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Allgemeine_Datenschutzhinweise.pdf

Software für das Schwachstellenmanagement mit Lizenzen und Dienstleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Stadtwerke feldfeld GmbH Information DSGVO

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)

Namen und Kontaktdaten des für die Verarbei- tung der personenbezogenen Daten Verant- wortlichen:Stadtwerke Bielefeld Gmbh Schildescher Straße 16 33611 Bielefeld
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftrag- ten:Stadtwerke Bielefeld GmbH Ann-Christin Petz Telefon: +49 521/51-11264 E-Mail: datenschutz@stadtwerke-bielefeld.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung personenbezogener Daten:a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens. b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Verordnung zur Vergabe öffentlicher Auf- träge (VgV), Sektorenverordnung (SektVO) Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnah- meantrag bzw. Interessensbestätigung/-bekundung nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom wei- teren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener DatenMaßstab für die Dauer der Speicherung personen- bezogener Daten ist die vergaberechtliche Aufbe- wahrungsfrist nach §§ 8 Abs. 3 SektO, 8 Abs. 4 VgV. Diese entspricht grundsätzlich der Laufzeit des vergebenen Vertrags oder der vergebenen Rahmenvereinbarung, beträgt aber mindestens drei Jahre ab dem Tag eines Zuschlags. Längere Fristen bleiben im Einzelfall unberührt.
Empfänger von personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten dürfen an andere Perso- nen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder diese ge- setzlich zugelassen ist: Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Verga- bestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert

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sind. V. g. Abfrage kann auch bei Teilnahmewettbe- werben bzgl. der Bewerber durchgeführt werden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sol- len. Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Ange- bote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot ange- nommen werden soll, über die Gründe der vorgese- henen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ab- lehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsent- scheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. §§ 56 Abs. 2 SektVO, 62 Abs. 2 VgV sehen eine entsprechende Information auf Verlangen des Be- werbers/Bieters vor. Nach § 39 VgV wird spätestens 30 Tage nach Zu- schlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wir der Name des erfolgreichen Bieters veröffentlicht.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbe- zogener DatenDiese Rechte ergeben sich aus den Artikeln 15 bis 18 DSGVO Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten kön- nen vervollständigt werden. Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfül- lung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Ver- arbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu ver- langen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Inte- resse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Ver- wendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch Ein Recht auf Widerspruch steht dem Bewerber/Bie- ter bei Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, nicht zu (s. a. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung).
Beschwerderecht bei der Datenschutzauf- sichtsbehörde:Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW

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Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf

Etwaige Beschwerden sind an die v. g. Behörde zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachge- kommen ist.

Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnach- weise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhe- bung im Rahmen des Vergabeverfahrens in den Fällen des §§ 34 SektVO, 36 VgV, 8 EU VOB/A (Un- terauftragsvergabe), §§ 45 ff SektVO, 42 ff. VgV bzw. 16b EU VOB/A (Eignung) und §§ 52 Abs. 2 Nr. 2 SektVO, 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV, 16d EU Abs. 2 Nr. 2 lit. b VOB/A (Zuschlagskriterium) ausdrücklich gere- gelt ist.

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