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Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der TU Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen
Geschäftsbereich Bau und Technik Fetscherstr. 74 01307 Dresden
Durchführung von Baubesprechungen
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Das Bauvorhaben erfordert von den beteiligten Gewerken und Planern eine permanente Kooperation und Kommunikation. Es werden daher regelmäßige Baubesprechungen/Jour-Fix durchgeführt. Die Teilnahme an den vom Auftraggeber anberaumten Besprechungen ist für den Auftragnehmer für die gesamte Bauzeit ab Abruf der Leistungen/vertraglich festgelegtem Leistungsbeginn bis zur Abnahme seiner Leistungen verbindlich im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht/Mitwirkungspflicht. Erforderlicher Aufwand ist für die gesamte Bauzeit kalkulatorisch zu berücksichtigen.
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Der Turnus und der Zeitpunkt der Baubesprechungen wird durch den Auftraggeber im Rahmen der Bauanlaufberatung einmal je Woche festgelegt.
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Es ist - sofern nicht bereits eine anderweitige Festlegung erfolgt ist - von der Durchführung wöchentlicher Besprechungen und einer erforderlichen Anwesenheitszeit von jeweils einer Stunde je Termin auszugehen. Die Termine finden innerhalb üblicher Geschäftszeiten, also Montag - Freitag zwischen 08.00 und 15.00 Uhr zu einem für die gesamte Bauzeit verbindlichen Termin statt.
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Der Auftraggeber behält sich vor, bei Erforderlichkeit (z.B. Gefahr im Verzug) zusätzliche Besprechungen anzuberaumen. Hierzu ist auch die vom Auftraggeber jeweils bestellte Bauleitung berechtigt.
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Die Baubesprechungen sind vom Auftragnehmer durch eine fachkundige, informierte und für den Auftragnehmer vertretungsberechtigte Person wahrzunehmen, welche mit den technischen Gegebenheiten und Anforderungen des Vorhabens vertraut und zu Entscheidungen über die Art und Weise der Leistungsausführung, Leistungsänderungen, kaufmännische Fragen (Preise), Personaleinsatz etc. befugt ist. Im Zweifel ist ein Vertreter vor Beginn der Leistungen zu bestimmen bzw. im Einzelfall (z.B. bei Verhinderung des benannten Vertreters) mit einer hinreichenden Vollmacht auszustatten.
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Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Anwesenheit in Baubesprechungen nach dieser Regelung stellt eine Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen dar, welche im Wiederholungsfall, insbesondere im Fall einer vorherigen Abmahnung, zu weiteren Folgen bis hin zur außerordentlichen Vertragskündigung führen kann Dem Auftraggeber bleibt des Weiteren die Geltendmachung eines aus der Nichtbeachtung der Pflicht resultierenden Schadens, beispielsweise durch eintretende Verzögerungen des Bauablaufs, vorbehalten.
Vertragsstrafe
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Für jeden Fall der schuldhaften Versäumung eines Termins zur Baubesprechung verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 EUR netto.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen von jeweils fälligen (Abschlags-) Zahlungen in Abzug zu bringen, der Abzug ist spätestens mit der Schlusszahlung vorzunehmen, eines gesonderten Vorbehalts bedarf es nicht. Bemisst sich die Strafe nach prozentualen Teilbeträgen der Abrechnungssumme kann bei Abschlagszahlungen die Bemessung und der Einbehalt auf der Basis der Auftragssumme netto erfolgen, ein Ausgleich erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung.
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Die nach den vorstehenden Regelungen ggf. verwirkte Vertragsstrafe ist begrenzt auf maximal 1 v.H. der Abrechnungssumme netto, die nach diesem Vertrag verwirkten Vertragsstrafen insgesamt auf maximal 5 % der Abrechnungssumme netto.
Seite 1 / 1 Druck: 14.04.2022