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ITDZ-Merkblatt_Barrierefreiheit.pdf

Softwarelösung für sicheren Datenaustausch und Datensynchronisation

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 06:41 (Europe/Berlin)

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Merkblatt: Nachweise der digitalen Barrierefreiheit

Die Berliner Verwaltung gestaltet ihre Informations- und Kommunikationstechnik barrierefrei. Dies gilt für alle ihre Anwendungsbereiche, wie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe ein- schließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenfüh- rung.

Informations- und Kommunikationstechnik umfasst Webauftritte im Internet und im Intranet, cli- ent- und webbasierte Software, mobile Anwendungen (Apps) und Dokumente und Multimediain- halte.

Daher sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, in Ausschreibungs- und Vergabeverfahren die An- forderungen zur Barrierefreiheit in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (§ 121 Abs. 2 GWB1, § 127 Abs. 1 Satz 4 GWB, § 58 Abs. 2 Nr. 1 VgV2 bzw. §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 2 Nr. 1 UVgO3).

Die Berliner Verwaltung richtet sich in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit bei der Konzeption, Gestaltung und Implementierung nachfolgenden rechtlichen Bestimmungen und Standards in der jeweils aktuell gültigen Fassung:

• EGovG Bln4: Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin) § 2 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 15 des EGovG Bln (05/2016)

• BIKTG Bln5: Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin, ins- besondere § 4

• BITV 2.06: Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behinderten- gleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)

• IKT-Architektur - Zielbild für die künftige IT-Landschaft7: IKT-Architekturdokumente (IKT-Be- schreibung und IKT-Architekturliste)

• Berliner Standards zur digitalen Barrierefreiheit8: Festlegung der Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit und Usability (Gebrauchstauglich- keit) des Landes Berlin „Berliner Mindestkriterien“9

1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html 2 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) https://www.gesetze-im-inter- net.de/vgv_2016/BJNR062410016.html 3 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) https://www.vergabevorschriften.de/uvgo 4 Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) https://gesetze.berlin.de/perma?j=EGovG_BE 5 Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin - BIKTG Bln) https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BIKTGBErahmen 6 Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Infor- mationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html 7 IKT-Architektur - Zielbild für die künftige IT-Landschaft https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/prozesse-und-tech- nik/technische-standards/ikt-architektur/artikel.948212.php 8 Berliner Standards zur digitalen Barrierefreiheit https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/barrierefreie-it/fuer-verwaltun- gen/berliner-standards/artikel.966084.php 9 Berliner Mindestkriterien https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/barrierefreie-it/fuer-verwaltungen/berliner-stan- dards/berliner-kriterien/artikel.982143.php

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• DIN EN 301 54910: Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentliche Beschaffung von IKT-Pro- dukten und Dienstleistungen

• DIN EN ISO 924111: Ergonomie der Mensch-System- Interaktion, insbesondere die Teile 11, 13, 14, 110, 112, 143, 161, 171, 210

• DIN ISO 14289-112: Leitfaden für barrierefreie PDF-Dokumente PDF/UA

• WCAG13: Web Accessibility Guidelines als internationaler Standard zur barrierefreien Gestal- tung von Internetangeboten

Alle Bedingungen der BITV oder gegebenenfalls der Konformitätsstufe AA beim WCAG müssen im Land Berlin erfüllt sein14. Wenn sie nicht beim Abschluss des Vertrages bzw. der Softwareeinfüh- rung erfüllt sind, müssen sie nach einer vom ITDZ Berlin festgelegten Frist ebenfalls umgesetzt werden (siehe Abschnitt Zeit- und Maßnahmenplan).

Websites, Webauftritte (Internet und Intranet, Verwaltungsportale), webbasierte Software (webbasierte elektronische Vorgangsbearbeitung)

Die zu beachtenden Anforderungen enthält die DIN EN 301 549 Abschnitte 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 sowie der Annex A Tabelle A1. Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzendeninteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen ist ein höchstmögliches Maß der Bar- rierefreiheit anzuwenden.15

Clientbasierte Software (elektronische Vorgangsbearbeitung als Desktop-Anwendung), Betriebssysteme

Die zu beachtenden Anforderungen enthält die DIN EN 301 549 Abschnitte 5, 6, 7, 10, 11 und 12 sowie der Annex A Tabelle A2. Darüber hinaus sind die für die Gebrauchstauglichkeit relevanten Teile der DIN EN ISO 9241 und die Anforderungen an die Interoperabilität mit assistiven Technolo- gien (Kapitel 11.5 der DIN EN 301 549) zu beachten.

Erstellt die Software Dokumente, gibt sie elektronische Dokumente und Formulare im Format PDF wieder (sog. Aktenviewer) bzw. sind diese in der Software enthalten (z.B. Handbücher), müssen diese ebenfalls barrierefrei sein und mindestens den Anforderungen der DIN EN 301 549 Abschnitt 10 und zusätzlich bei PDF-Dokumenten der DIN ISO 14289-1 (Leitfaden für barrierefreie PDF-Doku- mente PDF/UA) entsprechen.

10 DIN EN 301 549:2021-06 „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen.“ (Anerkennung der englischen Fassung EN 301 549 V3.1.1 (2019-06) als Deutsche Norm) 11 DIN EN ISO 9241-171 „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 171: Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software (ISO 9241-171:2008)“; Deutsche Fassung EN ISO 9241-171:2008 Bezug der über die Website des Beuth Verlages: https://www.beuth.de/de/norm/din-en-iso-9241-171/107114575 12 DIN ISO 14289-1 Dokumentenmanagementanwendungen - Verbesserung der Barrierefreiheit für das Dateiformat von elektro- nischen Dokumenten - Teil 1: Anwendung der ISO 32000-1 (PDF/UA-1) (ISO 14289-1:2014) 2008 Bezug der über die Website des Beuth Verlages: https://www.beuth.de/de/norm/din-iso-14289-1/264640771 13 WCAG https://www.w3.org/TR/2018/REC-WCAG21-20180605/ 14 IKT-Architekturbeschreibung 1.9 Kapitel 14.2.4 15 § 3 Absatz 4 BITV 2.0

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Mobile Anwendungen (App)

Die zu beachtenden Anforderungen enthält die DIN EN 301 549 Abschnitte 5, 6, 7, 10, 11 und 12 sowie der Annex A Tabelle A2. Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzendeninteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen ist ein höchstmögliches Maß der Bar- rierefreiheit anzuwenden.15

Elektronische Dokumente

Es besteht die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von elektronischen Dokumenten und Formularen, wenn diese Teil einer Website im Internet oder Intranet sind (§ 2a Abs. 1 Satz 2 BITV 2.0) sowie im Rahmen der elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung (beispielsweise bei der Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Formularen auf dem Wege elektroni- schen Verwaltungshandelns).

Zur barrierefreien Gestaltung im Format PDF sind die Anforderungen der DIN EN 301 549 Ab- schnitt 10, die Anforderungen aus dem PDF/UA-Standard DIN ISO 14289-1 und insbesondere bei Dokumenten die Schreib- und Gestaltungsregeln, grundlegende Norm dafür ist die DIN 500816, für Texte zu beachten.

Für Dokumente, die in gescannter Form vorliegen ist auf eine automatische Texterkennung (OCR) für erforderliche Strukturelemente zu achten (vgl. DIN ISO 14289-1, Kap. 7), um diese barrierefrei digital aufzubereiten und für assistive Technologien nutzbar zu machen.

Nachweise der digitalen Barrierefreiheit

Der Nachweis der digitalen Barrierefreiheit erfolgt durch:

• ein (vorzugsweise externes) Barrierefreiheitsgutachten nach DIN EN 301 549 sowie den Zusatz- anforderungen aus der BITV oder

• eine Selbstbewertung

Barrierefreiheitsgutachten

Das Barrierefreiheitsgutachten beschreibt, mit welcher Technik bzw. Software geprüft wurde.

Webseiten bzw. Software sind mindestens für die in der IKT-Architekturliste als Standard festge- legten Screenreader JAWS17 und NVDA18 der letzten beiden Versionen, zu testen.

Das Barrierefreiheitsgutachten dokumentiert die erfüllten und nichterfüllten Kriterien der BITV 2.0 bzw. der Kriterien der WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA sowie den Erfüllungsgrad der Berli- ner Mindestkriterien.

16 DIN 5008:2020-03 „Schreib- und Gestaltungsregeln für die Text- und Informationsverarbeitung“ Bezug der über die Website des Beuth Verlages: https://www.beuth.de/de/norm/din-5008/318422674 17 JAWS: kostenpflichtiger Screenreader von Freedom Scientific: https://www.freedomscientific.com/ 18 NVDA: kostenloses Screenreader von NV Access Limited basiened auf Open Source: https://www.nvaccess.org/

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Werden Barrieren durch das Gutachten festgestellt, ist in einem Zeit- und Maßnahmenplan darzu- legen, wie und in welchem Zeitraum diese behoben werden, siehe Abschnitt Zeit- und Maßnah- menplan.

Selbstbewertung

Existiert kein Barrierefreiheitsgutachten, ist eine Selbstbewertung durchzuführen. Folgende Selbst- tests sind dazu zu nutzen:

• Webseiten und Webanwendungen: https://www.bitvtest.de/bitv_test/bitv_test_selbst_anwenden/selbstbewertung.html

• mobile Anwendungen (App): https://www.bit-inklusiv.de/bitv-test-mobiler-applikationen/

• Software: https://biti-wiki.de; https://www.bit-inklusiv.de/bitv-softwaretest/

• Elektronische Dokumente: https://biti-wiki.de; https://biti-wiki.de/index.php?title=PDF-Pr%C3%BCfverfahren

Die Selbstbewertung dokumentiert die erfüllten und nichterfüllten Kriterien der jeweiligen Selbst- tests, sowie den Erfüllungsgrad der Berliner Mindestkriterien.

Werden im Rahmen des Selbsttest digitale Barrieren erkannt, ist in einem Zeit- und Maßnahmen- plan darzulegen, wie und in welchem Zeitraum diese behoben werden, siehe Abschnitt Zeit- und Maßnahmenplan.

Berliner Mindestkriterien für web- und clientbasierte Software

Die Berliner Mindestkriterien sorgen im ersten Schritt bei bereits bestehender web- und clientba- sierter Software sowie bei bestehenden Webanwendungen dafür, dass für Menschen mit Beein- trächtigungen ein Mindestmaß an digitaler Barrierefreiheit bei den einzuführenden Produkten ge- geben ist. Alle anwendbaren Berliner Mindestkriterien müssen bei Abschluss des Vertrages bzw. bei Einführung der Software erfüllt sein19. Der Nachweis erfolgt mittels eines Barrierefreiheitsgut- achten oder einer Selbstbewertung, siehe Abschnitte Barrierefreiheitsgutachten oder Selbstbe- wertung.

PrüfpunktErgebnisBemerkung
DIN EN 301
Erfüllt:
549, BITV bzw.
Ja / Nein / Nicht
WCAG Nummer
Anwendbar
1.1.1 a-dNicht-Text-Inhalte
1.2.1Aufgezeichnete Audio- und Video-Dateien
1.2.2Erweiterte Untertitel (Captions)
1.2.3Audio-Deskription oder Volltext-Alternative

19 https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/barrierefreie-it/fuer-verwaltungen/berliner-standards/berliner-kriterien/arti- kel.982143.php

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PrüfpunktErgebnisBemerkung
DIN EN 301
Erfüllt:
549, BITV bzw.
Ja / Nein / Nicht
WCAG Nummer
Anwendbar
1.3.1Informationen und Beziehungen
1.3.2Sinnvolle Reihenfolge
1.4.1Ohne Farben nutzbar
1.4.3Kontraste von Texten ausreichend
2.1.1Tastaturbedienbarkeit
2.1.2Keine Tastaturfalle
3.2.1Keine unerwartete Kontextänderung bei Fo- kus
3.2.2Keine unerwartete Kontextänderung bei Ein- gabe
3.3.2Beschriftungen von Formularelementen
4.1.2Name, Rolle, Wert

Tabelle 1: zu erfüllende Berliner Mindestkriterien

Für klassische Webauftritte und mobile Anwendungen (App) und zu entwickelnde web- und client- basierte Software sind immer alle Anforderungen der -Normen zu erfüllen (siehe hier entspre- chende Anforderungen je Anwendungsbereich). Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzendeninteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen ist ein höchstmög- liches Maß der Barrierefreiheit anzuwenden.15

Zeit- und Maßnahmenplan

Ein Zeit- und Maßnahmenplan ist zwingend erforderlich, wenn in einem Barrierefreiheitsgutachten oder einer Selbstbewertung festgestellt wird, dass Barrieren vorhanden sind und somit nicht alle einzuhaltenden Kriterien für die digitale Barrierefreiheit erfüllt werden; im Extremfall, nur die von der Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit geforderten Berliner Mindestkriterien eingehalten werden. In dem Zeit- und Maßnahmenplan ist auszuweisen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die festgestellten Barrieren behoben werden. Die Barrieren sind nach ihrer Gewichtung in dem Zeit- und Maßnahmenplan zu priorisieren. Festgestellte Barrieren, die beim Abschluss des Vertrages bzw. der Softwareeinführung noch nicht abgebaut sind, müssen nach einer vom ITDZ Berlin festge- legten Frist beseitigt sein. Die Kosten zur Beseitigung der Barrieren trägt der Auftragnehmer.

Der Prozess der Nachbesserung bei gleichzeitiger Nutzung der Software wird intern im ITDZ Berlin als Probeechtbetrieb bezeichnet.

Nach Umsetzung des Zeit- und Maßnahmenplans, ist ein erneutes Gutachten auf Kosten des Auf- tragnehmers zu erstellen.

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