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Anlage 5
| gewheG m 05- sib 03- 321 Z )* m 00,6 .nim m 0 )* 3) )1 )1 m m 03,1 03,1 .nim .nim 2) 3) 0 m Z 123 -30 bis -50 m gewheG | Regelplan B II / 4 Gehwegsperrung Notweg auf der Fahrbahn Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit geringer Einengung (analog bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen) |
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| Querabsperrung zur Fahrbahn durch mindestens 3 doppelseitige Leitbaken, mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake Abstand längs 1 – 2 m quer 0,6 – 1 m; bei Einbahnstraßen oder Richtungs- fahrbahnen **): einseitige Leitbaken mit einseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake Querabsperrung zum Gehweg durch Absperrschrankengitter Längsabsperrung zum Gehweg durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 Längsabsperrung zur Fahrbahn durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen **): einseitige Leitbaken Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten 1) andere Breiten siehe Teil B, Abschnitt 2.4.2 2) [ ] zusätzlich Absperrschranken- gitter am Gehweg gegenüber [ ] erforderliche Länge und Lage gemäß beigefügtem Lageplan geprüft und angeordnet 3) [ ] Podest und Rollstuhlrampen sind vorhanden Podest und Rollstuhlrampen sind Voraussetzung für die Anordnung dieses Plans, wenn die Bordsteinhöhe mehr als 3 cm beträgt. *) Entfällt bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen **) **) sofern nicht für bestimmte Fahrzeugarten freigegeben Stand: 05.2021 inkl. Korrektur 04.2022 |
| m 00,6 .nim | ||||||||
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| )* | ||||||||
| )1 m 03,1 .nim | ||||||||
| 3) |