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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
Anlage 6.1 zum Luftsicherheitsprogramm
Anlage 6.1A zum Luftsicherheitsprogramm
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
1. Sinn und Zweck der Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
Nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftverkehrs-Zulassungsordnung ist die Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet.
Zum Betreten bzw. Befahren von luftseitigen Bereichen und sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs des Flughafengeländes bedarf es der Einwilligung der Flughafen Düsseldorf GmbH. Als Nachweis der Einwilligung werden von der Flughafen Düsseldorf GmbH Flughafenausweise bzw. Ausweise (TAGs) für alle selbst angetriebenen Fahrzeuge und Geräte sowie für Fahrräder ausgegeben.
Aufgaben, die mit der Sicherheit der landseitigen und luftseitigen Flughafenbereiche sowie den sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs in Verbindung stehen, werden durch den Bereich Infrastructure - Abteilung Security - wahrgenommen. Hierzu sind Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und innerhalb eines übergreifenden und zukunftsorientierten Sicherheitskonzepts zu integrieren.
Die Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung dient der Beschreibung der am Flughafen Düsseldorf gültigen Ausweis- und Genehmigungsvergabe und den damit verbundenen Zugangs- und Zufahrtsregelungen zu luftseitigen Bereichen und sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs. Des Weiteren ist die Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung als Organisationsrichtlinie zu verstehen und enthält Weisungen, die aufgrund Teil II, Ziffer 1 der staatlich genehmigten Flughafenbenutzungsordnung von allen am Flughafen Düsseldorf tätigen Personen und Unternehmen zu befolgen sind.
Das Layout der unterschiedlichen Ausweisarten ist der Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung anhängig (Anlage 6.1 A zum Luftsicherheitsprogramm). Die Ausgabe dieser Anlage erfolgt nur für den dienstlichen Gebrauch.
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2. Beantragung von Zugangsberechtigungen
Grundsätzlich benötigt jede am Flughafen Düsseldorf beschäftigte Person, die den landseitigen Bereich im Terminal bzw. die luftseitigen Bereiche oder die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs betritt, einen Flughafenausweis bzw. jedes auf dem Vorfeld des Flughafen Düsseldorf befindliche selbstangetriebene Fahrzeug, Gerät und Fahrrad einen Fahrzeugausweis.
Es dürfen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Sofern es sich um Ausweise für luftseitige Bereiche oder sensible Teile des Sicherheitsbereichs des Flughafens handelt, gelten die Bestimmungen des § 7 Luftsicherheitsgesetz (Zuverlässigkeits- überprüfung) sowie der Luftverkehrszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV). Danach müssen die Luftfahrtbehörden der Erteilung einer Berechtigung zum Zugang zu diesen Bereichen zustimmen.
Flughafenausweise sowie Zugangsberechtigungen können nur bei begründeter und zugelassener Tätigkeit am Flughafen Düsseldorf und grundsätzlich nur von einem gewerblichen Unternehmen, einer Behörde, staatlichen Einrichtungen, einem Verein oder einer sonstigen juristischen Person (nachfolgend „Firma” genannt) beantragt werden. Die Feststellung, ob es sich um eine zugelassene Tätigkeit handelt, obliegt der Flughafen Düsseldorf GmbH.
Personen, für die Flughafenausweise beantragt werden sollen, müssen den Ausweis zur Ausübung einer genehmigten Tätigkeit für eine zugelassene Firma tatsächlich benötigen, in einem Arbeitsverhältnis mit der antragstellenden Firma stehen und erforderliche Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen besitzen. Ausnahme hierzu ist der Tagesausweis für Besucher, der unter Punkt 3.1.5 näher erläutert wird. Die FDG behält sich vor, in berechtigten Einzelfällen, weitere erforderliche Angaben hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses einzuholen.
Zur Zugangsberechtigung von luftseitigen Bereichen oder sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs des Flughafengeländes werden verschiedene Arten von Ausweisen vergeben, die sich im Wesentlichen durch verschiedene Nutzungsarten und damit verbundene Berechtigungen und Gültigkeiten unterscheiden (siehe Punkt 3). Ausweise für die Zugangsberechtigung sind z. T. mit Codierungen versehen, die den Zugang über technische Kontrollsysteme zulassen. Handelt es sich um Übergänge von landseitigen bzw. von luftseitigen Bereichen in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs, ist dies nur einem berechtigten Personenkreis (von den Kontrollen freigestellten Personen, Abfertigungspersonal im Rahmen der Sperrgepäck-/ Rushgepäckverbringung unter Einhaltung der Sicherheitsauflagen) in Verbindung mit einem zusätzlichen personenbezogenen PIN-Code möglich. Ist zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Mitnahme verbotener Gegenstände in den Sicherheitsbereich erforderlich, werden personengebundene und aufgabenbezogene Erlaubnisse erteilt.
Dauerhafte Flughafenausweise, die über die Tagesausweisregelung gemäß Punkt 3.1.5 hinausgehen, sind bei der Ausweisstelle, Abteilung Security der Flughafen Düsseldorf GmbH schriftlich zu beantragen. Die für diesen Zweck jeweils gültigen Vordrucke der Flughafen Düsseldorf GmbH sind für die Antragstellung zu verwenden. Jeder Antrag wird individuell geprüft. Es besteht kein Rechtsanspruch zum Erhalt von Ausweisen bzw. von bestimmten Berechtigungen.
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Die Ausweisstelle ist wie folgt erreichbar:
Flughafen Düsseldorf GmbH Frachtstr. 12 40474 Düsseldorf
Innenhof der Alten Fracht Telefon: 0211 - 421 - 20 720 Eingang M Telefax: 0211 - 421 - 20 728 2.Obergeschoss E-Mail: ausweisstelle@dus.com
Aktuelle Öffnungszeiten befinden sich auf der Internetseite dus.com/ausweise
Zur Antragstellung von Lichtbildausweisen sind die Vordrucke "Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises" Nr.: 231 für FDG-Mitarbeiter und Nr.: 217 für Mitarbeiter von Behörden, FDG-Tochtergesellschaften und Fremdfirmen auszufüllen und bei der Ausweisstelle einzureichen. Die Anträge stehen "online" zur Verfügung, um diese maschinell ausfüllen zu können.
Ist die Ausweisbeantragung für eine Fremdfirma aufgrund einer Beauftragung durch eine Organisationseinheit der Flughafen Düsseldorf GmbH erforderlich geworden, hat der beauftragende Bereichs-/Abteilungsleiter die Angaben des Antrags zu prüfen und diesen zu befürworten. Im Falle der Beauftragung durch einen flughafenansässigen Kunden der Flughafen Düsseldorf GmbH, wie z. B. Luftverkehrsgesellschaften, Mieter und Pächter, ist die Befürwortung durch den entsprechenden Kunden vorzunehmen. Im Falle von notwendigen zusätzlichen Berechtigungen ist für beide Anträge der "Anhang zum Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises" (Nr.: 215) auszufüllen und befürworten zu lassen.
Ausweisanträge werden durch die Ausweisstelle hinsichtlich ihrer vollständigen Angaben und beantragten Zugangsberechtigungen zu den verschiedenen Flughafenbereichen auf Erfordernis und Notwendigkeit geprüft und ggf. verändert/gestrichen. Im Falle von unvollständigen Angaben oder bei Abweichungen von allgemein für den Arbeitsbereich üblichen Zugangsberechtigungen wird zur Klärung mit den entsprechenden Stellen Rücksprache gehalten und ggf. die Vervollständigung durch den Antragsteller eingefordert. Berechtigungen zum Zugang von Flughafenbereichen sind von den ausgebenden Stellen auf den Zeitraum zu beschränken, für den die betriebliche Erfordernis zum Zugang gegeben ist bzw. für den Zeitraum, der zum Antragszeitpunkt absehbar ist.
Mit Einverständnis des Antragstellers wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der antragstellenden Person vorgenommen, die alle 5 Jahre zu wiederholen ist. Nach Eingang einer Unbedenklichkeitserklärung von der Bezirksregierung und dem Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an der Sicherheitsschulung und ggf. an dem Ramp-Safety- Training, fertigt die Ausweisstelle den Ausweis an und händigt ihn gegen Unterschrift an den Antragsteller bzw. den Ausweisträger aus. Wird die Ausstellung eines Flughafenausweises durch die Bezirksregierung abgelehnt, darf kein Ausweis für die luftseitigen Bereiche oder die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs durch die Ausweisstelle ausgestellt werden.
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In diesem Fall wird die antragstellende Firma unverzüglich informiert. Zu beachten ist, dass das Bearbeitungsverfahren aufgrund der erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ca. vier Wochen betragen kann. Um die Vorschriften für die Luftsicherheit anwenden und auf unrechtmäßige Eingriffe in die Luftfahrt reagieren zu können, ist gemäß § 8 LuftSiG und der Luftsicherheitsschulungsverordnung die Teilnahme an einer Sicherheitsschulung erforderlich. Die Anmeldung zu der Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“ nimmt der Bereich Verkehrstraining/Zulassung und Zertifizierung über den Eventkalender, die Anmeldung zu der dreißigstündigen Schulung für das Sicherheitspersonal gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.3.5 (Aufgaben nach § 8 LuftSiG) nimmt die Abteilung Security entgegen. Die Schulungen müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.
Wurde eine Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.3 bis 11.2.5 und 11.5 an einem anderen Flughafen bzw. einer anderen zugelassenen Stelle absolviert, so kann diese als Alternative zur geforderten Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“ anerkannt werden. Die anerkannten Schulungen müssen gemäß den jeweils aktuellen behördlichen Bestimmungen wiederholt und der Ausweisstelle nachgewiesen werden.
Für alle Ausweisanträge, die eine Vorfeldberechtigung beinhalten, ist ein Termin für ein Ramp-Safety-Training mit dem Bereich Verkehrstraining über den Eventkalender zu vereinbaren oder eine gültige Schulung nachzuweisen, wobei in der Unterweisung die wesentlichen Verkehrs- und Sicherheitsregeln des Vorfelds vermittelt werden. Ein gültiger Schulungsnachweis ist Genehmigungsvoraussetzung. Die Schulung muss spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden, sofern die Tätigkeit im Vorfeldbereich nicht länger als 12 Monate unterbrochen wird. Unterbrechungen zwischen 3 und 12 Monaten ziehen die Verpflichtung nach sich, an einem komprimierten Refreshertraining teilzunehmen. Für die Einhaltung ist das jeweils dem Ausweisinhaber beschäftigende Unternehmen verantwortlich.
Die Ausgabe der Lichtbildausweise ist an die Unterweisung über das richtige Verhalten im Brand- und Gefahrenfall gebunden und muss alle 3 Jahre wiederholt werden.
Die Beantragung von Lichtbildausweisen für neue Mitarbeiter der Flughafen Düsseldorf GmbH ist durch die Personalabteilung vorzubereiten. Bis zur Fertigstellung seines Ausweises kann dem Mitarbeiter von der Ausweisstelle eine Buchungskarte zur Zeiterfassung und zum Befahren des entsprechenden Mitarbeiterparkplatzes ausgestellt werden.
Die Beantragung von Tagesausweisen erfolgt aufgrund des kurzfristigen Ausstellungs- verfahrens und einer kurzfristigen Zugangserfordernis nicht bei der Ausweisstelle, sondern gemäß dem unter Punkt 3.1.5 erläuterten Verfahren und den dort genannten Stellen.
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3. Ausweisarten
Die Zugangsberechtigungen von Ausweisen sind z. T. durch Codierungen auf den Ausweisen hinterlegt. Zur optischen Erkennung von Berechtigungen sind neben den codierten, nichtsichtbaren Berechtigungen, Sichtberechtigungen vergeben.
Die Sichtberechtigungen sind durch die folgenden Abkürzungen vergeben:
V = Vorfeld: Berechtigung für den gesamten Vorfeldbereich vom Recyclinghof bis zum Flughafenbahnhof (inkl. GAT-Bereich). SD = Sicherheitsbereich Departures: Berechtigung für den Abflugbereich der Terminals hinter den Fluggast-/ Personal- und Warenkontrollstellen (Flugsteige/Gates) einschließlich der an den Fluggastbrücken angedockten Flugzeuge. ZA = Zollbereich Ankunft: Berechtigung für den Ankunftsbereich, Gepäckbänder. CH = Cargo Halle: Berechtigung für die Frachtlagerhalle. R = Rollfeldringstraße: Berechtigung für die Straße vom Flughafenbahnhof bis zum Recyclinghof. 4-10 = Hallennummer: Berechtigung für die jeweilige Flugzeughalle entlang der Luftsicherheitsgrenze. ohne = Nur öffentlicher Bereich im Terminal.
Mitnahme/Mitführen verbotener Gegenstände in die luftseitigen Bereiche bzw. in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs
Zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit werden folgende aufgabenbezogene Berechtigungen (orientiert an Berufsgruppen) vergeben.
Kategorie Personen-/Berufsgruppen A = Flugbesatzungen (operating crews und dead head crews), Luftfahrtpersonal der allgemeinen bzw. nicht gewerblichen Luftfahrt B = Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG Sicherheitsbereiche bestreifen und Luftsicherheitskontrollen und/oder Luftfahrzeuge als Standposten sichern C = Reinigungspersonal G = Gastronomiepersonal J = Personen, die im Sicherheitsbereich mit der Jagdausübung und Wild- bzw. Vogelvergrämung beauftragt sind L = Lader, Frachtarbeiter und Cateringpersonal N = Rettungsdienste / Feuerwehren O = Office (Büro-Personal, Ausbilder etc.) S = Verkaufspersonal, Lieferanten und Lageristen T = Technischer Dienst, technisches Betriebspersonal und Handwerker
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Freistellungsmerkmal
Zur Identifizierung des von den Personal- und Warenkontrollen freigestellten Personals werden folgende Freistellungsmerkmale vergeben.
Gefülltes Quadrat (Karo) im Kreis = Grundsätzliche Freistellung Hohles Dreieck im Kreis = Freistellung nur im Einzelfall
Ausweislayout
Auf allen Lichtbildausweisen ist das Gültigkeitsdatum im Format MM.JJ verzeichnet. Unter dem Gültigkeitsdatum befindet sich der Firmenname. Unter dem Lichtbild steht die Ausweisnummer. Der Flughafenausweis trägt den Namen unterhalb des Lichtbilds bzw. auf der Ausweisrückseite (Polizeivollzugsbeamte/Zollbeamte). Die Berechtigung zur Mitnahme verbotener Gegenstände kann sich bei Polizeivollzugsbeamten und Zollbeamten auch auf der Ausweisrückseite befinden. Die Sichtberechtigungen stehen unterhalb des Namens.
Das Lichtbild muss den Kopf vollständig abbilden, einschließlich Teile der Haare und des Oberkörpers (Hals). Das Gesicht muss deutlich erkennbar und zentriert sein. Die Augen müssen geöffnet sein. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig.
Verschiedene Hintergrundfarben kennzeichnen zusätzlich die Firmenzugehörigkeit (intern/extern) oder Sonderausweise. Diese sind:
Dunkelblau = Mitarbeiter Flughafen Düsseldorf GmbH, einschließlich der Tochtergesellschaften Rot = Mitarbeiter FDG mit Kontrollfunktion Mittelblau = Fremdfirmen/Behörden Hellblau = Sonderausweis (nur in Begleitung VIP-Service) Bordeaux = Gebäudeausweis (nur öffentlicher Bereich)
Ausnahmen gelten für Träger von Tages- und Ersatzausweisen, Besuchergruppen sowie für am Flughafen in Dienst befindliche uniformierte Polizei-/Bundespolizei- oder Zollbeamten in Verbindung mit ihrem Dienstausweis.
Tätigkeit Bodenverkehrsdienstleister unter Aufsicht
Ausweise von Personen, die Tätigkeiten für Bodenverkehrsdienstleister nur unter ständiger Aufsicht ausüben dürfen, werden neben der Sichtberechtigungen mit einem 2-Personen-Symbol gekennzeichnet. Diese Personen dürfen sich jedoch auch unbegleitet im Sicherheitsbereich aufhalten und bewegen, während sie einer solchen Tätigkeit nicht nachgehen.
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Befristeter Ersatzbetriebsführerschein - Aufkleber
In Einzelfällen (bei Verlust o.ä.) bringt der Bereich Verkehrstraining oder der Airport Duty Manager (ehemalige Verkehrsleitung) einen befristeten Ersatzbetriebsführerschein in Form eines Aufklebers auf der Rückseite des Flughafenlichtbildausweises an. Dieser wird nach Klärung spätestens am dritten Werktag wieder entfernt.
3.1 Ausweise für die luftseitigen Bereiche und die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs
3.1.1 FDG-Dienstausweis - mit Lichtbild
Der FDG-Dienstausweis berechtigt Mitarbeiter der Flughafen Düsseldorf GmbH und deren Tochterunternehmen zum Betreten der auf dem Ausweis gekennzeichneten Bereiche des Flughafens. Die Ausstellung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch die nach § 7 LuftSiG zuständigen Behörde (siehe Punkt 2, Absatz 2) und der erfolgreichen Teilnahme an der Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“.
Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren.
Die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigten verbotenen Gegenstände dürfen entsprechend der auf dem Ausweis aufgeführten Kategorie in die luftseitigen Bereiche und in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs mitgenommen/mitgeführt werden.
Der Träger dieses Ausweises darf Personen mit Tagesausweis in den/die für ihn gestatteten Bereiche mitnehmen. Der Träger ist ebenfalls berechtigt, sicherheits- relevante Schlüssel zu beantragen. Personal der unter 3.1.6 aufgeführten autorisierten Stellen ist berechtigt, Besuchergruppen der autorisierten Fachbereiche zu begleiten.
Der Ausweisträger ist entsprechend dem aufgeführten Freistellungsmerkmal von der Personal- und Warenkontrolle gemäß § 8 LuftSiG freigestellt.
3.1.2 Fremdfirmen-/Behördenausweis - mit Lichtbild
Der Fremdfirmen-/Behördenausweis berechtigt Mitarbeiter der am Flughafen tätigen Fremdfirmen und Behörden zum Betreten der auf dem Ausweis gekennzeichneten Bereiche des Flughafens. Die Ausstellung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch die nach § 7 LuftSiG zuständigen Behörde (siehe Punkt 2, Absatz 2) und der erfolgreichen Teilnahme an der Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“ bzw. an der Sicherheitsschulung für Sicherheitspersonal gemäß VO (EU) 2015/1998, Nr. 11.2.3.5 „Zugangskontrolle sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge“, sofern es sich um Mitarbeiter der durch die FDG beauftragten Sicherheitsunternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen gemäß § 8 LuftSiG handelt.
Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren.
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Die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigten verbotenen Gegenstände dürfen entsprechend der auf dem Ausweis aufgeführten Kategorie in die luftseitigen Bereiche und in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs mitgenommen/mitgeführt werden.
Der Träger dieses Ausweises darf Personen mit Tagesausweis in den/die für ihn gestatteten Bereiche mitnehmen. Der Träger ist ebenfalls berechtigt, sicherheitsrelevante Schlüssel zu beantragen.
Der Ausweisträger kann entsprechend dem aufgeführten Freistellungsmerkmal von der Personal- und Warenkontrolle gemäß § 8 LuftSiG freigestellt sein.
3.1.3 FDG-Dienst-/Kontrollausweis - mit Lichtbild
Der FDG-Dienst-/Kontrollausweis berechtigt Mitarbeiter der Flughafen Düsseldorf GmbH zum Betreten aller Flughafenbereiche und beinhaltet die Kontrollberechtigung gegenüber allen Personen auf dem Flughafengelände. Hierbei handelt es sich um Personen mit Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen unter Bezug auf § 8 LuftSiG. Die Ausstellung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch die nach § 7 LuftSiG zuständigen Behörde (siehe Punkt 2, Absatz 2) und der erfolgreichen Teilnahme an der Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“, sofern es sich um Mitarbeiter der FDG handelt, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontrollen durchführen bzw. an der Sicherheitsschulung für Sicherheitspersonal gemäß VO (EU) 2015/1998, Nr. 11.2.3.5 „Zugangskontrolle sowie Personal für Überwachungen und Streifengänge“, sofern es sich um Mitarbeiter der FDG, Abteilung Sicherheit handelt, die mit der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 8 LuftSiG beauftragt sind.
Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren.
Die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigten verbotenen Gegenstände dürfen entsprechend der auf dem Ausweis aufgeführten Kategorie in die luftseitigen Bereiche und in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs mitgenommen/mitgeführt werden.
Der Träger dieses Ausweises darf Personen mit Tagesausweis in den/die für ihn gestatteten Bereiche mitnehmen. Der Träger ist ebenfalls berechtigt, sicherheitsrelevante Schlüssel zu beantragen.
Der Ausweisträger ist entsprechend dem aufgeführten Freistellungsmerkmal von der Personal- und Warenkontrolle gemäß § 8 LuftSiG freigestellt.
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3.1.4 Ersatzausweis – mit Lichtbild
Der Ersatzausweis wird an Personen ausgegeben, die bereits über einen gültigen Flughafen-Lichtbildausweis (Punkte 3.1.1 – 3.1.3) verfügen und diesen vergessen bzw. verloren haben.
Der Ersatzausweis ist ein Papierausweis mit Lichtbild. Handelt es sich um Ersatz für einen vergessenen Flughafen-Lichtbildausweis, so beträgt die Gültigkeit einen Tag. Als Ersatz für einen verlorenen Flughafen-Lichtbildausweis ist der Ausweis bis zum nächsten Öffnungstag der Ausweisstelle gültig. Er wird mit den gleichen Berechtigungen ausgestellt, wie der vergessene bzw. verlorene Flughafen- Lichtbildausweis.
Die Ausstellung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch die nach § 7 LuftSiG zuständigen Behörde (siehe Punkt 2, Absatz 2) und die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“.
Der Ersatzausweis berechtigt den Träger zum unbeaufsichtigten Aufenthalt in den jeweiligen Sicherheitsbereichen des Flughafengeländes. Die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigten verbotenen Gegenstände dürfen entsprechend der auf dem Ausweis aufgeführten Kategorie in die luftseitigen Bereiche und in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs mitgenommen/mitgeführt werden.
Der Träger dieses Ausweises darf keine Personen mit Tagesausweis in den/die für ihn gestatteten Bereiche mitnehmen. Der Träger ist ebenfalls nicht berechtigt, sicherheits- relevante Schlüssel zu beantragen.
Der Ersatzausweis wird ohne Freistellungsmerkmal ausgegeben. Der Ausweisträger hat sich der Personal- und Warenkontrolle gemäß § 8 LuftSiG zu unterziehen.
Außerhalb der Öffnungszeiten der Ausweisstelle (Landseite) erfolgt die Ausgabe beim Airport Duty Manager (ehemalige Verkehrsleitung). Die ausgebende Stelle stellt die Identität der jeweiligen Person durch Abgleich im Ausweisprogramm sicher.
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3.1.5 Tagesausweis - ohne Lichtbild
Tagesausweise werden ausschließlich an Personen ausgehändigt, die nur gelegentlich (max. 12 Tage im Kalenderjahr) die luftseitigen Bereiche bzw. die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs aus legitimierten Gründen betreten müssen und im Auftrag des Flughafens oder seiner Kunden arbeiten, anliefern oder besuchen.
Der Tagesausweis ist ein Papierausweis und enthält persönliche Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, kein Foto) sowie Angaben zur Ausgabestelle, Ausweisgültigkeit und ggf. zur MvG-Kategorie. Rückseitig wird die Begleitperson namentlich aufgeführt. Ein Wechsel der Begleitperson ist handschriftlich zu dokumentieren.
Es ist insbesondere zu vermeiden, dass Täterkreise diese Regelung missbrauchen. Der Tagesausweis wird daher nur an Personen vergeben,
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bei denen der Flughafenbetreiber sicherstellt, dass sie nicht auf der Negativliste (nach § 7 LuftSiG abgelehnte Zuverlässigkeitsüberprüfungen für den Flughafen Düsseldorf) stehen;
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und bei denen der Flughafenbetreiber sicherstellt, dass sie nicht bereits häufiger als zulässig einen Tagesausweis erhalten haben;
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und die sich mit einem gültigen Ausweisdokument (Personalausweis/ Reisepass) legitimieren (ausgenommen Kindern unter 16 Jahren)
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und die durch eine dazu berechtigte Person abgeholt und während des Aufenthaltes im Sicherheitsbereich begleitet werden. Zur Abholung/Begleitung berechtigt sind nur Personen, die im Besitz eines gültigen Flughafen- Lichtbildausweises sind, der Zutritt zu den luftseitigen Bereichen oder sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs gewährt. Grund für die Auflage der Begleitung ist, dass Ausweisinhaber von Tagesausweisen nicht über eine erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen. Personen mit einer abgelaufenen Zuverlässigkeitsüberprüfung können einen Tagesausweis erhalten. Personen, deren Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bezirksregierung abgelehnt wurde, erhalten keinen Tagesausweis.
Personen, die über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen, können häufiger als 12 Tage im Kalenderjahr einen Tagesausweis erhalten. Eine ständige Begleitung durch einen Flughafenlichtbildausweisträger ist aufgrund mangelnder Ortskenntnisse weiterhin erforderlich.
Ist zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Mitnahme verbotener Gegenstände in die luftseitigen Bereiche bzw. in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs erforderlich, wird neben dem Tagesausweis eine personengebundene und aufgabenbezogene (orientiert an Berufsgruppen) Erlaubniskarte zur Mitnahme verbotener Gegenstände in den Sicherheitsbereich ausgehändigt (siehe Punkt 3.1.9 „MVG-Erlaubniskarte“) sofern keine MvG-Kategorie auf dem Tagesausweis vermerkt ist.
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Die Beantragung von Ausweisen für eine Besuchergruppe von mehr als 6 Personen erfolgt im Sachgebiet Luftsicherheit und Qualitätsmanagement. Nach Genehmigung werden die Tagesausweise durch die Ausgabestellen Terminal, Tor 1, Tor 16 oder Empfang Flughafenzentrale erstellt und ausgehändigt.
Besuchergruppen der autorisierten Fachbereiche (3.1.6) sind hiervon ausgenommen. Die ausgebende Stelle stellt die Identität der jeweiligen Person durch Vorlage des Ausweisdokuments sicher. Die Ausgabe von Tagesausweisen wird durch die Ausgabestelle mit folgenden Angaben dokumentiert:
• Datum und Uhrzeit • Besuchsgrund • Name, Vorname, Geburtsdatum und Firma des Antragstellers • Firma/Abteilung sowie Name, Vorname und Ausweis-Nr. der Begleitperson • Tagesausweis-Nr. (wird vom Ausweisprogramm generiert) • ggf. Kfz-Kennzeichen • ggf. MVG Kategorie Nr. MvG-Erlaubniskarte • Ausgabestelle • Gültigkeit des Tagesausweises (Start und Enddatum)
Der Besucher erhält neben dem Tagesausweis bei Bedarf eine MvG-Erlaubniskarte. Der Passierschein verbleibt bei der Ausgabestelle. Ist das Befahren des Vorfelds über die Flughafentore notwendig, ist durch das Sicherheitspersonal an den Flughafentoren ein Geleitfahrzeug zu bestellen (siehe Punkt 5.3), sofern der Fahrzeugführer nicht über einen Betriebsführerschein verfügt. Mit Rückgabe des Ausweises wird die Abgabezeit dokumentiert.
Die Beantragung von Tagesausweisen sowie MvG-Erlaubniskarten werden aufgrund des kurzfristigen Ausstellungsverfahrens und einer kurzfristigen Zugangserfordernis nicht bei der Ausweisstelle, sondern an den nachfolgend genannten Stellen auf dem Flughafengelände vorgenommen:
• Tor 1 • Bedarfstore für Baustellen • Ausgabestelle Terminal • Empfang Flughafenzentrale • Sachgebiet Luftsicherheit & Qualitätsmanagement
Stand: 30.11.2025 Seite 12
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3.1.6 Ausweis „Besuchergruppen“ - ohne Lichtbild (nur für autorisierte Fachbereiche der FDG)
Der Ausweis „Besuchergruppe“ wird durch autorisierte Fachbereiche der FDG an Personen vergeben, die nur gelegentlich (max. 12 Tage im Kalenderjahr) die luftseitigen Bereiche bzw. die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs im Rahmen eines Besuchs der u. g. Stellen betreten. Besucher sind nicht berechtigt Arbeiten an Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräten auf dem Flughafengelände vorzunehmen.
Der Ausweis „Besuchergruppe“ enthält keine persönlichen Daten und kein Foto, er ist jedoch bei der Ausweisstelle und bei der jeweiligen Ausgabestelle des Flughafens registriert.
Die Ausgabe von Besucherausweisen für Besuchergruppen wird durch die Ausgabestelle mit folgenden Angaben dokumentiert:
• Gruppenbezeichnung • Datum und Zeitraum • Name, Vorname und Geburtsdatum des Besuchers • Name, Vorname, Ausweis-Nr. und Firma/Abteilung der Begleitperson • Besucherausweis-Nr.
Zur Begleitung berechtigt sind nur Mitarbeiter der autorisierten Fachbereiche, die im Besitz eines gültigen Flughafen-Lichtbildausweises sind, der Zutritt zu den luftseitigen Bereichen oder sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs gewährt. Grund für die Auflage der Begleitung ist, dass Träger der Ausweise „Besuchergruppe“ nicht über eine erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen.
Bei Besuchsbeginn stellt die Begleitperson die Identität der jeweiligen Besucher durch Vorlage des Ausweisdokuments sicher. Im Anschluss daran wird der Ausweis durch die Begleitperson ausgehändigt und die Ausweistragepflicht durchgesetzt. Am Ende des Besuchs werden die Ausweise durch die Begleitperson eingesammelt.
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Die Ausgabe von Besucherausweisen für Besuchergruppen erfolgt an folgenden Stellen:
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Verkehrstraining (nur Ausweise für Personen im Rahmen der Begehung der sicherheitsrelevanten Örtlichkeiten der Luftsicherheitsschulung/ Praxisphase bzw. des Ramp-Safety-Trainings; manuelle Erfassung)
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VIP-Service (nur für Gruppen von FDG-OZTS; Erfassung im Ausweisprogramm)
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Pressestelle FDG (nur für Gruppen von FDG-CC; Erfassung im Ausweisprogramm)
Allen anderen Besuchergruppen der FDG oder deren Kunden werden Tagesausweise (3.1.5) ausgehändigt. Die Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen ist dann abhängig von der Anzahl der zu begleitenden Besucher (i. d. Regel eine Begleitperson je fünf Besucher).
Die Verwaltung und Genehmigung dieser Besuchergruppen erfolgt über das Sachgebiet Luftsicherheit- und Qualitätsmanagement. Die Ausgabe von Tagesausweisen für diese Besuchergruppen erfolgt an der Ausgabestelle Terminal oder Empfang Flughafenzentrale. Das Verfahren verläuft gemäß Ausweisart 3.1.5.
Stand: 30.11.2025 Seite 14
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3.1.7 Tagesausweis Behörde – ohne Lichtbild
Im Rahmen befristeter Personaleinsätze werden den folgenden am Flughafen ansässigen Behörden Behörden-Tagesausweise ohne Lichtbild zur Verfügung gestellt, die nur an Beamte deren Behörde ausgehändigt werden dürfen.
• Bezirksregierung - Luftaufsicht • Bundespolizei • Polizei • Zoll • Landesluftsicherheitsbehörde
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3.1.8 MvG-Erlaubniskarte – ohne Lichtbild
Trägern von Flughafen-Lichtbildausweisen ohne MvG-Erlaubnis, die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit verbotene Gegenstände in die luftseitigen Bereiche bzw. in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs mitnehmen/mitführen müssen, wird in begründeten Einzelfällen eine zeitlich befristete sowie personen- und aufgabenbezogene (orientiert an Berufsgruppen) Erlaubniskarte zur Mitnahme verbotener Gegenstände in die luftseitigen Bereiche bzw. in die sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs ausgehändigt.
Die MvG-Erlaubniskarte beinhaltet den Firmennamen, den Vor- und Zunamen, das Gültigkeitsdatum sowie den entsprechenden Buchstaben der zugeordneten Kategorie.
Das Ausgabeverfahren, die Dokumentation sowie die Ausgabestellen sind unter Punkt 3.1.5 „Tagesausweis“ beschrieben.
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3.2 Ausweise für die landseitigen Bereiche
3.2.1 Gebäudeausweis – mit Lichtbild
Der Gebäudeausweis berechtigt den Träger zum Betreten der landseitigen Bereiche des Terminals. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG erfolgt nicht. Verfügt eine Person über eine abgelehnte oder widerrufene Zuverlässigkeitsüberprüfung, kann in Einzelfällen ein Gebäudeausweis ausgestellt werden.
Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren.
3.2.2 FDG-Elternzeitausweis – mit Lichtbild
Der FDG-Elternzeitausweis berechtigt den Träger (FDG und Tochtergesellschaften) zum Betreten der landseitigen Bereiche. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG erfolgt nicht.
Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren.
3.2.3 FDG-Rentnerausweis – mit Lichtbild
Der FDG-Rentnerausweis berechtigt den Träger (FDG und Tochtergesellschaften) zum Betreten der landseitigen Bereiche. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG erfolgt nicht.
Der Ausweis besitzt eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren.
3.2.4 Parkausweis – ohne Lichtbild
Der Parkausweis berechtigt den Nutzer zum Befahren der Mitarbeiterparkplätze.
3.2.5 FDG-Buchungskarte – ohne Lichtbild
Die FDG-Buchungskarte berechtigt den Nutzer zur Zeiterfassung etc.
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4. Beantragung von Zufahrtsberechtigungen
Zufahrtsberechtigungen für Fahrzeuge sind Genehmigungen der Flughafen Düsseldorf GmbH zum Befahren der Vorfeldbereiche durch selbstangetriebene Fahrzeuge, Geräte und Fahrräder mit oder ohne Straßenzulassung. Aufgrund betriebsspezifischer Gefahren sind die Anzahl und die Verkehrssicherheit der für das Vorfeld zugelassenen Fahrzeuge von Seiten des Flughafenbetreibers stets zu überwachen.
Fahrzeuge, die am Flughafen Düsseldorf zugelassen werden, müssen betrieblich notwendig sowie verkehrssicher sein und über einen ausreichenden Versicherungsschutz (siehe Haftungsübernahmeerklärung Antragsformular) verfügen. Die Zufahrt zum Vorfeld wird Fahrzeugführern gewährt, die neben dem Fahrzeugausweis (TAG) über einen gültigen Flughafenausweis mit Vorfeldzugangsberechtigung und über einen entsprechenden amtlichen Führerschein verfügen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Verkehrs- und Zulassungsregeln der Flughafen Düsseldorf GmbH.
Die Genehmigungen zum Befahren des Vorfeldbereichs unterscheiden sich durch deren betriebliche Notwendigkeit zum Befahren des Vorfelds und der damit verbundenen Dauer der Ausweisgültigkeit.
Voraussetzung zum Führen eines Fahrzeugs auf dem Vorfeld ist der Besitz eines personenbezogenen Flughafen-Betriebsführerscheins. Zur Erlangung ist der Besitz des entsprechenden amtlichen Führerscheins und eines Flughafenausweises mit Vorfeldzugangsberechtigung Voraussetzung. Die Schulung zum Erwerb eines Flughafen-Betriebsführerscheins beinhaltet einen erfolgreichen Kenntnisnachweis über die Inhalte der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften, die Einweisung über die verkehrsrelevanten Sicherheitsregeln des Vorfeldes vor Ort und endet mit einer praktischen Fahrprüfung durch die Verkehrstrainer der Flughafen Düsseldorf GmbH. Es gelten die Verkehrs- und Zulassungsregeln der Flughafen Düsseldorf GmbH.
Alle selbst angetriebenen Fahrzeuge und Geräte sowie Dienstfahrräder benötigen einen Fahrzeugausweis (TAG). Dies gilt auch für Fahrzeuge, Geräte und Dienstfahrräder, die auf der Luftseite verbleiben.
Die Beantragung der Fahrzeugausweise (TAGs) für FDG-Fahrzeuge, -Geräte und - Fahrräder ist durch die kostenstellenverantwortlichen Bereich/Abteilungen vorzunehmen.
Der Antrag zur Ausstellung eines Fahrzeugausweises ist für Fremdfirmen zu stellen, die für einen längeren Zeitraum die Berechtigung zum Befahren des Vorfelds benötigen. Die Beantragung ist durch die antragstellende Firma vorzunehmen. Legitime Gründe zur betrieblichen Notwendigkeit zum Befahren des Vorfeldbereichs sind durch die antragstellende Firma nachzuweisen und innerhalb des Zulassungsantrages zu nennen. Weitere Grundvoraussetzung zur Erlangung des Fahrzeugausweises (TAG) ist, dass es sich um ein verkehrssicheres Fahrzeug handelt. Die Verantwortung hierzu liegt grundsätzlich beim jeweiligen Fahrzeughalter. Für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, ist bei Antragstellung der Nachweis einer UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschriften) nach DGUV-Vorschrift (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) durch den Antragsteller zu
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
erbringen. Dies entfällt bei Neuwagen (nicht älter als 12 Monate) nach Vorlage des Kauf- bzw. Leasingvertrages in Verbindung mit einer Konformitätserklärung.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
Das antragstellende Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass durch eine FBO- konforme Beschriftung am Fahrzeug die die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs zu erkennen ist. Folgende Richtlinien sind bei der Fahrzeugbeschriftung/Kenntlichmachung der gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge und Geräte hinsichtlich Ziffern und Schriften zu beachten: Fahrzeugbeschriftung: • Anbringung an 4 Flächen (bei Dachbeklebung an mind. 3 Flächen): • Links und rechts in der hinteren Hälfte der Fahrzeuge / Geräte • Vorn in Fahrtrichtung links • Hinten in Fahrtrichtung links • Alternativ zur Anbringung vorn und hinten, Anbringung auf dem Dach • Ziffernfarbe: schwarz (helle Kraftfahrzeuge/Geräte), weiß (dunkle Kraftfahrzeuge/Geräte) • Schriftbild: Helvetica Fett • Ziffernhöhe: 20 cm (Länge unter 5 m), 40 cm (Länge über 5 m) Bei serienmäßigen Kraftfahrzeugen mit amtlicher Zulassung, welche im Sicherheitsbereich gewerblich genutzt werden, gelten die gleichen Schrift-/ Zifferngrößen unter Berücksichtigung der farblichen Anpassung.
Der Fahrzeugausweis wird in Form eines Zulassungs-TAGs mit elektronischem Datum der Gültigkeit erteilt, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe bzw. am Rahmen des Fahrrades aufzukleben ist.
Die Beantragung auf Ausgabe eines Fahrzeugausweises (TAG) für beauftragte Fremdfirmen der Flughafen Düsseldorf GmbH oder ihrer Kunden ist analog zur vorgenannten Verfahrensweise zu beantragen. Unterschiedlich ist jedoch der Laufweg, da die betriebliche Notwendigkeit zum Befahren des Vorfelds auf dem Antrag durch den/die beauftragende Bereich/Abteilung der Flughafen Düsseldorf GmbH oder durch den Kunden der Flughafen Düsseldorf GmbH mit Unterschrift zum Schutz vor Missbrauch zu befürworten ist.
Beauftragte Fremdfirmen, die einmalig oder für einen kurzen Zeitraum das Vorfeld aus legitimen Gründen gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 1.2.1.1 „Legitime Gründe für den Zugang zur Luftseite“ befahren müssen, sind durch ein Lotsenfahrzeug der Flughafen Düsseldorf GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen an ihren Einsatzort zu geleiten. Die Genehmigung zum Befahren des Vorfelds ohne Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn sich der fahrzeugführende Antragsteller durch einen Personalausweis oder Reisepass am Zufahrtstor ausweist, den entsprechenden amtlichen Führerschein vorweist und über ein amtlich angemeldetes Fahrzeug verfügt. Mit Erfüllung dieser Kriterien, erhält der Fahrzeugführer nach dem Ausfüllen eines Passierscheins einen Tagesausweis und einen Fahrzeugausweis. Ein Lotsenfahrzeug der Flughafen Düsseldorf GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen wird zur Verfügung gestellt. Neben dem Firmennamen/FDG- Bereich sind das Kennzeichen und das aktuelle Tagesdatum auf dem Fahrzeugausweis vermerkt. Der Fahrzeugausweis ist gut sichtbar im Fahrzeuginnenraum an der Windschutzscheibe zu befestigen. Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch ein Firmenschild mit Rufnummer die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs sowie die Kontaktmöglichkeit des Fahrers gewährleistet ist. Dieses Schild ist ebenfalls neben dem Fahrzeugausweis gut sichtbar im Fahrzeuginnenraum an der Windschutzscheibe zu befestigen.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
Dauerhafte Fahrzeugausweise (TAGs) sind bei der Ausweisstelle, welche sich im Innenhofriegel des alten Frachtgebäudes, Eingang M, 2. Obergeschoß, Raum 2.235 (Telefon: 0211-421–20720) befindet, mit dem Vordruck "Antrag auf Ausgabe eines Fahrzeugausweises" (Nr.: 126) zu beantragen.
Der Antrag wird hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Plausibilität der Angaben des Antragsstellers geprüft. Im Falle von unvollständigen Angaben oder unzureichender Voraussetzungen wird mit der antragstellenden Firma, bzw. ihrem Auftraggeber, Rücksprache gehalten und ggf. die Vervollständigung durch den Antragsteller eingefordert.
Erst mit Erfüllung der genannten Voraussetzungen wird der beantragte Fahrzeugausweis (TAG) ausgehändigt.
Bei Bekanntgabe von Sachverhalten, die eine Sperrung von Fahrzeugausweisen (TAGs) erfordern, ist die Ausweisstelle oder außerhalb der Bürozeiten der Airport Duty Manager (ehemalige Verkehrsleitung) zu informieren (Telefon Ausweisstelle: 0211- 421-20720 / Telefon Verkehrsleitung: 0211-421-2220). Die jeweilige Stelle ist für die ordnungsgemäße Information der zuständigen sicherheitsrelevanten Stellen verantwortlich.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
5. Fahrzeugausweisarten
Das Zufahrtskontrollsystem ist DV-gestützt. Die Gültigkeit ist elektronisch hinterlegt und beträgt maximal ein Kalenderjahr. Die RFID-TAGs (Radio Frequency Identification) können jederzeit gesperrt werden. Eine Verlängerung ist ohne TAG-Wechsel möglich.
Je nach Notwendigkeit und erforderlicher Nutzungsdauer können die nachfolgend genannten Berechtigungen zum Befahren des Vorfelds beantragt werden:
5.1 Ausweis für Fahrzeuge, Geräte und Fahrräder
Der Fahrzeugausweis (TAG) wird an Fahrzeughalter ausgegeben, deren betriebliche Notwendigkeit zum Befahren des Vorfelds gegeben ist. Der TAG ist gut sichtbar an der Windschutzscheibe oder am Fahrradrahmen aufzukleben.
Für Sonder- bzw. wechselnde Einsatzfahrzeuge der Behörden werden die TAGs auf Träger geklebt. Die Fahrzeugausweise (TAGs) auf Träger werden durch die Behörde vor Befahren des Vorfeldes mit dem Namen der Behörde, dem Fahrzeugkennzeichen, dem Tagesdatum und der TAG-Nummer versehen.
Bei der Einfahrt in den Luftsicherheitsbereich wird dieser neben dem Flughafenausweis und dem Betriebsführerschein vorgezeigt und kontrolliert.
5.2 Fahrzeugausweis unter Lotsengeleit
In besonderen Fällen besteht durch Lieferanten und Firmen die Notwendigkeit zum Befahren des Vorfelds. Hierbei handelt es sich um Auftragnehmer der Flughafen Düsseldorf GmbH oder ihrer Kunden. Zur Abwendung von Gefahren durch mangelnde Orts- und Sicherheitskenntnisse des Vorfelds ist der Fahrzeugführer durch ein Lotsenfahrzeug der Flughafen Düsseldorf GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen zu begleiten (Personen ohne Flughafen-Lichtbildausweis: siehe Punkt 3.1.5).
Der Fahrzeugführer erhält einen Tagesausweis, einen Passierschein sowie einen Fahrzeugausweis. Neben dem Firmennamen/FDG-Bereich sind das Kennzeichen und das aktuelle Tagesdatum auf dem Fahrzeugausweis vermerkt. Der Fahrzeugausweis ist gut sichtbar im Fahrzeuginnenraum an der Windschutzscheibe zu befestigen.
5.3 Sonderberechtigungen
Alle Einsatzfahrzeuge von externen Einheiten der Feuerwehr, der Polizei, der Rettungsdienste und sonstigen Hilfsdiensten, deren Dienststelle nicht auf dem Flughafengelände beheimatet ist und das Vorfeld befahren müssen, sind durch Einsatzkräfte der Flughafen Düsseldorf GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen zu ihrem Einsatzort zu lotsen.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
- Pflichten des Ausweisträgers
6.1 Verwendung von Ausweisen/PIN-Codes
Mit Unterzeichnung des Antragvordrucks bei Aushändigung des Ausweises und des PIN-Codes bzw. des Vorfeldtags der Flughafen Düsseldorf GmbH werden die geltenden Regelungen zur Vergabe von Flughafenausweisen und Fahrzeugausweisen anerkannt und die sorgsame Benutzung von Ausweisen, PIN-Codes und Genehmigungen bestätigt.
Ausweise sind:
- nur für die berechtigten Flughafenbereiche gültig,
- nur für die Dienst-/Arbeitsausführung von genehmigten Tätigkeiten zu verwenden,
- an Kontrollstellen unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen dem Kontrollpersonal auszuhändigen,
- nicht zu manipulieren oder zu imitieren,
- sorgfältig aufzubewahren und vor Beschädigungen zu schützen,
- gegen Diebstahl, Verlust und/oder unbefugte Benutzung zu sichern,
- nicht an dritte Personen auszuleihen oder weiterzugeben.
Der Zugang zu luftseitigen Bereichen und sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs erfolgt ausschließlich über die dafür vorgesehenen Durchgänge bzw. über die Personal- und Warenkontrollstellen.
Bei der Öffnung technisch gesicherter Türen ist dafür Sorge zu tragen, dass sich keine unberechtigten Personen Zutritt zu den luftseitigen Bereichen bzw. zu den sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs verschaffen. Hierzu ist hinter automatischen Türen zu warten bis der Zugang wieder verschlossen ist. Kann ein unberechtigter Zugang nicht verhindert werden, ist eine zur Kontrolle berechtigte Person zu informieren.
Jeder Ausweisträger ist dazu verpflichtet, auf den korrekten Umgang mit Ausweisen/PIN-Codes zu achten und im Verdachtsfall eines Missbrauchs, kontrollberechtigtes Sicherheitspersonal zu informieren.
Unabhängig, ob ein konkreter Verdacht vorliegt, kann jede Person zum Vorzeigen bzw. zum Aushändigen des Ausweises aufgefordert werden. Werden Kontrollen durch die zu kontrollierenden Personen abgelehnt, wird der Zutritt bzw. die Zufahrt zu den luftseitigen Bereichen und den sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs verweigert. Bei Kontrollen innerhalb der luftseitigen Bereiche und sensiblen Teile des Sicherheitsbereichs wird die Person vom Betriebsgelände verwiesen bzw. durch das Kontrollpersonal zum Ausgang begleitet.
Ausweisträger, die als Fluggäste am Luftverkehr teilnehmen, unterliegen den grenzpolizeilichen und zollrechtlichen Bestimmungen/Kontrollen. Die Nutzung der Personal- und Warenkontrollstellen ist nicht zulässig.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
6.2 Trage-Pflicht von Ausweisen im Sicherheitsbereich
Der Flughafenausweis ist stets gut sichtbar an der Oberbekleidung in Brusthöhe (alternativ als Ausweistasche am Oberarm) zu tragen. Sollten andere Firmenausweise vorhanden sein, ist der Flughafenausweis immer im Vordergrund zu tragen.
Bei durch die Flughafen Düsseldorf GmbH festgestellten Verstößen gegen die Ausweistragepflicht erfolgen eine mündliche Belehrung sowie eine Dokumentation des Ausweisträgers. Bei mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder wiederholten Verstößen kann die erneute Teilnahme an der Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“ (ungeachtet eines aktuell gültigen Schulungsnachweises) eingefordert oder der Vorgang an die zuständige Luftsicherheitsbehörde weitergeleitet werden.
6.3 Mitteilungspflicht
Sollten sich nach der Beantragung/Ausgabe eines Ausweises Änderungen zu den getätigten Angaben ergeben, sind diese der Ausweisstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies sind u. a. Anschriftenänderung oder vorübergehende Nichtausübung der dienstlichen Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (Dauerkrank, länger als 6 Wochen), Mutterschaftsurlaub, Elternzeit, Altersteilzeit etc.
6.4 Verlust von Ausweisen/PIN-Codes
Der Verlust von Ausweisen/PIN-Codes oder der bloße Verdacht eines Verlustes ist unverzüglich persönlich oder telefonisch an die Ausweisstelle und außerhalb der Öffnungszeiten an den Airport Duty Manager (ehemals Verkehrsleitung) zu melden. Für einen verlorenen Ausweis ist eine rechtsverbindliche Anzeige über dessen Verbleib durch den Ausweisträgers erforderlich. Diese Anzeige ist in schriftlicher Form mit persönlichen Angaben und einer Erklärung über den Verlust des Ausweises zu unterzeichnen und der Ausweisstelle bzw. dem Airport Duty Manager zu übergeben.
Der Fund von verloren gegangenen Ausweisen ist ebenso unverzüglich der Ausweisstelle bzw. dem Airport Duty Manager zu melden und der Ausweis ist zu übergeben. Die Ausweisstelle bzw. der diensthabende Airport Duty Manager ist für die ordnungsgemäße Information der zuständigen sicherheitsrelevanten Stellen verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass die Codierungen für Zugangsberechtigungen des Ausweises gesperrt werden (Telefon Ausweisstelle: 0211- 421-20720 / Telefon Airport Duty Manager: 0211-421-2220).
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
6.5 Erlöschen der Zugangs-/Zufahrtsberechtigung
Zugangs- und Zufahrtsberechtigungen sind durch die Antragsteller unverzüglich an die ausgebende Stelle zurückzugeben, wenn der Berechtigungsgrund erlischt. Die Flughafen Düsseldorf GmbH ist dazu verpflichtet, Berechtigungen und Ausweise einzuziehen, wenn die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen oder die Gültigkeit der Berechtigung abgelaufen ist. Berechtigungscodierungen auf abgegebenen oder eingezogenen Ausweisen werden zum Schutz vor Missbrauch gelöscht und die Ausweise sind zu vernichten.
Monatlich werden die ungültig gewordenen und nicht zurückgegebenen Ausweise durch die Ausweisstelle zurückgefordert. Sollten die Ausweisträgers dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird der Vorgang der Bezirksregierung zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Berechtigungen erlöschen, wenn:
- die Gültigkeit des Ausweises abgelaufen ist,
- die alle 5 Jahre durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung abgelaufen ist und die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht fristgerecht erneut beantragt wurde bzw. von der Behörde aufgrund des Ergebnisses abgelehnt und/oder widerrufen wird,
- die erfolgreiche Wiederholung der jeweiligen Sicherheitsschulung nicht innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraumes nachgewiesen wurde,
- der Ausweisträger nicht mehr im Rahmen seiner Beauftragung am Flughafen tätig ist,
- das Beschäftigungsverhältnis mit der eingetragenen Firma beendet ist,
- der Ausweis beschädigt ist und demnach ein neuer Ausweis zu beantragen ist,
- der Ausweisträger nicht mehr über das Ausweisfoto zu identifizieren ist,
- sich Inhalte des Ausweises verändert haben
- der Ausweisträger aus anderen Gründen die luftseitigen Bereiche bzw. die sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche nicht mehr betreten darf bzw. sonstige Voraussetzungen zum Besitz nicht mehr vorliegen.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
- Kontrollen
Neben den Personal- und Warenkontrollen werden an den Zugängen und Zufahrten zu den luftseitigen Bereichen und den sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs Ausweis- kontrollen zwecks Prüfung der Zugangsberechtigung bzw. Zufahrtsberechtigung durchgeführt. Flughafenausweise sowie Flugbesatzungsausweise werden vor Kontrollbeginn entgegen genommen und u. a. auf Gültigkeit und Manipulation geprüft. Nach Abschluss der Kontrolle werden diese dem Ausweisträger ausgehändigt. Fahrzeugen wird die Zufahrt nach Prüfung des Fahrzeugausweises (TAG) und erfolgter Durchsuchung gewährt, sofern der Fahrzeugführer im Besitz eines gültigen Betriebsführerscheins ist. Diese Kontrollen werden von beauftragten Sicherheitsdiensten und/oder mittels technischer Zugangskontrollsysteme durchgeführt.
An den Zufahrtstoren ist durch das Kontrollpersonal dafür Sorge zu tragen, dass jede Person ohne gültige Zugangsberechtigung sich auszuweisen hat und bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen einen Tages-/Besucherausweis sowie einen Passierschein erhält. Bei der Zufahrt mit einem Fahrzeug ohne Vorfeldtag ist darüber hinaus ein Fahrzeugausweis zu erstellen und dafür zu sorgen, dass dieser sichtbar an der Windschutzscheibe im Fahrzeuginnenraum befestigt wird.
Mitarbeiter der Flughafen Düsseldorf GmbH mit Kontrollausweis bzw. der durch diese beauftragten Sicherheitsunternehmen bzw. deren Erfüllungsgehilfen führen regelmäßige Stichprobenkontrollen u. a. mittels mobilen Ausweislesegeräten durch. Zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist die Flughafen Düsseldorf GmbH dazu berechtigt bzw. sind die hierzu durch den Flughafenbetreiber ermächtigten Mitarbeiter im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages zu Eingriffen in die Rechte anderer Personen berechtigt.
Personen, die ihren Ausweis nicht offen in Brusthöhe tragen, sind hierzu aufzufordern.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
8. Zuwiderhandlungen
Bei Verstößen gegen einzuhaltende Auflagen ist die Flughafen Düsseldorf GmbH im Rahmen ihres Hausrechtes dazu berechtigt, Ausweise und damit in Zusammenhang stehende Erlaubniskarten unverzüglich einzuziehen. Je nach Art und Schwere des Verstoßes kann auch bei der ersten Feststellung die Berechtigung zum Betreten bzw. Befahren des Flughafengeländes vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.
Erhebliche Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen (z. B. Straftaten, Verstöße gegen Waffengesetz/Luftsicherheitsgesetz, auslösende Beteiligung an Sicherheitsvorkommnissen, unangemessenes Sicherheitsrisiko, etc.) können den Umständen entsprechend mit einer individuellen Nachschulung geahndet werden. Die Nachschulung erfolgt in Form eines Sensibilisierungsgesprächs mit der betreffenden Person in Anwesenheit des Vorgesetzten. Die Nachschulung ist kostenpflichtig und wird gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Leistungsentgelte der Flughafen Düsseldorf GmbH dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. In Einzelfällen kann eine Auffrischungsschulung des Sicherheitsbewusstseins (Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“) auferlegt werden. Diese Schulung ist ebenfalls kostenpflichtig (s. Pkt. 10 Leistungsentgelte).
Ergeben sich Anhaltspunkte bzw. der konkrete Verdacht, dass strafbare Handlungen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Flughafenbenutzungsordnung begangen wurden, kann gegen die Verdachtsperson Strafanzeige erstattet werden. Ggf. ist die Person in die Obhut der Polizei zu übergeben.
Darüber hinaus kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Auflagen durch die Luftaufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, das mit einer Geldbuße von bis zu EURO 10.000 belegt Für Beschäftigte der Flughafen Düsseldorf GmbH gelten darüber hinaus unternehmensinterne und arbeitsrechtliche Verfahren und Regelungen.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
9. Datenschutz
Für die ordnungsgemäße Ausweis- und Zutrittsverwaltung ist eine Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten erforderlich. Zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG werden die dafür relevanten Daten an die zuständige Luftfahrtbehörde weitergeleitet. Soweit erforderlich, werden schriftliche Einverständniserklärungen vorher eingeholt. Sämtliche Daten werden nur für dienstliche Zwecke verwendet.
Auf persönliche Anfrage und Vorlage des gültigen Flughafenausweises können Betroffene Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten bei den ausgebenden Stellen erhalten.
Die personenbezogenen Daten werden unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO) für die Ausweis-, Schulungs-, Zugangs- und Zufahrtsverwaltung und zur Feststellung der Beteiligung an Security/Safety- Ereignissen automatisiert verarbeitet/ genutzt. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite dus.com zu finden.
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Ausweis- und Vorfeldzulassungsordnung
- Leistungsentgelte
Sämtliche Leistungen der Flughafen Düsseldorf GmbH, für die Leistungsentgelte zu entrichten sind, wie z. B. die Schulung gemäß VO (EU) 2015/1998 Nr. 11.2.6 „Andere Personen als Fluggäste mit unbegleitetem Zugang zu Sicherheitsbereichen“, das Ramp Safety Training, die Ausstellung von Flughafenausweisen, die Erlangung des Flughafen-Betriebsführerscheins, die Ausweise für Fahrzeuge und Geräte sowie die individuelle Nachschulung bei erheblichen Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen sind in dem jeweils gültigen Verzeichnis der Leistungsentgelte der Flughafen Düsseldorf GmbH aufgeführt.
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