Eigenerklärung zu § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG – in Kraft ab 1. Januar 2023)
Nach § 22 Abs. 1 LkSG sind Unternehmen mit dem Ausschluss vom Vergabeverfahren bedroht, die innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße belegt worden sind und noch keine Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachgewiesen haben.
Der oben genannte Ausschluss setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend davon wird
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in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,
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in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und
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in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.
| Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG nicht vorliegen. Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte zur Überprüfung der oben gemachten Angabe abfragen und einholen kann. |
Datum Unterschrift (Faksimile oder eingescannte Unterschrift ist bspw. ausreichend, nach § 126b BGB reicht auch andere Erkennbarkeit des Urhebers)