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Statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für die A20

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 21:53 (Europe/Berlin)

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HVA F-StB TVB-Prüfingenieurleistungen 2019

Technische Vertragsbedingungen

für

Prüfingenieurleistungen

(TVB-Prüf)

Ausgabe 2019

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen - Seite 1

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HVA F-StB TVB-Prüfingenieurleistungen 2019

INHALT

Seite

A - Allgemeines ............................................................................................................ 3

1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche an die Prüfung ....................................................... 3

B - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ............................... 6

C - Verzeichnis der Bezugsquellen ............................................................................. 7

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen – Seite 2

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A - Allgemeines

1 Geltungsbereich

(1) Die „Technischen Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen (TVB – Prüfingenieurleistungen)” gelten für Leistungen der statischen und konstruktiven Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanla- gen einschließlich Nebenanlagen und Sonderbauwerke sowie Bauhilfskonstruktionen gemäß RVP für Bun- desfernstraßen und Bundeswasserstraßen.

(2) Für die Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes gilt die Eisenbahn- Prüfsachverständigenverordnung (EPSV).

2 Allgemeine Qualitätsansprüche an die Prüfung

2.1 Grundlagen der Prüfung

(1) Grundlage des Prüfauftrages ist für das zu prüfende Objekt das jeweils gültige Regelwerk. Hierzu gehö- ren

 neben den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur heraus- gegebenen Regelungen (Allgemeine Rundschreiben u. a.**) insbesondere die ZTV-ING* sowie die Nachrechnungsrichtlinie von Ingenieurbauwerken als Bestandteil von öffentlichen Straßen (baulichen Anlagen) in der Baulast des Bundes,  TR-W* für bauliche Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV),  EiTB* für bauliche Maßnahmen der Eisenbahnen des Bundes.

(2) Grundlage für die statische und konstruktive Prüfung im Rahmen eines Bauvertrages ist das im Bauver- trag vereinbarte Regelwerk.

2.2 Prüfunterlagen

(1) Der Prüfingenieur/Prüfsachverständige (im Folgenden Prüfingenieur genannt) erhält vom Auftraggeber sämtliche für die Prüfung notwendige Unterlagen. Sind für die Prüfung noch weitere Informationen oder Unterlagen erforderlich, so hat der Prüfingenieur diese anzufordern.

(2) Für die Prüfung im Rahmen eines Bauvertrages erhält der Prüfingenieur ein Ausschreibungsblankett, die Standsicherheitsnachweise und die Ausführungspläne und sonstige für die Prüfung notwendige Unterlagen, wie Baugrundgutachten, Angaben zu den Nebenangeboten usw..

(3) Ausführungsunterlagen müssen gemäß ZTV-ING bzw. ZTV-W 202 aufgestellt und unterschrieben sein. Fehlende bautechnische Nachweise und Unterschriften hat der Prüfingenieur anzufordern.

2.3 Anforderungen an den Prüfingenieurvertrag

(1) Der Prüfauftrag ist immer personengebunden.

(2) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat.

(3) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter die zu prü- fende Planungsaufgabe aufgestellt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist.

(4) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann.

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(5) Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftragsgeber durch einen anderen Prüfin- genieur vertreten lassen.

(6) Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.

2.4 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung der statischen Berechnung muss sich auf alle tragenden Teile des Bauwerks erstrecken. Es muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Lasten und Kräfte vollständig erfasst sind und ihre Fortleitung bis in den Baugrund verfolgt wird.

(2) Es ist zu prüfen, ob die Stand- bzw. Lagesicherheit aller Bauteile und des Gesamtbauwerks gewährleis- tet ist. Dies gilt auch für alle maßgebenden Bau- und eventuell zu berücksichtigende Abbruchzustände.

(3) Die Nachweise zur Tragfähigkeit und Standsicherheit der Gründung sind zu überprüfen. Hierbei ist da- rauf zu achten, dass die Angaben und Empfehlungen des Baugrundgutachters bei den zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen und der gewählten Gründungsart ausreichend berücksichtigt wurden. Liegt kein Baugrundgutachten vor, so muss der Prüfingenieur entscheiden, ob er mit den vorliegenden An- gaben den Baugrund ausreichend beurteilen kann oder ob ein geeigneter Sachverständiger für Geotechnik hinzugezogen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen für Geotechnik erfolgt ausschließlich über den Auftraggeber.

(4) Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass Überdimensionierungen vermieden werden und die Bemes- sung der Bauteile nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Hierbei dürfen jedoch nicht die Belange der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit sowie von Betrieb und Unterhaltung vernachlässigt wer- den.

(5) Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber zu informieren.

(6) Der Prüfingenieur ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn Bauprodukte und Bauver- fahren, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, verwendet werden sollen. Auch wenn deren Nachweis durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2.5 Prüfbericht

(1) Die Prüfung kann in 3 Phasen dokumentiert werden:

  1. Prüfvermerk bei Zurückweisung mangelhafter Unterlagen
  2. Prüfbericht für in sich abgeschlossene Prüfungen als Teilprüfberichte
  3. Abschlussprüfbericht, der alle Teilberichte zusammenfasst und damit die Prüfung abschließt.

(2) Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung mit einer Prüfbemerkung zu versehen. In den geprüften Unterlagen sind die Prüfbemerkungen und Fehler mit grüner, dokumentenechter Farbe einzutragen.

(3) Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen sind aktenkundig zu machen.

(4) Jeder Teil der Berechnung und jede Zeichnung ist mit einem Prüfstempel zu versehen und vom Prüfin- genieur zu unterschreiben. Mit der Unterschrift übernimmt der Prüfingenieur die Verantwortung dafür, dass  er die Prüfung gemäß Kapitel 2.4 durchgeführt hat,  die Berechnung und die Zeichnungen dem Stand der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen,

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 die Angaben über die zu verwendenden Baustoffe richtig sind.

(5) Für jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung ein Prüfbericht zu verfas- sen.

(6) Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung und die Richtigkeit der Annahmen und Ergebnisse. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar und in deutscher Spra- che gefasst sein.

(7) Im Prüfbericht sind die geprüften Unterlagen aufzuführen und es ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen (z: B. Baugrund, Verkehrslasten, Güte der Baustoffe). Auf Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen. Sofern die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (z. B. Eignungsnach- weise zum Schweißen).

(8) Bei Abweichungen von dem Stand der Technik, sowie bei nicht allgemein üblichen Baustoffen oder Bauverfahren, ist im Prüfbericht auf den jeweiligen Sachverhalt hinzuweisen und diesen zu erläutern.

(9) Etwaige Überdimensionierungen sind im Prüfbericht aufzuführen und zu bewerten.

(10) Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht explizit aufzuführen.

(11) Bei umfangreichen Prüfaufträgen sind Teilberichte für in sich abgeschlossene Prüfleistungen vorzule- gen. In den Teilprüfungen ist anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher

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B - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt

TR-W Technisches Regelwerk – Wasserstraßen Bezugsquelle : Website der BAW

EiTB Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen Bezugsquelle: Website des EBA

TVB-Prüfingenieurleistungen - Seite 6 50041 Stand: 04-19

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C - Verzeichnis der Bezugsquellen

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach Internet: www.bast.de Rubrik: Publikationen / Regelwerke zum Download / REB-Verfahrensbeschreibungen

EBA: Eisenbahn-Bundesamt Heinemannstraße 6 53175 Bonn Internet: www.eisenbahn-bundesamt.de Rubrik: Infrastruktur

BAW: Bundesanstalt für Wasserbau Kußmaulstr. 17, 76187 Karlsruhe Internet: www.baw.de Rubrik: Publikationen

Stand: 04-19 50041 TVB-Prüfingenieurleistungen – Seite 7

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