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Zusätzliche Vertragsbedingungen (VOL)
der Flughafen Düsseldorf GmbH
Flughafenstr. 105, 40474 Düsseldorf
1 Inhaltsübersicht:
Die in den Vertragsunterlagen der einzelnen Bestimmungen vorangestellten Überschriften dienen nur der besonderen Über- sicht. Sie sind nicht im Sinne einer abschließenden Regelung des damit bezeichneten Gegenstandes zu verstehen.
1 Inhaltsübersicht: 2 Begriffsbestimmungen 3 Vertragsinhalt und Reihenfolge der Bedingungen 3a MiLoG 4 Produktbezeichnungen im Leistungsverzeichnis 5 Wahlpositionen/Bedarfspositionen 6 Hinterlegung der Angebotskalkulation 7 Preise 8 Änderungen der Leistung 9 Mehr- oder Minderleistungen 10 Verpackung 11 Ausführungsunterlagen 12 Werbung, Veröffentlichungen, Vervielfältigungen 13 Ausführung 14 Weitergabe an Unterauftragnehmer 15 Sprache 16 Behinderung und Unterbrechung der Leistung 17 Haftung/Versicherung 18 Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers 19 Lösung des Vertrages durch den AN/AG 20 Vertragsstrafe 21 Gefahrverteilung / Gefahrübergang 22 Abnahme 23 Mängelansprüche / Verjährung 24 Abrechnung, Aufmaß, Nachlässe 25 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen 26 Zahlungen und Zahlungsanforderungen 27 Sicherheitsleistungen 28 Schutzrechte Dritter 29 Urheberrecht 30 Datenschutz, Geheimhaltungsverpflichtung 31 Abtretung, Weitergabe des Auftrages, Aufrechnung 32 Vertretung, Bevollmächtigung 33 Baustelleneinrichtung, Flughafensicherheit, Voraussetzung und Kosten der Zugangsberechtigung 34 Schriftverkehr 35 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
2 Begriffsbestimmungen „ZVB“ mit oder ohne den Zusatz „(VOL)“ oder auch abge- Für das Vertragsverhältnis mit seinen einzelnen Bestandteilen kürzt „ZVOL“ steht für diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen. werden folgende Bezeichnungen verwendet:
„AG“ ist die Flughafen Düsseldorf GmbH als Auftraggeber und 3 Vertragsinhalt und Reihenfolge der Bedingungen Besteller (FDG). 3.1 Vertragsinhalt sind: „AN“ ist die Vertragspartei, welcher die Ausführung der verein- 3.1.1 das Auftragsschreiben des AG; barten Leistungen vom AG übertragen wird, d.h. die den Zu- schlag erhält (Auftragnehmer). 3.1.2 etwaige Verhandlungsprotokolle;
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3.1.3 das vom AN ausgefüllte Angebot, insbesondere die Der AN hat den AG rechtzeitig bei Feststellung entspre- Leistungsbeschreibung mit Mustern, Probestücken, chender Unklarheiten zur Leistungsbestimmung aufzufor- Leistungsverzeichnis mit den eingesetzten Einheits- dern. Aus dem Bestimmungsrecht des AG kann der AN preisen bzw. Pauschalbeträgen sowie Zeichnungen; grundsätzlich keine Mehrvergütungs- oder Terminver- bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und schiebungsansprüche ableiten, es sei denn, die aufgetre- Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor; tenen Zweifel sind für den AN nicht erkennbar gewesen, so dass eine Bindung an die Bestimmung durch den AG 3.1.4 die Aufforderung des AG zur Abgabe eines Angebotes; unzumutbar wäre. 3.1.5 die Bewerbungsbedingungen des AG; 3.4 Eventuell vom AN verwendete Vertragsbedingungen oder 3.1.6 etwaige Besondere Vertragsbedingungen des AG; sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, soweit sie denen des AG widersprechen. 3.1.7 diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen des AG;
3.1.8 etwaige Technische Spezifikationen bzw. Anforderungen 3a MiLoG gem. §§ 28, 29 SektVO i.V.m. Anlage 1 SektVO; 3a.1 Mindestentgelte: Der AN verpflichtet sich, 3.1.9 die technischen- und Fachvorschriften für die jeweiligen 3a.1.1 für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich Leistungen, Technische Lieferbedingungen; des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 3.1.10 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung 2009 (BGBl. I S. 799) („AEntG“) in der jeweils geltenden von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Zuschla- Fassung unterfällt, seinen Arbeitnehmern bei der Aus- ges gültigen Fassung; führung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestar- beitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu 3.1.11 Die Baustellenordnung des AG; gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich er- 3.1.12 die „anerkannten Regeln der Technik“ wie z.B. die DIN- klärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 A- Normen (die sog. Gelbdrucke der DIN-Normen sind ver- EntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende bindlich, soweit diese zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt ent- Leistung in Fachkreisen bereits bekannt gemacht worden sprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vor- sind); die VDE-, VDI-, VDS- und TÜV-Richtlinien; die Her- schriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der steller-Richtlinie; die Einbau- und Verarbeitungsvorschrif- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802- ten; die Vorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften, 2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweili- soweit sie die Liefer- bzw. Dienstleistungsausführung be- gen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung treffen und deren Regelwerke; die Unfallverhütungsvor- festgesetzt worden sind; schriften; die Arbeitsstättenrichtlinien; die Gewerbeord- 3a.1.2 seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern in jedem nung; die neuesten Immissionsschutz- und Umweltschutz- Fall mindestens den Mindestlohn gem. § 20 MiLoG in vorschriften; die Anordnungen der staatlichen Gewerbe- der jeweils anwendbaren Höhe pünktlich zu zahlen. aufsicht, der örtlichen Bauaufsicht, der Brandschutzbe- hörde und gleichgestellten Behörden sowie die Bestim- 3a.1.3 dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmer im Sinne des mungen der Baugenehmigung. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) Geschuldet ist grundsätzlich der neueste Stand der in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Technik; Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt wer- 3.1.13 die Flughafenbenutzungsordnung, die bei dem AG einge- den wie seine regulär Beschäftigten. sehen werden kann. 3a.2 Nachunternehmer: Der AN verpflichtet sich, 3.1.14 die Antikorruptionsrichtlinie des AG, die der AN insoweit 3a.2.1 Nachunternehmer zur Erbringung der vertragsgegen- beachten wird, als dass er keinerlei Handlungen oder Un- ständlichen Leistungen nur mit vorheriger Zustim- terlassungen gegenüber Mitarbeitern oder diesen nahe- mung des AG einzusetzen und diese entsprechend zu stehenden Personen begehen wird, die für die Mitarbeiter verpflichten, die ihnen übertragenen Leistungen erst einen Verstoß gegen die vorbezeichnete Richtlinie darstel- nach erneuter Zustimmung des AG an ggf. weitere Nach- len. unternehmer zu übertragen, wobei jeder Nachunterneh- 3.2 Diese Vertragsbestandteile gelten – soweit sich Überschnei- mer in der Leistungskette sowohl hinsichtlich der Zah- dungen oder Widersprüche ergeben sollten – in der vorste- lung der in Ziff. 3a.1 festgelegten Mindest-Arbeitsent- henden Reihenfolge. gelte zu verpflichten ist wie auch zur Beachtung der Nichtweitergabe der Leistungen ohne jeweils ausdrück- 3.3 Verbleiben hinsichtlich des Vorrangs von Vertragsgrundla- liche Zustimmung des AG. gen Zweifel, die nicht anhand der Verdingungsunterlagen selbst klärbar sind, steht dem AG das Recht zu, nach § 3a.2.2 seine Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräf- 315 BGB eine Bestimmung über den Vorrang zu treffen. ten sorgfältig auszuwählen und diese ihrerseits auf die Einhaltung der Anforderungen des MiLoG zu überprüfen,
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3a.2.3 die Angebote der Nachunternehmer und Verleiher von ausdrücklich sowohl für die aus einem derartigen Pflicht- Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Be- verstoß resultierende Bürgenhaftung des AG gem. Mi- achtung des Mindestlohns nach MiLoG kalkuliert sein LoG (einschließlich etwaiger Forderungen von Sozial- können, versicherungsträgern oder Finanzbehörden) wie auch für Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- 3a.2.4 den Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich gung und auch dann, wenn ein Verschulden des AN der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzu- nicht vorliegen sollte. erlegen, als sie zwischen dem AN und dem AG verein- bart werden, 3a.6 Der AN verpflichtet sich, dem AG etwaige Bußgelder zu erstatten, welche dieser auf Grund von Verstößen des 3a.3 Kontrolle: Der AN verpflichtet sich, AN oder von dessen Nachunternehmern gegen das Mi- 3a.3.1 dem AG bei einer Kontrolle auf Anforderung Entgeltab- LoG auferlegt bekommen sollte. rechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß § 20 MiLoG so- 4 Produktbezeichnungen im Leistungsverzeichnis wie die zwischen AN und Nachunternehmern abge- Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Leistung oder Teilleistung schlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Ein- eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz haltung des MiLoG vorzulegen, „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden und fehlt die für das 3a.3.2 seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrol- Angebot mögliche / geforderte Bieterangabe, gilt das im Leis- len hinzuweisen, tungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
3a.3.3 vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der 5 Wahlpositionen/Bedarfspositionen Einhaltung der Vorgaben des MiLoG bereitzuhalten und 5.1 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausfüh- auf Verlangen dem AG vorzulegen und zu erläutern und rung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderli- Nachunternehmer und Verleiher und Arbeitskräften ver- chen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) traglich sicherzustellen. vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positio- 3a.3.4 dem AG ein Auskunfts- und Prüfrecht zur Kontrolle der nen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch Einhaltung der Vorgaben des MiLoG bei der jeweiligen den AG auszuführen. Beauftragung von Nachunternehmern und Verleihern 5.2 Der AG kann seine Entscheidung auch nach Auftrags- von Arbeitskräften für jedes Glied der Leistungskette ein- vergabe treffen. Mit der Ausführung und deren Vorberei- räumen zu lassen, tung darf erst nach besonderer schriftlicher Aufforderung des AG begonnen werden. 3a.4 Sanktionen: Für jeden schuldhaften Verstoß des AN ge- gen die Pflichten nach MiLoG wird zwischen AG und AN 6 Hinterlegung der Angebotskalkulation eine Vertragsstrafe in Höhe von eins vom Hundert des 6.1 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, innerhalb einer Auftragswerts, bei mehreren Verstößen aber insgesamt Frist von zwei Wochen nach der Beauftragung in einem ver- maximal fünf vom Hundert des Auftragswertes, verein- schlossenen Umschlag eine Preisermittlung (Kalkulation) zu bart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch überreichen. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits im Rah- einen vom AN eingesetzten Nachunternehmer oder ei- men der Bewerbung Kalkulationsunterlagen zu überreichen nen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder waren. von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der AN den Verstoß bei Beauftragung 6.2 Die Preisermittlung (Kalkulation) muss dabei in einer sol- des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeits- chen Qualität vorliegen, dass jeder Preis im Einzelnen kräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfalts- preislich nachvollziehbar bewertet ist. Soweit diesen Zu- pflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen sätzlichen Vertragsbedingungen als Anlage Formblätter musste. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtun- zur Preisaufgliederung beigefügt sind, sind diese zwin- gen nach MiLoG durch den AN, seine Nachunternehmer gend zu verwenden. und die Verleiher von Arbeitskräften berechtigen den AG 6.3 Der AG darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Die Bestim- Preise (z.B. auf der Grundlage des § 2 Nr. 3 VOL/B) oder mungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt. zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öff- 3a.5 Der AN verpflichtet sich, den AG von allen Ansprüchen nen und ansehen, nachdem der AN davon rechtzeitig ver- Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, welche diese ständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme gegen den AG auf Grund etwaiger (auch verschuldens- anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder unabhängiger) Verletzungen der Pflichten nach MiLoG verschlossen. durch den AN selbst oder einen von dessen direkten o- 6.4 Ist eine inhaltlich ordnungsgemäße Preisermittlung (Kalku- der indirekten Nachunternehmern („Pflichtverstoß“) gel- lation) innerhalb der vorgenannten Fristen nicht überreicht tend machen sollte. Diese Freistellungsverpflichtung gilt worden oder ist die überreichte Preisermittlung insgesamt
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fehlerhaft, widersprüchlich oder nicht plausibel, ist der AG AN zurückgesandt oder beseitigt werden. Diese Formvor- berechtigt, den neu zu vereinbarenden Preis - ggf. unter schrift ist Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung von Hinzuziehung eines Sachverständigen – nach § 315 BGB geänderten Leistungen und änderungsbedingten Termin- festzulegen. Die Kosten für die Ermittlung trägt in diesen verschiebungen. Ein Vergütungsanpassungsanspruch be- Fällen der AN. steht aber trotz der Nichteinhaltung der genannten Form- vorgaben, wenn die sofortige Ausführung der Leistungen 7 Preise aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich 7.1 Die angebotenen Einheits- bzw. Pauschalpreise sind Fest- war, der AG trotz der Nichteinhaltung der Formvorgaben preise für die gesamte Dauer der Auftragsdurchführung, die Ausführung der veränderten bzw. zusätzlichen Leistun- soweit nicht in Besonderen Vertragsbedingungen etwas gen anordnet oder auf die Einhaltung der Formvorgaben anderes vereinbart ist. ausdrücklich verzichtet. Die Regelungen der Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag bleiben unberührt. 7.2 Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung 9 Mehr- oder Minderleistungen bis zur Anlieferungsstelle und Abladen, wenn in der Leis- 9.1 Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die tungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, 7.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind
- ist der AN verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der durch den Preis für die Leistung ebenfalls abgegolten. im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festge- 7.4 Bei anzugebenden Einheitspreisen ist der Einheitspreis legten Einheitspreisen zu erbringen. auch dann der vertragliche Preis, wenn im Angebot der
- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag fest- Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht der gelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Multiplikation des Einheitspreises mit dem Mengenansatz Vertrag festgelegten Einheitspreise. entspricht. 9.2 Auf schriftliches Verlangen sind neue Ausführungsfristen 7.5 Alle vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich, sofern zu vereinbaren. nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, jeweils zzgl. der gesetzlich jeweils anwendbaren Umsatz- 10 Verpackung steuer. Der AN hat Verpackungsstoffe in Übereinstimmung mit den an- wendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf eigene Kos- 8 Änderungen der Leistung ten zu beseitigen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts an- 8.1 Ordnet der AG Änderungen in der Beschaffenheit der Leis- deres angegeben ist. tung an (§ 2 VOL/B) oder ergibt sich aus sonstigem Grunde die Notwendigkeit der Ausführung geänderter 11 Ausführungsunterlagen Leistungen, so ist der AN verpflichtet, etwaig hieraus re- 11.1 Der AN erhält vom AG die für die Ausführung der Leistung sultierende Mehrkosten bzw. Mehrvergütungsansprüche erforderlichen Unterlagen. Der AN ist verpflichtet, sich mit des AN sowie etwaige terminliche Änderungen vor Aus- allen Ausführungsunterlagen vertraut zu machen. führung der (geänderten) Leistung dem AG – in Form ei- nes Nachtragsangebotes – mitzuteilen. Der AN hat auf 11.2 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen müssen Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten vom AN so zeitig (mit dem notwendigen Vorlauf von i.d.R. Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. drei Wochen) angefordert werden, dass die Übergabe durch den AG rechtzeitig erfolgen kann und es nicht zu Be- Hat der AN Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hinderungen und Unterbrechungen der Leistung kommt. hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Unterlagen sind dabei unmittelbar nach ihrem Eingang 8.2 Der AN darf die Leistung nicht ausführen, solange der AG auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit durch den AN zu mit ihm keine schriftliche Vereinbarung über die Kosten- prüfen. Hat der AN Ausführungsunterlagen nicht rechtzeitig und Terminfolgen getroffen hat. angefordert, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Un- terlagen vom AG zu spät zur Verfügung gestellt worden 8.3 Verletzt der AN seine Verpflichtung zur unverzüglichen und schriftlichen Anzeige von Mehrkosten bzw. Terminver- sind. schiebungen oder Bedenken im Hinblick auf die Leistungs- 11.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt änderung und führt er die Leistungen aus, bevor eine Preis- werden, die mit dem AG abgestimmt sind und von ihm als vereinbarung getroffen ist bzw. der AG nicht die sofortige Ausführungsunterlagen gekennzeichnet sind. Die Verant- Ausführung angeordnet hat, hat er keinen Anspruch auf wortung und Haftung des AN nach dem Vertrag wird hier- Vergütungsanpassung. Vielmehr sind Leistungen, die der durch nicht eingeschränkt. AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung 11.4 Allgemein zugängliche Ausführungsunterlagen hat sich vom Vertrag ausführt, auf Verlangen des AG innerhalb ei- der AN ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung selbst zu ner angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseiti- beschaffen. Von den für die Ausführung notwendigen gen. Anderenfalls können sie auf Kosten und Gefahr des Zeichnungen werden dem AN je zwei Abzüge und von den
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für die Ausführung evtl. notwendigen statischen Berech- reich des Flughafens auch als Privatgelände der StVO un- nungen je ein Abzug kostenlos überlassen. Alle weiteren, terliegt und daher nur mit zum Straßenverkehr zugelasse- vom AN geforderten Abzüge hat der AN angemessen zu nen Fahrzeugen befahren werden darf. vergüten. 13.2 Der AN übernimmt – soweit nichts anderes vereinbart ist - 11.5 Etwaig dem AN überlassene Zeichnungen oder Pläne sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Leistung durch von diesem im Hinblick auf die dargestellten Maße in der den AG unter den in den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Örtlichkeit nachzuprüfen. Unstimmigkeiten sind Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Waren- dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. zeichen-, Sortenschutz- und Halbleiterschutzgesetzes, des 11.6 Der AN hat in Bezug auf seine Leistung zusätzlich grund- Urheberrechtsgesetzes und des Gesetzes gegen den un- sätzlich alle Angaben, Zeichnungen, Lieferungen und Leis- lauteren Wettbewerb (UWG) festgelegten Voraussetzun- tungen des AG sowie anderer Vorunternehmer zu untersu- gen die alleinige Haftung gegenüber Dritten wegen Verlet- chen, zu prüfen und innerhalb angemessener Frist vor Be- zung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte sowie ginn und Weiterführung seiner Arbeiten den AG auf etwaige aus unerlaubten Handlungen des wettbewerbsrechtlichen Bedenken schriftlich hinzuweisen. Der AN haftet für alle Leistungsschutzes gem. UWG. Dies gilt auch dann, wenn Mängel und Folgen bei Unterlassung seiner Untersu- die Ausführung der Leistung nach Zeichnungen, Normblät- chungs- und Bedenkenhinweispflicht, es sei denn, dass er tern oder anderen Fertigungsunterlagen des AG erfolgt, es den konkreten Mangel nicht erkennen konnte und musste. Ist der AN im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in sei denn, dass der AN im Gegensatz zum AG entspre- der Lage, hat er den AG hierauf schriftlich hinzuweisen, um chende Rechte Dritter nicht erkennen konnte. Im Übrigen den Haftungsfolgen zu entgehen. hat der AN alle für die Verkehrssicherung des für seine Leistungserbringung in Anspruch genommenen Bereichs 11.7 Der AG hat – soweit nichts anderes vereinbart – im Übri- erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung gen Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der vom durchzuführen. AN gefertigten Unterlagen, die im Zusammenhang mit die- sem Vertrag erstellt werden, oder die aufgrund bestimmter 13.3 Der AN verpflichtet sich, den Inhalt des Vertrages Dritten Angaben des AG über Konstruktion und Herstellungsver- nur mitzuteilen, wenn und soweit dies für die Erfüllung des fahren oder durch gemeinsame Arbeit mit ihm entstehen. Vertrages unerlässlich ist. Die Kosten für die Überlassung einer Ausfertigung der Un- terlagen sind im Vertragspreis enthalten. 13.4 Der AG ist berechtigt, sich nach § 4 Nr. 2 VOL/B von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. 12 Werbung, Veröffentlichungen, Vervielfältigungen 13.5 Der AG ist berechtigt, die für das Zusammenwirken ver- 12.1 Der AN darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit schiedener und zahlreicher Unternehmen erforderlichen vorheriger Zustimmung des AG vornehmen. Als Veröffent- Anordnungen zu treffen. Im Übrigen verbleibt es bei der lichung in diesem Sinne gelten auch die Bekanntgabe der Verpflichtung des ANs, sich mit allen anderen Unterneh- Beschreibung der Leistung, die Bekanntgabe von Zeich- mern seinen Leistungsbereich betreffend zu koordinieren. nungen, Rechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen. 13.6 Der AN darf nur die ihm zugewiesenen Lager- und Arbeits- plätze, Zufahrtswege sowie Wasser- und Energiean- 12.2 Besichtigungen der Leistung bzw. des Ortes, wo die Leis- schlüsse nutzen. Benutzte Lager- und Arbeitsplätze sind zu tung ausgeführt wird, durch Dritte sind nur mit Zustimmung räumen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. des AG gestattet. 13.7 Der AN hat etwaige Zulieferungen des AG sowie vom AG 12.3 Der AG darf die vom AN beschafften Ausführungsunterla- beauftragter Dritter unverzüglich nach deren Eingang auf gen für die Durchführung der Leistung und für ihre Erhal- Art, Maß, Zahl und erkennbare Mängel zu überprüfen und tung vervielfältigen und verwenden; für andere Zwecke nur Beanstandungen dem AG und dem Absender unverzüglich mit Zustimmung des AN. schriftlich anzuzeigen.
13 Ausführung 13.8 Der AN ist auf Anforderung des AG verpflichtet, Tagesbe- 13.1 Der AN hat sich, bevor er mit der Ausführung der Leistung richte zu führen und dem AG eine Ausfertigung zu überlas- beginnt, über die Örtlichkeiten (Zufahrtswege, Lagermög- sen; Einzelheiten werden gesondert festgelegt. lichkeiten, Wasser- und Energieanschlüsse etc.) und sons- 14 Weitergabe an Unterauftragnehmer tige, für die Ausführung der Leistung bedeutsame Voraus- setzungen umfassend zu informieren. Es wird ausdrücklich 14.1 Der AN darf Leistungen an Unterauftragnehmer nur mit darauf hingewiesen, dass der öffentliche/landseitige Be- ausdrücklicher Zustimmung des AG vergeben und dann auch nur an solche Unterauftragnehmer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung
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von Steuern und Sozialabgaben nachkommen, die gewer- Teilt der AN innerhalb dieser Frist begründet mit, dass er berechtlichen Voraussetzungen erfüllen und einen ausrei- nicht zur fristgerechten Berechnung möglicher Schadens- chenden Versicherungsschutz stellen ersatzansprüche in der Lage ist, so kann er eine weitere Verlängerung um zwei Monate verlangen. Weitere Verlän- 14.2 Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und gerungen muss der AG nicht gewähren, es sei denn, der Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufs- AN ist aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen außer genossenschaft (einschließlich Mitglieds-Nr.) sowie ggf. die Stande, die vermeintlichen Schadensersatzansprüche we- Arbeitserlaubnis des hierfür vorgesehenen Unterauftrag- gen Behinderung / Unterbrechung zu beziffern. Diese Vor- nehmers schriftlich bekannt zu geben bzw. vorzulegen. schrift gilt entsprechend für Entschädigungsansprüche des 14.3 Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass zulässi- AN wegen verspäteter oder unzulänglicher sowie fehlerhaf- gerweise eingesetzte Unterauftragnehmer die ihnen über- ter Vorunternehmerleistungen. tragenen Arbeiten nicht ihrerseits weiter geben, es sei 16.5 Unterlässt der AN die unverzügliche schriftliche Behinde- denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. rungsanzeige oder die schriftliche Anzeige des Wegfalls 14.4 Der AN darf den Unterauftragnehmern keine ungünstige- der hindernden Umstände oder eine ausreichende Spezifi- ren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungs- zierung des Behinderungsgrundes und seiner Folgen, so ist weise und Sicherheitsleistung – auferlegen, als zwischen er mit Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen, es sei ihm und dem AG vereinbart sind. Auf Verlangen des AG hat denn, dem AG ist die Sachverhaltsaufklärung und er dies nachzuweisen. -steuerung bzgl. des Behinderungssachverhaltes nicht er- schwert worden. Gleiches gilt für den Fall, dass der AN 15 Sprache seine Ansprüche nicht innerhalb der unter der vorstehen- 15.1 Alle Äußerungen des AN (z.B. Erklärungen, Rechnungen, den Ziffer genannten Frist geltend macht bzw. nicht recht- Briefe) müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. zeitig Fristverlängerung begehrt. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter sind mit 16.6 Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts gem. § 5 deutscher Übersetzung einzureichen. Nr. 2 Abs. 2 VOL/B bestehen keine Ansprüche des AN auf 15.2 Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Durchfüh- Schadensersatz. Im Falle der Kündigung hat der AN An- rung der Leistungen ständig eine Person anwesend ist, die spruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt 17 Haftung/Versicherung der AN dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den AG nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf 17.1 Der AN hat den AG von Ansprüchen Dritter wegen schädi- Kosten des AN heranzuziehen. gender Auswirkungen, die in den Verantwortungsbereich des AN fallen, freizustellen. Dies gilt nicht für schädigende 16 Behinderung und Unterbrechung der Leistung Auswirkungen, die trotz vertragsgemäßer Ausführung un- 16.1 Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung vermeidbar sind. der Leistung behindert, hat der AN dies dem AG unverzüg- 17.2 Bewachung und Verwahrung der Arbeitsgeräte, Arbeits- lich und in der nachstehend beschriebenen Form mitzutei- kleidung etc. des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch len. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den während der Arbeitsruhe – ist Sache des AN. Der AG ist dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegen- 16.2 Behinderungs- und Unterbrechungsanzeigen müssen un- stände auf seinen Grundstücken befinden. verzüglich und schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, 17.3 Der AN ist auch dem AG gegenüber für die Einhaltung aller wenn sie gesondert und nicht lediglich über etwaig zu füh- Sicherheitsvorschriften verantwortlich und hat alle erforder- rende Tagesberichte geltend gemacht werden. lichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sach- 16.3 Behinderungs- und Unterbrechungsanzeigen müssen den werten zu treffen und ständig aufrecht zu erhalten. Bei dro- behindernden Sachverhalt, Ursache und Auswirkungen so- hender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, wie die aus dem behindernden Umstand voraussichtlich re- für das Werk oder sonstige Sachwerte einschließlich des sultierenden Terminverschiebungen und Schäden enthal- Eigentums der Anlieger ist der AN auch ohne besondere ten. Anweisungen des AG ermächtigt, nach pflichtgemäßem Er- messen die zur Abwendung solcher Gefahren erforderli- 16.4 Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, jeglichen Schadens- chen Maßnahmen zu treffen. Soweit die angesprochene ersatzanspruch wegen Behinderung oder Unterbrechung Gefahrenabwehr Auswirkungen auf die Sicherheit des für zurückliegende Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Flughafenbetriebes und des Flugbetriebes haben könnte, Monaten nach Ende des Monats, in dem der Behinderungs- sind in jedem Falle unverzüglich die entsprechenden Si- sachverhalt seine Beendigung gefunden hat, prüfbar dar- cherheitsorgane des AG zu informieren und hinzuzuziehen. zulegen und anschließend bei dem AG geltend zu machen.
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17.4 Der AN hat Unfälle, bei denen Personen- oder Sachscha- - Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, den entstanden ist, dem AG unverzüglich mitzuteilen; eine - die zu fordernden Preise, mündliche Mitteilung ist innerhalb von 2 Werktagen vom AN - Bindungen sonstiger Entgelte, schriftlich zu bestätigen. - Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, 17.5 Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass er gegen etwaige
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit Haftpflichtansprüche, die sich bei der Ausführung des Auf- sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, trages ergeben können, durch entsprechende Versicherun-
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstands- gen abgesichert ist. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass zahlungen, bei allen von ihm zulässigerweise beauftragten Unterauf-
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben tragnehmern ebenfalls ein ausreichender Versicherungs- sowie bei Empfehlungen – es sei denn, sie sind gem. § 22 schutz zur Verfügung steht. Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 18 Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers (GWB) zulässig – auszugehen.
18.1 Im Falle des Verzuges und der Nichterfüllung des AN gilt Den vorbezeichneten Handlungen des AN selbst stehen grundsätzlich die Regelung des § 7 VOL/B. In Konkretisie- Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt rung des § 7 Nr. 2 Abs.1 Satz 2 VOL/B wird vereinbart, dass oder für ihn tätig sind. als vom AG vorgeschriebener Unterauftragnehmer nur ein Tritt der AG gem. der vorstehenden Regelungen vom Ver- Unterauftragnehmer gilt, zu dessen Beauftragung der AN trag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom AG unter namentlicher Benennung im Vertrag (ein- empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, schließlich seiner Anlagen) ausdrücklich verpflichtet wor- so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgege- den ist. ben, so hat auch der AN empfangene Leistungen zurück- 18.2 Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich von sich aus geben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften auf drohenden Verzug bei der Leistungserbringung schrift- über den Rücktritt. lich hinzuweisen. 19.3 Kündigt eine der Vertragsparteien oder tritt eine der Ver- 19 Lösung des Vertrages durch den AN/AG tragsparteien vom Vertrag zurück, hat der AN die Arbeits- stelle sofort zu räumen und unverzüglich alle zur Fortset- 19.1 Der AN kann den Vertrag nur gem. § 9 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B zung der Arbeiten erforderlichen Arbeitsunterlagen heraus- oder aus sonstigem wichtigen Grunde kündigen. Die Kün- zugeben. Sofern und soweit dem AN in einem solchen Falle digung ist nur in Gänze möglich. Sofern der AN auf der – streitige – Restvergütungsansprüche zustehen und der Grundlage des § 9 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B wegen Unterlassung AN aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht in zeit- einer Mitwirkungspflicht des AGs kündigt, hat der AN für lichem Zusammenhang mit der Kündigung/dem Rücktritt den Fall, dass eine Mitwirkungspflicht des AGs im Vertrag geltend macht, darf der AG ein etwa bestehendes Zurück- nicht ausdrücklich vereinbart ist, zu beweisen, dass er zur behaltungsrecht durch Stellung einer angemessenen Si- Erbringung der vertragsgemäßen Leistung deshalb außer cherheit abwenden, die der Höhe nach maximal auf die Dif- Stande ist, weil nach der Natur der Mitwirkungshandlung ferenz zwischen unstreitig erteilten Aufträgen und den be- nur der AG diese vornehmen kann. reits geleisteten Abschlagszahlungen begrenzt wird. 19.2 Der AG ist neben den in § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B sowie 19.4 Bei Kündigung oder Rücktritt sind AG und AN verpflichtet, den in Ziff. 3a dieser ZVB genannten Gründen berechtigt, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, die jeweiligen Ansprüche zu bemessen. wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Ver- 19.5 Der AN wird in allen Verträgen mit etwaigen Unterauftrag- trages befasst sind, oder ihnen nahe stehenden Personen nehmern – soweit deren Abschluss zulässig ist – dafür Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Hand- Sorge tragen, dass dem AG ein Eintrittsrecht in diese Ver- lungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen träge für den Fall zusteht, dass der Vertrag mit dem AG – gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei gleich aus welchem Grund – beendet wird. Dies gilt insbe- ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Perso- sondere auch, wenn über das Vermögen des AN das Insol- nen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, ver- venzverfahren eröffnet wird. Der Eintritt des AG soll nach sprochen oder gewährt werden. Von einer zur Kündigung dem mit dem Unterauftragnehmer geschlossenen Vertrag oder zum Rücktritt berechtigenden unzulässigen Wettbe- des AN alleine von der Geltendmachung des Eintrittsrech- werbsbeschränkung i.S.d. § 8 Nr. 2 VOL/B ist insbesondere tes durch den AG im Verhältnis zum Unterauftragnehmer bei wettbewerbswidrigen Verhandlungen des AN mit ande- abhängen. Das Eintrittsrecht ist so auszugestalten, dass ren Bietern über
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der AG nur für die offenen Restforderungen des Unterauf- onsprüfung. Sofern Güteprüfungen bereits vor der Ab- tragnehmers gegen den AN haftet, die vom AG seinerseits nahme durchgeführt wurden, können bei der Abnahme noch nicht an den AN gezahlt worden sind. festgestellte Mängel ungeachtet der vorherigen Güteprü- fungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, 20 Vertragsstrafe wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem AG über- 20.1 Sofern eine Vertragsstrafe vereinbart ist, wird der Anspruch eignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer von die- des AG auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausge- sen Zusätzlichen Vertragsbedingungen abweichenden ver- henden Schadens nicht berührt. traglichen Vereinbarungen auf den AG bereits übergegan- 20.2 Die Vertragsstrafe braucht nicht schon bei der Abnahme vor- gen ist. behalten zu werden, sondern sie kann auch noch bis zur 22.3 Voraussetzung für die Durchführung der förmlichen Ab- Schlusszahlung geltend gemacht werden. Vertragsstrafen für nahme sind eine schriftliche Fertigstellungsanzeige des AN Zwischentermine können von Abschlagszahlungen abgezo- hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Gesamtleistung gen werden. und eine schriftliche Abnahmeaufforderung. 20.3 Soweit Vertragsstrafen für Zwischentermine vereinbart wer- 22.4 Die Fertigstellungsanzeige und Abnahmeaufforderung ha- den, beziehen sich diese, sofern sie als Bruchteil der Auf- ben im Fall von Lieferleistungen ihrerseits zur Vorausset- trags- oder Abrechnungssumme vereinbart werden (z.B. „0,2 % pro Tag“ o.ä.) und nicht als Absolutbetrag, immer nur auf zung: den bis zum Stichtag zu erbringenden Leistungsanteil des a) Die Übergabe aller zur Benutzung und Inbetriebnahme er- AN. Als Obergrenze für alle unter einem Vertrag ggf. kumu- forderlichen behördlichen Genehmigungen sowie die Vor- liert anfallenden Vertragsstrafen gelten immer 5 % der Netto- nahme behördlicher Anzeigen. Schlussrechnungssumme – sofern nicht im Einzelfall aus- drücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. b) Die Übergabe aller vom AN etwaig zu erbringender Zeich- nungen und Pläne sowohl mindestens zweifach in Papier- 21 Gefahrverteilung / Gefahrübergang form als auch in elektronischer Form nach Vorgaben des Die Gefahr geht – wenn nicht anders vereinbart – mit förmlicher AG (CAD-Richtlinie), die sämtlich jeweils so aktualisiert Abnahme im Sinne der nachfolgenden Vorschrift auf den AG sind, dass sie den tatsächlich ausgeführten Zustand zei- über. Bis zur erfolgten förmlichen Abnahme mit vorausgegan- gen (Bestands- und Revisionspläne). gener Güte- bzw. Funktionsprüfung trägt der AN die volle Leis- c) Die Übergabe einer Aufstellung sämtlicher beschäftigter tungs- und Vergütungsgefahr unter anderem für den Fall der Unterauftragnehmer und Lieferanten (Name, Anschrift, Al- Beschädigung oder Zerstörung der ganz oder teilweise ausge- ter, Nationalität) mit spezifizierten Angaben über die Art führten Leistung; dies gilt auch für Schäden, die durch Grund- der Leistung bzw. Lieferung., sofern sie der AG ausdrück- wasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen verursacht worden lich angefordert hat. sind. d) Die Übergabe sämtlicher Betriebs-, Bedienungs- und Ge- 22 Abnahme brauchsanweisungen. 22.1 Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzunehmen, so- Der AG kann die genannten Unterlagen auch schon bei der fern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts ande- Vorbegehung zur Abnahme verlangen. res vereinbart ist. Dabei ist der Befund der Abnahme in ge- meinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen (förmli- Bei Werkverträgen ist die Vorlage der vorgenannten Unter- che Abnahme). Über das Ergebnis der Prüfung wird ein lagen vertragliche Nebenpflicht. schriftliches Abnahmeprotokoll angefertigt, das u.a. die et- 22.5 Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln ist der AG be- waig festgestellten Mängel enthält sowie den Beginn und rechtigt, die Abnahme zu verweigern. In diesem Falle ist der das Ende der Gewährleistungsfrist benennt. AN bei Lieferleistungen verpflichtet, die Vertragsgegen- 22.2 Die förmliche Abnahme hat zur Voraussetzung, dass die stände auf seine Kosten unverzüglich zurückzunehmen. vertraglich vereinbarten Leistungen vertragsgemäß ohne Der AG kann sie unter möglichster Wahrung der Interessen wesentliche Mängel fertig gestellt sind und eine Güte- bzw. des AN ersatzweise auf dessen Kosten und Risiko an ihn Funktionsprüfung gem. § 12 VOL/B vor dem Abnahmeter- zurücksenden. min erfolgreich durchgeführt worden ist. Sollte die Güteprü- 22.6 Verweigert der AG berechtigt eine Abnahme, zu welcher fung aus technischen Gründen oder aus Gründen, die der der AN aufgefordert hat, ist der AN im Übrigen verpflichtet, AN nicht zu vertreten hat, vor dem Abnahmetermin nicht dem AG die Kosten der Mitwirkung bei der Abnahmever- möglich sein, so erfolgt die Abnahme vorbehaltlich des Er- handlung zu ersetzen. gebnisses der noch durchzuführenden Güte- bzw. Funkti-
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22.7 Eine fiktive oder konkludente Abnahme durch Inbenut- 23.3 Im Hinblick auf § 14 Nr. 2 c) VOL/B wird zusätzlich verein- zungnahme (vgl. § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B) ist ausgeschlos- bart, dass der AG unter möglichster Wahrung der Interes- sen. sen des AN diesem mangelhafte Sachen nach Ablauf der Frist auch auf dessen Kosten und Risiko zurücksenden 22.8 Eine Abnahme von Teilen der Leistung ist generell nicht kann. vorgesehen. Diejenigen Leistungen, welche durch den Fortschritt der Arbeiten der Prüfung und Feststellung ent- 23.4 Der AN hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, zogen werden, sind vom AN rechtzeitig vorher bei der als die zum Zwecke der Nachbesserung oder zur Durchfüh- für die Leistungsdurchführung angegebenen verantwortli- rung der Wandlung erforderlich sind. chen Stelle des AG schriftlich anzumelden. Für diese Leis- 23.5 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der tungen erfolgt eine separate Überprüfung bzw. Feststellung Abnahme der Leistung und beträgt grundsätzlich zwei (vgl. auch Ziff. 24.1). Weitere Arbeiten dürfen erst nach er- Jahre, soweit nicht im Einzelfall etwas anders ausdrücklich folgter Überprüfung des AG durchgeführt werden. Unter- vereinbart wurde. Materialien und Geräte, die einer natürli- lässt der AN die Anmeldung bzw. Mitteilung solcher Leis- chen Abnutzung im Betrieb unterworfen sind, sind bei Ab- tungen zwecks gesonderter Überprüfung, so trägt er alle gabe des Angebots detailliert anzugeben, sofern eine Ab- Kosten für die Maßnahmen, welche zur Durchführung einer nutzung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu befürchten nachträglichen Prüfung hinsichtlich der Ordnungsge- ist. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme. mäßheit der betreffenden Leistung aufgewendet werden müssen. 23.6 Die Verpflichtung des AN aus der Mängelhaftung kann von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. 22.9 Im Übrigen hat der AN bei der Durchführung der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und tech- 24 Abrechnung, Aufmaß, Nachlässe nischen Geräten (z.B. Messgeräte etc.) auf seine Kosten 24.1 Etwaig für die Abrechnung notwendige Feststellungen und zu stellen. Verweigert der AG berechtigt eine Abnahme, zu Aufmaße sind dem Fortgang der Leistung entsprechend welcher der AN aufgefordert hat, ist der AN verpflichtet, gemeinsam vorzunehmen. Derartige Aufmaße sind sofort dem AG die Kosten der Mitwirkung bei der Abnahmever- in ein nach Absprache geeignetes Dokument einzutragen handlung zu ersetzen. und sowohl vom AN, als auch vom AG durch Unterschrift 22.10 Soweit die Parteien bei Lieferung einfacher, als Seri- anzuerkennen. Der Bezug der jeweiligen Aufmaßblätter zu enprodukt hergestellter Waren einvernehmlich auf eine den zugehörigen Aufmaßplänen muss eindeutig und prob- förmliche Abnahme verzichten sollten, ist AG verpflichtet, lemlos nachvollziehbar sichergestellt und dokumentiert die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quali- werden. täts- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen und etwa- 24.2 Erscheint eine Partei nicht zum vereinbarten Termin, so ige Abweichungen gegenüber dem AN zu rügen; die Rüge gelten die ihr mitgeteilten Feststellungen als verbindlich, es ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Ar- sei denn, sie widerspricht binnen 12 Werktagen nach Zu- beitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteck- gang der Mitteilung, sofern auf die Wirkung des Schwei- ten Mängeln in einer angemessenen Frist nach Entde- gens in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen worden ist. ckung, beim Lieferanten eingeht. 24.3 Ein etwaiges Aufmaß von Leistungen, welches bei Weiter- 23 Mängelansprüche / Verjährung führung der Leistungen nicht mehr einwandfrei feststellbar 23.1 Hinsichtlich der Mängelansprüche gilt grundsätzlich § 14 ist, hat der AN rechtzeitig beim AG anzumelden. Versäumt VOL/B. Die Haftung des AN für Mängel erstreckt sich auch der AN die rechtzeitige Anmeldung solcher Aufmaße, kann auf die Verpackung, Konservierung, Kennzeichnung und der AG auf Kosten des AN einen Sachverständigen zur die Materialgrundlagen, soweit im Vertrag nicht ausdrück- Feststellung der für die Abrechnung verbindlichen Maße lich etwas anderes vereinbart ist. beauftragen.
23.2 Im Rahmen der Mängelhaftung haftet der AN insbeson- 24.4 Rechnungen sind als Abschlags-, Teilschluss- oder dere für die Verwendung des vorgeschriebenen oder – Schlussrechnung zu bezeichnen und durchlaufend zu num- wenn nichts anderes bestimmt ist – eines voll geeigneten merieren. Teilschlussrechnungen können nur gestellt wer- Materials. Die Genehmigung vom AN vorgelegter Pläne, den, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Im Zeichnungen, Berechnungen oder sonstiger im Zusam- Übrigen sind alle Rechnungen und hierzu gehörenden Un- menhang mit den Leistungen stehender Unterlagen durch terlagen in zweifacher Ausfertigung der Flughafen Düssel- den AG lässt die Verpflichtung des AN zur ordnungsgemä- dorf GmbH als AG durch die Post zuzusenden oder bei der ßen Leistung unberührt. Mängelansprüche des AG werden Posteingangsstelle abzugeben. Duplikate (Zweitschriften) durch Güteprüfung und Abnahme nicht beeinflusst. von Rechnungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
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24.5 In sämtlichen Rechnungen sind Umfang und Wert aller bis- - die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb herigen Leistungen nach dem Wortlaut bzw. nach den Ord- der etwaigen Baustelle nungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und - die Art der Leistung in dessen Reihenfolge getrennt nach Einheit und Menge - die Namen der Arbeitskräfte aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreise, Pau- - Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe schalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, Geräte- anzugeben. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen kenngrößen und die Art der Leistung – ggf. mit Teilleis- ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Um- tungsnummer – enthalten unter Aufgliederung nach Mehr- satzsteuerbetrag ist am Schluss hinzuzusetzen. , Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie in dem Ver- rechnungssatz nicht enthaltene Erschwernisse. 24.6 Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin ent- haltenen – gesondert auszuweisenden – Umsatzsteuer 25.4 Eine Ausfertigung der Stundenlohnzettel erhält der AN sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Num- nach Prüfung als Beleg für seine Stundenlohnrechnung zu- mernfolge aufzuführen und abzusetzen. rück.
24.7 Schlussrechnungen müssen alle Forderungen des AN aus 25.5 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend der Lohn- dem Auftrag einschließlich etwaiger Nachträge enthalten. zettel aufgegliedert werden. Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten – anhand der 24.8 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Lohnlisten – nachzuweisen, soweit nicht feste Verrech- wird ein angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung nungssätze vereinbart worden sind. Stellt sich bei der und in den Zahlungen jeweils von Einheits- und Pauschal- Rechnungsprüfung oder bei der späteren Nachprüfung her- preisen abgezogen, auch bei Nachträgen wegen geänder- aus, dass die im Stundenlohn abgerechnete Leistung be- ter oder zusätzlicher Leistungen, es sei denn, der jeweilige reits zu anderen Vertragsleistungen oder zu deren Neben- Nachtrag ist Folge einer ungeeigneten AG-Planung. leistung gehört, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht 24.9 Auf allen Lieferscheinen, Frachturkunden, Paketanschrif- vergütet, auch wenn die Stundenlohnzettel durch den AG ten, Rechnungen und sonstigem vertragsrelevanten oder seinen Beauftragten geprüft und abgezeichnet worden Schriftwechsel hat der AN jeweils die vertragsbezogene sind. Bestell- und ggf. auch die Positionsnummer anzugeben. 26 Zahlungen und Zahlungsanforderungen Aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung beim AG sind nicht 26.1 Der AG hat das Recht, wahlweise durch Überweisung auf durch den AG zu vertreten. ein vom AN angegebenes Bankkonto oder durch Übersen- dung eines Verrechnungsschecks zu zahlen. Für den Fall 24.10 Rechnungen, die den vorstehenden Bestimmungen einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der nicht entsprechen, können vom AG zurückgewiesen wer- Rechnung und Erhalt der Ware/Leistung wird ein Skonto den. Gleiches gilt für Lieferscheine (bei Lieferleistungen) von 2 % vereinbart. Ansonsten beträgt das vereinbarte und sonstige Unterlagen, die den Rechnungen als fällig- Zahlungsziel 30 Tage netto. Entscheidend für die Einhal- keitsbegründende Unterlagen beizufügen sind. Im Übrigen tung der Fristen ist der Tag, an welchem der AG seine Bank gilt § 15 Nr. 2 VOL/B. zu der entsprechenden Zahlung anweist. Auf den Eingang 25 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen der Zahlung beim Zahlungsempfänger kommt es insoweit nicht an. 25.1 Sind in einem Vertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die etwaig dafür angegebene Zahl von Stunden un- 26.2 Die Zahlungsanforderungen des AN sind in der unter der verbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des AG Ziff. 24 dieser Vertragsbedingungen vorgeschriebenen tatsächlich geleisteten Stunden. Arbeiten werden nur nach Form beim AG einzureichen. Stundenverrechnungssätzen vergütet, wenn eine derartige 26.3 Abschlagsrechnungen können entsprechend dem Leis- Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde. tungsfortschritt eingereicht werden. Die bereits erhaltenen 25.2 Der AN ist verpflichtet, über Stundenlohnarbeiten grund- Zahlungen sind auf der Abschlagsrechnung in Abzug zu sätzlich arbeitstäglich Stundenzettel zu erstellen und diese bringen. Ziff. 27 bleibt unberührt. Abschlagszahlungen gel- zeitnah, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen dem ten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. AG bzw. dessen Projektleitung in 4-facher Ausfertigung zur 26.4 Auf Anforderung des AN leistet der AG: Bestätigung vorzulegen. a) 30 % der Auftragssumme nach Vertragsabschluss ge- 25.3 Die Stundenzettel müssen außer den Angaben nach § 16 gen Stellung einer Vorauszahlungssicherheit gem. Ziff. Nr. 2 VOL/B folgende Bestandteile enthalten: 27.1 dieser Vertragsbedingungen;
- die Bezeichnung der etwaigen Baustelle
- das Datum
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b) 30 % der Auftragssumme nach Montagebeginn gegen geschuldeten Entgelts gegenüber der Auftragssumme erge- Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit gem. Ziff. ben (z.B. Massenmehrungen, Nachträge o.ä.), ist eine ge- 27.1 dieser Vertragsbedingungen, wobei die Lieferung schuldete Vertragserfüllungssicherheit entsprechend aufzu- stocken. Die Vertragserfüllungssicherheit ist nach Abnahme von Material nicht mit dem Montagebeginn gleichzuset- (sofern eine Abnahme nicht möglich oder nicht vereinbart zen ist; sein sollte, nach der abschließenden Leistungserbringung) c) 30 % nach Montageende und erfolgreich durchgeführter der Gesamtleistung einschließlich etwaiger Nacharbeiten zur Abnahme gem. Ziff. 22 dieser Vertragsbedingungen. Beseitigung von bei Abnahme vorbehaltenen Mängeln auf Aufforderung unverzüglich zurück zugeben, sofern keine 26.5 Die Restzahlung erfolgt nach erfolgreich durchgeführter durch sie gesicherten Ansprüche mehr bestehen und zudem Abnahme und Stellung der Schlussrechnung gegen Sicher- sichergestellt ist, dass dem AG eine Sicherheit gem. Ziff. 27.3 heitsleistung gem. Ziff. 27.2 dieser Vertragsbedingungen. für nach der Abnahme (sofern eine Abnahme nicht möglich 26.6 Werden Abschlagsrechnungen nicht gestellt, verbleibt es oder nicht vereinbart sein sollte, bis zur abschließend man- gelfreien Leistungserbringung) entstehende Ansprüche zur bei der Regelung des § 17 Nr. 1 VOL/B. Verfügung steht. Ggf. ist die Vertragserfüllungssicherheit 26.7 Der AN hat dem AG überzahlte Beträge unverzüglich zu nach Abnahme bei lediglich geringen fortbestehenden von ihr erstatten. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle abgesicherten Ansprüchen bis zur Rückgabe angemessen Beträge, die dem AN aus Zahlungen des AG zufließen und zu reduzieren. Klargestellt wird jedoch, dass es dem AG ver- auf die der AN zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte. wehrt ist, wegen derselben Ansprüche einerseits eine Sicher- Im Falle einer Überzahlung hat der AN den zu erstattenden heit nicht zurück zu geben, andererseits aber mit denselben Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung Argumenten gegen einen etwa noch einbehaltenen Ent- gelt(restbetrag) Einwendungen zu erheben und ihn nicht aus- an mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr zuzahlen (Verbot der Doppelbesicherung). zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere gezogene Nutzungen nachgewiesen. 27.3 Dem AG steht eine Sicherheitsleistung für Mängelan- sprüche in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme der 26.8 Der AN kann sich bzgl. vom AG geltend gemachter Über- Schlussrechnung zu. Um Überzahlungen zu vermeiden, ist zahlungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § die Sicherheitsleistung jeweils bereits anteilig bezogen auf 818 Abs. 3 BGB berufen. die Abschlagsforderungen zu leisten. Die Sicherheit für Män- gelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der nach der 27 Sicherheitsleistungen Abnahme (sofern eine Abnahme nicht möglich oder nicht ver- 27.1 Soweit Vorauszahlungen ausdrücklich vereinbart oder einbart sein sollte, nach der abschließenden Leistungserbrin- gem. Ziff. 26.4 lit. a) oder b) vom AN angefordert werden, gung) auftretenden Mängelansprüche einschließlich Scha- leistet der AG diese nur gegen Stellung einer Vorauszah- densersatz einschließlich Rückgriffs-, Regress- und Freistel- lungssicherheit entsprechend der nachfolgenden Regelung lungsansprüchen sowie auf Erstattung von Überzahlungen in voller Höhe des voraus gezahlten Betrages (brutto). Die einschließlich der Zinsen. Sie ist insgesamt abweichend von Vorauszahlungssicherheit erstreckt sich auf die Rückzahlung § 18 Abs.7 VOL/B erst nach Erlöschen sämtlicher potentieller der geleisteten Vorauszahlungen bis zur Tilgung der Voraus- Mängelansprüche aus der geschuldeten Leistung auf Auffor- zahlung durch Anrechnung auf wegen mangelfrei und dauer- derung unverzüglich zurück zu geben, frühestens jedoch haft verwendbar erbrachter Leistungen fällige Zahlungen. Die nach Ablauf der Sachmangelhaftungsfrist. Sicherheit ist nach vollständiger Tilgung auf Aufforderung un- 27.4 Geschuldete Sicherheitsleistungen können durch den verzüglich freizugeben. AN auf folgende Weisen nachgewiesen werden: 27.2 Soweit der AN aufgrund besonderer Vereinbarung eine 27.4.1 durch Stellung einer entsprechenden Bürgschaft, wobei Vertragserfüllungssicherheit zu stellen hat, ist diese in es sich um eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft ei- Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme innerhalb von 14 nes im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kredit- Tagen nach Auftragserteilung vorzulegen. Die Sicherheit für institutes oder Kreditversicherers, in der zudem auf die Ein- Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher rede der Vorausklage, der Anfechtung und der Aufrechnung Erfüllungsansprüche aus dem Vertrag und solche, die ersatz- (letzteres nur, soweit die zur Aufrechnung gestellten Ansprü- weise an deren Stelle treten, insbesondere auf die vertrags- che nicht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sein sollten gemäße Ausführung der Leistung bis zur Schlussabnahme oder es sich nicht um Gegenansprüche aus demselben (sofern eine Abnahme nicht möglich oder nicht vereinbart Rechtsverhältnis handelt) verzichtet wird, handeln muss. sein sollte, bis zur abschließenden Leistungserbringung) ein- Zum Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbaren Recht schließlich Abrechnung, Mängelansprüchen und Schadens- gilt Ziff. 0. ersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen ein- schließlich der Zinsen und bei Abnahme vorbehaltene An- 27.4.2 durch Hinterlegung von Geld im Sinne von § 18 Abs.5 sprüche gleich welcher Art einschließlich möglicher Vertrags- VOL/B auf einem durch den AN einzurichtenden Sperrkonto strafen. Soweit sich nach Auftragserteilung Erhöhungen des („Und-Konto“). Das Geldinstitut muss im Europäischen Wirt- schaftsraum zugelassen sein.
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27.4.3 durch Einbehalte des AG von den jeweiligen Zahlun- 30.3 Der AN verpflichtet sich, alle geschäftlichen, betrieblichen gen, sofern der AN nicht unverzüglich nach Auftragserteilung, und technischen Angelegenheiten, Daten, Verfahren und spätestens jedoch innerhalb von 18 Werktagen die Eröffnung Informationen, welche die Flughafen Düsseldorf GmbH so- eines Sperrkontos („Und-Konto“ im Sinne von § 18 Abs.5 wie den Flug- und Geschäftsbetrieb am Flughafen Düssel- VOL/B) nachweist. Die Kosten für die Einrichtung des Sperr- dorf International betreffen, die ihm in der Vergangenheit, kontos trägt der AN. Gegenwart oder Zukunft im Rahmen von Auftragsabwick- lungen für die Flughafen Düsseldorf GmbH oder durch die 27.3 Bevor die Sicherheit nicht entsprechend der vorstehen- Bekanntgabe von Daten, Plänen, etc. durch die Flughafen den Regelungen geleistet wurde, steht dem AG ein Zurück- Düsseldorf GmbH bekannt wurden und werden, auch über behaltungsrecht an noch nicht gezahlten Rechnungsbeträ- das Ende ggfls. bestehender Vertragsverhältnisse und Pro- gen bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit zu. jektdurchführungen hinaus streng vertraulich zu behandeln, 27.4 Bei unterschiedlichen Gewährleistungsfristen ist es strikt geheim zu halten und Dritten weder direkt noch indi- dem AN gestattet, die Sicherheit für Mängelansprüche nach rekt zugänglich zu machen. Die vorstehende Verschwie- Maßgabe der Auftragssumme anteilmäßig zu stückeln. genheitsverpflichtung besteht nicht, soweit die Weitergabe konkreter Informationen durch die Flughafen Düsseldorf 28 Schutzrechte Dritter GmbH schriftlich genehmigt worden ist. 28.1 Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass durch seine 30.4 Der AN wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Be- Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Von richtsunterlagen (einschließlich handschriftlicher Aufzeich- etwa dennoch bestehenden oder entstehenden Ansprü- nungen und Kopien) sorgfältig verwahren, vor unbefugter chen hat der AN den AG freizustellen. Die Freistellungs- Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen der pflicht des AN erstreckt sich auch auf alle Aufwendungen, Flughafen Düsseldorf nach dem Ende des betroffenen Ver- die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inan- tragsverhältnisses oder Abschluss der genehmigten Nut- spruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise ent- zung an letztere zurückgeben; ein Zurückbehaltungsrecht stehen. besteht insoweit nicht. 28.2 Erkennt der AN, dass er die vertragsgemäße Leistung nur 30.5 Der AN verpflichtet sich, alle im Rahmen eines Projektes o- unter Verletzung von Schutzrechten erbringen kann, ist er der Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und mitwirkenden verpflichtet, entweder seine Vertragsleistungen so zu än- Personen entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen dern, dass sie keine Schutzrechtsverletzung enthält oder zu unterwerfen. aber eine Einigung mit dem Inhaber des Schutzrechtes her- beizuführen. 30.6 Für den Fall, dass der AN oder seine Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter die vorstehenden Bedingungen schuldhaft verlet- 29 Urheberrecht zen, verpflichtet sich der AN, der Flughafen Düsseldorf GmbH entstehende Schäden zu ersetzen. Dem AN verbleibt ein ggf. zu seinen Gunsten entstandenes Ur- heberrecht an auftragsbezogenen Planunterlagen. Der AN 30.7 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schuld- überträgt jedoch dem AG das Nutzungsrecht, urheberrechtlich hafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen für den relevante Werke ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN Fall, dass die Daten auf Grund der schuldhaften Pflichtverlet- für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen, zu verwer- zung zu Straftaten missbraucht werden sollten, zu einer per- ten und selbst oder durch Dritte zu verändern oder fertig stellen sönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des AN führen zu lassen, auch wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig gekün- können! digt werden sollte. Insoweit überträgt der AN dem AG ein nicht ausschließliches dauerhaftes Nutzungsrecht in Bezug auf das 31 Abtretung, Weitergabe des Auftrages, Aufrechnung jeweilige Vorhaben, ohne dass der AN hierfür eine besondere 31.1 Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG Vergütung fordern könnte. Der AN ist verpflichtet, in seinen Ver- kann nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Gem. § 354 a trägen mit etwaigen von ihm beauftragten Planern eine entspre- HGB können bei trotzdem wirksamer Abtretung befreiende chende Übertragung des Nutzungsrechts vorzusehen und dem Zahlungen durch den AG weiterhin an den AN geleistet AG eine entsprechende Regelung nachzuweisen. werden. 30 Datenschutz, Geheimhaltungsverpflichtung 31.2 Der AN ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des AG den 30.1 Soweit nicht in einem zwischen den Parteien gesondert ab- ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzu- geschlossenen (Daten-)Auftragsverarbeitungsvertrag im geben. Detail abweichende Regeln enthalten sein sollten, gelten 31.3 Die Aufrechnung mit Forderungen gegen den AG ist aus- die nachfolgenden Regelungen: geschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Forderungen nicht 30.2 Der AN ist damit einverstanden, das der AG personenbe- unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder es sich zogene Daten des AN und seiner Bevollmächtigten im Rah- um Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis men der Zweckbestimmung dieses Vertrages erfasst, auf- handelt. nimmt und dauernd aufbewahren wird.
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32 Vertretung, Bevollmächtigung Formblätter für jede dort beschäftigte Person beim AG ei- nen entsprechenden Berechtigungsausweis zu beantra- 32.1 Sofern der AN die Kontrolle der Leistungsdurchführung nicht gen. persönlich ausübt, hat er dem AG seinen bevollmächtigten Vertreter zu Beginn der Leistungsdurchführung schriftlich an- 33.8 Vor der Ausstellung des Berechtigungsausweises hat je- zuzeigen und die Erklärung abzugeben, dass er seinen Ver- der im Sicherheitsbereich eingesetzte Mitarbeiter des AN treter hinsichtlich aller mit der Baustelle zusammenhängen- an einer Schulung des AG über besondere Verhaltensmaß- der Entscheidungen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt. Der regeln auf dem Vorfeld (Ramp Safety Training) teilzuneh- AN hat dafür zu sorgen, dass ihn oder seinen Vertreter Nach- men, sofern es sich nicht lediglich um Arbeiten von sehr richten des AG jederzeit erreichen können. Der AN ist zur Be- kurzer Dauer handelt und unter Verwendung eines Tage- stellung eines anderweitigen Vertreters nur nach Absprache sausweises sichergestellt ist, dass ständig ein persönlicher mit dem AG befugt. Begleiter mit Berechtigungsausweis zur Verfügung steht. 32.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Projektmanager, Die Schulung erstreckt sich über ca. 4 Stunden. Die Schu- Architekten und Ingenieure des AG nicht berechtigt, diesen lungen finden regelmäßig statt und sind nach Gestellung rechtsgeschäftlich zu verpflichten, insbesondere (z.B. eines Ausweisantrags über das Buchungsportal „Eventka- durch die Anordnung von Nachträgen ausgelöste) Zah- lender“ unter buchbar. Für jeden lungsverpflichtungen einzugehen. Teilnehmer fällt ein Kostenbeitrag in Höhe von 42,00 €* 33 Baustelleneinrichtung, Flughafensicherheit, Voraus- netto an. Bei Nichterscheinen oder bei einer Abmeldung setzung und Kosten der Zugangsberechtigung später als 12 Uhr des jeweils vor der Schulung liegenden 33.1 Das etwaig notwendig werdende Überqueren des Vorfel- Werktages (exkl. Samstag) wird das gesamte Entgelt (um- des sowie der Rollbahnen ist nur an den vom AG festge- satzsteuerfrei) auch ohne Teilnahme fällig. Für jede Anmel- legten, gesicherten Kreuzungen gestattet. dung zu einer weiteren Schulung ist erneut das entspre- chende Entgelt zu entrichten. Auf Anfrage können entgelt- In jedem Fall hat der Flugzeugverkehr unbedingte Vor- liche Sonderveranstaltungen organisiert werden. fahrt. 33.9 Soweit nicht im Einzelfall gesetzlich strengere Anforderun- 33.2 Etwaig für die Zufahrt zur Anlieferung/Durchführung der gen gelten, hat jede Person vor Erteilung des Berechti- Leistung dem AN vom AG zugewiesene Tore sind nach gungsausweises an einer kostenpflichtigen ca. 4 stündi- dem Passieren umgehend zu schließen; ein für die Schlie- gen Luftsicherheitsschulung teilzunehmen. Die Kosten ßung Verantwortlicher ist dem AG namhaft zu machen. Je hierfür belaufen sich auf 93,00 €* netto. Luftsicherheits- nach Lage der Tore ist ein Sicherheitsposten notwendig, schulungen, die zuvor an anderen deutschen Verkehrsflug- der jedoch gesondert ausgeschrieben und vergütet wird. häfen absolviert wurden, können unter Vorlage eines gülti- 33.3 Etwaige zur Durchführung der Leistung benötigte Geräte, gen Zertifikats bei der Ausweisstelle zur Anerkennung ent- Anlagen oder andere Einrichtungen (Wohnbaracken, geltpflichtig eingereicht werden. Für die Buchung und An- Wohnwagen, Baustoffmisch- oder Aufbereitungsanlagen und Abmeldefristen gelten analog die in Ziffer 33.8 be- etc.) dürfen auf dem Flughafengelände nur mit Erlaubnis schriebenen Verfahren. Das Ramp Safety Training und die des AG aufgestellt werden. Luftsicherheitsschulung werden auch in einem Schulungs- paket (Kombinierte Schulung) zu einem reduzierten Ent- 33.4 Das Abstellen von Privatfahrzeugen der Beschäftigten ist gelt von 130,00 €* angeboten. Beide Schulungen sind nach nur auf den vom AG bestimmten Plätzen erlaubt. Wider- spätestens 5 Jahren zu wiederholen. rechtlich parkende Fahrzeuge können auf Kosten des Hal- ters abgeschleppt werden. 33.10 Vor Ausstellung des Berechtigungsausweises ist gem. § 7 LuftSiG eine Überprüfung durch die zuständige Luft- 33.5 Das für die Durchführung der Leistung eingesetzte Perso- fahrtbehörde erforderlich, die i.d.R. vier Wochen in An- nal des AN sowie seine Lieferanten und sonstige für ihn tä- spruch nehmen dürfte. Eine erfolgreiche Zuverlässigkeits- tige Personen dürfen ebenfalls ausschließlich die für die Er- überprüfung kostet pro Person 29,00€* - 59,00 €* (umsatz- reichung vorgesehenen Zugangs- und Zufahrtswege be- steuerfrei) Gebühren zzgl. einer Verwaltungspauschale von nutzen. 13,00 €* netto. Eine Ablehnung oder der Widerruf der Zu- 33.6 Das Betreten des sicherheitssensiblen Bereichs ist aus- verlässigkeit kosten eine Gebühr (umsatzsteuerfrei) in schließlich über die Personal- und Warenkontrollstellen Höhe von 120,00 €* zzgl. Verwaltungspauschale. Die Aus- möglich. stellung der Ausweise erfolgt bei der Ausweisstelle des AG. 33.7 Für Arbeiten innerhalb des eingefriedeten Flughafengelän- Hierfür sind an jeweils zwei verschiedenen Tagen (Antrag- des, welches nicht für den allgemeinen Verkehr freigege- stellung und Abholung) für jeden betroffenen Mitarbeiter je ben ist (vgl. Ziff. 3.3.1.1. Flughafenbenutzungsordnung), nach Andrang Wartezeiten einzukalkulieren. Die Ausstel- hat der AN unter Verwendung der hierfür vorgesehenen lung jedes Berechtigungsausweises mit Lichtbild kostet
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38,00 €* netto. Ein kostenloser Tagesausweis ohne Licht- *sämtliche Preise und Veranstaltungszeiten ent- bild (zum Betreten des sicherheitsrelevanten Bereichs in sprechen dem Stand per 01.02.2017. Angemessene ständiger Begleitung einer Person mit Lichtbild-Berechti- Anpassungen sind möglich. Verbindlich sind je die gungsausweis) kann für sehr kurzfristige Arbeiten für max. aktuellen Stände - bitte erfragen! 12 Tage im Kalenderjahr ausgestellt werden. Personal ist entsprechend langfristig zu disponieren! 33.14 Aus Gründen der Flughafensicherheit kann der AG je- derzeit die Entfernung einzelner Mitarbeiter oder sonstiger 33.11 Der AN haftet für eine missbräuchliche Benutzung des Erfüllungsgehilfen des AN vom Flughafengelände verlan- Ausweises unbeschränkt. Der Ausweis ist persönlich und gen. unverzüglich der Ausweisstelle des AG zurückzugeben, wenn: 33.15 Der AN hat auf seine Kosten und unter seiner Verant-
- die Gültigkeit des Ausweises abgelaufen ist, wortung für die sichere Durchführung der Leistung Sorge
- der Ausweisinhaber die zu wiederholende Zuverlässig- zu tragen. keitsüberprüfung nicht fristgerecht eingereicht bzw. die Un- 33.16 Der AN verpflichtet sich, die ggf. vom AG herausgege- bedenklichkeitserklärung von der Behörde aufgrund des benen „Sicherheitsinformationen Baustellen“ an die Be- Ergebnisses abgelehnt wird, schäftigten zu verteilen und eine entsprechende Belehrung
- der Ausweisinhaber nicht an der zu wiederholenden Si- durchzuführen. Bei Beschäftigung von Ausländern, welche cherheitsschulung erfolgreich teilnimmt, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind,
- der Ausweisinhaber nicht mehr im Rahmen seiner Beauf- sind die „Sicherheitsinformationen Baustellen“ durch den tragung am Flughafen tätig ist (nach Abzug der Person von AN auf eigene Kosten in die entsprechenden Sprachen der Baustelle), übersetzen zu lassen.
- der Ausweisinhaber nicht mehr beim eingetragenen Ar- 33.17 Im gesamten Vorfeldbereich und im Bereich der Roll- beitgeber beschäftigt ist, bahnen ist auf peinliche Sauberkeit zu achten, um zu ver-
- der Ausweis beschädigt ist und demnach ein neuer Aus- meiden, dass durch Fremdkörper Beschädigungen oder weis zu beantragen ist, Beeinträchtigungen an Triebwerken oder anderen Flug-
- der Ausweisinhaber nicht mehr über das Ausweisfoto zu zeugteilen entstehen oder Fremdkörper in das Rollfeld hin- identifizieren ist, eingetragen werden.
- sich Inhalte des Ausweises verändert haben,
- der Ausweisinhaber aus anderen Gründen die luftseitigen 33.18 Soweit im Einzelfall zulässigerweise grundsätzlich ver- Bereiche bzw. sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche botene oder gefährliche Gegenstände in den Sicherheits- nicht mehr betreten darf bzw. sonstige Voraussetzungen bereich eingebracht werden, muss darauf geachtet werden, zum Besitz nicht mehr vorliegen. dass diese Gegenstände nicht ungesichert offen im Sicher- heitsbereich innerhalb eines nicht verschlossenen Baustel- Anderenfalls zahlt der AN für den erhöhten administrativen lenbereichs herumliegen. Entsprechende Feststellungen Aufwand des AG einen Betrag in Höhe von 32,00 €* pro können seitens der Aufsichtsbehörde bis zur Stilllegung der nicht unverzüglich zurückgegebenem Ausweis der unmit- Baustelle führen! telbar von der Schlussrechnung abgesetzt wird. Es bleibt dem AN überlassen, einen geringeren Schaden nachzu- 33.19 Sind Arbeiten in einem Abstand von weniger als 30 Me- weisen. tern vom Vorfeld oder von Rollbahnrändern entfernt durch- zuführen, so ist der AG rechtzeitig davon in Kenntnis zu set- 33.12 Die Erteilung einer Vorfeldvignette für das Verbringen zen. Diese Arbeiten dürfen erst nach Genehmigung durch von selbstangetriebenen Fahrzeugen und Geräten in den den AG in Angriff genommen werden. sicherheitsrelevanten Bereich kostet pro Fahrzeug 10,00 €
- 65,00 €* netto pro Monat. Ein Betriebsführerschein, der 33.20 Auf der gesamten Bewerbungsfläche (Rollfeld und Voraussetzung für ein selbständiges Führen von Kraftfahr- Vorfelder) und 20 Metern Abstand davon sind das Rauchen zeugen im Sicherheitsbereich Vorfeld ist, kostet einschließ- und der Umgang mit offenem Feuer untersagt. lich des praktischen Fahrtrainings insgesamt 114,00 €* 33.21 Der AN wird ausdrücklich auf seine Obliegenheit nach netto. Für Tätigkeiten, die auch das selbstständige Befah- § 30 VBG 15 hingewiesen, wonach er vor Schweiß-, ren des Rollfeldes (Start- und Landebahnen, Rollbahnen Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten seinen etc.) notwendig machen, sind weitere Schulungen erforder- Mitarbeitern eine schriftliche Schweißerlaubnis zu erteilen lich. hat, welche die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ent- 33.13 Die Preise für sonstige Leistungen können jederzeit halten muss. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind mit dem abgefragt werden. AG einvernehmlich festzulegen; Vordrucke sind beim AG
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erhältlich. Der AN ist verpflichtet, die UVV der Berufsgenos- senschaften und die Sicherheitsvorschriften der Versiche- rer des AG (können eingesehen werden) zu beachten.
34 Schriftverkehr
Vereinbarungen jeder Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der gesamte Schriftverkehr ist in zweifacher Aus- fertigung an die für die Durchführung der Leistung verantwortli- che Abteilung und durchschriftlich zur Unterrichtung an die
Flughafen Düsseldorf GmbH Postfach 30 03 63 40403 Düsseldorf
per Post einzusenden oder bei der Posteingangsstelle abzuge- ben.
35 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
35.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Düsseldorf.
35.2 Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Den Parteien ist bekannt, dass die Rechtsprechung in zahlrei- chen Fällen annimmt, dass die Parteien konkludent durch mündliche Abreden die ursprüngliche Schriftformabrede wieder aufheben können. In Kenntnis dieser Rechtspre- chung vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass nur sol- che Vertragsänderungen wirksam sind, die schriftlich ge- troffen wurden.
35.3 Als anzuwendendes Recht für die vertraglichen und außer- vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Erfüllungsort ist Düsseldorf.
35.4 Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich insoweit, unverzüg- lich eine Regelung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel in rechtlich wirksamer Art und Weise möglichst nahe kommt.
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