Geheimhaltungs- und Verpflichtungserkläerung.pdf

Störungsdienst, Instandhaltung und Abrufleistungen für Sanitär- und Abwasseranlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 12:34 (Europe/Berlin)

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Geheimhaltungs- und Verpflichtungserklärung

Verpflichteter Name: Firma:

Anschrift: Telefon: Telefax: E-Mail:

  • nachfolgend Datenempfänger -

Bei dem Flughafen Düsseldorf handelt es sich um eine sicherheitsrelevante öffentliche Verkehrsanlage, die in weiten Bereichen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht öffentlich zugänglich ist. Im Grundsatz sind daher sämtliche den Flughafen Düsseldorf oder die Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG) betreffenden Daten als sicherheitsrelevant und geheimhaltungsbedürftig einzustufen.

Der Datenempfänger verpflichtet sich vor diesem Hintergrund dazu, alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten, Unterlagen, Verfahren, Vorgänge und sonstige Informationen, welche die FDG sowie den Flug- und Geschäftsbetrieb am Flughafen Düsseldorf betreffen (i.F. „Daten“), die ihm in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft im Rahmen von Auftragsabwicklungen für die FDG – unabhängig von deren Verkörperung – bekannt wurden und werden streng vertraulich zu behandeln, strikt geheim zu halten, Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Geheimhaltung zu treffen. Dieser Verpflichtung unterliegen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, die Finanzplanung sowie Personalangelegenheiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten Geschäftsgeheimnisse i.S.d. Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darstellen oder nicht.

Nicht vertraulich sind Informationen, • die den Datenempfänger bereits vor der Offenlegung durch die FDG rechtmäßig bekannt waren, oder • die im Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber dem Datenempfänger bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder sobald sie nach der Offenlegung öffentlich bekannt oder zugänglich werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Erklärung durch den Datenempfänger beruht, oder • welche der Datenempfänger von Dritten erlangt, vorausgesetzt, dass diese Informationen nicht bereits Gegenstand einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit der FDG oder einer Vertraulichkeitserklärung gegenüber der FDG sind, • die von der FDG durch schriftliche Mitteilung an den Datenempfänger zur Weitergabe an Dritte freigegeben worden sind, oder • welche der Datenempfänger unabhängig und zeitlich vor der Offenlegung durch die FDG entwickelt hat. Die Beweislast für die Nichtvertraulichkeit trägt der Datenempfänger.

Die vorstehende Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht, soweit die FDG in die Weitergabe konkreter Daten schriftlich eingewilligt hat oder der Empfänger gesetzlich zur Auskunft / Offenlegung gegenüber Behörden verpflichtet ist. In letzterem Fall dürfen nur diejenigen Daten weitergegeben werden, deren Offenlegung rechtlich erforderlich ist. Ist der Datenempfänger zur Offenlegung rechtlich verpflichtet, muss er die FDG über das Bestehen und den Umfang dieser Verpflichtung unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Der Datenempfänger wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Berichtsunterlagen unabhängig von deren Verkörperung sorgfältig verwahren, vor unbefugter Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen der FDG nach dem Ende des betroffenen Vertragsverhältnisses oder Abschluss der genehmigten Nutzung an die FDG zurückgeben bzw. auf Verlangen der FDG innerhalb eines angemessenen Zeitraums vernichten oder löschen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht; ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht. Es ist untersagt, die Daten zur Erlangung von Rechten am geistigen Eigentum zu nutzen.

Der Datenempfänger verpflichtet sich, alle im Rahmen eines Projektes oder Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und mitwirkenden Personen entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen zu unterwerfen, die auch die gesetzlichen Verpflichtungen u. a. zum Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz und Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz zu umfassen hat. Für den Fall, dass der Datenempfänger Kenntnis davon erlangt hat, dass nicht autorisierte Personen Zugang zu vertraulichen Informationen erlangt haben, ist die FDG unverzüglich zu informieren.

Org. 07.24.182

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Die Verpflichtungen dieser Vereinbarung gelten auch für einen Zeitraum von 10 Jahren über das Ende ggf. bestehender Vertragsverhältnisse und Projektdurchführungen hinaus.

Für den Fall, dass der Datenempfänger oder seine Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter die vorstehenden Pflichten schuldhaft verletzen, verpflichtet sich der Datenempfänger, der FDG entstehende Schäden zu ersetzen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflich- tungen für den Fall, dass die Daten auf Grund der schuldhaften Pflichtverletzung zu Straftaten miss- braucht werden sollten, zu einer persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Datenempfängers führen können.

Die FDG bleibt Inhaberin sämtlicher Rechte an den durch sie an den Datenempfänger offengelegten Daten, unabhängig von deren Verkörperung. Sie gewährt dem Datenempfänger keine Rechte an den vertraulichen Informationen, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte, Nutzungsrechte oder Lizenzen. Die FDG übernimmt keine Garantie und gibt auch keine Zusicherung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten ab.

Verpflichteter

Firmenstempel Datum Unterschrift

Ansprechpartner FDG Name: Simon Mayer Org.-Kzz.: KEB Telefon: 0211 / 421-20876 Telefax:

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