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Vertragsbedingungen_Gartenbauamt_2022.pdf

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Stadt Karlsruhe | Vergabeunterlagen Gartenbauamt Stand: 11.04.2022

V e r t r a g s b e d i n g u n g e n

Stadt Karlsruhe - Gartenbauamt

INHALTSVERZEICHNIS

1 AUSFÜHRUNG (§4) ..................................................................................................................................... 2

2 ABRECHNUNG (§14) .................................................................................................................................. 3

3 STUNDENLOHNARBEITEN (§15) .................................................................................................................. 3

4 FOLGENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) SIND VERTRAGSBESTANDTEIL ..... 4 5 SCHUTZ VON BÄUMEN UND GRÜNBESTÄNDEN ........................................................................................ 5

6 SICHERUNGSMASSNAHMEN ...................................................................................................................... 6

7 VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT ................................................................................................................. 8 8 VERMESSUNG, ABSTECKUNG (§3 VOB/B) .................................................................................................. 8

9 PFLANZARBEITEN........................................................................................................................................ 9

Anlage 1 ....................................................................................................................................................... 10 Richtlinie zum Schutz von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünflächen bei Baumaßnahmen (Baumschutz auf Baustellen) ............................................................... 10

Anlage 2 ....................................................................................................................................................... 13 Auszug aus "Die Abrechnung von Bauvorhaben" Ausgabe 1993 Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau ...................................................................... 13 Anlage 3 ....................................................................................................................................................... 14 Verordnungen und Satzungen die zur Anwendung kommen ........................................ 14

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2 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Vertragsbedingungen Stadt Karlsruhe - Gartenbauamt

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

1 AUSFÜHRUNG (§4)

1.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.

1.2 Fremdsprachliche, schriftliche Erklärungen Dritter (z.B. Bescheinigungen von Behörden) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

1.3 Für die Leistung und Beaufsichtigung aller Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf der Baustelle einen bevollmächtigten Vertreter zu haben, der sich zur Verfügung des Auftraggebers zu halten hat. Der bevollmächtigte Vertreter vertritt den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich. Er ist besonders für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften und der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Der bevollmächtigte Vertreter darf nur in besonderen Fällen in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgetauscht werden. Aus triftigen Gründen, insbesondere das Tätigen falscher Angaben, in Frage stehender Qualität der Leistungsausführung o. ä., kann der Auftraggeber die sofortige Ablösung verlangen.

1.4 Für Baustoffe sind auf Verlangen des Auftraggeber Proben vorzulegen und deren Eignung nachzuweisen, auch wenn dies in den technischen Vorschriften nicht ausdrücklich verlangt wird. Hersteller bzw. Lieferanten sind auf Verlangen anzugeben. Die Bezugsquellen dürfen während der Bauausführung nur nach Überprüfung der Erzeugnisse durch den Auftraggeber gewechselt werden.

1.5 Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber bereitzustellenden Stoffe, Bauteile, Pflanzen und Pflanzenteile rechtzeitig unter Angabe der Mengen und Liefertermine abzurufen. Die Abrufzeiten im Einzelnen werden vor Ausführungsbeginn erläutert. In der Regel ist eine Mitteilung des Bedarfs drei Arbeitstage vor Abholung angemessen. Bei Pflanzen umfasst die Vorlaufzeit je nach Verfügbarkeit zwei Arbeitstage, bei Saatgut können es demgegenüber bis zu 14 Arbeitstage vor Abholung erforderlich sein.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte über die Bieterkommunikation auf subreport ELViS an die Vergabestelle des Gartenbauamtes der Stadt Karlsruhe oder nutzen Sie die Mailadresse finanzwesen@gba.karlsruhe.de.

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2 ABRECHNUNG (§14)

2.1 Werden Aufmaßpläne vom Auftraggeber erstellt, wird im LV darauf hingewiesen. Ansonsten sind die Ausführungspläne des Auftraggebers als Abrechnungszeichnungen zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen mindestens drei Arbeitstage vor seinem eigentlichen Bedarf beim Auftraggeber anzufordern. Großflächige Aufmaßpläne sind zur besseren Übersicht mit Längs- und Querkoordinaten zu versehen. Die Aufmaße sind diesen Koordinaten zuzuordnen.

2.2 Der Materialverbrauch ist für alle vom Auftragnehmer gelieferten oder vom Auftraggeber beigestellten Materialien, die zur Erstellung der Leistung erforderlich sind, auf Verlangen zusätzlich nachzuweisen (Wiegescheine, Lieferscheine).

Sofern in den bes. Vertragsbedingungen vermerkt, sind über den Eingang und die Verwendung der Materialien laufend vom Auftragnehmer Nachweise zu führen, die dem Auftraggeber täglich zur Abzeichnung zu übergeben sind. Die Umrechnung von t in m³ erfolgt nach den Werten der FLL, Mittlere Schüttraumgewichte, Anlage 3. Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Friedensplatz 4, 53111 Bonn. Empfehlung für die Abrechnung von Bauvorhaben im GaLaBau, Ausgabe 2006.

2.3 Erfolgt die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht, so darf das Leergewicht des Fahrzeuges nicht aus den KFZ-Papieren entnommen werden, sondern ist durch Wiegen nachzuweisen.

2.4 Stellt der Auftragnehmer seine Rechnung mit ADV auf, müssen die verwendeten Rechenprogramme den Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) enthaltenen allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB_VB) entsprechen.

3 STUNDENLOHNARBEITEN (§15)

3.1 Der Arbeitskräfteeinsatz muss nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit erfolgen. Der Auftraggeber kann den Einsatz fachlich ungeeigneter Arbeitskräfte ablehnen.

3.2 Verrichten Führungskräfte (Meister, Vorarbeiter) Fach- oder Hilfsarbeiten, wird nur der Verrechnungssatz für Facharbeiter vergütet.

3.3 Die Gestellung und der Betrieb von Kleingeräten und Werkzeugen sind durch die Stundenverrechnungssätze abgegolten. Grundlage für die Bestimmung von Kleingeräten bzw. -werkzeugen ist die Baugeräteliste (BGL) (herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie). In der Baugeräteliste enthaltene Geräte sind keine Kleingeräte.

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4 FOLGENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE

VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) SIND

VERTRAGSBESTANDTEIL

4.1 ZTV-GBA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen des Gartenbauamtes

4.2 ZTV-Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, 2006 Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Friedensplatz 4, 53111 Bonn.

4.3 ZTV-Großbaumverpflanzung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Verpflanzen von Großbäumen und Großsträuchern, 2006 Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Friedensplatz 4, 53111 Bonn.

4.4 ZTV E-StB 09 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (FGSV-Nr. 599) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

4.5 ZTV SoB-StB 04 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 / Fassung 2007 (FGSV-Nr. 698) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

4.6 ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007 / Fassung 2013 (FGSV-Nr. 799) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

4.7 ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (FGSV-Nr. 976) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

4.8 ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (FGSV-Nr. 598) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

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4.9 ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997/2001, berichtigter Nachdruck Juni 2001, (FGSV-Nr. 369) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

4.10 ZTV La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2005, (FGSV-Nr. 224) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

4.11 ZTV Pflaster-StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2006, (FGSV-Nr. 699) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

4.12 RAS-LP 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 (FGSV-Nr. 293/4) Bezugsquelle: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

5 SCHUTZ VON BÄUMEN UND GRÜNBESTÄNDEN

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Landschaftsbildes Rücksicht zu nehmen. Er hat seine Arbeitnehmer hierüber aufzuklären und dafür zu sorgen, dass Bäume, Baumgruppen, Findlingsblöcke, Felswände und dgl. nicht beschädigt, beseitigt und natürliche Geländemulden und Tümpel nicht zugeschüttet werden, soweit es nicht im Einzelnen vom Auftraggeber besonders zugelassen wird.

Beim Bau an Gewässern und Dämmen hat der Auftragnehmer auf Wassernutzungsanlagen und Fischerei Rücksicht zu nehmen.

5.2 Die Baumschutzsatzung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe vom 29. Januar 2002 ist zu beachten (Siehe dazu "Anlage 3: Übersicht Ablagepfad weitere Anlagen"). Demnach sind Eingriffe in den Bestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen, insbesondere das Wachstum eines geschützten Baumes, verboten. Verbotene Eingriffe in die natürlichen Funktionen eines geschützten Baumes sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone, sowie Beschädigung an Stamm und Astwerk sowie deren Beanspruchung als Gerüsthalter bzw. Stützhilfe, wie auch das Eintreiben von Nägeln und dergleichen.

Für verbotene Handlungen im Sinne der Baumschutzsatzung beantragt der Auftraggeber die Erlaubnis bzw. Befreiung gemäß §§ 6 und 7 bei der unteren Naturschutzbehörde. Diese Regelung entbindet den Auftragnehmer nicht von eigener Verantwortung und Pflichten zum Schutz vor Schäden gemäß VOB/B § 4 Absatz 2 und Absatz 5.

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5.3 Sind Grabarbeiten im Wurzelbereich von Bäumen unumgänglich, muss in Handschachtung bei Belassen bzw. Unterfahren der Wurzeln gearbeitet werden. Baumwurzeln dürfen auf keinen Fall abgerissen oder entfernt werden. Behindern Wurzeln eine Trasse oder ragen in eine Baugrube hinein, ist im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer umgehend eine fachgerechte Behandlungsmaßnahme einzuleiten, welche nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 VOB/B vergütet werden kann.

5.4 Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StRAnlPolV) vom 20. Mai 2014 ist zu beachten. (Siehe dazu "Anlage 3: Übersicht Ablagepfad weitere Anlagen")

5.5 Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung der DIN 18 920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu sorgen und alle damit verbundenen Leistungen zu erbringen. Werden hierzu Bauleistungen erforderlich, ist deren Art, Umfang und Vergütung vor der Ausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) sind zu beachten.

5.6 Vom Auftragnehmer zu verantwortende Schäden an Bäumen werden nach dem Sachwertverfahren Methode Koch ermittelt und in Rechnung gestellt, bzw. mit den Forderungen des Auftragnehmer verrechnet.

5.7 Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten (Kronenpflegearbeiten, Kronensicherungsarbeiten, Stabilisierungsarbeiten, Rinden-, Holzschaden- und Wurzelbehandlungen) hat der Auftragnehmer von qualifizierten, für diese Arbeiten ausgebildeten Fachkräften (Fachagrarwirt Baumpflege/Baumsanierung) oder von Spezialfirmen als Nachunternehmer ausführen zu lassen.

6 SICHERUNGSMASSNAHMEN

6.1 Im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen Arbeiten erst ausgeführt werden, wenn die genaue Lage der Leitungen bekannt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn beim jeweiligen Versorgungsunternehmen und beim Straßenbaulastträger über vorhandene Leitungen zu unterrichten und deren Vorschriften und Anordnungen zu beachten. Mehrfertigungen sämtlicher Katasterunterlagen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der erforderliche Aufwand ist in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und wird damit entsprechend vergütet.

Dem Versorgungsunternehmen gleichgestellt sind DB-AG, Telekom und sonstige Betreiber von Leitungsnetzen.

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Wenn die Lage der Leitungen nicht eindeutig bestimmt werden kann, hat der Auftragnehmer die genaue Lage mittels Suchschlitze, die im Handschacht ausgeführt werden müssen, festzustellen. Die erforderlichen Leistungen werden vergütet.

6.2 Das Freilegen von Leitungen, die parallel in der Baugrube verlaufen oder die gekreuzt werden, hat unter Berücksichtigung aller vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Die Leitungen sind fachgerecht aufzuhängen oder abzustützen. Vorhandene Kabelabdeckungen und Trassenwarnbänder sind beim Einfüllen wieder aufzubringen.

In besonderen Fällen sind Leitungen nach Angabe des Auftraggebers mit Magerbeton zu unterfangen, wobei Gussleitungen über die gesamte Rohrgrabenbreite gegen das standfeste Erdreich zu unterbetonieren sind. Diese Arbeiten werden gesondert vergütet.

6.3 Pläne mit Eintragungen über Leitungen sind vom Auftragnehmer an der Baustelle jederzeit verfügbar zu halten.

6.4 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Schachtabdeckungen, Brunnen, Messpunkte und Grenzsteine frei und zugänglich gehalten werden.

6.5 Müssen für Montagezwecke Abschrankungen, Schachtabdeckungen oder sonstige, für den Unfallschutz vorhandene Absicherungen entfernt werden, darf dies nur nach vorheriger anderweitiger Absicherung erfolgen. Nach beendeter Montage ist die vorhandene Absicherung wieder anzubringen.

6.6 Berühren die Arbeiten Anlagen der Deutschen Bahn Auftraggeber, Anlagen anderer Unternehmen von Schienenbahnen oder Wasserstraßen, so hat der Auftragnehmer alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Betriebes und zur Sicherung seiner Arbeitnehmer gegen die Gefahren des Betriebes erforderlich sind, zu treffen; dazu gehören nicht die vom Verkehrsunternehmen ausgeführten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Sicherungsposten der Bahn, Wahrschaudienst der Schifffahrtsverwaltung).

Im Bereich der Gleisanlagen von VBK und AVG gilt insbesondere das Merkblatt für Arbeiten im Bereich von Gleisanlagen der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH.

6.7 Werden Blindgänger, Munition oder Waffen festgestellt, so hat der Auftragnehmer die Arbeiten an dieser Stelle und in der näheren Umgebung sofort einzustellen und die im Gefahrenbereich befindlichen Arbeitskräfte abzuziehen. Die Fundstelle ist abzusperren und als Gefahrenstelle zu kennzeichnen. Die Feststellung ist sofort dem nächsten Polizeirevier zu melden. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu benachrichtigen und über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

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7 VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT

7.1 Bei Arbeiten auf Wegen und Plätzen und in Grünanlagen ist § 1 der StVO zu beachten.

7.2 Vom Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von Wegen und Plätzen sind soweit sie die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder den Verkehr auf der Baustelle selbst beeinträchtigen, von ihm auch während der Durchführung der Vertragsleistungen ohne besondere Vergütung laufend zu beseitigen.

Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Reinigung zu Lasten des Auftragnehmers anderweitig durchführen zu lassen.

8 VERMESSUNG, ABSTECKUNG (§3 VOB/B)

8.1 Die Absteckungen und ein Verzeichnis der Festpunkte werden dem Auftragnehmer ca. 6 Werktage vor Beginn der Arbeiten mit einer Niederschrift übergeben.

Alle sonstigen Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer selbst und so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.

Der Auftragnehmer hat Absteckungen, die für die Überprüfung der vertragsmäßigen Ausführung erforderlich sind, bis zur Abnahme zu erhalten. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

8.2 Trigonometrische Punkte und Vermessungspunkte, Höhenfestpunkte sowie Grenzsteine außerhalb der Flächen, die vom Auftraggeber zur Ausführung der Leistung zur Verfügung gestellt werden, sind vom Auftragnehmer zu sichern, sofern diese von der Baustelle tangiert werden. Nach Beendigung der Bauarbeiten wird durch das städtische Vermessungsamt eine Überprüfung vorgenommen. Verletzt der Auftragnehmer die in diesem Absatz geregelten Pflichten, so hat er dem Auftraggeber einen hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere erforderliche Aufwendungen für Grenzwiederherstellungen, zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

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9 PFLANZARBEITEN

9.1 Die Pflanzung erfolgt nach Pflanzplänen oder örtlichen Angaben des Auftraggebers. Enthalten Pflanzpläne keine exakten Standortangaben, wird der Standort für Hochstämme, Stammbüsche, Heister, Solitärs und Pflanzgruppen durch den Auftraggeber bestimmt.

9.2 Zur Pflanzung werden nur Pflanzen mit feuchten Wurzeln bzw. Wurzelballen zugelassen, die ständig vor Austrocknen zu schützen sind.

9.3 Pflanzschnittarbeiten sind ausschließlich von erfahrenen Landschaftsgärtnern und unter größtmöglicher Schonung der Gehölze durchzuführen. Pflanzschnittarbeiten an Bäumen und Solitärgehölzen dürfen den Habitus und die Handelsgröße nicht verändern. Gehölze, die nach dem Pflanzschnitt nicht mehr den Gütebestimmungen des BDB entsprechen, werden nicht abgenommen.

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Anlage 1

Richtlinie zum Schutz von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünflächen bei Baumaßnahmen (Baumschutz auf Baustellen)

Bei der Einrichtung von Baustellen und bei der Ausführung von Bauleistungen in der Nähe von städtischen Bäumen, Sträuchern und auf Grünflächen sind zur Vermeidung von Schäden die folgenden Schutzvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:

  • Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Abschn. 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4)
  • DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen.

Vor Beginn jeglicher Arbeiten ist eine gemeinsame Feststellung des Ist-Zustandes der betroffenen Flächen vor Baubeginn vorzunehmen und in einer Niederschrift zu dokumentieren.

Jede Baustelleneinrichtung im Bereich von städtischen Bäumen, Sträuchern und auf Grün- flächen ist dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, unter Angabe der Gründe vor Ausführung anzuzeigen. Im öffentlichen Straßenraum beinhaltet die straßenrechtliche Genehmigung des Tiefbauamtes (Straßenbaulastträger) die Nebenbestimmungen des Gartenbauamtes. Auf allen übrigen städtischen Grundstücken ist eine gesonderte Genehmigung schriftlich beim Gartenbauamt einzuholen.

Um Sachbeschädigungen zu vermeiden, ist im Bereich von städtischen Bäumen, Sträuchern und Grünanlagen insbesondere nicht gestattet:

  • mit Fahrzeugen und Maschinen zu fahren,
  • Bau- und Betriebsstoffe aller Art zu lagern, Energie-Übergabestationen aufzubauen,
  • Maschinen, Baubuden, Aborte und Kantinen auf- oder abzustellen,
  • Schutzflächen mit einem wasserundurchlässigen Belag zu befestigen,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen, Auffüllungen und andere Bodenniveau- Veränderungen vorzunehmen,
  • mit ätzenden, sauren, alkalischen oder sonstigen umweltschädigenden Stoffen zu arbeiten,
  • Masten, Kräne, Geräte, Schilder und Versorgungsleitungen in oder an Bäumen aufzustellen oder zu befestigen,
  • Feuer zu entfachen und mit Schweißgeräten sowie sonstigen Hitzequellen zu arbeiten.

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Das Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das Kappen von Ästen und Wurzeln und die Inanspruchnahme der Bodenfläche im Wurzelbereich von Bäumen für Zwecke der Baustellen- einrichtung und der auszuführenden Arbeiten ist nicht zulässig.

Als Schutzbereich an Bäumen gilt grundsätzlich die Bodenfläche zwischen Stamm und Kronen-traufe (Rand der Baumkrone) zuzüglich 1,50 m ringsum in allen Richtungen. Bei im Bodenraum eingeschränkten Baumstandorten, z.B. in öffentlichen Verkehrsflächen, reduziert sich die Schutzfläche auf die tatsächliche Ausdehnung des Wurzelraumes.

Soweit durch die Baumaßnahme Bäume auf privaten Grundstücken betroffen sind, ist die Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) zu beachten. Auch in diesem Falle sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen.

Sachbeschädigungen, welche durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, sind Zuwiderhandlungen, die

  • nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB) zum Schadenersatz verpflichten,

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12 | Stadt Karlsruhe | Gartenbauamt | Vertragsbedingungen Stadt Karlsruhe - Gartenbauamt

  • nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Sachbeschädigung (§§ 303, 304 StGB) auch mit Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden können,
  • nach § 9 der Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) bei Verstößen gegen verbotene Maßnahmen an geschützten Bäumen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Eine Befreiung von diesen Schutzvorschriften ist in Ausnahmefällen - unter Auflagen - möglich; sie ist rechtzeitig vor Baubeginn mit Angabe der Gründe schriftlich beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe zu beantragen. Kosten für Aufwendungen, welche aus der Einhaltung not-wendiger Auflagen entstehen können, hat der Antragsteller selbst zu tragen.

Kontakt: Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe Abteilung Grünflächenpflege - Bezirk Baumpflege Herr Wilfried Deuber 0721 133-6798 baustellen@gba.karlsruhe.de

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Anlage 2

Auszug aus "Die Abrechnung von Bauvorhaben" Ausgabe 1993 Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau

Umrechnungstabelle (Hinweise) Die nachstehende Umrechnungstabelle soll Hinweise auf übliche Umrechnungsgrößen geben für die Fälle, in denen im Leistungsverzeichnis keine ausreichenden Abrechnungsvorgaben enthalten sind oder durch unvorhergesehene Änderungen während der Bauzeit und in diesem Zusammen-hang nicht vereinbarter Abrechnungsmodalitäten Unsicherheiten bestehen.

Umrechnungsgewichte t/m3 Material t / m³

Basaltlava, porig - gebrochen 1.20 Basaltlava, porig - ungebrochen 1.80 Basaltsplitt 1.50 Basaltschotter 1.55 Kalksteinsplitt 3/15 1.56 Kalksteinschotter 1.52 Ziegelsplitt 0/4 mm 1.6-1.70 Ziegelsplitt 4/16 mm 1.4-1.50 Mineralbeton lose 1.70

Material t / m³

Siebschutt lose geschüttet (Recyclingmaterial) 1.83 Rheinsand 0/2 bis 0/8 mm 1.56 Rheinsand 2/6, 4/8 mm 1.72 Rheinkies 8/16, 8/32 mm 1.78 Rheinkies 16/32 mm 1.7-1.79 Kiessand 0/32 mm 1.68 Grabsand 1.20 Bimskies 0.80 Bitukies 2.35 * Wert geändert Asphaltbinder - A-Feinbinder 2.40 Asphaltgrobbeton 2.40 Asphaltfeinbeton 2.40 Beton aus Kies 2.20 Kalkmörtel 1.70 Zementmörtel 2.10 Oberboden in Abhängigkeit von der Bindigkeit 1.7-1.80 Lehm 2.10 * Wert geändert Ton 2.20

Material t / fm

Kiefer, Lärche waldtrocken 0.80 Kiefer, Lärche lufttrocken 0.60 Fichte, Tanne waldtrocken 0.75 Fichte, Tanne lufttrocken 0.55 Eiche waldtrocken 1.00 Eiche lufttrocken 0.80

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Anlage 3

Verordnungen und Satzungen die zur Anwendung kommen

Folgende Satzung und Verordnung kommen ebenfalls zur Anwendung:

  • Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) https://www.karlsruhe.de/ -> Stadt & Verwaltung -> Stadtverwaltung -> Stadtrecht -> 3/6 Sonstiges -> 3/6.1 Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) Direktlink: https://web1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/s-3-6-1.php

  • Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StRAnlPolV) https://www.karlsruhe.de/ -> Stadt & Verwaltung -> Stadtverwaltung -> Stadtrecht -> 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung -> 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StRAnlPolB) Direktlink: https://web1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/s-1-1.php

Alle hier aufgeführten Anlagen gelten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte über die Bieterkommunikation auf subreport ELViS an die Vergabestelle des Gartenbauamtes der Stadt Karlsruhe oder nutzen Sie die Mailadresse finanzwesen@gba.karlsruhe.de.

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