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15 Bewerbungs- und Vergabebedingungen.pdf

Stahlbauarbeiten für den Neubau des Horizontobservatoriums auf der Halde Hoheward

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 15:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Angebots- und Bewerbungsbedingungen; Hinweise zur Einreichung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten; Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten

A. Angebots- und Bewerbungsbedingungen ................................................... 1 B. Hinweise zur Form der Einreichung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten ............................................................. 5 C. Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) ......................................................................... 7

A. Angebots- und Bewerbungsbedingungen

Das Verfahren erfolgt nach den Vorschriften des GWB, der VgV und des 2. Abschnitts der VOB/A.

Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Deutschen Vergabeportals (www.dtvp.de) geführt.

  1. Vollständigkeit der Vergabeunterlagen, Mitteilung von Unklarheiten

Das bietende Unternehmen hat sich unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen von deren Vollständigkeit zu überzeugen und etwaig fehlende Unterlagen vom Auftraggeber über das DTVP nachzufordern. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat das bietende Unternehmen unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen.

  1. Angebot

2.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Für das Angebot sollen die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke verwendet werden. Das Angebot gilt mit der Einstellung im Vergabeportal vor Ablauf der Angebotsfrist als unterschrieben.

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2.2 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ein das bietende Unternehmen, das in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen das bietende Unternehmen die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

2.3 Sämtliche Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

2.4 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis bleibt allein verbindlich.

2.5 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Fabrikatangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom das bietenden Unternehmen dazu eine Fabrikatangabe verlangt, ist das Fabrikat auch dann anzugeben, wenn das Unternehmen das vorgegebene Fabrikat anbieten will.

2.6 Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent, ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

2.7 Der Auftraggeber wird angebotene Skonti bei der Angebotswertung nur berücksichtigen, wenn die Skontofrist mindestens 14 Tage beträgt.

2.8 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt, soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt.

2.9 Änderungen und Ergänzungen des das bietenden Unternehmens an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen, sind unzulässig.

Dies gilt nicht im Verhandlungsverfahren, soweit das bietende Unternehmen nicht von ausdrücklich in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen abweichen will.

  1. Nebenangebote

3.1 Sofern Nebenangebote zugelassen sind, hat das bietende Unternehmen die darin enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Der

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Mindestbeschreibungsstandard muss in der Tiefe der Ausschreibungsunterlagen erfolgen. Die auftraggeberseitige Gliederung ist einzuhalten. Das bietende Unternehmen muss quasi spiegelbildlich darstellen, welche Positionen der auftraggeberseitigen Ausschreibungsunterlagen genau und auf welche Art und Weise geändert werden.

3.2 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen.

3.3 Das bietende Unternehmen hat die Gleichwertigkeit seines Nebenangebotes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

  1. Bewerber-/Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaftserklärung

4.1 Die Bietergemeinschaftsmitglieder erklären mit ihrem Angebot, dass sie zulässig eine Bietergemeinschaft gebildet haben, um ein technisch und/oder kaufmännisch sinnvolles Angebot abgeben zu können und sollen die für die Bildung der Bietergemeinschaft maßgeblichen Gründe angeben. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot die von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung zur Bestimmung des federführenden Mitgliedes abzugeben (eine Unterschrift ist auch bei Abgabe über das DTVP erforderlich). Der Federführer vertritt die Bietergemeinschaft mit Wirkung für alle Mitglieder allein gegenüber dem Auftraggeber und ist berechtigt, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen. Die unterzeichnete Erklärung muss zudem eine Erklärung darüber enthalten, dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird, bei der alle Mitglieder gesamtschuldnerisch haften. Im Teilnahmewettbewerb gilt dieser Absatz entsprechend für den Teilnahmeantrag.

4.2 Eine Veränderung der Zusammensetzung von Bewerber- /Bietergemeinschaften ist unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber der Bewerber-/ Bietergemeinschaft seine Zustimmung erteilen. Es besteht kein Anspruch auf Zustimmung.

  1. Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) / Eignungsleihe

5.1 Beabsichtigt das bietende Unternehmen, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss es Art und Umfang der durch den Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben sowie die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, eine in den Vergabeunterlagen anderweitig geforderte Nachunternehmererklärung wie dort vorgesehen abzugeben.

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Soweit das bietende Unternehmen Nachunternehmer einsetzt, verpflichtet es sich uneingeschränkt, den benannten Nachunternehmern seine Eignungsmerkmale (Fähigkeiten und Mittel) zur Verfügung zu stellen und ihnen bei der Ausführung ihrer Teilleistungen durch Beratung und Unterstützung Hilfe zu leisten.

5.2 Beabsichtigt das bietende Unternehmen, sich bei der Erfüllung des Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen (sog. „Eignungsleiher“) zu bedienen (Eignungsleihe), gilt neben Ziffer 5.1 folgendes: Das Unternehmen muss die sich in der Eigenerklärung zur Eignung befindenden Formulare zur Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot vorlegen und nachweisen, dass die Eignungsmerkmale, für deren Erfüllung er sich auf ein anderes Unternehmen beruft, von letzterem auch tatsächlich erfüllt werden und beim Eignungsleiher keine Ausschlussgründe i.S.v. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die entsprechenden Angaben in der Eigenerklärung zur Eignung sind daher vom Eignungsleiher zu machen. Nimmt das Unternehmen im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so sollen diese gemeinsam mit dem bietenden Unternehmen für die Auftragsausführung haften. Entsprechende, sich in dem Gesamtformular Eigenerklärung zur Eignung befindende Verpflichtungserklärungen sind mit dem Teilnahmeantrag oder Angebot vorzulegen.

5.3 Das bietende Unternehmen ist auf Anforderung verpflichtet, auch die Eignung eines Nachunternehmers, der nicht zugleich Eignungsleiher ist, und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i.S.v. §§ 123, 124 GWB innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen. Das bietende Unternehmen muss Nachunternehmer, die ungeeignet sind oder in deren Person Ausschlussgründe vorliegen, innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist ersetzen.

5.4 Die Vergabestelle kann nach Angebotsöffnung unter Fristsetzung den Nachweis darüber verlangen, dass dem bietenden Unternehmen die benannten Nachunternehmer tatsächlich wie vorgesehen zur Verfügung stehen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat das bietende Unternehmen auf Verlangen Auskünfte darüber

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zu geben, ob und auf welche Art es wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.

  1. Präqualifikation

7.1 Unternehmen, die in den Präqualifikationsdatenbanken bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages, einer Interessensbestätigung bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Angaben oder Nachweise gefordert werden, die nicht in den vorgenannten Datenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

7.2 Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung mit dem Angebot, Teilnahmeantrag oder der Interessenbestätigung eine Einheitlich Europäische Eigenerklärung abgeben; auf Angaben, die sich daraus ergeben, kann im Teilnahmeantrag bzw. Angebot Bezug genommen werden. Gelangt der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

7.3 Die vorstehenden Ziffern 7.1 und 7.2 gelten entsprechend wenn von anderen Unternehmern (Nachunternehmern/Eignungsleihern) Eigenerklärungen bzw. Eignungsnachweise gefordert werden.

B. Hinweise zur Form der Einreichung von Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

  1. Elektronische Einreichung

Elektronische Interessensbestätigungen/Teilnahmeanträge/Angebote sind ausschließlich über das Deutsche Vergabeportal (www.dtvp.de) einzureichen. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.

Sämtliche Informationen zum Verfahren sind auf dem Deutschen Vergabeportal hinterlegt (Bekanntmachungsinformationen, Teilnahme-/Vergabeunterlagen und die Kommunikation).

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Elektronische Interessensbestätigungen/Teilnahmeanträge/Angebote können – vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren - grundsätzlich auf drei Arten eingereicht werden:

  1. Einreichung in Textform nach § 126b BGB

  2. Einreichung mit fortgeschrittener elektronischer Signatur bzw. fortgeschrittenem elektronischen Siegel

  3. Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. qualifiziertem elektronischen Siegel

Weitere Informationen zu den Signaturen, zum Virtuellen Projektraum und zum technischen Betrieb stehen Ihnen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/ zur Verfügung.

In allen drei Fällen erfolgen das Hochladen, die Verschlüsselung der Interessensbestätigung, des Teilnahmeantrags/Angebotes und die Weiterleitung mit dem vom Deutschen Vergabeportal zur Verfügung gestellten Virtuellen Projektraum. Das Hochladen ist nur bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung bzw. dem Anschreiben genannten Teilnahme- /Angebotsfrist möglich.

Mit der Einreichung in Textform nach § 126b BGB bzw. mit der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur gelten die Interessensbestätigung/der Teilnahmeantrag/das Angebot und alle damit eingereichten Unterlagen als unterschrieben. Evtl. in den vorgegebenen Formularen enthaltene Eintragungsmöglichkeiten für Unterschrift und Firmenstempel sind nicht auszufüllen.

Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem federführenden Mitglied der Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert eingereicht und hochgeladen werden.

Etwaige Erklärungen Dritter (bspw. Verpflichtungserklärung Nachunternehmer, Bietergemeinschaftserklärung) sind signiert dem Angebot beizufügen. Hierzu können folgende Möglichkeiten genutzt werden:

  • Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung,

  • Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung,

  • Datei der E-Mail, mit dem der Dritte seine Erklärung an das sich bewerbende/bietende Unternehmen übersandt hat.

Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen oder Rücknahmen der Interessensbestätigung/des Teilnahmeantrags/Angebots, sind bis zum Ende der Teilnahmefrist/Angebotsfrist in entsprechender Form wie die Interessensbestätigung/der Teilnahmeantrag/das Angebot einzureichen.

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  1. Allgemeiner Hinweis zur Interessensbestätigung / zu den Teilnahme-/ Vergabeunterlagen

Die in der Interessensbestätigung / den Teilnahme-/Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Teilnahme-/Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Einreichung einer Interessensbestätigung/eines Teilnahmeantrages/Angebotes und nur durch das die Teilnahme-/Vergabeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Eine darüber hinaus gehende Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Unterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.

Sollten Sie die Teilnahme-/Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über das Deutsche Vergabeportal erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte, wird Ihnen eine Teilnahme über das Deutsche Vergabeportal empfohlen. Teilnahme-/Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bewerber-/Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise enthalten. Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Deutschen Vergabeportal.

Wir empfehlen Ihnen eine freiwillige Registrierung auf dem Deutschen Vergabeportal. Diese bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie automatisch über Änderungen an den Teilnahme-/Vergabeunterlagen oder über Antworten zum Verfahren informiert werden. Zur Kommunikation mit der Vergabestelle und zur elektronischen Einreichung des Teilnahmeantrages/Angebotes ist eine Registrierung zwingend.

C. Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)

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Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:Regionalverband Ruhr I Ruhr Grün, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:Regionalverband Ruhr (RVR) – Die Datenschutzbeauftragte, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen datenschutz@rvr.ruhr
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens. b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Regelungen der Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Als sich bewerbendes bzw. bietendes Unternehmen sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag bzw. Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener DatenMaßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung NRW).
Empfänger von personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie dem

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zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer für das Unternehmen, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 1 des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WregG) an. Nach § 134 GWB werden die Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Unternehmen ergangen ist. Nach § 39 VgV wird der Auftraggeber die Vergabe eines Auftrages im EU-Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden auch der Name des erfolgreichen Unternehmen, der Auftragswert und der Zeitraum der Leistungserbringung veröffentlicht.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener DatenDiese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 DSGVO i. V. m. §§ 12-14 DSG NRW. Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung:

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Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die das sich bewerbende oder bietende Unternehmen betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden. Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Unternehmens zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des sich bewerbenden/bietenden Unternehmen ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens).
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf Etwaige Beschwerden sind an die v. g. Behörde zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des

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Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. GWB).

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