Teil C 01
der Vergabeunterlagen der
RTW Planungsgesellschaft mbH
Vertrag über die Sicherungsleistungen
PfA Nord für 2027 (VE0242)
Vertrags-Nr.: R01-00696 / PfA Nord
Zwischen
RTW Planungsgesellschaft mbH
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Diplomingenieur Horst Amann
De-Saint-Exupéry-Straße 10,
60549 Frankfurt am Main
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
werden folgende vertragliche Regelungen für die Sicherungsleistungen im Jahre 2027 im PfA Nord (VE0242) für das Bauvorhaben Regionaltangente West (RTW) vereinbart:
Präambel
Die RTW Planungsgesellschaft mbH (im Folgenden: RTW GmbH) ist als Vorhabenträgerin für die Planung, den Bau und den Betrieb der Infrastruktur für das Schienenverkehrsprojekt „Regionaltangente West“ verantwortlich.
Zu Erfüllung ihrer Aufgabe beauftragt die RTW GmbH mit dem vorliegenden Vertrag Sicherungsleistungen für den PfA Nord.
Die Regionaltangente West (RTW) ist eine neue tangentiale Schienenverbindung im Orts- und Nachbarschaftsverkehr der Metropolregion Frankfurt RheinMain zur Verbesserung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs durch die Verbindung der westlichen Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main sowie der umliegenden Kreise, Städte und Gemeinden miteinander und untereinander und zur besseren intermodalen Anbindung des Flughafens Frankfurt am Main. Durch diese Funktion der RTW wird die historisch gewachsene Verbindung über den Kopfbahnhof Frankfurt Hauptbahnhof ergänzt, was mittelbar zu einer Entlastung des Hauptbahnhofs und damit des S-Bahn-Tunnels führt.
Geplant ist die Realisierung zweier Linien, die sich im Kernbereich überlagern. Diese beiden Linien sollen zum einen von Bad Homburg und zum anderen von Frankfurt-Praunheim/Gewerbegebiet bzw. von Bad Soden jeweils über Eschborn, Frankfurt-Höchst, den Flughafen-Regionalbahnhof und Neu-Isenburg Bahnhof, zum einen nach Neu-Isenburg Birkengewann und zum anderen zum Bahnhof Dreieich-Buchschlag verlaufen.
1. Gegenstand des Vertrages
Der AG beauftragt den AN nach Maßgabe dieses Vertrages mit den Sicherungsleistungen im PfA Nord (VE0242).
2. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge
3.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages
3.2 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen (Teil D nebst den dortigen Anlagen D_00; D_03; D_23; D_30)
3.3 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Nebenleistungen und Abrechnung bei Sicherungs- und bauaffinen Dienstleistungen (ZVA - SbaD) (Anlage C.04)
3.4 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Sicherung von Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in Gleisbereichen der DB AG (AVB-SbaD) (Anlage C.05)
3.5 Angebot des AN vom: (Anlage 2)
3.6 Bei Bedarf: Nachunternehmererklärung (Anlage B.02) sowie die zugehörig(en) Nachunternehmerverpflichtungserklärung(en) (Anlage B.03)
3.7 Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung - Merkblatt und Formular Schadensanzeige (Anlage C01.03)
3.8 Die Regelungen des BGB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, insbesondere die dortigen Regelungen zum Bau- und Werkvertragsrecht.
Sämtliche Vertragsbestandteile sind als sinnvolles Ganzes zu verstehen und ergänzen sich jeweils untereinander. Bei nicht auflösbaren Widersprüchen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Auflistung. Auf erkennbare Lücken oder Widersprüche in den Vertragsgrundlagen hat der AN den AG unverzüglich hinzuweisen. Bei fehlendem unverzüglichem Hinweis ist der AN zur Erstattung sämtlicher hieraus resultierenden Schäden verpflichtet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftrags-, Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen etc.) des AN oder sonstige in Ziffer 3 nicht aufgeführte Unterlagen werden nicht Vertragsgrundlage.
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der AN muss seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den gültigen baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit erbringen.
3.2 Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen in Abstimmung mit den anderen Projektbeteiligten zu erbringen.
3.3 Leistungen des AN, die schon während der Vertragsausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.
3.4 Sicht- und Prüfvermerke sowie Freigaben des AG oder anderer Projektbeteiligter entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm zu erbringenden Leistungen.
4. Nachunternehmereinsatz
Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb zu erbringen.
Sofern der AN die Leistungen an Dritte (z.B. Subunternehmer) übertragen will, hat der AN diese dem AG namentlich zu benennen. Der Einsatz des Dritten kann nur nach schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen. Ein Anspruch des AN hierauf besteht nicht.
Der AN hat die Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass diese den zwischen AG und AN geregelten Pflichten entsprechen. Der AN hat ferner mit Dritten zu vereinbaren, dass eine weitere (Unter-) Vergabe nur nach Einwilligung des AG zulässig ist.
Vergibt der AN in zulässiger Weise Leistungen an einen Dritten und entspricht dessen Leistung trotz Abmahnung des AG nicht den im Vertrag mit dem AN gestellten Anforderungen, so ist der AG berechtigt, die Leistungserbringung durch den Wechsel des Dritten zu verlangen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der AG zur Kündigung des Vertrages mit dem AN hinsichtlich der entsprechenden Leistung (Teilkündigung) aus wichtigem Grunde berechtigt. Die Verantwortlichkeit des AN bleibt unberührt.
5. Termine, Fristen
Der AN hat nach Vertragsabschluss seine Leistungen unmittelbar nach Zuschlagserteilung, zu beginnen und bis zum 31.12.2027 zu vollenden.
6. Leistungsänderungen / Preisneuberechnung
6.1 Einvernehmliche Vereinbarung (Nachtrag)
Begehrt der AG in Bezug auf eine in dem Angebot des AN gemäß Ziffer 3.7 beschriebenen Leistung eine Leistungsänderung (geänderte / zusätzliche Leistung), so sind die Parteien verpflichtet, den Versuch einer einvernehmlichen Vereinbarung über die Leistungsänderung und die infolge der Leistungsänderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung (Nachtrag) zu unternehmen.
Der AG teilt dem AN das Änderungsbegehren in Textform mit.
Der AN ist nach Zugang verpflichtet, dem AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen (Nachtragsangebot). Die Parteien sind im Rahmen der Verhandlungen zur Kooperation nach Treu und Glauben verpflichtet (Kooperationspflicht) und sollen ihre Stellungnahmen ggü. der anderen Partei mit einer Frist zur Erwiderung verbinden.
6.2 Verhandlungsfrist
Die Verhandlungsfrist beträgt im Grundsatz 30 Kalendertage ab Zugang des Änderungsbegehrens beim AN (§ 187 Abs. 1 BGB).
Die Verhandlungsfrist endet vorzeitig, sobald im Einzelfall
- für die sofortige einseitige Leistungsänderung nach den objektiven Umständen ein dringendes Eilbedürfnis besteht, insbesondere weil bei weiterem Zeitablauf der Gesamterfolg des vertraglichen Bauvorhabens gefährdet wäre oder ein nicht unerheblicher Schaden droht;
- die Verhandlungen objektiv gescheitert sind oder
- nach den objektiven Umständen die Verhandlungen rechtsmissbräuchlich verzögert werden (§ 242 BGB)
Die Verhandlungen gelten insbesondere dann als objektiv gescheitert, wenn beide Parteien dies übereinstimmend – ausdrücklich oder konkludent – erklären oder eine Partei der jeweils anderen Partei in Textform das Scheitern anzeigt und die andere Partei nicht innerhalb von 1 Werktag (§ 187 Abs. 1 BGB) nach Zugang der vorgenannten Anzeige mit Begründung in Textform widerspricht.
Die Verhandlungen gelten insbesondere dann als rechtsmissbräuchlich verzögert, wenn auf die Stellungnahme der jeweils anderen Partei innerhalb gesetzter Frist gar nicht oder nicht ansatzweise substantiiert erwidert wird oder ein sonstiger Verstoß gegen die Kooperationspflicht vorliegt.
6.3 Einseitige Anordnung des AG
Nach ggf. vorzeitigem Ende der Verhandlungsfrist gemäß Ziffer 5.2 kann der AG die Änderung einer Leistung in qualitativer, quantitativer oder zeitlicher Hinsicht (Leistungsänderung) einseitig in Textform anordnen. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung des AG nachzukommen, welche zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist. Einer Anordnung des AG zur Änderung des vereinbarten Werkerfolgs hat der AN nachzukommen, es sei denn, dass deren Ausführung für den AN unzumutbar ist. Für die Unzumutbarkeit trifft den AN die Darlegungs- und Beweislast.
6.4 Preisneuberechnung
6.4.1 Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des AG vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit objektiv angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie für Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Zur Berechnung des vermehrten oder verminderten Aufwands sind die Einzelkosten der Teilleistung (EKT) des neuen Einheitspreises für geänderte Leistungen dergestalt zu ermitteln, dass die Differenz zu bilden ist aus den tatsächlich erforderlichen Kosten, welche bei hypothetischer Ausführung der unveränderten Leistung angefallen wären, und den tatsächlich erforderlichen Kosten bei erfolgter Ausführung der geänderten Leistung infolge der Anordnung des AG. Die Baustellengemeinkosten (BGK) fließen als zusätzliche Positionen nach tatsächlich erforderlichen Kosten in die vorgenannte Aufwandsberechnung bzgl. der EKT ein.
6.4.2 Der AN kann nach seiner Wahl zur Berechnung der Vergütung einheitlich für den konkreten Nachtrag auf die Ansätze in der vereinbarungsgemäß hinterlegten, prüffähigen Urkalkulation zurückgreifen und die für die Leistungsänderung einschlägigen Preise nach den anerkannten Grundsätzen der kalkulatorischen Preisfortschreibung ermitteln, vorausgesetzt, die Urkalkulation entspricht den Vorgaben von Ziff. 12.1 der BVB. Es wird widerleglich vermutet, dass diese auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Ziffer 5.4.1 auf Basis der tatsächlichen Kosten entspricht.
6.5 Abschlagsforderung (80-Prozent- Regelung)
6.5.1 Der AN ist auch für die infolge der Leistungsänderung geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig. Der AN kann Abschlagszahlungen abhängig vom erreichten Leistungsstand fordern. Bei der Berechnung von Abschlagszahlungen kann der AN 80 Prozent der in seinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder solange keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Die vorgenannte Befugnis des AN setzt das Vorliegen einer wirksamen Leistungsänderung des AG voraus.
6.5.2 Bei der Geltendmachung der vorgenannten Abschlagsforderungen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Darlegung von Abschlagsforderungen. Insbesondere besteht eine Abschlagsforderung nur, wenn der AN darlegt, dass unter Berücksichtigung des im Abrechnungszeitpunkt erreichten Leistungsstands und unter Berücksichtigung der bereits im Vorfeld erhaltenen Zahlungen ein offener Vergütungsanspruch für die geänderten Leistungen verbleibt.
6.5.3 Die letztendlich nach Ziffer 5.4 neu berechnete Mehrvergütung wird grundsätzlich - wie die Vergütung für die übrigen Leistungen - erst nach der Abnahme des Werks fällig, sofern keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Abschlagszahlungen aufgrund Ziffer 5.5, welche die letztendlich geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem AG zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim AN zu verzinsen (§ 288 Abs.1 S. 2, Abs. 2 BGB und § 289 S. 1 BGB).
6.6 Rechtsschutz
Für den Rechtsschutz bezüglich der vorliegenden Ziffer 5 findet die Regelung des §650d BGB zugunsten beider Parteien Anwendung, wobei das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes widerleglich vermutet wird und insbesondere durch fehlende Glaubhaftmachung einer finanziellen Existenzbedrohung des AN widerlegt werden kann.
7. Vergütung des Auftragnehmers
Für die Erbringung sämtlicher vertragsgegenständlicher Leistungen vereinbaren die Parteien folgende Vergütung: Siehe Angebot des AN vom (Anlage 2).
Zum Nachweis vereinbarter Stundenlohnarbeiten bzw. von Leistungen, die vertragsgemäß nach Aufwand zu vergüten sind, hat der AN aussagekräftige Leistungsnachweise zu erstellen. Die Leistungsnachweise müssen mindestens das Datum, den Ort, die Dauer der Leistung, den Namen des Leistenden und eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung enthalten. Die Leistungsnachweise sind zu unterschreiben und den Rechnungen als Anlage beizufügen.
8. Abnahme
Die fertiggestellte Leistung des AN ist förmlich abzunehmen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Mangel- und Schadenersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Die Verjährung für sämtliche Haftungsansprüche, einschließlich Mängelansprüche, beginnt mit der Abnahme der Leistungen gemäß § 7; für hiernach noch vom AN zu erbringende Leistungen beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Leistungen.
10. Versicherung
Der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Planung und Bauausführung Beteiligten(Mitversicherte) eine Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen. Es gilt der Wortlaut des projektbezogenen Versicherungsvertrages.
Zum Vertragsinhalt, zur Höhe der Haftpflichtdeckungssummen und zur Schadenabwicklung erhält der Auftragnehmer ein Merkblatt und ein Formular Schadensanzeige (Anlage C01.03).
Die Prämie, einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer, wird durch den Auftraggeber an den Versicherer gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom Auftraggeber beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherung), nicht vergütet werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Deckung der dabei anfallenden Kosten insgesamt 6,66 ‰ der Netto-Schlussabrechnungssumme zzgl. der zum Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung geltenden Versicherungssteuer von der Brutto-Schlussrechnungssumme in Abzug zu bringen und einzubehalten. Hierzu kann der Auftraggeber vom Bruttobetrag der ersten Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe von 6,66 ‰ der Netto-Auftragssumme für alle beauftragten Leistungen zzgl. der zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssteuer einbehalten.
Sollte der einbehaltene Betrag den Betrag von 6,66 ‰ der Netto-Schlussabrechnungssumme zzgl. der zum Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung geltenden Versicherungssteuer unterschreiten, ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht einbehaltenen Teilbetrag von der Brutto- Schlussabrechnungssumme in Abzug zu bringen. Sollte der einbehaltene Betrag den Betrag von 6,66 ‰ der Netto-Schlussabrechnungssumme zzgl. der zum Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung geltenden Versicherungssteuer überschreiten, wird der Auftraggeber den überschreitenden Betrag mit der Schlusszahlung auskehren.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Die Schlussrechnung muss sämtliche Forderungen des AN enthalten und hat insoweit Bindungswirkung für den AN. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
11.2 Die Schlusszahlung wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen fällig, sobald der AN die Leistung vertragsgemäß erfüllt, der AG die Abnahme erklärt sowie der AN eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.
12. Kündigung
12.1 Der AN kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
12.2 Der AG hat ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne dass es einer Abhilfeaufforderung und Fristsetzung bedarf, insbesondere wenn
- der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
- der AN seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
Der AG hat ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn der AN trotz schriftlicher Abhilfeforderung unter angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung nach Fristablauf
-
- seine Tätigkeit nicht rechtzeitig aufnimmt;
- seine Vertragspflichten in erheblichem Maße verletzt und deshalb eine weitere
- Zusammenarbeit für den AG unzumutbar ist. Zu den erheblichen Vertragsverletzungen
- zählen insbesondere Ausführungsmängel oder Berichtsmängel;
- erkennt, dass die Einhaltung der Projektziele nachhaltig gefährdet ist, hierüber den AG gleichwohl nicht unverzüglich informiert;
- seine vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des AG durch Dritte erbringen lässt;
- seine Leistungen mit unzureichendem Personaleinsatz erbringt;
- sich im Falle mit der Ausführung der Leistungen, die Gegenstand der Abhilfeaufforderung sind, weiterhin in Verzug befindet;
- der Mangelbeseitigungspflicht nicht und/oder nicht fristgemäß nachkommt.
12.3 Der AG ist auch zur Kündigung lediglich von Teilleistungen berechtigt.
12.4 Im Falle einer (Teil-)Kündigung – egal aus welchem Grund – oder sonstiger vorzeitiger (Teil-) Beendigung des Vertrages werden sich die Parteien im Sinne des Projekts kooperativ verhalten, um etwaige wirtschaftliche Schäden einzugrenzen.
Der AN hat seine Leistungen insbesondere so abzuschließen, dass der AG die Leistungen ohne unangemessene Schwierigkeiten übernehmen und weiterführen kann. Er hat die nachvertragliche Pflicht, den bis zur Beendigung erreichten Leistungsstand innerhalb von 7 Werktagen nach Beendigung vollständig zu dokumentieren und nachzuweisen und sämtliche bereits erbrachten Leistungen auszuhändigen. Im Übrigen besteht die nachvertragliche Pflicht des AN auf Auskunftserteilung ohne zusätzliche Vergütung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach (Teil-)Beendigung.
Insbesondere an Unterlagen, die für die Fortsetzung des (Teil-)Projekts notwendig sind, besteht in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht.
12.5 Die Parteien vereinbaren für jeden Fall der Kündigung Schriftform.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Eine Abtretung der Forderungen des AN ohne schriftliche Zustimmung des AG ist ausgeschlossen
13.2 Eine Aufrechnung des AN gegen Forderungen des AG ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
13.3 Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
13.4 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch diese Schriftform kann selbst nur schriftlich abgeändert werden.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Vertragsbestimmung dahingehend umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommene Parteiwille unter Einbeziehung der beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte.