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13 Vertrag Stahlbauarbeiten.pdf

Stahlbauarbeiten für den Neubau des Horizontobservatoriums auf der Halde Hoheward

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 15:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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E I N H E I T S P R E I S V E R T R A G

über die Ausführung des Bauvorhabens Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

zwischen dem Regionalverband Ruhr vertreten durch den Regionaldirektor Garrelt Duin Kronprinzenstraße 35 45128 Essen

  • Auftraggeber (AG) -

und der Firma xxx Kommentiert [RN1]: Dem Zuschlagsschreiben wird das finale Exemplar dieses Vertrages beigefügt, in dem sämtliche Platzhalter mit den dann verfügbaren Daten aus dem Angebot des AN ausgefüllt sein werden. Inhaltliche Änderungen werden damit nicht verbunden sein.

  • Auftragnehmer (AN) -

wird bezüglich des oben genannten Bauvorhabens folgender Einheitspreisvertrag

geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der AG beauftragt den AN mit diesem Vertrag mit der Durchführung der Leistungen des

Gewerkes der Stahlbauarbeiten im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten des Horizontob-

servatoriums auf dem nördlichen Gipfelplateau der Berghalde „Hoheward“ in Herten. Der

nähere Leistungsumfang ergibt sich aus diesem Vertrag und den in § 2 des Vertrages be-

nannten Vertragsbestandteilen.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

2.1. Bestandteile dieses Vertrages sind in der nachfolgenden Reihenfolge:

  1. Die Bestimmungen dieses Vertrages

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

  1. Allgemeine Bestimmungen und Vorbemerkungen für die Leistungsverzeich-

nisse mit Anlagen (Anlage 1)

  1. Leistungsverzeichnis Stahlbauarbeiten (Anlage 2)

  2. Angebot des AN vom XX.XX.XXXX (Anlage 3) Kommentiert [RN2]: Dem Zuschlagsschreiben wird das finale Exemplar dieses Vertrages beigefügt, in dem sämtliche Platzhalter

  3. Weitere Bestandteile des Vertrages: mit den dann verfügbaren Daten aus dem Angebot des AN ausgefüllt sein werden. Inhaltliche Änderungen werden damit nicht verbunden a) Die VOB, Teil B und C, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. sein.

b) Das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff.) mit Ausnahme des § 650 e

BGB.

c) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Herstellerrichtlinien

und –vorschriften sowie alle technischen Vorschriften und Normen in

der bei Erteilung der Baugenehmigung jeweils aktuellen Fassung wie z.

B. DIN-Normen, EN-Normen, insbesondere die Regelwerke, Richtlinien

und Merkblätter der nachstehend genannten Institutionen in der jeweils

zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung:

  • BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Roh-

stoffwirtschaft e. V.,

  • Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,

  • DA: Deutscher Abbruchverband e. V.,

  • DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,

  • DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,

  • VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,

  • VdS Schadenverhütung GmbH,

  • Verband für Abbruch und Entsorgung e. V- Bundesgütegemeinschaft

Recycling-Baustoffe e. V.,

  • DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,

  • DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.

d) die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeits- und Umweltschutz.

e) das anwendbare öffentliche Recht.

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

2.2. Der Vertrag in der unterschriebenen Form geht allen Anlagen vor. Die aufgeführte

Reihenfolge der Vertragsbestandteile ist zugleich deren Rangfolge im Falle von Wi-

dersprüchen, die sich zwischen den Vertragsgrundlagen ergeben sollten.

Soweit sich Darstellungen und/oder Darlegungen im Text und in Plänen / Bildern un-

terscheiden sollten, geht die textliche Darstellung vor.

2.3 Der AN konnte den Ort des Bauvorhabens besichtigen. Der AN hat sich über die ört-

lichen Gegebenheiten genauestens informiert, hinsichtlich der auf dem Haldenkörper

geplanten Veranstaltungen kann das durch den RVR betriebene Besucherzentrum

(Werner-Heisenberg-Straße 14 – 45699 Herten) kontaktiert werden. Der AN hatte die

Möglichkeit, eigene Untersuchungen durchzuführen. Er bestätigt, dass er sich durch

eigene Überprüfung im Rahmen der Besichtigung über die örtlichen Gegebenheiten

der Baustelle, einschließlich des Zustandes der Nachbargrundstücke und der umlie-

genden Bebauung informiert hat und dabei keine Widersprüche zu den insofern rele-

vanten Vertragsbestandteilen festgestellt hat. Der AN übernimmt das Risiko einer et-

waigen Beschädigung der Nachbargrundstücke und -gebäude infolge der Bautätig-

keit. Der AN stellt den AG von solchen Ansprüchen frei.

2.4. Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Angebotsbedingungen sowie

sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien, Vorverträge oder sonstige

nicht aufgeführte Unterlagen werden nicht Inhalt und Bestandteile dieses Vertrages.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Die von dem AN zu erbringenden Leistungen der Stahlbauarbeiten, Los 03, umfassen

alle erforderlichen Stahlbauarbeiten, hier die Fertigung und Montage einer Stahlkon-

struktion aus warmgeformtem Rohrmaterial (Stahlmasse ca. 427,1t) einschließlich al-

ler Verbindungen und Korrosionsschutzmaßnahmen. Zum Leistungsbereich gehört

ferner die notwendige Werkstattplanung und die Wiedermontage von eingelagerten

Zubehörteilen, wie Peilmarken und Peilstehlen.

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

Die Details zu den von dem AN zu erbringenden Leistungen folgen aus den allgemei-

nen Bedingungen und Vorbemerkungen für die Leistungsverzeichnisse (Anlage 1)

sowie dem Leistungsverzeichnis für die Stahlbauarbeiten (Los 03) (Anlage 2).

Auch nicht in dem Vertrag und den Anlagen des Vertrages aufgeführte Nebenleistun-

gen und bei Vertragsschluss erkennbare Besondere Leistungen ATV (VOB/C) gehö-

ren zum Leistungsumfang des AN.

Weiterhin hat der AN alle für seine Leistungen notwendigen Genehmigungen einzu-

holen, sofern diese nicht Sache des AG sind. Die dadurch anfallenden Kosten sind in

die Einheitspreise der weiteren Leistungen einzukalkulieren.

3.2. Der AN verfügt für den Zeitraum von mindestens der letzten drei Kalenderjahre vor

sowie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine betriebliche Zulassung bzw.

Zertifizierung zur Herstellung tragender Bauteile und Bausätze für Stahltragwerke

mind. EXC 3 nach DIN EN 1090-2.

3.3. Die vom AN übernommenen Verpflichtungen umfassen insbesondere auch die fol-

genden Leistungen, die in den Einheitspreisen enthalten und von dem AN ausrei-

chend kalkuliert worden sind:

3.3.1. Die Verkehrssicherungspflicht der Baustelle einschließlich Reinigungs-, Beräu-

mungs- und Streupflichten (Winterdienst) für die Bau- und Baustelleneinrichtungs-

flächen und die angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege sowie aller Schutz-

und Sicherungsmaßnahmen auch nach den Unfallverhütungsvorschriften und den

Vorschriften für Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Zur Vertragsleistung des AN gehören auch die erforderlichen Maßnahmen zum

Schutz vor Winterschäden.

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

3.3.2. Einrichten, Vorhalten und Entfernen der Baustelleneinrichtung nebst dazugehöriger

Ver- und Entsorgungsanschlüsse. Der AN hat sämtliche Ver- und Entsorgungskos-

ten zu tragen.

3.4. Das Horizontobservatorium ist auf einer Bergehalde errichtet. Die Maßnahme wird

durch einen Baugrundgutachter begleitet, der bereits stichpunktartig Bodenproben

entnommen und analysiert hat. Die Bodenproben wurden an den Stellen der geplan-

ten neuen Stützenfundamente entnommen. Die vor Ort vorgefundenen Homogen-

bereiche umfassen A1 „Nichtbindige Auffüllungen“ und A2 „Bergematerial“ mit den

für Haldenmaterial typischen Analysewerten. Die durch die von Baugrundgutachter

untersuchten Proben repräsentierten Bodenmaterialien sind gemäß Abfallverzeich-

nis-Verordnung (AVV) als „nicht gefährlich“ einzustufen und unter der Abfallschlüs-

selnummer 17 05 04 zu entsorgen.

Aufgrund der Abhängigkeit der Untergrundbeschaffenheit von der damaligen Hal-

denschüttung sind lokale Abweichungen möglich. Daher können sich je nach Mon-

tagekonzept und Baustellenfortschritt weitere Untersuchungserfordernisse ergeben.

Sollte sich bei den Stahlbauarbeiten ergeben, dass Bodenaushub entsorgt werden

muss, hat dies nach den gültigen Vorschriften zu erfolgen und ist eng mit dem

Baugrundgutachter des AG abzustimmen.

3.5.1. Der AN stellt den für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauleiter nach der Landes-

bauordnung. Ebenso stellt der AN die notwendige Fachbauleitung. Die zuständigen

Bauleiter und Fachbauleiter müssen auf der Baustelle anwesend und für den AG er-

reichbar sein. Die Namen der zuständigen Fachbauleiter sind von dem AN dem AG

vor Baubeginn in Textform zu benennen.

3.5.2. Der Projektleiter des AN muss mindestens 5 Jahre Berufserfahrung mit den zu erbrin-

genden Leistungen) nach einschlägigem Berufsabschluss (Dipl.-Ing. oder Master der

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

zu erbringenden Leistungen oder vergleichbare Berufsqualifikation angrenzender Be-

reiche bei entsprechender Erfahrung) vorweisen können.

Der stellvertretende Projektleiter des AN muss mindestens 5 Jahre Berufserfahrung

mit den zu erbringenden Leistungen nach einschlägigem Berufsabschluss (Dipl.-Ing.,

Master, Bachelor oder Meister der Fachrichtung der zu erbringenden Leistungen oder

vergleichbare Berufsqualifikationen angrenzender Bereiche bei entsprechender Er-

fahrung) vorweisen können.

Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter sind von dem AN dem AG bei

Beginn der Arbeiten in Textform namentlich zu benennen.

Eine Bestimmung eines neuen Projektleiters und / oder stellvertretenden Projektlei-
ters ist über die Vertragslaufzeit nur mit Zustimmung des AG möglich. Voraussetzung
für einen Wechsel ist der Nachweis, dass der AN für (hinsichtlich Qualifikation, Erfah-
rung und Zuverlässigkeit) zumindest gleichwertigen Ersatz gesorgt und mindestens
die in dieser Ziffer aufgeführten Eignungen und Qualifikationen auch hinsichtlich des
Ersatzes nachgewiesen hat. Der AG kann einem von dem AN neu bestimmten Pro-
jektleiters und / oder stellvertretenden Projektleiters nur dann die Zustimmung ver-
weigern, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu besorgen ist, dass der Projektleiter
und / oder stellvertretende Projektleiter für die ordnungsgemäße Leitung der Ausfüh-
rung nicht geeignet im Sinne der in dieser Ziffer (bzw. in dem Formblatt Eignungs-
und Zuschlagskriterien_Bewertungsmatrix Stahlbau) aufgeführten Mindestanforde-
rungen oder nicht zuverlässig ist. Die Ablehnung muss auf konkreten, dokumentiertenkonkreten, dokumentierten
und projektbezogenen Umständen

sachfremden oder diskriminierenden Gründen ist ausgeschlossen.

3.5.3. Der Schweißwerkmeister muss mindestens 5 Jahre Berufserfahrung mit den zu er-

bringenden Leistungen nach einschlägigem Berufsabschluss (mind. Meister der

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

Fachrichtung der zu erbringenden Leistungen oder vergleichbare Berufsqualifikatio-

nen angrenzender Bereiche bei entsprechender Erfahrung) sowie eine Zusatzqualifi-

kation als qualifizierter Schweißwerkmeister nach DVS-Richtlinie 1154 mit mind. 2

Jahren Berufserfahrung im geforderten Tätigkeitsbereich, hier im Schweißen von

Stahlbauwerken mind. der Ausführungsklasse EXC 3 nach DIN EN 1090-2 vorweisen.

Der AN verpflichtet sich, verantwortlichen Schweißwerkmeister über die gesamte Dauer der

Vertragsdurchführung für die Durchführung dieses Vertrages vorzuhalten und dann, wenn

der verantwortliche Schweißwerkmeister nicht mehr im Unternehmen tätig bzw. nicht mehr

im vorliegenden Bauprojekt eingesetzt werden sollte, für hinsichtlich Qualifikation, Erfahrung

und Zuverlässigkeit zumindest gleichwertigen Ersatz zu sorgen und dies dem AG, spätes-

tens auf entsprechende Anfrage, nachzuweisen.

Der AN trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung.

3.6. Der AN hat einen Bauzeitenplan zu erstellen, laufend fortzuschreiben und zu konkre-

tisieren und dem AG, zumindest jeweils monatlich, in aktualisierter Fassung zu über-

geben.

3.7. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritten infolge der Durch-

führung der Baumaßnahme entstehen, wie beispielsweise Ansprüche aus § 823 BGB,

§ 906 BGB und aus § 1004 BGB, es sei denn, dass diese Ansprüche durch ein schuld-

haftes Handeln des AG kausal verursacht worden sind. Der AN ist verpflichtet, bei

Abschluss und während der Durchführung dieses Vertrages eine Haftpflichtversiche-

rung für Dritt- und Objektschäden zu führen.

3.8. Der AN ist verpflichtet, vom AG abgerufene Leistungen, die in Bedarfspositionen/

Eventualpositionen oder Wahlpositionen/Alternativpositionen beschrieben sind, aus-

zuführen. Der AG ist berechtigt, die Ausführungen der Bedarfs- oder Eventualpositio-

nen oder die Wahl-/ Alternativpositionen auch noch nach Vertragsabschluss bis zur

Erbringung der Leistung abzurufen.

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

§ 4 Vergütung und Zahlungen

4.1. Für die vertraglich geschuldete Leistung erhält der AN eine Vergütung auf Basis der

in dem Leistungsverzeichnissen (Anlage 2) vermerkten Einheitspreise. Die vorläufige

Auftragssumme beläuft sich auf

……€ zzgl. USt. Kommentiert [RN3]: Dem Zuschlagsschreiben wird das finale Exemplar dieses Vertrages beigefügt, in dem sämtliche Platzhalter mit den dann verfügbaren Daten aus dem Angebot des AN ausgefüllt sein werden. Inhaltliche Änderungen werden damit nicht verbunden Bei den Einheitspreisen handelt es sich vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Ver- sein.

einbarungen in diesem Vertrag jeweils um einen Festpreis, der insbesondere durch

Änderungen der Lohn- und Materialkosten unberührt bleibt. Durch die Einheitspreise

sind die jeweils von dem AN nach Maßgabe dieses Vertrages und der Technischen

Baubeschreibung übernommenen Leistungen einschließlich aller Nebenleistungen

und Besonderen Leistungen nach der VOB/C der einzelnen Leistungen abgegolten.

4.2. Abschlagszahlungen und Schlusszahlung erfolgen gem. § 16 VOB/B.

4.3. Vorauszahlung für Stoffe und Bauteile

Der AG kann dem AN auf dessen schriftlichen Antrag eine Vorauszahlung für zur

Ausführung der vertraglichen Leistung erforderliche Stoffe und Bauteile gewähren.

Ein Anspruch des AN auf Gewährung einer Vorauszahlung besteht nicht. Die Ent-

scheidung über die Vorauszahlung steht im Ermessen des AG und setzt insbeson-

dere voraus, dass die nachstehenden Bedingungen vollständig erfüllt sind.

4.3.1. Die Vorauszahlung wird nur gewährt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber

vor Auszahlung folgende prüffähige Unterlagen übergibt:

• ein prüffähiges Verzeichnis der zu beschaffenden Stoffe und Bauteile unter An-

gabe von Art, Menge, Einzelpreis, Gesamtpreis und vorgesehenem Einbauzeit-

punkt;

• einen Nachweis über die Höhe der Beschaffungskosten, insbesondere Angebot,

Rechnung;

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• den Nachweis über den vorgesehenen Liefer- und Lagerort.

Die Vorauszahlung darf den nachgewiesenen Wert der betreffenden Stoffe und Bau-

teile einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht überschreiten. Eine

Vorauszahlung auf allgemeine Betriebskosten, Finanzierungskosten oder noch nicht

konkret bestellte Materialien ist ausgeschlossen.

4.3.2. Die Auszahlung der Vorauszahlung setzt voraus, dass der AN dem AG zuvor eine

unbefristete Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers

gem. § 17 Abs. 2 VOB/B über den vollen Bruttobetrag der Vorauszahlung übergibt.

Die Bürgschaft muss

• deutschem Recht unterliegen;

• schriftlich erteilt werden;

• den Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 Bür-

gerliches Gesetzbuch enthalten;

• unbefristet sein;

• den Sicherungszweck, nämlich die Rückzahlung der Vorauszahlung ein-

schließlich etwaiger Zinsen und sonstiger Rückzahlungsansprüche des Auf-

traggebers, ausdrücklich erfassen;

• dem Auftraggeber das Recht einräumen, den Bürgen bei Fälligkeit unmittelbar

in Anspruch zu nehmen.

Die Regelungen des § 17 VOB/B bleiben im Übrigen unberührt, soweit diese Rege-

lung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

4.3.3. Der AN darf die Vorauszahlung ausschließlich zur Beschaffung der im Vorauszah-

lungsantrag bezeichneten Stoffe und Bauteile verwenden. Er hat dem AG auf Verlan-

gen jederzeit geeignete Nachweise über die Verwendung der Vorauszahlung, den

Bestand der Materialien und deren Lagerung vorzulegen.

Der AG ist berechtigt, die betreffenden Stoffe und Bauteile nach vorheriger Ankündi-

gung am Lagerort zu besichtigen und deren Bestand, Zustand und Zuordnung zum

Bauvorhaben zu überprüfen. Der AN hat die Materialien getrennt von sonstigen Ma-

terialien zu lagern und eindeutig als für das Bauvorhaben bestimmt zu kennzeichnen.

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

4.3.4. Der AN hat dem AG mit der Auszahlung der Vorauszahlung das Eigentum an den

betreffenden Stoffen und Bauteilen zu übertragen, soweit nicht Eigentumsvorbehalte

Dritter entgegenstehen. Der AN hat den AG in diesem Fall unverzüglich über entge-

genstehende Eigentumsvorbehalte Dritter zu informieren und dafür Sorge zu tragen,

dass die Materialien frei von Rechten Dritter in das Eigentum des AG übergehen.

Die Übergabe der Stoffe und Bauteile an den AG wird durch deren Einlagerung an

einem vom AG anerkannten Lagerort ersetzt. Der AN bleibt bis zum Einbau zur ord-

nungsgemäßen Verwahrung und Kennzeichnung der Materialien verpflichtet. Die Ge-

fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit dem

Einbau auf den AG über, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

4.3.5. Die Vorauszahlung ist auf die nächstfälligen Abschlagszahlungen anzurechnen, so-

bald und soweit die betreffenden Stoffe und Bauteile in die Leistung eingebaut oder

als vertragsgemäße Leistung abgerechnet worden sind. Die Anrechnung erfolgt vor-

rangig auf den Wert derjenigen Stoffe und Bauteile, für deren Beschaffung die Vo-

rauszahlung gewährt wurde.

Die Vorauszahlung stellt weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Vertrags-

gemäßheit, der Menge oder der Abrechenbarkeit der betreffenden Stoffe und Bauteile

dar. Die Haftung des AN und die Rechte des AG wegen Mängeln bleiben unberührt.

4.3.6. Der AN ist verpflichtet, die Vorauszahlung unverzüglich zurückzuzahlen, wenn

• die Vorauszahlung ganz oder teilweise nicht für den vereinbarten Zweck ver-

wendet wurde;

• die betreffenden Stoffe oder Bauteile nicht innerhalb der vereinbarten Frist ge-

liefert oder eingebaut werden;

• die Stoffe oder Bauteile mangelhaft, nicht vertragsgerecht oder nicht dem Bau-

vorhaben zugeordnet sind;

• der AN die geforderten Nachweise nicht fristgerecht vorlegt;

• der AN die Arbeiten einstellt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzverfah-

ren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;

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• der AN die erforderliche Sicherheit nicht aufrechterhält oder trotz Aufforderung

nicht unverzüglich ersetzt.

Der AG ist in diesen Fällen berechtigt, die Vorauszahlung mit fälligen oder künftig

fällig werdenden Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers zu verrechnen und die

Vorauszahlungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Weitergehende Rechte des AG

bleiben unberührt.

4.4.9. Die Vorauszahlungsbürgschaft wird entsprechend dem Umfang zurückgegeben oder

herabgesetzt, in dem die Vorauszahlung durch vertragsgemäße Lieferung, Einbau

und Abrechnung der betreffenden Stoffe und Bauteile vollständig getilgt ist.

§ 5 Ausführungsfristen

Die Stahlbauarbeiten sind ab dem 01.03.2027 zu beginnen.

Fertigstellung: Der Fertigstellungstermin wird unmittelbar nach Auftragserteilung einver-

nehmlich zwischen AG und AN Stahlbauarbeiten festgelegt.

§ 6 Vertragsstrafe

6.1. Hat der AN die Überschreitung eines Fertigstellungstermins gem. § 5 zu vertreten, so

verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung eine Ver-

tragsstrafe in Höhe von 0,1 % der anerkannten Nettoauftragssumme, max. 5 % der

Nettoauftragssumme zu zahlen. Soweit die tatsächliche Nettoschlusszahlungs-

summe niedriger als die Nettoauftragssumme ausfallen sollte, ist die Vertragsstrafe

auf 5% der Nettoschlussrechnungssumme begrenzt. Soweit durch mehrere Über-

schreitungen eines Fertigstellungstermins gem. § 5 mehrere Vertragsstrafen anfallen

ist die Gesamtvertragsstrafe auf 5% der Nettoschlussrechnungssumme begrenzt.

6.2. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertrags-

strafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

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§ 7 Vertragserfüllungs-, Gewährleistungssicherheiten

7.1. Vertragserfüllungssicherheit

7.1.1 Der AN stellt zugunsten des AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss

eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10% des Vertragsgesamtpreises (netto

ohne Umsatzsteuer). Die Sicherheit muss den Anforderungen der VOB/B entspre-

chen. Diese Sicherheit haftet für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-

tungen zur Vertragserfüllung einschließlich der hiermit verbundenen Ansprüche des

AG auf Zahlung von Schadensersatz, Erstattung von Überzahlungen einschließlich

Zinsen und aus Vertragsstrafe.

Wenn der AN durch Bürgschaft Sicherheit leistet, stellt er dem AG eine Vertragserfül-

lungsbürgschaft in Form einer unbefristeten Höchstbetragsbürgschaft eines Kreditin-

stituts oder eines Kreditversicherers gem. § 17 Abs. 2, 4 VOB/B.

7.1.2. Der Bürge hat auf die Einrede der Vorausklage zu verzichten. Weiter ist sicherzustel-

len, dass für Streitigkeiten aus der Bürgschaft deutsches Recht zur Anwendung

kommt und Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Erfüllungsort der Baumaßnahme

durchzuführen sind. Im Fall eines im Ausland ansässigen Bürgen ist zudem der AN

als Zustellungsbevollmächtigter zu benennen.

7.1.3. Es gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.

7.1.4. Soweit der AN seine Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit

nicht erfüllt, kann der AN nach § 17 Abs. 7 VOB/B vorgehen.

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7.2. Gewährleistungssicherheit

7.2.1. Als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des AG vereinbaren

die Parteien eine Sicherheit von 5% der Schlussrechnungssumme (netto ohne Um-

satzsteuer) für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist von 5 Jahren. Der AG ist

berechtigt, diese Sicherheit von der Schlussrechnungssumme einzubehalten.

7.2.2. Dieser Sicherheitseinbehalt kann von dem AN durch eine Sicherheitsleistung, die den

Anforderungen der VOB/B entsprechen muss, abgelöst werden. Diese Sicherheit haf-

tet für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die kausal auf eine mangelhafte

Werkleistung des AN zurückzuführen sind. Wenn der AN durch Bürgschaft Sicherheit

leistet, stellt er zugunsten des AG eine Gewährleistungsbürgschaft in Form einer un-

befristeten Höchstbetragsbürgschaft eines Kreditinstituts oder eines anerkannten

Kreditversicherers, die mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt. Der Bürge

hat auf die Einrede der Vorausklage zu verzichten. Weiter ist sicherzustellen, dass für

Streitigkeiten aus der Bürgschaft deutsches Recht zur Anwendung kommt und Strei-

tigkeiten aus der Bürgschaft am Erfüllungsort der Baumaßnahme durchzuführen sind.

Im Fall eines im Ausland ansässigen Bürgen ist zudem der AN als Zustellungsbevoll-

mächtigter zu benennen. Die Bürgschaft wird jedoch erst wirksam, wenn der AG die

vollständige Schlusszahlung auf das unstreitige Guthaben geleistet hat.

Abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B ist die nicht verwertete Sicherheit

nach Ablauf der für die Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist zurückzugeben.

7.3. Der AG gibt die gewährte Vertragserfüllungssicherheit gem. Ziffer 9.1 spätestens

nach Abnahme und mit Stellung der Gewährleistungssicherheit gem. Ziffer 9.2 zu-

rück. Sofern und soweit zu diesem Zeitpunkt noch durch die Vertragssicherheit gesi-

cherte Ansprüche offen sind, die nicht von der Gewährleistungssicherheit gem. Ziffer

9.2. erfasst sind, kann der AG von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Ge-

brauch machen, indem er von der auf die Schlussrechnung zu erbringenden Zahlung

die Summe des doppelten Betrages der zu erwartenden Kosten für die Beseitigung

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der gesicherten Ansprüche aus der Vertragssicherheit zurückbehält.

7.4. § 650e BGB ist ausgeschlossen.

§ 8 Ausführung

8.1. Anschlüsse für Bauwasser, Baustrom sowie Abwasser für z.B. Toilettenwagen, sind

auf eigene Kosten vom AN zu beantragen und zu installieren, ebenso hat der AN

sämtliche zur Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen Genehmigungen eigenver-

antwortlich einzuholen.

8.2. Für Unterkunft und Werkräume hat der AN selbst auf eigene Kosten zu sorgen.

8.3. Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu erstellen und davon dem AG wöchentlich

am jeweiligen ersten Werktag der Folgewoche eine Durchschrift zu übergeben.

8.4 Wenn Ausführungsfristen aufgrund von Behinderungen im Sinne von § 6 Abs. 2

VOB/B zu verlängern sind, kann der AG stattdessen vom AN verlangen, dass dieser

zusätzliche Maßnahmen ergreift, um den ursprünglich vereinbarten Ausführungster-

min einzuhalten, außer wenn die Beschleunigungsmaßnahme auch unter Berücksich-

tigung des Anspruchs auf zusätzliche Vergütung für den AN unzumutbar ist. In diesem

Fall können die Beschleunigungsmaßnahmen dem AN nur mit seiner Zustimmung

übertragen werden. Beschleunigungsmaßnahmen sind nach § 650 c BGB zu vergü-

ten. Der AN hat vor Anordnung und Durchführung einer Beschleunigungsmaßnahme

ein verbindliches Angebot über die Mehrkosten zu unterbreiten.

§ 9 Geänderte und Zusätzliche Leistungen

AG und AN gehen davon aus, dass es zur vertragsgemäßen Ausführung keiner geänderten

Leistungen und/oder zusätzlicher Leistungen bedarf. Sollten dennoch Maßnahmen i. S. v. §

2 Nr. 4, 5 oder 6 VOB/B erforderlich werden, gelten die Regelungen der VOB/B.

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Dem AG steht das Recht zu, Änderungen der Bauumstände, der Bauzeit bzw. Ausführungs-

fristen anzuordnen, es sei denn, eine solche Anordnung stellt einen unangemessenen Ein-

griff in die betriebliche Disposition des AN dar und ist ihm nicht zumutbar.

Der AN wird den AG auf dessen Wunsch vor der Anordnung einer geänderten oder zusätz-

lichen Leistung umfassend beraten. Wenn der AG eine Änderungsanordnung aussprechen

will, wird der AN dem AG auf dessen Wunsch unverzüglich ein verbindliches und prüffähiges

Nachtragsangebot unterbreiten, das sowohl die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen

der Änderung als auch die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Bauzeit abschließend

und möglichst vollständig beschreibt. Im Nachtragsangebot müssen alle voraussichtlichen

kostenmäßigen Auswirkungen der geänderten/zusätzlichen Leistung angegeben werden.

Dies gilt auch für die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen Bauzeitverlängerung und Be-

schleunigungsmaßnahmen. Der AN wird dem AG zugleich mitteilen, bis zu welchem Zeit-

punkt eine Entscheidung getroffen sein muss, damit die Arbeiten ohne Behinderungen

durch- bzw. fortgeführt werden können.

Die Vergütung für die geänderte/zusätzliche Leistung ist gemäß § 650c Abs. 1 Satz 1 BGB

zu ermitteln.

Wenn der AG ein Nachtragsangebot nicht im Vorfeld der Änderungsanordnung verlangt, ist

das Nachtragsangebot mit dem vor beschriebenen Inhalt von dem AN so rechtzeitig vor dem

Beginn der Ausführung der Nachtragsleistungen vorzulegen, dass der AG das Angebot vor

dem Beginn der betroffenen Arbeiten einer sorgfältigen Prüfung unterziehen kann.

Der AG wird das Nachtragsangebot kurzfristig prüfen und verbindlich sowie in Textform er-

klären, ob die von ihm gewünschten Änderungen zur Ausführung gelangen. Wenn eine sol-

che Erklärung trotz schriftlicher Aufforderung durch den AN durch den AG nicht innerhalb

einer Frist von 12 Werktagen (Mo.-Sa.) abgegeben wird, gilt die Änderung als nicht beauf-

tragt. Dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.

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Der AN darf zusätzliche und/oder geänderte Leistungen ohne ausdrückliche, eindeutige An-

ordnung in Textform nicht durchführen und erhält widrigenfalls keine Vergütung. Nachtrags-

bearbeitungskosten werden nicht erstattet.

Erklärt der AG verbindlich die Änderungsanordnung gemäß den vorgenannten Absätzen, gilt

die Beauftragung zu den von dem AN genannten Preisen, wenn nicht der AG den Preisen

ausdrücklich widersprochen hat. Können sich AG und AN hiernach nicht über die Preise

einigen, ist der AN gleichwohl zur Ausführung verpflichtet, wenn der AG Sicherheit leistet.

Für die angeordneten Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen gelten die Ver-

tragsbedingungen dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anders im Nachtrags-

vertrag vereinbart wird.

§ 10 Abnahme

10.1. Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme der Gesamtleistungen des AN im

Sinne von § 12 Abs. 4 VOB/B.

Die Abnahme wird weder durch eine Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche

Abnahme noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung seiner Leistungen

ersetzt. Die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ist ausgeschlossen. Es findet nur eine

einheitliche Abnahme der gesamten Leistung des AG statt. Teilabnahmen finden nicht

statt.

10.2. Über die Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes schriftliches

Protokoll zu fertigen.

10.3. Wenn Bauleistungen des AN durch den weiteren Baufortschritt verdeckt werden und

eine spätere Prüfung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, werden AG

und AN eine technische Zustandsfeststellung nach § 4 Abs.10 VOB/B durchführen.

Der AN wird den AG mit einem Vorlauf von 5 Werktagen zu einem Termin für eine

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Einheitspreisvertrag Neuerrichtung des Horizontobservatoriums Halde „Hoheward“ in Herne; Stahlbauarbeiten

technische Zustandsfeststellung einladen. Über die Zustandsfeststellung wird ein Pro-

tokoll geführt, dass von AG und AN zu unterzeichnen ist. Eine solche Zustandsfest-

stellung hat nicht die Abnahmewirkungen im Sinne von § 12 VOB/B bzw. § 640 BGB.

Sie dient vielmehr allein der Dokumentation. Protokolle über Zustandsfeststellungen

werden Bestandteil des Schlussabnahmeprotokolls.

§ 11 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Gewährleistungsfrist in

Abänderung von § 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B generell 5 Jahre.

§ 12 Betriebshaftpflichtversicherung

Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und vor Baubeginn nachzuweisen.

Die Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden müssen jeweils mindestens €

5.000.000,00 (mindestens 2-fach maximiert pro Kalenderjahr) und 250.000,00 € für Vermö-

gensschäden betragen.

Tätigkeitsschäden wie Bearbeitungsschäden, Be- und Entladeschäden, Schäden durch

Schweiß- und Heißarbeitens sowie Leitungsschäden müssen zu einer Versicherungssumme

von mindestens 250.000 € pro Versicherungsfall, (mindestens zweifach maximiert pro Ver-

sicherungsjahr) mitversichert sein.

Der Versicherungsschutz muss sich mindestens auch auf die Ein- und Ausbaukosten mit

einer Versicherungssumme von mindestens 2,5 Mio. € erstrecken, und zwar auch dann,

wenn der versicherte Betrieb das schadensauslösende Bauteil selbst montiert hat.

§ 13 Kündigung

13.1. Unbeschadet der Regelungen der §§ 8, 9 VOB/B besteht darüber hinaus das Recht

zur vollständigen oder teilweisen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund,

wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine schuldhafte Handlung oder Unter-

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lassung einer der Vertragsparteien im Zuge der Vertragsdurchführung unter Abwä-

gung der beiderseitigen Interessen den Vertragszweck gefährdet und der anderen

Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

13.2. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.3. Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, wie z.B. unter Ziff.15.1., so steht die-

sem eine Vergütung ausschließlich für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung

ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu. Weitergehende Schadensersatzansprü-

che und Vertragsstrafen des AG bleiben unberührt.

13.4. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, die Kündigung aus wichtigem Grund zu Lasten

des AN auf vertragliche Teilleistungen zu beschränken, auch wenn es sich nicht um

abgeschlossene Leistungen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 12 Abs. 2 VOB/B

handelt.

§ 14 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht

Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht

geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht

geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltend-

machung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt,

die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwen-

den. Anstelle der Annahme der angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung ver-

langen, sofern er gleichzeitig - Zug um Zug - Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungs-

anspruch leistet.

Sämtliche zuvor genannte Bestimmungen gelten auch dann, wenn der AN den Vertrag we-

gen Verzuges des AG kündigen will und der AG den Verzug bestreitet. Der AG kann in

diesem Falle die Kündigung durch Sicherheitsleistung abwenden und zwar auch noch inner-

halb einer Frist von 4 Wochen, nachdem die Kündigung dem AG zugegangen ist. Der AN

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kann die entsprechende Sicherheitsleistung ablehnen und Zahlung verlangen, sofern er Si-

cherheit für einen entsprechenden Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch leistet.

§ 15 Abtretung

Die Abtretung einer Forderung durch den AN gleich welchen Inhaltes bedarf der schriftlichen

Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung ist die erfolgte Abtre-

tung unwirksam. Der AG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern, der u.a.

dann vorliegt, wenn nach der Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung

der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der beabsichtigten Abtre-

tung überwiegen. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 16 Bauabzugsteuer, illegale Beschäftigung,

15.1. Der AN hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Bau-

gewerbe (Bauabzugssteuer) eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b Ein-

kommenssteuergesetz (EStG) im Original oder als beglaubigte Ablichtung vorzule-

gen. Liegt eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EStG bei Fälligkeit von

Forderungen aus Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der

AG 15 % der jeweils fälliges Zahlung gemäß § 48 EStG als Steuerabzug vorzuneh-

men. Diesen Steuerabzug muss der AN als auf den Werklohn geleistet gegen sich

gelten lassen.

15.2. Der AN trägt die volle Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, dass

bei der Baumaßnahem keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden. Der AN hat

sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch diejenigen der Subunternehmer,

über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert

sind. Der AN hat dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Sollte der AN gegen die

vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG vorbehaltlich weitergehender

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Rechte befugt, ihr eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflich-

tung mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihr nach fruchtlosem Fristablauf den

Vertrag außerordentlich zu kündigen.

15.3. Der AN steht dafür ein, dass alle Nachunternehmerleistungen nur an erfahrene und

leistungsstarke Nachunternehmer vergeben werden. Der AG ist berechtigt, Nach-

weise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der vorgesehenen

Nachunternehmer zu verlangen. Die Auswahl der Nachunternehmer ist vor Beauftra-

gung der Nachunternehmer mit dem AG abzustimmen. Der AG ist berechtigt, einzelne

Nachunternehmer aus berechtigtem Grund abzulehnen. Der Einsatz von Nachunter-

nehmern entbindet den AN nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem

AG zur vollständigen Vertragserfüllung und Leistungserbringung.

§ 17 Urheberrecht, Nutzung, Verwertung und Änderung der Planung und des

Werkes

Der AN überträgt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht,

Planungen und Unterlagen sowie sonstige vom AN erbrachte Leistungen für das Bauvorha-

ben ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des AN auch bei vorzeitiger Beendigung des Ver-

trages zu nutzen. Diese Übertragung ist durch die vollständige Erfüllung aller Zahlungsan-

sprüche des AN gegenüber dem AG aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und

etwaigen Nachtrags-, Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen aufschiebend bedingt.

Das übertragene Recht umfasst die Befugnis des AG, sämtliche Planungen und Unterlagen

sowie das Bauwerk zu ändern, zu nutzen oder zu verwerten. Der AG ist berechtigt dieses

Recht auf Dritte zu übertragen.

Der AN ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit etwa von ihm beauftragten Ar-

chitekten und Ingenieuren herbeizuführen. Er steht dafür ein, dass die von ihm im Rahmen

dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.

Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN oder eines Dritten.

Der AG ist befugt, alle etwa unter Leistungsschutz stehenden Pläne und Unterlagen des AG

oder eines Dritten zu verwerten, anderen mitzuteilen, selbst oder durch andere zu nutzen.

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Das Urheberpersönlichkeitsrecht des AN oder des von ihm beauftragten Dritten wird durch

die Übertragung nicht berührt.

Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN aus der Übertragung der

Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte abgegolten.

§ 18 Anwendbares Recht, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sonstige Bestimmungen

17.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Im vollkaufmännischen Ge-

schäftsverkehr wird als Gerichtsstand Essen vereinbart.

17.2. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam wer-

den, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. § 139 BGB

ist abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Regelung ist diejenige zu setzen, die

dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

17.3. Änderungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen bedürfen der Schriftform; auch

eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Ne-

benabreden bestehen nicht.

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