kalkulation umfassend zu
berücksichtigen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrswege ist auf ein unvermeidbares Maß
einzuschränken. Für die Beseitigung der durch Baufahrzeuge entstandenen Schäden ist der AN
verantwortlich.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Zugänge und Zufahrten zur Baustelle, zu Seitenentnahmen und Abwurfkippen sowie notwendige
Zwischenlagerplätze hat der AN ohne besondere Vergütung selbst zu erkunden und festzulegen.
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Zufahrtswege zu informieren.
Vor dem Transport über private Wege ist das Einverständnis der Eigentümer bzw. der
Unterhaltspflichtigen einzuholen. Der AN haftet für alle Schäden, die durch seine Benutzung an
öffentlichen und privaten Anlagen entstehen.
Dem Auftraggeber sind spätestens mit der Schlussrechnung Freistellungsbescheinigungen der
Eigentümer bzw. der Unterhaltspflichtigen vorzulegen.
Verschmutzungen der angrenzenden Straßen, Wege und Plätze, resultierend aus den
Bauarbeiten, sind weitestgehend zu vermeiden (Reifenreinigung der Geräte) bzw. umgehend
durch den AN ggf. durch den Einsatz einer Kehrmaschine zu beseitigen.
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2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Anschlüsse für die benötigten Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Baustrom, Bauwasser,
Abwasser) werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt, sondern sind vom Auftragnehmer selbst
zu beschaffen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt nicht.
2.5 Lager und Arbeitsplätze
Vom Auftraggeber wird nur der unmittelbare Baubereich bauzeitlich zur Verfügung gestellt. Die
Schaffung der benötigten Lager- und Arbeitsplätze außerhalb des Baubereiches obliegt dem
Auftragnehmer. Außerhalb des geplanten Baubereiches können keine Flächen durch den
Auftraggeber bereitgestellt werden. Sämtliche Flächen für Baustelleneinrichtungen sowie ggf.
Lagerflächen sind im Bereich öffentlicher Straßen durch den Auftragnehmer zu generieren.
Waldflächen oder Grünanlagen dürfen nicht als Lager- und Arbeitsplätze in Anspruch genommen
werden. Das Abstellen von Fahrzeugen und das Ablagern von Baustoffen und Aushubmaterial
im Wurzelbereich von Bäumen wird untersagt.
Alle Flächen außerhalb des Baubereiches müssen nach dem Räumen der Baustelle wieder in
ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden.
2.6 Gewässer
Keine.
2.7 Baugrundverhältnisse
In Vorbereitung auf die geplanten Baumaßnahmen wurden Baugrund- und
Deklarationsuntersuchungen durchgeführt und ein Gutachten (Unterlage 20.1) erstellt.
Im Folgenden werden die wesentlichsten Erkenntnisse der Baugrund- und
Deklarationsuntersuchungen für den Baubereich zusammengefasst:
-
Schichtenfolge der Aufschlüsse: o Auffüllungen bis zu Tiefen unter GOK von > 1,00 m (S 3 und S4) o auf Gehängelehmen o auf Felszersatz (Granulitzersatz) o auf Fels, verwittert bis angewittert (Granulit – nicht aufgeschlossen!)
-
Grundwasser wurde bei den Untersuchungen nicht angetroffen.
-
Im Bereich der Fahrbahn der Oststraße wurde eine 18 cm starke Asphaltschicht erkundet, die
der Verwertungsklasse A nach RuVA-StB 01 zugeordnet wurde. Darunter folgt
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Brechkorngemisch mit bituminösen Fräsgut < 10 Vol.-%, das bis zur Endtiefe des Schurfs von
0,70 m erkundet wurde.
- Im Bereich der Fahrbahn des Anton-Günther-Weges steht unter der 20 cm starken Auffüllung
aus kiesig, schluffigem Sand Auffüllungen aus Brechkorn- oder Bauschuttgemischen und
weiteren Auffüllungen aus Sand und Schluff an.
- Bei einem grundhaften Ausbau der Fahrbahn liegen die Planien größtenteils in bindigen
Auffüllungs- bzw. Baugrundschichten, auf denen die Mindestanforderung an eine
Planumstragfähigkeit (Ev2-Wert des Plattendruckversuches nach DIN 18134 von 45 MN/m²)
nicht erreicht wird ….
- Die aufgefüllten Brechkorngemische der Mischprobe MP 1 entsprechen den Anforderungen
an einen Zuordnungswert Z1 nach LAGA-TR Boden und an ein Bodenmaterial der Klasse F0*
(BM-F0*) nach der EBV.
- Die oberen Lagen der Auffüllungen der Mischprobe MP 2 entsprechen den Anforderungen an
einen Zuordnungswert Z2 nach LAGA-TR Boden und an ein Bodenmaterial der Klasse F3
(BM-F3) nach der EBV.
- Die unteren Lagen der Auffüllungen und die anstehenden Baugrundschichten der Mischprobe
MP 3 entsprechen den Anforderungen an einen Zuordnungswert Z1 nach LAGA-TR Boden
und an ein Bodenmaterial der Klasse F0* (BM-F0*) nach der EBV.
- Das Bauschuttgemisch der Einzelprobe EP 4 entspricht den Anforderungen an einen
Zuordnungswert Z2 nach LAGA-Bauschutt, an eine W1.2-Klasse nach und an einen
Recycling-Baustoff der Klasse RC-2 nach der EBV.
Die ausführlichen Ergebnisse sind dem Untersuchungsbefund zu entnehmen.
Nach der Hohlraumkarte der Bergbehörde Sachsen sind im Planungsbereich keine
unterirdischen Hohlräume gemäß § 8 SächsHohlrVO bekannt.
Auf Anfrage bei der Stadt Burgstädt wurde die Auskunft erteilt, dass keine Erkenntnisse vorliegen,
die im konkret angegebenen Vorhabensbereich für eine Belastung mit Kampfmitteln sprechen.
Die vollständige Stellungnahme liegt als Anlage 20.2 bei.
Entsprechend den Informationen der Polizei Sachsen sind damit keine besonderen Maßnahmen
der Gefahrenvorsorge erforderlich. Kampfmittelsondierungen sind daher nicht vorgesehen.
Sollten bei der Bauausführung wider Erwarten Kampfmittel oder andere Gegenstände
militärischer Herkunft gefunden werden, wird auf die Anzeigepflicht entsprechend der geltenden
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Kampfmittelverordnung verwiesen. In diesem Fall erfolgt eine umgehende Beräumung durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Spezielle Ablagerungsmöglichkeiten sowie Seitenentnahmen werden durch den AG nicht zur
Verfügung gestellt bzw. benannt.
Die Beschaffung von Seitenentnahme- und Ablagerungsstellen ist Sache des AN. Alle hierfür
erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen hat der AN zu beschaffen und
dem AG zur Einsichtnahme vorzulegen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte
2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Der Baubereich befindet sich in keinem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet.
Entsprechend der verfügbaren Kartengrundlagen des Geoportal Sachsenatlas sind die folgenden
Schutzgebiete im Umkreis der geplanten Maßnahme vorhanden:
• Flächennaturdenkmal „Gritzteich südwestlicher Bereich“ befindet sich in einer
Entfernung von > 1.100 m
• Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ befindet sich in einer Entfernung
von > 1.100 m.
Weitere Schutzgebiete haben einen noch größeren Abstand zum Vorhabensbereich.
2.9.2 Bäume und Flurgehölze
Der Baum- und Strauchbestand am nördlichen Baufeldrand ist zu erhalten und zu schützen.
Im Wurzelbereich von Bäumen ist Handschachtung vorzusehen. Als Wurzelbereich ist der
Traufbereich anzusehen.
Beim Erdbau beschädigte Wurzeln sind zu behandeln.
2.9.3 Denkmale
Das geplante Vorhaben grenzt an einen archäologischen Relevanzbereich (mittelalterlicher
Ortskern [D-21330-01]) an. Aus diesem Grund müssen die Erdarbeiten archäologisch begleitet
werden. Daraus können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Bauverzögerungen sind
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dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern der
zuständigen Behörden ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche
Unterstützung zu gewähren.
Werden im Baustellenbereich Sachen oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen
anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, ist dies unverzüglich dem AG und der
Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Fundstelle ist vorerst in unverändertem
Zustand zu erhalten und zu sichern. Auf die Meldepflicht gemäß § 20 SächsDSchG wird
hingewiesen.
2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass der Eingriff in den Naturhaushalt sowie in das
Landschaftsbild auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.
Für die aus Gesetzen zum Natur- und Landschaftsschutz sowie nachstehenden Forderungen
erwachsenden Erschwernisse wird keine gesonderte Vergütung gewährt.
Die Bauarbeiten sind vom Auftragnehmer so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und
Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transporte so weit wie möglich vermieden werden.
Dies gilt auch für die Staubentwicklung im Baubereich, die durch geeignete Maßnahmen des AN
auf ein unumgängliches Maß zu beschränken ist.
2.9.5 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Alle Bauarbeiten müssen so erfolgen, dass eine negative Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung
der Gewässer ausgeschlossen werden kann.
Ein Wasserschutzgebiet wird durch die Baumaßnahme nicht berührt.
2.9.6 Wegekreuze, Meilensteine
Diese Anlagen sind nach geltenden Gesetzen zu schützen.
2.10 Anlagen im Baubereich
Im Baubereich befinden sich eine Vielzahl von Ver- und Entsorgungsanlagen verschiedener
Medienträger. Im koordinierten Leitungsplan wurden die durch die Versorgungsträger
übergebenen Informationen eingearbeitet. Da es sich i. d. R. jedoch um rein grafische
Übertragungen von Plänen handelt, ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Plan lediglich
informellen Charakter hat.
Der AN hat die Pflicht, sich selbst über die genaue Lage der Versorgungsleitungen zu informieren.
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Sämtliche im Baubereich befindliche Kabel und Leitungen sind während der Bauarbeiten zu
verwahren und zu sichern. Im unmittelbaren Bereich von Kabeln und Leitungen sind die
notwendigen Erdarbeiten ohne besondere Vergütung in Handschachtung auszuführen.
Weitergehende Forderungen der Versorgungsunternehmen sind zu beachten. Für
Beschädigungen an deren Anlagen haftet der AN. Falls es zu kurzfristigen Arbeiten an Leitungen
kommen sollte, hat eine Koordination dieser Arbeiten mit den anderen üblichen Arbeiten zu
erfolgen. Behinderungsansprüche und Mehrkosten können aufgrund des Vorhandenseins
unterirdischer Leitungen nicht geltend gemacht werden.
Im Planungsbereich befinden sich Anlagen folgender Versorgungsträger:
• Gemeinde Mühlau – Abwasserkanäle und -leitungen und Straßenbeleuchtung
• Regionaler Zweckverband Wasserversorgung Bereich Lugau-Glauchau (RZV) –
Trinkwasserleitungen
• inetz – Gasleitungen
• Mitnetz Strom – Stromversorgungskabel/-leitungen
• Telekom – Telekommunikationsleitungen
• Großantennengemeinschaft Burgstädt (GAG) – Antenne/Telekommunikationsleitungen
Die Nennung der dem AG bekannten, im Baubereich verlaufenden Leitungen entbindet den AN
nicht von seiner Verpflichtung, die Lage eventuell vorhandener Leitungen zu erkunden.
Medienumverlegungen infolge des geplanten Straßenausbaus
o Großantennengemeinschaft Burgstädt (GAG) – Antenne/Telekommunikationsleitungen
Der Anschlusskasten der Antennengemeinschaft am Knotenpunkt Oststraße/Anton-Günther-
Weg muss versetzt werden.
o RZV – Trinkwasserversorgung
Ob der Trinkwasserleitungsverlauf im Bereich Bau-km 0+117 und bei zu starker Annäherung
an die geplanten Straßenabläufe baubegleitend durch den Versorger angepasst werden
muss, ist operativ im Zuge der Bauausführung, ggf. nach der Durchführung von
Suchschachtungen, abzustimmen.
Für die Trinkwasserarmaturen werden durch den Meisterbereich neue Kappen zur Verfügung
gestellt.
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
o Telekom – Telekommunikationsleitungen
Telekommunikationsleitungen der Telekom liegt gemäß Koordiniertem Leitungsplan in
unmittelbarer Näherung zur geplanten Bordanlage und den Straßenabläufen. Auch eine zu
geringe Verlegetiefe der Kabel kann eine Umverlegung/Tieferlegung erforderlich machen. Die
Notwendigkeit von Umverlegungen ist im Zuge der Bauausführung abzuklären.
Entsprechende Suchschachtungen sind frühzeitig durchzuführen.
Der Versorger wurde im Rahmen der Planung ist durch den AG bereits vorab informiert und
wird bei der Bauanlaufberatung teilnehmen.
o Mitnetz Strom – Stromversorgungskabel/-leitungen
Stromversorgungskabel/-leitungen der Mitnetz Strom liegt gemäß Koordinierten Leitungsplan
zwischen Bau-km 0+105 und 0+140 in unmittelbarer Näherung zur geplanten Bordanlage und
den Straßenabläufen. Auch eine zu geringe Verlegetiefe der Kabel kann eine
Umverlegung/Tieferlegung erforderlich machen. Die Notwendigkeit von Umverlegungen ist im
Zuge der Bauausführung abzuklären. Entsprechende Suchschachtungen sind frühzeitig
durchzuführen.
Der Versorger wurde im Rahmen der Planung ist durch den AG bereits vorab informiert und
wird bei der Bauanlaufberatung teilnehmen.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Bereich der Baustelle
2.11.1 Straßenverkehr
Die Straßen im Bereich des Baufeldes werden nicht durch den öffentlichen Personennahverkehr
genutzt.
2.11.2 Schienenverkehr
Nicht betroffen.
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeine Forderungen
Der AN ist über die gesamte Bauzeit für die Verkehrssicherung auf der Baustelle und ggf. an den
Umleitungsstrecken verantwortlich.
Alle im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung und -führung entstehenden Kosten für die
Baustelle sind - soweit nicht gesondert im Leistungsverzeichnis ausgewiesen - mit der Pauschale
für die Verkehrssicherung abgegolten.
Es ist Sache des AN, zerstörte oder verbrauchte Teile, die für eine ständige Aufrechterhaltung
der Verkehrssicherheit notwendig sind, unverzüglich zu ersetzen. Der Zeitraum zwischen
Schadensmeldung bzw. -feststellung und Beginn der Schadensbehebung bei Schäden an der
Beleuchtung darf maximal eine Stunde betragen.
Die Absperrung und die Beleuchtung der Absperrung sind im erforderlichen Umfang mindestens
einmal täglich zu überprüfen.
Verkehrsrechtliche Anordnungen sind rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der
jeweiligen Bauarbeiten (Bauphasen) unter Vorlage der Verkehrszeichen- und ggf.
Umleitungspläne sowie der Signalzeitenpläne bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu
beantragen.
Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen sind vom zuständigen Bauleiter des AG zu
bestätigen, bevor sie bei der Verkehrsbehörde eingereicht werden.
Verkehrsrechtliche Anordnungen sind ferner für alle vom Bauvertrag betroffenen Verkehrswege
- unabhängig von deren Klassifikation - nur nach den Regelungen des Vertrages bzw. in
Abstimmung mit dem AG zu beantragen.
Die in den Vergabeunterlagen beschriebene Verkehrsführung ist mit den Verkehrsbehörden
abgestimmt und einzuhalten. Zu vom AN beabsichtigten Änderungen der Verkehrsführung ist vor
Ausführung die Zustimmung des AG einzuholen.
Der AG behält sich vor, alle nicht mit ihm abgestimmten Veränderungen in der Verkehrsführung
innerhalb von 24 Stunden zu Lasten des AN in einen vertragsmäßigen Zustand versetzen zu
lassen. Dabei gehen alle mit der Vertragsverletzung verbundenen Kosten (einschließlich von
Folgekosten und/oder Forderungen Dritter) zu Lasten des AN.
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
Die Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnungen sind dem zuständigen Bauleiter des AG zu
übergeben.
3.1.2 Verkehrsführung und Verkehrsumleitung während der Bauzeit
Die Umsetzung des Gesamtbauvorhabens ist unter Vollsperrung des Anton-Günther-Weges
zwischen der Oststraße und der Siedlerhöhe geplant. Während der Herstellung des
Straßenanschlusses an der Oststraße muss der Knotenpunkt voll gesperrt werden. Für die
Herstellung des Straßenanschlusses am nördlichen Ende der Siedlerhöhe ist die Vollsperrung
des Anton-Günther-Weges auch auf dieses Bereich der Siedlerhöhe auszuweiten.
Mangels alternativer Zuwegungen zu den Grundstücken innerhalb des Baufeldes müssen die
fußläufigen Zugänge zu den Grundstücken unter Baustellenbedingungen innerhalb des
Baufeldes sichergestellt werden. Die Wegeführung ist immer wieder operativ anzupassen und
den Anliegern frühzeitig zu kommunizieren.
Die Verkehrssicherungen sollen in Anlehnung an RSA-Regelplan B I/15 erfolgen.
In Vorbereitung auf die eigentlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des
Bauvorhabens bzw. der Bauabschnitte sind jeweils vorher Parkverbote aufzustellen, um die
geplanten Sperrbereiche von parkenden Fahrzeugen freizuhalten.
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der betroffenen Straßen ist die Beschilderung einer
Umleitung nicht erforderlich.
3.2 Bauablauf
Die konkreten Termine für die Erbringung der Leistungen sind den Besonderen
Vertragsbedingungen zu entnehmen.
Die Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte ist im Wesentlichen wie folgt gegliedert:
-
Beweissicherung
-
Verkehrssicherung, Baustellen einrichten
-
Suchschachtungen
-
Ggf. Archäologische Probeschürfe
-
Medienneu- und -umverlegungen, z. B. planmäßige Mitverlegung von
Telekommunikationskabeln im Auftrag der GAG
-
Grundhafter Straßenausbau einschließlich Errichtung der Straßenbeleuchtungsanlage
-
Baustelle räumen
-
Abschlussbegehung zur Beweissicherung
-
Übergabe Doku und Abnahme der Leistungen
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
Rechtzeitig vor Baubeginn hat der AN eine Bauanlaufberatung mit den AG und der
Verkehrsbehörde mit dem Ziel durchzuführen, noch bestehende Unklarheiten bezüglich der
Baudurchführung zu klären.
Die Ablaufplanung über die zeitliche Abfolge der Bauausführung hat durch den AN unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen, der vorstehenden Bauphasen, der
Verkehrskonzeption und den folgenden Vorgaben zu erfolgen:
o Vor dem grundhaften Ausbau sind die Medienverlegungen durchzuführen. Während der
Medienverlegungen ist das Verkehrsflächenplanum zu schützen, indem eine ausreichend
dicke Schicht der Bestandsbefestigung über dem Planum erhalten bleibt. o Das Straßenbauplanum darf durch den Baustellenverkehr nicht direkt befahren werden!
Der Einbau der Frostschutzschicht hat nach dem Auskoffern bis auf das Straßenplanum
in Vorkopf-Bauweise zu erfolgen. o Die ständige Zufahrt für Not- und Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Bei
Einschränkungen für den Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen ist zusätzlich die
zuständige Feuerwehr- und Rettungsleitstelle über den Beginn und das Ende der
Maßnahme zu informieren.
Ein detaillierter Bauablaufplan (abgestellt auf das Verkehrskonzept des AG und die vorgenannten
Bedingungen, Bauabschnitte und Bauphasen) ist durch den AN zur Bauanlaufberatung zu
übergeben.
Der AN ist verpflichtet, die Baustelle mit qualifiziertem Fachpersonal und der erforderlichen
Technik so zu besetzen, dass eine einwandfreie und reibungslose Abwicklung des Bauvertrages
gewährleistet ist. Die spezifischen örtlichen Bedingungen sind zu berücksichtigen.
Die Entsorgung durch Müllfahrzeuge muss abgestimmt und gewährleistet werden inkl.
notwendiger Hilfsleistungen wie Transport der Mülltonnen zur Baufeldgrenze und wieder zurück.
Diese Leistungen sind durch den Baubetrieb durchzuführen.
Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Fachbauleitererklärung durch den AN abzugeben. Für
sämtliche genutzte Flächen sind von den jeweiligen Eigentümern bestätigte
Freistellungsbescheinigungen durch den AN beizubringen.
Allgemein gilt: Bauleistungen, die durch weitere Arbeiten der Prüfung und Feststellung entzogen
werden, sind dem AG zur technischen Abnahme mindestens 3 Werktage vorher schriftlich
anzuzeigen.
Abnahmen, auch technische Bewertungen, sind unter Beachtung der VOB-Fristen zu beantragen
und entsprechend der Ausschreibung vorzubereiten. Dazu sind sämtliche Dokumentationen,
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
Eigen- und Fremdüberwachungen vorzulegen. Mit der Vorlage der Unterlagen ist die
Durchführung der Abnahme innerhalb von 10 Werktagen zu beantragen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Terminüberschreitungen zu sanktionieren. Dem Auftraggeber
daraus entstehende Folgekosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen.
3.3 Wasserhaltung
Die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zum schadlosen Ableiten des durch Niederschlag
anfallenden Oberflächenwassers und die dabei erforderlich werdenden Sicherungsmaßnahmen
sind für alle Bauzustände gem. DIN 18 299, Abschnitt 4.1.10. Nebenleistungen.
3.4 Baubehelfe
Baubehelfe werden nicht gesondert vergütet. Alle für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Baubehelfe, deren Bemessung, Vorhaltung, Wartung und Beseitigung sind Sache
des Auftragnehmers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind diese in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
3.5 Stoffe und Bauteile
Stoffe und Bauteile sind auf der Baustelle entsprechend dem Leistungsverzeichnis und der
Baubeschreibung einzusetzen. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
Es sind nur gütegeprüfte Materialien zum Einbau zugelassen. Die Eignungsnachweise sind der
örtlichen Bauüberwachung rechtzeitig vor Einbau zur Prüfung und Freigabe zu übergeben.
Alle Materialien für den Straßenbau müssen den Technischen Lieferbedingungen und DIN
entsprechen. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Prüfbescheide für verwendete
Baustoffe und Bauteile sind dem AG auf Verlangen zu übergeben.
Sofern in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich auf die Bereitstellung von Material seitens
des Auftraggebers hingewiesen wird, hat der Auftragnehmer alle zur Durchführung der
Baumaßnahme erforderlichen Baustoffe und Bauteile zu liefern.
Ausgebaute, wiederverwendbare Natursteinmaterialien, wie Natursteinpflaster, Natursteinplatten
u. ä. sind gesäubert auf dem Lagerplatz des AG abzulagern.
3.6 Abfälle
Dem Bauvorhaben liegt das folgende Baugrund- und Deklarationsgutachten zugrunde:
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• Untersuchungsbefund-Nr.: 10-027/26 vom 18.03.2026 der rabal – Ingenieurgesellschaft
für Baustoffprüfungen mbH, Bauvorhaben: Grundhafter Straßenausbau Anton-Günther-
Weg in 09241 Mühlau
… welches den Ausschreibungsunterlagen beiliegt.
Bezüglich der Ergebnisse der Abfalldeklarationen nach LAGA und RUVA wird auf den Abschnitt
6 und die dazugehörigen Anlagen des o. g. Gutachtens verwiesen.
Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung ist in geeigneter Form (z.B.
Verwertungsnachweis, Entsorgungsnachweise, Deponieschein o. ä.) dem AG mit Massenbilanz
nachzuweisen. Die dadurch entstehenden Kosten sind, soweit für die Wiederverwendung,
Verwertung bzw. Entsorgung keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind, in die
Einheitspreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses für den Aushub, Abtrag,
Ab- bzw. Aufbruch, etc. einzurechnen.
Nach den geltenden Vorschriften ist zwischen nicht schadstoffbelasteten und
schadstoffbelasteten Abfällen zu unterscheiden. Diese sind wiederum in nicht
überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige
Abfälle zu unterscheiden. Die sich ergebenden Gruppen sind getrennt zu behandeln.
3.7 Winterbau
Winterbau ist für die Umsetzung des Bauvorhabens nicht vorgesehen.
Witterungsbedingte Erschwernisse, soweit aus den Unterlagen erkennbar und im geplanten
Bauzeitraum üblich, werden nicht gesondert vergütet.
3.8 Beweissicherung
Der AN hat unmittelbar vor Baubeginn eine gerichtsverwertbare Beweissicherung zur
Feststellung des Zustandes von Verkehrsflächen, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
im und entlang des Baufeldes sowie der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen
durchzuführen. Die Beweissicherung hat sich auf den Baubereich sowie periphere bauliche
Anlagen in einem Umkreis von ca. 20 m zum Baufeld sowie auf die für Transporte des AN
benutzten Straßen und Wege im Baustellenumfeld zu beziehen.
Eine Beweissicherung innerhalb von Gebäuden ist nicht vorgesehen.
Der AG geht davon aus, dass die in VOB/B, § 3, Ziffer 4 bezeichneten Anlagen in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden.
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
Werden Schäden festgestellt, sind diese zu protokollieren und zu dokumentieren. Die
Beweissicherung ist den örtlichen Bedingungen, dem Geräteeinsatz und der Art der
Baudurchführung des AN anzupassen.
Eventuelle Schadenersatzansprüche der Eigentümer hinsichtlich Schäden, welche durch die
Baumaßnahme an deren Objekten verursacht wurden, gehen voll zu Lasten des AN und sind
zwischen diesem und den Betroffenen eigenständig zu klären.
Die begutachteten baulichen Anlagen sind besonders auf vorhandene Schäden, Risse, etc. zu
untersuchen.
Die Beweissicherung über den Umfang der entsprechenden Position des LV hinaus ist Sache
des AN.
Das Beweissicherungsgutachten ist dem AG vor dem Beginn der Arbeiten vorzulegen. Ohne
Vorlage erfolgt keine Baufreigabe.
Nach Abschluss der Arbeiten in den jeweiligen Bauabschnitten ist eine Nachbegehung mit
schriftlicher, gutachterlicher Stellungnahme durchzuführen.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Die Sicherungsmaßnahmen im Baubereich liegen in der Verantwortung des AN.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für den Auftraggeber geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und die anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
Freigelegte oder offenliegende Leitungen oder deren Bestandteile sind grundsätzlich ausreichend
zu sichern. Dafür trägt der AN die Verantwortung. Ausreichende Sicherungsarbeiten werden nicht
gesondert vergütet, solange der Aufwand den üblichen Umfang derartiger Maßnahmen nicht
übersteigt.
3.10 Belastungsannahmen
Die Straßenverkehrsanlage Anton-Günther-Weg ist in die Belastungsklasse Bk0,3 einzuordnen.
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Vermessungsleistungen
Für Vermessungsleistungen gelten § 3 (2) VOB/B und Punkt 4.1.3 DIN 18 299.
Die Leistungen nach Punkt 4.1.3 DIN 18 299 sind Nebenleistungen des AN.
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
Die Leistungen nach § 3 (2) VOB/B werden dem AN gemäß LV übertragen.
Die vom AN auszuführenden und für die Bauarbeiten notwendigen Vermessungsarbeiten sind
von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines
Vermessungsingenieurs ausführen zu lassen.
Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten hat der AN selbst so rechtzeitig
durchzuführen, dass eine Abnahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung der
Bauarbeiten möglich ist. Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe aller von
ihm ausgeführten Arbeiten die Verantwortung. Alle Vermessungs- und Absteckungspunkte sind
vom AN durch Kontrollmaße und zusätzliche Ausgangspunkte durchgreifend zu überprüfen.
Weiterhin erstellt der AN die Bestandsunterlagen gemäß LV.
Aufmaßverfahren
Zur Realisierung des Straßenbaus sowie die Tiefbauarbeiten für die Mitverlegung von
Antennenkabeln wird eine gemeinsame Ausschreibung durchgeführt. Die Leistungen zum
Straßenbau werden durch die Gemeinde Mühlau und die Tiefbauarbeiten für die Mitverlegung
von Antennenkabeln durch die GAG Burgstädt beauftragt.
Allgemeine Leistungen, die allen Auftraggebern zugutekommen, wie Leistungen der
Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung, Koordination u. ä. wurden im Titel 1 gefasst. Die
Beauftragung und Abrechnung dieses Titels erfolgen anteilig durch alle Auftraggeber. Die
jeweiligen Anteile werden durch die Vergabestelle ermittelt. Eine zusätzliche Vergütung für die
getrennte Abrechnung bei den verschiedenen Auftraggebern ist daraus nicht abzuleiten.
Aufmaße und Rechnungen sind grundsätzlich in Papierform vorzulegen.
Als Abrechnungsgrundlage dienen die vorliegenden Abrechnungsprofile sowie Lagepläne und
Regelquerschnitte. Von den Plänen abweichende Leistungen sowie zusätzliche Leistungen sind
durch Baustellenaufmaße zu belegen (Zeichnungen, Skizzen, Fotos).
Sämtliche Leistungen sind bereits in den Abschlagsrechnungen mit Lieferscheinen (mindestens
lesbare Kopie) nachzuweisen (Menge, Qualität). Auf die VOB/B § 14 Abs. 1 wird verwiesen. Mit
Vorlage der Schlussrechnung sind die Lieferscheinoriginale zu übergeben. Für die gelieferten
Baustoffe und Bauteile sind, ohne gesonderte Vergütung, mit den Aufmaßen kumulative Listen
vorzulegen. Der Nachweis der Verwertung ist durch Verwertungsnachweise zu erbringen.
Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich auf Basis bestätigter Aufmaße. Ausdrücklich wird
darauf verwiesen, dass die Aufmaße zeitnah und gemeinsam mit der Bauleitung zu erstellen sind.
Geforderte Nachweise (Fotos etc.) sind vorzulegen. Alle Rechnungen sind zur Prüfung bei der
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
örtlichen Bauüberwachung einzureichen. Rechnungen sind kumulativ zu führen. VOB-Fristen
sind einzuhalten.
Der Auftraggeber akzeptiert nur Rechnungen, die auf bestätigten Aufmaßen basieren.
Korrekturen in den Rechnungen werden nicht anerkannt. Diese Rechnungen werden zur
Korrektur zurückgeschickt.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind grundsätzlich vor deren Ausführung durch den
Bauherrn zu bestätigen. Unbestätigt ausgeführte Leistungen haben keinen Rechtsanspruch auf
Vergütung.
Für die gelieferten Baustoffe und Bauteile sind ohne gesonderte Vergütung mit den Aufmaßen
kumulative Listen vorzulegen.
3.12 Prüfungen
3.12.1 Eignungsnachweise
Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, Stoffe und Bauteile, die er selbst bereitstellt - aber auch
wenn solche vom Auftraggeber beigestellt werden - auf ihre Eignung zu prüfen. Diese
Prüfungspflicht bezieht sich auf die Art und Eignung der Baustoffe generell und ihre Qualität im
Einzelfall. Auch wenn bestimmte Stoffe vorgeschrieben sind, sind sie entsprechend zu
überprüfen. Die Ergebnisse stellt er unverzüglich dem AG in schriftlicher Form zur Verfügung.
Für das Asphaltmischgut sind die Eignungsnachweise dem Auftraggeber rechtzeitig, d.h.
mindestens 8 Tage vor Einbau auf der Baustelle - vorzulegen.
Durch die Kenntnisnahme der Eignungsnachweise durch den Auftraggeber wird die Haftung des
Auftragnehmers für die Güte der Stoffe nicht aufgehoben.
Für die übrigen Baustoffe ist ebenfalls rechtzeitig vor Verwendung die Eignung nachzuweisen.
Fehlen die Ergebnisse der Eignungsnachweise, erfolgt kein Baubeginn.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Der Auftragnehmer hat seine Eigenüberwachung nach den ZTV auszuführen. Die Ergebnisse
stellt er unverzüglich dem Auftraggeber zur Verfügung.
Die Kosten für die in den Vorschriften geforderten Eigenüberwachungsprüfungen sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren. Es erfolgt keine besondere Vergütung der Kosten.
Die qualitätsgerechte Ausführung von Leistungen der Nachunternehmer wird vom AN
gewährleistet und geprüft.
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
Die Ausführung der Eigenüberwachungsprüfungen ist im Bautagebuch zu vermerken.
Die qualitätsgerechte Ausführung von Leistungen der Nachunternehmer wird vom AN
gewährleistet und geprüft.
• Erdbau
Für die Eigenüberwachung nach ZTV E-StB ist die Prüfmethode M 3 anzuwenden.
Bei der Methode M 3 wird im Regelfall mittels einer Probeverdichtung der Nachweis für
die Eignung des eingesetzten Verdichtungsverfahrens erbracht. Auf Grundlage der
Ergebnisse der Probeverdichtung wird eine Arbeitsanweisung für die Verdichtung
aufgestellt. Die Verdichtungsarbeiten am Erdbauwerk werden gemäß der
Arbeitsanweisung durchgeführt. Die Einhaltung der Arbeitsanweisung muss
dokumentiert werden (→ Tagesprotokollheft). Zusätzlich zu den Aufzeichnungen im
Tagesprotokollheft sind vom Auftragnehmer Prüfungen gemäß dem in der Tabelle 9
ZTVE genannten Umfang durchzuführen.
3.12.3 Kontrollprüfungen
Die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Kontrollprüfungen ersetzen nicht die Gütenachweise
und die Eigenüberwachungsprüfungen des AN. Kontrollprüfungen sind durch ein anerkanntes
Baugrundbüro entsprechend der Ausschreibung und im Beisein des Auftraggebers bzw. der
örtlichen Bauüberwachung vorzunehmen.
Der AG behält sich weitere Kontrollprüfungen vor. Der AN unterstützt dabei den Auftraggeber
gemäß den Festlegungen des LV.
Fällt die Kontrollprüfung negativ aus, hat der AN alle Kosten der Kontrollprüfung zu tragen.
3.13 Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordination
Aufgrund der zu erwartenden Baustellenbedingungen wird keine Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordination erforderlich.
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Ausführungsplanung Baubeschreibung Gemeinde Mühlau Ausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau (M24031)
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen
• U1 Baubeschreibung
• U3 Übersichtslageplan
• U5 Lageplan
• U6 Höhenplan
• U8 Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen und Medienverlegungen
• U14 Regelquerschnitt
• U16.1 Koordinierter Leitungsplan
• U20.1 Untersuchungsbefund-Nr.: 10-027/26 vom 18.03.2026 der rabal –
Ingenieurgesellschaft für Baustoffprüfungen mbH, Bauvorhaben: Grundhafter
Straßenausbau Anton-Günther-Weg in 09241 Mühlau
• U20.2 Stellungnahme der Stadt Burgstädt vom 22.07.2026 in Bezug auf Kampfmittel
4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffenden Unterlagen
Vor dem Baubeginn sind folgende Unterlagen in einer Dokumentenmappe der Bauleitung zu
übergeben:
• Urkalkulation
• Auftragsschreiben mit Unterschriften des Auftraggebers und des Auftragnehmers
• Liste aller Subunternehmer
• Beweissicherungsgutachten
• Verkehrsrechtliche Anordnung einschl. Umleitungs-/Beschilderungspläne
• Bauzeitenplan mit wöchentlich kontrollierbaren Zwischenterminen
• Zahlungsplan
• Plan der Baustelleneinrichtung
Der Auftragnehmer beschafft sich alle erforderlichen Schachterlaubnisscheine und legt diese vor
dem Baubeginn der Bauleitung zum Nachweis vor.
Außerdem sind im Zuge der Bauausführung folgende Unterlagen dem Auftraggeber zu
übergeben (soweit erforderlich):
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• Prüffähige statische Nachweise für alle Bauwerke (Schächte, Rohre) sowie Verbau (jeweils
vor Herstellung)
• Unterlagen zur Eignung von Stoffen und Bauteilen (Gütenachweise des Herstellers,
Zulassungen, Zertifikate, Prüfbescheide usw. – mindestens 5 Werktage vor Einbau)
• Lieferscheinunterlagen sowie Unterlagen zur Entsorgung im Original – Vorlage
unaufgefordert, laufend
• Protokolle der Fremd- und Eigenüberwachungsprüfungen
• Bestandsunterlagen für hergestellte Anschlussleitungen als Skizze
• Protokolle der Baugrundabnahmen
• Bautagesberichte
• Verwertungs- bzw. Entsorgungsnachweise
• Protokolle von Grundstückeigentümern zur ordnungsgemäßen Rückgabe zeitweilig
genutzter Flächen,
• sonstige Abnahmeprotokolle z.B. Medienträger, LASuV, Städte und Gemeinden, …
• Bauleitererklärung
Der Auftragnehmer hat außerdem eine Abnahmedokumentation und Bestandspläne
entsprechend der Ausschreibung an den Auftraggeber zu übergeben.
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und sonstige Regelwerke
5.1 Anzuwendende ZTV
Anzuwendende ZTV, die Vertragsbestandteil werden, sind im Folgenden aufgeführt.
• ZTV A-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012
• ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau
und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke, Ausgabe 2026
• ZTV BEA-StB 09/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe
2009/Fassung 2013
• ZTV Beton-StB 07 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus
Beton (ZTV Beton-StB 07), Ausgabe 2007 mit Änderungen Januar 2013
• ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017
• ZTV Ew-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau
von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025
• ZTV Fug-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen
in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Änderungen gem. ARS 15/2025
• ZTV La-StB - Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018
• ZTV M - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen
auf Straßen, Ausgabe 2013 in Verbindung mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Straßenbau Nr. 22/24vom 14.11.2024
• ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur
Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020
• ZTV-SA - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997, Berichtigter Nachdruck
Juni 2001
• ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den
Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, mit Änderung Mai
2021
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• ZTV VZ - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale
Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, mit Änderungen vom Mai 2025
5.2 Anzuwendende Normen
Alle in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der drei Monate vor dem
Eröffnungstermin gültiger Fassung.
5.3 Sonstige Technische Vorschriften und Merkblätter
Die mit dem Bauvertrag vereinbarten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen benannten
Technischen Lieferbedingungen (TL), Technischen Prüfvorschriften (TP), Richtlinien (RL) und
Merkblätter (MB) in ihrer aktuellen Fassung sind Vertragsbestandteil. Für die in diesen TL, TP,
RL und MB benannten Regelwerke gilt dies ebenfalls.
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