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Flughafenbenutzungsordnung
Allgemeine Angaben
Impressum
| Allgemeine Angaben Düsseldorf Airport | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Betreiber | Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) | ||||
| Internationale Bezeichnung | Internationale Bezeichnung | ICAO Code: EDDL | |||
| IATA Code: DUS | |||||
| Klassifizierung | ICAO - Flugplatzbezugscode 4E | ||||
| Postanschrift: | Hausanschrift: | ||||
| Flughafen Düsseldorf GmbH | Flughafen Düsseldorf GmbH | ||||
| Postfach 30 03 63 | Flughafenstraße 105 | ||||
| 40403 Düsseldorf | 40474 Düsseldorf | ||||
| Deutschland | Deutschland | ||||
| Telefon | |||||
| FDG Sammelnummer | (0211) 421-0 | ||||
| Customer Service Center | (0211) 421-2000 | ||||
| Unternehmenskommunikation | (0211) 421-50000 | ||||
| Airport Duty Management (Verkehrsleitung 24 Std.) | (0211) 421-2220/2420 | ||||
| Leitung Airside Operations Management | (0211) 421-2321 | ||||
| Airport Control Center (ACC) | |||||
| - Schichtleitung | (0211) 421- 51000 | ||||
| - Stand & Gate Management | (0211) 421-51013 | ||||
| - Check-in Counter & Gepäckausgabemanagement | (0211) 421-51012 | ||||
| FDSG Einsatzleitung/Terminalservice | (0211) 421-27950/28280 | ||||
| PRM Service | (0211) 421-25970 | ||||
| Enteisungsdisponent der FDGHG | (0211) 421-52222 | ||||
| Telefax | |||||
| Verwaltung | (0211) 421-6666 | ||||
| Airport Duty Management (Verkehrsleitung 24 Std.) | (0211) 421-2735 | ||||
| Airport Control Center (ACC) | (0211) 421-51009 | ||||
| Airside Operations Management | (0211) 421-2285 | ||||
| Airport Duty Management, AMD (Verkehrsleitung) | amd@dus.com | ||||
| airportdutymanager@dus.com | |||||
| Airside Operations Management | flugbetrieb@dus.com | ||||
| Verkehrszentrale (Airport Control Center, ACC) | verkehrszentrale@dus.com | ||||
| Verwaltung FDG | customerservice@dus.com | ||||
| SITA-Anschluss | |||||
| Airport Control Center (ACC) | DUSOGXH | ||||
| Airport Duty Manager (Verkehrsleitung) | DUSVLXH | ||||
| Referenz Flugplatzbetreiberzeugnis | Referenz Flugplatzbetreiberzeugnis | DE-NRW-01-EDDL | |||
| Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV) | |||||
| Webseite | www.dus.com/de-de/businesspartner/aviation |
FBO_2024 Impressum Seite 2 / 123
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Impressum .................................................................................................................................................... 2
Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................................................... 3
Tabellenverzeichnis ..................................................................................................................................... 14
Abbildungsverzeichnis ................................................................................................................................ 14
Abkürzungsverzeichnis und Ansprechpartner .......................................................................................... 14
I. Teil: Beschreibung des Verkehrsflughafens Düsseldorf Airport .......................................................... 15
........................................................................
Lage des Flughafens und des Flughafenbezugspunktes ............................................. 15
1.1.1 Geografische Lage des Flughafenbezugspunktes (FBP,WGS 84) ............................................. 15 1.1.2 Entfernung und Lage in Düsseldorf ................................................................................................. 15 1.1.3 Höhenangaben .................................................................................................................................... 15 1.1.4 Meteorologische Angaben ................................................................................................................. 15 1.1.5 Flughafenbezugstemperatur ............................................................................................................. 15 1.1.6 Ortsmissweisung ................................................................................................................................. 15 1.1.7 Betriebsstufen ...................................................................................................................................... 15 1.1.8 Betriebszeiten ...................................................................................................................................... 16
Infrastruktur und Flugbetriebsanlagen ........................................................................ 16
1.2.1 Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfelder .................................................................... 16 1.2.2 Abfertigungsanlagen .......................................................................................................................... 16 1.2.3 Verfügbarer Hallenraum für Luftfahrzeuge ..................................................................................... 16 1.2.4 Verfügbare Instandsetzungs- und Lärmschutzeinrichtungen .................................................... 16
Flugbetriebsdienstleistungen ...................................................................................... 16
1.3.1 Feuerlöschfahrzeuge und Bergungsgeräte .................................................................................... 16 1.3.2 Rettungsdienst, benannter IGV Flughafen ..................................................................................... 17 1.3.3 Betreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und unbegleiteten Kindern .. 17 1.3.3.1 Passagiere mit eingeschränkter Mobilität (PRM) ....................................................................... 17
1.3.3.2 Unbegleitete Kinder (UM) ............................................................................................................... 17
1.3.4 Witterungsbedingte Benutzbarkeit und Schneeräumgeräte ...................................................... 17 1.3.5 Tankdienstanlagen .............................................................................................................................. 18 1.3.6 Enteisung von Luftfahrzeugen .......................................................................................................... 18 1.3.6.1 Allgemeine Enteisungsinformation .............................................................................................. 18
1.3.6.2 Enteisungsflächen ........................................................................................................................... 18
1.3.6.3 Anmeldung zur Enteisung .............................................................................................................. 18
1.3.6.4 Enteisungsreihenfolge .................................................................................................................... 18
1.3.6.5 Rollverkehr zu den Enteisungsflächen ......................................................................................... 18
1.3.6.6 Bodenfunkstelle für die Remote Luftfahrzeugenteisung .......................................................... 18
1.3.6.7 Abrollvorgänge von den Remote Enteisungsflächen ................................................................ 19
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Infrastruktur u. Dienstleistungsangaben DUS Airport .............................. 19
II. Teil: Benutzungsvorschriften .................................................................................................................. 20
.........................................
Anwendungserklärung FBO .......................................................................................... 20
Vorschriften Luftfahrzeughalter ................................................................................... 20
Haftungsbeschränkung ................................................................................................ 20
Kontrollberechtigung .................................................................................................... 20
BVD Durchführungsbestimmungen ............................................................................. 20
...................................................................................................
Befugnis zum Starten und Landen einschließlich Meldeverfahren .............................. 21
2.1.1 Entgeltordnung u. Nutzungseinschränkungen .............................................................................. 21 2.1.2 Flugplankoordination .......................................................................................................................... 21 2.1.3 Airport-CDM Verfahren ...................................................................................................................... 21 2.1.4 LFZ AOC u. Lärmzeugnis ................................................................................................................... 22 2.1.5 Flugbetriebsmeldungen u. Flugbericht ........................................................................................... 22 2.1.6 Delay-codes/clearingverfahren ........................................................................................................ 22
Start- und Landeeinrichtungen .................................................................................... 22
Vorfeld ........................................................................................................................... 22
2.3.1 LFZ Bewegung auf Nose-in Standplätzen ...................................................................................... 22 2.3.2 Nutzung der Vorfeldflächen ............................................................................................................... 22 2.3.3 Disposition LFZ Standplätze u. Abrollpositionen ........................................................................... 23
Rollen, Schleppen, Push-Back, WOA und Flugzeugschleppbetrieb ........................... 23
2.4.1 Rollberechtigung/-erlaubnis ............................................................................................................. 23 2.4.2 Triebwerksdrehzahl Rollbewegungen ............................................................................................. 23 2.4.3 Schleppberechtigung/-erlaubnis ..................................................................................................... 23 2.4.4 Push-back und WOA Berechtigung/-erlaubnis ............................................................................. 23 2.4.5 Koordination Schleppbewegungen ................................................................................................. 24
Executive/General Aviation Terminal (ET/GAT) ........................................................... 24
Abstellen, Unterstellen und Absicherung von Luftfahrzeugen .................................... 25
2.6.1 Zuweisung von LFZ Standplätzen .................................................................................................... 25 2.6.2 Absicherung abgestellter LFZ ........................................................................................................... 25 2.6.3 Miete, Sicherung und Haftung .......................................................................................................... 30 2.6.3.1 Miete ................................................................................................................................................... 30
2.6.3.2 Sicherung und Haftung .................................................................................................................. 30
2.6.4 Nutzungsvorschriften Stellplätze/Infrastruktur .............................................................................. 30 2.6.4.1 Nutzung technischer Infrastruktur ................................................................................................ 30
2.6.4.2 Brandbekämpfungseinrichtungen ................................................................................................ 30
2.6.4.3 Hallenflächen und Tore ................................................................................................................... 31
2.6.4.4 Bedienung Hallentore ..................................................................................................................... 31
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
2.6.4.5 Waschen von LFZ ............................................................................................................................ 31
2.6.4.6 Sonstige Flächennutzungen .......................................................................................................... 31
2.6.5 Nutzung zentrale 400 Hz-Anlagen ................................................................................................... 31
Triebwerksstandläufe ................................................................................................... 31
APU-Betrieb und PCA-Nutzung .................................................................................... 31
Betriebsstoffversorgung............................................................................................... 31
Wartungsarbeiten, Instandhaltungsmaßnahmen an Luftfahrzeugen und Waschvorgänge ............................................................................................................ 32
2.10.1 Instandhaltungsmaßnahmen LFZ .................................................................................................... 32 2.10.2 Überholungs-/Verschrottungsmaßnahmen LFZ ........................................................................... 32
Bewegungsunfähige LFZ, GSE und Feuerwehreinsatz ................................................ 32
2.11.1 Bewegungsunfähiges LFZ o. GSE .................................................................................................... 32 2.11.2 Haftung Bewegungsunfähiges LFZ o. GSE .................................................................................... 32 2.11.3 Haftung Feuerwehreinsätze .............................................................................................................. 32
Sicherheitsvorschriften ................................................................................................ 32
2.12.1 Einhaltungsverpflichtung ................................................................................................................... 33 2.12.2 Meldepflicht Wildtierschäden ........................................................................................................... 33
...........................................................................
Allgemein Vertragsbedingungen .................................................................................. 33
Besondere Regelungen ................................................................................................. 33
3.2.1 LFZ Bremsklötze .................................................................................................................................. 33 3.2.2 Marshaller (Flight Line Manager, FLM) ............................................................................................ 33 3.2.3 Handzeichen/Signale ......................................................................................................................... 33 3.2.4 Einrollen LFZ Standplätze, ERA ........................................................................................................ 33 3.2.5 Equipment Restraint Area (ERA) ....................................................................................................... 34 3.2.6 Nutzung LFZ Absicherungsgestelle Flugsteige ............................................................................. 34 3.2.7 Code F LFZ ........................................................................................................................................... 34 3.2.8 Markierung u. Beschilderung ............................................................................................................ 34 3.2.9 FDG Ersatzvornahme BVD ................................................................................................................ 34
Haftpflichtversicherung ................................................................................................ 34
Koordinator Bodenabfertigung Luftfahrzeug ............................................................... 34
Zentrale Infrastruktur ................................................................................................... 35
........................................
Straßen, Flächen, Gebäude und Eingänge ................................................................... 36
4.1.1 Vorfeldfahrverkehr ............................................................................................................................... 36 4.1.2 Betreten u. Befahren Flughafengelände ......................................................................................... 36 4.1.3 Fußwege u. Fortbewegungshilfen .................................................................................................... 36 4.1.4 Zuschaueranlagen ............................................................................................................................... 36 4.1.5 Luftfracht (RFS, road feeder service) ............................................................................................... 37
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
4.1.6 Videoüberwachung ............................................................................................................................. 37 4.1.7 Drohnen u. sonstige UAS (Unmanned Aircraft Systems) ............................................................. 37
Fahrzeuge, Geräte und Transportvoraussetzungen ..................................................... 37
4.2.1 Fahrzeugausstattung u. Zulassung .................................................................................................. 37 4.2.2 Ausstattung Luftfahrtbodengeräte (Ground Service Equipment, GSE) u. Elektromobilität .. 37 4.2.3 Befristete Vorfeldzulassung ............................................................................................................... 39 4.2.4 Dieselbetriebenes GSE ...................................................................................................................... 39 4.2.5 Transportvoraussetzungen ................................................................................................................ 40 4.2.6 Abstell- u. Parkflächen ........................................................................................................................ 40 4.2.7 Flächen zur Fahrzeuginstandhaltung/Pflege ................................................................................. 40 4.2.8 Abstellen von Kleinfahrzeugen .......................................................................................................... 40 4.2.9 Einhaltung BGV/UVV Vorschriften ................................................................................................... 40 4.2.10 Fahrzeugbetrieb Gepäcksortierhallen ............................................................................................. 41 4.2.11 Fahrzeuge zum Transport von Abfällen ........................................................................................... 41 4.2.12 Fahrzeugtransponder Flugbetriebsflächen .................................................................................... 41
Nicht allgemein zugängliche Anlagen und Berechtigungen ........................................ 41
4.3.1 Zugangsbeschränkungen .................................................................................................................. 41 4.3.1.1 Anlagen innerhalb Flugplatzgelände ............................................................................................ 41
4.3.1.2 Widerrufsklausel Zutrittsberechtigungen .................................................................................... 42
4.3.1.3 Beauftragten Berechtigungen ....................................................................................................... 42
4.3.1.4 Behördliche Zugangsberechtigungen ......................................................................................... 42
4.3.1.5 [bleibt frei] ......................................................................................................................................... 42
4.3.1.6 Zugangsberechtigungen LFZ ........................................................................................................ 42
4.3.1.7 Berechtigung Rollfeldringstraße (R Ausweis) ............................................................................. 42
4.3.2 Rollfeld ................................................................................................................................................... 42 4.3.2.1 Rollfeldberechtigung ....................................................................................................................... 42
4.3.2.2 Behördliche Zugangsberechtigungen Rollfeld ........................................................................... 43
4.3.2.3 Nachtfahrbetrieb Rollfeld ............................................................................................................... 43
4.3.2.4 Fahrzeugausrüstung Rollfeld ......................................................................................................... 43
4.3.3 Vorfeld ................................................................................................................................................... 43 4.3.3.1 Zulässige Geschwindigkeiten ........................................................................................................ 43
4.3.3.2 Zulassungsvoraussetzungen ......................................................................................................... 43
4.3.3.3 Vorfeldbereiche u. Berechtigungen .............................................................................................. 43
4.3.3.4 Vorfeldbeleuchtung ......................................................................................................................... 43
Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit ............................................................................ 43
4.4.1 Foreign Object Debris (FOD) ............................................................................................................. 43 4.4.2 Verkehrsbehinderungen und Verschmutzungen ........................................................................... 44 4.4.3 Tragen von Warnkleidung .................................................................................................................. 44
Mitführen von Tieren ..................................................................................................... 44
...............................................................................................................
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Gewerbliche Betätigung außerhalb der Bodenabfertigungsdienste ........................... 44
Aufenthalt und Verhaltensweisen ................................................................................. 44
5.2.1 Aufenthaltsregelungen ....................................................................................................................... 44 5.2.2 Verhaltensregelungen ........................................................................................................................ 45
Foto- und Filmaufnahmen auf dem Flughafengelände ................................................ 45
5.3.1 Gestattungserklärung ......................................................................................................................... 45 5.3.2 Verbot von Lichtbildaufnahmen im Sicherheitsbereich ............................................................... 45
Lagerung und Entsorgung ............................................................................................ 45
5.4.1 Gefährliche Güter ................................................................................................................................ 45 5.4.2 Gefahrenstoffe ..................................................................................................................................... 45 5.4.3 Lagerung ............................................................................................................................................... 45 5.4.4 Entsorgung Abfälle u. Abfertigungsrückstände ............................................................................. 46
Haftpflichtversicherung ................................................................................................ 46
.........................................................................................................
Allgemein ...................................................................................................................... 46
Gefahrenabwehrplan (GAP) .......................................................................................... 46
Safety Management System (SMS) .............................................................................. 47
Gepäck- und Transfergepäckabfertigung ................................................................... 47
6.4.1 ............................................................................................ 47 6.4.2 Transfergepäckabf ................................................................. 47 6.4.3 ......................................................... 47 6.4.4 ................................................................................................................ 47 6.4.5 Gefährliche Güter und verbotene Gegenstände ............................................................................ 48 6.4.5.1 Passagierpflichten ........................................................................................................................... 48
6.4.5.2 LVG Verpflichtung ........................................................................................................................... 48
..............
Fundsachen und abhandengekommenes Gepäck ....................................................... 49
Unbeaufsichtigtes Gepäck und Gegenstände .............................................................. 49
..............................................................................................................................
Verunreinigungen ......................................................................................................... 49
Abwässer ....................................................................................................................... 49
Abfälle ........................................................................................................................... 50
Luftverunreinigungen ................................................................................................... 50
........................................................................................
...................................................................
..........................................................................................
................................................................................................
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
......................................................................................................
III. Teil: Sonstiges ......................................................................................................................................... 52
...............................................................................................................
.................................................................................................................
...............................................................................
ZI Übersicht_Hauptvorfeld Terminal ............................................................................ 57
ZI Übersicht_Vorfeld West ............................................................................................ 58
ZI Übersicht_Vorfeld Ost I ............................................................................................. 59
ZI Übersicht_Vorfeld Ost II ........................................................................................... 60
............................................................................................................
: Sicherheitsbestimmungen der FBO II. Teil .............................................................................. 62
............................................................................................................
LFZ Be-/Enttankung bei abgeschalteten Triebwerken ................................................ 62
LFZ Be-/Enttankung in Hallen ...................................................................................... 62
LFZ Betankung mit Passagieren an Bord ..................................................................... 62
LFZ Enttankung mit Passagieren an Bord .................................................................... 63
Sicherheitsabstände/-vorkehrungen ........................................................................... 63
...................................................................
LFZ Hallenbetrieb ......................................................................................................... 63
Belegung und Nutzung der Lärmschutzhalle ............................................................... 63
Probeläufe außerhalb der Lärmschutzhalle ................................................................. 63
LFZ Absicherung bei Probeläufen ................................................................................ 63
LFZ Warneinrichtungen bei Probeläufen ...................................................................... 64
Anlassvoraussetzungen von Triebwerken/Propellern ................................................. 64
Sicherheitsbereiche/-abstände und FOD..................................................................... 64
Triebwerksdrehzahl bei Probeläufen ............................................................................ 64
APU/GPU Betrieb u. Brandmeldeeinrichtungen .......................................................... 64
.........................................................
Alkohol- und Rauchverbot ............................................................................................ 64
Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen ................................................. 64
Zuwiderhandlungen ...................................................................................................... 65
...................................................................
...........................................................................................
Arbeiten mit entzündlichen Flüssigkeiten .................................................................... 65
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Arbeitsschutzbestimmungen ....................................................................................... 65
............................................
Lagerung ....................................................................................................................... 65
Vorschriften des Wasserrechts .................................................................................... 65
Behälter von Kraftstoff und Schmierstoffen ................................................................ 65
Feuergefährdende Abfälle ............................................................................................ 66
................................................................................................
Feueralarm .................................................................................................................... 66
Unfälle mit Personenschaden ....................................................................................... 66
Gefahrenabwehrplan (GAP) .......................................................................................... 66
Brandschutzordnung (BSO) .......................................................................................... 66
..............................................................................................................
Anhang zu FBO Anlage 1: Genehmigungsklausel LFZ Betankung mit Passagieren an Bord ................ 67
Verpflichtungserklärung LFZ Betankung mit Passagieren an Bord ........................................................ 68
: Zentrale Infrastruktureinrichtungen (zur FBO, II. Teil - Ziff.3.5).............................................. 70
.........................................................................................
Fluggastbrücken und 400 Hz-Anlagen ......................................................................... 70
PCA-Anlagen ................................................................................................................. 70
Gepäckabfertigungs-system/Sortieranlage ................................................................ 70
................................................................................................................
LFZ Standplätze/Abfertigungspositionen .................................................................... 71
Geräteabstellflächen .................................................................................................... 71
Bereitstellungsflächen .................................................................................................. 72
Containerlager .............................................................................................................. 72
Zentrale Flugzeug-Enteisungspositionen .................................................................... 72
.................................
Airside Operations Management .................................................................................. 72
Vorfeldaufsicht ............................................................................................................. 72
Airport Duty Management............................................................................................. 72
Disposition im ACC ....................................................................................................... 73
.....................................................................................
Flughafeninformations-system .................................................................................... 73
Kommunikationsnetze .................................................................................................. 73
Bündelfunksystem ........................................................................................................ 73
...........................................................................................
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
CUTE ............................................................................................................................. 73
Self Service DUS (CUSS-Kioske, Bag-Tag-Automaten und SBD) ................................ 73
Check-in counter .......................................................................................................... 74
SBD (Self-Baggage-Drop off) ....................................................................................... 74
Fäkalienannahmestation .............................................................................................. 74
Frischwasserstation ..................................................................................................... 74
Abfallentsorgung allgemein ......................................................................................... 74
Abfallsammelstationen ................................................................................................. 74
Recyclinghof ................................................................................................................. 74
Entsorgungshof für die Flugzeuginnenreinigung......................................................... 75
: Meldeverfahren für Passagiere, Fracht und Post (zur FBO, II. Teil Ziff.2.1.5) ..................... 76
..............................................................................
......................................................
.............................................................................
Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO und die Verkehrs- und Zulassungsregeln für den nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes (zur FBO, II. Teil 4.1.1) ...................... 79
.............................................................................................................................
...........................................................................
..........................................................................................................................
..................................................................................................
.........................................................................................................
..............................................................................................................................
...................................................................................................................
............................................................................................................................
: Gepäckabfertigung und Servicestandards (zur FBO, II. Teil 3.5) ......................................... 84
....................................................
Zielstellendisposition ................................................................................................... 85
Nutzung von Hard- und Softwareeinrichtungen ........................................................... 86
Umgehende Meldepflicht bei Beschädigungen ........................................................... 86
Hallenreinigung............................................................................................................. 86
Abfallentsorgung .......................................................................................................... 87
Raucherbereiche ........................................................................................................... 87
.......................................................................
Gepäckförderanlage ..................................................................................................... 87
Sondergepäckschalter .................................................................................................. 88
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
...................................................
No-Read Arbeitsplätze/Funktionen .............................................................................. 89
Fallback-Procedures (Rückfallebene), MES-Plätze ..................................................... 89
.............................................
Notabwurf Zielstelle 12, Flugsteig B ............................................................................. 90
Notabwurf Flugsteig C .................................................................................................. 90
Liste Zielstelle Band 12 ................................................................................................. 91
........................
Vorbereitungsflächen für Ladeeinheiten zur Bestückung in den Sortierhallen B und C ....................................................................................................................................... 91
......
Baggage Reconciliation ................................................................................................ 93
Containerlager .............................................................................................................. 93
Containererfassung (CRS) ............................................................................................ 93
.......................................................................................
.......................................................................
Inbound ......................................................................................................................... 94
Qualitätsstandard Gepäcklaufzeiten ............................................................................ 96
Malusregelung .............................................................................................................. 96
Bonusregelung .............................................................................................................. 97
8.4.1 Entladezeiten nach Luftfahrzeugtyp ................................................................................................ 97
Wegezeitenmatrix ....................................................................................................... 101
.......................................................................
...
...............................................................................................
: Service Level Specification (SLS) zur Nutzung von Check-in countern/Schaltern (CIC), (zur FBO, II. Teil 3.5) ................................................................................................................................ 106
...........................................................................................................................
...................................................................................
Bedarfsanmeldung/Anforderung ............................................................................... 106
Anzeigemedien für Check-in counter (CIC) und Gate-counter .................................. 107
.......................................................
.........................................................................................
..............................................................................................
Einreihiges Queuing ................................................................................................... 109
Mehrreihiges Queuing entlang der genutzten Counter .............................................. 109
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Gemischte Verfahren .................................................................................................. 109
.......................................................................................................
..........................................................................................................
Verstoß gegen die Vorgaben zur Nutzung von CIC .................................................... 110
7.1.1 Nutzung der CIC für nicht vorgesehene Bestimmung (anwendungsfremd) ......................... 110 7.1.2 Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbeschränkung ......................... 110 7.1.3 Anzahl gemieteter CIC ..................................................................................................................... 110 7.1.4 Vertragsstrafe bei Verstößen .......................................................................................................... 111 7.1.5 Umfängliche Besetzung angemieteter CIC ................................................................................. 111 7.1.6 Vertragsstrafe bei Verstößen .......................................................................................................... 111
Verstoß gegen die Vorgaben der zu nutzenden Gegenstände ................................... 111
7.2.1 Nutzung/Aufstellung nicht genehmigter Gegenstände ............................................................ 111 7.2.2 Rechtzeitiger Abbau ......................................................................................................................... 111
: Service Level Specification (SLS) zur Nutzung von Gates/ Gate-countern (zur FBO, II. Teil 3.5) 112
...........................................................................................................................
....................................................................................................................
.............................................................................
............................................................................................................
......................................................................................................................
Abfertigungsmaterialien ............................................................................................. 114
Busbestellung ............................................................................................................. 114
...........................................................................................
...................................................................................................
: Standard Operating Procedure (SOP) zur Nutzung der Lärmschutzhalle (zur FBO, II. Teil 2.7) 116
.......................................................................................................................................
.................................................................................................
..............................................................................................
.......................................................................................................................................
Standläufe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Ortszeit ......................................... 116
Standläufe in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit ......................................... 117
Standläufe außerhalb der Lärmschutzhalle................................................................ 117
Durchführung/Dokumentation von Standläufen ........................................................ 117
Sicherheitsvorschriften für die Durchführung von Standläufen, Haftung ................. 118
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Standläufe in der Lärmschutzhalle ............................................................................. 118
Sicherheitseinrichtungen der Lärmschutzhalle ......................................................... 118
5.7.1 Beobachtungsräume ....................................................................................................................... 118 5.7.2 Notausgänge ..................................................................................................................................... 118 5.7.3 Beleuchtung ...................................................................................................................................... 119 5.7.4 Warnleuchten .................................................................................................................................... 119 5.7.5 Feuermelde- und Feuerlöschanlage ............................................................................................. 119
........................................................................................
Lageplan der Sicherheitseinrichtungen ..................................................................... 120
Lageplan allgemein mit Markierung der Vorderkante Triebwerkeinlass ................... 121
Definition planbare/unabdingbare Triebwerksprobeläufe ........................................ 122
Verkehrsvorschriften Lärmschutzhalle H9 ................................................................. 122
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Flughafenbenutzungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: De-icing Area VHF Funkfrequenzen ............................................................................................................... 19 Tabelle 2: Übersicht Zentrale Infrastruktureinrichtungen (ZI) ....................................................................................... 35 Tabelle 3: Ansprechpartner der FDG ................................................................................................................................ 56 Tabelle 4: Bereiche der Gebäudeeinrichtungen (ZI) ....................................................................................................... 71 Tabelle 5: Bereiche der Vorfelder (ZI) ................................................................................................................................ 72 Tabelle 6: Zuständigkeiten FDG, Aviation u. Zentrales Infrastrukturmanagement .................................................. 73 Tabelle 7: Bereiche der Kommunikationssysteme ......................................................................................................... 73 Tabelle 8: Bereiche der Service- und Entsorgungseinrichtungen ............................................................................... 75 Tabelle 9: Beispielvorlage zum Meldeverfahren Passagier Buchungszahlen ............................................................ 78 Tabelle 10: Punkteverteilung bei Verstößen .................................................................................................................... 82 Tabelle 11: Gepäckanforderungen der automatischen Gepäckförderanlage ........................................................... 88 Tabelle 12: Entladezeiten Gepäck nach Luftfahrzeugtyp ............................................................................................ 100 Tabelle 13: Wegematrix mit Fahrzeiten für Gepäcktransport zum Ausgabeband .................................................. 101 Tabelle 14: Zulässige Zuglängen für Fahr- und Rangierbetrieb ................................................................................. 102 Tabelle 15: Erforderliche Formate der Anzeigemedien (CIC u. Gate) ....................................................................... 107
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Schematische Darstellung - LFZ Absicherung - Leitkegel (Safety cones) ......................................... 27 Abbildung 2: Schematische Darstellung - LFZ Absicherung - Bremsklötze (Aircraft chocking) ........................... 30 Abbildung 3: Hinweisschilder Gepäcksortieranlagen .................................................................................................... 85 Abbildung 4: Bereitstellungs-/Arbeitsvorbereitungsfläche B01 für den Sortierbereich A/B ................................. 91 Abbildung 5: Bereitstellungs-/Arbeitsvorbereitungsfläche C07 für den Sortierbereich C ..................................... 92 Abbildung 6: Bereitstellungs-/Arbeitsvorbereitungsfläche C08 für den Sortierbereich Interimshalle ................. 92 Abbildung 7: Darstellung ABCS-Bedienfeld Ankunftsbänder ...................................................................................... 95 Abbildung 8: Lageplan Sicherheitseinrichtungen Lärmschutzhalle ......................................................................... 120 Abbildung 9: Lageplan u. Markierungen Lärmschutzhalle (Vorderkante Triebwerkeinlass) ................................. 121 Abbildung 10: Darstellung Verkehrsvorschriften Lärmschutzhalle H9 ..................................................................... 123
Abkürzungsverzeichnis und Ansprechpartner
Das Abkürzungsverzeichnis und Ansprechpartner, die Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur (ZI), sowie Ge- nehmigungserklärung der FBO sind im III. Teil: Sonstiges der FBO enthalten.
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Flughafenbenutzungsordnung
I. Teil Beschreibung des Flughafens
I. Teil: Beschreibung des Verkehrsflughafens Düsseldorf Airport
Die verbindlichen und zeitaktuellen Beschreibungen des Flughafens sind jeweils aus den aktuellsten Veröffent-
us Bestandteil des Flugplatzhandbuches gemäß Durchführungsverordnung (EU) 139/2014, welches über die FDG Homepage (www.dus.com/de- de/businesspartner/aviation) angefordert werden kann (Kontakt Email: aerodrome-manual@dus.com).
Anlagen und Dienstleistungen des Flughafens
Lage des Flughafens und des Flughafenbezugspunktes
1.1.1 Geografische Lage des Flughafenbezugspunktes (FBP,WGS 84)
Koordinaten des FBP:
Geografische Breite: N 51 16 51,333 Geografische Länge: E 006 45 26,411 Lage:
im südwestlichen Teil des Flughafengeländes, 287° rechtsweisend und 948 m vom Kontrollturm entfernt
1.1.2 Entfernung und Lage in Düsseldorf
Der Düsseldorf Airport liegt 7,4 km nördlich der Stadtmitte Düsseldorf.
1.1.3 Höhenangaben
Höchster Punkt des Startbahnsystems 44,83 m über NN (147 ft) Höhe des Flughafenbezugspunktes (FBP) 36,00 m über NN (118 ft) Höhe des Startbahnbezugspunktes (SBP) der Pisten 05R/23L 36,70 m über NN der Pisten 05L/23R 38,00 m über NN
1.1.4 Meteorologische Angaben
vorherrschende Windrichtung: Südwest (SW) mittlere Tageshöchsttemperatur des wärmsten Monats: 23,0 °C (Juli) mittlere Tagestiefsttemperatur des kältesten Monats: 0,3 °C (Januar) Weitere Angaben sind dem AIP (GEN 3.5 Meteorologischer Dienst) zu entnehmen.
1.1.5 Flughafenbezugstemperatur
23,0 °C
1.1.6 Ortsmissweisung
2.0° Ost (2023,01)
1.1.7 Betriebsstufen
der Pisten 05R/23L CAT III der Pisten 05L CAT I, 23R CAT III Detaillierte Angaben sind dem ADR-M (Teil C-D), oder dem AIP (AD2 EDDL) zu entnehmen.
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Flughafenbenutzungsordnung
I. Teil Beschreibung des Flughafens
1.1.8 Betriebszeiten
24 Stunden unter Berücksichtigung von Nachtflugbeschränkungen, die dem ADR-M (Teil C, 4.5.2 Betriebsbe- schränkungen), oder AIP (AD 2 EDDL 1 - 10) zu entnehmen sind.
Infrastruktur und Flugbetriebsanlagen
Übersichtspläne der zentralen Infrastruktur (ZI), Abfertigungseinrichtungen, BVD Bereitstellungs- und Abstell- flächen sind im III. Teil: Sonstiges (Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur (ZI)) der vorliegenden FBO enthalten.
1.2.1 Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfelder
Für Beschreibungen und Erläuterungen des Start- und Landebahnsystems, der Rollbahnen und der Vorfelder für den Düsseldorf Airport wird auf das Flugplatzhandbuch EDDL (Anforderung über https://www.dus.com möglich), sowie das Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland (AIP) in den jeweils gültigen Fassun- gen verwiesen.
1.2.2 Abfertigungsanlagen
Der Düsseldorf Airport verfügt über ein Fluggastabfertigungsterminal mit den Flugsteigen A, B und C sowie über ein Executive Terminal. Es stehen alle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung.
Das FDCG Luftfrachtgebäude (DUS Air Cargo Center) ist mit allen Einrichtungen für den Luftfrachtverkehr aus- gestattet. Ein Luftpost-/Verteilerzentrum (IPZ) ist am Düsseldorf Airport nicht angesiedelt.
1.2.3 Verfügbarer Hallenraum für Luftfahrzeuge
| Halle | Tiefe m | Breite m | Fläche m² | Torhöh e m | Lichte Öff- nung m | Anbauten, Werkstätten, Lagerräume m² | Gesamthallen- breite und -tiefe | Sonstiges |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 30,80 | 65,20 | 2.020,36 | 8,28 | 8,16 | 551,77 | 74,43 x 35,73 | |
| 2 | 29,44 | 80,35 | 2.491,71 | 9,09 | 8,99 | 447,45 | 80,60 x 35,91 | |
| 3 | 23,87 | 99,69 | 2.368,66 | 9,32 | 9,98 | 677,18 | 109,67 x 29,58 | |
| 4 | 50 | 72 | 3.416 | 8,3 | 1.347 | beheizbar | ||
| 7 | 92,5 | 216,5 | 20.026,25 | 21 | 2 x 70,5 1 x 71 | 9.610 | beheizbar; Bodenheizung; 2 x Laufkran 5 t | |
| 8 | 65,8 | 150,4 | 9.896 | 20 | 75 | 4.500 | beheizbar; 3 x Laufkran 3 t | |
| 9 | 82,9 | 72 | 552 | --- | 72 | --- | Lärmschutz- halle |
1.2.4 Verfügbare Instandsetzungs- und Lärmschutzeinrichtungen
Einrichtungen für Instandsetzung, Überholung -einschließlich großer Reparaturen und Triebwerkwechsel- ste- hen für die gängigsten Luftfahrzeugmuster zur Verfügung. Eine Lärmschutzhalle (Halle 9) ist für Triebwerks- standläufe (für Luftfahrzeuge bis zu einer Größe B747-400 / A340-600) vorhanden (s. Anlage 8).
Flugbetriebsdienstleistungen
1.3.1 Feuerlöschfahrzeuge und Bergungsgeräte
Feuerlöschfahrzeuge und Bergungsgeräte sind dem Umfang des Flugbetriebes und den Richtlinien der ICAO entsprechend vorhanden.
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Flughafenbenutzungsordnung
I. Teil Beschreibung des Flughafens
1.3.2 Rettungsdienst, benannter IGV Flughafen
Der Flughafen Düsseldorf ist ein benannter Flughafen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Er verfügt über eine Erste-Hilfe-Station im Feuerwehrgebäude. Ausgebildetes Sanitätspersonal befindet sich in ständiger Bereitschaft (0 24 Uhr).
➢ Notruf 112
Zuständig für den Krankentransport ist die Flughafenfeuerwehr. Die Flughafenfeuerwehr verfügt ferner über die Genehmigung zur Notfallrettung nach §18 RettG NRW und führt diese auf dem Flughafengelände durch. Hier- für werden drei Rettungswagen und ein Krankentransportfahrzeug vorgehalten. Die Alarmierung der Notfallret- tung der Flughafenfeuerwehr erfolgt über die Feuerwehreinsatzzentrale (Tel. intern 112 bzw. extern (0211) 421- 112).
Ärzte für den Rettungsdienst und für Infektionseinsätze werden vom Gesundheitsamt bereitgehalten. Einzel- heiten regelt der jeweils gültige Gefahrenabwehrplan (GAP) der FDG.
Die Erstattung von Kosten der Flughafenfeuerwehr kann von dem Verursacher, der einen Schaden oder eine Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat, oder von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert hat, verlangt werden.
1.3.3 Betreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und unbegleiteten Kindern
Für die Betreuung von verletzten, kranken und liegend beförderten Personen steht der Sanitätsdienst der Flug- hafenfeuerwehr zur Verfügung. Die Betreuung unbegleiteter Kinder (UM) liegt im Verantwortungs- und Zustän- digkeitsbereich der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft. Für die Betreuung von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität steht ein PRM-Service gem. Verordnung (EU) Nr. 1107/2006 zur Verfügung, Tel. 25970 (extern 0211 421-25970).
1.3.3.1 Passagiere mit eingeschränkter Mobilität (PRM)
Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM) sind durch die Luftverkehrsgesellschaften bis 36 Stunden vor Abflug per PAL/CAL sowohl an DUSKLXH als auch an DUSAGXH (SITA Message) oder alternativ (statt an DUSAGXH) per E-Mail an flightreport-dus@dus.com zu melden.
Sollte eine Reservierung des PRM Services durch den Gast zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so sind diese schnellstmöglich per PAL/CAL an die genannten Adressen nach zu melden.
Der benötigte Service muss unmittelbar nach Abflug durch die jeweilige Luftverkehrsgesellschaft per PSM an die genannten Adressen bestätigt werden.
1.3.3.2 Unbegleitete Kinder (UM)
Für die Betreuung von unbegleiteten Kindern ist vertragsgemäß die LVG bzw. deren Abfertigungspartner für die Passagierabfertigung/Betreuung zuständig (ausgenommen PRM gem. Abschnitt 1.3.3.1). Diese haben auch bei verspäteten Abflügen und Ankünften innerhalb der Nachtflugbeschränkungen dafür Sorge zu tragen, dass im Bedarfsfall eine UM-Betreuung gewährleitet ist. Sollte dies nicht sichergestellt werden, erfolgt die UM- Übergabe (nach Anforderung durch die Besatzung) durch die FDG und wird der LVG gem. Verzeichnis der Leistungsentgelte in Rechnung gestellt.
1.3.4 Witterungsbedingte Benutzbarkeit und Schneeräumgeräte
Die FDG hält den Flughafen, sofern die Witterungsverhältnisse es zulassen, in ständiger Betriebsbereitschaft. Winterdienstgerätschaften stehen gemäß dem saisonalen Schneeplan AIP SUP IFR zur Verfügung.
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Flughafenbenutzungsordnung
I. Teil Beschreibung des Flughafens
1.3.5 Tankdienstanlagen
Von den auf dem Flughafen ansässigen Flugbetriebsstoffgesellschaften werden alle erforderlichen Vergaser- und Turbinentreibstoffe sowie Ölsorten geführt. Weitere Einzelheiten über vorhandene Sorten, Tankvorrichtun- gen und Beschränkungen oder Tankmöglichkeiten sind dem ADR-M (Teil C-E), oder dem AIP (EDDL AD 2.3) zu entnehmen.
1.3.6 Enteisung von Luftfahrzeugen
1.3.6.1 Allgemeine Enteisungsinformation
Auf dem Düsseldorf Airport findet die Enteisung von Luftfahrzeugen auf definierten Remote-Positionen statt. Die Enteisung von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen erfolgt auf den unten genannten Flächen und wird mit lau- fenden Triebwerken durchgeführt. Für propellergetriebene Luftfahrzeuge gelten Sonderregelungen. Die detail- lierten Enteisungsverfahren sind in der -ICING-/ ANTI-ICING- der FDGHG zu entnehmen, die beim Airside Operations Management der FDG angefordert werden können. Diese sind auch im ADR-M als Anhang zum WOP der FDG hinterlegt.
Ein Pre-de-icing wird unter bestimmten Auflagen am Düsseldorf Airport ebenfalls angeboten. Die Verfahren und Auflagen für ein Pre-de- -ICING-/ ANTI-ICING-
1.3.6.2 Enteisungsflächen
Als spezielle Remote-Flächen für die Enteisung (DA/De-icing area) von Luftfahrzeugen sind ausgewiesen:
• DA WEST Positionen V61-V72 für Starts Richtung 05L/05R • DA EAST Positionen V01-V08 für Starts Richtung 23L/23R (V11B Typ A380) Die Lage der Remote-Flächen sind der Flugplatzkarte im AIP (AD 2 EDDL 2 5, 2 7) zu entnehmen. Die FDG behält sich vor, aus betrieblichen, operativen Gründen andere Flächen zu- oder auszuweisen.
1.3.6.3 Anmeldung zur Enteisung
Die Enteisung ist so früh wie möglich und vor Anlassfreigabe über das A- - bei der FDGHG-Einsatzleitung Enteisung (Tel.: +49 (0) 211 421 52222) oder in Ausnahmefällen per Funk bei der Flugplatzkontrolle oder telefonisch im ACC (Tel.: +49 (0) 211 421 51011) anzumelden.
1.3.6.4 Enteisungsreihenfolge
Die Flugplatzkontrolle legt auf Grundlage des Sequenzplaners die letztendliche Reihenfolge der Enteisung fest und weist eine Enteisungsfläche zu.
1.3.6.5 Rollverkehr zu den Enteisungsflächen
Die Remote-Flächen liegen im Zuständigkeitsbereich der FDG. Der Rollverkehr wird im Auftrag der FDG durch die DFS-Rollverkehrskontrolle gelenkt. Luftfahrzeuge werden nach Anlassfreigabe/Push-Back bis in den Nah- bereich der Enteisungsfläche durch die DFS geführt. Anschließend lotst ein Fahrzeug der Vorfeldaufsicht (Follow-Me) das Luftfahrzeug auf die zugewiesene Enteisungsposition. Das Erreichen der Haltepositionen von Luftfahrzeugen auf der Enteisungsposition (Haltebalken) wird mittels Handzeichen oder Lichtzeichenanlage des Follow-Me-Fahrzeuges angezeigt.
1.3.6.6 Bodenfunkstelle für die Remote Luftfahrzeugenteisung
Nach Abstellen des Luftfahrzeuges auf der Enteisungsposition meldet sich der Luftfahrzeugführer auf der durch die Rollverkehrskontrolle zugewiesenen VHF-Frequenz (Rufzeichen: "Düsseldorf De-icing") mit seiner Flugnummer und dem Luftfahrzeugtyp für den Beginn der Enteisung.
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Flughafenbenutzungsordnung
I. Teil Beschreibung des Flughafens
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten VHF Funkfrequenzen sind der dazugehörigen Enteisungsposi- tion (PAD 1 bis 4) zugewiesen.
| De-icing Area VHF Funkfrequenzen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PAD 1 | PAD 2 | PAD 3 | PAD 4 | ||||||||
| 130.080 MHz | 130.455 MHz | 130.605 MHz | 130.855 MHz |
Tabelle 1: De-icing Area VHF Funkfrequenzen
1.3.6.7 Abrollvorgänge von den Remote Enteisungsflächen
Nach Beendigung des Enteisungsvorgangs meldet der Luftfahrzeugführer seine Rollbereitschaft der DFS DÜSSELDORF GROUND East 121.605 und West 121.905 MHz. Rollvorgänge dürfen nur mit der unbedingt erforderlichen Mindestdrehzahl der Triebwerke durchgeführt werden.
Allgemeine Infrastruktur u. Dienstleistungsangaben DUS Airport
Neben den Flugbetriebseinrichtungen stehen auf dem gesamten Flughafengelände zahlreiche weitere Ser- viceeinrichtungen zur Verfügung. Hierzu zählen u. a. das DUS Air Cargo Center, Parkhäuser, Restaurants, La- denlokale sowie zwei Hotels. Über zwei Bahnhöfe sowie Bushaltestellen ist der Flughafen an den öffentlichen Personennah- und -Fernverkehr sowie über eine eigene Aus- und Auffahrt an das Autobahnnetz angebunden.
Die Vorfahrt vor das Terminal ist sowohl auf der Abflugebene als auch auf der Ankunftsebene beschrankt. Es gelten die ausgehangenen und auf der Internetseite https://www.dus.com abrufbaren allgemeinen Einstellbe- dingungen und Benutzungsbestimmungen. Die Ankunftsebene kann nur durchfahren werden. Hier gilt ein ab- solutes Halteverbot. In der Abflugebene befinden sich ein Taxistandplatz und ein Entladeplatz für 3 Reisebusse.
Die direkte Ankunftsvorfahrt unterliegt besonderen Regelungen. Privatfahrzeugen ist die Nutzung der Ankunft- Vorfahrt nicht gestattet. Alle anderen Fahrzeuge einschließlich Busse benötigen eine Genehmigung der FDG. Reisebussen (mit mehr als 6 m Länge und/oder mehr als 9 Sitzplätzen) steht in der Ankunft-Vorfahrt ein sepa- rater Busladebereich mit 9 Plätzen (Bus Terminal) zur Verfügung. Weitere Informationen erteilt das Customer Service Center.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
II. Teil: Benutzungsvorschriften
Anwendungsbereich der FBO, sonstige Regelwerke und Haftung
Anwendungserklärung FBO
Wer den Düsseldorf Airport mit Luftfahrzeugen benutzt, ihn betritt, mit Fahrzeugen oder Geräten aller Art be- fährt oder in sonstiger Weise benutzt, hat der FBO, den Verkehrs- und Zulassungsregeln für den nichtöffentli- chen Bereich des Flughafengeländes in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den zu ihrer Durchführung erge- henden Weisungen (z.B. Verkehrsleitung aktuell) der FDG Folge zu leisten. Die FBO und die vorgenannten Re- gelungen gelten ebenso für alle Vertragspartner, die Leistungen auf dem Gelände des Flughafenunternehmers erhalten oder erbringen (z.B. Mieter, Kunden). Neben der FBO findet das Flugplatzhandbuch für den Düssel- dorf Airport (Anforderung über https://www.dus.com möglich) sowie das Luftfahrthandbuch der Bundesrepub- lik Deutschland (AIP) in den jeweils gültigen Fassungen Anwendung. Die Vorschriften der FBO ersetzen nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse.
Die Bestimmungen im Flugplatzhandbuch EDDL nach der Grundverordnung (EU) Nr. 2018/1139 und Durch- führungsverordnung (EU) Nr. 139/2014 sind darüber hinaus zu beachten.
Vorschriften Luftfahrzeughalter
Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeughalter betreffen, gelten sie entsprechend für die Eigentü- mer der Luftfahrzeuge sowie für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luftfahrzeuge zu sein.
Haftungsbeschränkung
Für die Benutzung des Flughafens und seiner Einrichtungen ist die Schadensersatzhaftung der FDG, ihrer Ver- treter und Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, wobei die Haftung der Höhe nach auf vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der andere vertrauen darf.
Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Arten der Benutzung des Flughafens und seiner Einrichtungen. Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, insbesondere nach § 536a BGB, wird ausge- schlossen.
Kontrollberechtigung
Im Sicherheitsbereich ist kontrollberechtigten Personen der FDG auf Verlangen der Flughafenausweis sowie ggf. der Betriebsführerschein vorzulegen.
BVD Durchführungsbestimmungen
Die nationalen und internationalen Bestimmungen (LuftVZO, EU Durchführungsverordnungen) und EASA ADR-Anforderungen an Flugplatzbetreiber beinhalten Aufsichtspflichten und Regelungen zur Betriebssicher- heit. Die FDG ist zur Durchführung von Systemaudits berechtigt. Dabei finden in den BVD-Bereichen die Stan- dards der IATA (gemäß IGOM, AHM etc.) sowie Implementierung und Umsetzung des ISAGO Ground Opertion Standard Manual (GOSM) Anwendung.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Benutzung mit Luftfahrzeugen
Befugnis zum Starten und Landen einschließlich Meldeverfahren
2.1.1 Entgeltordnung u. Nutzungseinschränkungen
Die Benutzung des Flughafens erfolgt auf Basis eines besonderen Rechtsverhältnisses und ist gegen Entrich- tung der in der jeweils gültigen Entgeltordnung des Düsseldorf Airport festgelegten und grundsätzlich vor dem Abflug fälligen Entgelte mit Luftfahrzeugen bis zu den im AIP (GEN 4.1 Düsseldorf bzw. EDDL AD 2.8) veröf- fentlichten PCN-Werten gestattet. Nutzungsbeschränkungen sowie sonstige flugbetriebliche Auflagen sind dem ADR-M (Teil C, Kap. 4.5) bzw. AIP zu entnehmen.
2.1.2 Flugplankoordination
Die Luftfahrzeughalter, -führer oder deren Beauftragte haben der FDG ihre Flugabsichten von und nach Düs- seldorf rechtzeitig vorher anzuzeigen und die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Disposition von Ressourcen der Infrastruktur und Personal notwendigen In-formationen, wie z. B. über Flugzeiten, eingesetzte Flugzeugtypen und den aktuellen Flugverlauf, sowie die mitgeführte Ladung (gem. Anlage 3) zu melden. Für die allgemeine Luftfahrt ist die PPR-Regelung des ET/GAT-Betreibers zu beachten.
2.1.3 Airport-CDM Verfahren
Airport-CDM ist der harmonisierte operationelle Ansatz zur Abwicklung eines optimalen Umdrehprozesses am Düsseldorf Airport und gilt für alle Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR), ausgenommen Helikopter.
Das Verfahren umfasst den Zeitraum Estimated Off-Block Time (EOBT) minus 3 Stunden bis Take-Off und ist ein durchgehender Prozess von der Flugplanung (ATC-Flugplan) über Landung und Umdrehprozess am Bo- den bis zum Start.
Airport-CDM am Düsseldorf Airport basiert auf dem europäischen Standard für Airport-CDM sowie der Initia-
Resultierend aus qualitativ besseren Informationen zu In- und Outbound ist die Prozesskette von der Landung bis zum Start optimiert. Diese Optimierung mündet in der Target Start-Up Approval Time (TSAT), die Zeit, zu der ein Luftfahrzeug die Anlassfreigabe gemäß des A-CDM Verfahrens erhält. Die TSAT ist der wesentliche Faktor zur Erstellung einer Pre-Depature Sequence unter Berücksichtigung der Belange aller beteiligten Part- ner. Die TSAT und die daraus resultierende Pre-Depature Sequence berücksichtigt die Target Off-Block Time (TOBT) sowie die lokalen Kapazitäten und die Kapazitäten des europäischen Netzwerks.
Die TOBT (Target Off-Block Time) ist die Orientierungszeit für alle Abfertigungsprozesse, außer Push Back und Remote-Luftfahrzeugenteisung, und wird als beste verfügbare Zeit für die Koordination verwendet. Die Luft- fahrtgesellschaft, deren Abfertigungsagent oder der Pilot in Command (für Flüge der Allgemeinen Luftfahrt ohne Abfertigungsagenten) ist für die zeitgerechte Bereitstellung der notwendigen Informationen verantwort- lich. Es ist verpflichtend, notwendige Anpassungen frühestmöglich vorzunehmen.
Um das lokale Airport-CDM Verfahren optimal in das europäische Verkehrsflussmanagement (ATFCM) einzu- binden, wurde ein permanenter und voll automatisierter Datenaustausch mit dem Network Manager Operati- ons Center (NMOC) eingeführt. Hieraus ergeben sich sowohl frühzeitig verlässliche Vorhersagen der Lande- bzw. In-Block-Zeit, als auch eine bessere Zuweisung der Calculated Take-Off Time (CTOT) für die regulierten Flüge.
Das Airport-CDM Verfahren ist im ADR-M und AIP (EDDL AD 2.20) veröffentlicht und anzuwenden. Eine aus- (Airport CDM).
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
2.1.4 LFZ AOC u. Lärmzeugnis
Die Luftfahrzeughalter, -führer oder deren Beauftragte haben der FDG auf Verlangen jederzeit die vollständigen Unterlagen (inklusive der Lärmzeugnisse) vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Entgeltberechnung notwendig sind.
2.1.5 Flugbetriebsmeldungen u. Flugbericht
Die Luftfahrzeughalter, -führer oder deren Beauftragte sind verpflichtet, nach der Landung bzw. vor dem Start einen von der FDG zur Verfügung gestellten Flugbericht für die Statistik des Statistischen Bundesamtes und für die Flugbetriebsmeldung am Düsseldorf Airport auszufüllen. Das ausführliche Meldeverfahren ist in Anlage 3 aufgeführt.
2.1.6 Delay-codes/clearingverfahren
Im gewerbsmäßigen Großflugverkehr sind der Luftfahrzeughalter, -führer oder deren Beauftrage verpflichtet, die MVT-Messages mit den Delay Codes und den Subcodes (Standard nach IATA Airport Handling Manual 730 und 731) sowie die Codes für die Annullierungsgründe direkt oder via Handlingsagent der Flughafen Düssel- dorf GmbH unverzüglich nach der Landung bzw. vor/nach dem ursprünglich geplanten Start zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 an den für den europäischen Luft- Eurocontrol) gesendet. Darüber hinaus werden die Daten von der FDG nur für interne Zwecke erhoben und Dritten nicht zur Verfügung gestellt.
Der Luftfahrzeughalter, -führer oder deren Beauftrage sind ebenfalls verpflichtet, an dem Verfahren zur Ver- spätungsgrundabstimmung mitzuwirken (sogenanntes Delay-clearingverfahren). Alle dem Flughafenbetreiber zugeordneten Verspätungen (Delay Codes) werden durch die FDG hinterfragt, um zusätzliche Informationen über die Verspätung zu erhalten und gegebenenfalls einen besser geeigneten Delay Code abzustimmen.
Start- und Landeeinrichtungen
Zum Starten und Landen sind die Start- und Landebahnen (Pisten) sowie zum Rollen die Rollbahnen oder die sonstigen dafür besonders gekennzeichneten Flächen zu benutzen. Die Luftfahrzeugführer sind an die Weisun- gen der DFS-Platzkontrollstelle (Apron management service/Tower) sowie der FDG Vorfeldaufsicht (Follow- me, Lichtzeichenanlage oder Handzeichen) gebunden, insbesondere, wenn aus betrieblichen Gründen von der Rollleitlinie abgewichen werden muss. Die FDG übernimmt im Rahmen der öffentlich-rechtlichen und allge- meiner Sorgfaltsanforderungen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Start- und Landeeinrichtun- gen, übernimmt aber darüberhinausgehend keine weitergehenden besonderen Gewährleistungen.
Vorfeld
2.3.1 LFZ Bewegung auf Nose-in Standplätzen
Luftfahrzeuge dürfen bei Nutzung von Nose-in Standplätzen/Positionen den Standplatz nur mit Einsatz zuläs- siger LFZ Schlepper bzw. Push-back Fahrzeugen verlassen. Die Verwendung von Schubumkehr oder von Ver- stellerpropellern ist untersagt.
2.3.2 Nutzung der Vorfeldflächen
Das Vorfeld der Großluftfahrt sowie der allgemeinen Luftfahrt (ET/GAT, s. 2.5) dient der Bodenabfertigung der Luftfahrzeuge. Eine andere Benutzung [z.B. zum Parken von Luftfahrzeugen, Reparaturen, größeren Wartungs- arbeiten (alle Wartungsarbeiten, die mehr als eine Stunde beanspruchen und/oder bei denen die Gefahr des Auslaufens von Stoffen besteht, z. B. Triebwerkswechsel) oder Reifenwechsel/Triebwerksstandläufen] ist nur mit vorheriger Zustimmung des Airport Duty Management (AMD) zulässig. Triebwerksstandläufe oberhalb
- grundsätzlich unzulässig (vgl. 2.7 Triebwerksstandläufe).
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Aufbockarbeiten von Luftfahrzeugen auf Asphaltflächen sind grundsätzlich untersagt. Außer es wird durch das Auslegen einer Druckverteilerplatte sichergestellt, dass der Asphaltboden nicht beschädigt wird.
2.3.3 Disposition LFZ Standplätze u. Abrollpositionen
Abfertigungspositionen/LFZ Standplätze werden von dem Flughafenunternehmer (Verkehrszentrale ACC) zu- gewiesen. Die Allgemeine Luftfahrt ist grundsätzlich auf den Flächen des GAT abzufertigen. Ausnahmen kann die Verkehrszentrale im ACC nach ihrem Ermessen im Einzelfall erteilen. Die FDG garantiert keine LFZ Stand- plätze/Abfertigungspositionen, die ein eigenständiges Abrollen von LFZ ermöglichen.
Das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den Standplätzen erfolgt entweder mit der technischen Einrollhilfe Safe- gate oder durch Marshaller-Handzeichen der Vorfeldaufsicht (Follow Me).
Rollen, Schleppen, Push-Back, WOA und Flugzeugschleppbetrieb
2.4.1 Rollberechtigung/-erlaubnis
Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen bewegt werden. Das Rollen aus eigener Kraft in oder aus Hallen und Werkstätten wird Luftfahrzeugen > 5,7 t MTOW untersagt.
2.4.2 Triebwerksdrehzahl Rollbewegungen
Im Vorfeldbereich dürfen Luftfahrzeuge nur mit der unbedingt erforderlichen Mindestdrehzahl sämtlicher Triebwerke des LFZ rollen. Dies gilt auch für das Einrollen auf LFZ Standplätze/Abfertigungspositionen.
2.4.3 Schleppberechtigung/-erlaubnis
Bei Bedarf werden Luftfahrzeuge von der FDG, von dem von ihr beauftragten Unternehmen oder aufgrund be- sonderer Vereinbarung von dem Luftfahrzeughalter geschleppt. Sie dürfen nur von hierzu berechtigten, ge- schulten Personen bewegt werden.
Das Schleppen und Pushen hat nach den Vorgaben der Deutschen Flugsicherung (DFS) zu erfolgen. Eine ein- wandfreie und permanente Kommunikation des Schleppfahrzeugs mit dem Cockpit, der Vorfeldaufsicht und mit dem Tower DFS ist sicherzustellen.
2.4.4 Push-back und WOA Berechtigung/-erlaubnis
Beim Einsatz von Push-back Fahrzeugen mit Schleppstange muss das Cockpit eines Luftfahrzeugs mit einem Luftfahrzeugführer oder fachkundigen Techniker besetzt sein. Beim Push-back Vorgang muss durch den Fah- rer des Push-back Fahrzeugs die Funkbereitschaft gegeben sein.
Um bei einer Push-back Begleitung (WOA walk out assistant/assistance) den erforderlichen Sicherheitsab- stand zwischen Triebwerk/Propeller und Push-back Fahrzeug insgesamt gewährleisten zu können, muss bei einem stangenlosen Push-back Fahrzeug der WOA während des Push-back Vorgangs im oder auf (Standplatz) dem Push-back Fahrzeug Platz nehmen. Bei einem Push-back Fahrzeug mit Schleppstange muss der WOA neben dem Push-back Fahrzeug herlaufen und darf nicht auf oder in dem Push-back Fahrzeug Platz nehmen. Der WOA stellt sicher, dass der Ausrollvorgang ohne Gefährdung der Luftfahrzeuge, Gebäude, Gerätschaften, Fahrzeuge und Personen erfolgt.
Die Headset-Kabelverbindung zwischen WOA und Luftfahrzeug muss mindestens 5 m lang sein. Die Ge- schwindigkeit beim Push-back Vorgang darf 6 km/h nicht übersteigen. Die Schleppstange darf während des Push-back Vorgangs nicht überstiegen und der Luftfahrzeugrumpf nicht unterschritten werden.
Die Luftfahrzeughalter sind für die Vorhaltung geeigneter und ausreichender Schleppstangen verantwortlich. Das Rückwärtsfahren ohne angehängtes Luftfahrzeug ist für Push-back Fahrzeuge mit angehängter Schlepp- stange grundsätzlich verboten. Schleppstangen dürfen bei Leerfahrten nur gezogen werden.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Der WOA soll nach Beendigung des Push-back Vorgangs mit dem Push-back Fahrzeug zurück zur Ausgangs- position oder zu seinem nächsten Einsatzort fahren. Hierbei ist der kürzeste Weg aus dem Rollbereich in den Positionsbereich zu wählen. Anderenfalls hat der WOA den Rollbereich zu Fuß auf dem kürzesten Weg zu ver- lassen. Andere Fahrzeuge (z.B. Techniker-Fahrzeuge) zur Aufnahme des WOA sind im Rollbereich nicht gestat- tet.
Als WOA darf nur hinreichend geschultes Personal eingesetzt werden. Die FDG ist jederzeit berechtigt, die er- forderlichen Ausbildungsnachweise zu prüfen.
Der Fahrer des Schleppfahrzeuges ist für die sichere Durchführung des Schlepp- oder Push-back Vorganges verantwortlich, insbesondere muss er sich von der Hindernisfreiheit in Bezug auf Fahrzeuge, Fluggastbrücken, Gebäude, Luftfahrzeuge und sonstige Gegenstände überzeugen. Die Sicherstellung der freien Sicht gilt auch während des Push-back Vorganges. Wird der Vorgang durch einen WOA begleitet, übernimmt dieser die Ver- antwortung.
Das Single-Man-Push-back Verfahren ist für alle Luftfahrzeuge verboten, bei denen im gesamten Vorgang keine ungehinderte Sicht in Richtung Push-back unter dem Flugzeugrumpf gegeben ist. Bei allen anderen Luftfahrzeugen wird der Einsatz eines WOA dringend empfohlen.
Flugzeugschlepper auf den Vorfeldern müssen mit Funk, gelber Rundumleuchte und Transpondern ausgestat- tet sein.
Wird ein Luftfahrzeug von einer Abstellposition auf eine andere Abstellposition oder in die Werft geschleppt, so hat der Schlepperfahrer sicher zu stellen, dass die entfernten Bremsklötze (Chocks) keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer erzeugen. Eine ordnungsgemäße Zwischenlagerung ist obligatorisch.
Bei technischen Schleppvorgängen, sowie Ein- und Aushallen, hat der von der Luftverkehrsgesellschaft beauf- trage Technikbetrieb ggf. zusätzliches Personal bereitzustellen und für die notwendige Absicherung des LFZ in der vorgegebenen Endposition zu sorgen. Die Luftfahrzeuge haben bei Schleppvorgängen die Beleuchtungs- anforderungen gemäß Flugplatzhandbuch (Kapitel 31, Schleppen von Luftfahrzeugen (Aircraft towing proce- dures)) und der Durchführungsverordnung VO (EU) 2016/1185 (SERA.3215, Lights to be displayed by aircraft) zu erfüllen (eingeschaltete Positions- u. anti-kollisions-lichter).
Zu Schleppvorgängen auf eine Zielposition mit der Einrollhilfe Safegate ist diese Einrollhilfe zur Auffindung des Haltebalkens verbindlich. Die elektronische Einrollhilfe wird durch das ACC aktiviert.
2.4.5 Koordination Schleppbewegungen
Geplante Schleppbewegungen von Luftfahrzeugen sind unter Angabe einer konkreten Planzeit in der Ver- kehrszentrale (Airport Control Center, Stand & Gate Management, Tel.: 51013) anzumelden. Verändert sich die geplante Schleppzeit, so ist diese Information unverzüglich der Verkehrszentrale mitzuteilen.
Zusätzlich ist direkt vor Schleppstart der ACC-Schichtleiter zu informieren, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zielposition, zu der geschleppt werden soll frei ist, als auch der Schleppdatensatz bei der DFS vorliegt. Dies gilt auch durchgängig für Schleppbewegungen, die durch die FDG vorgeplant sind.
Wird aus betrieblichen Gründen das Schleppen eines Luftfahrzeuges angewiesen, so hat der Luftfahrzeughal- ter dieser Weisung unverzüglich zu entsprechen und das erforderliche Personal bereit zu stellen.
Luftfahrzeuge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Flugplatzkontrolle DFS geschleppt werden. Sie sind mit den mit eigener Kraft rollenden Luftfahrzeugen gleichgestellt und haben Vorrang vor anderen Fahrzeugver- kehren.
Executive/General Aviation Terminal (ET/GAT)
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Der Betrieb des Executive Terminal/General Aviation Terminal (GAT) wird über einen Pacht-/Nutzungsvertrag zwischen der FDG und einem Dienstleistungsbetrieb durchgeführt.
Die allgemeinen Benutzungs-, Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften der FBO für den Düsseldorf Airport gelten für das ET/GAT gleichermaßen. Fluggästen und Luftfahrzeugbesatzungen ist es nur unter unmittelbarer Auf- sicht der FDG o-der durch von der FDG beauftragte Dritte gestattet, sich im Bereich des Executive Terminal- Vorfelds aufzuhalten oder zu bewegen, um eine Vermischung von sicherheitskontrollierten (clean) und unkon- trollierten (unclean) Passagieren zu verhindern.
erfolgen. Die detaillierten Regelungen sind Bestandteil einer Betriebsabsprache mit dem Dienstleistungsbe- trieb des ET/GAT. Die Zuweisung der Stellplätze hat in Abstimmung mit dem ACC zu erfolgen (s. Abschnitt 2.3.3).
Abstellen, Unterstellen und Absicherung von Luftfahrzeugen
2.6.1 Zuweisung von LFZ Standplätzen
Abstell- und Unterstellplätze werden von der FDG zugewiesen. Hält sich ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen länger als eine Stunde auf, so hat der Luftfahrzeughalter es auf Verlangen der FDG auf einer ihm zuzuweisen- den Abstellfläche abzustellen oder in einer Halle unterzustellen. Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann die FDG jederzeit das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstell- oder Unterstellplatz verlangen oder -wenn der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem Verlangen nicht rechtzeitig nachkommt- das Luftfahrzeug auf Kosten des Luftfahrzeughalters durch geschultes Personal dorthin ohne eigene Kraft rollen oder schleppen. Die Zuweisung einer Selbstabrollposition wird durch die FDG nicht garantiert (siehe vgl. 2.3.3).
2.6.2 Absicherung abgestellter LFZ
Die Absicherung eines abgestellten Luftfahrzeuges mit Leitkegeln (Safety cones) und Bremsklötzen (Chocks) obliegt dem Luftfahrzeughalter/Betreiber. Zur Absicherung sind alle Luftverkehrsgesellschaften, deren Boden- verkehrsdienstleister und Technik-/Schleppbetriebe verpflichtet. Für die Absicherung mit Leitkegeln (Lübecker Hüte/Gummihüte/Pylonen) gemäß BAST-Zulassung mit einer Mindesthöhe von 750 mm, Typ 2, Klasse III, Fo- lientyp B) oder ersatzweise vier Positionslampen (Mindestlichtstärke 10 Candela [cd/m²]) ist eine ausreichende Anzahl zu verwenden. Für die Absicherung mit Bremsklötzen sind geeignete, kontrastreiche LFZ Bremsklötze (gem. SAE Standard für Wheel-chocks) in ausreichender Anzahl zu verwenden.
Die Platzierung bzw. Anordnung der Leitkegel (Safety cones) und Bremsklötzen (Chocks) zur Absicherungen LFZ gemäß IATA IGOM Standard ist in den nachfolgenden Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 dargestellt.
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II. Teil Benutzungsvorschriften
| LFZ mit Triebwerken an den Tragflächen | LFZ mit Triebwerken am Rumpf |
|---|---|
| 1 Leitkegel pro Triebwerk, max. 1m entfernt | 1 Leitkegel pro Tragflächenspitze, max. 1m entfernt |
| 1 Leitkegel pro Tragflächenspitze, max. 1m entfernt | Situativ 1 Leitkegel an Bug und/oder Heck, falls sich dort eine Fahrstraße befindet und bei LFZ mit geringer Bodenfreiheit (z.B. CRJ100/200/700/900/1000, ERJ-135/145 |
| Situativ 1 Leitkegel an Bug und/oder Heck, falls sich dort eine Fahrstraße befindet | |
| LFZ mit Propeller/Turboprop. an den Tragflächen | Vierstrahlige LFZ (Triebwerke an Tragflächen) |
| 1 Leitkegel vor Triebwerken, max. 1m entfernt | 1 Leitkegel pro Triebwerk, max. 1m entfernt |
| 1 Leitkegel pro Tragflächenspitze, max. 1m entfernt | 1 Leitkegel pro Tragflächenspitze, max. 1m entfernt |
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II. Teil Benutzungsvorschriften
| 1 Leitkegel hinter Triebwerken, max. 1m ent- fernt | Situativ 1 Leitkegel an Bug und/oder Heck, falls sich dort eine Fahrstraße befindet und bei LFZ mit geringer Bodenfreiheit (z.B. BAe-146, Avro RJ-85/100) |
|---|---|
| Situativ 1 Leitkegel an Bug und/oder Heck, falls sich dort eine Fahrstraße befindet und bei LFZ mit geringer Bodenfreiheit (z.B. ATR 42/72, DHC-8/Q400) | |
| Quelle: IATA IGOM Standard |
Abbildung 1: Schematische Darstellung - LFZ Absicherung - Leitkegel (Safety cones)
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II. Teil Benutzungsvorschriften
Die Platzierung bzw. Anordnung der LFZ Bremsklötze (Aircraft chocks) zur Absicherungen der unterschiedli- chen LFZ Fahrwerkskonfigurationen gemäß IATA IGOM Standard ist in folgenden Abbildungen dargestellt.
| Platzierung/Anordnung Luftfahrzeug Bremsklötze (Aircraft chocking) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Turn-around/normale Abstellung | |||||
| Option 1 | Option 2 | ||||
| Option 1 | Option 2 | ||||
| Option 1 | Option 2 |
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II. Teil Benutzungsvorschriften
| Option 1 | Option 2 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Bei der Annahme und Absicherung von LFZ sind die allgemeinen Sicherheitsanforderungen bzgl. laufen- | |||||
| der Triebwerke zu beachten. Absicherung Bugfahrwerk zuerst. Bei Absicherung nach Option 2 ist zuerst | |||||
| ein Hauptfahrwerk mit Bremsklötzen zu sichern, bevor die Bremsklötze am Bugfahrwerk entfernt werden. | |||||
| Die Hauptfahrwerke können auf der Innen- oder Außenseite mit Bremskötzen gesichert werden. | |||||
| Darüber hinaus sind die Anforderungen der Luftverkehrsgesellschaften gem. LVG Ground Operations | |||||
| Manual (GOM) zu berücksichtigen. | |||||
| Platzierung/Anordnung Luftfahrzeug Bremsklötze (Aircraft chocking) | |||||
| Night stop, Langzeitabstellung und bei Starkwind |
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
| Bei der Annahme und Absicherung von LFZ sind die allgemeinen Sicherheitsanforderungen bzgl. laufen- | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| der Triebwerke zu beachten. Absicherung Bugfahrwerk zuerst. Die Hauptfahrwerke können auf der Innen- | |||||
| oder Außenseite mit Bremskötzen gesichert werden. Bei Starkwinden und winterlichen Verhältnissen sind | |||||
| zusätzlich die entsprechenden Anforderungen der Luftverkehrsgesellschaften gem. LVG Ground Opera- | |||||
| tions Manual (GOM) zu berücksichtigen. | |||||
| Quelle: IATA IGOM Standard |
Abbildung 2: Schematische Darstellung - LFZ Absicherung - Bremsklötze (Aircraft chocking)
2.6.3 Miete, Sicherung und Haftung
2.6.3.1 Miete
Hinweis: Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten, sofern in dieser Flughafenbenut- zungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB).
2.6.3.2 Sicherung und Haftung
FDG übernimmt nur die Haftung für die allgemeine Verkehrssicherheit des Abstellplatzes, nicht für besondere Eignungsanforderungen, andere Nutzer oder sonstige Dritte. Eine Verwahrungspflicht besteht für die FDG nur, wenn hierfür eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Es gilt die Haftungsbeschränkung der Ziff. II. 1.3. Für die ordnungsgemäße Sicherung des abgestellten LFZ, insbesondere im Freien ist allein der Luftfahr- zeughalter/Betreiber verantwortlich.
2.6.4 Nutzungsvorschriften Stellplätze/Infrastruktur
Die Benutzer haben die Abstell- und Unterstellplätze, insbesondere die Luftfahrzeughallen und ihre Einrichtun- gen, schonend zu behandeln und die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
2.6.4.1 Nutzung technischer Infrastruktur
Technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte der FDG, insbesondere Stromversorgungs-anlagen, Kräne und Montagegerüste, dürfen nur nach Vereinbarung mit der FDG benutzt werden.
2.6.4.2 Brandbekämpfungseinrichtungen
Bei Arbeiten aller Art an Luftfahrzeugen in Hallen oder in einem Umkreis von 50 m um die Hallen hat der Luft- fahrzeughalter/Betreiber Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und leicht erreichbar bereitzuhalten.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
2.6.4.3 Hallenflächen und Tore
Die Flächen und Plätze vor den Hallentoren und der Lärmschutzhalle sind freizuhalten.
2.6.4.4 Bedienung Hallentore
Hallentore dürfen nur von den Personen bedient werden, die zuvor von der FDG unterwiesen wurden. Die Hal- lentore sind grundsätzlich geschlossen zu halten.
2.6.4.5 Waschen von LFZ
Luftfahrzeuge dürfen nur in den dafür ausgewiesenen Hallen gewaschen und abge
spült werden. Bei winterlichen Bedingungen ist das Ablassen von Frischwasser aus Luftfahr-zeugen ohne Nut- zung von Auffangbehältern unzulässig.
2.6.4.6 Sonstige Flächennutzungen
Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Fahrzeugen, sonstigen Bodenfahrzeugen (GSE) und ande- ren Gegenständen bedarf der Einwilligung der FDG.
2.6.5 Nutzung zentrale 400 Hz-Anlagen
Die Nutzung der 400 Hz-Anlagen an den Fluggastbrücken ist außerhalb von Abfertigungsvorgängen gemäß
(Entgelte und Regularien (dus.com), siehe unter Ziffer 1.3.7) und wird dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt.
Triebwerksstandläufe
Die Luftfahrzeughalter haben den Anordnungen über die Durchführung von Triebwerksstand-läufen (vgl. auch Anlage 1, Pkt. 2 der FBO) zu folgen. Zur Durchführung von Triebwerksstandläufen, die oberhalb der Betriebs-
-
- inuten andauern, ist grundsätzlich die Lärmschutzhalle (Halle 9) gegen Entgelt zu benutzen. Die Benutzung dieser Lärmschutz-ein- richtung erfolgt zu den Bedingungen in der von der FDG aufgestellten Standard Operating Procedure (Anlage
- und dem Verzeichnis der Leistungsentgelte (Entgelte und Regularien (dus.com), siehe unter Ziffer 1.1.3) in ihren jeweils gültigen Fassungen. Steht die Lärmschutzhalle aufgrund besonderer Umstände nicht zur Verfü- gung, entscheidet das Airport Duty Management (AMD), ob und wie eine Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Nutzung erteilt werden kann. Eine Ausnahmegenehmigung (z.B. Standläufe auf der RWY o. V02-V08) entbindet nicht von der Entgeltpflicht.
APU-Betrieb und PCA-Nutzung
Zur Vermeidung von zusätzlichem Bodenlärm und der Reduzierung weiterer Immissionen zum Schutz aller Mit- arbeiter und Anwohner in den angrenzenden Wohngebieten, ist der Aus-stoß der Belastungen in Verantwor- tung der Luftfahrzeugführer durch die LFZ bordeigenen Stromversorgungsgeräte (APU) auf ein Minimum zu reduzieren. Bei ankommenden Luftfahrzeugen ist die APU unmittelbar nach Erreichen der Parkposition abzu- schalten. Falls für die Klimatisierung der Kabine der Betrieb des APU erforderlich ist, darf das APU frühestens 30 min vor TOBT eingeschaltet werden. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Airport Duty Manager (Tel. 2220).
Auf Luftfahrzeugpositionen, die mit einer PCA-Anlage ausgestattet sind, ist deren Nutzung gem. Anlage 2 FBO obligatorisch.
Betriebsstoffversorgung
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit Betriebsstoffen versorgen, müssen durch die FDG zugelassen sein (§ 9 BADV). Tankdienstgesellschaften und Luftfahrzeughalter haben die geltenden Qualitäts- und Sicherheitsvor- schriften in eigener Verantwortung einzuhalten und der FDG auf Nachfrage nachzuweisen.
Wartungsarbeiten, Instandhaltungsmaßnahmen an Luftfahrzeugen und Waschvorgänge
2.10.1 Instandhaltungsmaßnahmen LFZ
Größere Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten (alle Wartungsarbeiten, die mehr als zwei Stunden beanspruchen und/oder bei denen die Gefahr des Auslaufens von Stoffen besteht, z.B. Triebwerkswechsel), an Luftfahrzeu- gen dürfen nur auf den von der FDG zugewiesenen Hallen und Waschvorgänge nur in den dafür vorgesehenen Flugzeughangars in den Waschhallen und -plätzen in Abstimmung mit der FDG durchgeführt werden.
2.10.2 Überholungs-/Verschrottungsmaßnahmen LFZ
Für längerfristige, geplante Instandhaltungs- und Überholungsmaßnahmen gem. Vorgaben der LFZ Hersteller (sogenannte Type D/C checks, bzw. gem. LFZ Zulassungsanforderungen entsprechend EASA Aircraft Mainte- nance Programm), stehen den technischen Instandhaltungsbetrieben ausschließlich die dafür vorgesehenen angemieteten LFZ Hallen zu Verfügung. Verschrottungen von Luftfahrzeugen sind auf dem Düsseldorf Airport grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen, die zunächst mit der Flughafen Düsseldorf GmbH zu erörtern sind, ist die beauftragte technische Firma vollständig für diesen Gesamtprozess einzubin- den. Die Entscheidung ob und wo Verschrottungen stattfinden, entscheidet alleinig die FDG als Platzbetreibe- rin. Es besteht Meldepflichtig gegenüber der Flughafen Düsseldorf GmbH.
Bewegungsunfähige LFZ, GSE und Feuerwehreinsatz
Luftfahrzeughalter haben Vorkehrungen zu treffen, damit im Falle einer Bewegungsunfähigkeit das Luftfahr- zeug schnellst möglich von den Bewegungsflächen entfernt werden kann.
2.11.1 Bewegungsunfähiges LFZ o. GSE
Bleibt ein Luftfahrzeug und/oder ein Abfertigungsgerät (GSE) bewegungsunfähig liegen, so darf der Flugha- fenbetreiber es auch ohne besonderen Auftrag des Halters auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen, soweit dieses erforderlich ist. Ist für die Bergung, Bewegung oder Begleitung des bewegungsunfähi- gen Luftfahrzeuges nach Einschätzung der FDG ein Feuerwehreinsatz erforderlich, so sind auch diese Kosten vom Luftfahrzeughalter/Betreiber zu tragen. Es gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. II. 1.3.
2.11.2 Haftung Bewegungsunfähiges LFZ o. GSE
Die Haftungsregelung (Abschnitt 1.3) gilt auch, wenn zwischen dem Luftfahrzeughalter und der FDG ein Ver- trag geschlossen wird, wonach die FDG das bewegungsunfähige Luftfahrzeug von den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken hat.
2.11.3 Haftung Feuerwehreinsätze
Der Luftfahrzeughalter trägt die Kosten eines Feuerwehreinsatzes der FDG, die durch die Wahrnehmung der nach Einschätzung der FDG erforderlichen Maßnahmen zur Brandbekämpfung angefallen sind. Die Haftungs- einschränkung gem. Ziff. II. 1.3 gilt auch für diesen Fall entsprechend. Entsteht der FDG durch das den Feuer- wehreinsatz auslösende Ereignis ein Vermögensschaden, so ist auch dieser Schaden vom Luftfahrzeughalter zu tragen.
Sicherheitsvorschriften
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
2.12.1 Einhaltungsverpflichtung
Alle Nutzer haben die allgemeingültigen Sicherheitsvorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten.
2.12.2 Meldepflicht Wildtierschäden
Alle Wildtierschäden, einschließlich Vogelschlag und potentieller Schäden, die sich durch Tiere auf dem Flug- hafengelände, oder im Zuständigkeitsbereich der DFS-Platzkontrollstelle (inkl. Area1, An-/Abflugbereiche) er- eignen bzw. festgestellt werden, sind unverzüglich an die DFS-Platzkontrollstelle (Aviation u. apron manage- ment service/Tower) und/oder dem Airport Duty Management (AMD) und Airside Operations Management (OZF) der FDG zu melden.
Boden-Verkehrs/Abfertigungsdienste (BVD)
Allgemein Vertragsbedingungen
Die FDG oder das von ihr beauftragte Unternehmen, zugelassene Bodenabfertigungsdienstleister sowie Selbstabfertiger sind berechtigt, Bodenabfertigungsdienste gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungs- dienste auf Flugplätzen (BADV) zu erbringen. Die zugelassenen Abfertiger sowie Selbstabfertiger haben ihre Abfertigungsgeräte ausschließlich an den von der FDG zugewiesenen bzw. angemieteten Abstellflächen/-plät- zen abzustellen. Für das verkehrssichere Ab- und Unterstellen von Abfertigungsgeräten ist der jeweilige Abfer- tiger oder Selbstabfertiger selbst verantwortlich.
Die FDG übernimmt nur die Verantwortung für die allgemeine Verkehrssicherheit des Abstellplatzes, nicht für besondere Eignungsanforderungen, andere Nutzer oder sonstige Dritte.
Eine Verwahrungspflicht besteht für die FDG nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung ge- troffen ist.
Besondere Regelungen
3.2.1 LFZ Bremsklötze
Zur Flugzeugabfertigung und zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Rollen von Luftfahrzeugen sind nur kon- trastreiche Bremsklötze (Chocks) zugelassen.
3.2.2 Marshaller (Flight Line Manager, FLM)
Der Begriff Marshaller, oder Flight Line Manager (FLM) darf zu betrieblichen Zwecken nur von der FDG genutzt werden.
3.2.3 Handzeichen/Signale
Luftfahrzeugführer haben den Handzeichen der Vorfeldaufsicht (Marshaller) sowie den Lichtzeichen der Licht- zeichenanlage (Safegate, Safedock) zu folgen. Bei zeitgleichen Informationen durch Hand- oder Lichtzeichen der Marshaller und elektronischer Einrollhilfe haben die Hand- oder Lichtzeichen der Marshaller immer die hö- here Priorität und sind zu befolgen.
3.2.4 Einrollen LFZ Standplätze, ERA
Standplätze von Luftfahrzeugen (Equipment Restraint Area) dürfen bei eingeschalteter elektronischer Einroll- hilfe grundsätzlich weder befahren noch betreten werden. Ausgenommen sind beispielsweise Flugzeug- schleppvorgänge auf die Zielposition und Fahrzeuge der Vorfeldaufsicht sowie Begehungen der Fläche für ei- nen Standplatzcheck.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
3.2.5 Equipment Restraint Area (ERA)
Die Bereiche der Equipment Restraint Area (ERA) auf den Abfertigungspositionen sind immer hindernisfrei zu halten. Die Bereiche vor den LFZ-Haltebalken der ERA sind keine Abstell- oder Parkbereiche, sofern nicht expli- zit ausgewiesen.
3.2.6 Nutzung LFZ Absicherungsgestelle Flugsteige
Die Nutzung der Gestelle für Leitkegel (Safety Cones) und Bremsklötze (Aircraft chocks) an den Flugsteigen A/B/C, sowie der Gitterboxen an den Außen-/Remote-Positionen zur korrekten und sicheren Zwischenlage- rung sind für alle Bodenverkehrsdienstleister verpflichtend.
3.2.7 Code F LFZ
Umleitungen von Code F-Luftfahrzeugen bedürfen der vorherigen Zustimmung der FDG.
3.2.8 Markierung u. Beschilderung
Jegliche Bodenmarkierungen und Beschilderungen auf den Vorfeldern, Fahrstraßen bedürfen der vorherigen Zustimmung der FDG, Leitung Airside Operations Management.
3.2.9 FDG Ersatzvornahme BVD
Wenn bei der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Vorfeld infolge von Funktionsdefiziten des Dienstleisters erhebliche oder gefährliche Beeinträchtigungen drohen oder die berechtigten Interessen Dritter unangemessen beeinträchtigt werden, kann das Aufsichts- und Kontrollpersonal (z.B. Airport Duty Manage- ment , Airside Operations Management, Vorfeldaufsicht, Security) des Flughafenunternehmers Maßnahmen zur umgehenden Beseitigung der Pflichtverletzung und/oder umgehenden Wiederherstellung des ordnungs- gemäßen Zustandes anordnen und eine Ersatzvornahme androhen.
Wenn ein Dienstleister dieser Anordnung nicht unverzüglich Folge leistet, kann das Aufsicht- und Kontrollper- sonal die Ersatzvornahme veranlasse, soweit dies zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Betriebsab- läufe auf dem Vorfeld geboten erscheint. Der Dienstleister ist verpflichtet, dem Flughafenunternehmer die Kos- ten für die Ersatzvornahme gem. Verzeichnis der Leistungsentgelte (https://www.dus.com/de-de/business- partner/aviation/entgelte-und-regularien) unverzüglich nach Rechnungsstellung zu erstatten.
Haftpflichtversicherung
Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung im Sinne der BADV umfasst auch den Nachweis über eine Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung, soweit zur Ausübung der Dienste ein straßenzugelassenes Fahrzeug einge- setzt wird. Der Nachweis wird regulär bei Beantragung der Vorfeld-Plakette durch die Haftungsübernahmeer- klärung im Antragsformular erbracht.
Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, in den Fällen, in denen der Betriebsablauf auf dem Flugplatz durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger zurechenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die Anforderungen nach § 8 BADV nicht erfüllt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dem jeweiligen Dienstleister ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Koordinator Bodenabfertigung Luftfahrzeug
Während der Dauer des Abfertigungsvorganges am Luftfahrzeug hat der Luftfahrzeughalter/Betreiber einen verantwortlichen Koordinator (sog. Turnaround-Koordinator o. Ramp-Agent) zu benennen, der allen an der Ab- fertigung Beteiligten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und weisungsbefugt ist. Er ist für die ordnungs- gemäße und sichere Flugzeugabfertigung unter Berücksichtigung der IATA Standards (gem. IGOM, AHM) ver-
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
antwortlich. Der Koordinator darf nicht mehrere Luftfahrzeuge zeitgleich abfertigen. Die FDG kann zur schnel- leren Identifikation des Koordinators eine einheitliche Kennzeichnung durch Warnkleidung vorgeben. Der Ko- ordinator ist dafür verantwortlich, dass die jeweilige Abstellposition nach Beendigung der Abfertigung für nach- folgende Abfertigungsvorgänge vollständig gereinigt und geräumt wird.
Zentrale Infrastruktur
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Einrichtungen sind Zentrale Infrastruktureinrichtungen (ZI) im Sinne von § 6 BADV:
| Bereiche der Gebäudeeinrichtungen | Fluggastbrücken 400 Hz-Stromversorgungsanlagen PCA-Anlagen Gepäckabfertigungssystem |
|---|---|
| Bereiche der Vorfeldflächen | Flugzeugpositionen Geräteabstellflächen Bereitstellungsflächen Containerlager Zentrale Flugzeugenteisungs-positionen |
| Bereiche der Zentralen Flughafenkon- trolle/FDG Aufsicht | Airside Operations Management Vorfeldaufsicht Airport Duty Management (Verkehrsleitung) Disposition im ACC |
| Bereiche der Kommunikationssysteme | Flughafeninformationssystem Kommunikationsnetze (drahtgebunden, drahtlos) Bündelfunk |
| Bereiche der Flughafenserviceeinrich- tungen | Check-in counter (CIC) Common Use Terminal Equipment (CUTE) Common Use Self Service Check-In Auto- maten (CUSS-Kioske) Bag-Tag-Automaten /Tagomaten Self-Baggage - Drop-off- Counter/Auto- maten (SBD) Fäkalienentsorgungsstation Frischwasserversorgungsstation Recyclinghof Entsorgungshof für die Flugzeuginnenreini- gung |
Tabelle 2: Übersicht Zentrale Infrastruktureinrichtungen (ZI)
Eine detaillierte Beschreibung der Inhalte und des Umfangs der einzelnen Bereiche der ZI ist der Anlage 2, so- wie Abschnitt 3 (Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur (ZI) in Teil III) zu entnehmen. Insbesondere bei der Nut- zung der Einrichtungen für die Gepäckabfertigung sind die Regelungen der Anlage 5 zu beachten. Die Nutzung
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II. Teil Benutzungsvorschriften
von Check-in countern hat nach den Vorgaben des SLS in Anlage 6 zu erfolgen. Die Nutzung von Gate coun- tern hat nach den Vorgaben des SLS in Anlage 7 zu erfolgen.
Die ZI werden ausschließlich von der FDG oder von einem von ihr Beauftragten vorgehalten, verwaltet oder be- trieben. Es besteht, wie auch in § 6 Abs. 2 BADV vorgesehen, die Verpflichtung, die Zentralen Infrastrukturein- richtungen zu nutzen. Soweit Leistungen, die mit diesen Einrichtungen erbracht werden können, im Geltungs- bereich der FBO liegen, sind die zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen. Die FDG oder ein von ihr Be- auftragter kann für die Nutzung ein Entgelt verlangen.
Betreten, Befahren und sonstige Nutzung des Flughafengeländes
Straßen, Flächen, Gebäude und Eingänge
4.1.1 Vorfeldfahrverkehr
Die Straßen und Flächen des Flughafens sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die FDG kann den Verkehr auf den Straßen und Flächen aus betrieblichen Gründen beschränken oder sperren. Benutzer haben die Straßenverkehrsordnung (StVO), die FBO und die von der FDG erlassene Ausweis- und Zulassungsord- nung einzuhalten. Die von der FDG erlassenen Verkehrs- und Zulassungsregeln für Verkehrsteilnehmer im nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes, einschließlich dem von der FDG aufgestellten Maßnahmen- katalog bei Verstößen gegen die FBO und die Verkehrs- und Zulassungsregeln für Verkehrsteilnehmer im nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes (siehe Anlage 4), sind zu beachten. Fahrer, die Fahrzeuge im Vorfeldbereich führen, müssen auf Verlangen der FDG im Besitz einer von der FDG ausgestellten Betriebsfahr- erlaubnis sein.
Die Gewährung des Zugangs zum Vorfeldbereich und damit die Teilnahme am Vorfeldfahrverkehr sowie die Erteilung einer Betriebsfahrerlaubnis sind abhängig von der erfolgreichen Teilnahme an einem bei der FDG durchzuführenden und entgeltpflichtigen Qualifizierungsprogramm und einem Befähigungsnachweis entspre- chend der Verkehrs- und Zulassungsregeln.
Die Zufahrtsberechtigungen zum Befahren des Vorfeldes mit Kraftfahrzeugen sind in der Ausweis- und Vor- feldzulassungsordnung geregelt. Bei der Beantragung von Fahrzeugausweisen durch Fremdunternehmen ist aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Nachweis eines geeigneten Stellplatzes zu prüfen. Hier- bei ist der zuständige Fachbereich Aviation und Zentrales Infrastrukturmanagement zu beteiligen.
Eine Zufahrtsberechtigung kann nur in Verbindung mit dem Nachweis eines geeigneten Stellplatzes erfolgen. Verstöße gegen die FBO werden mit dem sofortigen Entzug der Vorfeldzulassung geahndet.
4.1.2 Betreten u. Befahren Flughafengelände
Das Flughafengelände darf nur durch die von der FDG hierfür freigegebenen Straßen, Eingänge und Tore be- treten und befahren werden.
4.1.3 Fußwege u. Fortbewegungshilfen
Auf den Fußwegen und innerhalb der Gebäude des Flughafengeländes ist die Fortbewegung grundsätzlich nur zu Fuß zulässig. Ausgenommen ist insbesondere die erforderliche Benutzung von Rollstühlen oder sonstigen Fortbewegungshilfen.
4.1.4 Zuschaueranlagen
Für das Betreten der Zuschaueranlagen ist Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe ist durch Aushang bekannt gemacht.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
4.1.5 Luftfracht (RFS, road feeder service)
Wer auf dem Landwege Fracht (Road feeder service, RFS), zum Düsseldorf Airport transportiert, oder abtrans- portiert, ist verpflichtet den Flughafenunternehmer nach dessen näherer Weisung über Flugdaten und/oder Ladewerte dieser Fracht zu unterrichten.
4.1.6 Videoüberwachung
Teile des Flughafengeländes sind videoüberwacht.
4.1.7 Drohnen u. sonstige UAS (Unmanned Aircraft Systems)
Der Einsatz von Drohnen, Quadrocoptern und sonstiger ferngesteuerter Fluggeräte auf dem Flughafengelände ist nur mit vorheriger Zustimmung der FDG zulässig.
Fahrzeuge, Geräte und Transportvoraussetzungen
4.2.1 Fahrzeugausstattung u. Zulassung
Werden Fahrzeuge und Geräte auf dem Flughafengelände verwendet, so ist der Halter und/oder Betreiber für ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit verantwortlich. Fahrzeuge und Schleppfahrzeuge sind mit Ganzjahresrei- fen auszustatten, sofern technisch möglich und verfügbar. Alternativ sind Fahrzeuge und Schleppfahrzeuge während der Winterperiode mit Winterausrüstung zu versehen (z.B. Winterreifen, Schneeketten etc.). Die ein- gesetzten Fahrzeuge und Geräte sind bei Helligkeit ganzjährig mit Tagfahr- bzw. Abblendlicht zu betreiben, bei Dunkelheit und schlechter Sicht ist das Abblendlicht einzuschalten.
Sollten Fahrzeuge und Geräte nicht den Anforderungen entsprechen (Autorisierung durch die FDG gemäß EASA ADR.OPS.B.026), behält sich die FDG vor, diese Fahrzeuge oder Geräte stillzulegen und/oder kosten- pflichtig aus dem Sicherheitsbereich zu entfernen. Fahrzeuge und Geräte sind mit einem System auszustatten, dass ein unbefugtes Nutzen verhindert.
Die von Bodenabfertigern/-verkehrsdienstleistern (BVD), genutzten motorgetriebenen Fahrzeuge und Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn schriftlich oder elektronisch ein Fahrtennachweis geführt wird. Dieser muss
ten. Auf einseitiges Verlangen der FDG sind die Fahrtennachweise unverzüglich vorzulegen. Fahrer von Luft- fahrtbodengeräten oder vergleichbaren Geräten müssen dafür von der FDG zertifiziert sein. Die Anforderungen an Qualifikationsprogramme und Kenntnisnachweise sind im BADV Pflichtenheft DUS beschrieben.
Die Firmen und Organisationen, die als Halter, Mieter und/oder Betreiber zugelassene Fahrzeuge und Geräte innerhalb der nichtöffentlichen Bereiche des Flughafens betreiben, sind dazu verpflichtet, der FDG ein dauer- haftes Wartungs-/Instandhaltungsprogramm nachzuweisen, entsprechend EASA Anforderung ADR.OPS.C.007 (s. Abschnitt 4.2.9 Einhaltung BGV/UVV Vorschriften).
4.2.2 Ausstattung Luftfahrtbodengeräte (Ground Service Equipment, GSE) u. Elektromobilität
Luftfahrzeugbodengeräte oder vergleichbare Geräte dürfen nur mit dem Einverständnis der FDG im Sicher- heitsbereich betrieben werden. Sie sind in angemessener Zeit vor dem ersten Einsatz schriftlich bei der Abtei- lung Aviation und Zentrales Infrastrukturmanagement anzumelden. Die Anmeldung muss die nachfolgend auf- geführten Mindestunterlagen enthalten. Unmittelbar vor dem Einsatz sind der Abteilung Fahrzeugmanagement die erforderlichen technischen Prüfbescheinigungen nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen zur Fahrzeuganmeldung:
Allgemeine Fahrzeugbeschreibung Technisches Datenblatt (Höhe, Breite, Länge, zul. Gesamtgewicht, Anhängelasten, Wenderadius usw.)
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Fotos und technische Zeichnung zu jedem Fahrzeugtyp Betriebsanleitung in deutscher Sprache Betriebsbeschreibung Konformitätserklärung Gefährdungsbeurteilung Ausstattung der Fahrzeuge und Geräte:
Fahrtenschreiber oder Tacho bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h Zusätzliche Beleuchtungsleiste auf dem Fahrzeugdach nach hinten gerichtet bei Fahrzeugen mit An- hängervorrichtung Prüfbescheinigung über gültige BGV/UVV und gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen Fahrzeugbeschriftung gemäß nachfolgenden Richtlinien der Fahrzeugbeschriftung/Kenntlichma- chung von Kraftfahrzeugen und Geräten System gegen unbefugtes Nutzen, z.B. über Dienstausweis oder vergleichbarer elektronischer Erken- nung Fahrtennachweisheft bei Fahrzeugen und Geräten ohne automatisiertes System Ganzjahresreifen, sofern technisch möglich und verfügbar; alternativ sind Fahrzeuge und Schleppfahr- zeuge während der Winterperiode mit Winterausrüstung zu versehen (z.B. Winterreifen, Schneeketten etc.) Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeugen und Geräte (GSE) auf dem Vorfeld - Technische Spezifikationen: • AC-Charging: Die Anschlussmöglichkeiten für E-Fahrzeuge entspricht dem Standard EN 62196 Typ 2, je nach Ladepunkt bis zu 400V-AC/32A/22kW • DC-Charging: Ladeanschluss und Leistung nach Abstimmung im Einzelfall • Die Verwendung externer Ladegeräte ist grundsätzlich unzulässig Die von den Vorfeldnutzern eingebrachten elektrisch betriebene Fahrzeuge und Geräte (GSE) müssen zum Anschluss an eine Ladestation der FDG den nachfolgenden technischen Ausstattungsrüstungs- merkmalen entsprechen: • Den Fahrzeughaltern/-nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen obliegt die Vorhaltung, der vom Hersteller zugelassenen Ladekabel, zum Anschluss an die Ladestationen der FDG. Bei fahr- zeugseitig fest angebrachten Ladekabeln ist eine ausreichende Länge zu berücksichtigen (Kabel- reserve bei BVD Kleingeräten 5m, Großgeräten 8m). • Der Fahrzeug-Ladeanschluss muss der Einbaulage/-situation entsprechend geschützt sein (Hin- weis: IP-Schutzklasse). Die Elektrofahrzeuge sind mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet, sodass eine Fahrt bei gestecktem Netzstecker nicht möglich ist (Signal direkt durch Netzstecker/Steck- verbindung Ladegerät und keine indirekte Signalerzeugung durch Wartungsklappe o.ä.).
An den gewerblich genutzten Fahrzeugen und Geräten, welche im Sicherheitsbereich eingesetzt werden, müs- sen gut sichtbar in unverwischbarer Schrift Name und Sitz des Halters sowie eine eindeutige Fahrzeug-/Ord- nungsnummer angebracht sein.
Unter gewerblich genutzten Fahrzeugen sind nur solche Fahrzeuge zu verstehen, welche im Rahmen der Ver- ordnung über Bodenabfertigungsdienste (BADV) in den in Anlage 1 BADV aufgeführten Abfertigungsbereichen eingesetzt werden.
Für andere Fahrzeuge, welche im Sicherheitsbereich betrieben werden, ist eine deutliche und auch aus größe- rer Entfernung lesbare Kennzeichnung zur Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs anhand der Firmen- oder Fachbereichskennung mit zusätzlicher und einmalig vergebener Kennziffer notwendig.
Für eine situative und kurzfristige Nutzung des Sicherheitsbereiches durch Dritte kann alternativ ein Firmen- schild mit Rufnummer hinterlegt werden. Diese Regelung gilt nicht für die Konzernbereiche der FDG.
Folgende Richtlinien sind bei der Fahrzeugbeschriftung/Kenntlichmachung der gewerblich genutzten Kraft- fahrzeuge und Geräte hinsichtlich Ziffern und Schriften zu beachten:
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II. Teil Benutzungsvorschriften
Fahrzeugbeschriftung:
Anbringung an 4 Flächen (bei Dachbeklebung an mind. 3 Flächen): • Links und rechts in der hinteren Hälfte der Fahrzeuge / Geräte • Vorn in Fahrtrichtung links • Hinten in Fahrtrichtung links • Alternativ zur Anbringung vorn und hinten, Anbringung auf dem Dach • Ziffernfarbe: schwarz (helle Kraftfahrzeuge/Geräte), weiß (dunkle Kraftfahrzeuge/Geräte) • Schriftbild: Helvetica Fett • Ziffernhöhe: 20 cm (Fzg. Länge unter 5 m), 40 cm (Fzg. Länge über 5 m)
Bei serienmäßigen Kraftfahrzeugen mit amtlicher Zulassung, welche im Sicherheitsbereich gewerblich genutzt werden, gelten die gleichen Schrift-/ Zifferngrößen unter Berücksichtigung der farblichen Anpassung.
Alle Fahrzeuge und Geräte sind auf Verlangen der FDG mit besonderen Sicherheitseinrichtungen zu versehen.
Der Einsatz von gelben Rundum- und Warnleuchten ist nur zum Zwecke der Warnung vor Arbeitsstellen oder auf bzw. an Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahrenquelle für ihre Umgebung darstellen, gestattet.
Der Einsatz blauer Signal- und Rundumleuchten ist ausschließlich den Behörden, der Werksfeuerwehr sowie den Rettungs- und Sanitätsdiensten im Einsatzfall vorbehalten. Der Einsatz roter Signalleuchten ist grundsätz- lich dem Airport Duty Management, dem Airside Operations Management, der Vorfeldaufsicht und mit beson- deren Verkehrskontrollbefugnissen beauftragten Stellen der FDG vorbehalten. Andersfarbige Leuchten sind grundsätzlich soweit nicht in der FBO ausdrücklich anders geregelt oder seitens der FDG erlaubt auf den Vorfeldflächen nicht gestattet.
Zusätzlich sind gewisse Fahrzeuge/Fahrzeuggruppen der FDG aus betrieblichen Gründen farblich besonders gekennzeichnet. Dies betrifft insbesondere die Fahrzeuge des Airport Duty Management, dem Airside Operati- ons Management (Vorfeldaufsicht). Die genannten Fahrzeuggruppen sind wie folgt gekennzeichnet:
Airport Duty Management (Verkehrsleitung) und Airside Operations Management: blau-schwarz-gelb gestreift Vorfeldaufsicht: schwarz-gelb kariert Vorfeldaufsicht Ramp Inspection: blau-gelb kariert
Die FDG behält sich das Recht vor, alle Fremdfahrzeuge, von denen aufgrund ihrer Kennzeichnung eine Ver- wechslungsgefahr mit den oben beschriebenen Fahrzeuggruppen ausgeht, aus Sicherheitsgründen vom Ver- kehr im nichtöffentlichen Teil des Betriebsgeländes auszuschließen.
4.2.3 Befristete Vorfeldzulassung
Kommen Fahrzeuge und Geräte (mit Vorfeldzulassung) nur vorübergehend oder befristet zum Einsatz (z. B. als Ersatz), so hat der verantwortliche Fahrzeugführer ein DIN A 4 Schild mit Firmenangaben sowie einer Kontakt- rufnummer sichtbar hinter der Frontscheibe zu hinterlegen. Dies gilt auch für gelotste Fahrzeuge und Geräte im Zuge von Bau- oder Wartungsarbeiten (ohne Vorfeldzulassung).
Für Fahrzeuge und Geräte der BVD, welche z.B. aufgrund Ausfalls der eigenen Flotte befristet zum Einsatz kommen (z.B. Mietfahrzeuge), sind Halter und durchlaufende Fahrzeugnummer mittels Magnetschild in den unter Abschnitt 4.2.2 genannten Vorgaben zur Fahrzeugbeschriftung umzusetzen.
4.2.4 Dieselbetriebenes GSE
Die zur Flugzeugabfertigung eingesetzten dieselbetriebenen Fahrzeuge und Geräte haben den Anforderungen des jeweils aktuell gültigen BADV Pflichtenheftes zu entsprechen.
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II. Teil Benutzungsvorschriften
4.2.5 Transportvoraussetzungen
Fahrzeuge und Geräte dürfen Fahrgäste, Gepäck und Fracht nur an den durch die FDG bestimmten Stellen aufnehmen oder absetzen bzw. auf- oder abladen. Das Befahren der Verladerampen des Frachtgebäudes mit Kraftfahrzeugen und Geräten ist nicht gestattet. Direktverladungen von Massen- und Schwerlastgütern auf dem Vorfeld und der Halle 9 sind mit dem Fachbereich Airside Operations Management (OZF) vorab zu verein- baren.
4.2.6 Abstell- u. Parkflächen
Auf dem gesamten Flughafengelände dürfen Fahrzeuge und Geräte nur auf den eindeutig gekennzeichneten Park- und Geräteabstellflächen und mit den erforderlichen Parkscheinen oder -ausweisen abgestellt werden. Parkscheine und Parkausweise sind von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug bzw. am Gerät zu platzieren. Außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkte, verkehrswidrig, verkehrsbehindernd oder ohne gültigen Parkschein oder -ausweis abgestellte oder nach Ablauf der zulässigen Parkzeit auf den Parkplätzen verblie- bene Fahrzeuge und Geräte werden auf Kosten und Gefahr ihrer Halter, Fahrer oder Eigentümer abgeschleppt.
Die vorstehende Regelung gilt gleichermaßen für den innerbetrieblichen Verkehrsraum. Im luftseitigen Vorfeld- bereich außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen geparkte, verkehrswidrig, verkehrs- behindernd, oder in sonstiger Weise betriebsbehindernd abgestellte Fahrzeuge und Geräte werden ebenfalls auf Kosten und Gefahr ihrer Halter, Betreiber, Fahrer oder Eigentümer entfernt. Darüber hinaus sind die Sankti- onen des in Anlage 4 festgelegten Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO und die Verkehrs- und Zulassungsregeln für den nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes (zur FBO, II. Teil 4.1.1) zu beach- ten.
4.2.7 Flächen zur Fahrzeuginstandhaltung/Pflege
Instandhaltungsarbeiten, Betankungen sowie das Waschen und Reinigen von Fahrzeugen und sonstigen tech- nischen Geräten sind außerhalb der zugewiesenen Flächen bzw. ZI-Einrichtungen, insbesondere auf den Vor- feldflächen, unzulässig.
4.2.8 Abstellen von Kleinfahrzeugen
Kleinfahrzeuge (z.B. Motorräder, Mopeds, Fahrräder u. Roller) dürfen nur an den eindeutig dafür ausgewiese- nen Stellen abgestellt und insbesondere nicht mit Schlössern am Sicherheitszaun oder an den Brüstungen der An- und Abflugebenen befestigt werden. Verbotswidrig abgestellte Kleinfahrzeuge werden auf Kosten und Ge- fahr des Halters, Fahrers oder Eigentümers entfernt. Die Polizei wird über die Verbringung informiert.
4.2.9 Einhaltung BGV/UVV Vorschriften
Fahrzeuge und Geräte ohne gültige BGV/UVV-Prüfungen bzw. andere gesetzlich vorgeschriebene Untersu- chungen dürfen nicht betrieben werden. Ein Nachweis über die Gültigkeit der Prüfungen ist deutlich sichtbar an dem jeweiligen Gerät durch ein Prüfzeichen auf einem Grundträger anzubringen und muss die Angabe des nächsten Prüftermins enthalten. Gesetzlich durchgeführte Prüfungen und deren Gültigkeit sind entsprechend kenntlich zu machen.
Alle Fahrzeuge und Geräte, die durch die FDG für den Einsatz innerhalb des Flughafengeländes zugelassen werden (s. Abschnitt 4.2.1), unterliegen den EASA Anforderungen ADR.OPS.C.007 zur Implementierung eines dauerhaften Wartungs-/Instandhaltungsprogramms.
Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Betriebssicherheit sind der FDG auf Verlangen die entsprechenden Wartungs-/Instandhaltungsnachweise vorzulegen. Ferner ist die FDG zur Durchführung von Systemauditierun- gen berechtigt, um die fortlaufende Nachweisführung der vorgeschriebenen Überprüfungen gemäß Wartungs- /Instandhaltungsprogramm sämtlicher Fahrzeuge und Geräte zu gewährleisen.
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II. Teil Benutzungsvorschriften
4.2.10 Fahrzeugbetrieb Gepäcksortierhallen
Kraftfahrzeuge und Geräte dürfen in Gepäcksortierhallen nicht mit Verbrennungsmotoren betrieben werden.
4.2.11 Fahrzeuge zum Transport von Abfällen
Fahrzeuge zum Transport von Abfällen aus der Flugzeuginnenreinigung müssen den Vorschriften der Verord- nung (EU) Nr. 142/2011, Art. 17; Anhang VIII, Kapitel 1, Abschnitt 1 genügen und über ausreichend bemes- sene Auffangwannen oder einen zertifizierten dichten Aufbau mit Auslaufschutz verfügen. Die Eignung der Fahrzeuge ist vor Benutzung und Befahren des Vorfelds der FDG nachzuweisen.
Die Transportfahrzeuge und Behälter müssen während des Transports der Bordabfälle mit einem deutlich
zeuge gekennzeichnet sein. Die Fahrzeuge und Behälter müssen nach jeder Verwendung entsprechend § 8 Abs. 1 TierNebV gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden. Sie müssen vor jeder Verwendung sauber und trocken sein. Das Fahrzeug und die Behälter müssen vor Fahrtantritt auf Reinigung und Desinfektion kontrol- liert werden.
4.2.12 Fahrzeugtransponder Flugbetriebsflächen
Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/116 zur Durchführung des europäischen Masterplans für das Flug- verkehrsmanagement müssen alle Fahrzeuge, die eigenständig Rollbahnen und/oder Start-/Landebahnsys- teme befahren, mit Transpondern zur Bodenlagedarstellung nach Vorgabe der FDG ausgestattet werden.
Nicht allgemein zugängliche Anlagen und Berechtigungen
4.3.1 Zugangsbeschränkungen
4.3.1.1 Anlagen innerhalb Flugplatzgelände
Anlagen innerhalb des eingezäunten Flughafengeländes, die nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, dürfen nur mit Einwilligung der FDG - und ggf. sonstiger Berechtigter - betreten oder befahren werden. Zu den Anlagen gehören insbesondere:
Start-/Landebahnen (Pisten) Rollbahnen und deren Sicherheitsstreifen Vor- und Rollfelder Rollfeldringstraße (westlich der Schrankenanlagen auf Höhe TWY M und östlich der Schrankenan- lage Fernbahnhof) Warteräume Transiträume Gepäck- und Abfertigungsräume Betriebs- und Bauhöfe Feuerwehrgebäude Luftfahrzeug-, Wartungs- und Frachthallen Betriebsstraßen Einsatzzentralen Rechenzentren Heizwerke Stromversorgungsanlagen Werkstätten Baustellen
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II. Teil Benutzungsvorschriften
Versorgungsstraße Garagen und Werkstätten Flugsteige Airport Control Center (ACC)
Obiger Absatz gilt entsprechend für folgende Grundstücke und Anlagen außerhalb des eingezäunten Flugha- fengeländes, z.B. die Befeuerungs- und ortsfesten Flugsicherungsanlagen.
4.3.1.2 Widerrufsklausel Zutrittsberechtigungen
Die FDG kann die Einwilligung nach Absatz 4.3.1.1 allgemein oder für den Einzelfall erteilen und aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen.
4.3.1.3 Beauftragten Berechtigungen
Nicht allgemein zugängliche Anlagen dürfen nur unter verantwortlicher Führung eines Beauftragten der FDG besichtigt werden. Hierbei dürfen Luftfahrzeuge nicht berührt sowie das Rollfeld nicht eigenmächtig betreten werden.
4.3.1.4 Behördliche Zugangsberechtigungen
Die Beauftragten der Luftfahrt-, Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden, der Deutschen Flugsicherung sowie des Deutschen Wetterdienstes sind berechtigt, nach Abstimmung mit der FDG, die nicht allgemein zugängli- chen Anlagen in Ausübung ihres Dienstes zu betreten oder mit Dienstfahrzeugen zu befahren.
4.3.1.5 [bleibt frei]
Bleibt frei
4.3.1.6 Zugangsberechtigungen LFZ
Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luftfahrzeughalters betreten werden.
4.3.1.7 Berechtigung Rollfeldringstraße (R Ausweis)
Bei Landungen nach Betriebsstufe CAT II/III darf die Rollfeldringstraße zwischen Halle 1 und IC-Bahnhof (Sperrung durch rote Ampeln, Leuchttransparente und Schrankenanlage) nur mit Sondergenehmigung der Airport Duty Manager (AMD) befahren werden.
4.3.2 Rollfeld
4.3.2.1 Rollfeldberechtigung
Die zum Betreten oder Befahren des Rollfeldes notwendige Einwilligung erteilt die Flughafen Düsseldorf GmbH (Airport Duty Management oder Airside Operations Management) im Einvernehmen mit der DFS-Platzkontroll- stelle (Apron management service/Tower). Wer das Rollfeld betritt oder befährt, muss sich nach den Weisun- gen der DFS-Platzkontrollstelle bewegen und hat insbesondere deren Funksprüche, Lichtsignale und Zeichen zu beachten. Über deren Bedeutung hat er sich zuvor zu unterrichten. Für das Befahren der Rollfelder ist die erfolgreiche Teilnahme an einem bei der FDG durchzuführenden und entgeltpflichtigen Qualifizierungspro- gramm erforderlich (Betriebsführerschein Rollfeld).
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II. Teil Benutzungsvorschriften
4.3.2.2 Behördliche Zugangsberechtigungen Rollfeld
Will ein Beauftragter der in Absatz 4.3.1.4 bezeichneten Behörden das Rollfeld betreten oder befahren, so hat er -außer der Benachrichtigung des Flughafenunternehmers- die Erlaubnis der DFS-Platzkontrollstelle ( Apron management service/Tower) einzuholen und die Vorschrift zu Absatz 4.3.2.1 Satz 2 zu beachten.
4.3.2.3 Nachtfahrbetrieb Rollfeld
Fahrzeuge, die bei Dunkelheit das Rollfeld befahren, müssen so beleuchtet sein, dass ihre Bewegungen von der DFS-Platzkontrollstelle (Apron management service/Tower) verfolgt werden können.
4.3.2.4 Fahrzeugausrüstung Rollfeld
Das Rollfeld darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die in ständiger Funksprechverbindung mit der DFS Platzkontrollstelle (Apron management service/Tower) stehen und mit Rundumleuchten ausgerüstet sind oder von einem Leitfahrzeug geführt werden. Die FDG kann im Einvernehmen mit der DFS-Platzkontrollstelle Aus- nahmen zulassen.
4.3.3 Vorfeld
4.3.3.1 Zulässige Geschwindigkeiten
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dem Flughafengelände maximal 30 km/h, sofern nichts anderes signa- lisiert ist. Auf den Vorfeldern ist die Geschwindigkeit anzupassen. Es gelten die Verkehrs- und Zulassungsre- geln der FDG.
4.3.3.2 Zulassungsvoraussetzungen
Für den Fahrzeugverkehr auf den Vorfeldern sind die von dem Flughafenunternehmer erlassenen Verkehrs- und Zulassungsregeln verbindlich.
4.3.3.3 Vorfeldbereiche u. Berechtigungen
Das Vorfeld darf nur mit den von der FDG zur Abfertigung der Luftfahrzeuge zugelassenen Fahrzeugen, den Feuerlösch- und Sanitätsfahrzeugen sowie den Fahrzeugen der zuständigen Behörden befahren werden. Für andere Fahrzeuge bedarf es einer besonderen Genehmigung der FDG. Die Nutzung von zugelassen Zweirä- dern ist nur auf den Fahrstraßen gestattet. Ein Befahren der Abfertigungspositionen und Rollbereiche ist unter- sagt.
4.3.3.4 Vorfeldbeleuchtung
Im Vorfeldbereich werden die nach den jeweils gültigen Vorschriften vorgegebenen Mindestbeleuchtungsstär- ken eingehalten. Sofern durch bestimmte Tätigkeiten auf dem Vorfeld eine zusätzliche Beleuchtung erforder- lich ist, hat der jeweilige Nutzer auf eigene Kosten die Arbeitsstätte mit einer der Sehaufgabe entsprechenden Zusatzbeleuchtung auszustatten. Der Nutzer ist für die Entfernung der Zusatzbeleuchtung nach Beendigung seiner Tätigkeiten verantwortlich.
Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit
4.4.1 Foreign Object Debris (FOD)
Die Bestimmungen der FOD-Ordnung der FDG (abrufbar unter https://www.dus.com) sind in der jeweils gülti- gen Fassung für alle Nutzer der Flugbetriebsflächen verbindlich.
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II. Teil Benutzungsvorschriften
Jeder, der die Bewegungsflächen betritt oder befährt, hat Gegenstände (FOD - Foreign Object Debris/Da- mage), die Schäden an Luftfahrzeugen verursachen können, z.B. Schrauben, Ösen, Koffergriffe, Papier oder Folien, sofort aufzunehmen und in die dafür vorgesehen FOD-Boxen zu entsorgen (siehe vgl. 5.4.4). Zusätzlich hat jede Person, die auf einer Abfertigungsposition das Ein- oder Abrollen eines Luftfahrzeuges erwartet, sich rechtzeitig davon zu überzeugen, dass der Positions- und Abstellbereich frei von FOD und Hindernissen ist. Bei Zuwiderhandlungen wird auf den Maßnahmenkatalog in Anlage 4 der FBO verwiesen.
4.4.2 Verkehrsbehinderungen und Verschmutzungen
Über Verkehrsbehinderungen, große Verschmutzungen oder Fremdkörper, die nicht sofort selbst beseitigt werden können, ist grundsätzlich und umgehend das Airport Duty Management zu informieren. Generell sind alle Verkehrsbehinderungen abzusichern. Liegen die Behinderungen auch im Rollbereich der Luftfahrzeuge oder im Ein- und Abrollbereich der Abfertigungspositionen ist zusätzlich die Airport Control Center Schichtlei- tung (Telefon 421-51000) zu informieren. Bei winterlichen Bedingungen ist das Ablassen von Frischwasser aus Luftfahrzeugen ohne Nutzung von Auffangbehältern unzulässig.
4.4.3 Tragen von Warnkleidung
Beim Betreten der Verkehrswege und Bewegungsflächen im gesamten Vorfeldbereich ist Warnkleidung ge- mäß der jeweils gültigen Norm zu tragen. Bei Verstößen gegen die Tragepflicht von Warnkleidung behält sich die FDG vor, die Personen aus dem Luftsicherheitsbereich zu entfernen und die Teilnahme an einer erneuten Vorfeldunterweisung (Ramp Safety Training) zu verlangen.
Mitführen von Tieren
Tiere dürfen nur gesichert an Leinen oder in Transportboxen mitgeführt werden. Die Mitnahme von Tieren in den Sicherheitsbereich ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur für Tiere, die dienstlich eingesetzt werden und für Tiere, die von einem Flugpassagier geführt werden.
Sollte es aufgrund unvorhergesehener Ereignisse notwendig sein, dass ein Tier in den Sicherheitsbereich ein- gebracht werden muss, so kann das Airport Duty Management unter Berücksichtigung der Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Sonstige Betätigungen
Gewerbliche Betätigung außerhalb der Bodenabfertigungsdienste
Eine gewerbliche Betätigung auf dem gesamten Flughafengelände außerhalb der Bodenabfertigungsdienste gemäß Ziff. 3 ist nur aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit der FDG zulässig. Wird die Betätigung ohne Regelung des Entgeltes aufgenommen, legt die FDG das Entgelt nach billigem Ermessen fest. Entsprechen- des gilt für Aufnahmen und Übertragungen auf Bild- und Tonträgern.
Aufenthalt und Verhaltensweisen
5.2.1 Aufenthaltsregelungen
Der Aufenthalt in den Gebäuden des Flughafens ist nur zu Zwecken gestattet, zu denen die einzelnen Funkti- onsbereiche der Gebäude bestimmt sind. Insbesondere sind das Übernachten, Betteln, Herumstreichen und Ähnliches unzulässig. Demonstrationen sowie ähnliche Aktionen sind bei dem Flughafenbetreiber und der Lan- despolizei vor Beginn anzumelden. Demonstrationen auf dem Flughafengelände unterliegen ggfs. bestimmten Auflagen.
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II. Teil Benutzungsvorschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung der FDG. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben.
5.2.2 Verhaltensregelungen
Das Durchsuchen, Entnehmen oder Verstreuen von Gegenständen aus Abfallbehältern aller Art, Sammelbehäl- tern zur Rückgewinnung von Rohstoffen und Behältnissen für Streugut ist verboten.
Foto- und Filmaufnahmen auf dem Flughafengelände
5.3.1 Gestattungserklärung
Grundsätzlich muss in alle Foto- und Filmaufnahmen am Flughafen Düsseldorf Airport vorab von der Unter- nehmenskommunikation eingewilligt werden. Eine Ausnahme gilt für die journalistische Berichterstattung in öffentlichen Bereichen des Flughafens. Die allgemeinen Regeln für Foto- und Filmaufnahmen sind bei der Un- ternehmenskommunikation erhältlich. Diese sind bei der Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen verbind- lich.
5.3.2 Verbot von Lichtbildaufnahmen im Sicherheitsbereich
Für alle im Sicherheitsbereich tätigen Personen besteht ein generelles Film- und Fotografierverbot, ausgenom- men zu dienstlichen Zwecken. Die Einwilligung wird nur in begründeten Ausnahmen von der Unternehmens- kommunikation erteilt, d.h. wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann und Aspekte der Si- cherheit und des störungsfreien Betriebes des Flughafens mit Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.
Bei Abwesenheit der Unternehmenskommunikation kann, unter Einhaltung der genannten Vorgaben, das Air- port Duty Management stellvertretend für die Unternehmenskommunikation die Einwilligung erteilen.
Lagerung und Entsorgung
5.4.1 Gefährliche Güter
Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Absatz 1 LuftVG und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvor- schriften, insbesondere radioaktive Stoffe, dürfen nur mit Einwilligung der Strahlenschutzbevollmächtigten oder Strahlenschutz- bzw. Gefahrgutbeauftragten der FDG unter Erhaltung der gesetzlichen Vorschriften in den dafür zugelassenen Lagerräumen der FDCG gelagert und umgeschlagen werden. Die Strahlenschutzan- weisung der FDG/FDCG in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
5.4.2 Gefahrenstoffe
Bei der Lagerung, beim Abfüllen und beim Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist zu Kontrollzwe- cken den Beauftragten der FDG oder der Stadt Düsseldorf ungehindert Zutritt zu den Lagerräumen zu gewäh- ren. Das Betreiben und Aufstellen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist mit der FDG abzustimmen (s. vgl. Abschnitt 8.2). Der Betrieb der Anlagen erfolgt eigenverantwortlich. Alle gesetzlichen Re- gelungen sind durch den Betreiber einzuhalten.
5.4.3 Lagerung
Fracht, Baumaterial, Geräte usw. dürfen außerhalb der hierfür gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilli- gung der FDG abgestellt und gelagert werden.
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II. Teil Benutzungsvorschriften
5.4.4 Entsorgung Abfälle u. Abfertigungsrückstände
Die Bereitstellung und Lagerung von Abfällen außerhalb vorgesehener Abfallstationen, des Recyclinghofes und des Entsorgungshofes für die Flugzeugreinigung ist unzulässig. Das Abstellen von Abfällen aus der Flugzeug- reinigung und Catering im Bereich der Vorfeldpositionen, der Abfertigungsbrücken oder auf sonstigen Flächen des Vorfeldes ist verboten. Alle Abfälle sind unverzüglich zu entfernen.
Abfertigungsrückstände wie Frachtpaletten, Holzbohlen und Verzurrmaterialien (Gurte, Seile u. Ösen) sind vom jeweiligen BVD-Dienstleister an den bereitstellenden Betrieb zurückzuführen. Für die Entsorgung von anderen Abfertigungsmaterialien und Einwegverpackungen stehen an Position C07 zusätzliche Abfallbehälter, sowie ein Deckelcontainer für Sperrmüll an Tor 1 zu Verfügung (s. vgl. Abschnitt 4.4.1). Die Aufnahme von Abferti- gungsrückständen auf den Vorfeldpositionen kann die FDG Vorfeldaufsicht auf Kosten des Verursachers vor- nehmen oder veranlassen.
Haftpflichtversicherung
Jeder Unternehmer und jedes Unternehmen, das auf dem Flughafengelände tätig ist und nicht unter die Rege- lung der Haftpflichtversicherungen der BADV fällt, hat vor der Aufnahme der Betätigung eine umfassende und angemessene Haftpflichtversicherung (einschließlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) abzuschlie- ßen. Sofern die Tätigkeiten auch auf den Flugbetriebsflächen durchgeführt werden, dürfen Schäden an Luft- fahrzeugen in den Versicherungspolicen nicht ausgeschlossen sein. Die FDG behält sich jederzeit das Recht vor, Policen zu überprüfen und bei fehlendem oder nicht angemessenem Versicherungsschutz den Zugang auf das Flughafengelände umgehend aus wichtigem Grund zu entziehen oder neuen Unternehmen die Genehmi- gung zum Zugang nicht zu erteilen.
Sicherheitsbestimmungen
Allgemein
Die auf Gesetz, anderen Rechtsvorschriften, dem Stand der Technik, den Erkenntnissen der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen und sicherheitstechnischen Erkenntnissen beruhenden und die aus der Anlage 1 ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Die auf dem Flughafengelände tätigen Unternehmen haben gegenüber der FDG den Nachweis einer geeigneten Arbeits- schutzorganisation zu erbringen.
Gefahrenabwehrplan (GAP)
Der Gefahrenabwehrplan der FDG regelt in der jeweils gültigen Fassung die Verhaltens- und Verfahrensweisen in Schadens- und Ereignissituationen. Bei der Erstellung des Gefahrenabwehrplans finden deutsche und inter- nationale Rechtsgrundsätze Anwendung, die unter anderem in dem LuftVG, der LuftVZO und den ICAO-An- hängen (International Civil Aviation Organisation) sowie der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 bzw. deren Konkre- tisierung (insbesondere Anhang IV, Part-ADR.OPS) der EASA (European Aviation Safety Agency) niedergelegt sind. Der Gefahrenabwehrplan ist von den Nutzern in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und bindend.
Zur Koordinierung des Gefahrenabwehrplans mit den Plänen anderer am Flughafen tätiger Unternehmen, die safetyrelevante Tätgikeiten ausüben (zum Beispiel Handlingsagenten und Airlines), können diese Unternehmen mit dem für das Notfallmanagement zuständigen Fachbereich (Notfall- und Safety Management) der Flugha- fen Düsseldorf GmbH Kontakt aufnehmen (notfallmanagement@dus.com).
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Der Fachbereich stellt den Unternehmen den Gefahrenabwehrplan und ggf. das Emergency Preparation Ma- nual zur Verfügung und beantwortet bei Bedarf Fragen zu den Notfallverfahren. Auf Wunsch kann das Notfall- management darüber hinaus bei der Durchführung von Table-Top Exercises unterstützen und Begehungen der Notfallinfrastruktur am Düsseldorf Airport durchführen.
Safety Management System (SMS)
Die FDG betreibt gemäß den Vorgaben des ICAO Annex 14 und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein Safety Management System. Wesentlicher Bestandteil ist dabei die verantwortliche und verpflichtende Einbeziehung der am Flughafen tätigen Unternehmen. Einzelheiten sowie der Umfang der Integration der Unternehmen wer- den im Einzelfall von der FDG vorgegeben. Die Regelungen des SMS inklusive der dazugehörigen Sicherheits- richtlinie (Safety Policy) der FDG (Anhang Flugplatzhandbuch) sind für alle Nutzer des Düsseldorf Airport ver- bindlich.
Gepäck- und Transfergepäckabfertigung
Die zugelassenen Bodenabfertigungsdienstleister sowie Selbstabfertiger müssen eigenverantwortlich die be- hördlich festgelegten Bestimmungen zur Röntgen- Ländern einhalten. Unclean ist Transfergepäck aus Ländern, die nicht die europäischen Sicherheitsanforderun- gen im Luftverkehr gewährleisten (s. aktuell gültige EU-Vorgaben/Regularien, Nationales Luftsicherheitspro- gramm). Die einzelnen Unternehmen müssen sicherstellen, dass das eingesetzte Personal ausreichend mit die- sen Bestimmungen vertraut ist und diese auch anwendet. Bei Missachtung kann die FDG den entsprechenden Mitarbeitern den Umgang mit Transfer- sowie Rush-Gepäck solange untersagen, bis die entsprechenden Mit- arbeiter ihre Fachkenntnisse über eine schriftliche Lernzielerfolgskontrolle bei der Organisationseinheit Zulas- sung und Zertifizierung (HEZ) des Flugplatzbetreibers nachweisen. Entstehen der Zentralen Infrastruktur durch die Missachtung der Bestimmungen Mehraufwände, so ist die FDG berechtigt, diese dem Verursacher in Rech- nung zu stellen. Des Weiteren ergeht eine Meldung an die zuständige Behörde.
6.4.1 Transfergepäckabfertigung unclean
Uncleane Transfergepäckstücke dürfen nur an den dafür ausgewiesenen Aufgabestellen eingeschleust werden.
Gepäckstücke mit sehr kurzer Transferzeit können nach vorheriger Genehmigung durch die FDG Einsatzdispo- sition (OZBE, Tel.: 21254) manuell einer separaten Röntgenkontrolle zugeführt werden.
6.4.2 Transfergepäckabfertigung unclean Sondergepäck
Uncleane Transfergepäckstücke, die aufgrund ihres Gewichtes oder der Abmessungen nicht in die Sortieranlage eingeschleust werden können, müssen dem Sondergepäckröntgengerät im Bereich der Nako B zugeführt wer- den. Bei Ausfall dieses Gerätes müssen die Sondergepäckschalter 250 (Tel.: 85250), 211 (Tel.: 85211) oder 100 (Tel.: 85100) zur Kontrolle genutzt werden. Das Einschleusen von Sondergepäck in die Gepäckförderanlage ist strikt untersagt. Zuwiderhandlungen können gemäß Anlage 5 geahndet werden.
6.4.3 Transfergepäckabfertigung unclean AVI (lebende Tiere)
Uncleane Transfer AVIs müssen manuell in die entsprechende Nachkontrolle im Flugsteig B oder C gebracht werden. Das für den Düsseldorf Airport festgelegte Verfahren zur Abfertigung von Tieren wurde in der Verkehrs- leitung aktuell beschrieben und veröffentlicht.
6.4.4 Gepäckabfertigung Rush
Alle Rush-Gepäckstücke, die von außerhalb des Sicherheitsbereichs zur Abfertigung gelangen, müssen vorher der Reisegepäckkontrolle zugeführt werden. Hierfür steht eine entsprechende Einschleusung im Ankunftsbe- reich neben Ankunftsband 12 zur Verfügung. Rush-Gepäckstücke können auch an den Check-In Schaltern der
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
entsprechenden Luftverkehrsgesellschaft oder deren Handlingpartnern in die Gepäcksortieranlage eingecheckt werden. Hierbei sollte sichergestellt sein, dass die Gepäckstücke über die für die Sortierung nötige BSM verfü- gen.
Rush-Sondergepäck muss an einem der Sondergepäckschalter in der Abflugebene der Röntgenkontrolle unter- zogen werden.
Sollte eine behördliche Ausnahmeregelung vorliegen, können Rush-Gepäckstücke auch an der Aufgabestelle 4 für uncleanes Gepäck auf der Vorfeldebene eingeschleust werden. Hierzu müssen die Gepäckstücke aus den von der Behörde definierten Übergabezonen, die sich im Sicherheitsbereich der Ankunftsebene befinden, abge- holt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die gelbe Linie nicht übertreten wird, da dies eine erneute Sicherheits- kontrolle des entsprechenden Mitarbeiters nach sich zieht.
Transfer-Rush-Gepäckstücke sind einer Röntgenkontrolle zuzuführen, wenn sie von einem den Flughafen kommen oder den sicherheitssensiblen Bereich verlassen haben (z.B. Ausladung am Ankunfts- band).
Sollten Zweifel am Kontrollstatus bestehen, so ist Rush-Gepäck vor der weiteren Beförderung gemäß den gel- tenden EU-Bestimmungen erneut zu kontrollieren.
6.4.5 Gefährliche Güter und verbotene Gegenstände
6.4.5.1 Passagierpflichten
Gemäß § 11 LuftSiG dürfen gefährliche Güter und verbotene Gegenstände von Passagieren im aufgegeben Gepäck oder Handgepäck in Luftfahrzeugen nicht mitgeführt werden. Informationen unter dus.com (https://www.dus.com/de-de/informieren/gepäck). Verbotene oder gefährliche Gegenstände werden dem Ge- päck an den Kontrollstellen entnommen und ohne Entschädigung entsorgt, soweit die für die Abfertigung zu- ständige Luftverkehrsgesellschaft (LVG) keine anderweitige Regelung zur Entnahme und Aufbewahrung ge- troffenen hat; es besteht kein Anspruch auf Aufbewahrung gegen die FDG. Ersatzansprüche sind ausgeschlos- sen.
6.4.5.2 LVG Verpflichtung
Die Luftverkehrsgesellschaften sind verpflichtet, ihre Passagiere auf die Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern gemäß § 27 LuftVG und das Mitführen verbotener Gegenstände gemäß § 11 LuftSiG hin- zuweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die als gefährliche/verbotene Güter bestimmt sind (u.a. entsprechend ICAO TI bzw. IATA DGR), ist die jeweilige LVG verantwortlich. Soweit in aufgegebenen oder mitgeführten Gegenständen/Gepäckstücken entgegen die- sen Bestimmungen enthaltene Güter/Gegenstände gefunden werden, ist die FDG oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, diese zu entnehmen und ohne Entschädigung unmittelbar zu entsorgen, soweit die jeweilige LVG keine anderweitige Regelung mit der FDG getroffen hat. Dies gilt gleichermaßen für Gegenstände und Güter, die den Anschein erwecken, verbotene Gegenstände oder gefährliche Güter zu sein. Die Entsorgung von verbotenen Gegenständen und gefährlichen Gütern findet in den Fällen, in denen die unmittelbare Entsor- gung rechtlich nicht zulässig ist, wie z.B. bei Waffen und Sprengstoff, ohne vorherige Abstimmung mit den zu- ständigen Behörden nicht statt. Die Luftverkehrsgesellschaften stellen die FDG von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Entnahme und/oder Entsorgung von gefährlichen Gütern und/oder verbo- tenen Gegenständen entstehen. Die FDG ist berechtigt, die für die Entnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gem. Verzeichnis der Leistungsentgelte bei den LVG zu erheben.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Fundsachen, Abhandenkommen von Gepäck und unbeaufsichtigte Gegenstände
Fundsachen und abhandengekommenes Gepäck
Sachen, die in den Anlagen des Flughafens gefunden werden, sind unverzüglich im Fundbüro der FDG bzw. des von ihr beauftragten Unternehmens abzugeben. Es gelten die §§ 978 bis 981 BGB.
Für Gepäckstücke, die Inhalte von Gepäckstücken sowie andere Gegenstände, die auf dem Flughafengelände gestohlen werden, verloren gehen oder sonst abhandenkommen, übernimmt die FDG keine Haftung.
Unbeaufsichtigtes Gepäck und Gegenstände
Gepäckstücke oder andere Gegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Unbeaufsichtigte, nicht zuzuordnende Gepäckstücke oder Gegenstände (NZG) durchlaufen eine Sicherheitsüberprüfung und werden im Falle der Unbedenklichkeit entweder dem Fundbüro übergeben oder entsorgt Für daraus resultie- rende Folgen und Schäden gilt hinsichtlich der Haftung der FDG die Haftungsbeschränkung der Ziff. II. 1.3.
Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Verursacher verpflichtet, die Kosten für eingeleitete Sicherungsmaß- nahmen und eventuelle Folgeschäden zu tragen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden trifft. Der Verursa- cher trägt die Beweislast, dass er das Gepäckstück oder den Gegenstand nicht schuldhaft unbeaufsichtigt ge- lassen hat.
Die zu ersetzenden Kosten für NZG Sicherungsmaßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung richten sich grundsätzlich nach den Kosten für den daraus resultierenden Personaleinsatz gemäß den folgenden Stun- densätzen:
Sicherungsmaßnahme NZG: ,
Airport Duty Manager: Entgelte und Re- gularien (dus.com), zzgl. 10% Verwaltungsaufschlag. Die Abrechnung erfolgt nach erfolgtem Aufwand.
Umweltschutz
Verunreinigungen
Verunreinigungen und Verschmutzungen der Flughafenanlagen sind zu vermeiden. Eingetretene Verunreini- gungen oder Verschmutzungen sind durch den Verursacher zu beseitigen. Anderenfalls kann die FDG die Be- seitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder veranlassen. Im Unglücksfall ist sofort eine entspre- chende Meldung an die Flughafenfeuerwehr sowie Airport Duty Management zu tätigen. Umweltgefährdende Stoffe sind als Erstmaßnahme bis zum Eintreffen der Feuerwehr beim Austreten einzudämmen und aufzuneh- men (s. vgl. Abschnitt 4.4).
Abwässer
Für die Beseitigung der anfallenden Abwässer betreibt die FDG ein Kanalsystem im Trenn- und Mischverfah- ren.
Um die entsprechenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, Auflagen und Grenzwerte am Überga- bepunkt einzuhalten, sind jede Veränderung, Instandsetzung und Beseitigung von Entwässerungsanlagen so- wie kurzfristige oder provisorische Einleitungen der FDG vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
Anlagen, durch die Waschabwässer, Benzin, Öle, Fette oder sonstige Leichtstoffe ins Abwasser gelangen kön- nen, dürfen nur betrieben werden, wenn dies mit der FDG vorab schriftlich abgestimmt ist und entsprechende
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Einrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe vorhanden sind. Auch der Einsatz von Chemikalien und besonde- ren Wasch- und Reinigungsmitteln sind ebenfalls mit der FDG vorab schriftlich abzustimmen.
Zu Kontrollzwecken bzw. zur Beseitigung unsachgemäßer Einleitungen ist den mit dem Betrieb der Abwasser- anlagen beauftragten Mitarbeitern der FDG jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren.
Für die vom Betreiber der Anlage durch einen unsachgemäßen Betrieb der Anlage verursachten Kosten und Schäden übernimmt die FDG keine Haftung. Bei Störfällen, die Auswirkungen auf die Entwässerungsanlagen der FDG haben können, ist umgehend die Flughafenfeuerwehr zu alarmieren.
Abfälle
Der Anfall von Abfällen ist so gering wie möglich zu halten. Alle Abfälle sind nach Abfallarten getrennt zu sam- meln und zu transportieren. Die Sammlung, Bereitstellung und Entsorgung von Abfällen am Flughafen ist ge- mäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeabfallverordnung und allen weiteren ent- sprechenden Gesetzen und Verordnungen des Abfallrechts durchzuführen (s. vgl. Abschnitt 5.4.4).
Luftverunreinigungen
Das Laufenlassen von Motoren, Triebwerken und sonstigen Geräten ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.
Unfallmeldewesen und Unfallanalyse
Alle Arbeitsunfälle und Verletzungen von Personen sind der Feuerwehr zu melden und werden im Verbandbuch erfasst. Neben Personenschäden sind Sachschäden, insbesondere an Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Anlagen und Gebäuden unverzüglich dem Airport Duty Management (Verkehrsleitung) zu melden.
Die FDG ist berechtigt, bei Unfällen mit Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen diese nach dem Unfallereignis im Rahmen der Unfallanalyse in die Betriebswerkstatt der FDG zur Untersuchung zu verbringen. Die Untersu- chung findet unverzüglich nach dem Unfallereignis innerhalb der Dienstzeiten der Betriebswerkstatt statt. Die Rückgabe der Gegenstände erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Untersuchung, sofern etwaige behördli- che Anweisungen nicht entgegenstehen.
Genehmigungen, Einwilligungen und Erlaubnisse
Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Genehmigungen, Einwilligungen, Zulassungen und Erlaub- nisse sind jeweils vorab einzuholen. Auflagen und Maßgaben der FDG sind zu befolgen.
Zuwiderhandlungen gegen die FBO
Wer gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen Weisungen der FDG, die aufgrund dieser FBO ergangen sind, verstößt, kann durch die FDG jederzeit vom Flughafen verwiesen werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus der FBO ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf.
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Flughafenbenutzungsordnung
II. Teil Benutzungsvorschriften
Zustellungsbevollmächtigter
Luftfahrzeughalter ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben der FDG auf Verlangen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
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Flughafenbenutzungsordnung
III. Teil Sonstiges
III. Teil: Sonstiges
Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Erklärung/Bedeutung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Abs. | Absatz | ||||
| ACC | Airport Control Center | ||||
| ABCS | Arrival Baggage Control System | ||||
| A-CDM | Airport Collaborative Decision Making | ||||
| AD/ADR | Aerodrome (Flugplatz) | ||||
| ADR-M | Aerodrome manual (Flugplatzhandbuch) | ||||
| AHM | Airport Handling Manual IATA | ||||
| AIP | Aeronautical Information Publication (Luftfahrthandbuch) | ||||
| APU | LFZ bordeigenes Stromversorgungsgerät (Auxiliary power unit) | ||||
| AVI | Live Animals (lebende Tiere) IATA | ||||
| BADV | Bodenabfertigungsdienstverordnung | ||||
| BAST | Bundesanstalt für Straßenwesen | ||||
| BESS | Beumer Sortier System (Notfallkonzept) | ||||
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch | ||||
| BPol | Bundespolizei | ||||
| BRM | Baggage Reference Manual IATA | ||||
| BRS | Baggage Reconcilliation System (Gepäck Registrierungs System) | ||||
| BSM | Baggage Source Message IATA | ||||
| BStatG | Bundesstatistikgesetz | ||||
| bzw. | beziehungsweise | ||||
| CAT | Category | ||||
| CCI | Common-check in | ||||
| CIC | Check-in counter (Check-in Schalter) | ||||
| cd | Candela (Lichtstärke) | ||||
| COSY | Containererfassungssystem FDG | ||||
| CPM | Container/Paletten Message IATA | ||||
| CRS | Container Registration System | ||||
| CUSS | Common Use Self Service Kioske | ||||
| CUTE | Common Use Terminal Equipment | ||||
| DA | Deicing Area | ||||
| DCS | Departure Control System (LVG Abfertigungssys.) | ||||
| DFS | Deutsche Flugsicherung GmbH | ||||
| DGR | Dangerous Goods Regulations IATA | ||||
| DHC | Dead Head Crew (Crew, nicht im Dienst) | ||||
| DSD | Duales System Deutschland | ||||
| DV/EDV | Datenverarbeitung/elektronische | ||||
| DVO/VO | Durchführungs-/verordnung Europäische Union (EU) | ||||
| E | East or eastern longitude (Ost, östliche Länge) |
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Flughafenbenutzungsordnung
III. Teil Sonstiges
| Abkürzung | Erklärung/Bedeutung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| EASA | European Aviation Safety Agency | ||||
| ECAC | European Civil Aviation Conference | ||||
| EDDL | ICAO Code Düsseldorf Airport | ||||
| EN | Europäische Norm | ||||
| ERA | Equipment Restraint Area (Beschränkter GSE-Abfertigungsbereich | ||||
| auf LFZ Standplätzen/Positionen) | |||||
| ET/GAT | Executive Terminal/General Aviation Terminal | ||||
| EU-VO | EU Verordnung | ||||
| FBO | Flughafenbenutzungsordnung | ||||
| FBP/ARP | Flughafenbezugspunkt/Aerodrome reference point | ||||
| F/C/W/T | Flexible/geringe Tragfähigkeit/hoher Reifendruck (unbegrenzt)/ | ||||
| Technologie | |||||
| FDG | Flughafen Düsseldorf GmbH | ||||
| FDCG | Flughafen Düsseldorf Cargo GmbH | ||||
| FDGHG | Flughafen Düsseldorf Ground Handling GmbH | ||||
| FDSG | Flughafen Düsseldorf Security GmbH | ||||
| ff. | fort folgende | ||||
| FIDS | Flight Information Display System FDG | ||||
| FIFO | First In First Out | ||||
| FOD | Foreign Object Debris/Damage | ||||
| ft. | Feet (Fuß) | ||||
| GAP/ERP | Gefahrenabwehrplan/Emergency Response Plan | ||||
| GEN | general (englisch)/allgemein | ||||
| ggf. | gegebenenfalls | ||||
| GOSM | Ground Opertion Standard Manual IATA (s. ISAGO) | ||||
| GPS | Gepäckstück | ||||
| GPU | Bodenstromversorgungsgerät (Ground power unit) | ||||
| GSE | Luftfahrtbodengeräte (Ground service equipment) | ||||
| GVR/CSC | Gepäckverwaltungsrechner FDG | ||||
| HHT | Hand-Held-Terminal | ||||
| Hz | Hertz (Maßeinheit für die Frequenz, hier von Strom) | ||||
| IATA | International Air Transport Association | ||||
| ICAO | International Civil Aviation Organisation | ||||
| ICL | Inbound Connection List IATA | ||||
| IDLE | Leerlauf eines Triebwerkes | ||||
| IFR | Instrumentenflugregeln/Instrument flight rules | ||||
| IGOM | IATA Ground Operations Manual | ||||
| ISAGO | IATA Safety Audit for Ground Operations (s. GOSM) | ||||
| IR | EASA Implementig Rule (Durchführungsbestimmung) | ||||
| IT | Informationstechnik | ||||
| kg | Kilogramm | ||||
| km | Kilometer | ||||
| km/h | Kilometer pro Stunde |
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Flughafenbenutzungsordnung
III. Teil Sonstiges
| Abkürzung | Erklärung/Bedeutung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| l | Liter | ||||
| L | links | ||||
| LBA | Luftfahrtbundesamt | ||||
| LDM | Load Distribution Message IATA | ||||
| LFZ | Luftfahrzeug/Aircraft | ||||
| LMC | Last Minute Change/Check-in | ||||
| l/min | Liter pro Minute | ||||
| LPC | Licence Plate Code (Gepäckstück-Codierung) | ||||
| LuftVG | Luftverkehrsgesetz | ||||
| LuftVZO | Luftverkehrszulassungsordnung | ||||
| LVG | Luftverkehrsgesellschaft/Airline | ||||
| m | Meter | ||||
| m² | Quadratmeter | ||||
| m3 | Kubikmeter | ||||
| MA | Mitarbeiter | ||||
| MES | Manuel Encoding Station | ||||
| MHz | Megahertz (Funkfrequenz) | ||||
| Min. | Minute | ||||
| min. | Mindestens | ||||
| mm | Millimeter | ||||
| MTOW/MTOM | Maximum Take-off weight/mass (höchszulässige Startmasse LFZ) | ||||
| MVT | Movement Message IATA | ||||
| N | North or nothern latitude (Nord, nördliche Breite) | ||||
| NfL | Nachrichten für Luftfahrer | ||||
| NN | Normal Null | ||||
| Nr. | Nummer | ||||
| O | Ost, östliche Länge | ||||
| OFFB | Off Block | ||||
| ONB | On Block | ||||
| OPS | Operations | ||||
| PAD | Passenger available for disembarkation | ||||
| PAL/CAL | Passenger Assistance List/Change Assistance List IATA | ||||
| PCA | Pre-Conditioned Air | ||||
| PCN | Pavement Classification Number (Belagsklassifikationszahl) | ||||
| PIC | Pilot in Command | ||||
| Pkt. | Punkt | ||||
| ppa. | per procura | ||||
| PRM | Personen mit eingeschränkter Mobilität/Person with Reduced Mobi- | ||||
| lity | |||||
| PSM | Passenger Service Message IATA | ||||
| PTM | Passenger Transfer Message IATA | ||||
| R/A | Ramp-agent (Koordinator Bodenabfertigung) | ||||
| RMS | Ressource Management System FDG |
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Flughafenbenutzungsordnung
III. Teil Sonstiges
| Abkürzung | Erklärung/Bedeutung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| s. | siehe | ||||
| SAC | Sort Allocation Computer (Gepäckhandling) | ||||
| SBD | Self-Baggage drop off CIC (automatisierter Gepäckaufgabeschalter) | ||||
| SBP | Startbahnbezugspunkt | ||||
| SITA | IT/EDV-Provider (lokal vertreten durch SAIT (SITA Airport IT GmbH) | ||||
| SLA | Service Level Agreement | ||||
| SLS | Statistical Load Summary IATA | ||||
| SMS | Safety Management System | ||||
| sog. | sogenannt | ||||
| SOP | Standard Operating Procedure (Standardverfahren) | ||||
| STA | Planzeit Ankunft/Schedule time of arrival | ||||
| STD | Planzeit Abflug/Schedule time of departure | ||||
| StVO | Straßenverkehrsordnung | ||||
| StVZO | Straßenverkehrszulassungsordnung | ||||
| SUP | Supplement (Ergänzungsverfahren) | ||||
| SW | Südwest (Windrichtung) | ||||
| R | rechts | ||||
| R/B/W/T | starrer Belag/mittlere Tragfähigkeit/hoher Reifendruck (unbe- | ||||
| grenzt)/Technologie | |||||
| RWY | Runway (Piste, Start-/Landebahn) | ||||
| t | Tonne | ||||
| Tel. | Telefon | ||||
| TOBT | Target Off-Block Time A-CDM | ||||
| TWY | Taxiway (Rollbahn) | ||||
| u. a. | unter anderem | ||||
| VO | Verordnung Europäische Union (EU) | ||||
| ULD | Unit Load Devices IATA | ||||
| usw. | und so weiter | ||||
| VAwS | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden | ||||
| Stoffen | |||||
| vgl. | vergleiche/vergleichend | ||||
| VHF | very high frequency | ||||
| VLAN | Virtual Local Area Network | ||||
| WGS | World Geodetic System | ||||
| WLAN | Wireless Local Area Network | ||||
| WOA | Walk-out assistance/assistant | ||||
| z.B. | zum Beispiel | ||||
| ZI | Zentrale Infrastruktur FDG (Fachbereich OZ) | ||||
| Ziff. | Ziffer |
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Flughafenbenutzungsordnung
III. Teil Sonstiges
Ansprechpartner FDG
Für Rückfragen zur FBO steht Ihnen innerhalb der FDG der Bereich Aviation und Zentrales Infrastrukturma- nagement gerne zur Verfügung. Die Ansprechpartner sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
| Aviation, Accountable Manager (AM) Dr. Henning Pfisterer | Tel.: +49 (0) 211-421-21545 Fax: +49 (0) 211-421-2171 henning.pfisterer@dus.com |
|---|---|
| Leiter Infrastruktur (IF) Herr Stefan Beitelsmann | Tel.: +49 (0) 211-421-2836 Fax: +49 (0) 211-421-2171 stefan.beitelsmann@dus.com |
| Airport Duty Management (Verkehrsleitung), Airport Duty Manager (AMD), Safety & Snowdesk | Tel.: +49 (0)211-421-2220 / 2420 Fax: +49 (0)211-421-2735 airportdutymanager@dus.com (amd@dus.com) |
| Leiter Aviation und Zentrales Infrastrukturmanagement Herr Stefan Bunthoff | Tel.: +49 (0) 211-421-3868 Fax: +49 (0) 211-421-2171 stefan.bunthoff@dus.com |
| Leiter Airside Operations Management Herr Hartmut Antoni | Tel.: +49 (0) 211-421-2321 Fax: +49 (0)211-421-2285 hartmut.antoni@dus.com |
| Leiter Airport Control Center Herr Thomas Hansen | Tel.: +49 (0) 211-421-20027 Fax: +49/(0)211-421-2171 thomas.hansen@dus.com |
Tabelle 3: Ansprechpartner der FDG
Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur (ZI)
Die auf den nachfolgenden Seiten abgebildeten Übersichtspläne beinhalten die wesentlichen Bereiche der Zentralen Infrastruktur am Düsseldorf Airport. Die jeweiligen Pläne werden bei Bedarf unterjährig aktualisiert und auf der ADR-M, sowie Aviation Homepage (https://www.dus.com/de-de/businesspartner/aviation/ent- gelte-und-regularien) bereitgestellt.
3.1 ZI Übersicht_Hauptvorfeld Terminal
3.2 ZI Übersicht_Vorfeld West
3.3 ZI Übersicht_Vorfeld Ost I
3.4 ZI Übersicht_Vorfeld Ost II
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ZI Übersicht_Hauptvorfeld Terminal
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ZI Übersicht_Vorfeld West
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ZI Übersicht_Vorfeld Ost I
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ZI Übersicht_Vorfeld Ost II
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Flughafenbenutzungsordnung
III. Teil Sonstiges
Genehmigungserklärung
Änderungen der Flughafenbenutzungsordnung, insbesondere soweit sie aufgrund der öffentlich-rechtlichen Grundlagen des Flughafenbetriebes einschließlich der Flughafengenehmigungen, Gesetzesänderungen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich werden, bleiben vorbehalten.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 1 Sicherheitsbestimmungen
: Sicherheitsbestimmungen der FBO II. Teil
Umgang mit Kraftstoffen
LFZ Be-/Enttankung bei abgeschalteten Triebwerken
Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht be- und enttankt werden.
LFZ Be-/Enttankung in Hallen
Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem anderen umschlossenen Raum, sondern nur auf den von der FDG zugewiesenen Plätzen betankt oder enttankt werden. Muss ein Luft-fahrzeug aus zwingenden Grün- den ausnahmsweise in einem umschlossenen Raum enttankt werden, so ist dies nur mit besonderem Brand- schutz durch die Flughafenfeuerwehr zulässig. Durch den Luftfahrzeughalter, -führer oder den für die Enttan- kung Verantwortlichen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und der FDG und den an der Enttankung Beteiligten zu übergeben.
Luftfahrzeuge > 20 t MTOW dürfen in Flugzeughallen grundsätzlich nur mit Kerosin-Restmengen eingefahren werden. Ein Abweichen hiervon ist nur aus dringlichen Gründen möglich. Die FDG entscheidet nach Anmel- dung, ob ein dringlicher Grund vorliegt. In jedem Falle ist vorab die Flughafenfeuerwehr zu informieren.
LFZ Betankung mit Passagieren an Bord
Das Betanken von Luftfahrzeugen mit an Bord befindlichen Passagieren ist ohne Tankschutz der Flughafenfeu- erwehr nur gestattet, wenn die betreffende Luftverkehrsgesellschaft die Ein-haltung und Umsetzung der gel- tenden internationalen Vorschriften für das Betanken mit Passagieren an Bord garantiert und zudem einmalig eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet. In der im Anhang zur Anlage 1 (ab S. 67) hinterlegten Verpflich- tungserklärung versichert die betreffende Verkehrsgesellschaft und/oder der beauftragte Handlingsagent, dass die geltenden internationalen Vorschriften sowie die von der Flughafen Düsseldorf GmbH vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Auf eigenen Wunsch steht es der Luftverkehrsgesellschaft trotz unterzeichneter Verpflichtungserklärung offen, jederzeit Tankschutz durch die Flughafenfeuerwehr anzufor- dern.
Vor jedem Betankungsvorgang mit Passagieren an Bord hat die betreffende Luftverkehrsgesellschaft bzw. ihr beauftragter Handlingsagent diesen rechtzeitig unter Angabe des Datums, der Flugnummer und planmäßigen Beginn und Ende der Betankung an die Flughafenfeuer-wehr zu melden.
Sofern eine Luftverkehrsgesellschaft keine Verpflichtungserklärung abgibt, ist das Betanken von Luftfahrzeu- gen mit an Bord befindlichen Passagieren nur in Anwesenheit eines geeigneten Löschfahrzeuges der Flugha- fenfeuerwehr mit Bedienpersonal (2 OF Mitarbeiter) zulässig. Ferner müssen entweder Fluggasttreppen oder - brücken in ausreichender Zahl angelegt sein, um im Notfall eine Evakuierung der Fluggäste zu ermöglichen oder es dürfen bei abgezogenen Fluggasttreppen oder -brücken keine Fahrzeuge und Geräte im Bereich der Notausstiege des Luftfahrzeuges vorhanden sein, um im Notfall ein ungehindertes Ausfahren der Notrutschen zu gewährleisten. Sollte nur eine Treppe oder Fluggastbrücke am Flugzeug angelegt sein, muss eine Flugzeug- tür mit einem Flugbegleiter besetzt werden, der im Notfall die Not-rutsche aktivieren kann. Bei der Auswahl der Tür ist auf die ungehinderte Entfaltung der Not-rutsche zu achten. Darüber hinaus sind die Regelungen der EU OPS 1.305 sowie der Verkehrs- und Sicherheitsregeln der FDG zu beachten. Für die Einhaltung der Vorgaben ist die jeweilige Luftverkehrsgesellschaft verantwortlich.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 1 Sicherheitsbestimmungen
Die Erstattung von Kosten der Flughafenfeuerwehr im Tankschutz kann von demjenigen, der schuldhaft ohne Grund die Flughafenfeuerwehr für den Tankschutz bestellt hat, verlangt wer-den. Schuldhaft ohne Grund han- delt insbesondere, wer die Flughafenfeuerwehr für den Tankschutz bestellt und diese ausrückt, obwohl inso- fern ist die nachträgliche Betrachtung maßgeblich während des Betankens keine Passagiere an Bord anwe- send waren, überhaupt kein Betankungsvorgang stattfand, der Betankungsvorgang bei Eintreffen der Feuer- wehr bereits beendet war und/oder die Flughafenfeuerwehr ohne Angaben von Gründen abbestellt wurde.
LFZ Enttankung mit Passagieren an Bord
Das Enttanken von Luftfahrzeugen mit an Bord befindlichen Passagieren ist unzulässig.
Sicherheitsabstände/-vorkehrungen
Während des Be- oder Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen in einem Sicherheitsabstand von 6 m um Tan- köffnungen, aus denen Gas-Luftgemische austreten, keine Stromquellen an- oder abgeschlossen und keine Schaltorgane für elektrischen Strom betätigt werden. Dies gilt nicht für die zum Be- und Enttanken notwendi- gen Schaltungen und nicht für Schaltorgane in explosionsgeschützter Bauart. Desgleichen sind alle sonstigen Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können, untersagt. Beim Tanken von Kraftstoff mit einem Flamm- punkt unter 0 Grad Celsius erhöht sich der Sicherheitsabstand bei Füllraten von mehr als 100 l/min auf 10 m und bei Füllraten von mehr als 600 l/min auf 20 m. Der Fluchtweg des Betriebsstoffversorgungsfahrzeugs vom Luftfahrzeug weg ist unbedingt freizuhalten.
Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen sind zu vermeiden. Ist Kraftstoff übergeflossen oder verschüttet worden, so ist bis zur Verflüchtigung oder Beseitigung gem. Abschnitt 8.1 unter Beachtung eines Sicherheits- abstandes von 15 m entsprechend anzuwenden. Die Flughafenfeuerwehr ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Kraftstoffversorgungsfahrzeuge müssen vorschriftsmäßig mit Feuerlöschern und mindestens einem Sack Bin- demittel (20 kg) ausgerüstet sein.
Betrieb von Luftfahrzeugtriebwerken/-propellern
LFZ Hallenbetrieb
Triebwerke/Propeller von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen und Werkstätten laufen. Hier-von ausgenom- men ist die Halle 9 (s. vgl. 2.7) und LFZ unter 5,7 t MTOW (s. Teil II, Abschnitt 2.4.1).
Belegung und Nutzung der Lärmschutzhalle
Die Belegung und Nutzung der Lärmschutzhalle (Halle 9) wird durch das Airport Control Center (ACC) koordi- niert und unterliegt den Benutzungsvorschriften der FBO II. Teil, Abschnitt 2.7 Triebwerksstandläufe.
Probeläufe außerhalb der Lärmschutzhalle
Kurzzeitige Test- - mal fünf Minuten andauern und sind nur mit Genehmigung der Verkehrs-leitung zulässig (s. vgl. Abschnitt 2.7 der Benutzungsvorschriften). Zu Probeläufen auf LFZ Standplätzen/Abfertigungspositionen stellt der Durch- führende die bodenseitige Überwachung sicher und dass der Bereich vor und hinter den Triebwerken frei von Personen, FOD oder anderen Hindernissen/Gegenständen ist.
LFZ Absicherung bei Probeläufen
Vor dem Anlassen von Triebwerken muss das Fahrwerk des Luftfahrzeuges durch Bremsklötze oder Fahr- werksbremsen ausreichend gesichert werden.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 1 Sicherheitsbestimmungen
LFZ Warneinrichtungen bei Probeläufen
Zur Warnung vor Gefahren durch laufende Triebwerke sind die Anti-collision-lights (Zusammenstoß-Warnlich- ter) der Luftfahrzeuge vor dem Anlassen der Triebwerke/Propeller einzuschalten und erst nach deren Stillstand auszuschalten. Das Verfahren ist bei Tag und bei Nacht durchzuführen.
Anlassvoraussetzungen von Triebwerken/Propellern
Triebwerke/Propeller dürfen nur angelassen werden und laufen, wenn das Cockpit mit einem Luftfahrzeugfüh- rer oder einem fachkundigen Techniker besetzt ist. Vor dem Anlassen von Triebwerken/Propellern ist vom Luft- fahrzeugführer oder fachkundigen Techniker der Sicherheitsabstandsbereich um das Luftfahrzeug herum auf Hindernisse oder FOD zu kontrollieren und diese gegebenenfalls zu beseitigen. Dies gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb von Hallen.
Sicherheitsbereiche/-abstände und FOD
Wer Triebwerke/Propeller anlässt oder während ihres Laufens bedient, hat sich zu vergewissern, dass keine Personen oder Gegenstände durch die Luftschrauben oder durch den Jet-Blast/Prop-Blast (Luftstrom) verletzt bzw. beschädigt werden können. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände vor und hinter laufenden Triebwer- ken sind dabei zu beachten.
Triebwerksdrehzahl bei Probeläufen
Triebwerke/Propeller dürfen auf allen Vorfeldern einschließlich am Executive Terminal nicht auf höhere Dreh- zahlen gebracht werden, als nach den Umständen unvermeidlich ist. Grundsätzlich ist bei Standläufen nur Idle- Power erlaubt. Die Genehmigung für Standläufe ist vorab telefonisch bei der DFS-Platzkontrollstelle (Apron management service/Tower) oder dem Airport Duty Management (AMD) einzuholen.
APU/GPU Betrieb u. Brandmeldeeinrichtungen
Zur Vermeidung von Fehlalarmen der automatischen Brandmeldeanlagen ist der Betrieb von LFZ bordeigenen Stromversorgungsgeräten (APU) und Bodenstromversorgungsgeräten (GPU) mit einem vollständig in einer Halle stehenden Flugzeug untersagt. Ein Betrieb der APU oder GPU darf nur bei geöffnetem Hallentor und mit im Freien stehenden Heck des Flugzeugs (Tail) oder mit einem vollständig im Freien stehenden Flugzeug erfol- gen.
Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer, Alkoholverbot, Arbeiten unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten und psychoaktiven Substanzen
Alkohol- und Rauchverbot
Auf dem gesamten Betriebsgelände des Flughafens besteht grundsätzlich ein generelles Alkohol-, Drogen-, Rauch- und sonstiges Rauschmittelverbot (z.B. Cannabis Konsum) sowie ein Verbot der funkenbildenden Ar- beiten und des Umgangs mit offenem Feuer. Das Rauchen ist ausschließlich nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Das Rauchverbot gilt namentlich auch für elektrische Zigaretten / Elektrozigaretten.
Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen
Die Aufnahme und Durchführung von Arbeits- und Diensttätigkeiten unter Einfluss von Alkohol, Drogen, oder psychoaktiven Substanzen (z.B. Cannabis) ist untersagt. Dies gilt auch für Medikamente, die sich auf die Leis- tungsfähigkeit des Konsumenten oder sicherheitsgefährdend auswirken. Es gilt ausdrücklich die Null-Promil- legrenze bei Alkohol bzw. Punktnüchternheit bei allen berauschenden Mitteln. Dies ist auch während der Pau- sen zu beachten.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 1 Sicherheitsbestimmungen
Die Mitnahme von Alkohol, Drogen, psychoaktiven Substanzen und anderen abhängig machenden Substanzen zum Konsum am Arbeitsplatz ist nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen wird auf den Maßnahmenkatalog in Anlage 4 der FBO hingewiesen.
Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren
Auf den Vorfeldern sowie in den Luftfahrzeughallen und -werkstätten eingesetzte Fahrzeuge und Geräte müs- sen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und jederzeit in einem verkehrs- und betriebssicheren Zu- stand sein.
Arbeiten in Hallen und Werkstätten
Arbeiten mit entzündlichen Flüssigkeiten
In Anlehnung an die Sicherheitsregeln für die Fahrzeuginstandhaltung dürfen Reinigungsarbeiten nicht mit hoch- oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten gemäß Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden. Ausnahmen sind in den Fällen zulässig, in denen die Arbeiten in besonderen, abgetrennten Räumen erfolgen, die die Bedin- gungen für explosionsgeschützte Räume erfüllen. Dabei ist die Verwendung von Ottokraftstoffen zur Reinigung generell verboten.
Arbeitsschutzbestimmungen
Feuergefährliche, leichtflüchtige Stoffe dürfen in Hallen und in Werkstätten nur verarbeitet werden, wenn die Räume dafür entsprechend den geltenden Feuer- und Arbeitsschutzbestimmungen eingerichtet sind.
Schmierstoff- und Kraftstoffrückstände sind entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) zu lagern. Die Reststoffe sind ordnungs-gemäß zu entsorgen und in dafür vorgesehene, zugelassene Sammelbehälter zu entleeren. In unmittelbarer Nähe dieser Sammelbehälter ist ge- eignetes Bindemittel bereitzuhalten.
Aufbewahren von Material, Gerät, Betriebsstoffen und Abfällen
Lagerung
Material, Gerät, Betriebsstoffe sowie Abfälle sind so aufzubewahren, dass von ihnen keine Gefahr für Personen, Sachgüter und die Umwelt ausgehen. Eine Feuer- und Explosionsgefahr durch unsachgemäße Bereitstellung der Abfälle bis zur Entsorgung ist unbedingt zu vermeiden (s. vgl. Teil II, 5.4.3).
Vorschriften des Wasserrechts
Schmieröle innerhalb oder in der Nähe von Luftfahrzeughallen oder Werkstätten sind in Behältern mit vor- schriftsmäßiger Zapfvorrichtung aufzubewahren. Die Zapfanlagen sind gemäß den gültigen Vorschriften des Wasserrechts als auch den jeweils gültigen technischen Richtlinien zu betreiben (s. vgl. Teil II, 5.4.2 u. 8.2).
Behälter von Kraftstoff und Schmierstoffen
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 1 Sicherheitsbestimmungen
Restentleerte Kraftstoff- und Schmierstofffässer sowie restentleerte Hochdrucklagerbehälter für gefährliche Stoffe dürfen nicht in Hallen und Werkstätten, sondern bis zur Entsorgung nur in den dafür definierten Berei- chen gelagert werden.
Feuergefährdende Abfälle
Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoffrückstände, gebrauchtes Putzmaterial usw.) sind in dafür gekennzeich- neten Metallbehältern mit dichtschließenden Deckeln zu sammeln. Die Behälter sind so oft zu leeren, dass eine Selbstentzündung der Abfälle ausgeschlossen ist. Ölauffangwannen und ähnliche Behälter sind nach Ge- brauch zu entleeren und zu reinigen.
Feuerlösch- und Rettungsdienst
Feueralarm
Bei Ausbruch eines Brandes sind sofort:
➢ die Feuermelder zu betätigen oder ➢ die Flughafenfeuerwehr Tel. 112 bzw. (0211) 421-112 zu benachrichtigen.
Unfälle mit Personenschaden
Bei Unfällen mit Personenschäden (Verletzungs- oder Todesfällen) ist sofort die Flughafenfeuerwehr Tel. 112 bzw. (0211) 421-112 und Airport Duty Management (Verkehrsleitung) unter Tel. (0211) 421-2220 o. 2420 zu benachrichtigen. Alle Personenschäden werden im Verbandbuch dokumentiert.
Gefahrenabwehrplan (GAP)
Für Rettungs- und Bergungsmaßnahmen bei Flugzeugunfällen gilt der Gefahrenabwehrplan für den Flughafen Düsseldorf (DUS Airport) in der jeweils gültigen Fassung.
Brandschutzordnung (BSO)
Die Bestimmungen der Brandschutzordnung der FDG sind in der jeweils gültigen Fassung für jedermann ver- bindlich.
Ausweisbestimmungen
Für das Betreten und Befahren der nichtöffentlichen Anlagen und des Sicherheitsbereiches gelten die Aus- weisbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Es wird besonders auf die Tragepflicht von Ausweisen in der vorgeschriebenen Form hingewiesen. Darüber hinaus gelten bei Ausgabe von Tages-/Besucherausweisen die gleichen Versicherungsbestimmungen und Regeln wie sie im Teil II unter den Abschnitten 2, 4 und 5.2 be- schrieben sind.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 1 Sicherheitsbestimmungen
Anhang zu FBO Anlage 1: Genehmigungsklausel LFZ Betankung mit
Passagieren an Bord
Jeder Flugplatzbetreiber und LFZ Betreiber, der den grundlegenden Anforderungen der Grundverordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 139/2014 bzw. Nr. 965/2012 unterliegt, hat die jeweiligen Durchführungsbestimmungen einzuhalten. Das
nen:
LFZ Betreiber: VO (EU) 2021/1296, (IR u. AMC5) CAT.OP.MPA.200 Spezielles Betanken oder Enttanken des Luftfahrzeugs Luftfahrtunternehmen Betriebsverfahren für das Betanken, während Fluggäste ein-steigen, sich an Bord befinden oder aussteigen, festzulegen, welche die Voraussetzungen/Kriterien der auf den folgenden Seiten hinterlegten Verpflichtungserklärung erfüllen.
Die FDG unterliegt als Flugplatzbetreiber den Durchführungsbestimmengen der VO (EU) 2020/1234, ADR.OPS.D.060 mit Passagie- ren an Bord -ohne Feuerwehrpräsenz- am Düsseldorf Airport gleichlautend im Flugplatzhandbuch (Teil E, Kap. 15.2) hinterlegt.
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Verpflichtungserklärung
LFZ Betankung mit Passagieren an Bord
VerpflichtungserklärungLFZ Betankung mit Passagieren an Bord
Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular (zwei Seiten) vollständig an die unten stehende Postadresse:
Flughafen Düsseldorf GmbH Bereich Aviation Business Controlling Aviation (OCB) Flughafenstraße 105 40474 Düsseldorf
Verpflichtetes Luftfahrtunternehmen (Aircraft Operator):
| Firmenname: | |
|---|---|
| Verantwortliche Person: | |
| Adresse: | |
| Telefonnummer: | |
| E-Mail: |
Gemäß vorangestellter FDG Genehmigungsklausel der FBO, zur LFZ Betankung mit Passagieren an Bord und ohne Feuerwehrpräsenz, ist der FDG die Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen/Ver- fahren -vor Durchführung als LVG Standardverfahren- zu bestätigen.
-
Eine geschulte Person muss sich während des Tankvorgangs an einem festgelegten Platz aufhalten, wenn sich Fluggäste an Bord befinden. Diese Person muss in der Lage sein, die Notverfahren bezüglich des Brandschutzes und der Brandbekämpfung durchzuführen, den Sprechverkehr auszuüben sowie eine Räu- mung einzuleiten und zu lenken,
-
zwischen dem Bodenpersonal, welches das Betanken überwacht, und dem geschulten Personal an Bord des Flugzeugs muss eine Zweiweg-Verbindung durch die interne Bordsprechanlage des Flugzeugs oder durch andere geeignete Mittel hergestellt und aufrechterhalten werden,
-
die Besatzung, sonstiges Personal und Fluggäste müssen darauf hingewiesen werden, dass das Flugzeug betankt wird,
-
die Zeichen zum Anlegen der Sicherheitsgurte müssen ausgeschaltet sein,
-
die Rauchverbotszeichen müssen eingeschaltet sein, ebenso die Innenbeleuchtung, um die Notausstiege erkennen zu können,
-
die Fluggäste müssen angewiesen werden, ihre Anschnallgurte zu lösen und das Rauchen einzustellen,
-
es muss die erforderliche Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern an Bord und für eine sofortige Noträu- mung bereit sein,
-
wenn das Vorhandensein von Kraftstoffdämpfen im Flugzeug festgestellt wird oder eine andere Gefahr während des Betankens eintritt, muss der Tankvorgang sofort abgebrochen werden,
-
der Bereich unter den Ausgängen, die für die Noträumung vorgesehen sind, sowie die Bereiche für die Entfaltung der Notrutschen müssen freigehalten werden, und
-
es müssen Vorkehrungen für eine sichere und schnelle Räumung des Flugzeugs getroffen werden.
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Verpflichtungserklärung
LFZ Betankung mit Passagieren an Bord
Hiermit garantiert das Luftfahrtunternehmen (Aircraft Operator),
• dass die oben ausgeführten Vorschriften (CAT.OP.MPA.200, IR + AMC5) zum Betanken mit Fluggästen an Bord vollumfänglich bekannt sind;
• dass hierzu ein geeignetes Verfahren in den Handbüchern der Flugzeugbesatzungen vorhanden ist, die Flugzeugbesatzungen ausreichend in die Umsetzung dieses Verfahrens eingewiesen werden, die wirk- same Pflichtendelegation durchgeführt und in geeigneter Weise dokumentiert wird, sowie die Einhal- tung regelmäßig durch das Luftfahrtunternehmen selbst kontrolliert wird (z.B. über eigene Kontrol- len/Audits);
• dass die Flugzeugbesatzung grundsätzlich zwei Rettungswege gewährleistet und bezüglich der Evaku- ierung von Passagieren bei Brand, Kerosindämpfen im Luftfahrzeug o.ä. geschult ist;
• Funktionalität der Notrutschen regelmäßig zu kontrollieren;
• dass die Flugzeugbesatzung im Umgang mit Feuerlöschern geschult wird (inkl. regelmäßige Praxis- übungen);
• dass ausdrücklich auf die Bereitstellung eines Fahrzeugs der Flughafenfeuerwehr während des Betan- kungsvorgangs mit Fluggästen an Bord verzichtet wird;
• dass es und/oder der beauftragter Handlingsagent die Flughafenfeuerwehr rechtzeitig vor der Durch- führung eines solchen Betankungsvorgangs mit Fluggästen an Bord informiert; genauer Beginn und Ende des Betankungsvorgangs, sowie die Flugnummer und Position sind an die Flughafenfeuerwehr zu melden;
• dass die Flughafenfeuerwehr im Notfall umgehend alarmiert wird;
• dass es sich darüber bewusst ist, dass aus Kapazitätsgründen maximal zehn Betankungsvorgänge mit Passagieren an Bord parallel im gesamten Vorfeldbereich stattfinden können; es stimmt zu, dass der Betankungsvorgang mit Fluggästen an Bord nicht stattfinden kann bzw. unverzüglich zu unterbrechen ist, wenn der ICAO-Löschzug der Flughafenfeuerwehr durch einen Einsatz gebunden ist; es wird aus einer Unterbrechung oder aus einem Ausfall eines solchen Betankungsvorgangs keine Ansprüche wel- cher Art auch immer gegen die Flughafen Düsseldorf GmbH geltend machen bzw. stellt die Flughafen Düsseldorf GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei; die Information, dass der Betankungsvorgang nicht stattfinden kann bzw. unterbrochen werden muss erhält der Luftfahrtunternehmer direkt von der Verkehrszentrale oder über die Alarmrufanlage der Flughafen Düsseldorf GmbH;
• dass Kenntnis darüber besteht, dass das Enttanken mit Fluggästen an Bord nicht gestattet ist (FBO Si- cherheitsbestimmungen 1.4);
• dass die Luftaufsicht und die Flughafen Düsseldorf GmbH sich vorbehalten, die Einhaltung der genann- ten Vorschriften (CAT.OP.MPA.200, IR + AMC5) in Einzelfällen nach eigenem Ermessen zu überprüfen und dazu Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen erhalten;
• dass etwaige Änderungen der Vorschriften (CAT.OP.MPA.200, IR + AMC5) oder dementsprechende Nachfolgeregelungen eigenverantwortlich verfolgt, geprüft und in der eigenen Organisation umgesetzt und dokumentiert werden (inkl. Anpassung von Prozessen);
• dass es darüber hinaus sämtliche Regelungen der Flughafenbenutzungsordnung (FBO) beachtet und einhält.
Luftfahrtunternehmen (Aircraft Operator)
Ort, Datum Verantwortliche Person Unterschrift / Stempel
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 2 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
: Zentrale Infrastruktureinrichtungen
(zur FBO, II. Teil - Ziff.3.5)
Bereiche der Gebäudeeinrichtungen
| Fluggastbrücken und 400 Hz-Anlagen | Die Bedienung der Fluggastbrücken und 400 Hz-Anlagen zu Abfertigungszwe- cken obliegen dem jeweiligen Bodenabfertiger. Über die Art der Luftfahrzeug- positionierung und die Nutzung der Fluggastbrücken in Verbindung mit den 400 Hz-Anlagen entscheidet die FDG. Bei einer Luftfahrzeugpositionierung auf einer Terminal-position ist die Nutzung der Fluggastbrücke und der 400 Hz- Anlagen obligatorisch. Die Fluggastbrücken werden von einem durch die FDG für die Bedienung der Fluggastbrücken zertifizierten und durch die entspre- chende Luftverkehrsgesellschaft beauftragten Unternehmen bedient. Bei einem technischen Ausfall von Fluggastbrücken oder 400 Hz-Anlagen sind bei Bedarf durch das von der Luftverkehrsgesellschaft beauftragte Unterneh- men eine Fluggasttreppe sowie ein mobiles Bodenstromversorgungsgerät be- reitzustellen. Die für die Bereitstellung der Ersatzgeräte beim von der Luftver- kehrsgesellschaft beauftragten Unternehmen angefallenen, nachgewiesenen Mehrkosten über-nimmt die FDG (Abteilung OZ), sofern der technische Ausfall nicht von der Luftverkehrsgesellschaft zu vertreten ist. Dies wird insbesondere vermutet, wenn die Steckverbindungen des Luftfahrzeugs abgenutzt und / oder defekt sind und / oder wenn das Luftfahrzeug nicht die vorgeschriebene 28 Volt Sicherheits-Steuerspannung aufweist. Die Servicetüren an den Flug- gastbrücken sind nach jeder Nutzung unverzüglich zu schließen. Bei der Nutzung der Servicetreppen an den Fluggastbrücken sind die zus. Si- kommuniziert wurden. |
|---|---|
| PCA-Anlagen | Bedienung und Anschluss der PCA-Anlagen an den Fluggastbrücken obliegen dem jeweiligen Bodenabfertiger. Bei einer Luftfahrzeugpositionierung auf einer Abfertigungsposition am Terminalgebäude ist die Nutzung der PCA-Anlage obligatorisch. Ein technischer Ausfall der PCA-Anlage führt auch bei entsprechenden Tem- peraturen nicht grundsätzlich zur Gestattung des Betriebs der APU, der über eine angemessene Zeit vor dem Einsteigen der Passagiere hinausgeht. Es gilt die Regelung unter Punkt 2.8 für APU-Betrieb und PCA-Nutzung. Bedienung und Anschluss werden von einem durch die FDG für die Bedienung der PCA- Anlagen zertifizierten und durch die entsprechende Luftverkehrsgesellschaft beauftragten Unternehmen vorgenommen. |
| Gepäckabfertigungs- system/Sortieranlage | Die FDG setzt zum Zweck der Gepäcksortierung vollautomatische und DV-ge- stützte Sortieranlagen ein. Das Gepäckabfertigungssystem setzt sich aus fol- genden Komponenten zusammen: • Aufgabesystem zum Check-In • Gepäcksteuerungsrechnern • Transportsysteme • Mehrstufige Reisegepäckkontrolle • Baggage Reconciliation System (BRS) |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 2 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
• Sondergepäckabfertigungseinrichtungen • Gepäcksortierhallensystem • Gepäckausgabebänder
Die Steuerung der Gepäckstücke in diesen Anlagen erfolgt mittels Baggage Source Messages (BSM), die durch die Check-in Systeme der Luftverkehrsge- sellschaften (DCS) produziert werden. Die Nutzung der Gepäcksortieranlagen setzt ein DV-gestütztes Check-in voraus, welches maschinenlesbare Bag-Tags mit Barcode produziert. Hierbei ist durch die Luftverkehrsgesellschaft sicher- zustellen, dass das Drucklayout (PECTAB) zu der verwendeten Bag-Tag Art passt. Das System muss die nachfolgenden IATA Baggage Information Mes- sages (entspr. IATA BRM bzw. PSC RM RP1745) generieren können:
• Baggage Transfer Message (BTM), • Baggage Source Message (BSM), • Baggage Processed Message (BPM).
Jede teilnehmende Luftverkehrsgesellschaft ist verantwortlich für die rechtzei- tige Überlassung und der Gepäcksortieranlagen zu gewährleisten. Dies gilt neben den Lokal-BSM` s (.V/1LDUS) und Transfer-BSMs (.V/1TDUS) auch für Terminating-BSMs (.V/1XDUS). Der Übergabepunkt für diese Daten sind die Rechnerräume der
Luftverkehrsgesellschaften nicht vor, so ist die FDG berechtigt, ihre entstande- nen Mehraufwände durch ein zusätzliches Entgelt den Luftverkehrsgesell- schaften in Rechnung zu stellen.
Das Abnehmen der Gepäckstücke von den Bändern der Gepäckabfertigungs- systeme in den Gepäcksortierhallen obliegt dem BVD-Dienstleister.
Für das Baggage Reconciliation System (BRS) betreibt die FDG ein System (Bag Manager), das in dem von der FDG vorzugebenden Umfang gegen Ent- gelt zu nutzen ist. Die Wahl des Netzes und der Betrieb eigener BRS-Hand- helds stehen den Nutzern frei, sofern der FDG hierdurch keine Mehrkosten entstehen und die Geräte durch die SAIT zertifiziert sind.
Tabelle 4: Bereiche der Gebäudeeinrichtungen (ZI)
Bereiche der Vorfelder
Die nachfolgenden Bereiche sind auf ZI Übersichtsplänen in Teil III der FBO (3 Übersichtspläne Zentrale Infra- struktur (ZI)) ersichtlich.
| LFZ Standplätze/Ab- fertigungspositionen | In Größe und Lage von der FDG definierte Flächen, die ausschließlich zur ent- geltpflichtigen Abstellung von Luftfahrzeugen zugelassen und für die Abferti- gung von LFZ zu nutzen sind. |
|---|---|
| Geräteabstellflächen | In Größe und Lage von der FDG definierte Flächen, die zur längerfristigen Ab- stellung von Bodenabfertigungsgeräten zu nutzen sind. |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 2 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
| Bereitstellungsflächen | In Größe und Lage von der FDG an der Flugzeugposition definierte Flächen, die ausschließlich zur Bereitstellung von Bodenabfertigungsgeräten für die be- vorstehende Flugzeugabfertigung an dieser Position zu nutzen sind. |
|---|---|
| Containerlager | In Größe und Lage von der FDG definierte Flächen, die ausschließlich der Be- vorratung und Verwaltung von Flugzeugcontainern dienen. Grundsätzlich ist das Containerlager gegen Entgelt zu nutzen. Sofern ein Con- tainer vorschriftsmäßig auf einem Containerdolly gesichert ist, darf er auf den Bereitstellungsflächen stehen. Sofern Container auf dem Vorfeld ungesichert stehen, ist die FDG berechtigt, diese auf Kosten des Eigentümers und/oder Besitzers in das Containerlager zu verbringen und die Entgelte gemäß Leis- tungsverzeichnis für die Lagerung zu verlangen. |
| Zentrale Flugzeug-Ent- eisungspositionen | In Größe und Lage von der FDG definierte Flächen, die bei Bedarf ausschließ- lich zur Enteisung von Luftfahrzeugen zu nutzen sind. |
Tabelle 5: Bereiche der Vorfelder (ZI)
FDG Zuständigkeiten, Aviation u. Zentrales Infrastrukturmanagement
| Airside Operations Ma- nagement | Dem Airside Operations Management (OZF) obliegt die Verantwortung für den sicheren und ordnungsgemäßen operativen Betrieb des Flughafens gem. § 45 LuftVZO. Das Airside Operations Management legt die operativen Vorgaben für sämtliche Bauprojekte auf den Bewegungsflächen fest und begleitet die Projekte bis zur Abnahme. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit allen Beteilig- ten unter Berücksichtigung internationaler und nationaler Vorschriften. Das Airside Operations Management veranlasst Aktualisierungen im AIP, in der FBO sowie in den Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften und den Betriebsab- sprachen. Ebenso veranlasst das Airside Operations Management Bodenmarkierungen jeglicher Art. Dem Airside Operations Management obliegt die Umsetzung von ICAO- und EASA-Vorschriften operativer Art. Das Flächen- und Verkehrsmanagement für alle Vorfeldnutzer, insbesondere Layout wird durch das Airside Operations Management festgelegt. |
|---|---|
| Vorfeldaufsicht | Der Vorfeldaufsicht (OZFV) obliegen die Führung der Luftfahrzeuge auf den Bewegungsflächen, die Unterstützung beim Parken auf den Abfertigungsposi- tionen, die Kontrolle der Einhaltung der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften sowie der Vorgaben zu Absicherungen von Baustellen sowie die Durchführung von Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen. |
| Airport Duty Manage- ment | Dem Airport Duty Management (AMD) obliegt die Verantwortung für den si- cheren und ordnungsgemäßen operativen Betrieb des Flughafens gem. § 45 LuftVZO. Die Airport Duty Manager vertreten die Interessen der FDG bei der Abwesenheit der Geschäftsführung bzw. Geschäftsbereichsleitung und ihr ob- liegt das Haus- und Ordnungsrecht. |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 2 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
Disposition im ACC Der Verkehrszentrale (Airport Control Center) obliegt die Disposition der Check-in counter, der Gates und Warteräume, der Stand- und Abfertigungs- positionen für Luftfahrzeuge sowie der Gepäckausgabebänder und der Lärm- schutzhalle.
Tabelle 6: Zuständigkeiten FDG, Aviation u. Zentrales Infrastrukturmanagement
Bereiche der Kommunikationssysteme
| Flughafeninforma- tions-system | Das Flughafeninformationssystem, bestehend aus zentraler Datenbank, Soft- ware, Eingabegeräten und Ausgabegeräten, wird vom Flughafenbetreiber bzw. von ihm dazu autorisierten Unternehmen verwaltet und betrieben. Ausgabege- räte zur Anzeige der verfügbaren Informationen können bei Bedarf gemietet werden. |
|---|---|
| Kommunikationsnetze | Eine umfangreiche strukturierte Verkabelung ist die Voraussetzung für den rei- bungslosen, störungs-freien und allen einschlägigen Normen und Bestimmun- gen genügenden Betrieb drahtgebundener und drahtloser Daten- und Sprach- kommunikationseinrichtungen. Diese wird ausschließlich durch die FDG bzw. von ihr dazu autorisierte Unternehmen errichtet. Gegen ein monatliches Ent- gelt werden sowohl drahtgebundene (VLAN) als auch drahtlose (WLAN) Daten- kommunikationsnetze als auch eine leistungsfähige Telekommunikations-an- lage für die interne und externe Sprachkommunikation zur Verfügung gestellt. |
| Bündelfunksystem | Zur drahtlosen Sprachkommunikation auf dem Flughafengelände stellt die FDG bzw. von ihr dazu autorisierte Unternehmen die erforderlichen Anlagen (Funkversorgung sämtlicher Gebäude, Vermittlungsrechner, Software) und Endgeräte gegen ein monatliches Nutzungsentgelt zur Verfügung. |
Tabelle 7: Bereiche der Kommunikationssysteme
Bereiche der Serviceeinrichtungen
| CUTE | Die FDG hat alle Check-in und Gate-counter einheitlich mit CUTE-Equipment zur flexiblen Nutzung der Abfertigungseinrichtungen ausgestattet. Für die Luftverkehrsgesellschaften besteht eine Nutzungspflicht. Der Einsatz eigener Hardware der Airlines ist nicht erlaubt. Für die Nutzung des CUTE-Systems werden separate Entgelte pro abfliegendem Passagier berechnet. |
|---|---|
| Self Service DUS (CUSS-Kioske, Bag- Tag-Automaten und SBD) | Die FDG stellt eine Self-Service Infrastruktur für eine flexible und eigenstän- dige Nutzung durch die Passagiere aller Luftverkehrsgesellschaften zur Verfü- gung. Diese Serviceeinrichtungen bestehen aus CUSS-Check-in Automaten (Kioske) zum eigenständigen Check-in und Ausdruck von Bordkarten, den Bag-Tag Automaten (Tagomaten) zur Erlangung eines Gepäcklabels (Baggage tag/label) zur eigenständigen Gepäckaufgabe durch den Passagier an den SDB (Self-Baggage-Drop off) Schaltern/Automaten. |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 2 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
| Die Nutzung der gesamten Check-in Infrastruktur liegt in der ausschließlichen Disposition der FDG. Eine Aufstellung neuer sowie ein Ausbau/Austausch ei- gener Automatensysteme durch Luftverkehrsgesellschaften ist nur nach vor- heriger Genehmigung durch die FDG gestattet. Das Entgelt für die Nutzung der Self-Service Infrastruktur wird auf Basis der Vorgänge und Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke berechnet. | |
|---|---|
| Check-in counter | Zur Abfertigung der Passagiere, stellt die FDG den Luftverkehrsgesellschaften Check-in counter zur Verfügung. Die Anzahl der zur Passagierabfertigung zur Verfügung gestellten Check-in counter, liegt ausschließlich in der Disposition der FDG. Die Disposition des Flughafens richtet sich dabei nach den vorhan- denen Kapazitäten und den Erfordernissen einer reibungslosen Abwicklung des sich aus dem Flugplan ergebenden Passagieraufkommens (IATA-AHM 810, 4.1.9). Weiterhin gelten die Regelungen der Anlage 6. Für die Luftver- kehrsgesellschaften besteht eine Nutzungspflicht. Das Entgelt für die Bereit- stellung eines Check-in counter wird auf Minutenbasis berechnet. |
| SBD (Self-Baggage- Drop off) | Die Self-Baggage-Drop off Schalter/Automaten zur eigenständigen Gepäck- aufgabe durch Passagiere werden über die Monitoranzeigen ausgewiesen. Zur Nutzung siehe vorstehenden Punkt 5.2 (Self Service DUS). |
| Fäkalienannahmesta- tion | Die in den Luftfahrzeugen anfallenden Abwässer sind ausschließlich über die Fäkalienannahmestation am Tor 4a zu entsorgen. |
| Frischwasserstation | Das Frischwasser für die Luftfahrzeuge ist ausschließlich der Entnahmestelle im Fernbahnhof zu entnehmen. Die Kosten für Frischwasser sind dem Leis- tungsverzeichnis der Entgelte zu entnehmen. |
| Abfallentsorgung allge- mein | Die Nutzung der Abfallsammelstationen, des Recyclinghofes sowie des Ent- sorgungshofes für die Flugzeuginnenreinigung ist obligatorisch. Mieter und Dienstleister sind nicht befugt, eigene Abfallsammelstellen auf dem Flugha- fengelände ohne Rücksprache mit der FDG einzurichten und zu betreiben. |
| Abfallsammelstationen | Die FDG betreibt zur Sammlung von Abfällen 24 dezentrale Abfallsammelstati- onen an denen Papier, Pappe, Restmüll sowie teilweise DSD und Altglas ge- sammelt werden können. Bei der Nutzung der Abfallsammelstationen gelten die Regelungen im Umweltbereich der FDG. Alle Abfallsammelstationen sind sauber zu verlassen, ausgetretene Mengen an Abfällen (fest oder flüssig) sind aufzusammeln und in die Abfallpressen / Be- hälter zu verbringen. |
| Recyclinghof | Zur Sammlung weiterer Abfälle, die nicht an den Abfallsammelstationen einge- sammelt werden können (wie z. B. Bauschutt, Metall, Öle, Batterien etc.), be- treibt die FDG einen Recyclinghof hinter Halle 1. Die Übernahme der Abfälle ist kostenpflichtig und wird gemäß Preisaushang mit dem Anlieferer abgerechnet. Alle Abfälle sind nach Abfallarten getrennt von dem Anlieferer in die dafür be- reitgestellten Behälter (Container, Abfallpressen, Müllgroßbehälter) zu verbrin- gen. |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 2 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
Entsorgungshof für die Ein Transport von Abfällen in loser Schüttung ist unzulässig. Jegliches Austre- Flugzeuginnenreini- ten von Reststoffen, insbesondere das Austreten von Flüssigkeiten bei der gung Sammlung oder dem Transport, ist zu verhindern. Die zum Transport vorgese- henen Fahrzeuge, Behälter, Anhänger sind so auszustatten, dass ein Austreten von festen oder flüssigen Bestandteilen nicht möglich ist.
Abfälle aus der Flugzeuginnenreinigung und dem Catering unterliegen den Bestimmungen des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.
Abfälle aus dem Catering sind getrennt einzusammeln und zu transportieren. Diese gehen an die Cateringgesellschaften zurück und sind durch diese eigen- verantwortlich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Abfälle aus der Flugzeuginnenreinigung dürfen nicht mit anderen Abfällen ver- mischt oder mit anderen Abfällen gemischt transportiert werden. Gemischt anfallende Abfälle sind als Material der Kategorie I gemäß den Bestimmungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu entsorgen.
Die Abfälle aus der Flugzeuginnenreinigung sind in geeigneten Behältnissen (reißfesten PE-Säcken) zu sammeln. Papier und Pappe sowie Zeitungen aus der Flugzeuginnenreinigung, sind im Flugzeug getrennt zu sammeln und durch den Dienstleister eigenverantwortlich einer Verwertung zuzuführen.
Das Werfen oder Rollen von Abfallsäcken aus dem Flugzeug sowie die Nut- zung der Gepäckrutschen an den Abfertigungsbrücken für den Transport der Abfälle ist unzulässig.
Jegliche Verunreinigung der Transportfahrzeuge, Abfallbehälter und Anhänger ist zu vermeiden oder umgehend zu beseitigen. Die Transportfahrzeuge und Behältnisse sind durch den Dienstleister regel-mäßig zu reinigen und zu desin- fizieren. Über die Reinigung und Desinfektion ist ein Desinfektionsbuch zu füh- ren. Die Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie die Aus- führung der Reinigung und Desinfektion sind gemäß den Bestimmungen des Hygienerechts durchzuführen.
Die FDG behält sich vor, die Einhaltung der vorgenannten Vorgaben in unre- gelmäßigen Abständen unangemeldet zu kontrollieren. Beanstandungen der FDG sind unverzüglich zu beheben.
Tabelle 8: Bereiche der Service- und Entsorgungseinrichtungen
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 3 Meldeverfahren für Passagiere, Fracht und Post
: Meldeverfahren für Passagiere, Fracht und Post
(zur FBO, II. Teil Ziff.2.1.5)
Meldung von Passagieren, Fracht und Post
Zu melden sind die bei Landung bzw. Start an Bord befindliche Anzahl der Passagiere. Hiervon ausgenommen
sind die im Dienst befindliche Flugzeugbesatzung sowie Kinder bis zu zwei Jahren, die keinen eigenen Sitzplatz
beanspruchen. Die gemeldete Anzahl muss die Last-Minute Passagiere (LMC) sowie DHCs (Dead head crew) und PADs (Passenger available for disembarkation) beinhalten.
Darüber hinaus sind die Gewichte von Fracht und Post anzugeben. Ein Luftpost-/Verteilerzentrum (IPZ) ist am Düsseldorf Airport nicht angesiedelt
Zur Fracht und Post zählen alle Sendungen, die befördert werden, unabhängig davon, ob Teile der Ladung im Auftrag einer anderen Luftverkehrsgesellschaft (Joint-Venture-Operation) oder für Zwecke der Luftverkehrsge- sellschaft selbst (Dienst- und Servicefracht/-post) transportiert werden. Hierzu zählt auch die Fracht, die auf dem Landwege ersatzweise für einen Flug vom und zum Flughafen transportiert wird (Cargotrucking). Die Ge- wichte der Ladehilfsmittel (ULD) wie z. B. Container, Paletten, Iglus, Netze u.a. zählen nicht zum Fracht- bzw. Postgewicht. Die Mengen sind in Kilogramm (kg) zu melden.
Meldeverfahren Flugbetriebsmeldungen und Flugbericht
Der amtliche Flugbericht ist Bestandteil der Flugbetriebsmeldung am Düsseldorf Airport. Neben den gesetzlich geforderten Informationen, die ausschließlich an das Statistische Bundesamt übermittelt werden, muss die Flugbetriebsmeldung weitere Angaben enthalten. Dazu gehören die Flugnummer, Start- und Zielflughafen, Registration, Transferpassagiere (inkl. Flugnummer und Origin), Sitzplatzanzahl nach Klassen, Passagierstruk- tur (Alter und Geschlecht), Passagiere nach Klassen und Anzahl, Gewicht der Gepäckstücke und die Rech- nungsanschrift.
Die Flugbetriebsmeldungen sind als Datei per Datenleitung der FDG zu übermitteln. Diese Datei ist im Daten- satzaufbau von der FDG und vom Statistischen Bundesamt vorgegeben. Sie muss sämtliche Tatbestände der Flugbetriebsmeldung sowie des amtlichen Flugberichtes enthalten. Nur in Ausnahmefällen wird die Papierform akzeptiert.
Die Bereitstellung und Weitergabe der für die Aufbereitung der Flugbetriebsmeldung sowie des amtlichen Flugberichts erforderlichen Inbound- und Outbound Messages an die FDG muss von der Luftverkehrsgesell- schaft bzw. dem Handlingagent gewährleistet werden. Generell handelt es sich dabei um nachfolgende Mel- dungen/Messages (entsprechend IATA AHM Standardformat): Load Data Message (LDM), Passenger Transfer Message (PTM), Passenger Service Message (PSM), Movement (MVT), Inbound Connection List (ICL), Contai- ner Palett Message (CPM), Statistical Load Summary (SLS), Full Passenger Reconcile List (PRL). In den Messa- ges für die Umsteiger müssen Streckenherkunfts- und Streckenzielflughäfen mit dazugehörigen Flugnummern enthalten sein.
Personenbezogene Informationen werden dabei nicht an die FDG weitergegeben.
Für die Übermittlung der zuvor genannten IATA Flugbetriebsmeldungen (LDM, PTM, PSM, MVT, ICL, CPM, SLS, PRL) an die FDG sind folgende Systemadressen zu nutzen:
➢ Sitatext DUSAGXH für die Erstellung der Flugberichte, (alternativ per Email an: flightreport-dus@dus.com),
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 3 Meldeverfahren für Passagiere, Fracht und Post
➢ Sitatext DUSOGXH in Verbindung mit dem Message Interpreter des Ressource Ma- nagement Systems (RMS) bzw. der AODB und dem Delay Clearing Verfahren der FDG.
Die Datenspeicherung aller relevanten Daten erfolgt bei der FDG. Die Erhebung und Weitergabe der Daten für die amtliche Statistik an das Statistische Bundesamt ist durch das Verkehrsstatistikgesetz geregelt. Die Flug- betriebsmeldung ist spätestens am Tage nach der Landung bzw. dem Start an die FDG zu übermitteln. Falls die Meldung nicht vorliegt, werden für die Berechnung der Flughafenentgelte die maximal möglichen Belade- mengen zugrunde gelegt.
Bei Reklamation von Rechnungen ist zur Sicherstellung einer zügigen Bearbeitung die Überlassung entspre- chender Nachweise von Ladedaten (LDM, Loadsheet u.a.) notwendig. Die FDG behält sich vor, Bearbeitungs- kosten zu berechnen, wenn Reklamationen mit fehlenden oder fehlerhaften Flugbetriebsmeldungen im Zu- sammenhang stehen. Die Frist für die Annahme von Reklamationen beträgt drei Monate nach Rechnungsda- tum. Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Handlingsagenten bzw. mit der Verkehrsabrechnung der FDG in Verbindung.
Für die gemeinsame Erstellung des Flugberichts für die amtliche Statistik des Statistischen Bundesamtes und der Flugbetriebsmeldung für die FDG und des Flugberichts ist das auf dem Flughafen eingesetzte, EDV-ge- stützte System Flirt*FRA zur elektronischen Datenerfassung und -übermittlung zu verwenden. Das Programm wird den am Düsseldorf Airport tätigen Luftverkehrsgesellschaften oder den Handlingsagenten zur Verfügung gestellt.
Meldeverfahren Passagier Buchungszahlen
Zum Zwecke der kapazitativen Infrastrukturplanung (u.a. Sicherheitskontrollstellen, Passkontrollen, sowie Res- sourcenplanung der ZI Einrichtungen CIC u. Gates) übermitteln die Luftverkehrsgesellschaften ihre Buchungs- zahlen mindestens wöchentlich per Email an folgende FDG Adresse:
Die Lieferungen der Buchungszahlen für Ankunft und Abflug beinhalten die Daten ab dem Folgetag der Liefe- rung und mindestens bis zu 4 Wochen in die Zukunft.
Die Buchungszahlen sollen möglichst zwei Mal die Woche (dienstags und donnerstags, jeweils bis 9 Uhr) aktu- alisiert werden, mindestens aber einmal (dann dienstags), um in die entsprechenden Planungsprozesse zeitnah mit einfließen zu können und deren Ergebnisse zu optimieren.
Die Daten werden als Excel- oder CSV-Datei gesendet und enthalten je Flug mindestens folgende Informatio- nen:
Datum des Fluges STD / STA Flugnummer (inkl. Airline-Code) Flugrichtung (Arrival / Departure) Ziel / Herkunft des Fluges Anzahl der gebuchten Passagiere oder eine Prognose der Passagierzahl (bitte angeben, um wel- che Zahlen es sich handelt) Sitzplatzkapazität Luftfahrzeugtyp
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 3 Meldeverfahren für Passagiere, Fracht und Post
| Date | ScheduledTime | FlightNumber | Direction | Origin | Destination | PAX | A/C-Type | Seats 150 180 … |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| DD.MM.YYYY | hh:mm | XY 123 | A | ZZZ | AAA | 117 | 320 | |
| DD.MM.YYYY | hh:mm | XY 456 | D | YYY | BBB | 35 | 733 | |
| … | … | … | … | … | … | … | … | |
| Booking Figures - Example.xlsx Column Headers do not neccessarily have to match. |
Tabelle 9: Beispielvorlage zum Meldeverfahren Passagier Buchungszahlen
Die Buchungszahlen werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich zur fluggenauen Prognose des Passagieraufkommens genutzt, um dann in die Planung aller Abfertigungsressourcen einzufließen. Eine Wei- tergabe an Dritte erfolgt nicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an bookingfigures@dus.com.
Details zum Anmeldeverfahren für Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM) sind im I.Teil der FBO auf- geführt (Abschnitt 1.3.3.1 Passagiere mit eingeschränkter Mobilität (PRM)).
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 4 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO
Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO und die
Verkehrs- und Zulassungsregeln für den nichtöffentlichen
Bereich des Flughafengeländes
(zur FBO, II. Teil 4.1.1)
Gemäß § 45 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) hat der Flughafenunternehmer den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben. Die FDG als Betreiber des Düsseldorf Airport ist somit für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich und hat alles Notwendige zu veranlassen, dass Vorkommnisse, die den ordnungsgemäßen sicheren Betrieb des Flughafens beeinträchtigen, unterbunden werden. Hierzu sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der folgende Maßnahmenkatalog unterstützt die Ein- haltung der FBO sowie der Verkehrs- und Zulassungsregeln für den nichtöffentlichen Bereich des Flughafen- geländes.
Ziel und Zweck
Das Airport Duty Management (Verkehrsleitung), Airside Operations Management (Vorfeldaufsicht), sowie Ein- satzleiter/Supervisor der FDG und beauftragte Personen sind für die flugbetriebliche Aufsicht und Sicherheit auf den Bewegungs- und Betriebsflächen im nichtöffentlichen Bereich des Düsseldorf Airport zuständig. Zur Einhaltung der Verkehrsregeln ist es erforderlich, den Personen- und Fahrverkehr zu überwachen.
Der Maßnahmenkatalog gewährleistet eine standardisierte Verfahrensweise bei Verstößen gegen die FBO und die Verkehrssicherheit im nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes.
Der Maßnahmenkatalog legt verbindlich Sanktionen, Punkte und beteiligte Personenkreise sowie die Doku- mentation fest.
Rechtsgrundlagen des Maßnahmenkatalogs
Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Flughafenbenutzungsordnung (FBO) Flugplatzhandbuch EDDL (Aerodrome manual, ADR-M) gem. EASA (ADR.OR.E.005) Verkehrs- und Zulassungsregeln im nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes Zulassungsregeln für das Führen von Fahrzeugen im nichtöffentlichen Bereich des Flughafenge- ländes Brandschutzordnung (BSO) Safety Management System (SMS) Arbeitsschutzvorschriften
Geltungsbereich
Dieser Maßnahmenkatalog findet Anwendung auf alle Personen, welche sich im nichtöffentlichen Bereich auf- halten und sich dort bewegen und/oder Fahrzeuge führen (ausgenommen Passagiere).
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 4 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO
Überwachung der Vorschriften
Im Sinne der Sicherheit ist jede Person angehalten, Verstöße gegen die FBO sowie gegen die Verkehrs- und Sicherheitsregeln dem Airport Duty Management (Verkehrsleitung) anzuzeigen.
Den Anweisungen der Airport Duty Manager (AMD) und der Vorfeldaufsicht ist unbedingt Folge zu leis- ten!
Die Airport Duty Manager, Vorfeldaufsicht und durch die FDG damit beauftragte Personen sind befugt, Kon- trollen von Personen und Verkehrskontrollen durchzuführen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Einhal- tung der Vorschriften und Regeln zu treffen. Die Kontrolle umfasst insbesondere auch die notwendigen Doku- mente wie Betriebsführerschein, amtlicher Führerschein sowie Zertifikat bei der Bedienung von Luftfahrtbo- dengeräten o.ä..
Maßnahmen bei Verstößen
Das Airport Duty Management (Verkehrsleitung) und Airside Operations Management (Vorfeldaufsicht) der FDG, sowie durch die FDG damit beauftragte Personen sind autorisiert, den Betriebsführerschein sicherzustel- len, wenn der Verkehrsteilnehmer sich pflichtwidrig verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Ver- kehrsteilnehmer sich über gesetzliche Vorschriften und/oder innerbetriebliche Vorschriften bzw. Anordnungen in besonders schwerwiegender Weise hinweggesetzt hat. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann auch das Betreten des Vorfeldbereichs untersagt werden. Die weiteren möglichen Maßnahmen nach der FBO bleiben hiervon unberührt. Alle verfolgten Verstöße ziehen zeitnah eine mündliche Belehrung durch die Airport Duty Manager (AMD) nach sich. Der Verkehrsteilnehmer wird über sein Fehlverhalten aufgeklärt und weitere Maßnahmen werden eingeleitet:
die Personalien werden durch die Airport Duty Manager (AMD) festgestellt der Dienstvorgesetzte wird schriftlich in Kenntnis gesetzt es folgt eine schriftliche Verwarnung des Verkehrsteilnehmers nachstehende Sanktionen/Punkte werden verhängt:
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 4 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO
Punktekatalog
| Punkteverteilung bei Verstößen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| | Fahren ohne Tagfahrlicht bzw. Abblendlicht | 1 | Punkt | ||||||||
| | Missachtung der Schrittgeschwindigkeit an einem in der Sicherheitszone ab- | 2 | Punkte | ||||||||
| gestellten LFZ | |||||||||||
| | Parken von Fahrzeugen außerhalb gekennzeichneter Markierungen oder zu- | 2 | Punkte | ||||||||
| gewiesener Flächen | |||||||||||
| | Nichttragen von Warnkleidung / Warnwesten im Vorfeldbereich | 2 | Punkte | ||||||||
| | Allgemeine Verstöße gegen die StVO, oder die Verkehrs- und Zulassungsre- | 2 | Punkte | ||||||||
| geln, sofern im Maßnahmenkatalog nicht weiter spezifiziert | |||||||||||
| | Überschreiten der zulässigen Anhängerzahl bei Schleppfahrzeugen | 3 | Punkte | ||||||||
| | Unzulässige Personenbeförderung / unsachgemäßer Transport von Ladung / | 3 | Punkte | ||||||||
| unzureichende Ladungssicherung | |||||||||||
| | Führen von Fahrzeugen mit Sicherheitsmängeln oder im nicht verkehrssiche- | 3 | Punkte | ||||||||
| ren Zustand (auch: Nichtführen eines Fahrtennachweises) | |||||||||||
| | Missachtung von Vorfahrtsregelungen, Ampeln und Rotlicht | 3 | Punkte | ||||||||
| | Überqueren der Rollbereiche zu Fuß oder mit Zweirädern | 3 | Punkte | ||||||||
| | Unerlaubtes Ablassen von Wasser während der definierten Winterzeit | 3 | Punkte | ||||||||
| | Parken und Abstellen auf Rollbahnen, auf schraffierten Sperrflächen, vor Bus- | 4 | Punkte | ||||||||
| gates, auf Bereitstellungsflächen der Feuerwehr, auf Fußgängerwegen oder | |||||||||||
| bei Gefährdung Dritter | |||||||||||
| | Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um bis zu 20 km/h | 4 | Punkte | ||||||||
| | Befahren der Vorfelder außerhalb der gekennzeichneten Fahrstraßen | 4 | Punkte | ||||||||
| | Unsachgemäße oder nicht zweckbestimmte Nutzung von Fahrzeugen oder | 4 | Punkte | ||||||||
| Abfertigungsgeräten | |||||||||||
| | Nichtfreihalten des Positionsbereichs bzw. der An- oder Abrollstrecke bei ein- | 4 | Punkte | ||||||||
| oder ausrollenden Luftfahrzeugen , sowie Push-back Behinderungen | |||||||||||
| | Gefährdung von Personen oder Sachen durch Missachtung der erforderlichen | 5 | Punkte | ||||||||
| Sorgfaltspflicht | |||||||||||
| | Ausüben von (Fahr-) tätigkeiten im Rahmen von Bodenverkehrsdienst-leis- | 5 | Punkte | ||||||||
| tungen ohne entsprechendes, gültiges Zertifikat | |||||||||||
| | Kreuzen der Rollbahnen außerhalb der gekennzeichneten Fahrstraßen | 5 | Punkte | ||||||||
| | Missachtung der Sicherheitsabstände im Gefahrenbereich von Luftfahrzeu- | 5 | Punkte | ||||||||
| gen | |||||||||||
| | Verunreinigung von Bewegungsflächen, Flughafenanlagen, Verursachung | 5 | Punkte | ||||||||
| von FOD oder deren Nichtbeseitigung | |||||||||||
| | Behinderung der Fluchtwege für Tankwagen während des Tankvorganges | 5 | Punkte | ||||||||
| | 5 | Punkte |
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Anlage 4 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO
| Punkteverteilung bei Verstößen | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| | Verlassen einer Unfallstelle ohne Aufnahme des Unfallhergangs trotz mögli- | 5 | Punkte | ||||||||
| cher Beteiligung am Unfall | |||||||||||
| | Missachtung des Rauchverbots | 5 | Punkte | ||||||||
| | Führen von Fahrzeugen/Geräten ohne gültige Betriebsfahrerlaubnis oder | 6 | Punkte | ||||||||
| ohne dem Fahrzeug entsprechende und gültige amtliche Fahrerlaubnis | |||||||||||
| | Durchfahren oder Missachten einer Lotseneinheit | 6 | Punkte | ||||||||
| | Missachtung bestehender Sonderrechte für Fahrzeuge im Einsatz | 6 | Punkte | ||||||||
| | Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h | 6 | Punkte | ||||||||
| | Missachtung der eingeschalteten CAT II/III-Ampelanlage äußere Ringstraße | 8 | Punkte | ||||||||
| ohne Sondergenehmigung des Airport Duty Management (Verkehrsleitung) |
Tabelle 10: Punkteverteilung bei Verstößen
Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der FBO entsprechen, werden mit sofortiger Wirkung stillgelegt. Die fest- gestellten Mängel sind binnen einer Frist von 5 Arbeitstagen zu beseitigen und die Fahrzeuge der FDG vorzufüh- ren.
Wird ein Punktestand von 10 Punkten erreicht oder wird begründet durch einen erheblichen Einzelverstoß eine entsprechende Auflage erteilt, so ist eine erneute entgeltpflichtige Teilnahme an innerhalb von 14 Tagen nachzuweisen. Wird diese Frist versäumt, wird die Betriebsfahrerlaub- nis eingezogen und muss neu beantragt werden. In diesem Falle ist eine erneute Fahrprüfung für den Vorfeld- bereich abzulegen.
Wird ein Punktestand von 15 Punkten erreicht, so wird die Betriebsfahrerlaubnis sofort eingezogen und kann nur nach absolvierter Fahrprüfung wiedererlangt werden.
Bei angeordneten Nachschulungen wird zusätzlich zur Schulung selbst durch die die Betriebsfahrerlaubnis er- teilende Stelle (Zulassung und Zertifizierung) ein individuelles und standardisiertes Gespräch geführt. Ziel ist die Aufarbeitung des Sachverhaltes, Identifizierung von Defiziten und gezielte Wissensvermittlung, aber auch die Feststellung der fachlichen oder unter Umständen auch persönlichen Eignung zur Aufrechterhaltung der erteil- ten Erlaubnis. Bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen können weitere Maß- nahmen veranlasst oder die Erlaubnis zurückgezogen werden.
Bei wiederholten Verstößen oder erneutem Erreichen von Punkteständen, die eine Anordnung zur Nachschulung oder den Einzug bzw. Entzug der Betriebsfahrerlaubnis nach sich ziehen, kann die FDG ihre Erlaubnis zum Be- fahren des Vorfeldes dauerhaft entziehen oder eine Sperrfrist bis zur Neuausstellung einer Betriebsfahrerlaubnis aussprechen. Punktesaldi und Sanktionen sind persönlich an den Inhaber der Betriebsfahrerlaubnis gebunden und bleiben auch bei Wechsel in andere Unternehmen gültig.
Bei folgenden Verstößen wird die Betriebsfahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen oder das Be- treten des Vorfeldbereiches untersagt:
Befahren der Vorfelder außerhalb der gekennzeichneten Fahrstraßen oder der Fahrkorridore in Verbindung mit der Behinderung oder Gefährdung eines Luftfahrzeuges. Befahren des Rollfeldes (Rollbahnen und/oder Start-/Lande-bahnen) ohne Genehmigung Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln Befahren des nicht öffentlichen Bereichs des Flughafengeländes ohne Fahrerlaubnis (nicht Be- triebsfahrerlaubnis)
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 4 Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO
Vorstehende sowie sonstige Verstöße in besonders schwerer Weise oder mit konkreter Gefähr- dung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert Verlassen einer Unfallstelle ohne Meldung an das Airport Duty Management (Verkehrsunfallflucht) Rauchen im Sicherheitsbereich auf den Bewegungsflächen
Sammlung der Daten
Die Daten sind zweckbestimmt und werden zur Überwachung der Betriebs- und Verkehrssicherheit verwendet. Eine statistische Betrachtung der Daten/Vorgänge wird durchgeführt. Dem Datenschutz wird Rechnung getra- gen. Jede betroffene Person hat das Recht zur Einsicht in ihr Datenblatt. Eine solche Anfrage ist schriftlich an das Airport Duty Management oder die die Betriebsfahrerlaubnis ausgebende Stelle zu richten. Dort können die erfassten Daten eingesehen werden.
Saldoreduktion
Wenn eine erfasste Person im Zeitraum von 18 Monaten und nach dem letzten Eintrag keine weiteren Übertre- tungen begeht, werden 4 Punkte in Abzug gebracht. Jedoch kann die 0-Punktemarke nicht unterschritten wer- den. Werden während 3 Jahren keine weiteren Übertretungen festgehalten, reduziert sich der Punktesaldo auf Null. Bei einem durch Erreichen der 10-Punkte-Grenze angeordneten und erfolgreich absolvierten Ramp Safety Training kann der Punktesaldo grundsätzlich auf 5 Punkte reduziert werden. Ebenso kann eine angeordnete, erneute und erfolgreiche Teilnahme am Ramp Safety Training und am Fahrtraining nach Erreichen der 15- Punkte-Grenze zu einer Reduktion des Saldos auf 8 Punkte führen. Eine allein durch einen einzelnen Verstoß begründete und auch unabhängig vom Punktesaldo angeordnete Maßnahme führt hingegen nicht zu einer Re- duktion des Saldos.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
: Gepäckabfertigung und Servicestandards
(zur FBO, II. Teil 3.5)
Allgemeine Regeln Gepäckabfertigung
Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen (ZI) werden gemäß § 6 BADV betrieben. Den genannten Betriebs- pflichten und den Anweisungen des Geschäftsbereiches Aviation (AM), Zentrales Infrastrukturmanagement (OZ) der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) ist unbedingt sofort Folge zu leisten. Die vorliegende Anlage regelt alle Dienstleistungen und Services der Zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie die einzuhaltenden Stan- dards und sonstigen Regeln, unter Berücksichtigung der in Teil II aufgeführten Sicherheitsbestimmungen (Ab- schn. 6.4).
Vom Bodenabfertigungsunternehmen ist sicherzustellen, dass sämtliche Mitarbeiter gemäß den jeweils gülti- gen Zertifizierungsregularien der FDG geschult wurden und werden.
Um einen reibungslosen Betrieb der Gepäckförderanlagen zu gewährleisten, ist durch die Bodenabfertigungs- unternehmen sicherzustellen, dass ein Abfördern von Gepäck auf die disponierten Zielstellen zu den Öffnungs- zeiten permanent möglich ist. Die Zielstellen sind daher rechtzeitig vorzubereiten und mit Auftreffen der ersten Gepäckstücke mit ausreichend Personal zu besetzen. Das Gepäck muss mit Öffnungsbeginn somit kontinuier- lich abgenommen und verladen werden. Ist dies aufgrund hoher Stückzahlen mit nur einem Mitarbeiter nicht möglich, ist zusätzliches Ladepersonal zur Unterstützung hinzuzuziehen. Dieses Verfahren ist grundsätzlich anzuwenden, besonders im Hinblick auf die Gepäckspeicher, die es ermöglichen, zusätzlich zum originären Check In Gepäck große Mengen an Frühgepäck parallel auf die Zielstellen abzufördern.
Bei Missachtung kann die Abfertigung in der gesamten Gepäckförderanlage beeinträchtigt werden und andere Airlines bzw. Bodenabfertigungsunternehmen betreffen. Im schlimmsten Fall kann sich das Gepäck bis hinauf zu den Check-in Schaltersektionen zurückstauen und den Check-in Vorgang zum Stocken bringen.
Die Bodenabfertigungsunternehmen sind dazu verpflichtet, in jeder Sortierhalle, in denen zeit-aktuelle Abflüge abgefertigt werden, zur Koordination der Abfertigung übergeordnetes / vor-gesetztes Aufsichtspersonal (z.B. Supervisoren, Teamleader, Oberlader o.ä.) einzusetzen, die über entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Ladepersonal und umfangreiche Kenntnisse über die Gesamtabfertigung verfügen.
In allen Sortierhallen ist maximal Schrittgeschwindigkeit zulässig. Das reine Durchfahren der Sortierhallen zwecks Abkürzung ist untersagt.
Der Zugang zu den Bereichen der Gepäckabfertigung/Sortierhallen ist nur für Personal der Gepäckabferti- gung, oder mit dienstlichem Auftrag gestattet (im Sinne des LuftSiG).
Die Hallentore und türen sind außer bei Benutzung grundsätzlich geschlossen zu halten. Nachstehende Hin- weisschilder (Abbildung 3) an den Sortierhallen verweisen auf diese Vorgaben. Wird durch OZBE aufgrund Zu- widerhandlung gegen diese Vorgaben eine schuldhafte Beschädigung an Hallentoren/-türen festgestellt, kann diese mit einer Vertragsstrafe zwischen EUR 100,- und EUR 1.000,- geahndet werden (s. Abschnitt 11 der vor- liegenden Anlage).
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Abbildung 3: Hinweisschilder Gepäcksortieranlagen
Gepäckabfertigung Outbound Nutzung der Sortierhallen
Zielstellendisposition
Die Kapazitätsplanung erfolgt durch den Leiter Einsatzdisposition, sowohl für die Flugplansaison, als auch für besondere Ereignisse (wie z.B. Messen, Großereignisse, usw.). Die Abfertigung von Late-Night-Gepäck wird ebenfalls von OZBE geplant. 14 Tage vor jedem Flugplanwechsel (Sommer/Winter) wird den Bodenabferti- gungsunternehmen eine Saisonplanung zur Verfügung gestellt.
Durch die die Einsatzdisposition (OZBE) werden alle Zielstellen in Abhängigkeit der voraussichtlichen Check-in Dauer pro Flug und den planmäßigen Abflugzeiten disponiert. Kalendertäglich wird die erstellte Hallenvorpla- nung mit den Bodenabfertigungsunternehmen besprochen und zur Verfügung gestellt. Die Bodenabferti- gungsunternehmen verpflichten sich, die Zielstellen zu den Öffnungszeiten der Flüge mit ausreichend Personal zu besetzen. Auf personelle Engpässe der Bodenabfertigungsunternehmen muss seitens der FDG keine Rück- sicht genommen werden. In Ausnahmefällen und bei Ressourcenverfügbarkeit können Sonderwünsche nach freiem Ermessen der FDG erfüllt werden. Sollte es durch personelle Engpässe des Bodenabfertigungsunter- nehmens zu (Ablauf-) Störungen in der Gepäckanlage kommen, sind Kosten der Fehlerbeseitigung vom Verur- sacher zu tragen.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Ein Hallen- und Zielstellenbelegungsplan wird den Bodenabfertigungsunternehmen von OZBE als Text-Datei zur Verfügung gestellt. Außerdem wird von OZBE täglich ein Textdokument erstellt, das den Bodenabferti- gungsunternehmen als Hilfe für die Vorbereitung der Late-Night Abfertigung dient. Die geplante Disposition kann sich aufgrund der aktuellen Verkehrslage kurzfristig ändern. Diese Änderungen werden den Bodenabferti- gungsunternehmen umgehend übermittelt. Allen FDG-Weisungen bezüglich der Zielstellendisposition ist un- bedingt Folge zu leisten.
Wenn der Frühgepäckspeicher einen kritischen Füllgrad erreicht hat, kann es zu einer vorzeitigen Auslagerung von Gepäck kommen. Darüber wird OZBE die Bodenabfertigungsunternehmen zeitnah unterrichten. Sollte es nicht möglich sein, dieses Frühgepäck an der vorgeplanten Zielstelle abzufördern, beginnt die Auslagerung auf die Zielstelle 12, Sortierhalle B. Sollte Gepäck aus unterschiedlichen Gründen herausgesucht werden müssen, so werden sich OZBE und die Disponenten der Bodenabfertigungsunternehmen auf eine Auslagerung verstän- digen.
Die Personaleinsatzdisposition der Bodenabfertigungsunternehmen hat eine rechtzeitige und ausreichende Besetzung der Zielstellen mit qualifiziertem Personal sicherzustellen. Um einen reibungslosen Betriebsablauf sicherzustellen, sind die Zielstellen zur geplanten Öffnungszeit mit Ladeeinheiten bestückt und mit so viel Per- sonal besetzt zu sein, dass ein sofortiges und kontinuierliches Abräumen des Gepäcks während der gesamten Abfertigung sichergestellt ist. Die Vorbereitungsflächen in und vor den Sortierhallen werden entsprechend chronologisch nach Abflügen mit Transportmitteln der Bodenabfertigungsunternehmen eigenverantwortlich vorbereitet. Nach Beendigung der Zielstellennutzung hat das Bodenabfertigungsunternehmen diese besenrein zu verlassen.
Allen OZBE-Weisungen bezüglich der Hallendisposition ist unbedingt Folge zu leisten.
Nutzung von Hard- und Softwareeinrichtungen
Den Bodenabfertigungsunternehmen werden in den Sortierhallen PC-Info-Terminals zur Verfügung gestellt, die der kurzfristigen Abfertigungsvorbereitung dienen. Die Nutzung der PC-Info-Terminals hat je nach Zielstel- lenbelegung flexibel zu erfolgen. Alle für die Abfertigung benötigten Systemprogramme sind vom jeweiligen Nutzer nach Beendigung durch das Bodenabfertigungsunternehmen zu schließen (Systemprogramme been- den). Zugangsberechtigungen zu den Hallen-PCs werden mit eigenem Anmeldecode versehen. Funktionsstö- rungen oder Beschädigungen sind umgehend der Einsatzdisposition (OZBE), Tel. 21254 oder 88870, zu mel- den. OZBE wird dann die IT, oder die zuständige Rufbereitschaft gemäß Liste der FDG Airport Duty Manager (AMD) verständigen. Auch bei Problemen in Bezug auf das BRS-System ist OZBE zu informieren.
Zusätzlich stellt die FDG für die unterschiedlichen Arbeitsbereiche Informationsmonitore zur Verfügung. Dazu gehören u.a. die Bandbelegungsanzeigen, FIDS-Monitore, sowie die Gepäckinformationsmonitore an den Not- abwürfen.
Verbrauchsmaterialien (Toner, Container-Karten, usw.) werden von den LVG bzw. deren Bodenabfertigungsun- ternehmen gestellt.
Umgehende Meldepflicht bei Beschädigungen
Alle Beschädigungen und Unregelmäßigkeiten im Bereich der Sortierhallen sind OZBE unverzüglich zu mel- den. OZBE wird die Weiterbearbeitung übernehmen. Im Falle von Beschädigungen kann die FDG die anfallen- den Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen. Eine Kameraüberwachung ist an dem Bodenabfertigungs- unternehmen bekannten Punkten installiert. Das Bodenabfertigungsunternehmen erklärt sein Einverständnis mit dem Aufstellen dieser Kameras und verpflichtet sich, ein entsprechendes Einverständnis von seinen Ange- stellten einzuholen.
Hallenreinigung
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Die Hallenreinigung erfolgt durch die Bodenabfertigungsunternehmen nach einem durch die FDG festgelegten Reinigungsplan. Im Reinigungsplan legt OZBE die Reinigungszonen im Verhältnis zu den Marktanteilen der Bodenabfertigung im Outbound, gemessen an abgefertigten Flügen des jeweils zurückliegenden Quartals, fest. Die Arbeitsbereiche sind entsprechend des Reinigungsplans täglich und gründlich bis zu einer Besen- länge unter den Zielstellen zu säubern. Zielstellen, die im Wechsel von verschiedenen Bodenabfertigungsunter- nehmen, genutzt werden, sind bei der Übergabe auch untertägig besenrein zu verlassen (siehe auch Zielstel- lendisposition).
Der Reinigungsplan wird den Bodenabfertigungsunternehmen in Schriftform zur Verfügung gestellt, über et- waige Änderungen der resultierenden Reinigungszonen wird ebenfalls in Schriftform informiert. Der aktuelle Reinigungsplan kann bei Bedarf auch bei OZBE eingesehen werden.
Sollte es bei Zuwiderhandlungen gegen den Reinigungsplan trotz mehrmaliger Aufforderung zur Einhaltung des Selbigen kommen, behält sich die FDG vor, eine Reinigungsfirma zu beauftragen. Die Kosten sind entspre- chend der Marktanteile von den Bodenabfertigungsunter-nehmen zu tragen.
Die FDG führt bei Bedarf mehrmals pro Jahr eine Grundreinigung der Sortierhallen durch.
Abfallentsorgung
Die Arbeitsbereiche, insbesondere Sortierhallen, Ankunftsbereiche, nächster Außenbereich der Sortierhallen (bis zum Beginn der Fahrstraße) sind im besenreinen Zustand zu halten. Müll bzw. Verpackungsmaterial (Palet- ten, Plastikfolien, etc.) sind vom Bodenabfertigungsunter-nehmen zu entsorgen. Verzurrmaterialien sind in ge- eigneter Form zu lagern (s. vgl. Teil II, Abschnitt 5.4.4).
Bei Zuwiderhandlungen behält sich die FDG vor, die Abfallentsorgung bei einer Fachfirma zu beauftragen und die Kosten gemäß Marktanteil (Ermittlung entsprechend wie oben) auf die jeweiligen Bodenabfertigungsunter- nehmen aufzuteilen.
Raucherbereiche
Die FDG stellt im naheliegenden Außenbereich der Sortierhallen Raucherkabinen zur Verfügung. Diese werden durch ein von der FDG beauftragtes Unternehmen gereinigt.
Das Rauchen außerhalb der ausgewiesenen Räume ist streng untersagt. Zuwiderhandlungen können dazu füh- ren, dass den betreffenden Mitarbeitern der Zugang zu den Sortierhallen untersagt wird. Ferner können die be- entsprechenden Punkten belegt werden.
Das Brandschutzmanagement behält sich vor den Flughafenausweis nach zweimaligem, dokumentierten Ver- stoß gegen das Rauchverbot einzuziehen und den Mitarbeiter zu einer Nachschulung der Brandschutzordnung zu verpflichten (s- vgl. Teil II 3.1 u. Anlage 4).
Gepäckabfertigung Outbound Sondergepäck
Gepäckförderanlage
Die automatische Gepäckförderanlage kann nur Gepäckstücke bearbeiten, die innerhalb der in nachstehender Tabelle 11 aufgeführten Abmessungen und Gewichtsgrenzen liegen.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
| Min. | Max | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Länge | 300 mm | 850 mm | ||||||
| Breite | 300 mm | 450 mm | ||||||
| Höhe | 50 mm | 650 mm | ||||||
| Gewicht | 5 kg | 40 kg |
Tabelle 11: Gepäckanforderungen der automatischen Gepäckförderanlage
Hiervon abweichende Gepäckstücke müssen als Sondergepäck behandelt werden. Die Annahme und das Wie- gen von Sondergepäck müssen innerhalb der planmäßigen Check-in Zeit erfolgen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der BPol dürfen bei der Annahme von Sondergepäck Gewichte von 200 kg und maximale Ob- jektgrößen von 1.200 x 800 mm nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieser Höchstgrenze werden Sondergepäckstücke in der Regel manuell kontrolliert.
Große Mengen an Sondergepäck, z.B. für Sonderflüge für Sportmannschaften, Orchester, etc., sowie außerge- wöhnlich großes Sondergepäck, wie z.B. Hochsprungstangen, Flugdrachen oder Surfbretter sind vorab durch die Airline an den OZ-Bereich zu melden.
Für extrem langes Sondergepäck wie z.B. Hochsprungstangen steht nur der Aufzug am Sondergepäckschalter 100 zur Verfügung.
Uncleane Transfergepäckstücke, die aufgrund ihres Gewichtes oder der Abmessungen nicht in die Sortieran- lage eingeschleust werden können, müssen dem Sondergepäckröntgengerät im Bereich der Nako B zugeführt werden. Bei Ausfall dieses Gerätes müssen die Sondergepäckschalter 250 (Tel.: 85250), 211 (Tel.: 85211) oder 100 (Tel.: 85100) zur Kontrolle genutzt werden.
Sondergepäckschalter
Die Annahme am Schalter, der Gewichtsabgleich sowie der Transport des Sondergepäcks zum Vorfeld mit den Aufzügen werden im Auftrag der FDG sichergestellt. Die Übergabe des Gepäcks findet auf der Vorfeldebene auf bereitstehenden Gitterwagen des Bodenabfertigungsunternehmens am vorfeldseitigen Aufzug auf einer gekennzeichneten Stellfläche des jeweiligen Sondergepäckschalters statt.
Die Bodenabfertigungsunternehmen sind für die regelmäßige und rechtzeitige Abholung des Sondergepäcks verantwortlich. Ist absehbar, dass über die zwei Gepäckwagen hinaus eine weitere Ladeeinheit benötigt wird, dann erfolgt ein Anruf durch die Mitarbeiter am Sondergepäckschalter an die Einsatzzentrale des Dienstleis- ters. Spätestens 10 min. nach dem Anruf hat der Dienstleister das Sondergepäck an der Gebäudekante abzu- holen, so dass nur noch max. zwei Gepäckwagen dort stehen.
Für den Fall, dass der Dienstleister nach telefonischer Aufforderung des FDG-Mitarbeiters am Sondergepäck- schalter schuldhaft nicht innerhalb von 10 min. dafür Sorge trägt, dass die auf ihn gekennzeichnete volle und überzählige Ladeeinheit zeitgerecht entfernt wird, verpflichtet er sich ab dem Beginn der elften Minute zur Zah- lung einer Vertragsstrafe von jeweils 10 Euro pro weiterer Minute bis zur Entfernung der Ladeeinheit; die Ver- tragsstrafe wird auf maximal 100 EUR begrenzt.
Große Mengen (d.h. Mengen, die die Lagerkapazitäten vor Ort am Schalter übersteigen) Sondergepäck müs- sen vorzeitig von den jeweiligen Bodenabfertigungsunternehmen abgeholt werden. Die Verbringung des Son- dergepäcks in die vorgesehenen Bereiche der Sortierhallen wird von den Bodenabfertigungsunternehmen selbst durchgeführt.
Auf den Übergabeplätzen auf dem Vorfeld im Nahbereich der Aufzüge sind von den Bodenabfertigungsunter- nehmen auch für den Wetterschutz geeignete Wagen bereit zu stellen.
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Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Das Einschleusen von Sondergepäck in die Gepäckförderanlage ist strikt untersagt. Zuwiderhandlungen kön- nen sanktioniert werden.
Die Sondergepäckschalter Nr. 100, 211 und 250 werden während der gesamten Betriebszeit seitens der FDG mit qualifizierten Mitarbeitern besetzt.
Die FDGHG führt diese Arbeiten im Auftrag der FDG durch. Alle Sondergepäckschalter sind grundsätzlich durchgängig von 04:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit ausreichend Personal besetzt. Im Sommerflugplan sind die Son- dergepäckschalter nach Bedarf bereits ab 03:00 Uhr bzw. 03:30 Uhr zu besetzen.
Gepäckabfertigung Outbound No-Read- und MES-Plätze
No-Read Arbeitsplätze/Funktionen
Gepäckstücke, die aufgrund diverser Ursachen nicht von den Scannern gelesen werden können (z. B. durch geknickte, abgerissene oder verschmutzte Tags, Multireads, No BSM), laufen an den No-Read Arbeitsplätzen auf. Dort werden die Gepäckstücke manuell nachbearbeitet. Dies erfolgt über einen Handscanner oder mittels Touchscreen. Hiermit erfolgt eine Eingabe des LPCs und der Flugnummer in das System des Gepäckverwal- tungsrechners. Danach können die Gepäckstücke auf die Zielstellen geleitet werden.
Diese Arbeitsplätze sind während der gesamten Betriebszeit seitens der FDG mit qualifizierten Mitarbeitern besetzt. Je nach Flugaufkommen und daran angepasster Disposition sind folgende No Read Plätze berück- sichtigt:
Sortierhalle B = 2 Arbeitsplätze Sortierhalle C = 2 Arbeitsplätze Interimshalle = 2 Arbeitsplätze (je einer vor dem RPG von Check-in Sektion 7 bzw. Check-in Sektion 8) Hinter Sondergepäckschalter 250 = 1 Arbeitsplatz (kann bei Bedarf ggfs. von Mitarbeitern des Sonder- gepäckschalters 250 mitgemacht werden) Übergang von Beumer GFA in die Interimshalle = 1 Arbeitsplatz (kann bei Bedarf ggfs. vom Mitarbeiter des No Read Platzes vor dem RPG der Anlage 8 mitgemacht werden)
Die FDGHG führt diese Arbeiten im Auftrag der FDG durch. Alle No-Read-Arbeitsplätze sind grundsätzlich durchgängig von 04:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit ausreichend Personal besetzt. Im Sommerflugplan sind die No- Read-Arbeitsplätze in den Sortierhallen nach Bedarf bereits ab 03:00 bzw. 03:30 Uhr zu besetzen.
Fallback-Procedures (Rückfallebene), MES-Plätze
Die Störungsfälle unterteilen sich in externe Störungen Versorgung mit BSMs / Airlines und interne Störun- gen SAC. Treten derartige Störungen auf, müssen bis zu 9 Notarbeitsplätze besetzt werden. Die Besetzung dieser Arbeitsplätze erfolgt im ersten Schritt je nach Verfügbarkeit mit Personal der FDG. Die übrigen Notar- beitsplätze werden gemäß Marktanteil (Ermittlung entsprechend wie oben) durch das jeweilige Bodenabferti- gungsunternehmen besetzt. Die Personalaufwendungen können der FDG in Rechnung gestellt werden. Die Verkehrsanteile werden regelmäßig überprüft, um die Anzahl der im Bedarfsfall einzusetzenden Mitarbeiter an- zupassen. Darüber hinaus sind zwei NoRead-Arbeitsplätze dauerhaft im Auftrag der FDG durch qualifiziertes Personal der FDGHG besetzt.
Zu den Fallback-Procedures (Rückfallebene) ist im Bedarfsfall eingewiesenes bzw. kurz einzuweisendes Perso- nal der Bodenabfertiger zur Besetzung der Rückfallebenen im Verhältnis des derzeitigen Marktanteils (Ermitt- lung entsprechend wie oben) der Wettbewerber einzusetzen. Dies bezieht sich hauptsächlich auf die Ausfälle von CSC, SAC, Netzwerk und BSM-Versorgung.
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Bei Ausfällen der Fördertechnik ist ggf. die Überbrückung der ausgefallenen Strecken mit entsprechendem Personaleinsatz zu kompensieren. Die Aktivierung der Procedures wird in erster Linie über den technischen Operator (TO) der FDG und unabdingbar in Übereinstimmung mit den Personaldisponenten der FDGHG und OZBE-Disponenten angestoßen. Kurzeinweisungen werden von Mitarbeitern der FDG (RWA-Störungsdienstes oder OZBE) vorgenommen.
Im Falle von Störungen ist der fertigung Beteiligten zu beachten. Er enthält Handlungsempfehlungen und regelt den Informationsfluss bei Störungen der GFA / Ausfall von Check-in Sektionen. Er wird den Airlines und allen an der Abfertigung beteilig- ten Unternehmen in Schriftform zur Verfügung gestellt und kann auf Anfrage bei der Betriebsleitung Gepäck- management eingesehen werden.
Gepäckabfertigung Outbound Notabwurf / Zielstelle Band 12
Notabwurf Zielstelle 12, Flugsteig B
Bei Erreichen der maximalen Auslastung des Frühgepäckspeichers werden alle weiteren Gepäckstücke für Flüge, deren Zielstellen noch geschlossen sind, dem Notabwurf zugeführt. Auch Gepäckstücke, die vor dem Scannertor ihr Bag-Tag (Bag-Label, Gepäckanhänger) verloren haben, werden an der Zielstelle 12 abgeworfen. Möglichkeiten des Abwurfs an der Zielstelle 12 können unter anderem sein:
Zielstelle voll Keine BSM Kein Bag-Tag Rush-Gepäck Zielstelle nicht geöffnet
Dieses Gepäck wird von qualifizierten Mitarbeitern an der Zielstelle 12 bearbeitet. Die FDGHG führt diese Ar- beiten im Auftrag der FDG durch. Der Notabwurf ist grundsätzlich durchgängig von 04:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit ausreichend Personal besetzt. Im Sommerflugplan ist der Notabwurf bereits nach Bedarf ab 03:00 Uhr bzw. 03:30 Uhr zu besetzen.
Pro Flug werden bis zu 5 Gepäckstücke gleichzeitig vom FDG-Personal bearbeitet. Darüber hinausgehende Gepäckmengen sind vom jeweiligen Bodenabfertiger selbst zu verarbeiten. In diesen Fällen werden die jeweili- gen Einsatzleitungen sofort von OZBE benachrichtigt, um die GPS an der Zielstelle 12 bearbeiten zu lassen. Den Bodenabfertigungsunternehmen wird hier-für eine entsprechende Stellfläche für Gitterwagen an der Ziel- stelle 12 zugewiesen.
Notabwurf Flugsteig C
Der Notabwurf in Flugsteig C ist analog zum Notabwurf Flugsteig B zu betreiben. Aufgrund des zu erwartenden Gepäckaufkommens kann dieser standardmäßig allerdings mit weniger Personal besetzt werden. Möglichkei- ten des Abwurfs am Notabwurf C können unter anderem sein:
Zielstelle voll keine BSM kein Bag-Tag Rush-Gepäck Zielstelle nicht geöffnet
Dieses Gepäck wird von qualifizierten Mitarbeitern an der Zielstelle CS01 bearbeitet.
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Die FDGHG führt diese Arbeiten im Auftrag der FDG durch. Der Notabwurf ist grundsätzlich durchgängig von 04:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit ausreichend Personal besetzt. Im Sommerflugplan ist der Notabwurf bereits nach Bedarf ab 03:00 Uhr bzw. 03:30 Uhr zu besetzen.
Liste Zielstelle Band 12
Die FDGHG vermerkt im Auftrag der FDG alle Gepäckstücke, die aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Ver-
übermitteln (die zeitnahe Übermittlung ist unbedingt einzuhalten, um anhand von noch vorhandenen Logfiles umgehend recherchieren zu können). Damit werden Schwachstellen im Bereich der EDV/Technik der Sortier- anlage bzw. der Abfertigung erkannt und schnellstens für eine Fehlerbeseitigung gesorgt.
Sollten von den Bodenabfertigungsunternehmen eigen - diese Listen vollständig kalendertäglich unverzüglich an OZ zu übermitteln.
Für die Arbeitsabläufe an den Notabwürfen besteht eine separate SOP, in der die Arbeitsabläufe aus- führlich beschrieben sind.
Gepäckabfertigung Outbound Vorbereitungsflächen für die Sortierhallen
Vorbereitungsflächen für Ladeeinheiten zur Bestückung in den Sortierhallen B und C
Jeder Sortierhalle ist eine den Erfordernissen gerechte Abstellfläche für Leereinheiten zugeordnet. Diese Flä- che dient im Sinne der Arbeitsvorbereitung ausschließlich der Bereitstellung von leeren Ladeeinheiten zur Nut- zung in der jeweiligen Sortierhalle. Im Einzelnen sind es die nachfolgenden Flächen nahe den Flugzeugstand- plätzen/Abfertigungspositionen:
• B 01 mit ca. 818qm Fläche, gegenwärtig 19 Abstellbahnen • C 07 mit ca. 462 qm Fläche, gegenwärtig 8 Abstellbahnen
Die o. a. Flächen werden gemäß der Geschäftsanteile der Bodenabfertigungsunternehmen (Ermittlung ent- sprechen wie oben) aufgeteilt und bei Bedarf angepasst.
In den nachfolgenden Abbildungen werden die Arbeitsvorbereitungsflächen für die Sortierbereiche A/B, den Sortierbereich C und die Interimshalle C08 dargestellt.
Abbildung 4: Bereitstellungs-/Arbeitsvorbereitungsfläche B01 für den Sortierbereich A/B
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Abbildung 5: Bereitstellungs-/Arbeitsvorbereitungsfläche C07 für den Sortierbereich C
Abbildung 6: Bereitstellungs-/Arbeitsvorbereitungsfläche C08 für den Sortierbereich Interims- halle
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Gepäckabfertigung Outbound Baggage Reconciliation (BRS) u. Containererfas- sung
Baggage Reconciliation
Baggage Reconciliation soll sicherstellen, dass das Gepäck mit dem dazugehörigen Passagier stets gemein- sam an Bord ist. Mit BRS ist ein schneller Abgleich zwischen dem verladenen Gepäck und den gebordeten Fluggästen möglich (BRS liefert sofort druckbare Gepäcklisten). Airlines können auf Wunsch zeitaktuell über die Beladungszustände informiert werden (das Ausladen von Gepäck wird beschleunigt). Durch ein rasches Wiederausladen des Gepäcks werden Verspätungen und verpasste Slots minimiert.
Der Einsatz von BRS erfolgt auf Anforderung der Luftverkehrsgesellschaften, wobei die zentrale, digitale Erfas- sung von Gepäckstücken im Rahmen der Einführung eines Reisegepäck-Daten-Managements-Systems (RDMS) im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren unerlässlich ist, um gravierende Nachteile in den Be- triebsabläufen des Flughafens zu vermeiden.
Durchführung in den Gepäcksortierhallen:
Die Sortierung des Gepäcks erfolgt an den Zielstellen (Stich- oder Rundbänder) unter Einhaltung der -Luftver- kehrsgesellschaft eigenen Sortierkriterien mit Hilfe von BRS. Die elektronische Erfassung von eingechecktem Gepäck und Transfergepäck ist durch das BRS möglich.
Das BRS-System wird von der FDG als Zentrale Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die Handhelds sind bei der SAIT anzumieten bzw. selbst durch die Bodenabfertiger zu beschaffen. In diesem Fall sind die Geräte vorab durch die SAIT zu zertifizieren.
Containerlager
Die von der FDG beauftragten Mitarbeiter sind verantwortlich für einen reibungslosen Containerumlauf und die Bestandspflege für alle eingelagerten Container von Luftverkehrsgesellschaften sowie der damit verbundenen Datenpflege für eine verbindliche Abrechnungsgrundlage.
Das Containerlager ist derzeit von 05:00 Uhr bis 22:30 Uhr geöffnet. Während der gesamten Betriebszeit ist das Containerlager mit ausreichend qualifizierten Mitarbeitern besetzt. Sämtliche Container werden durch eine Sichtprüfung auf Beschädigung und Sauberkeit überprüft und bei Beschädigung im Containerprogramm als Defekt abgelegt. Bei Feststellung von Beschädigungen an den Containern wird nach den vorliegenden Vorga- ben und Vorschriften der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft verfahren.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt das Gesamt-Containerlager über ein Fassungsvermögen von 595 AKE / AKH / AVA Containern. Die Abstellposition Fracht beinhaltet nur die Containerbereitstellung für diesen Be- reich.
Die im Auftrag der FDG tätigen Mitarbeiter des Containerlagers können Container im Auftrag der Luftfahrtge- sellschaften bzw. eines Bevollmächtigten auch zustellen oder abholen. Hierbei handelt es sich um eine entgelt- pflichtige Sonderleistung.
Container, die außerhalb des Containerlagers auf dem Boden stehen, werden kostenpflichtig eingelagert. Hier- bei sind auch die Regelungen des Pflichtenhefts für die Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen zu beachten.
Containererfassung (CRS)
Das Container Registration System (CRS) dient der Datenerfassung beim Einlagern und Auslagern von Leer- containern, die von Luftverkehrsgesellschaften auf dem Düsseldorf Airport im Containerlager der FDG zwi-
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schengelagert werden. Neben der reinen Lagerverwaltung beinhaltet die Software auch Funktionen zur Erzeu- gung umfangreicher Statistiken, um Containerbewegungen zu verfolgen. Dazu gehört u.a. auch die Erstellung von Lagerberichten, die an die entsprechenden Luftverkehrsgesellschaften versendet werden können, um über die jeweiligen Bestände zu informieren. Diese Daten werden für die genaue Berechnung der Containerlagerzeit sowie für die Abrechnung gegenüber den Airlines nach Leistungsverzeichnis der FDG benötigt. Die Einlage- rung von Containern ist für alle Airlines verpflichtend.
Jeder Container ist so zu kennzeichnen, dass sie der nutzenden Luftverkehrsgesellschaft eindeutig zuzuordnen ist (aufgedruckter Airline-Code und/oder Datenbasis UCM). Ohne Kennzeichnung darf eine Abfertigung nicht erfolgen.
Alle Containerbewegungen im Containerlager der FDG werden von qualifizierten Mitarbeitern der FDGHG er- fasst und manuell bearbeitet. Diese Dienstleistungen unterfallen der Zentralen Infrastruktur und werden von der FDGHG im Auftrag der FDG ausgeführt.
Zahlungspflichtig für gemäß Verzeichnis der Leistungsentgelte anfallende Lagerentgelte ist die Airline, die den jeweiligen Container im Inboundprozess nach DUS verbracht hat.
Gepäckabfertigung Transfergepäck
Die Bodenabfertigungsunternehmen verpflichten sich, die für den Transfergepäckumschlag nötige Personal- menge inkl. Equipment in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Neben Transferfahrern zum Verbrin- gen von Transfergepäck zu den Sortierhallen sind Fahrer für den Pistentransfer bei cleanem Gepäck sowie ein Disponent für die Vorplanung einzusetzen.
Gepäck ist nach behördlichen Vorgaben zu durchleuchten. Eine enge Absprache mit OZBE ist zwingend erfor- derlich, um ggfs. Durchleuchtungseinheiten durch die BPol besetzen zu lassen.
Transfergepäck ist zwingend nach Zeitscheiben zu sortieren, um einen schnellen Gepäckumschlag zu gewähr- leisten und Left Behind Gepäck vermeiden zu können.
Gepäckabfertigung Inbound Gepäckausgabe
Inbound
Die Gepäcklaufzeit (beginnend mit der der Aktuellen I-Block Time (AIBT bzw. ONB des Luftfahrzeugs bis zur Bereitstellung des Gepäcks an die Fluggäste am Ankunftsband) hat einen erheblichen Einfluss auf die Kunden- zufriedenheit am Düsseldorf Airport. Deshalb muss diese Leistung der Bodenabfertigungsunternehmen dem Qualitätsstandard der FDG entsprechen. Ein separates Service Level Agreement (SLA) der Bodenabfertigungs- unternehmen mit den jeweiligen Luftverkehrsgesellschaften, kann von den Vorgaben der FDG abweichen. Die Bodenabfertigungsunternehmen sind verpflichtet, die Vorgaben der Luftverkehrsgesellschaften der FDG be- kannt zu geben. Sollten sich die Vorgaben ändern, so hat eine sofortige Information an die FDG zu erfolgen.
Die erfolgskritischen Leistungen der Bodenabfertigungsunternehmen beziehen sich hier insbesondere auf das rechtzeitige Vorhalten und Bereitstellen der erforderlichen Bodenabfertigungsgerätschaften und des ausrei- chenden Personals vor der AIBT/ONB des Luftfahrzeuges, das Ausladen des Gepäcks aus dem Luftfahrzeug sowie den Transport zu und das Auflegen des Gepäcks auf das für den betreffenden Flug zugewiesene Ge- päckankunftsband.
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Die Disposition der Ankunftsbänder erfolgt durch das Airport Control Center (Disposition Ankunftsbänder Tel.: 0211/421-51012) in Abhängigkeit der voraussichtlichen Gepäckausgabedauer pro Flug sowie organisatori- scher, technischer und behördlicher Vorgaben. Die Bandbelegungen können sich aufgrund aktueller Situatio- nen kurzfristig ändern. Alle Informationen können den Fluginformationsmonitoren (FIDS) entnommen werden.
Nach On-Block des Luftfahrzeugs ist so schnell wie möglich mit der Ausladung des Gepäcks zu beginnen. Die beladenen Ladeeinheiten sind unverzüglich von der Flugzeugposition abzufahren, wobei die Zahl der Fahrten abhängig von den Vorgaben der Airlines und den zulässigen Zuglängen gemäß Tabelle 14 ist. Sofern Vorgaben der Airlines nicht vorliegen, soll aus Gründen der Passenger Convenience stets der erste beladene Container- dolly oder die ersten beiden beladenen Gepäckwagen sofort zum Gepäckankunftsband transportiert werden. Hier ist unverzüglich unter Einbindung des ABCS mit der Entladung/Ausgabe des Gepäcks an die Passagiere zu beginnen.
Die Verbringung des Sondergepäcks in die vorgesehenen Bereiche der Ankunftshalle wird von den Bodenab- fertigungsunternehmen unter Beachtung der geltenden EU-Verordnungen selbst durchgeführt. Insbesondere Rollstühle, Gehhilfen, Kinderwagen und AVIs sind dem Fluggast schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen.
Zur Erfassung von Gepäcklaufzeiten und der Steuerung von Fluginformationsanzeigen an den Ankunftsbän- dern und im öffentlichen Abholerbereich, sind die jeweils am Ankunftsband vorhandenen ABCS-Monitore in folgender Reihenfolge zu bedienen:
Abbildung 7: Darstellung ABCS-Bedienfeld Ankunftsbänder
Bei Beend Durch das Betätigen der Button werden Zeitstempel erzeugt und erfasst. Diese fließen unter anderem in die Auswertung der Gepäcklaufzeiten ein. Daher ist jegliche Manipulation der Zeitstempel (z.B. zu frühes Starten des Bandes) untersagt und kann sanktioniert werden.
Sollte sich das Ankunftsband über den ABCS-Monitor nicht starten lassen, so ist unverzüglich die an den ABCS Monitoren angegebene Telefonnummer zu wählen und über die Störung zu informieren. Das Starten des Ankunftsbandes wird veranlasst und eine entsprechende Störmeldung abgesetzt.
Eine Beschädigung der Ankunftsbänder inkl. der ABCS-Monitore ist ebenfalls unverzüglich über die an den ABCS Monitoren angegebene Telefonnummer nach Schadensfeststellung zu melden. Verzögerungen, die das erste Gepäck betreffen, sind unverzüglich durch das jeweilige Bodenabfertigungsunternehmen im ABCS In- spektor einzutragen, damit der wartende Fluggast am Ankunftsband über eine mögliche Verzögerung infor- miert wird. Nach Ablauf der vorgegebenen Gepäcklaufzeit wird auch ohne diesen Eintrag automatisch eine Verzögerung angezeigt.
Bei einer Verzögerung während der Ausladung, die das letzte Gepäck betrifft, ist diese im ABCS Inspektor ein- zutragen und eine Durchsage am Ankunftsband zu veranlassen. Zusätzlich kann bei einer Verzögerung des
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ersten als auch des letzten Gepäcks eine Bemerkung im ABCS Inspektor eingetragen werden. Bei dem Eintrag rkung eingetragen werden.
Die jeweils von den Bodenabfertigungsunternehmen eingegebenen Verzögerungsgründe werden quartals- weise ausgewertet und ausschließlich an die Bodenabfertigungsunternehmen verschickt. Die Gepäcklaufzei- ten die durch das ABCS System erfasst werden, werden von der FDG ausgewertet und den Luftverkehrsgesell- schaften sowie den Bodenabfertigungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
Die Veröffentlichung der Gepäcklaufzeiten erfolgt ausschließlich durch die FDG.
Qualitätsstandard Gepäcklaufzeiten
Aus Gründen der Passenger Convenience gibt die FDG mit den Bodenabfertigungsunternehmen abgestimmte Gepäcklaufzeiten vor. Die Zeitvorgaben werden bei Bedarf seitens der FDG nach billigem Ermessen modifi- ziert.
Die Laufzeit für das 1. Gepäck setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- Die Zeit von AIBT/ONB bis zum Abtransport 1. Ladeeinheit.
- Die Wegezeit von der Position bis zum Ankunftsband.
Die Laufzeit für das letzte Gepäck ist abhängig von der Passagierzahl des entsprechenden Fluges und berech- net sich nach der Abfahrtbereitschaftszeit der 1. Ladeeinheit und der Wegezeit zuzüglich der Dauer pro Bag- Pax-Intervall entsprechend der Anzahl der Bag-Pax-Einheiten.
Die vorgegebenen Laufzeiten für das 1. Gepäck und das letzte Gepäck können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die angegebenen Zeiten sind verbindlich. Die FDG behält sich jederzeit einseitige Ände- rungen der Angaben nach billigem Ermessen, z.B. durch Bauarbeiten, vor. Die jeweils aktuell gültige Tabelle 12 und Tabelle 13 für Entlade- und Wegezeiten können bei Bedarf auf Anfrage bei OZBQ eingesehen werden.
Malusregelung
Die Bodenabfertigungsunternehmen sind verpflichtet, im Falle der Überschreitung der entsprechenden Lauf- zeiten für das 1. Gepäck und/oder für das letzte Gepäck eine Strafe pro verzögertem Vorgang an die FDG zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn das jeweilige Bodenabfertigungsunternehmen die Verspätung nicht zu vertre- ten hat.
Die Höhe der Strafzahlung bemisst sich nach folgender Staffelung:
verspätete Ausladung von der 1. bis zur 3. Minute: keine Strafzahlung verspätete Ausladung von der 4. bis zur 10. Minute: 10,- Euro pro Vorgang verspätete Ausladung von der 11. bis zur 20. Minute: 20,- Euro pro Vorgang verspätete Ausladung ab der 21. Minute: 40,- Euro pro Vorgang
Sofern sich im Rahmen eines Entladungsvorgangs sowohl eine Verzögerung beim 1. Gepäck als auch beim letzten Gepäck ergibt, ist die Strafzahlung nur einmal zu leisten. Die Höhe bestimmt sich nach der größeren separat betrachteten Verspätung.
Vertragsstrafenobergrenze:
Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe für ein Kalenderjahr wird begrenzt auf 2,5 % der Abfertigungsentgelte des betroffenen Bodenabfertigungsunternehmens für die Standardleistungen bei der Flugzeugabfertigung. Dem Bodenabfertigungsunternehmen ist vorbehalten, einen entsprechenden Nachweis zur Begrenzung der Ver- tragsstrafe zu führen.
Vorbehalt der Vertragsstrafe:
Die Vertragsstrafen müssen nur jeweils monatlich geltend gemacht werden.
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Bonusregelung
Um einen weiteren Anreiz für die Bodenabfertigungsunternehmen für Qualitätssteigerungen zur Einhaltung der vorgegebenen Gepäcklaufzeiten zu schaffen, gelten folgende Bonusregelungen:
- Gesamtperformance der pünktlichen Ausladungen über ein Kalenderjahr (Mittelwert erstes und letztes Gepäck) im Verhältnis zu allen Ausladungen des jeweiligen BVD-Dienstleisters
Auf das Volumen der in einem Kalenderjahr vom jeweiligen Dienstleister gezahlten Strafen, wird von der FDG nachträglich ein Rabatt/eine Rückvergütung gewährt. Die Höhe des Rabatts/der Rückvergütung richtet sich dabei nach der Gesamtperformance der in-time Ausladungen des Gepäcks (Mittelwert des ersten und letzten Gepäckstücks) des jeweiligen Dienstleisters und in dem jeweiligen Kalenderjahr, im Vergleich zu allen Ausladungen des jeweiligen Dienstleisters. Die Rabatte/Rückvergütungen betragen:
Gesamtperformance, prozentualer Anteil der in-time-Ausladungen:
70%, Ausschüttung von 10% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
75%, Ausschüttung von 20% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen 80%, Ausschüttung von 30% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
85%, Ausschüttung von 40% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
90%, Ausschüttung von 50% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
- Ausladungen des letzten Gepäcks ab der 21. Minute Verspätung unabhängig von einem Verschulden der Verzögerung (Gesamtzahl für das Jahr) im Verhältnis zu allen Ausladungen des jeweiligen BVD-Dienstleis- ters
Auf das Volumen der in einem Kalenderjahr vom jeweiligen Dienstleister gezahlten Strafen, wird von der FDG nachträglich ein Rabatt/eine Rückvergütung gewährt. Die Höhe des Rabatts/der Rückvergütung richtet sich dabei nach den Ausladungen des letzten Gepäcks ab der 21. Minute Verspätung in dem jewei- ligen Kalenderjahr, unabhängig von den Verzögerungsgründen und einem Verschulden im Vergleich zu allen Ausladungen des jeweiligen Dienstleisters. Die Rabatte/Rückvergütungen betragen:
Ausladungen ab der 21. Minute Verspätung, prozentualer Anteil:
1,5%, Ausschüttung von 10% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
1,3%, Ausschüttung von 20% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
1,1%, Ausschüttung von 30% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen 0,9%, Ausschüttung von 40% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
0,7%, Ausschüttung von 50% der durch den jeweiligen BVD gezahlten Strafen
Der Qualitätsstandard für Gepäcklaufzeiten richtet sich nach den in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Entladezeiten am LFZ, in Verbindung mit einer Wegematrix für den Transportweg zum Gepäckausgabeband in der Ankunft.
8.4.1 Entladezeiten nach Luftfahrzeugtyp
| LFZ-Typ | Beschreibung | Abfahrt- bereitschaft 1. Ladeein- heit [Min] | Bag- /Pax- Intervall | Dauer pro Bag-Pax- Intervall [Min] | Mindest- entlade- dauer [Min] |
|---|---|---|---|---|---|
| A2201 | Airbus, A-220-100 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A2203 | Airbus, A-220-300 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3004 | Airbus, A-300 B4-2 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A3006 | Airbus, A-300 B4-600 | 13 | 50 | 4 | 10 |
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Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
| LFZ-Typ | Beschreibung | Abfahrt- bereitschaft 1. Ladeein- heit [Min] | Bag- /Pax- Intervall | Dauer pro Bag-Pax- Intervall [Min] | Mindest- entlade- dauer [Min] |
|---|---|---|---|---|---|
| A3103 | Airbus, A-310-300 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A3181 | Airbus, A-318 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A318S | Airbus, A-318 Sharklets | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3191 | Airbus, A-319 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A319N | Airbus, A-319 neo | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A319S | Airbus, A-319 Sharklets | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A3201 | Airbus, A-320-100 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3202 | Airbus, A-320-200 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A320N | Airbus, A-320 neo | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A320S | Airbus, A-320-200 Sharklets | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3211 | Airbus, A-321-100 | 11 | 50 | 4 | 10 |
| A3212 | Airbus, A-321-200 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A321N | Airbus, A-321 neo / A-321LR / A-321XLR | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A321S | Airbus, A-321-100 / 200 Sharklets / A-321 ceo | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3302 | Airbus, A-330-200 | 14 | 50 | 4 | 10 |
| A3303 | Airbus, A-330-300 | 14 | 50 | 4 | 10 |
| A3309 | Airbus, A-330-900 neo | 14 | 50 | 4 | 10 |
| A3402 | Airbus, A-340-200 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3403 | Airbus, A-340-300 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3405 | Airbus, A-340-500 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3406 | Airbus, A-340-600 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| A3501 | Airbus, A-350-1000 XWB | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A3508 | Airbus, A-350-800 XWB | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A3509 | Airbus, A-350-900 XWB | 13 | 50 | 4 | 10 |
| A3808 | Airbus, A-380-800 | 16 | 50 | 4 | 10 |
| AN148 | Antonov, An-148 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| AT42 | ATR 42-300 | 9 | 50 | 4 | 10 |
| AT425 | ATR 42-500 | 9 | 50 | 4 | 10 |
| AT72 | ATR 72-200 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| AT722 | ATR 72-210, 211, 212 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| AT725 | ATR 72-500, 210A, 212A | 10 | 50 | 4 | 10 |
| AT726 | ATR 72-600, 210A, 212A | 10 | 50 | 4 | 10 |
| B7172 | Boeing, 717-200 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B733W | Boeing, 737-300 Winglets | 10 | 50 | 4 | 10 |
| B735W | Boeing, 737-500 Winglets | 11 | 50 | 4 | 10 |
| B7372 | Boeing, 737-200 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| B7373 | Boeing, 737-300 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| B7374 | Boeing, 737-400 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B7375 | Boeing, 737-500 | 11 | 50 | 4 | 10 |
| B7376 | Boeing, 737-600 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B7377 | Boeing, 737-700 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B7378 | Boeing, 737-800 | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B7379 | Boeing, 737-900 | 14 | 50 | 4 | 10 |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
| LFZ-Typ | Beschreibung | Abfahrt- bereitschaft 1. Ladeein- heit [Min] | Bag- /Pax- Intervall | Dauer pro Bag-Pax- Intervall [Min] | Mindest- entlade- dauer [Min] |
|---|---|---|---|---|---|
| B737A | BOEING, 737-200 Adv. | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B737M | Boeing, 737 MAX 7 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B737W | Boeing, 737-700 Winglets | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B738M | Boeing, 737 MAX 8 | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B738W | Boeing, 737-800 Winglets | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B739M | Boeing, 737 MAX 9 | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B739W | Boeing, 737-900 Winglets | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B7474 | Boeing, 747-400 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B752W | Boeing, 757-200 Winglets | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B753W | Boeing, 757-300 Winglets | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B7572 | Boeing, 757-200 | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B7573 | Boeing, 757-300 | 14 | 50 | 4 | 10 |
| B763W | Boeing, 767-300ER Winglets | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B7672 | Boeing, 767-200 / ER | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B7673 | Boeing, 767-300 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B7674 | Boeing, 767-400ER | 12 | 50 | 4 | 10 |
| B772E | Boeing, 777-200 ER | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B772L | Boeing, 777-200 LR | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B773E | Boeing, 777-300 ER | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B7773 | Boeing, 777-300 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B7878 | Boeing, 787-8 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| B7879 | Boeing, 787-9 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| BA31 | British Aerospace, Jetstream 31 | 9 | 50 | 4 | 10 |
| BA32 | British Aerospace, Jetstream Super 31 | 9 | 50 | 4 | 10 |
| BA461 | British Aerospace, BAe-146-100 | 11 | 50 | 4 | 10 |
| BA462 | British Aerospace, BAe-146-200 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| BA463 | British Aerospace, BAe-146-300 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| BA467 | British Aerospace, RJ-70 Avroliner | 11 | 50 | 4 | 10 |
| BA468 | British Aerospace, RJ-85 Avroliner | 11 | 50 | 4 | 10 |
| C525C | Cessna, 525C Citation CJ4 | 8 | 50 | 4 | 10 |
| C680 | Cessna, 680 Citation Sovereign, (+) | 8 | 50 | 4 | 10 |
| CL65 | Bombardier, CL-600 Challenger 650 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| CL70 | Canadair, Regional Jet CRJ-700 / 701 / 870 | 11 | 50 | 4 | 10 |
| CL90 | Canadair, Regional Jet CRJ-900 / 890 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| CRJ1 | Canadair, Regional Jet CRJ-100 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| CRJ2 | Canadair, Regional Jet CRJ-200 / CL-600 C 850 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| CRJX | Canadair, Regional Jet CRJ-1000 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| CS100 | Bombardier, CS100 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| CS300 | Bombardier, CS300 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| D3281 | Fairchild Dornier, 328-100 | 11 | 50 | 4 | 10 |
| D3283 | Fairchild Dornier, 328-300 Jet | 11 | 50 | 4 | 10 |
| DH83 | De Havilland Canada, DHC-8-300 Dash 8 | 9 | 50 | 4 | 10 |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
| LFZ-Typ | Beschreibung | Abfahrt- bereitschaft 1. Ladeein- heit [Min] | Bag- /Pax- Intervall | Dauer pro Bag-Pax- Intervall [Min] | Mindest- entlade- dauer [Min] |
|---|---|---|---|---|---|
| DH84 | De Havilland Canada, DHC-8-400 Dash 8 | 9 | 50 | 4 | 10 |
| E120 | Embraer, EMB-120 Brasilia | 9 | 50 | 4 | 10 |
| E135 | Embraer, ERJ-135 | 9 | 50 | 4 | 10 |
| E145 | Embraer, ERJ-145 / LR | 9 | 50 | 4 | 10 |
| E170 | Embraer, ERJ 170-100 STD; AR; LR; SU; SE | 10 | 50 | 4 | 10 |
| E170L | Embraer, 175 / ERJ 170-200 STD; EWT; AR (long) | 10 | 50 | 4 | 10 |
| E175 | Embraer, ERJ-170-200; LR (short wing) | 10 | 50 | 4 | 10 |
| E190 | Embraer, ERJ 190-100 / 190 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| E190E | Embraer, E190-E2 / 190-300 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| E195 | Embraer, ERJ 190-200 / 195 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| E195E | Embraer, E195-E2 / 195-400 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| FK10 | Fokker, 100 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| FK50 | Fokker, 50 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| FK70 | Fokker, 70 | 10 | 50 | 4 | 10 |
| MD801 | McDonnell Douglas, MD-81 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| MD802 | McDonnell Douglas, MD-82 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| MD803 | McDonnell Douglas, MD-83 | 13 | 50 | 4 | 10 |
| MD807 | McDonnell Douglas, MD-87 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| RJ100 | Avro, RJ-100 Avroliner | 11 | 50 | 4 | 10 |
| SB20 | Saab, 2000 | 8 | 50 | 4 | 10 |
| SF34 | Saab, 340 | 8 | 50 | 4 | 10 |
| SSJ95 | Sukhoi, Superjet 100-95 | 12 | 50 | 4 | 10 |
| SW4 | Fairchild Swearingen, Metro | 9 | 50 | 4 | 10 |
| TU54M | Tupolev, Tu-154 | 12 | 50 | 4 | 10 |
Tabelle 12: Entladezeiten Gepäck nach Luftfahrzeugtyp
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Wegezeitenmatrix
In der nachfolgenden Wegematrix sind die ermittelten durchschnittlichen Fahrzeiten in Minuten für den Ge- päcktransport von den Abfertigungspositionen zu den Gepäckausgabebändern aufgeführt.
| LFZ Abfertigung/ Positionsbereiche | Gepäckausgabebänder Nr. | ||
|---|---|---|---|
| 1-6 | 7-14 | 17-20 | |
| V01 V08C | 7 | 8 | 9 |
| V11A V22 | 6 | 7 | 8 |
| V23 V29A | 5 | 6 | 7 |
| Halle 9, 8, 7 V38 V42 | 6 | 7 | 8 |
| V43 V53 | 5 | 6 | 7 |
| A01 A08 | 4 | 5 | 6 |
| A09 A16 | 3 | 4 | 5 |
| B01 B11 | 3 | 3 | 4 |
| C01 C04 | 3 | 3 | 3 |
| C05 C08 | 4 | 4 | 3 |
| V61 V63 | 5 | 4 | 4 |
| V70 V77 | 4 | 4 | 3 |
| V80 V87 | 6 | 5 | 4 |
| V91 V97 | 6 | 5 | 4 |
| V101 V108 | 7 | 6 | 5 |
Tabelle 13: Wegematrix mit Fahrzeiten für Gepäcktransport zum Ausgabeband
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Zulässige Zuglängen und Betriebsregelungen
Die zulässigen Zuglängen von Geräten und Transporteinheiten im Fahr- und Rangierbetrieb sind in der nach- folgenden Tabelle aufgeführt.
Tabelle 14: Zulässige Zuglängen für Fahr- und Rangierbetrieb
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Rechte und Pflichten der FDG-Aufsichtsbeauftragten (Supervisor) in den Sortier- hallen
Der Supervisor (OZBE) ist zuständig für einen reibungslosen Betriebsablauf in den Sortierhallen sowie für die Überwachung der Einhaltung relevanter, geltender Vorgaben gemäß vorliegender FBO und FOD Ordnung der FDG. Im Zusammenhang mit den Belangen der Gepäckabfertigung ist er für alle Luftverkehrsgesellschaften und deren Bodenabfertiger der direkte operative Ansprechpartner bei Störungen vor Ort (ggf. auch am Check- in Schalter).
OZBE überprüft die im Verantwortungsbereich liegenden Räumlichkeiten und Anlagen und veranlasst die Be- seitigung eventueller Missstände und Gefahren in Absprache mit den Beteiligten der Abteilung Aviation und Zentrales Infrastrukturmanagement der FDG. Zu den Aufgaben gehört auch die Überwachung eines korrekten Arbeitsablaufs unter Berücksichtigung der Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV/UVV).
Bei einer Begehung der Gepäcksortierhallen aus arbeitsschutzrechtlichen Aspekten ist OZBE hinzuzuziehen, damit bei eventuellen Beanstandungen eine sofortige Behebung in Absprache mit den Beteiligten der Abtei- lung Aviation und Zentrales Infrastrukturmanagement der FDG veranlasst werden kann.
Weitere Tätigkeiten von OZBE sind die Überwachung, sowie Kontrolle der:
No-Read-Arbeitsplätze Containerlagertätigkeiten Notabwurf-Tätigkeiten des Sondergepäckhandlings Ggf. kann die Einhaltung der durch OZBQ festgelegten Qualitätsstandards im Bereich des Gepäckmanage- ments vor Ort durch OZBE durchgeführt werden.
OZBE überwacht die ordnungsgemäße Nutzung der Stellflächen für Ladeeinheiten im Innern der Gepäcksor- tierhallen. Dort die Ladeeinheiten sind entlang der Bandanlagen in eine Fahrtrichtung aufzustellen, sodass ein ungehinderter Zu- und Abfluss von Ladeeinheiten möglich ist, sowie die ordnungsgemäße Nutzung der von der FDG zur Verfügung gestellten Bereitstellungsflächen vor den Sortierhallen (s. 5.1).
Die Überwachung und Dokumentation von Ordnung und Sauberkeit in den Sortierhallen sowie der pfleglichen Behandlung der ZI-Einrichtungen obliegt OZBE. Zu den weiteren Aufgaben gehört auch die Aufnahme von Schäden mit den dazugehörigen Zeugenbefragungen und Fotos sowie Erstellen von Recherchen und Weiter- gabe an die Abteilung Aviation und Zentrales Infrastrukturmanagement. OZBE führt bei Bekanntwerden oder Feststellung von Unregelmäßigkeiten eigene Recherchen unter Einbindung aller beteiligten Stellen durch und sorgt nach Möglichkeit umgehend für deren Abhilfe/Beseitigung der Missstände.
Schäden an ZI-Abfertigungseinrichtungen (festzustellen durch regelmäßige Sichtkontrollen) werden von OZBE überwacht und nach einer verursachergerechten Prüfung der Abteilung Aviation und Zentrales Infrastruk- turmanagement der FDG (OZ) gemeldet. Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen werden von OZ der FDG veranlasst und einer verursachergerechten Abrechnung zugeführt.
OZBE ist verantwortlich für die Erstellung und Versand eines internen Tagesberichtes an einen definierten Ver- teilerkreis. OZBE dokumentiert jede Betriebsstörung sowie eine Aufzeichnung des täglichen Gepäckaufkom- mens, gegliedert nach den einzelnen Abfertigungsbereichen.
gibt zum Zwecke der Koordination und einer schnellstmöglichen Rückkehr zum Regelbetrieb Anweisungen an die Bodenabfertigungsunternehmen.
OZBE achtet auf die Einhaltung des Rauchverbots, dokumentiert Missachtungen schriftlich und veranlasst ggf. eine Sanktionierung.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Sanktionen Gepäckabfertigung
Schuldhafte Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Benutzungsvorschriften der FBO, sowie den in Ab- schnitt 1, 6, 7 und 9 der vorliegenden Anlage, begründen eine Pflicht zu einer Strafzahlung in Höhe von bis zu 1.000,- litätsstandards Gepäcklaufzeiten unter Abschnitt 8 und den im BVD Pflichtenheft verankerten BVD Dienstleis- tungsstandards.
Die Höhe der Strafzahlung bemisst sich nach der Schwere des Verstoßes und den Auswirkungen auf die be- trieblichen Abläufe entsprechend der IATA IGOM/AHM Standards. Für die häufigsten Pflichtverletzungen wer- den die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vertragsstrafen pro Verstoß verwirkt.
| Öffnungszeit. förderanlage. | 100,- |
|---|---|
| sonal bzw. nicht ausreichendem Personal besetzt und dies hat zur Folge, dass - OZBE den Dienstleister auffordern muss, Per- sonal einzuteilen und/oder - eine mangelnde Logistik während der Abferti- gung (Ladeeinheiten Versorgung, Flug muss mehrfach geschlossen werden) auftritt. | 250,- |
| Ort und dies hat zur Folge, dass, - Flug nicht geöffnet werden kann und/oder - sich eine große Anzahl Gepäckstücke (ca. 100 GPS) im Frühgepäckspeicher befindet und/oder - Flug geschlossen werden muss und GPS mehrfach manuell abgezogen werden müssen und/oder - häufige Vollmeldungen auftreten, sodass GPS am Notabwurf abgeworfen werden. | 500,- |
| Vorbereitung wird ein anderer Nutzer in seiner Ab- fertigung wesentlich behindert. | 750,- |
| grund von mangelhafter Abfertigung. Schuldhafte Beschädingung der Gebäudeein- richtingen | 1000,- |
| Sondergepäck ab der 11ten Minute (siehe Pflichtenheft für die Erbringung von Boden- abfertigungsdiensten auf dem Flughafen Düssel- dorf Punkt 2.3) | 10,- |
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Soweit der Dienstleister nachweist, dass er für denselben Verstoß gegenüber der betroffenen Luftverkehrsge- sellschaft zu Schadenersatz oder zu Vertragsstrafen verpflichtet ist, werden Vertragsstrafenzahlungen oder Schadenersatzzahlungen an die Luftverkehrsgesellschaft auf die Strafzahlung an die FDG angerechnet.
Die Gesamthöhe aller verwirkten Vertragsstrafen in einem Kalenderjahr nach Anlage 5 (einschließlich Ziff. 8) wird auf 2,5 % der Gesamt-Abfertigungsentgelte des betroffenen Bodenabfertigungsunternehmens für die Standardleistungen bei der Flugzeugabfertigung dieses Kalenderjahres begrenzt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Erfüllungsansprüche der FDG bleiben von vorstehenden Regelun- gen unberührt.
Allen FDG-Weisungen bezüglich der Betriebspflichten ist unbedingt Folge zu leisten!
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
: Service Level Specification (SLS) zur Nutzung von Check-in
countern/Schaltern (CIC),
(zur FBO, II. Teil 3.5)
Vorbemerkung
Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen (ZI) werden gemäß § 6 BADV betrieben. Den vereinbarten Betriebs- pflichten und den daraus resultierenden Anweisungen der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG), Aviation und Zentrales Infrastrukturmanagement ist umgehend Folge zu leisten. Die SLS regelt alle Dienstleistungen und Services der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Check-in counters sowie den zwischen der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft (LVG) und der FDG definierten Standards und sonstigen Vereinbarungen.
Diese Serviceregelungen ergänzen bestehende Vereinbarungen und Verträge, die ihre Gültigkeit behalten.
Die FDG und ihre Erfüllungsgehilfen (von ihr beauftragte Unternehmen) sind berechtigt, eigenständig Kontrol- len über die Einhaltung der Serviceregelungen durchzuführen.
In der Abflughalle des Hauptterminals stehen räumlich verteilt Check-in counter zur personellen Besetzung, als auch Self-service Einrichtungen (Self-Service Check-in, Self-Bag-Drop Automaten) zur Verfügung. Die Lage der Einrichtungen ist dem III. Teil der FBO zu entnehmen, Abschnitt 3 Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur (ZI).
Die Anmietung von Check-in countern erfolgt direkt bei der FDG über das Airport Control Center (ACC). Check-in counter dürfen nur zum Einchecken von Passagieren bzw. für Leistungen, die unmittelbar zum Check-in Vorgang gehören, genutzt werden. Für weitere Funktionen/Aufgaben sind andere Flächen (z.B. Ti- cket-Counter, Büros etc.) anzumieten.
Grundsätzlich gilt, dass die jeweilige LVG für die Einhaltung des SLS verantwortlich ist.
Anmietung von Check-in counter (CIC)
Bedarfsanmeldung/Anforderung
Die Luftverkehrsgesellschaften haben die benötigten CIC direkt beim ACC Tel.: 0211/421-51012, anzumieten. Von dort aus erfolgt die Zuweisung der CIC unter Berücksichtigung der Anforderungen und vorhandenen Mög- lichkeiten/Kapazitäten.
Die Anzahl der mindestens an zu mietenden CIC richtet sich nach der erwarteten Passagierzahl. Grundsätzlich ist ein CIC pro angefangene 90 Passagiere anzumieten (z.B. B737-800 mit 186 Passagieren bedeutet 2 CIC). Fordert die Luftverkehrsgesellschaft mehr als die mindestens erforderlichen CIC an, so ist die Verfügbarkeit mit dem ACC abzuklären. Sofern ausreichend CIC zur Verfügung stehen, stellt das ACC diese bereit. Sofern nicht genügend Counter zur Verfügung stehen, so ist hier in enger Abstimmung mit dem ACC eine Lösung zu erar- beiten. Es sind auch freie Kapazitäten in räumlicher Nähe der gewünschten CIC zu prüfen und ggf. CIC zuzutei- len, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen.
Um vorab Konflikte zu vermeiden, ist die Saisonvorplanung mit dem entsprechenden Bedarf rechtzeitig an das ACC zu senden. Anhand dieser Vorplanungen ist eine Vergabe von CIC frühzeitig zu klären.
Aufgrund der bekannten Fluggastzahlen ist eine optimale Reservierung der Schalteranzahl vorzunehmen, so dass das kurzfristige Anmieten ein Sonder- bzw. Ausnahmefall bleiben soll. Ein regelmäßiger Austausch der aktualisierten Passagierprognosen ist erforderlich. Die aktuellen Buchungszahlen können mit einer Woche Vor- lauf an die Abteilung OZA der FDG gesandt werden. Sollte der angeforderte Bedarf im Rahmen der Planung
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
nicht durch den Flughafen zur Verfügung gestellt werden können, hat durch das ACC eine Abstimmung mit den Luftverkehrsgesellschaften zu erfolgen.
Anzeigemedien für Check-in counter (CIC) und Gate-counter
Die Airlines haben an den Anzeigemedien der CIC und Gate-counter ihre Logos einzuspielen. Zudem kann die Darstellung anderer Hinweisen der Airlines an den Anzeigemedien der CIC und Gate-counter erfolgen. Dazu sind alle erforderlichen Informationen mindestens 14 Tage vor beabsichtigtem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung zu stellen, per Email an: admin.logo@dus.com .
Erforderliche Formate:
| Bildart | Grafikformat | Anwendungsbereich | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vollbild (VB): 1920 x 1080 Pixel | GIF, JPG, PNG | Check-In und über den Ausgängen am Gate (2 Monitore) | ||||||
| Teilbild / Banner (TB): 1920 x 431 Pixel | GIF, JPG, PNG | Check-In in Verbindung mit Standard- Fluginformationen, einzeiligem, dreizeiligem Freitext, auch alternierend und am Gate. | ||||||
| Front (VB): 1080 x 1920 Pixel | GIF, JPG, PNG | Check-In (nicht an allen CIC möglich) |
Tabelle 15: Erforderliche Formate der Anzeigemedien (CIC u. Gate)
Die Bearbeitung ist entgeltpflichtig. Preise sind dem aktuellen FDG Verzeichnis der Leistungsentgelte zu ent- nehmen.
Ckeck-in equipment der FDG an den Schaltersektionen
Die FDG stellt eine neutrale Schalterfläche mit dem erforderlichen Equipment zur Verfügung:
CUTE-Equipment bestehend aus: 1 Monitor 1 Tag-Drucker 1 Tastatur mit Card-Reader 1 optische Laser-Maus 1 Tisch-Scanner Die Nutzung des CUTE-Services inkl. Equipment ist entgeltpflichtig. Die Entgelte sind der jeweils gültigen Ent- geltordnung und der Flughafenhomepage unter https://www.dus.com/de-de/businesspartner/aviation/ent- gelte-und-regularien zu entnehmen.
Leistungsumfang eines Check-in counters, bestehend aus: Desk und Mobiliar einschließlich der Staufläche vor dem Check-in counter Gurtständer für das Queuing Telefon und Anschluss FIDS-Monitore oberhalb und vor dem Check-In Counter Netzanschlüsse für das CUTE-Equipment Energieversorgung Diskretionslinien sind vor jedem Counter auf dem Boden aufgebracht.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
Die Nutzung der Check-in counter ist entgeltpflichtig. Die Entgelte sind dem jeweils gültigen Verzeichnis der auf der Flughafenhomepage https://www.dus.com/de-de/business- partner/aviation/entgelte-und-regularien zu entnehmen.
Abfertigungsequipment der Airline
Der Einsatz des gesamten Airline-Equipments ist vor Ingebrauchnahme der Counter mit der FDG abzustim- men. Hierzu zählen sowohl die brandschutztechnische Genehmigung als auch die vorherige Zustimmung des Zentralen Infrastrukturmanagements der FDG.
Airline-spezifisches Material ist von der Airline oder deren Beauftragten vor Beginn des Check-in (ergibt sich aus der Vereinbarung Anmietung von CIC, variabel zwischen 2 und 3 Stunden vor STD) aufzubauen und nach Check-in Ende (ergibt sich aus der Vereinbarung Anmietung von CIC, variabel zwischen 0,5 und 1 Stunde vor STD) wieder vollständig abzubauen.
Das Material ist in einem geeigneten Raum zugriffsicher unterzubringen. Die Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Sollten keine eigenen zur Verfügung stehen oder bereits angemietete Räume zur Unterbringung nicht ausreichen, so kann die Abteilung NM der FDG auf Anfrage Auskunft über die Verfügbarkeit von Räumen (zur Miete) erteilen.
Zulässiges Equipment:
Gepäckkonturrahmen Hinweisstele Bodenbeläge (z.B. Teppich) Banner (Roll-Ups) Desks zur Dokumentenkontrolle Aufgrund der Platzverhältnisse ist pro Luftverkehrsgesellschaft und zusammenhängendem Check-in Bereich nur ein Gepäckkonturrahmen mit den Maximalmaßen von 1,6m x 0,8m x 0,4m (HxBxT) im öffentlichen Termi- nalbereich zulässig.
Der Flughafen hat vor jeder Check-in Sektion Gurtständer aufgestellt, die mittels Magneten mit auf dem Gra- nitboden verklebten Metallplatten verbunden sind und somit in ihrer Position nicht verändert werden können. Die Luftverkehrsgesellschaften haben die Möglichkeit, verschiedene Varianten der Passagierführung (Queuing) aufzubauen, ohne die Position der Gurtständer verändern zu dürfen. Es ist lediglich eine Veränderung der Gurt- positionen erforderlich und zulässig.
Sollten Beschädigungen festgestellt werden, ist sofort die Störungsstelle (0211/421-119) des Flughafens zu informieren und der beschädigte Gurtständer ist, zur Vermeidung von Unfällen, bis zum Eintreffen des Stö- rungsdienstes sicher zu verwahren. Eine weitere Nutzung ist unzulässig.
Stelen, die zur Klassenidentifizierung benötigt werden, dürfen folgende Maße nicht überschreiten: 2,3m x 0,5m x 0,1m (HxBxT). Ein etwaig eingesetzter flacher Standfuß ist von den Maßvorgaben ausgenommen.
Die Verwendung weiterer Stelen (auch bei temporärer Nutzung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Terminalmanagement.
Pro Eingang ist das Aufstellen nur einer Stele zulässig. In Abstimmung mit der FDG sind Konzepte zu wählen, die es ermöglichen, eine Stele für zwei Eingänge zu nutzen.
Bewegliche Bodenbeläge (z.B. Teppiche) zur Unterscheidung der Flug-Klasse sind nur für die Premium-Klasse zulässig. Die Bodenbeläge dürfen ein Maß von 2,0m x 1,2m (LxB) nicht überschreiten.
Für den Transport der benötigten Materialen ist die Nutzung von Gepäckwagen untersagt.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
LVG-spezifische Banner, die im Counterbereich aufgestellt werden, dürfen erst zum Check-in Start angebracht werden. Unmittelbar nach Check-in Ende sind diese wieder zu entfernen und wie das übrige Equipment sicher in einem abgeschlossenen Raum nach den jeweiligen Miet- und Nutzungsbestimmungen unterzubringen. Die Größe der Banner muss der jeweiligen Situation im Counterbereich entsprechen. Die Banner dürfen die techni- schen Einrichtungen nicht behindern oder Fluchtwege verdecken/einengen. Auch hier ist eine Abstimmung mit dem Terminalmanagement der FDG erforderlich.
Desks zur Dokumentenkontrolle sollten auf (feststellbaren) Rollen montiert sein. Die Maße 1,3m x 1,0m x 0,5m (HxBxT) dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden.
Die jeweiligen Luftverkehrsgesellschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Aufbauten die bestim- mungsgemäße Nutzung des Counters und der dazugehörigen Technik nicht beeinträchtigt ist. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht eingeengt oder verdeckt werden. Ebenso sind wichtige Bedienelemente (z.B. Not- Aus-Taster, DGR-Hinweise etc.) frei zu halten.
Weiteres Material ist im Vor-Counterbereich nicht gestattet.
Defekte Materialien (Kontourrahmen, Werbebanner o.ä.) sind umgehend auszutauschen und der Reparatur oder Entsorgung zuzuführen. Bei Unterlassung ist die FDG berechtigt, zur Vermeidung von Unfällen, dieses Equipment auf Kosten der entsprechenden Luftverkehrsgesellschaft zu entfernen. An geeigneter Stelle wird dieses Equipment bis zu 5 Werktage zur Abholung bereitgehalten. Sollte das Equipment in dieser Zeit nicht durch die Luftverkehrsgesellschaft abgeholt werden, erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung durch die FDG.
Für LVG-spezifisches Check-in Material (Bag-Tag-Rollen, Bordkarten, Gepäckanhänger/Bag-Tags etc.) stellt die FDG abschließbare Stahlschränke im Counterbereich zur Verfügung. Diese sind nach Check-in Ende ent- weder dort oder an einem anderen Ort zugriffssicher aufzubewahren.
Jegliche Störungen oder Defekte an dem von der FDG bereitgestellten Equipment ist umgehend der Störungs- stelle der FDG (0211/421-119) zu melden.
Varianten der Passagierführung
Einreihiges Queuing
Pro angemietetem Check-in counter bilden die Passagiere einreihige Schlangen vor den besetzten CIC. Dies ist nur bei einer geringen Anzahl von benutzten Countern oder bei einzelnen Serviceangeboten zulässig. Hierfür sind die Gurte der bereitgestellten Gurtständer entsprechend zu nutzen.
Mehrreihiges Queuing entlang der genutzten Counter
Bei mehrreihigem Queuing ist ein Eingang vorzuhalten, der gekennzeichnet werden darf (z.B. durch entspre- chende Aufsätze auf den Gurtständern). Hier kann der evtl. notwendige Gepäckkontourrahmen und / oder die Klassifizierungstele stehen. Einer oder mehrere Ausgänge (in ca. 2m Abstand zu den Countern) sind ebenso vorzusehen.
Gemischte Verfahren
Bei Premium und Economy-Unterteilung wird ein gemischtes Verfahren angestrebt.
Der Premium-Counter ist optisch durch Gurtständer und Hinweisstele abgetrennt. Er benötigt kein Queuing (bzw. ein einreihiges Queuing). Das Queuing der Economy-Counter wird wie oben beschrieben aufgebaut.
Für das gemischte Verfahren sind mindestens 5 CIC erforderlich.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
Länge der Warteschlangen
Die Länge der Warteschlangen ist in jedem Fall so gering wie möglich zu halten. Schlangenlängen von mehr als 20m vor den CIC in Richtung Terminal sind zu vermeiden. Dies ist durch eine optimale Anmietung und Beset- zung der Counter zu erreichen. Wie oben beschrieben, ist grundsätzlich ein Counter pro 90 Passagiere anzu- mieten.
Jeder angemietete CIC ist mit einem Mitarbeiter zu besetzen. Sollten 70% der Passagiere eingecheckt sein, kann die Personaldisposition dem Passagieraufkommen angepasst werden. Sollten sich jedoch weiterhin Schlangen vor den Countern befinden, die sich über das beschriebene Maß hinaus ins Terminal erstrecken, ist die maximale Besetzung beizubehalten. Beides ist mit der Counterdisposition der FDG (ACC Tel.: 0211/421- 51012) abzustimmen. Durch eine geeignete Passagierführung (Queuing) können die Schlangenlängen, die sich ungeordnet ins Terminal ausweiten, gesteuert werden. Sollte die gemietete Anzahl der Counter nicht aus- reichen, um die Schlangenlänge zu verkürzen, sind über das ACC angrenzende, freie Counter kurzfristig anzu- mieten. Dies ist in der Regel nur für die Abdeckung von Spitzen erforderlich und gilt nicht über die gesamte Nutzungsdauer.
Bei aufgebautem Queuing sind Warteschlangen, die sich mehr als 10m außerhalb des Queuing-Bereiches ausdehnen, zu vermeiden.
Das Zentrale Infrastrukturmanagement der FDG behält sich vor, eine erforderliche Passagierführung anzuord- nen, sofern es für die betrieblichen Abläufe erforderlich ist.
Vertragsstrafen bzw. Schadenspauschalierung für die nicht servicekonforme Nut- zung von Check-In-Schaltern (CIC)
Der Airport DUS hat einen hohen Anspruch an die Zufriedenheit seiner Kunden. Damit auch alle Partner diesem Anspruch gerecht werden können, gelten die im SLS zur Nutzung von Check-In-Schaltern verbindlich festge- legten Regelungen. Diese dienen dazu, dem gemeinsamen Kunden einen zufriedenstellenden Aufenthalt am Düsseldorf Airport zu ermöglichen.
Bei schuldhaften Verstößen werden folgende Vertragsstrafen bzw. Schadenspauschalen fällig. Im Falle einer Schadenspauschale ist dem Schuldner der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesent- lich niedriger als die Pauschale.
Verstoß gegen die Vorgaben zur Nutzung von CIC
7.1.1 Nutzung der CIC für nicht vorgesehene Bestimmung (anwendungsfremd)
Die Nutzung von CIC ist ausschließlich dem Check-In-Vorgang vorbehalten. Artfremde Vorgänge sind an an- deren Schaltern (z.B. Ticketschalter, Irreg-Schalter) vorzunehmen.
7.1.2 Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbeschränkung
Halbtagessatz zur Nutzung des CIC (8,5 h)
7.1.3 Anzahl gemieteter CIC
Die Anzahl gemieteter CIC ist geringer als nach der Grundregel (1 CIC pro 90 Passagiere) des SLS vorgesehen und es kommt zu einer Passagier-Wartezeit von über 15 Minuten bzw. zu Passagierschlangen über den Be- reich des Linings hinaus oder die Nutzung geht über die eigentliche (angemietete) Nutzungsdauer hinaus.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
7.1.4 Vertragsstrafe bei Verstößen
Fehlnutzung.
7.1.5 Umfängliche Besetzung angemieteter CIC
Die CIC sind nicht den Vorgaben und Mietzeiten entsprechend mit ausreichend Personal besetzt und die Pas- sagierschlangen dehnen sich über den Bereich des Linings aus.
Sollten sich Passagierschlangen trotz Einhaltung aller Vorgaben über den Bereich des Linings hinaus erstre- cken, so sind weitere CIC beim ACC anzufragen und zu besetzen. Sollte eine Besetzung trotz zur Verfügung stehender CIC nicht erfolgen und eine Passagierwartezeit über 15 min feststellbar sein, liegt ein Verstoß vor.
7.1.6 Vertragsstrafe bei Verstößen
Mietzeitraum aller CIC (ungeachtet der Besetzung). Bei Nicht-Besetzung von zusätzlichen zur Verfügung ste- henden CIC bei Wart
(https://www.dus.com/de-de/businesspartner/aviation/entgelte-und-regularien).
Nutzung der CIC ohne die entsprechende Kennzeichnung (Logoeinspielung der jeweiligen Luftverkehrs- gesellschaft oder Flugeinspielung im Monitor) des Schalters (ohne Logoeinspielung kann CIC-Nutzung für die Abrechnung nicht erfasst werden). Bei Verstößen wird eine Schalternutzungsgebühr 1 hrs je fehlgenutz- tem CIC zugrunde gelegt.
Verstoß gegen die Vorgaben der zu nutzenden Gegenstände
7.2.1 Nutzung/Aufstellung nicht genehmigter Gegenstände
Dazu zählen auch Verstöße gegen Größenvorgaben, sofern keine explizite vorherige Zustimmung vorliegt. Auf- stellung von Gegenständen durch die Airline im Bereich der CIC ohne vorherige Zustimmung des Terminalma-
Gegenstand unterliegt der vorherigen Zustimmung. Schadenspauschale für die Verbringung der Gegenstände in Lagerräume durch die FDG wird dem Verur- sacher gemäß FDG Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
7.2.2 Rechtzeitiger Abbau
Kein Abbau der LVG-pezifischen Gegenstände zum Ende der Mietzeit und/oder unterbliebene Verbringung in den dafür vorgesehenen Lagerraum innerhalb der Zeitvorgaben. Hierbei ist unerheblich, ob die CIC direkt im Anschluss von anderen Airline genutzt werden oder nicht, wird dem Verursacher ebenfalls gemäß FDG Leis- tungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
Dies gilt nicht, sofern eine Sondererlaubnis durch das Terminalmanagement vorliegt. Diese kann im Einzelfall auf Antrag unter Angabe der Gründe durch das Terminalmanagement erteilt werden
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 7 SLS zur Nutzung von Gate Countern
: Service Level Specification (SLS) zur Nutzung von Gates/
Gate-countern
(zur FBO, II. Teil 3.5)
Vorbemerkung
Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen (ZI) werden gemäß § 6 BADV betrieben. Den vereinbarten Betriebs- pflichten und den daraus resultierenden Anweisungen der FDG, Zentrales Infrastrukturmanagement ist umge- hend Folge zu leisten. Die SLS regelt alle Dienstleistungen und Services der Zentralen Infrastruktureinrichtun- gen in den Flugsteigen und Gates und der zugeordneten Bereiche sowie die zwischen der jeweiligen LVG und der FDG definierten Standards und sonstigen Vereinbarungen.
Diese Serviceregelungen ergänzten bestehende Vereinbarungen und Verträge, die ihre Gültigkeit behalten.
Die FDG und ihre Erfüllungsgehilfen (von ihr beauftragte Unternehmen) sind berechtigt, eigenständig Kontrol- len über die Einhaltung der Serviceregelungen durchzuführen.
In den Flugsteigen A, B und C stehen Gates für unterschiedliche Zwecke (jetty boarding, bus boarding), unter- schiedliche Größen und Sondernutzungen zur Verfügung. Die Lage der Einrichtungen ist im III. Teil der FBO, Abschnitt 3 Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur (ZI) ersichtlich.
Die Gatecounter dürfen nur zum Boarden von Passagieren bzw. für Leistungen, die unmittelbar zum Boarding- Vorgang gehören, genutzt werden. Für weitere Funktionen/Aufgaben sind andere Flächen (z.B. Check-in coun- ter, Ticket- oder Servicecounter oder Büros etc.) anzumieten.
Grundsätzlich gilt, dass die Luftverkehrsgesellschafft (LVG) für die Einhaltung des SLS verantwortlich ist. Dies gilt auch beim Einsatz beauftragter Handlingsagenten.
Vergabe von Gates
Die Gates bzw. Gate Counter werden durch das ACC, je nach Erfordernissen des Flugbetriebs vergeben.
Die Luftverkehrsgesellschaften stimmen die Vergabe der gewünschten Gates direkt beim ACC Backoffice (Tel.: 0211/421-51050, ozaq@dus.com) saisonal ab. Von dort aus erfolgt die Zuweisung der Gates unter Berück- sichtigung der Anforderungen und vorhandener Ressourcen.
Die Vergabe der Gates richtet sich nach:
dem Flugzeugtyp der Art des Fluges (Schengen/ Non-Schengen) Zugehörigkeit zu einer Airline Allianz Aufkommen nach den vergebenen Airport-Slots der zu erwartenden Passagierzahl Um vorab Konflikte zu vermeiden, ist die Saisonvorplanung mit dem entsprechenden Bedarf rechtzeitig an das ACC zu senden. Anhand dieser Vorplanungen ist eine unverbindliche Zuweisung einer Gruppe von Gates früh- zeitig möglich.
Sollte die Zuweisung ausnahmsweise nicht im Rahmen der unverbindlichen Zuweisung durch den Flughafen- betreiber zur Verfügung gestellt werden können, hat durch das ACC eine Abstimmung mit der Luftverkehrsge- sellschaft zu erfolgen.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 7 SLS zur Nutzung von Gate Countern
Equipment der FDG an den Gate Countern
Die FDG stellt neutrale Gate-counter mit dem erforderlichen Equipment zur Verfügung:
CUTE-Equipment bestehend aus: 2-3 Monitoren
1-2 Bordkartenprinter
1 Bag-Tag-Drucker (nur Flugsteig A) 2-3 Tastatur mit Card-Reader
1-2 optische Laser-Maus
1 Tisch-Scanner (LSR)
1 Gatereader im FSA, im FSB & FSC jeweils 2 Gatereader
2 Quick-Boarding-Gates (QBGs) (nur in Flugsteig A) Nutzung optional nach besonderer Absprache Counter-Equipment bestehend aus: 1 Gatecounter 2 Telefonen
2 Stühlen
1 abschließbarer Schrank (derzeit nur FSA) diverse kleine Lagerräume (derzeit nur FSB)
2 Anzeigemonitore
1 Ausrufbedieneinheit
1 Vorcounterleuchtkasten FDG-Logo oder Vorcounter-Monitor
Jegliche Störungen oder Defekte an dem von der FDG bereitgestellten Equipment ist umgehend der Störungs- stelle der FDG (Tel. 0211-421 119) zu melden. Gleiches gilt für CUTE-Equipment der SITA (Tel. 0211-421 4411).
Abfertigungsequipment
Der Einsatz des gesamten Airline-Equipments ist generell vor Ingebrauchnahme der Gates mit der FDG abzu- stimmen. Hierzu zählen sowohl die brandschutztechnische Genehmigung als auch die generelle vorherige Zu- stimmung des Terminalmanagements (OZT).
Airline-spezifisches Material ist von der Airline oder deren Beauftragten vor Besetzung aufzubauen und bei Boarding-Ende (Aircraft Off-Block bzw. nach Abfahrt des letzten Busses) wieder vollständig abzubauen.
Das Equipment ist in einem geeigneten Raum zugriffssicher unterzubringen. Die Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.
Zulässiges Equipment während der Nutzungszeit:
Gepäckkonturrahmen Desks (Pulte) zur Dokumentenkontrolle Aufsätze für Gurtständer Mobile Computer, Tablets o.ä. Pro Gate ist nur ein Handgepäckkonturrahmen mit den Maximalmaßen von1,6m x 0,8m x 0,4m (HxBxT) zuläs- sig.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 7 SLS zur Nutzung von Gate Countern
Desks zur Dokumentenkontrolle müssen auf feststellbaren Rollen montiert sein. Die Maße 1,3m x 1,0m x 0,5m (HxBxT) dürfen nicht überschritten werden.
Die Luftverkehrsgesellschaften haben die Möglichkeit, die Passagierführung am Gate nach vorheriger Zustim- mung des Terminalmanagements zu gestalten.
Bewegliche Bodenbeläge (z.B. Teppiche) sind nicht zulässig. Weiteres Material ist im Gatebereich nicht gestat- tet.
Direkt nach Boardingende ist das gesamte LVG/Airline-Equipment wieder zu entfernen. Die jeweiligen Luftver- kehrsgesellschaften bzw. deren Beauftragte haben dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Aufbauten die bestim- mungsgemäße Nutzung des Gates und der dazugehörigen Technik nicht beeinträchtigt ist. Flucht- und Ret- tungswege dürfen nicht eingeengt oder verdeckt werden. Ebenso sind wichtige Bedienelemente (z.B. Not-Aus- Taster, DGR-Hinweise etc.) frei zu halten. Für den Transport der benötigten Materialen ist die Nutzung von Ge- päckwagen untersagt.
Defekte Materialien (Konturrahmen, Werbebanner, Stelen o.ä.) sind umgehend auszutauschen und der Repa- ratur oder Entsorgung zuzuführen. Bei Unterlassung ist die FDG berechtigt, zur Vermeidung von Unfällen, die- ses Equipment auf Kosten der entsprechenden Luftverkehrsgesellschaft zu entfernen. An geeigneter Stelle wird dieses Equipment bis zu fünf Werktage zur Abholung bereitgehalten. Sollte das Equipment in dieser Zeit nicht durch die Luftverkehrsgesellschaft abgeholt werden, erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung durch die FDG.
Für LVG-spezifisches Check-in Material (Label/Bag-Tag-Rollen, Bordkarten, Bag-Tags etc.) stellt die FDG ab- schließbare Schränke/Räume, derzeit nur im FSA und FSB, im Gatebereich zur Verfügung. LVG-spezifisches Check-in Material ist nach Check-in Ende entweder dort oder an einem anderen Ort zugriffssicher aufzube- wahren.
Ordnung am Gate
Abfertigungsmaterialien
Nach Verlassen des Gates dürfen aus Sicherheitsgründen, u.a. Brandschutz und Sicherheitsmaßgaben der Airlines und Behörden, ohne Ausnahme, keine Materialien zurückgelassen werden. Sollte das Material nicht durch die Luftverkehrsgesellschaft oder deren Vertreter bzw. Handlingsagenten vollständig entfernt werden, erfolgt umgehend eine kostenpflichtige Entsorgung durch die FDG. Die Schubladen der Counter sind nur nachrangig zu nutzen, da sie nicht verschlossen werden können.
In Flugsteig A werden nur die CUTE Materialien (Druckerpapier und Druckerbänder) in den Gateschränken ge- lagert. Hier besteht auch die Möglichkeit, ein Fach des zu verschließenden Gateschranks pro Abfertiger bzw. LVG zu nutzen. Dort gelagerte Materialien sind in einem mit Namen der LVG bzw. des Abfertigers gekennzeich- neten Korb oder Kasten etc. aufzubewahren. Die Schränke sind stets verschlossen zu halten. Abfertigungs- agenten erhalten eine angemessene Anzahl der jeweiligen Schlüssel gegen Unterzeichnung der Vorlage zur Einhaltung der Ordnungsregelungen.
In den Flugsteigen B und C werden das Reservedruckerpapier (1 Karton) und die Reserve-Druckerbänder unter dem Counter gelagert. Eine Kurzfassung der Ordnungsanweisungen hängt in den Gateschränken aus.
Busbestellung
Das zentrale Infrastrukturmanagement stellt ein Busgestellungssystem, genannt BRAS, zur Verfügung. Es be- steht keine vertragliche Verpflichtung zur Nutzung oder störungsfreien Bereitstellung. Für den Störungsfall steht die telefonische Busbestellung jederzeit zur Verfügung.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 7 SLS zur Nutzung von Gate Countern
Das BRAS ermöglicht der Airline eine einfache Bestellung von Bussen und dem Dienstleister für die Busgestel- lung eine zeitgerechte Zurverfügungstellung einer ausreichenden Anzahl von Bussen. in Bedienungshinweis kann der Airline oder dem Handlingspartner jederzeit zur Verfügung gestellt werden.
Digitalisierte Gate-Ausrufe - DGA
Die FDG stellt ein digitales, automatisiertes Gate-Ansagesystem (DGA) zur Verfügung. Die Ansagen erfolgen immer in Deutsch und optional in zwei weiteren von insgesamt 18 Sprachen.
Das Automatische Ansagesystem soll vorzugsweise für die standardisierten Ausrufe genutzt werden. Gesteuert wird das Ansagesystem vom Gatepersonal über den CUTE-Monitor und kann für jede Luftverkehrsgesellschaft genutzt werden.
Weiterhin ist es an jedem Gate möglich, eigene Ausrufe manuell zu tätigen. Eine Anleitung liegt an jedem Gate aus. Ausrufe über den Flughafenausruf, insbesondere personalisierte, werden nur im Ausnahmefall getätigt.
Boarding/Einsteigeverfahren
Das Boarding ist ohne zeitliche Verzögerung durchzuführen. Ist eine Verspätung von mehr als 15 Minuten ab- sehbar oder bereits eingetreten, ist unverzüglich das ACC unter 0211/421 51013 zu informieren.
Wo installiert, werden die Passagiere durch das Fluggastleitsystem (FGLS) geleitet. Die erforderlichen Türen öffnen sich automatisch. Hierzu ist ausschließlich die Gate- Schlüsselschaltung zu nutzen.
Die Türen/Ausgänge an den Gates dürfen bei geöffnetem Zustand zum Vorfeld/Fluggastbrücke nicht unbeauf- sichtigt bleiben. Das Busboarding beginnt erst nachdem ein Bus zur Aufnahme von Passagieren bereit ist, bzw. sich der Busfahrer am Gate gemeldet hat. Das System BRASS ist zu verwenden, sofern es am Gate installiert ist. Sofern Abfertigungspersonal das Gebäude verlässt, ist eine Warnschutzweste zu tragen.
Bei Boarding über Fluggastbrücken hat das Gatepersonal sich vor und nach dem Boarding vom ordnungsge- mäßen Zustand des gesamten Boardingpfads zu überzeugen. Auf ordnungsgemäß verschlossenen Türen und nicht aufenthaltsberechtigte Personen ist besonders zu achten. Die Bestimmungen hinsichtlich Schen- gen/Non-Schengen (clean/unclean) sind strikt zu beachten.
Bei Einsteigevorgängen über die Gates in der oberen Ebene Flugsteig B (Gates B51-B53-B55-B57-B71-B73- B75-B77- kommuniziert wurden.
Bei den Wechselgates A66-A72 ist besonderes Augenmerk auf die Wegeregelungen und verschlusstechnischen Anforderungen zu legen. Vor der Abfertigung ist das Gate durch den zuständigen Handlingsagenten zu öffnen. Nach Beendigung des Boardings ist darauf zu achten, dass sich keine Fluggäste mehr im Gate aufhalten und danach wieder beide Zugänge zu den Wechselgates durch den Handlingsagenten verschlossen werden.
Auf Weisung des ACC oder der FDSG ist auch während des laufenden Boardings, kreuzenden Passagierströmen Vorrang zu gewähren.
Nach Abschluss des Boardingvorgangs sind alle Gerätschaften in den Ruhe-/Bereitschaftszustand zu versetzen und alle Türen, insbesondere die zu den sicherheitsrelevanten Ausgängen, auf sicheren Verschluss zu prüfen.
Die FDG (ACC) behält sich vor, eine anderweitige Passagierführung anzuordnen, sofern es für die betrieblichen Abläufe erforderlich ist.
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Flughafenbenutzungsordnung
SOP zur Nutzung der Lärmschutzhalle
: Standard Operating Procedure (SOP) zur Nutzung der Lärm-
schutzhalle
(zur FBO, II. Teil 2.7)
Zweck
Im vorliegenden SOP werden Abläufe, Aufgaben und Zuständigkeiten für die Durchführung und Erfassung von Triebwerksstandläufen mit Luftfahrzeugen am Düsseldorf Airport festgelegt.
Umfang
Das SOP gilt für alle Luftverkehrsgesellschaften und deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, die am Düssel- dorf Airport Triebwerksstandläufe durchführen. Das allgemeine Verkehrsverhalten an der Halle 9 ist im SOP Anhang 6.4 beschrieben und von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten.
Verantwortung und Anwender
Für die ordnungsgemäße Abwicklung und Durchführung der Triebwerksstandläufe von Flugzeugen auf dem Flughafengelände ist der jeweilige Standlaufberechtigte verantwortlich. Die Einhaltung der SOP liegt im Zu- ständigkeitsbereich des Airside Operations Management und Airport Duty Management der FDG. Sie sind An- sprechpartner für alle Beteiligten.
Definition Triebwerksstandläufe
Triebwerksstandläufe sind alle Leistungs- und Systemkontrollläufe an Flugzeugen.
Grundsätzlich sollen die Standläufe -
- ern, im Wirkungsbereich der Lärmschutzhalle erfolgen. Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Dauer des Standlaufes auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt wird. Die Belegung und die Nutzung der Lärmschutzhalle (Halle 9) werden durch das ACC (Telefon 0211 421 51000) koordiniert. Anträge auf Nutzung sind beim ACC zu stellen. Dort werden die Standläufe zeit- lich erfasst.
Abläufe
Standläufe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Ortszeit
In der Lärmschutzhalle ist ein Display zur Anzeige einer Lärmampel installiert, die durch ihr gelbes Signal an- zeigt, wann der Grenzwert nach TA Lärm in der angrenzenden Wohnbebauung erreicht ist. Wenn die Ampel auf Rot springt ist der Grenzwert überschritten.
Probeläufe nach geplanten Wartungsarbeiten (s. Definition SOP Anhang 6.3), z. B. regelmäßiger Engine Wash, sind unter Beachtung der installierten Lärmampel bei Aufleuchten des gelben Lichtes unverzüglich zu beenden und dürfen nicht vor Beginn der nächsten vollen Zeitstunde und Aufleuchten des grünen Lichtes fortgesetzt werden. Ist die Lärmampel erkennbar außer Betrieb z.B. ein schwarzer Bildschirm oder eine dauerhafte graue
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Flughafenbenutzungsordnung
SOP zur Nutzung der Lärmschutzhalle
Lärmampelanzeige, darf der Lauf nicht begonnen und durchgeführt werden. Die beim Probelauf entstehende Lärmbelastung wird fortlaufend aufgezeichnet.
Bei Missachtung der gelben und roten Lärmampelanzeige behält sich die FDG vor, eine Nutzungssperre von bis zu einer Woche gegenüber dem Wartungsunternehmen auszusprechen.
Bei wiederholtem Verstoß gegen die mit der Lärmampel verbundenen Durchführungsregelungen kann ein ge- nerelles Nutzungsverbot für die Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) festgelegt werden.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Lärmschutzbestimmungen dürfen mit allen anderen Flugzeugtypen in der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) unabdingbar betriebsnotwendige Standläufe (s. SOP Anhang 6.3 Defini- tion planbare/unabdingbare Triebwerksprobeläufe) bei Instandhaltungsarbeiten nur dann durchgeführt wer- den, wenn eine solche Maßnahme zur Überprüfung der Sicherheit von Luftfahrzeugen erforderlich ist, um den bestehenden Flugplan eines Luftfahrtunternehmens einhalten zu können. Die Standläufe sind bei dem Airport Duty Management (Verkehrsleitung) unter Telefon 0211-421 2220 zu beantragen. Für Standläufe oberhalb
- n diesem Zeitraum die Lärmschutzhalle zu benutzen. Das Fahren hoher Leistungen ist soweit wie möglich zu beschränken. Wartungsarbeiten sind in der Lärmschutzhalle nicht erlaubt.
Standläufe in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit
Standläufe außerhalb der Lärmschutzhalle
Kann die Lärmschutzhalle nachweislich aus technischen Gründen (Windverhältnissen) nicht benutzt werden, sind Standläufe nur nach vorheriger Zustimmung und nach näherer Anweisung der Airport Duty Manager (AMD, Tel. 0211-421 2220) im Rollbereich vor der Lärmschutzhalle oder auf der Nordbahn (RWY 23R im Be- reich TWY K2, o. V02-V08) nur tagsüber (06:00 - 22:00 Uhr) zulässig.
Standläufe in zuvor genannten Bereichen werden durch die Vorfeldaufsicht überwacht und entsprechend dem Aufwand seitens FDG gemäß Entgelt nach 2.7 in Rechnung gestellt (z.B. die Bereitstellung einer Brandwache).
Durchführung/Dokumentation von Standläufen
Bei der Durchführung von Standläufen sind die Sicherheitsvorschriften der Luftverkehrsgesellschaft und die FBO (Flughafenbenutzungsordnung) einzuhalten.
Aufgrund der örtlichen Lärmschutzbestimmungen ist zu jedem in einer Woche (Montag 06:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr) durchgeführten Probelauf bis spätestens Dienstag der Folgewoche durch den Standlaufberechtig- ten das Onlineformular unter https://www.dus.com/lsh vollständig auszufüllen. Bei erstmaliger Nutzung des Online-Tools kann für jeden Mitarbeiter über den genannten Link ein Nutzerprofil beantragt werden. Der Nutzer bekommt anschließend eine Mail zur Verifikation der E-Mailadresse (Spam-Order prüfen). Die E-Mailadresse muss mit einem Klick auf den Link bestätigt werden. Der Nutzer wird von der FDG freigeschaltet und muss seine Kontaktdaten vervollständigen. Nach Abschluss dieses einmaligen Prozesses können nach Anmeldung mit den erstellten Login-Daten Formulare angelegt und ausgefüllt werden. Ein aktueller Guide für die Benut- zung der Website ist über die Website abrufbar und unter https://www.dus.com/lsh abgelegt.
Hält ein Wartungsbetrieb die Dokumentationspflichten nicht ein, werden weitere Probeläufe innerhalb und au- ßerhalb der Lärmschutzhalle solange untersagt, bis die entsprechenden Dokumente vorliegen.
Sofern der FDG aufgrund eines Verstoßes gegen die Dokumentations- /Sicherheitsvorschriften oder die Durchführungsregelungen für Standläufe behördlicherseits ein Buß-, Zwangs- oder sonstiges Ordnungsgeld auferlegt wird, hat das den Standlauf durchführende Wartungsunternehmen die entsprechenden Aufwendun- gen der FDG zu ersetzen, soweit dieser den Verstoß zu vertreten hat.
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Flughafenbenutzungsordnung
SOP zur Nutzung der Lärmschutzhalle
Die FDG erhebt darüber hinaus für die Bearbeitung jedes einzelnen nicht übersandten bzw. unplausibel ausge- füllten Formulars ein Bearbeitungsentgeltgemäß Verzeichnis der Leistungsentgelte.
Sicherheitsvorschriften für die Durchführung von Standläufen, Haftung
Der Standlaufberechtigte ist für die Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen für Triebwerkprobeläufe so- wie der Vorschriften des Luftfahrtunternehmens und des Flugzeugherstellers verantwortlich.
Aufgrund des Verkehrs auf der Ringstraße muss das Einhallen oder Abrollen aus der Lärmschutzhalle aus Si- cherheitsgründen von einem Mitarbeiter der Luftfahrtgesellschaft, welche die Halle nutzt, vor Ort überwacht und verkehrslenkend begleitet werden.
Die Berücksichtigung der Windverhältnisse liegt einzig im Verantwortungsbereich des Standlaufberechtigten. Nach Beendigung des Triebwerksstandlaufes ist die Lärmschutzhalle sauber und ordnungsgemäß zu hinter- lassen.
Die Benutzung der Lärmschutzhalle für Probeläufe von Triebwerken erfolgt auf Gefahr des Luftfahrzeughalters oder des beauftragten Unternehmens. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die in Folge der Nichtbeachtung der SOP oder sonst allgemeinen anerkannten Regeln entstehen.
Die FDG übernimmt keinerlei Haftung für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die aus einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften resultieren, insbesondere aus Standläufen, die bei ungünstigen oder gefährlichen Windverhältnissen/Winden durchgeführt werden. Die Zustimmung der FDG zur Durchführung von Standläufen beinhaltet grundsätzlich keinerlei Aussage darüber, ob der jeweilige Standlauf sicherheitstechnisch möglich ist.
Standläufe in der Lärmschutzhalle
In der Lärmschutzhalle können Probeläufe von Flugzeugmustern bis zur B747-400 in allen Leistungsbereichen durchgeführt werden (max. Spannweite 65 m). Die Benutzung der Lärmschutzhalle ist entgeltpflichtig. (Die Entgelte sind dem Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen).
LFZ sind rückwärts (Tail in) in die Halle, bis zur Übereinstimmung mit der Markierung auf dem Hallenboden und der Triebwerkeinlässe, zu positionieren. Für das Einhallen des Flugzeuges ist der Beauftragte des Flugzeughal- ters verantwortlich. Die Warnleuchten sind vor dem Standlauf einzuschalten.
Sicherheitseinrichtungen der Lärmschutzhalle
5.7.1 Beobachtungsräume
Die Lärmschutzhalle ist mit 2 Beobachtungsräumen ausgerüstet. Einer befindet sich auf der westlichen Seite und einer auf der östlichen Seite der Lärmschutzhalle. Im westlichen Beobachtungsraum befindet sich eine Windrichtungsanzeige.
5.7.2 Notausgänge
Die Lärmschutzhalle ist mit 6 Notausgängen versehen. Je 3 Notausgänge befinden sich an der westlichen- und 3 Notausgänge an der östlichen Seite. Darüber hinaus ist auf jeder Hallenseite ein Schiebetor für die Evakuie- rung von Fahrzeugen vorhanden.
Die Notausgänge sind geschlossen zu halten. Das Verstellen oder Verschließen der Notausgänge ist verboten.
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Flughafenbenutzungsordnung
SOP zur Nutzung der Lärmschutzhalle
5.7.3 Beleuchtung
Die seitliche Hallenbeleuchtung kann von jedem Zugang zur Lärmschutzhalle aktiviert werden. Die Deckenflu- ter sind vom östlichen Beobachtungsraum aus zu steuern. Die Deckenfluter sind beim Verlassen der Halle wie- der auszuschalten.
5.7.4 Warnleuchten
Die Warnleuchten sind bei jedem Standlauf einzuschalten und nach Beendigung auszuschalten! Es befindet sich in jedem Beobachtungsraum ein Schalter.
5.7.5 Feuermelde- und Feuerlöschanlage
2 x 50 kg ABC Pulverlöscher
In den Beobachtungsräumen an den Seiten der Halle ist jeweils ein Druckknopf-Melder (rot) zur Alarmierung der Feuerwehr (direkte Aufschaltung zur Flughafen Feuerwehr) vorhanden.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anhänge zum SOP Lärmschutzhalle
Anhänge zum SOP Lärmschutzhalle
Lageplan der Sicherheitseinrichtungen
Abbildung 8: Lageplan Sicherheitseinrichtungen Lärmschutzhalle
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Flughafenbenutzungsordnung
Anhänge zum SOP Lärmschutzhalle
Lageplan allgemein mit Markierung der Vorderkante Triebwerkeinlass
Lageplan allgemein (Maßstab 1:500)
Abbildung 9: Lageplan u. Markierungen Lärmschutzhalle (Vorderkante Triebwerkeinlass)
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Flughafenbenutzungsordnung
Anhänge zum SOP Lärmschutzhalle
Definition planbare/unabdingbare Triebwerksprobeläufe
Gemäß der Ordnungsverfügung vom 15.05.2018 erfolgt seit dem 3. Quartal des Jahres 2018 eine Differenzie- rung der Triebwerksprobeläufe nach planbar und unabdingbar:
• Zeitlich planbare Triebwerksprobeläufe:
• nach turnusmäßigen Wartungsarbeiten und Inspektionen
oder • nach einem turnusmäßigen Austausch von Aggregaten
oder • nach geplanten Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
z.B. A, B, C und D-Checks etc.
• Unabdingbare Triebwerksprobeläufe
• sind Probeläufe nach Instandsetzungsarbeiten aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses, beispielsweise: Fehlermeldung durch den Piloten, durch die Anzeige eines technischen Über- wachungssystems des Flugzeugs oder aufgrund anderer nicht vorhersehbarer Ereignisse durchgeführte Triebwerksprobeläufe und • sind zwingend vor dem nächsten Start eines Flugzeugs erforderlich
und • sind weder planbar noch zeitlich oder räumlich verschiebbar
und • dienen der Vorbereitung einer unmittelbar folgenden und für die Aufrechterhaltung des Flug- betriebs erforderlichen Flugbewegung
z.B. Geruchsvorfälle, Probeläufe wegen Fehlersuche und nach Fehlerbehebung, Vogelschlag etc.
Beispiele für Anlass:
| unabdingbar | planbar |
|---|---|
| • Fehlersuche | • Wartung |
| • Vogelschlag | • Planmäßiger Austausch |
| • Betriebsstörung | |
| • Fehlermeldung | |
| • Geruchsbildung in der Kabine |
Verkehrsvorschriften Lärmschutzhalle H9
Anti-Collisions Lights (red) des LFZ eingeschaltet sind, nicht befahren werden. Alle Fahrzeuge Die in der nachstehenden Abbildung 10 aufgeführten Markierungen bzw. Lichtzeichen sind zu beachten.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anhänge zum SOP Lärmschutzhalle
Das Queren vor der Halle 9 ist nur dann gestattet, wenn das Technikpersonal Ihnen ein entsprechendes und eindeutiges Handzeichen gibt, dass das Vorbeifahren zu diesem Zeitpunkt möglich ist.
Abbildung 10: Darstellung Verkehrsvorschriften Lärmschutzhalle H9
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