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Einseitige Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vertraulichkeitsvereinbarung

Die unterzeichnende Gesellschaft:

beabsichtigt mit

  1. Stadtwerke Bielefeld GmbH, Schildescher Straße 16, 33611 Bielefeld

in Gespräche einzutreten, die zum Abschluss eines

führen können. Zu diesem Zwecke gibt die unterzeichnende Gesellschaft diese Vertraulichkeitserklärung ab.

§ 1 Verpflichtung zur Vertraulichkeit

(1) Die unterzeichnende Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber Stadtwerke Bielefeld GmbH, sämtliche ihm im Zusammenhang und in Vorbereitung einer etwaigen späteren Beauftragung sowie im Falle der Beauftragung mit dem dann zu schließenden Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Vertragspartner wird diese Informationen nicht ohne Genehmigung der Stadtwerke Bielefeld GmbH an Dritte weiterleiten. (2) Die unterzeichnende Gesellschaft ist insbesondere dazu verpflichtet,

  • über Art und Umfang des Auftrags,
  • über die Ergebnisse der geführten Gespräche
  • über einander zur Verfügung gestellte Unterlagen
  • ggf. über Eigenarten der Programmierung des zu bearbeitenden Datensystems sowie
  • über im Rahmen der Tätigkeit erlangte Kenntnisse gegenüber Dritten absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Die unterzeichnende Gesellschaft verpflichtet sich insbesondere, die von Stadtwerke Bielefeld GmbH erhaltenen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung der Vertraulichkeit zu vermeiden. (4) Die unterzeichnende Gesellschaft verpflichtet sich ferner, die empfangenen Informationen ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke oder zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden und die Informationen insbesondere weder zum Zwecke des Wettbewerbs noch wirtschaftlich für eigene Zwecke oder für Dritte zu verwerten. Eine darüberhinausgehende Verwendung oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen (keine Textform) Zustimmung der Stadtwerke Bielefeld GmbH. (5) Die unterzeichnende Gesellschaft wird keine Kopien, Abschriften oder sonstigen Zusammenstellungen der empfangenen Informationen anfertigen, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. 42/60

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(6) Eine zur Erfüllung des Vertragszweckes notwendige Weitergabe der Informationen an externe Berater ist nur zulässig, wenn sich diese Berater schriftlich zur vertraulichen Behandlung im Sinne dieser Erklärung verpflichten oder diese Berater bereits aufgrund ihres Berufes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 2 Vertrauliche Informationen

"Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Erklärung sind sämtliche Informationen, gleich welcher Art und Form, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-How, Daten, Notizen, Muster und Projektunterlagen, die dem Vertragspartner direkt oder indirekt ausgehändigt bzw. übertragen wird oder auf sonstige Weise und sei es auch nur mündlich zur Kenntnis gelangt. Darunter fallen insbesondere sämtliche finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Informationen sowie Informationen über die Geschäftstätigkeit (einschließlich Informationen über Kunden), die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung. Die Informationen gelten auch dann als vertraulich, wenn sie nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet worden sind.

§ 3 Ausweitung der Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Verpflichtungen dieser Vereinbarung gelten für die unterzeichnende Gesellschaft, seine handelnden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG) sowie von in seinem Auftrag handelnder Personen oder anderer Dritter. Die vertraulichen Informationen werden nur denjenigen Mitarbeitern und Beauftragten in dem Umfang zugänglich gemacht, wie dies für die Erfüllung des Vertrages oder die Durchführung absolut notwendig ist. (2) Die unterzeichnende Gesellschaft wird die Geheimhaltungsverpflichtung für sich selbst sowie für alle für ihn handelnden Personen und Unternehmen sicherstellen und auf Verlangen eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnen lassen und vorlegen.

§ 4 Eigentums- und Nutzungsrechte

Mit der Übergabe der Informationen an die unterzeichnende Gesellschaft ist eine Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten nicht verbunden, soweit diesbezüglich nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Diese Vertraulichkeitserklärung berechtigt den Vertragspartner nicht, in irgendeiner Weise gegenüber Dritten für Stadtwerke Bielefeld GmbH tätig zu werden.

§ 5 Datenschutz

(1) Die unterzeichnende Gesellschaft hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff auf die vertraulichen Informationen der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu verhindern. (2) Die unterzeichnende Gesellschaft ist zur Beachtung und vollständigen Einhaltung aller gesetzlichen und nichtgesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Regelungen der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen (DSG NRW) und ggf. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), verpflichtet. 42/60

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§ 6 Dauer und Umfang der Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht gilt sowohl im Rahmen der vorvertraglichen Tätigkeit (Präsentation, Gespräche etc.) als auch im Falle einer Beauftragung während der Vertragslaufzeit und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zeitlich unbefristet. (2) Die Bestimmungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gelten auch gegenüber den anderen verbundenen Unternehmen der unterzeichnenden Gesellschaft.

§ 7 Informationspflicht

Die unterzeichnende Gesellschaft hat Stadtwerke Bielefeld GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass vertrauliche Informationen der Stadtwerke Bielefeld GmbH unter Verstoß gegen diese Erklärung weitergegeben oder bekannt wurden.

§ 8 Ausnahmen bei der Weitergabe von Informationen

(1) Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, bei denen ausdrücklich schriftlich (keine Textform) darauf hingewiesen wird, dass sie nicht vertraulich sind, und/oder für Informationen, • die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder - ohne Verschulden des Vertragspartners - später öffentlich bekannt werden; • die der unterzeichnenden Gesellschaft schon vor der Überlassung bekannt waren oder ihr danach rechtmäßig durch einen Dritten überlassen werden, ohne von diesem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet zu werden; • die von der unterzeichnenden Gesellschaft aufgrund zwingender behördlicher, gerichtlicher oder gesetzlicher Bestimmungen zu veröffentlichen bzw. Dritten mitzuteilen sind. In diesem Fall wird die unterzeichnende Gesellschaft die Stadtwerke Bielefeld GmbH unverzüglich hiervon unterrichten und das weitere Vorgehen mit der Stadtwerke Bielefeld GmbH abstimmen; und/oder • die von der unterzeichnenden Gesellschaft unabhängig von der Überlassung entwickelt worden sind oder entwickelt werden. (2) Der unterzeichnenden Partei obliegt die Beweispflicht für die genannten Ausnahmetatbestände.

§ 9 Rückgabe/Vernichtung der Informationen

Die unterzeichnende Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anforderung der Stadtwerke Bielefeld GmbH, alle von dieser erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen (einschließlich evtl. angefertigter Kopien) unverzüglich an die Stadtwerke Bielefeld GmbH zurückzusenden oder – auf Wunsch der Stadtwerke Bielefeld GmbH - deren Vernichtung vorzunehmen und diese schriftlich (keine Textform) zu bestätigen.

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§ 10 Vertragsstrafe

Die unterzeichnende Gesellschaft wird die erhaltenen vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt schützen, mit der er die eigenen vertraulichen Informationen schützt. Verletzt die unterzeichnende Gesellschaft schuldhaft ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit oder eine sonstige Pflicht aus dieser Erklärung, so ist sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Stadtwerke Bielefeld GmbH wird die Höhe in einem solchen Fall nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB bestimmen. Die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe kann im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verschwiegenheitserklärung sowie sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Überlassung der Informationen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Verschwiegenheitserklärung bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. (3) Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dieser Verschwiegenheitserklärung ergeben, wird der Gerichtsstand Bielefeld vereinbart.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift

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