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Anlage 3
| gewheG m 05- sib 03- 321 Z )* m 00,6 .nim **) m 0 )1 )1 m m 03,1 03,1 2) .nim .nim 0 m Z 123 -30 bis -50 m gewheG | Regelplan B I / 1 Straße mit geringer Verkehrs- stärke oder in geschwindigkeits- reduziertem Bereich und mit geringer Einengung (analog bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen) |
|---|---|
| Längsabsperrung zur Fahrbahn – durch doppelseitige Leitbaken – bei Einbahnstraßen und Rich- tungsfahrbahnen ***): einseitige Leitbaken Abstand max. 9 m Absperrschrankengitter am fahrbahnseitigen Baufeldrand Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten Längsabsperrung zum Gehweg durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäẞ RSA Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 Querabsperrung durch Absperrschrankengitter mit mindestens 2 doppelseitigen gelben Warnleuchten und – doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte – bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen ***): einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte 1) andere Breiten siehe Teil B, Abschnitt 2.4.2 2) [ ] Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber anstatt zwischen Arbeits- bereich und Fahrbahn [ ] erforderliche Länge und Lage gemäß beigefügtem Lageplan geprüft und angeordnet *) Entfällt bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen ***) **) Warnleuchten entfallen bei Richtungsfahrbahnen und Einbahnstraßen ***) ***) sofern nicht für bestimmte Fahrzeugarten freigegeben Stand: 05.2021 inkl. Korrektur 04.2022 |