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ZSG Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu FB 214 (Ausbau).pdf

Spachtel- und Bodenbeschichtungsarbeiten in einer Tiefgarage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Anlage 1 Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214

10.4 Vollmachten des Bauleiters/ Projektverantwortliche (AN) Der Bauleiter/Projektverantwortliche des AN muss alle Vollmachten und volle Entscheidungsbefugnis zur Entscheidung aller anstehenden Fragen in Zusammenhang mit der durch den AN geschuldeten Erbringung der vertraglichen Leistung haben. Er muss in die Lage versetzt sein, Angebote zu erstellen und alle notwendigen Verhandlungen, auch in Zusammenhang mit eventuellen Nachbeauftragungen, eigenverantwortlich und rechtsverbindlich vornehmen zu können. Der durch den AN verantwortlich eingesetzte Bauleiter/ Projektverantwortliche muss in der Lage sein, die terminliche, finanzielle aber auch qualitative Entwicklung und Fortschreibung des durch den AN zu erstellenden Gewerkes bzw. Systems vollständig zu überblicken, zu koordinieren und verantwortlich zu leiten.

10.5 Verfügbarkeit des Bauleiters/ Projektverantwortliche (AN) Der Bauleiter/Projektverantwortliche des AN, bzw. sein Vertreter hat entsprechend den Erfordernissen auf der Baustelle zur Verfügung zu stehen und soweit dies nicht gewährleistet ist, einen entsprechend befugten und qualifizierten Stellvertreter zu benennen. Im Falle von längerer Abwesenheit ist der AG rechtzeitig unter Angabe von Gründen und Dauer der Abwesenheit des Bauleiters zu informieren. Als längere Abwesenheit gilt hierbei, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ein zusammenhängender Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden.

10.6 Baubesprechung Das Bauvorhaben erfordert von den beteiligten Gewerken und Planern eine permanente Kooperation und Kommunikation. Es werden daher regelmäßige Baubesprechungen durchgeführt. Die Teilnahme an den vom AG anberaumten Besprechungen ist für den AN für die gesamte Bauzeit verbindlich im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht/ Mitwirkungspflicht. Der Bauleiter/Projektverantwortliche (siehe auch Anforderungen des Bauleiters/Projektverantwortliche in zuvor genannten Punkten) des AN hat an den durch den AG terminierten und einberufenen Baubesprechungen regelmäßig teilzunehmen. Die Baubesprechungen finden in bestimmten Abständen, im Regelfall wöchentlich auf der Baustelle statt. Es ist von einer erforderlichen Anwesenheitszeit von 2 -3 Stunden je Termin auszugehen.

10.7 Bautagesberichte Der Bauleiter bzw. der Stellvertreter des AN hat ein tagesaktuelles Bautagebuch zu führen, welches auf Anforderung vom OÜ und AG zur Einsicht vorgelegt werden muss. Der AN hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen, vom OÜ abzeichnen zu lassen und eine Ausfertigung an diese zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen u.a. folgendes enthalten:  Angaben über die Ausführung der Leistungen;  Witterungsverhältnisse;  Anzahl, Berufsgruppe und Status der eingesetzten Arbeitskräfte;  Art der Geräte;  Umfang der erbrachten Leistungen unter Angabe des Einsatzortes;  Besondere Vorkommnisse;  Arbeitseinstellungen, bzw. Unterbrechungen und deren Begründung;  Anordnungen des AG, mit Namensnennung;  Behördliche Kontrollen;  Abnahmen und dergleichen;  Unfälle, auch Bagatellunfälle;  Planungsänderungen jeglicher Art

Die den Vertrag beiliegenden Formblätter zum Thema Bautagebuch (AN Bautagesberichte) und den Richtlinien zu Bautagebuch werden der formhalber folgendermaßen eingeschränkt:

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  1. Grundsatz -> kann vernachlässigt werden
  2. Regelmäßige Arbeiten -> bleibt unverändert bestehen
  3. Besondere Angaben -> bleibt unverändert bestehen

10.8 Unterlagen Der AN hat auf der Baustelle alle in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten erstellten oder zur Durchführung der Bau- und Montageleistung notwendigen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Beschreibungen und sonstige Informationen aufzubewahren. Der AG hat das Recht, diese Unterlagen zu sichten und zu kopieren soweit nicht ein besonderes Schutzbedürfnis (z.B. Urkalkulation) des AN dem entgegensteht.

10.9 Anlieferungen, Rücksendung, Verwahrung Die Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen ist terminlich mit der Objektüberwachung abzustimmen. Alle Lieferungen, auch des kleinsten Umfangs, sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den Auftraggeber gerichtete o.g. Lieferungen werden auf Kosten des Auftragnehmers zurückgeschickt.

10.10 Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen hat der Auftragnehmer selbst, soweit notwendig an Ort und Stelle, festzustellen. Abweichungen gegenüber den Zeichnungen, Angaben und Beschreibungen sind unverzüglich mit der Objektüberwachung vor Ausführung zu klären. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Zu Informationszwecken können auch Vorabzüge übergeben werden. Die in der Leistungsbeschreibung ausgeworfenen Mengen und Größen dienen nicht als Bestellgrundlage. Der Auftragnehmer erhält die Ausführungsunterlagen vom Auftraggeber unentgeltlich in 2-facher Ausfertigung + in digitaler Form auf CD oder DVD oder übermittelt über die „UKD Dropbox“. Weitere Plansätze erhält der Auftragnehmer auf Anforderung gegen Bezahlung. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen bzw./Werkstatt- und Montagepläne wird durch die Freigabe des Auftraggebers nicht berührt. Sollten Unterlagen, welche vom AG an den AN übergeben wurden, vom AN als unzureichend befunden werden, so hat der AN den AG unter Angabe der entsprechenden Begründung unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen seiner Planung und Realisierung die jeweils aktuellen Dokumente, die für den Planungs- und Realisierungsprozess bedeutungsvoll sind, wie z.B.

  • Werkstatt-/Montagepläne
  • eigene Berechnungen
  • fachliche Stellungnahmen
  • eigene Protokolle zeitnah und für die Projektbeteiligten in auswertbarer Form zu überreichen.

10.11 Rechnungen Die Rechnungslegung erfolgt dreigleisig, einmal UKD, einmal an die OÜ zur Prüfung und an BHT zur Info.

  1. Die Rechnungen sind im Original (Papierform ohne Aufmaß) an den Vertragspartner UKD zu versenden:

Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der TU Dresden Zentrale Eingangsrechnungsprüfung Fetscherstr. 74 01307 Dresden

  1. 1 x Kopie des Original inkl. Aufmaß in Papierform an die Bauüberwachung …………… zur Prüfung

  2. 1 x Kopie inkl. Aufmaß (digital als Mail) an das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Bauherren-Team (Projektemail)

Als Rechnungseingangsdatum ist das Eingangsdatum bei der Zentralen Eingangsrechnungsprüfung UKD definiert. Die Rechnungslegung erfolgt kumulativ. Die Leistungen sind in der Ordnung der LV-Pos. einschl. Regie aufzustellen. Für jede

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Rechnung ist eine Bruttogesamtsumme festzustellen, von der alle bis dahin geleisteten Zahlungen abzusetzen sind. Eine pauschale Abrechnung ist nicht zulässig! Jeder Rechnung ist ein von der OÜ bestätigtes Aufmaß beizufügen. Die Aufmaße sind nach rechtzeitiger Terminvereinbarung gemeinsam mit der OÜ zu erstellen. Jede Rechnung ist mit folgenden Kopfangaben zu versehen:

  • Bauvorhaben:
  • Fachlos-Bezeichnung
  • SAP-Nr.
  • Lfd.-Nr. der Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung

10.12 Ausführungsfristen/Bauablaufplan Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage des Gesamtterminplanes einen Terminplan für seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen, d.h. entsprechende Abhängigkeiten (z.B. Baufreiheitsbedingungen gegenüber Dritten) sind darzustellen. Hierzu gehören auch Zwischentermine, die für den Bauablauf anderer Gewerke wiederum bedeutungsvoll sind (z.B. für Aufmaße zur Erstellung von Werkplänen nachfolgender Gewerke). Für die jeweiligen Einzelleistungen ist die vorgesehene Personalstärke anzugeben. Der Terminplan ist spätestens 4 Wochen nach Leistungsabruf und Bauanlaufgespräch zu übergeben.

10.13 Bauseitige Leistungen

10.13.1 Bauwasser Dem AN werden durch den AG im nahen Umfeld des Baufelds Anschlussmöglichkeiten an vorhandene Verteiler benannt. Das Heranführen der Bauwasserversorgung zu den jeweiligen Arbeitsstellen mittels Zuleitungen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Die Kosten für Bauwasser werden anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Netto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags-und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Bauwasser 0,15%

10.13.2 Baustrom Dem AN werden durch den AG im nahen Umfeld des Baufelds Anschlussmöglichkeiten an vorhandene Verteiler benannt. Das Heranführen der Baustromversorgung zu den jeweiligen Arbeitsstellen mittels Zuleitungen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Der Baustrom darf nicht zum Laden von Elektrofahrzeugen jeglicher Art verwendet werden. Der Baustrom darf nicht zu Heizzwecken oder Kranbetrieb verwendet werden. Eine Stromversorgung zu Heizzwecken oder für den Kranbetrieb kann nicht zur Verfügung gestellt werden. Einrichtung, Vorhaltung, Unterhaltung und Räumung hierfür ist Leistung des Auftragnehmers und ebenso wie die Anschluss- und Verbrauchsgebühren in die Einheitspreise der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Die Kosten für Baustrom werden anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Netto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags-und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Baustrom 0,20%

10.13.3 Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung) Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen; zum Kreis der Mitversicherten gehören alle mit der Bauausführung befassten Personen und Unternehmen. Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, der beim Auftraggeber eingesehen werden kann. Der Auftragnehmer hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Die Schadensmeldung hat auf dem vom Auftraggeber hierzu vorgegebenen Formblattmuster zu erfolgen, das bei der örtlichen Bauüberwachung bezogen werden kann. Der Auftragnehmer hat die Schadensmeldung direkt an den Versicherer zu richten und eine Kopie hiervon dem Auftraggeber zu übersenden. Bauwesenschäden sind vorab telefonisch oder per Fax dem Versicherer zu melden. Verluste durch Diebstahl hat der

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Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten, sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße prüffähige Belege beizufügen. Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich ist. Die Kosten für die Bauwesenversicherung wird anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Netto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags-und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Bauwesen 0,08%

10.13.4 Sanitäre Anlagen Sanitäre Anlagen werden bauseits erstellt und unterhalten. Die Sanitäranlagen des Krankenhauses dürfen nicht genutzt wer- den.

10.13.5 Bauwegebeleuchtung Die Bauwegebeleuchtung der Fluchtwege wird für die Ausbauarbeiten im gesamten Bau und in Teilbereichen der Außenanlagen bauseits erstellt und unterhalten. Die Arbeitsbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer für sein Gewerk selbst zu erbringen.

10.13.6 Verbindliche Höhenkoten Verbindliche Höhenkoten sind im Bauwerk in jedem Bauteil in jeder Ebene 2-mal, an der Fassade an jeder Seite und an den Außenanlagen in ausreichender Anzahl dauerhaft und verbindlich angebracht.

10.13.7 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb und außerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und von der Objektüberwachung zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Die für die Baumaßnahme für alle Auftragnehmer (nur anteilig!) zur Verfügung stehenden Flächen sind dem beiliegenden Lageplan bzw. Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen und können nur anteilig genutzt werden. Als Lagerflächen sind nur die abgezäunten Bereiche zugelassen. Dabei sind die im BE Plan ausgewiesenen Sperrflächen zu berücksichtigen. Der in der Baustellenzufahrt liegende Zufahrtsbereich für die Feuerwehr ist ständig freizuhalten. Über die zugewiesenen Flächen hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. Siehe auch beiliegende Lage- und Baustelleneinrichtungspläne. Die von Bauzaun abgesperrte Fläche ist durch verschiedene Tore zugänglich, diese Tore werden nach 20:00 durch die Wache UKD verschlossen.

10.13.8 Hilfsmittel Werden dem Auftragnehmer Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, dann hat der Unternehmer diese in eigener Verantwortung zu übernehmen und zu betreuen. Werden Gerüste bauseits erstellt sind Umbauten an diesen Gerüsten nicht zulässig. Vor Nutzung ist von jeder Firma ein aufsichtführender Betreiber zu benennen. Der Aufsichtführende hat die Übernahme des ordnungsgemäß erstellten Gerüstes schriftlich zu bestätigen. Wird ein Bauaufzug bauseits gestellt hat jede Firma vor Nutzung einen aufsichtführenden Betreiber zu benennen. Der Aufsichtführende erhält eine Einweisung in die Aufzugsnutzung. Er hat die Einweisung und die Übernahme des ordnungsgemäßen Aufzugs schriftlich zu bestätigen. Er trägt weiterhin Sorge für die ordnungsgemäße Nutzung des Aufzuges durch die Mitarbeiter des AN. Bei Funktionsstörungen oder erkennbaren Mängeln an der Aufzuganlage hat er den Aufzug stillzulegen und die Objektüberwachung umgehend zu informieren. Die Kosten für mehrfach notwendige Einweisungen durch Personalwechsel trägt der Auftragnehmer. Die Mitbenutzung sonstiger vorhandener Geräte und Einrichtungen anderer Unternehmer (z.B. Baukran) ist vom Auftragnehmer mit diesen direkt zu vereinbaren.

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10.14 Leistungen des Auftragnehmers Mit den Einheitspreisen sind nachfolgende unter 10.14 aufgeführten Leistungen abgegolten:

10.14.1 Leitungsauskunft/Bestandsicherung Der Auftragnehmer hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen. Schachtscheine sind durch den AN schriftlich beim AG-GB Bau und Technik zu beantragen. Schachtscheine öffentlicher Versorger sind Sache des AN und selbst einzuholen.

Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schüt- zen, Baumkronen und Wurzeln möglichst zu schonen; das Anlagern von Material ist nicht zulässig. Über-/Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben.

10.14.2 übernommene Maßpunkte Vom Auftraggeber übernommene Maßpunkte sind während der Vertragsdauer zu sichern.

10.14.3 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb und außerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und von der Objektüberwachung zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Die für die Baumaßnahme für alle Auftragnehmer (nur anteilig!) zur Verfügung stehenden Flächen sind dem beiliegenden Lageplan bzw. Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen und können nur anteilig genutzt werden. Als Lagerflächen sind nur die abgezäunten Bereiche zugelassen. Dabei sind die im BE Plan ausgewiesenen Sperrflächen zu berücksichtigen. Der in der Baustellenzufahrt liegende Zufahrtsbereich für die Feuerwehr ist ständig freizuhalten. Über die zugewiesenen Flächen hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.

Parkplätze für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers stehen auf dem gesamten Gelände des Klinikums sowie auf dem Baugelände nicht zur Verfügung. Fahrzeuge des AN dürfen sich nur kurzzeitig zum Be- und Entladen auf dem Gelände des UKD bzw. auf dem Gelände der Baustelle aufhalten. Es dürfen keine Fahrzeuge im gesamten Gelände des Klinikums, sowie im Baustellenbereich, zum „Warten“ geparkt werden. Widerrechtlich abgestellt Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Der Auftraggeber hat das Recht, nicht berechtigte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig auf Gefahr und zu Lasten des Auftragnehmers abschleppen zu lassen, dem die Fahrzeuge zuzuordnen sind. Dem Auftragnehmer ist es dann freigestellt, gegen den betreffenden Fahrzeughalter Regressansprüche ohne Einschaltung und Belangen des Auftraggebers geltend zu machen. Es ist Sache des Auftragnehmers, diese Auflagen seinen Beauftragten in geeigneter Form bekannt zu machen und entsprechende Erinnerungen durchzuführen. Während des Be- und Entladevorgangs ist der betroffene Bereich gegen Betreten und Befahren durch unbeteiligte Dritte zu sichern. Bitte Einweiser bei Rückwärtsfahrt in die Baustelle.

Es ist dem AN nicht gestattet Übernachtungsunterkünfte auf dem Krankenhausgelände zu errichten. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Krankenhausbetriebs sind sicherzustellen (Patiententransport, Versorgungstransporte und dafür benötigte Flächen). Der Zugang zu Stellflächen für den Patiententransport und der Klinikversorgung, Feuerwehrstellflächen, Versorgungsanschlüsse z.B. für Energie, Betriebsmittel, med. Gase etc. und Revisionsöffnungen. müssen freigehalten werden.

10.14.4 Heißarbeitsplätze Für Schweiß-/Brenn-/Flamm-/Flexarbeiten ist eine Genehmigung des GB BUT (Bauunterhalt und Technik) erforderlich. Der Antrag (Formblatt) ist mindestens 48 h vor Arbeitsbeginn anzugeben. Die Arbeiten dürfen erst nach schriftlicher Freigabe begonnen werden.

10.14.5 Entsorgung Der Bauschutt, Abfall und Müll wird durch den Auftragnehmer nach Abfallgruppen getrennt und in die auftraggeberseitig bereitgestellten Container geräumt. Allerdings ist der Auftragnehmer für die Abfuhr von Materialien allein verantwortlich, für die in der Bundesrepublik ein organisiertes Recyclingsystem (DSD Deutschland etc.), eine Rücknahme- oder Pfandpflicht

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besteht. Der Auftragnehmer ist ferner für die Entsorgung eigener gefährlicher Abfälle verantwortlich und solcher Abfälle, für die im Umweltschutz oder Kreislaufwirtschaftsgesetz oder anderer Norm besonderen Anforderungen verantwortlich, ebenso für chemische Hilfsstoffe, Farben, Lacke sowie deren Verpackungen und Materialien, mit denen sie in Berührung gekommen sind. Die Kosten für Entsorgung wird anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Netto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags-und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Entsorgung 0,40%

Die Regelung gilt nicht für Abbrucharbeiten. Abbruchstoffe werden Eigentum des AN und sind fachgerecht zu entsorgen. Der Abtransport von Abfall, Müll und Schutt muss möglichst geräusch-/staublos erfolgen. Für die Entsorgung von Abbruchstoffen sind folgende Ergänzende Punkte zu berücksichtigen:

  • Bei Angebotsabgabe ist der Sammelentsorgungsnachweis (bis 20 Tonnen) des Einsammlers und die Betriebsgenehmigung bzw. das Entsorgungsfachbetrieb- Zertifikat der Entsorgungsanlage (ab 20 Tonnen) vorzulegen.
  • Weiter sind die Betriebsgenehmigung/Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat der Entsorgungsanlagen sowie die Transportgenehmigung/ Anzeige nach §53 KrWG/ Genehmigung nach §54 KrWG der Beförderer vorzulegen. Im Geltungsbereich der LAGA M20, des Recyclingerlasses des DMUL vom 11.01.2006 und der Deponieverordnung muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, bis zu welcher Zuordnung die Abfälle angenommen werden dürfen (z.B. LAGA Z1.1, Z1.2, Z2; W1.1…, DK).
  • Bei Transport von Abfällen (einschließlich unbelastetem Bodenaushub) muss die Transportfirma für die jeweiligen Abfallschlüsselnummern eine gültige Transportgenehmigung (TgV), Transportanzeige nach §53 KrWG, Transporterlaubnis nach §54 KrGW bzw. Zertifikat als entsorgungs-Fachbetrieb besitzen. Bei Transport von Abfällen muss das Fahrzeug mit einem "A-Schild" vorn und hinten gekennzeichnet sein.
  • Das Entsorgungskonzept ist nach der Freigabe durch die Abfallbeauftragte verbindlich. Jegliche Abweichung, ob bei Entsorgungsanlagen oder bei Beförderern, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Abfallbeauftragte.
  • Führen eines Abfallnachweisbuches, in welchem in übersichtlicher Form die anfallenden Abfallarten mit Abfallherrkunft, Abfallbezeichnung, AVV Schlüssel, Abfallsammler/-beförderer, Abfallentsorger, Tonnagen, LV- Position einschl. Entsorgungsnachweise, Begleit-/ Übernahmescheine, Wiege-/Kippscheine aufzuführen sind. Bei gefährlichen Abfällen sind Wiegescheine der Entsorgungsanlage ebenfalls beizufügen.

10.14.6 Baustellenreinigung Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung (gesamte Baustelle einschließlich Außenanlagen) für sämtliche durch seine Leistung verursachten Abfälle, den Schutt und die Verunreinigungen. Insbesondere kann der Auftraggeber neben dem laufenden vom Auftragnehmer vorgenommenen oder veranlassten Abtransport von Abfall, Schutt und Müll Zwischenreinigungen anordnen, wenn dies für den Fortgang der Bauarbeiten anderer Gewerke erforderlich ist. Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstreinigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Verpflichtung zur Baureinigung trotz angemessener Nachfrist nicht nachgekommen ist, dann wird die Objektüberwachung die Reinigung als Ersatzvornahme durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen.

10.14.7 Prüfungen von Stoffen und Leistungen Prüfungen von Stoffen und Leistungen, die dem Auftragnehmer gewerbeüblich oder ausdrücklich nach dem Vertrag obliegen. Der Auftragnehmer hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen auch wenn er nach dem Vertrag die Kosten nicht zu tragen hat alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des Auftraggebers durchzuführen. Er hat den Auftraggeber über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

10.14.8 Dokumentation der Leistung/Revisionsunterlagen Alle eingebauten Stoffe, Materialien und Bauteile sind zu dokumentieren mit genauer Bezeichnung, Bestellnummer etc.

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Gebrauchsanweisungen, Beschriftungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Schaltpläne, Bestandspläne, Zulassungs- bescheide, Prüfzeugnisse, Wartungsanweisungen etc. sind spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung vollständig zu übergeben. Die Übergabe der Fachunternehmererklärung und Fachbauleitererklärung ist zwingend erforderlich. Alle Unterlagen sind in DIN A4 Ordnern, beschriftet mit Baumaßnahme, Gewerk, und Inhalt beim AG einzureichen.

Verbindliche Vorgaben zum Aufbau, Inhalt und Umfang der Dokumentationsunterlagen getrennt nach Kostengruppen sind der Ausschreibung beiliegenden CAFM Richtlinie einschließlich deren Anlagen zu entnehmen.

Alle erforderlichen Schließmittel sind mit kräftigen Klarsichtetiketten dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet dem AG zu übergeben. Einweisung des AG in die betrieblichen Anlagen: Der AN hat dabei die Unterlagen ausreichend zu erläutern und die Einweisung vom AG schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt die Einweisung vor der Abnahme, so ersetzt dies nicht die Abnahme. Die Übergabe der vollständigen und sachlich richtigen Dokumentation ist Voraussetzung für die Abnahme. Die Revisionsunterlagen müssen in vollständiger Form 2 Wochen vor VOB Abnahme zur Prüfung durch den AG vorliegen. Sollten technische Gründe vorliegen, die eine Verzögerung mit sich bringen, so ist dies vor Fristablauf beim AG schriftlich anzuzeigen und ein gesonderter Nachliefertermin abzustimmen. Die Beseitigung der, mit VOB Abnahme festgestellten Mängel ist innerhalb von 10 Werktagen nach VOB Abnahme abzuarbeiten. Sollten technische Gründe vorliegen, die eine Verzögerung mit sich bringen, so ist dies spätestens bis 5 AT nach VOB Abnahme beim AG schriftlich anzuzeigen und eine gesonderte Nachfrist zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen die Einhaltung dieser Termine führt zur Gefahr der nicht möglichen Gebäudeinbetriebnahme. In diesem Fall werden sämtliche Schadensersatzansprüche (z.B. Nutzungsausfälle, Vorhaltung Ersatzgebäude etc.) verursachergerecht umgelegt.

10.14.9 Inbetriebnahme in Abhängigkeit anderer Leistungen Sofern der AN im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistung ein System, bzw. Gewerk errichtet hat, welches nur im Zusammenspiel mit anderen technischen Einrichtungen schlüssig auf dessen Funktion geprüft und abgenommen werden kann, so finden die Inbetriebnahme, die Abnahmetests und damit die Abnahme des betreffenden Gewerkes oder Systems in Abhängigkeit der Funktion solcher anderen Anlagen, bzw. Anlagenteile statt. Eine Abnahme ohne die zuvor genannten Voraussetzungen erfolgt nur unter Vorbehalt. Teilinbetriebnahmen von Anlagenteilen werden bei Bedarf durch gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis ausgewiesen.

10.15 Allgemeine Auflagen des Auftraggebers

10.15.1 Verkehrsregelung Die Straßenverkehrsverordnung gilt auf dem gesamten Gelände. Einfahrtsverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers, die nicht der Baustellenversorgung dienen, Parkverbot gilt für alle Baustellenversorgungs-Kfz. Parkplätze für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers stehen auf dem gesamten Gelände des Klinikums sowie auf dem Baugelände nicht zur Verfügung. Fahrzeuge des AN dürfen sich nur kurzzeitig zum Be- und Entladen auf dem Gelände des UKD bzw. auf dem Gelände der Baustelle aufhalten. Es dürfen keine Fahrzeuge im gesamten Gelände des Klinikums, sowie im Baustellenbereich, zum „Warten“ geparkt werden. Widerrechtlich abgestellt Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Der Auftraggeber hat das Recht, nicht berechtigte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig auf Gefahr und zu Lasten des Auftragnehmers abschleppen zu lassen, dem die Fahrzeuge zuzuordnen sind. Dem Auftragnehmer ist es dann freigestellt, gegen den betreffenden Fahrzeughalter Regressansprüche ohne Einschaltung und Belangen des Auftraggebers geltend zu machen. Es ist Sache des Auftragnehmers, diese Auflagen seinen Beauftragten in geeigneter Form bekannt zu machen und entsprechende Erinnerungen durchzuführen. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsraum ist Sache des AN. Eine entsprechend erforderliche Antragstellung erfolgt vom AN.

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10.15.2 Verkehrs-/Lagerflächen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Krankenhausbetriebs sind sicherzustellen (Patiententransport, Versorgungstransporte und dafür benötigte Flächen). Der Zugang zu Stellflächen für den Patiententransport und der Klinikversorgung, Feuerwehrstellflächen, Versorgungsanschlüsse z.B. für Energie, Betriebsmittel, med. Gase etc. und Revisionsöffnungen. müssen freigehalten werden. Es ist dem AN nicht gestattet Übernachtungsunterkünfte auf dem Krankenhausgelände zu errichten. Parkplätze für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers stehen auf dem gesamten Gelände des Klinikums sowie auf dem Baugelände nicht zur Verfügung. Fahrzeuge des AN dürfen sich nur kurzzeitig zum Be- und Entladen auf dem Gelände des UKD bzw. auf dem Gelände der Baustelle aufhalten. Es dürfen keine Fahrzeuge im gesamten Gelände des Klinikums, sowie im Baustellenbereich, zum „Warten“ geparkt werden. Widerrechtlich abgestellt Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Der Auftraggeber hat das Recht, nicht berechtigte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig auf Gefahr und zu Lasten des Auftragnehmers abschleppen zu lassen, dem die Fahrzeuge zuzuordnen sind. Dem Auftragnehmer ist es dann freigestellt, gegen den betreffenden Fahrzeughalter Regressansprüche ohne Einschaltung und Belangen des Auftraggebers geltend zu machen. Es ist Sache des Auftragnehmers, diese Auflagen seinen Beauftragten in geeigneter Form bekannt zu machen und entsprechende Erinnerungen durchzuführen. Während des Be- und Entladevorgangs ist der betroffene Bereich gegen Betreten und Befahren durch unbeteiligte Dritte zu sichern. Bitte Einweiser bei Rückwärtsfahrt in die Baustelle.

10.15.3 Arbeitszeiten und Lärmschutzauflagen Es darf nur Werktags zu den üblichen Tageszeiten gearbeitet werden. Baustellenbetrieb ist grundsätzlich nur im für Baustellen definierten Tagzeitraum von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig (AVwV Baulärm). Es sind grundsätzlich lärmarme Baumaschinen und Geräte im Sinne des §2 Nr. 7 der 32.BImSchV5 einzusetzen. Die Anlagen zur BE sind so aufzustellen und zu betreiben, dass Belästigungen durch Lärm insbesondere in der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 7.00 Uhr) nicht auftreten. Aufgrund der einzuhaltenden Mittagsruhe im UKD sind Lärmbelästigungen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 auszuschließen. Gegebenenfalls ist die Arbeitszeit zu verlagern. Aufgrund krankenhausspezifischer Erfordernisse ist damit zu rechnen, dass im Bedarfsfall Leistungen in den Abend und Nachtstunden bzw. an Sonnabend und Sonntagen zu erbringen sind. Es ist davon auszugehen, dass in Teilbereichen außergewöhnliche Arbeitszeiten, wie z.B. Samstags-/Sonn-/Feiertagsarbeit und Nachtarbeit erforderlich werden. Der Auftragnehmer erklärt mit der Angebotsabgabe seine Bereitschaft zu durch den Auftraggeber angeordneter Samstags-/Sonn-/Feiertagsarbeit und Nachtarbeit. Teile der Arbeitsbereiche grenzen an in Betrieb befindliche Klinikbereiche mit hochempfindlichen medizinischen Geräten. Zu Erschütterung des Gebäudetragwerks führende Arbeiten sind bei der Objektüberwachung anzumelden und dürfen nur nach Freigabe ausgeführt werden. Die hochempfindlichen medizinischen Geräte, Messgeräte und Kommunikationseinrichtungen (Überwachungs-/Ruf-/ Funkanlagen etc.) dürfen nicht gestört werden. Die Benutzung von Handy-Telefonen im Gebäude ist untersagt. Die einschlägigen Vorschriften sind einzuhalten. Die Geräuschs-/Immissions-/Emissionswerte dürfen bei der Durchführung der Arbeiten nicht ungünstiger liegen, als dies der neueste Stand der Technik zulässt.

10.16 Sonstige Pflichten und Maßnahmen des AN Die mit der Einhaltung der Baustellenverordnung und der vom SiGeKo erstellten, darauf basierenden Baustellenordnung zusammenhängenden Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung bzw. in die jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen.

10.16.1 Allgemein Der vom AG eingesetzte Koordinator wird seine Aufgaben nach der Baustellverordnung wahrnehmen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits-/ Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits-/Gesundheitsschutzpläne

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überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er an AN und AG in schriftlichen Berichten und/oder mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen – auch von eventuellen Nachunternehmern – verantwortlich ist.

10.16.2 Information/Einweisung Mitarbeiter Der AN hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten über alle im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes nachweislich informiert werden, und die Festlegungen des SiGe-Planes und der Baustellenordnung einhalten. Bei Einsatz von ausländischen Beschäftigten mit den entsprechend den arbeitsrechtlichen Zulassungen ist für Übersetzungen von Sicherheitsanweisungen ein nachweisbar die jeweilige Landessprache der ausländischen Beschäftigten beherrschender Mitarbeiter des AN vorzuhalten bzw. auf Wunsch des Bauleiters oder des SiGe-Koordinators unverzüglich ein Dolmetscher bereitzustellen. Dies trifft insbesondere für die Grundunterweisungen und Anlaufberatungen zu. Darüber hinaus sichert der AN verbindlich zu, dass von ihm beschäftigte ausländische Mitarbeiter die Baustellenordnung in ihrer Muttersprache übersetzt zur Kenntnisnahme und Einhaltung vorgelegt erhalten haben. fremdsprachige Mitarbeiter, die Informationen über Sicherheit und Gesundheit nicht verstehen können, verlieren die Berechtigung zu Betreten der Baustelle. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN dass die Baustellenordnung im Bauleiterbüro oder in den Tagesunterkünften seiner Beschäftigten für seine Mitarbeiter ständig einsehbar ausgelegt wird. Bei der Beauftragung von Nachunternehmern verpflichtet sich der AN im Rahmen seiner Organisationsverpflichtung, sämtliche Sicherheitsanweisungen an alle Beschäftigten des Nachunternehmers unverzüglich und rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit weiterzuleiten. Für ausländische Mitarbeiter von Nachunternehmern gelten analog o.g. Verpflichtungen.

10.16.3 Unfallmeldepflicht Jeder Unfall ist der OÜ und dem SiGe-Koordinator sofort zu melden. Anschließend ist dem SiGe-Koordinator umgehend ein detaillierter schriftlicher Bericht zuzuleiten, in welchem der Unfallhergang mit Angabe der Unfallursache zu schildern ist. Hierzu ist ein entsprechendes Unfallanzeigeblatt zu verwenden. Unbenommen davon bleibt die im Sozialgesetzbuch VII verankerte Rechtspflicht des Unternehmers zur Unfallanzeige an die Arbeitsschutzbehörde und den zuständigen Unfallversicherungsträger.

10.16.4 Sicherheitsbeauftragter des AN Der AN hat unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens in der Anlaufbesprechung mit dem SiGe-Koordinator einen Sicherheitsbeauftragten im Sinne der UVV (Unfallverhütungsvorschriften - allg. Vorschriften) der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen mit entsprechender Qualifikation schriftlich bekannt zu geben und eine Abstimmung mit dem SiGe- Koordinator zur Einarbeitung von AN - spezifischen Sicherheitsstandards und Abstimmung über das Gefährdungspotential in den SiGe-Plan der Baustelle durchzuführen. Der Sicherheitsbeauftragte des AN erhält vom SiGe-Koordinator eine Einweisung in Bezug auf die Sicherheitsstandards und die Baustellenordnung des Bauvorhabens.

10.16.5 Schutzmaßnahmen bei Schadstoffen Bei den Ausführungsarbeiten ist darauf zu achten, im Inneren aller geschlossenen baulichen Anlagen gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atemluft (z.B. von Schweiß-/Klebe-/Beschichtungsarbeiten etc.) zu verhindern bzw. zu vermeiden. Der AN wird unmittelbar nach Auftragserteilung die für seine Ausführungsleistung erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Auftreten von Schadstoffkonzentrationen und die von ihm geplanten Maßnahmen zur Schadstoffvermeidung dem AG bekannt geben und mit dem SiGe-Koordinator abstimmen. Der abgestimmte Maßnahmenkatalog wird dann in den SiGe-Plan der Baustelle integriert und an alle Projektbeteilligten zur Kenntnisnahme verteilt. Je nach Schadstoff und Erzeugung reichen diese Maßnahmen von temporärer Be-/Entlüftung der Räume bzw. mobiler Absaugung bis hin zum Einsatz von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzanzüge) für die Beschäftigten. Treten für seine Beschäftigten Schadstoffbelastungen auf, die von anderen AN verursacht werden und über den zulässigen Grenzwert liegen, so sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit den Verursachern zu koordinieren. Darüber hinaus ist vom AN unverzüglich der SiGe-Koordinator und die OÜ zu informieren.

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10.16.6 Montageanweisung Für jegliche Montagearbeiten ist auf der Baustelle generell rechtzeitig vor Ausführung eine schriftliche Montageanweisung zu hinterlegen, die folgende Angaben enthalten muss:

  • die Gewichte der Teile;
  • das Lagern der Teile;
  • die Anschlagpunkte der Teile;
  • das Anschlagen der Teile an Hebezeuge;
  • das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage
  • das Erstellen der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen;
  • die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Teile;
  • die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge;
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während einzelner Montagezustände;
  • Art und Lage der erforderlichen Arbeitsplätze und Verkehrswege;
  • Art der Absturzsicherung und die dazu erforderlichen Arbeitsschritte und Maßnahmen;
  • Sicherung des Gefahrenbereiches unterhalb der Montagestellen vor herabfallenden Gegenständen.

10.16.7 Sanitätsdienst auf der Baustelle/Erste Hilfe Insbesondere gelten folgende Vorschriften:

  • BGI 503-Anleitung zur ersten Hilfe
  • BGV A1-Grundsätze der Prävention
  • ASR 39/1,3-Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe
  • sowie die Arbeitsstättenverordnung § 6 Auf der Grundlage der gültigen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen hat der Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entsprechende Maßnahmen zu treffen und vorzuhalten. Die Kosten sind einzurechnen. Die vom AN getroffenen Maßnahmen sind der OÜ und dem SiGe-Koordinator mitzuteilen.

10.16.8 Mitteilung über Baustellen mit Luftfahrthindernissen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Aufstellung von Baukränen und sonstigen Geräten und/oder vor der Errichtung von Anlagen für die Baustelleneinrichtung, welche ein Luftfahrthindernis darstellen, eine Mitteilung über die Errichtung einer Baustelle mit Luftfahrthindernis zu machen. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Baumaßnahme
  • Firma, Verantwortlicher mit genauer Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail
  • Bezeichnung der Baustelle
  • Art und Weise des Hindernisses (TDK, Mobilkran, Ramme etc.)
  • Beginn und Ende der Aufstellung des Luftfahrthindernisses
  • Höhe des zu errichtenden Bauwerkes
  • Höhe des Luftfahrthindernisses, z.B. Kransäulenhöhe, benötigte Arbeitshöhe (ausgefahrener Schwenkarm) und dgl. in Meter über Grund
  • Geländehöhe des Kranstandortes in Meter über NN
  • eventueller Schwenkbereich
  • im Lageplan eingetragener Standort

Die Mitteilung ist zusammen mit einem Lageplan vom Baustellengelände mit eingetragenem Standort des/der Hindernisse/s an die zuständigen Stellen zu versenden. Der OÜ und dem SiGe-Koordinator ist die Mitteilung in Kopie zu übergeben. Luftfahrthindernisse z.B. Kräne sind – wegen evtl. Kollisionen mit dem Rettungshubschrauberlandeanflug – zwingend mit dem Klinikum abzustimmen.

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Die Planung der Baustelleneinrichtung ist direkt nach Auftragserteilung zu erstellen und dem AG zum vereinbarten Zeitpunkt zur Prüfung und Freigabe durch den Gutachter für Flugsicherheit des AG vorzulegen.

Auch bei Sperrung der des Landeplatzes bzw. der Sektoren ist ein Mobilkran oder anderes mögliches Hindernis mit folgender Hinderniskennzeichnung auszustatten:

Als Tageskennzeichnung wird für den Kranausleger der gelbe, rote oder orange Anstrich gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 02.09.2004 in der ab dem 29. April 2007 geltenden Fassung (bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 2007, S. 4471) vorgeschrieben.

Soweit der Kranausleger keinen gelben, roten oder orangen Anstrich hat, ist die Kennzeichnung durch das Anbringen von Flaggen auf der Kranspitze, d. h. am höchsten Punkt des Mobilkranauslegers erforderlich. Die Flaggen müssen eine Flächengröße von nicht weniger als 0,9 m2 aufweisen und ein Schachbrettmuster mit Farbfeldern von nicht weniger als 0,30 m Kantenlänge kontrastreicher Farben untereinander und zur Hintergrundfarbe enthalten. Es sollen die Farben orange und weiß oder alternativ rot und weiß kombiniert werden, soweit sich diese Farben vom Hintergrund durch ausreichenden Kontrast unterscheiden. Anstatt der Flaggen können auch entsprechend gestaltete Warntafeln verwendet werden (vgl. hierzu ICAO Anhang 14 Band I Kapitel 6 Nummer 6.2.11 bis 6.2.14).

Der Mobilkran soll nur am Tage und bei guter Sicht eingesetzt werden. Ist der Einsatz des Mobilkranes bei Dunkelheit oder schlechter Sicht (Umfeldhelligkeit weniger als 50 Lux) unumgänglich, sind zur Nachtkennzeichnung am höchsten Punkt des Kranes rundum rot leuchtende Lampen (Hindernisfeuer) mit je einer mittleren Lichtstärke von nicht weniger als 10 cd zu installieren. Diese Nachtkennzeichnung ist bei Dunkelheit oder schlechter Sicht (Umfeldhelligkeit weniger als 50 Lux) in Betrieb zu halten. Zur Wartungserleichterung werden Doppelhindernisfeuer empfohlen. Bei Ausfall der Spannungsquelle müssen die Nachtkennzeichnungen automatisch von einem Ersatzstromnetz versorgt werden.

Änderungen der Einsatzzeiten des Mobilkranes und/oder der Kranhöhe sind uns rechtzeitig mitzuteilen.

11 Webcam der Baustelle Der Auftraggeber hat eine Webcam auf dem Dach eines umliegenden Gebäudes installiert. Die Kamera ist angemessen weit vom Schauplatz entfernt - das Bild ist so beschaffen, dass Personen, Kraftfahrzeugkennzeichen und andere den Personenbezug herstellbare Merkmale nicht erkannt werden können. Der Zweck der Kamera ist die Darstellung des Baufortschrittes. Die Bilder werden im UKD/MF nicht zur Verhaltens-/Leistungskontrolle, zum Leistungsvergleich oder Leistungsbemessung verwendet. Die Bilder der Webcam sind über die Internetadresse https://www.uniklinikum-dresden.de/de/das-klinikum/baugeschehen veröffentlicht.

12 Sichtbares Tragen von Namensschildern Aus Sicherheitsgründen wird ab sofort jeder Vertreter von Fremdfirmen oder anderen Dienstleistungsunternehmen verpflichtet, bei Arbeiten oder anderen Tätigkeiten auf dem gesamten UKD Gelände einen gültigen Firmenausweis zu tragen. Jeder Vertragspartner des UKD hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen aktuellen und gültigen Firmenausweis gut sichtbar mit deutlich lesbaren Namenszug mit sich zu führen. Den Arbeitskräften des AN ist das Betreten und der Aufenthalt nur in den Räumen und Betriebsstätten gestattet, die für die Durchführung der Arbeiten aufgesucht werden müssen.

13 Vollmachten der Objektüberwachung (Überwachung der Bauausführung) Folgende Befugnisse der Objektüberwachung und des Bauherren-Teams im Namen des Auftraggebers sind:

  • Terminvereinbarungen
  • Frist-/Inverzugsetzungen
  • Abmahnungen

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  • Androhung von Ersatzvornahmen
  • Anordnung von Leistungen bei Gefahr eines Schadeneintritts oder im Rahmen der Schadenverhinderung/- minderung
  • Durchführen von Nachtragsverhandlungen
  • Entgegennahme und Beantwortung von Bedenken oder Behinderungen

Dem Auftrag beiliegendem Zusatzblatt zu den Vollmachten der Objektüberwachung möchten wir nachfolgend aufführen und ggf. hier zum besseren Verständnis ergänzen:

  • Das Ingenieurbüro ist nicht berechtigt grundsätzliche Entscheidungen zu treffen. Ergänzung: grundsätzliche Entscheidungen beziehen sich auf Entscheidungen die in Zusammenhang mit den Kosten, den Terminen und der Qualität stehen. Eine abschließende Entscheidung erfolgt hier durch den Bauherren bzw. dem Vertreter des Bauherren, hier Bauherrenteam
  • Das Ingenieurbüro ist nicht berechtigt Zusatzaufträge zu vergeben. Ergänzung: Nachträge oder anderweitige Aufträge werden nur durch den Bauherren bzw. dem Vertreter des Bauherren, hier Bauherrenteam vergeben bzw. beauftragt
  • Schriftwechsel ist grundsätzlich über das o.g. Büro und dem AG zu realisieren. Ergänzung: hier allgemein vertragsrelevanter SV
  • Das Ingenieurbüro ist berechtigt Willenserklärungen entgegen zu nehmen. Ergänzung: Willenserklärungen, hier allgemein vertragsrelevanter SV
  • Das Ingenieurbüro ist berechtigt Stundenlohnleistungen gemäß Angebot anzuerkennen. Ergänzung: keine
  • Das Ingenieurbüro ist verpflichtet, wöchentlich das Bautagebuch entgegen zu nehmen und zu prüfen. Ergänzung: Bautagebuch, hier präzisiert Bautagesberichte der Firmen. Die Erstellung des Bautagebuches erfolgt durch die OÜ. Eine Prüfung der Bautagesberichte erfolgt im Sinne und soweit notwendig für die Erstellung des Bautagebuches der OÜ.
  • Das Ingenieurbüro ist berechtigt Fristsetzungen und Mahnungen auszusprechen. Ergänzung: keine, siehe oben
  • Das Ingenieurbüro ist berechtigt Forderungen für fälligen Werklohn entgegen zu nehmen. Ergänzung: Forderungen für fälligen Werklohn, hier allgemein Rechnungen

14 Hygienemaßnahmen bei Baumaßnahmen im Bestand, hier Verhalten in geschleusten bzw. besonders sensiblen Bereichen wie z.B. OP, ITS-Stationen, Reinräume, Sterilisationseinheiten, in Zentralküchen und Bistros

Zukünftig werden alle Firmen, die Bau-, Umbau-, Reparatur-, Wartungs-, bzw. Installationsmaßnahmen im Bereich des Hauses durchführen, vor Beginn der Tätigkeiten durch die Hygieneschwester des Hauses (Tel.UKD 0351-4583830) über die Infektionsgefahr für Patienten, über das Verhalten in geschleusten bzw. besonders sensiblen Bereichen wie z.B. OP, ITS-Stationen, Reinräume, Sterilisationseinheiten, in Zentralküchen und Bistros und die Notwendigkeit von Staubschutzmaßnahmen aufgeklärt. Die Hygieneschwester übernimmt auch die Kontrolle der Umsetzung der staubbindenden Maßnahmen. Die desinfizierende Zwischenreinigung erfolgt zeitnah, den Baumaßnahmen angepasst und ist von der jeweiligen Leitung des Bereiches oder der Baufirma auszulösen und zu überwachen. Die Baufirma hat die Leitungen oder direkt die Reinigung zu informieren, wenn in sauberen Bereichen trotz Schutzmaßnahmen vermehrt Schmutz entstanden ist, damit eine zeitnahe Reinigung erfolgen kann. Nach erfolgten Arbeiten informiert die Haustechnik die jeweilige Stationsleitung, diese leitet dann über die Reinigungsfirma eine Endreinigung ein.

Bitte beachten sie: (cid:127) Das sie Baumaßnahmen in einem Krankenhaus durchführen. (cid:127) Die Patienten sind in Ihrer Abwehr alle geschwächt, einige besonders gefährdet. (cid:127) Baustaub kann schwere Infektionen bei den Patienten auslösen. (cid:127) Besondere Bereiche mit sehr hohen Anforderungen sind der OP-Bereich und die

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(cid:127) Intensivbereiche. Maßnahmen für das gesamte UKD: (cid:127) Vermeiden von Staub-, oder Flusenausbreitung. (cid:127) Stellen von dichten Staubschutzwänden. (cid:127) Keine Verwendung von Besen. (cid:127) Keine Verwendung von üblichen Baustaubsaugern, -> nur Staubsauger verwenden die mit besonderen Schwebstofffiltern ausgestattet sind (HEPA). (cid:127) Bauschutt und ähnliches in großen Mengen nicht durch das Haus entsorgen! → Bauschuttrutsche, Fenster. Kleinere Mengen dürfen in geschlossenen Behältern oder Eimern oder in fest zugebundenen nicht defekten Müllsäcken durch das Haus transportiert werden. (cid:127) Belieferung von großen Mengen Baumaterial ebenfalls über das Fenster. (cid:127) Zugänge zu den Baubereichen müssen dicht verschließbar sein (cid:127) Zeitnahe desinfizierende Reinigung vor dem Baubereich wenn Schmutz sichtbar ist. Reinigung muss per Antrag vor Baubeginn über Baubegleitende Reinigung einschließlich Schlussreinigung/-desinfektion vom GB BUT informiert werden. Den Mitarbeitern der Baufirma ist die Tel.-Nr. des Reinigungsdienstes (Ansprechpartner) zu nennen. (cid:127) Bei Reparaturmaßnahmen an Geräten in geschleusten Bereichen wie ZSVA, OP, KMT, ITS-Bereiche sind Schutzkittel und ggf. Kopfschutz und OP-bzw. Überschuhe zu tragen. (cid:127) Bei Reparaturmaßnahmen in der Zentralküche und im Mitarbeiterrestaurant „Caruso“ ist ein Einwegkittel und Kopfschutz zu tragen. (cid:127) Die Hände sind stets vor Betreten und Verlassen der Bereiche zu desinfizieren. (cid:127) Bei zu erwartender Kontamination mit Patientensekreten sind Schutzhandschuhe zu tragen. Dabei sind die Hände nach Ablegen der Handschuhe ebenfalls zu desinfizieren. (cid:127) Bereichsleitungen sind vom GB BUT/BHT rechtzeitig zu informieren, damit die Patienten informiert und entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen eingeleitet werden können. (cid:127) Fenster sind bei Staubentwicklung im Außenbereich geschlossen zu halten. (cid:127) Angrenzende Türen zum Baubereich schließen um die Staubbelastung in den angrenzenden Räumen so gering wie möglich zu halten. (cid:127) Die Abteilung Krankenhaushygiene ist ebenfalls rechtzeitig vor Baubeginn zu informieren. Spezielle hygienische Maßnahmen werden gezielt festgelegt und angepasst.

15 Mangel und Restleistungsverfolgung mit dem Programm Planradar Im Projekt wird durch den AG und die OÜ die Software PlanRadar (https://www.planradar.com/de/ ) als Softwarelösung (App, Webprogramm) für Aufgaben-, Mängel- und Restleistungsverfolgung eingesetzt. Der gesamte Prozess wird ausschließlich über PlanRadar durchgeführt. Die App für mobile Endgeräte ist kostenlos über die entsprechenden App-Stores (Android, Windows und IOS) beziehbar. Ein browserbasiertes Arbeiten ist möglich. Ein entsprechender Zugang für die Bearbeitung/Verwaltung sogenannter Tickets (Verweise zu Restleistungen, Mängel oder Hinweisen in einem entsprechenden Plan (z. B. Grundriss) verortet und mit Bildern und Text hinterlegt) ist kostenlos. Endgeräte werden nicht durch den AG sondern durch den AN zur Verfügung gestellt und sind in das Angebot einzukalkulieren. Der AN verpflichtet sich, für die Aufgaben-, Mängel- und Restleistungsverfolgung ebenfalls PlanRadar zu nutzen.

16 Abnahme Die Übergabe der vollständigen und sachlich richtigen Dokumentation ist Voraussetzung für die Abnahme. Die Revisionsunterlagen müssen in vollständiger Form 2 Wochen vor VOB Abnahme zur Prüfung durch den AG vorliegen. Sollten technische Gründe vorliegen, die eine Verzögerung mit sich bringen, so ist dies vor Fristablauf beim AG schriftlich anzuzeigen und ein gesonderter Nachliefertermin abzustimmen. Die Beseitigung der, mit VOB Abnahme festgestellten Mängel ist innerhalb von 10 Werktagen nach VOB Abnahme abzuarbeiten. Sollten technische Gründe vorliegen, die eine Verzögerung mit sich bringen, so ist dies spätestens bis 5 AT nach VOB Abnahme beim AG schriftlich anzuzeigen und eine gesonderte Nachfrist zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen die Einhaltung dieser Termine führt zur Gefahr der nicht möglichen Gebäudeinbetriebnahme. In diesem Fall werden sämtliche Schadensersatzansprüche (z.B. Nutzungsausfälle, Vorhaltung Ersatzgebäude etc.) verursachergerecht umgelegt.

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17 Abkürzungsverzeichnis UKD Universitätsklinikum Dresden Carl Gustav Carus als Vertragspartner des AN MFD Medizinische Fakultät Dresden AG Auftraggeber BHT Bauherrenteam als Vertreter des AG GB BUT Geschäftsbereich Bau und Technik AN bauausführender, beauftragter Auftragnehmer; Vertragspartner des UKD OÜ Objektüberwachung, seitens AG beauftragtes Architektur- bzw. Ingenieurbüro BE Baustelleneinrichtung SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator BaustellV Baustellenverordnung

-Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen-

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