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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Stadtwerke Bielefeld GmbH, § 5 Leistun g, Lieferung der moBiel GmbH, der BBF – Bielefelder Bäder und Freizeit GmbH, der BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH, der Bielefelder Netz (1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht GmbH, der Interargem GmbH, der MVA Bielefeld -Herford GmbH und der berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z .B. Subun- Enertec Hameln GmbH ternehmer) ganz oder teilweise erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall Stand: März 2026 etwas anderes vereinbart ist . (2) Die Lieferung durch den Lieferant en erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestim- § 1 Geltungsbereich mungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestim- (1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für mungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige alle Geschäftsbeziehungen mit unsere m Vertragspartner (nachfolgend Nacherfüllung (Bringschuld). als „Lieferant “ bezeichnet) . (3) Der Lieferant ist verpflichtet, d er Lieferung ein en Lieferschein unter (2) Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer ( § 14 BGB), eine Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich -rechtli- (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum ches Sondervermögen ist. und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollstän- (3) Sofern nicht s anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeit- dig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbei- punkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten tung und Bezahlung nicht zu vertreten. zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung (4) Soweit zum Lieferumfang Software gehört, erhalten wir mit der Liefe- auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzel- rung einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Un- fall wieder auf sie hinweisen müssten. sere zulässige Nutzung umfasst insbesondere die Vervielfältigung, das (4) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende Laden und Ausführen der Software. Umfasst ist auch die Unterlizen- oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten zierung, Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Soft- werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Gel- ware an mit uns im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen. An tung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungs- der Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht erfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lie- zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungs merkmalen und in dem für ferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf eigene AGB verweist eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Um- und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. fang. Wir dürfen eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien er- stellen. § 2 Auftragsbestätigung (5) Soweit zum Lieferumfang Zeichnungen, Pläne oder andere Dokumente gehör en, erhalten wir mit der Lieferung einfache, zeitlich und örtlich Der Lieferant ist verpflichtet , auf unsere Bestellung innerhalb einer unbeschränkte Nutzungsrechte. Unsere zulässige Nutzung umfasst Frist von 2 Wochen zu reagieren. Eine Annahme hat durch Rücksen- insbesondere die Vervielfältigung zur Weitergabe an mit uns im Sinne dung (Fax/E -Mail) der von ihm unterschriebenen Bestellung zu erfol- des § 15 AktG verbundene Unternehmen. gen. (6) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen § 6 Mängeluntersuchung , Mängelhaftung (1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. (1) Die Haftung des Lieferanten für Mängel richtet sich nach den gesetzli- (2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der chen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes be- Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferant en (z.B. Mon- stimmt ist. tage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z .B. ordnungsgemäße Verpa- (2) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ckung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport - und schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digita- Haftpflichtversicherung) ein. len Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheits- (3) Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt des Wa- vereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers reneingangs und dem Zugang einer Rechnung, die den gesetzlichen oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf Vorgaben und etwaigen weiteren Vorgaben unserer Bestellung (insbe- dem Warenetikett, ergibt. sondere Angabe der Bestellnummer) entsprechen, zu laufen . Bei (3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen Werkverträgen tritt an die Stelle des Wareneingangs der Zeitpunkt der über etwaige Mängel sind wir – mit Ausnahme des Abs. 4 – bei Ver- Abnahme. tragsschluss nicht verpflichtet. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 (4) Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem in Abs. 3 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann bestimmten Zeitpunkt leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrläs- auf den Rechnungsbetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die sigkeit unbekannt geblieben ist. Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ab- (4) Für die kaufmännische Untersuchungs - und Rügepflicht gelten die ge- lauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen setzlichen Vorschriften ( §§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Un- durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht ver- sere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer antwortlich. Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließ- lich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z .B. Transportbeschädi- gungen, Falsch - und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskon- § 4 Lieferzeit/Lieferverzug trolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant es darauf an, inwieweit eine Untersu chung unter Berücksichtigung der ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer erwarten ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt – voraussichtlich nicht einhalten kann. unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere (2) Ist der Lieferant schuldhaft in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden an- Rüge (Mängelanzeige) jede nfalls dann als unverzüglich und rechtzei- gefangenen Werktag der schuldhaften Überschreitung eine pauschale tig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei of- Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto abrechnungsbetrages zu fensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. verlangen . Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach begrenzt auf maximal (5) Im Falle einer Nacherfüllung durch den Lieferant en gehört z ur Nacher- 5% de s Nettoabrechnungsbetrages . Dem Lieferanten bleibt der Nach- füllung auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Ein- weis vorbehalten, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein geringe- bau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Ve rwendungszweck gemäß in rer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schadens- eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht ersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt. Jede ver- wurde . Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Auf- wirkte Vertragsstrafe wird auf solche S chadensersatzsprüche ange- wendungen (Aus - und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwe- 4 2 /5
– r s e tr c a h f n e e b t i . s z u W r i F r ä s l i l n ig d k e b i e t r d e e c r h t S i c g h t, l u u s n s s r e d c i h e n G u e n lt g e v n o d r m zu a b c e h h u a n l g te d n e . r Vertrags- c b A k e u e s s o d
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9 2 ausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadenser- 0 0 .K satzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
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§ 7 Aufrechnungs - und Zurückbehaltungsrechte ten nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (soge- nannte Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind (1) Der Lieferant kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrit- solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des tenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die (2) Der Lieferant darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein jeweilige Partei regelmäßig vertrauen darf. Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht. c) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf einem geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Scha- § 8 Ausführung von Arbeiten den, de n die Parteien bei Abschluss des Vertrages jeweils als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben (1) Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werkge- oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder lände oder auf unseren Baustellen ausführen, haben die Bestimmun- kennen mussten, hätten voraussehen müssen. gen der jeweiligen Betriebsordnung und Partnerfirmenordnung zu be- (2) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und we- achten. Darüber hinaus sind die allgemeinen Gesetze zu beachten und gen der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit bleiben einschlägige Sicherheitsverordnungen einzuhalten. von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt. (2) Die Haftung für Unfälle, die Personen auf dem Werkgelände oder auf unseren Baustellen zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer ge- § 13 Compliance setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben (1) Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit oder Gesundheit handelt. uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträ- gern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder an- zunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. § 9 Produzentenhaftung (2) Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhal- (1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns tensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinde- insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in sei- rung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den nem Herrschafts - und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Au- geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken. ßenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Auf- (3) Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Um- gang mit Mitarbeitern, Umweltschutz , Einhaltung von Menschenrech- wendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im ten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Arbeitssicher- Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von heit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant en – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 14 Gericht sstand , Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksam- § 10 Verjährung keit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung (1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach dieses Schriftformerforder nis. (2) Es findet deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des inter- den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes be- nationalen Privatrechts einschließlich des UN -Kaufrechts (CISG) An- stimmt ist. (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjäh- wendung. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich im Zu- rungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit sammenhang mit diesen AEB bzw. dem zugrundeliegenden Vertrag eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. oder über deren Gültigkeit ergeben, ist Bielefeld. Wir sind jedoch in je- Die 3 -jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche dem Fall auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflich- aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingli- tung gemäß diesen AEB zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschrif- che Herausgabeansprüche Dritter ( § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt ten, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unbe- bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in kei- rührt. nem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Ver- jährung – noch gegen uns geltend machen kann. (3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender § 15 Salvatorische Klausel Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außerver- (1) Sollten einzelne Bestimmungen oder Bestandteile dieser AEB ganz tragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür di e regelmä- oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden oder ßige gesetzliche Verjährung ( §§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwen- sollte sich in diesen AEB eine Lücke befinden, so wird hierdurch die dung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer län- Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vertragsbestandteile nicht geren Verjährungsfrist führt. berührt. (2) Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen oder Vertragsbestandteile gilt diejenige Bestimmung als wirksam ver- § 11 Geheimhaltung einbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. undurch- führbaren Bestimmung entspricht. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dessen Vorbereitung oder dessen Abwicklung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. (2) An Abbildungen, Plän en, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungs- anweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen be- halten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor. Derartige Unterla- gen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Drit- ten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar a uch nach Beendi- gung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen en thaltene Wis- sen allgemein bekannt geworden ist oder wir einer Offenlegung zuge- stimmt haben . Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und ge- setzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
§ 12 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter/innen und Erfül- lungs - oder Verrichtungsgehilfen/innen ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – jeweils wie folgt beschränkt: a) Die Haftung ist beschränkt auf Schäden, die wir, unsere gesetzli- chen Vertreter/innen oder Erfüllungs - und Verrichtungsgehil- fen/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt auch für die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden. b) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Abs. (1) gel-
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