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KOOPERATIONSVERTRAG
zwischen
nachstehend „Träger“ genannt -
und
der Stadt Pinneberg, Bismarckstraße 8, 25421 Pinneberg,
- nachstehend „Stadt“ genannt -
über die sozialpädagogische Betreuung und Beratung von dezentral untergebrachten Ge- flüchteten und ihren Familienangehörigen.
Präambel Die Stadt Pinneberg nimmt Geflüchtete und ihre Familienangehörigen nach Zuweisung durch den Kreis Pinneberg auf mit dem Ziel, diesen eine angemessene Unterkunft zu gewähren und ihnen zu helfen, sich in der neuen Lebenswelt zu orientieren und einzubringen. Hierbei sollen insbesondere auch die Lebenslagen von alleinstehenden Frauen, Kindern und Müttern be- rücksichtigt werden.
Den Geflüchteten sollen Hilfen und Unterstützungen angeboten werden, die eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine Integration in die Gesellschaft ermöglichen. Dabei werden ehrenamtlich Tätige soweit wie möglich mit einbezogen.
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§ 1 Personenkreis
Der zu betreuende Personenkreis umfasst:
-
Aus einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer zugeordneten Unterkunft kommende Asyl- suchende, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG verfügen, anerkannt Schutzberechtigte nach Art. 16 a Grundgesetz oder der Genfer Flüchtlingskonvention, Subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit nationalem Ab- schiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz sowie deren Ehegatt*innen und deren minderjährige Kinder.
-
Kinder von den unter Nr. 1 genannten Personen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus –, sofern die Kinder ab dem 01.01.2017 und innerhalb eines Jahres nach Zuweisung durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) auf die Kreise und kreisfreien Städte in Deutschland geboren worden sind.
-
Angehörige der Kernfamilien, die ab dem 01.01.2017 bei regulärem Nachzug nach §§ 27 ff. AufenthG zu einer Person unter Nr. 1 – unabhängig von deren aktuellen Aufenthalts- status – in einer Kommune Schleswig-Holsteins eingetroffen sind. Die Familie muss nicht über die Erstaufnahmeeinrichtung oder eine zugeordnete Unterkunft des Landes eingereist sein. Die Kernfamilie der Person unter Nr. 1 umfasst:
- Ehegatte/Ehegattin
- eingetragene Lebenspartner/eingetragene Lebenspartnerin
- deren minderjährige Kinder.
-
„Begleitete unbegleitete minderjährige Ausländer“, d. h. minderjährige Ausländer*innen, de- ren Eltern oder sonstige für sie personensorgeberechtigte Personen sich nicht im Bundes- gebiet aufhalten und die in Begleitung sonstiger erziehungsberechtigter Verwandter (Tante, Onkel, volljährige Geschwister, etc.) nach Deutschland eingereist sind und ab dem 01.01.2017 mit ihrem/ihrer durch das LfA auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilten Begleiter/Begleiterin aus der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer zugeordneten Unterkunft mitgereist sind, soweit es sich nicht um Aufgaben der Jugendhilfeeinrichtungen handelt.
-
Eltern minderjähriger Ausländer, die im Familiennachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist sind. Die Eltern müssen nicht über die Erstaufnahmeeinrichtung oder eine zugeordnete Unterkunft des Landes eingereist sein. Gleiches gilt für minderjäh- rige Geschwisterkinder dieser minderjährigen Ausländer.
§ 2 Aufgaben des Trägers
(1) Dem Träger werden folgende wesentlichen Aufgaben übertragen:
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- Regelmäßige Beratung des o. g. Personenkreises einschließlich Besuche in allen Unter- künften der Stadt, insbesondere 1.1 vor der Ankunft der zu betreuenden Personen: Auf Wunsch der Stadt Pinneberg Prüfung der zu beziehenden Unterkunft zum Zustand der Wohnung und Rückmeldung etwaiger Bedarfe wie z. B. fehlende kindgerechte Aus- stattung, Funktionen von Fenstern und Heizung etc. an den Fachdienst Ordnung und Standesamt,
1.2 zeitnahes Erstgespräch innerhalb von zwei Werktagen (Mo-Fr) nach Ankunft zur Klä- rung und Erläuterung des Betreuungsumfanges, Orientierungshilfe im Wohnumfeld ein-schließlich Pflichten eines Wohnungsinhabers (pflegliche Behandlung der Woh- nung und den gemeinschaftlichen Einrichtungen, dem Zubehör sowie der Ausstattung, ressourcenschonender Umgang mit der Wohnung, den Betriebs- und Nebenkosten einschließlich Mülltrennung, Erfüllung von Pflichten wie Treppenhausreinigung, Stra- ßenreinigung und Winterdienst, Gartenpflege usw. soweit einschlägig, Einhaltung der Hausordnung und den Ruhezeiten, sozialadäquates Wohnverhalten, richtiges Heizen und Lüften usw.),
1.3 Übergabe von ersten wichtigen Informationen zur Erstorientierung,
1.4 Folgegespräch innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft,
1.5 Hilfestellung und Unterstützung bei Problemen mit den Nachbarn bzw. dem Wohnum- feld sowie ggf. Information über notwendige Intervention an die Stadt, s. auch Nr. 1.1, (sollten sich die Probleme nicht nachhaltig lösen lassen, werden sich die Vertragspar- teien gemeinsam auf Leitungsebene um eine Konfliktlösung bemühen),
1.6 Vorhalten einer regelmäßigen offenen Sprechstunde an mindestens zwei Tagen pro Woche für jeweils zwei Stunden im Innenstadtbereich. Darüber hinaus soll in Unter- künften mit mehr als 30 Personen, auch eine Außensprechstunde in der Unterkunft angeboten werden, soweit die räumlichen Bedingungen (eigenes Büro und Toilette) dieses zulassen,
1.7. telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr und
Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr.
- Weitere Unterstützungsleistungen und Informationsvermittlung, Krisenintervention und ggf. Begleitung zu medizinischen Diensten, Behörden, u. a.:
2.1 zur Zuständigkeit von Behörden und dem groben Ablauf des Asylverfahrens,
Vermittlung an migrationsspezifische Beratung (Verfahrensberatung, Rückkehr-bera- tung, Migrationsberatung),
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2.2 zum Gesundheitswesen einschließlich der Vermittlung von Arztterminen und möglicher Beratungsangebote durch andere Einrichtungen,
2.3 zu möglichen und/oder verpflichtenden Integrations- und Sprachkursen sowie der je- weils vom Bundesamt bzw. den sonstigen zuständigen Stellen zugelassenen Kursträ- ger,
2.4 Hinweis auf weitere Beratungsangebote anderer Institutionen wie Wohnungslosen- hilfe, Ausbildungs- und Arbeitsberatung, Sport- und Kulturangebote, Möglichkeiten für Geflüchtete und Asylbewerber zu eigenem sozialem/ gemeinnützigem Engagement,
2.5 Hinweis auf frauenspezifische Beratung bei häuslicher Gewalt Kinderbetreuung, Fami- lienplanung und Erwerbstätigkeit durch die Vernetzung mit der Gleichstellungs-beauf- tragten und der Integrationsbeauftragten.
- Zusammenarbeit, Netzwerkarbeit und Förderung ehrenamtlicher Unterstützung
3.1 Organisation von mehrsprachigen Informationsveranstaltungen für Geflüchtete in Ko- operation mit der Integrationsbeauftragten der Stadt und den Migrationsfachdiensten nach Bedarf, z. B. bei Rechtsänderungen,
3.2 Initiierung von Gruppenangeboten für Geflüchtete und Sicherstellung der fachlichen Begleitung,
3.3 Unterstützung von ehrenamtlichen Initiativen, die sich bei der sprachlichen Förderung engagieren (wie dem Internationalem Café),
3.4 Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helfer*innen und der Integrationsbeauftragten, z. B. bei der Vermittlung von Sprach- und Integrationslotsen, soweit verfügbar,
3.5 monatliche Arbeitstreffen mit der Integrationsbeauftragten der Stadt und vierteljährliche Arbeitstreffen mit dem FD Ordnung u. Standesamt, der Integrationsbeauftragten sowie auf Wunsch der Stadt oder der Diakonie Teilnahme an der „AG Geflüchtete“,
3.6 jährlicher Tätigkeitsbericht an die Stadt und auf Bitte der Stadt einmal jährlich Teil- nahme an einem Arbeitsgespräch mit dem Ausschuss Soziales, Kinder, Senioren der Stadt,
3.7 Teilnahme an den Ehrenamtstreffen, organisiert durch die Stadt bzw. den/die Ehren- amtskoordinator*in,
3.8 Gewinnung von Geflüchteten für ehrenamtliche Tätigkeiten, z. B. Sprachmittlung, Be- gleitung zu Behörden etc.
(2) Der Träger stellt die Leistungserbringung gemäß vorstehender Auflistung dem Bedarf ent- sprechend sicher. Fachlich ähnliche Leistungen oder andere Schwerpunktsetzungen können
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nach Absprache und Machbarkeit erbracht werden. Konfliktfälle werden auf Leitungsebene geregelt. (3) Folgende Aufgaben sind nicht Bestandteil dieses Vertrages: der Transfer von Personen, das Willkommenspaket für Erstankommende, Aufgaben, die die vom Land SH finanzierte Migrationssozialberatung wahrnimmt, Aufgaben der Wohnungslosenhilfe.
§ 3 Vom Träger vorzuhaltende Ressourcen
(1) Für die Durchführung dieser Betreuungs- und Beratungsarbeit hält der Träger die not- wendigen Mitarbeiter*innen vor, und zwar mindestens in Vollzeitäquivalenten von
1,5 (oder erweitert auf 2, 2,5 oder 3 Vollzeitäquivalente, Entscheidung fällt die Ratsversammlung Ende November 2024) erfahrene Fachkräfte (persönliche und fachliche Eignung, Erfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe, insbesondere aus- reichende interkulturelle Kompetenz sowie gute Sprachkenntnisse in mindestens einer vom zu betreuenden Personenkreis gesprochenen Sprache), Sprachmittler*innen nach Bedarf.
(2) Das vom Träger für die Aufgaben der Stadt im unter (1) definierten Umfang vorgehaltene Personal wird ausschließlich zur Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages einge- setzt. Der Träger bemüht sich, die Leistungserbringung auch bei Personalausfall (Urlaub, Krankheit, Fortbildung, etc.) sicherzustellen. Bei einem über 6 Wochen hinausgehenden Per- sonalausfall reduziert sich das vereinbarte Entgelt um die entsprechenden Personalkosten.
(3) Die Personalhoheit, also Dienstaufsicht und Fachaufsicht, liegt beim Träger, ebenso das Risiko des Arbeitgebers für sein Personal, z. B. für krankheitsbedingte Arbeitszeitausfälle. Der Träger schuldet der Stadt die zu erbringenden Leistungen. Die Stadt ist im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 weisungsbefugt im Hinblick auf die zu erbrin- genden Leistungen.
(4) Über das von der Stadt gezahlte Entgelt sind neben den Personalkosten alle erforderlichen Sachmittel und Kosten für die Betreuungs- und Beratungsarbeit einschließlich der Räume ab- gedeckt.
§ 4 Leistungen der Stadt
- Die Stadt zahlt dem Träger ein Entgelt von € Netto für 2025, x € Netto für 2026, x € Netto für 2027, x € Netto für 2028, das vom Träger abzurechnen ist. Das Entgelt wird in vier möglichst gleichen Raten gezahlt, jeweils spätestens fällig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. Au- gust und 15. November.
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(2) Über die zweckentsprechende Verwendung des Entgeltes ist vom Träger ein Nachweis bis zum 30.04. des Folgejahres zu erbringen. Der Nachweis besteht aus der Abrechnung aller Ausgaben und Einnahmen sowie einem Sachbericht. Der Sachbericht enthält auch konkrete aussagefähige quantitative und qualitative Aussagen zu den Aufgaben und Leistungen nach § 2 sowie eine Statistik über die Gesamtzahl der Betreuten, Geschlecht, Alter, Herkunftsländer und Familienstruktur/Einzelpersonen sowie die Schwerpunkte und Entwicklungen in der Be- treuungs- und Beratungsarbeit. Auf Probleme und Lösungen derselben, Erfolge und Bedarfe für die Folgezeit ist einzugehen.
Der Träger verpflichtet sich insoweit zur ordnungsgemäßen Buchführung. Auf die Vorlage von Einzelbelegen wird verzichtet; die Rechnungsunterlagen sind jedoch 5 Jahre lang aufzu- bewahren. Die Stadt hat das Recht, jederzeit die bestimmungsgemäße Verwendung der Zu- wendung durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, sofern sie mit der beauftragten Leistung in einem sachlichen Zusammenhang stehen, selbst oder durch beauf- tragte Dritte zu prüfen sowie Auskünfte jeder Art einzuholen. Der Träger verpflichtet sich, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweises, dass das Entgelt nicht in voller Höhe bzw. ganz oder teilweise nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde, ist dieses im festgestell- ten Umfang zurückzuzahlen, soweit keine Verrechnung mit dem Entgelt eines Folgejahres vorgenommen wird.
(4) Die Stadt teilt dem Träger die gem. § 1 zugewiesenen Personen mit und informiert ihn über Wegzüge oder sonstiges Ausscheiden von Personen aus der Zuständigkeit der Stadt.
§ 5 Vertragsdauer, Anpassung bzw. Kündigung des Vertrages
(1) Dieser Kooperationsvertrag tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2028. Nach Ablauf dieses Datums endet dieser Vertrag, ohne dass es dazu einer gesonderten Kündigung bedarf.
(2) Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer rechtzeitig zuvor von fol- gender Option Gebrauch machen: Im beidseitigen Einverständnis kann die Laufzeit dieses Kooperationsvertrages bis zu zwei Mal jeweils maximal um ein Jahr verlängert werden, wenn der Auftraggeber eine solche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer abgibt und der Auf- tragnehmer diese bis spätestens zum 30.06. des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres 30.06. schriftlich annimmt. Der Kooperationsvertrag ist dann unter identischen Voraussetzun- gen – wie zuvor – weiterzuführen. Lediglich hinsichtlich des Entgeltes ist der Auftragnehmer berechtigt, eine zusätzliche Preisanpassung allein für Personalkosten in Folge für den jeweili- gen Zeitraum erstmalig wirksam werdenden tariflichen Entgelterhöhungen zu fordern.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend ge-
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wesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse ver- langen. Dies könnte z. B. eine Anpassung des Leistungs- und Personalumfangs oder eine Ergänzung der Aufgabenübertragung sein. Sofern eine Einigung innerhalb von 2 Monaten nicht zustande kommt oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, können die Vertragspar- teien den Vertrag nach dem 01.01.2026 außerordentlich fristgerecht kündigen. Die außeror- dentlich fristgerechte Kündigung ist nur bis spätestens zum Ende eines Kalenderhalbjahres und mit Wirkung zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres möglich.
(3) Jede Vertragspartei kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündi- gen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere eines schwerwiegenden Verschuldens der anderen Vertragspartei und unter Abwägung der beider- seitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen und ist zu begründen.
§ 6 Sonstige Vereinbarungen, Schlussbestimmungen
(1) Sollten Tatbestände durch diesen Vertrag nicht geregelt sein, so verpflichten sich die Ver- tragsschließenden, jeweils eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertra- ges entspricht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stadt und Träger verpflichten sich, in diesem Fall eine Neuregelung zu finden, die dem gewollten Zweck entspricht.
(3) Erweiterungen, Anpassungen und Änderungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind durch übereinstimmende Erklärungen beider Vertragspartner möglich. Sie werden insbe- sondere erforderlich, wenn sich Änderungen zu den Leistungen und dem notwendigen Perso- naleinsatz, z. B. durch Anpassungen in den Richtlinien des Erlasses des Landes Schleswig- Holstein in Verbindung mit der Gewährung von Zuschüssen ergeben. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ort: , den Pinneberg, den
Jens Bollwahn Erster Stadtrat Stadt Pinneberg
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