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146_2025 OV RV Datenschleuse_Rahmenvertrag_V100.pdf

Softwarelösung für sicheren Datenaustausch und Datensynchronisation

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 06:41 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag „Datenschleuse“

(aus 146/2025 OV „Datenschleuse“)

Version 100

05.10.2026

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146/2025 OV „Datenschleuse“

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand 2
  2. Vertragsbestandteile 3
  3. weitere Vereinbarungen zur Leistungserbringung 4
  4. Unterauftragnehmer 4
  5. Volumen und Budgetgrenzen 5
  6. Laufzeit des Rahmenvertrages 6
  7. Verantwortliche Ansprechperson 6
  8. Einzelabruf 6
  9. Liefer- und Leistungsbedingungen 6
  10. Nutzungsrechte 8
  11. Produktstabilität 8
  12. Mangelbeseitigung 8
  13. Pflege (Service) 9
  14. Abwicklung des Service 9
  15. Produktwechsel 10
  16. Preise und Vergütung 10
  17. Vergütung für Dienstleistungen 11
  18. Preisanpassung 11
  19. Rechnung und Zahlungsbedingungen 12
  20. Reporting 13
  21. Vertragsstrafen 13
  22. Kündigung des Rahmenvertrages 14
  23. Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz 14
  24. Haftungsbeschränkung 16
  25. Haftpflichtversicherung 16
  26. Schriftform, Textform 16
  27. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 17
  28. Salvatorische Klausel 17

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Rahmenvertrag

Zwischen dem

IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Vorständin Berliner Straße 112-115 10713 Berlin,

  • im folgenden Auftraggeber oder ITDZ Berlin genannt –

und

… (jeweiliger Bieter, der lt. Zuschlagsschreiben den Zuschlag erhalten hat)

  • im folgenden Auftragnehmer genannt -

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen.

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden nachstehend auch jeweils einzeln als „Vertrags- partei“ und gemeinsam als „Vertragsparteien“ dieses Rahmenvertrages bezeichnet.

  1. Vertragsgegenstand

1.1. Dieser Rahmenvertrag ist verbindliche Grundlage und legt zugleich die Rahmenbedingun- gen über die Lieferung und Bereitstellung einer umfassenden Softwarelösung für den siche- ren Datenaustausch und die Datensynchronisation für den Auftraggeber und seine Kunden mit folgenden Vertragsgegenständen fest:

  • Einrichtung der Softwarekomponenten einer Datenschleuse auf der Hardware des Auftraggebers,

  • Analyse- und Prüfmechanismen,

  • Administrationsoberflächen,

  • Protokollierungs- und Reportingfunktionen,

  • Dokumentation,

  • Installation,

  • Einweisung des Auftraggebers,

  • Pflege- und Supportleistungen.

1.2. Die genauen Spezifikationen der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den unter Nr. 2.1 „Vertragsbestandteile“ aufgeführten Unterlagen.

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  1. Vertragsbestandteile

2.1 Es gelten als Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:

  • dieser Vertragstext mit den folgenden Anlagen:

Anlage Nr. Bezeichnung Datum /Version

1 Zuschlagsschreiben

2 Antworten auf Bieterfragen inkl. aller Anlagen

3 Leistungsbeschreibung inkl. aller Anlagen

4 Kriterien-/Anforderungskatalog (Leerversion ohne Bietereintragungen)

5 Muster Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und 6 zur Tariftreue (Teil A)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über die Beachtung der ILO-Kern- 6 arbeitsnormen (Teil A)

7 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung (Teil A)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von Benachteili- 8 *) gungen (Teil A)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

Teil B der Besonderen Vertragsbedingungen

zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (Wirt-214) 9 zur Frauenförderung (Wirt-2141)

zur Verhinderung von Benachteiligungen (Wirt-2143)

über Umweltschutzanforderungen (Wirt-2145)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Schutzklausel bei Leistungen von 10 Beratungs- und Schulungsunternehmen

Angebot des Auftragnehmers, insbesondere:

  • ausgefüllter Kriterienkatalog inkl. Anlagen

  • ausgefülltes Preisblatt 11 **)

  • auftragsbezogene Erklärungen, wie z. B.

  • Gutachten bzw. Selbstbewertung zur Barrierefreiheit und falls erforderlich Zeit- und Maßnahmenplan

*) jeweils aktuellste (letzte) Version zum Ende der Angebotsfrist **) eingereichte Version zum Ende der Angebotsfrist inkl. Aufklärung und Nachlieferungen

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  • folgende EVB-IT AGB entsprechend, sofern Auftrags-/Leistungsgegenstand des Einzelabru- fes:

  • für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware: „Ergänzende Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung von Standard- software - EVB-IT Überlassung Typ B -“

  • für Dienstleistungen: „Ergänzende Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen - EVB-IT Dienstleistungs-AGB -“

  • für die Pflege von Software: „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware – EVB-IT Pflege S- AGB –

jeweils einschließlich der dort einbezogenen Muster in der bei Bereitstellung der Vergabe- unterlagen geltenden Fassung

  • sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.

2.2 Alle EVB-IT stehen unter http://www.cio.bund.de und die VOL/B unter http://www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.

2.3 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für den Rahmenvertrag als auch für die Einzelabrufe.

  1. weitere Vereinbarungen zur Leistungserbringung

3.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.

3.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.

3.3 Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden ausschließlich durch Mitarbeitende er- bracht, die verglichen mit den vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren 146/2025 OV „Da- tenschleuse“ vorgelegten und vom Auftraggeber geprüften Mitarbeiterprofile mindestens eine gleichwertige Qualifikation vorweisen.

  1. Unterauftragnehmer

4.1 Der Einsatz von Unterauftragnehmer – sofern diese nicht bereits im Rahmen der Eignungs- leihe des diesem Vertrag vorgeschalteten Ausschreibungsverfahrens eingeführt bzw. ange- meldet worden sind – ist nur nach vorheriger in Textform erfolgter Zustimmung des Auf- traggebers zulässig. Voraussetzung für die Zustimmung des Auftraggebers ist insbesondere,

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dass der Unterauftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitende alle in den Ausschreibungsunter- lagen geforderten Eignungsanforderungen erfüllen. Dies hat der Auftragnehmer im Rah- men des Verfahrens zur Aufnahme eines neuen Unterauftragnehmers gegenüber dem Auf- traggeber nachzuweisen.

4.2 Der Auftragnehmer hat die Namen und Anschriften sowie die gesetzlichen Vertreter des Unterauftragnehmers anzugeben und deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit durch die im Bekanntmachungstext bzw. in der Anlage „Übersicht Erklärungen und Nachweise“, Da- tei: 146_2025 OV RV Datenschleuse_Übersicht Erklärungen und Nachweise_V100.pdf, auf- geführten Eigenerklärungen bzw. Nachweise sowie Bedingungen an die Auftragsausfüh- rung beizubringen.

4.3 Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

4.4 Werden Leistungen des Auftragnehmers durch Unterauftragnehmer erbracht, so ist der Auftragnehmer für diese ebenso verantwortlich wie für eigenes Personal. Der Auftragneh- mer stellt sicher, dass von ihm beauftragte Unterauftragnehmer zur Erledigung der Aufga- ben fachlich und persönlich geeignet sind. Der Auftragnehmer steht für die Qualität der durch die Unterauftragnehmer erbrachten Leistungen sowie für die terminliche Erfüllung ein. Die Gesamtverantwortung liegt bei beim Auftragnehmer.

  1. Volumen und Budgetgrenzen

5.1 Auf Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aller Einzelaufträge beträgt der geschätzte Auftragswert dieses Rahmenvertrages (§ 3 VgV) 723.800,00 Euro.

5.2 Eine Verpflichtung zum Abruf des geschätzten finanziellen Volumens des Rahmenvertrages besteht nicht. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt, d. h. Abnahmeverpflich- tungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht.

5.3 Der Höchstwert des Rahmenvertrages beträgt 796.180,00 Euro.

5.4 Der Auftraggeber kann den geschätzten Auftragswert bis zum Erreichen des Höchstwerts einseitig überschreiten.

5.5 Bei Erreichen oder Überschreiten des Höchstwerts ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung künftiger Einzelabrufe verpflichtet.

5.6 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unaufgefordert mit, wenn die Höchstgrenze des Rahmenvertrages zu 50 %, 75 % und 90 % erreicht ist.

5.7 Es besteht keine Verpflichtung zur Abnahme des geschätzten Auftragsvolumens. Der Auf- traggeber übernimmt ausdrückliche keine Mindestabnahmeverpflichtung.

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  1. Laufzeit des Rahmenvertrages

6.1 Die Laufzeit beginnt mit dem Zuschlag.

6.2 Die Laufzeit des Rahmenvertrages beträgt 48 Monate.

6.3 Der Rahmenvertrag endet nach Ablauf der Laufzeit automatisch, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf.

  1. Verantwortliche Ansprechperson

Nach Zuschlag sind vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer die Hauptansprechperso- nen und deren Kontaktdaten (Name, Position, Organisationseinheit, Telefonnummer, E- Mail-Adresse und Anschrift) für diesen Vertrag zu benennen.

  1. Einzelabruf

8.1 Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der Vertragsparteien be- gründet und in Bezug auf Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistung konkretisiert.

8.2 Der Auftragnehmer ist während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet, die vertraglich festgelegte Leistung auf Abruf zu erbringen.

8.3 Der Einzelabruf der vertragsgegenständlichen Produkte und Leistungen erfolgt grundsätz- lich zu den in diesem Rahmenvertrag festgelegten sowie einbezogenen Bedingungen, Kon- ditionen und Anforderungen.

8.4 Leistungsempfänger ist der Auftraggeber.

8.5 Die einzelne Bestellung (Einzelabruf) der vertragsgegenständlichen Leistungen beim Auf- tragnehmer erfolgt durch den Auftraggeber.

8.6 Jegliche Kommunikation zur und nach der Beauftragung (z. B. Terminvereinbarung, -ver- schiebung, Klärung Bedingungen, Rolloutplanungen, Abstimmung Lieferpläne, Anschluss an vor Ort befindliche Client-Hardware, Koordinationsgespräche mit involvierten Drittpar- teien/Stakeholdern) und im Vorfeld erforderliche Produktberatungen/-präsentationen er- folgen durch den Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung.

  1. Liefer- und Leistungsbedingungen

9.1 Die Lieferung/Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Produkte/Leistungen erfolgt grundsätzlich gemäß den Regelungen der Leistungsbeschreibung, Anlage Nr. 3 für die je- weiligen Produkte/Leistungen.

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9.2 Die Pflicht zur Lieferung der vertragsgegenständlichen Leistung beinhaltet die Pflicht zur Lieferung der produktspezifischen Dokumentation, also insbesondere Bedienungsanleitun- gen, technische Spezifikationen sowie Handbücher.

9.3 Die Dokumentation ist grundsätzlich in deutscher Sprache und in ausdruckbarer Form zu liefern. Soweit diese nicht in deutscher Sprache ausgefertigt wird und auch anderweitig nicht in deutscher Sprache vorliegt, ist die Nutzung der englischen Sprache möglich.

9.4 Dokumentationen, die anlässlich der Leistungserbringung erstellt werden, müssen die Grundsätze der sprachlichen Gleichbehandlung beachten.

9.5 Die Lieferung eines vollständigen Dokumentationssatzes je Einzelabruf bzw. Lieferung pro einzelnem Lieferort ist grundsätzlich ausreichend.

9.6 Bei der Lieferung/Bereitstellung von Software ist der Nachweis mit Datum der Übermitt- lung des Softwareschlüssels bzw. der Bereitstellung der Software zum Download zu erbrin- gen

9.7 Die Lieferung beinhaltet die Installation vor Ort einschließlich der Herstellung der Betriebs- bereitschaft. Eine Lieferung ohne Installation ist nicht zulässig.

9.8 Der Auftragnehmer demonstriert nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten zum verein- barten Termin die Betriebsbereitschaft. Der Auftraggeber kann die jeweilige Lieferung zu- rückweisen, sofern zu ihrem Abschluss Mängel festgestellt werden, die die Nutzung des Produktes erheblich oder schwerwiegend einschränken oder unmöglich machen. Die Leis- tungen gelten auch als mangelhaft, wenn die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft oder deren Dokumentation nicht vertragsgemäß erfolgte. Das Recht auf Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Demonstration der Betriebsbereitschaft nicht nachkommt.

9.9 Sollte seitens eines Herstellers für eines der vertragsgegenständlichen Produkte ein Regist- rierungszwang bestehen, so ist diese Leistung durch den Auftragnehmer zu erbringen und in Textform zu bestätigen.

9.10 Die vereinbarten Leistungen sind innerhalb der im jeweiligen Einzelabruf festgelegten Leis- tungsfrist vollständig zu erbringen.

9.11 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn und sobald ihm Umstände zur Kenntnis gelangen, die wahrscheinlich zu einer Überschreitung des Lie- fertermins führen werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer einen ersatzweisen Liefer- termin zu nennen. Maßgeblich für den Eintritt des Verzuges ist in jedem Fall der ursprüngli- che Liefertermin.

9.12 Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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  1. Nutzungsrechte

10.1 Für alle Dienstleistungsergebnisse gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maß- gabe, dass eine gewerbliche Verbreitung uneingeschränkt möglich ist. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die Nutzung zu eigenen Zwecken sowie zur Kundennutzung ein.

10.2 Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen für Standardsoftware erfolgt ausschließlich hin- sichtlich der Nutzungsrechtsregelungen und nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Re- gelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge Lizenzbedingungen als Anlage in den Vertragsbestandteilen unter Nr. 2.1 aufgelistet werden.

10.3 Soweit sich die Nutzungsrechtsregelungen der jeweiligen Lizenzbedingungen während der Dauer des Rahmenvertrages ändern, sind diese dem Auftraggeber bei Lieferung der jeweili- gen Produkte in Textform bekanntzugeben. Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gel- ten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen, noch diese beschränken.

  1. Produktstabilität

11.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten vertragsgegenständlichen Produkte den technischen DIN-Vorschriften, VDE-, VDI-, VDS- und TÜV-Richtlinien sowie den Europäischen Normen einschließlich aller Herstellerrichtlinien, den Auflagen der staat- lichen Gewerbeaufsicht und den ISO-Normen genügen, soweit diese einschlägig sind.

11.2 Bei etwaigen unterschiedlichen, sich widersprechenden technischen Anforderungen gilt folgende Reihenfolge:

a) durch einen Rechtsakt der Europäischen Union beschlossene Gemeinschaftsnormen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten b) von der Bundesrepublik Deutschland angenommene sonstige internationale Normen (insbesondere ISO und IEC Normen) c) andere, von der Bundesrepublik Deutschland angenommene, gemeinschaftsrechtliche oder europäische Normen d) Deutsche Normen e) sonstige Normen

  1. Mangelbeseitigung

12.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die vertragsgegenständlichen Produkte die gemäß Kri- terienkatalog erforderliche Beschaffenheit haben und somit für den Einsatz nach dem An- forderungskatalog geeignet sind.

12.2 Die Mangelbeseitigungsfrist entspricht der Wiederherstellungszeit - soweit nicht im Einzel- abruf eine längere Mangelbeseitigungsfrist vereinbart ist.

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12.3 Für Mangelmeldungen, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten im Rahmen der Mangel- haftung gelten die Regelungen der Nrn. 13 und 14 entsprechend.

12.4 Die Mangelbeseitigung umfasst neben der eigentlichen Mangelbeseitigung auch die Besei- tigung etwaiger Mangelfolgeschäden1.

  1. Pflege (Service)

13.1 Pflege werden im Folgenden zusammenfassend als Service bezeichnet.

Serviceleistungen des Auftragnehmers können insbesondere umfassen:

  • Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung)
  • Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen)
  • Überlassung neuer Programmstände
  • weitere Serviceleistungen

13.2 Der Service wird mit dem Einzelabruf beauftragt.

13.3 Der Service beginnt jeweils am Tag nach der Lieferung oder Bereitstellung.

13.4 Die Wiederherstellungszeit beträgt maximal 4 Stunden innerhalb der Servicezeit, soweit im Einzelabruf nichts anderes beauftragt wurde.

13.5 Zeigt sich während des Service ein Mangel, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel und die damit verbundenen Mangelfolgeschäden zu beseitigen. Dabei ist unerheblich, ob die Sache bereits bei Gefahrübertragung mangelhaft war. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag- geber oder seine Kunden den Mangel oder die Funktionsstörung zu vertreten haben.

  1. Abwicklung des Service

14.1 Mangelbeseitigung und Service werden gemäß Leistungsbeschreibung, Anlage Nr. 3 durch deutschsprachige telefonische Betreuung, remote erbracht.

14.2 Zur Unterstützung des Service stellt der Auftragnehmer eine elektronische Kommunikati- onsschnittstelle zur Verfügung, über die sowohl Serviceaufträge als auch Störungsmeldun- gen erteilt werden können und Veränderungen im Bearbeitungsstatus bis zur Auftragsbe- endigung ersichtlich sind.

14.3 Störungen der vertragsgegenständlichen Produkte werden durch den Servicedesk des Auf- traggebers dem Auftragnehmer mitgeteilt. Der Auftragnehmer übernimmt die Abwick- lung/Koordination mit dem Störungsmelder bzw. der in der Störungsmeldung genannten Ansprechperson.

1 Mangelfolgeschäden sind Schäden, die durch einen Mangel an einer Kauf- oder Mietsache an anderen Sachen oder Rechtsgütern des Käufers bzw. Mieters entstehen.

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14.4 Die erfolgte Behebung der Störung ist vom Auftragnehmer unverzüglich dem Störungsmel- denden bzw. der in der Störungsmeldung genannten Ansprechperson mitzuteilen.

  1. Produktwechsel

15.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf einen Produktwechsel zur Anpassung der Produkte an den technischen Fortschritt.

15.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber regelmäßig über den Produktlebenszyklus der vertragsgegenständlichen Produkte zu informieren, insbesondere und unverzüglich über die Termine „End of Life“ (EoL) und „End of Service“ (EoS).

15.3 Sofern vertragsgegenständliche Produkte objektiv nicht mehr lieferbar sind bzw. dies für einen bestimmten zukünftigen Zeitpunkt bereits angekündigt ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das vertragsgegenständliche Produkt ein Nachfolge- produkt unverzüglich, spätestens aber mit der Abkündigungserklärung, dem Auftraggeber unter näherer Produktbezeichnung und des ihm möglichen Lieferpreises anzubieten.

15.5 Nachfolgeprodukte sind Produkte, die den Mindestanforderungen der Leistungsbeschrei- bung genügen und im Übrigen den ursprünglich angebotenen Produkten nach Funktion, Preis, Qualitätsstufe und Verwendungszweck am nächsten kommen. Die Nachfolgepro- dukte müssen dieselbe Kompatibilität zu anderen Produkten aufweisen wie die ursprüng- lich vertragsgegenständlichen Produkte. Die Beweispflicht für die Kompatibilität obliegt dem Auftragnehmer. Hierzu sind vom Auftragnehmer mindestens die zu diesem Produkt im zugrundeliegende Vergabeverfahren 146/2025 OV „Datenschleuse“ geforderten Unterla- gen beizubringen.

15.6 Werden Nachfolgeprodukte und gleichzeitig deren vertragsgegenständliche (Ursprungs-) Produkte angeboten, ist die/der Auftragnehmende verpflichtet, diese zusätzlich zu den ver- tragsgegenständlichen Produkten dem Auftraggeber anzubieten.

15.7 Bis zur Annahme des Nachfolgeproduktes durch den Auftraggeber gilt der Rahmenvertrag ohne das Nachfolgeprodukt fort.

15.8 Der Auftragnehmer darf Nachfolgeprodukte erst ausliefern, nachdem der Auftraggeber eine ausdrückliche Einwilligung in Textform erteilt hat.

15.9 Ein Produktwechsel berechtigt grundsätzlich zu keiner Erhöhung der Vergütung.

  1. Preise und Vergütung

16.1 Alle Preise sind in Euro vereinbart.

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16.2 Der Auftragnehmer liefert die vertragsgegenständlichen Produkte und erbringt seine Leis- tungen zu den im Preisblatt, Anlage Nr. 11 genannten Preisen zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

16.3 Materialkosten, Nebenkosten und Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.

16.4 Reisekosten für Leistungen innerhalb des Landes Berlin oder innerhalb des Berliner Auto- bahnringes werden nicht gesondert vergütet.

16.5 Die Geltendmachung sämtlicher im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag entstehen- der Entgeltansprüche des Auftragnehmers oder Dritter obliegt dem Auftragnehmer.

16.6 Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelun- gen zu verzinsen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben da- von unberührt.

16.7 Die vereinbarten Preise verstehen sich als feste Preise für die Dauer der Laufzeit des Ver- trages. Eine Preiserhöhung findet nicht statt.

Eine Preissenkung ist jedoch jederzeit möglich und wird als Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart.

  1. Vergütung für Dienstleistungen

17.1 Die Vergütung nach Aufwand erfolgt nach den im Preisblatt, Anlage Nr. 11 vereinbarten Stundensätzen.

17.2 Bei der Vergütung nach Aufwand sind die Stundensätze der für die Bestimmung der Perso- nalkategorie benötigten Qualifikation der entsprechenden Tätigkeit maßgeblich und nicht die Qualifikation des ausführenden Mitarbeitenden.

  1. Preisanpassung

18.1 Beide Vertragsparteien können Preisanpassungen verlangen, wenn sich die Kosten für die vertragsgegenständlichen Produkte bzw. Leistungen während der Laufzeit des Rahmenver- trages dauerhaft ändern.

Dauerhaft heißt, für die Dauer von mindestens einem Monat. Sie werden als Vertragsände- rung zu diesem Vertrag vereinbart.

18.2 Preisanpassungen für Löhne und Gehälter sind nur zulässig, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderungen aufgrund von orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder vermindert hat.

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18.3 Preiserhöhungen dürfen frühestens 12 Monate nach Beginn des Rahmenvertrages bzw. frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden der letzten Preiserhöhung für die jeweiligen vertragsgegenständlichen Produkte bzw. Leistungen angekündigt werden. Preisanpassun- gen müssen in Textform begründet und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.

18.4 Die Preiserhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für das Produkt bzw. die Leis- tung relevanten Markttendenz zu sein. Die Preiserhöhung gilt nur für zukünftige Einzelab- rufe.

18.5 Die Preiserhöhung für zukünftige Einzelabrufe wird drei Monate nach Zugang des Preisan- passungsverlangens und der prüffähigen Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Preiserhöhung ergeben, wirksam, sofern der Auftraggeber dem Preisanpassungsverlangen nicht begründet widerspricht.

18.6 Bei Nachfolgeprodukten begründet eine höhere Qualitätsstufe oder ein höherer Hersteller- preis grundsätzlich keine Preiserhöhung.

18.7 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Preissenkungen vorzunehmen. Er ist verpflich- tet, dauerhafte Preissenkungen vertragsgegenständlicher Produkte und Leistungen an den Auftraggeber weiterzugeben.

18.8 Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechen- der Nachweis nicht geführt werden. Preissenkungen werden sofort wirksam.

18.9 Gewährt der Hersteller im Rahmen von Promotion- und/oder Werbeaktionen verbesserte Konditionen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unverzüglich an den Auftraggeber weiterzugeben.

  1. Rechnung und Zahlungsbedingungen

19.1 Rechnungen sind an das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (AöR), Berliner Straße 112-115, 10713 Berlin zu richten.

Sie sind elektronisch im X-Rechnungsformat über das Rechnungsportal des ITDZ Berlin oder per E-Mail mit nur einer Rechnung als Anlage (max. 8 MB) an rechnungseingang@itdz-ber- lin.de zu übermitteln.

Die Leitweg-ID 11-2000001000-30 ist zu verwenden.

19.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistung prüfbar abzurechnen.

Eine Rechnung ist prüfbar, wenn die Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuergeset- zes entspricht, die Bestellnummer / das Geschäftszeichen des Einzelabrufes aufweist und der Rechnung der vom Leistungsempfänger unterschriebene Lieferschein bzw. Leistungs- nachweis beiliegt.

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Rechnungen ohne Bestellnummer des Auftraggebers und ohne unterschriebenen Liefer- /Leistungsnachweis können durch den Auftraggeber nicht bearbeitet werden und werden an den Rechnungssteller unbearbeitet zurückgesandt.

Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers sind verpflichtet, die erbrachten Leistungen in ei- nem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster zu erfassen und freizeichnen zu lassen.

Der Auftragnehmer hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen des Einzelabrufes bzw. der Leistungsbeschreibung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden Steuersatz in Rechnung gestellt.

19.3 Die Rechnung hat spätestens 30 Tage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung oder am Ende des Abrechnungszeitraums beim Auftraggeber vorzuliegen.

19.4 Zahlungen sind 30 Tage nach Eingang einer prüfbaren Rechnung fällig.

19.5 Es gelten die vereinbarten Skontoregelungen.

  1. Reporting

20.1 In regelmäßig, einmal je Vertragsjahr durchzuführenden Gesprächen bietet sich den Ver- tragsparteien die Möglichkeit, die Ergebnisse der bisherigen Vertragsabwicklungen darzu- stellen bzw. zu bewerten und Optimierungspotentiale für die weitere Vertragsabwicklung aufzuzeigen. Diese Vertragserfüllungsgespräche werden von den Ansprechpersonen ge- führt und finden beim Auftraggeber statt oder alternativ Remote statt. Die Vertragserfül- lungsgespräche und ggf. anfallende Reisezeiten sowie Reise- und Nebenkosten für diese regelmäßigen Gespräche werden nicht gesondert vergütet.

  1. Vertragsstrafen

21.1 Vertragsstrafen sind vereinbart. Es gelten die Regelungen der jeweiligen EVB-IT-AGB zu Vertragsstrafen entsprechend.

21.2 Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich jeweils nach dem Auftragswert bzw. der Vergü- tung des Einzelabrufes.

21.3 Vertragsstrafenrelevante Termine sind vertraglich vereinbarte Termine, wie bspw.:

  • Servicezeit (siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Lieferbedin- gungen)
  • Wiederherstellungszeit (siehe Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Pflege (Service))

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  1. Kündigung des Rahmenvertrages

22.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag ordentlich, mit einer Frist von vier Wo- chen zum Ende des 24. und 36. Monats der Rahmenvertragslaufzeit zu kündigen.

22.2 Das Ende der Laufzeit des Rahmenvertrags - sei es durch Zeitablauf oder Kündigung - hat keinen Einfluss auf die Laufzeit der unter ihm geschlossenen Einzelabrufe. Sollte die Lauf- zeit eines Einzelabrufs die Laufzeit des Rahmenvertrages überdauern, so gelten die Bestim- mungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelabruf bis zu dessen Ablauf fort.

22.3 Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des gesamten Rahmen- vertrages (Gesamtkündigung) oder Teilen davon (Teilkündigung) aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • Der Auftragnehmer kann ein vereinbartes Produkt nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung eines Ersatzproduktes wird vom Auftraggeber nicht erteilt. In diesem Fall kann der Auftraggeber bezüglich des betroffenen Produktes eine Teilkündigung erklären.
  • Der Auftragnehmer kann einen wesentlichen Teil des vereinbarten Produktportfolios nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung von Ersatzprodukten wird vom Auf- traggeber nicht erteilt. In diesem Fall kann der Auftraggeber insgesamt kündigen.
  • Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue,
  • Verstoß gegen die Frauenförderverordnung,
  • Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zum Datenschutz oder zur Verschwiegenheit.

22.4 Bei einem Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen „Schutzklausel bei Leistun- gen von Beratungs- und Schulungsunternehmen“ ist der Auftraggeber berechtigt, den Ver- trag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

22.5 Steht die Einschaltung von Unterauftragnehmer im Widerspruch zu den unter Nr. 4 „Unter- auftragnehmer“ genannten Vorgaben oder zu den gesetzlichen Bestimmungen, ist der Auf- traggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Rahmenvertrages und des die Leistun- gen des Unterauftragnehmers jeweils betreffenden Einzelabrufes berechtigt.

22.6 Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

  1. Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Datenschutz

23.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geschäft- liche bzw. betriebliche Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, vertraulich zu behan- deln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertrag- lichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Vertragspartei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen

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Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen. Der Erfahrungsaustausch des Auf- traggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

23.2 Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die gesetzliche(n) Offenle- gungspflicht(en) hinzuweisen.

23.3 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützens- wert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Vertragsparteien bereits rechtmä- ßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulich- keitsverpflichtung bekannt werden.

23.4 Dieser Vertrag darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers als Referenz ge- genüber Dritten benannt oder veröffentlicht werden.

23.5 Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten Personen bzw. sonst von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten dritten Personen, seien es natür- liche oder juristische Personen, zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit zu verpflichten sowie dafür Sorge zu tragen, dass den entsprechenden Verpflichtungen nachgekommen wird.

23.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber sofort in Textform zu benachrichti- gen, wenn er die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Nr. 23 nicht mehr gewährleis- ten kann, insbesondere, wenn für eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit, der Ge- heimhaltung und/oder des Datenschutzes hindern könnte.

23.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Laufzeit des Vertrages bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß den Anforderungen des Cyber Resilience Act (CRA) entsprechend den veröffentlichten Fristen sowie die Anforde- rungen der Technischen Richtlinie des BSI TR-03183 einzuhalten bzw. umzusetzen.

23.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich für die Laufzeit des Vertrages der Geheimschutz- betreuung zu unterstellen.

23.9 Sämtliche, in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eingesetzte Mitarbeitende des Auf- tragnehmenden, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übernehmen sollen, müssen einer erfolgreich abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung SÜ 2 (personeller

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Sabotageschutz) nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG Land Berlin oder Bund) un- terzogen und entsprechend ermächtigt worden sein.

Dies gilt auch, wenn die Mitarbeitenden lediglich einen Remote-Zugriff erhalten.

Soweit noch nicht sicherheitsüberprüfte Mitarbeitende in sicherheitsempfindlichen Berei- chen eingesetzt werden müssen oder Zugriff benötigen, sind diese durch sicherheitsüber- prüfte Mitarbeitende des Auftragnehmers zu begleiten. Die dadurch entstehenden Mehr- kosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen.

23.10 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sofern bei der Leis- tungserbringung Systeme Künstlicher Intelligenz eingesetzt werden sollen. Werden dabei Daten des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere personenbezogene oder vertrauliche Informationen, bedarf der Einsatz der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Text- form. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass durch den Einsatz von KI-Systemen keine datenschutzrechtlichen, geheimhaltungsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtun- gen verletzt werden.

  1. Haftungsbeschränkung

In Abhängigkeit vom jeweils betroffenen Auftrags-/Leistungsgegenstand gelten die Rege- lungen der jeweils einschlägigen EVB-IT AGB zu Haftungsbeschränkungen entsprechend.

  1. Haftpflichtversicherung

25.1 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten für die von ihm zu erbringenden Leistungen wäh- rend der Rahmenvertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme in der im zugrundeliegende Vergabe- verfahren 146/2025 OV „Datenschleuse“ geforderten Höhe abzuschließen. Der Versiche- rungsschutz ist dem Auftraggeber durch Vorlage einer Fotokopie der entsprechenden Ver- sicherungsbescheinigung nachzuweisen.

25.2 Der Fortbestand der Versicherung über die gesamte Rahmenvertragslaufzeit ist dem Auf- traggeber auf Verlangen nachzuweisen.

  1. Schriftform, Textform

26.1 Änderungen und Ergänzungen, die Aufhebung und Kündigung des Rahmenvertrags ein- schließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss der elektronischen Form. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

26.2 Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen der Einzelabrufe erfolgen in Textform (§ 126b BGB).

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  1. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Vertragssprache ist Deutsch.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den Rahmenvertrag oder die Einzelab- rufe ist Berlin.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Ge- wollten der weggefallenen Bestimmung so nahekommt, wie es rechtlich möglich ist. Das Gleiche gilt für die Ausfüllung einer etwaigen ergänzungsbedürftigen Lücke im Vertrag.

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