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Teil C 05
der Vergabeunterlagen der
RTW Planungsgesellschaft mbH
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Sicherung
von Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren
aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in
Gleisbereichen der DB AG
(hier: Gefahren, die von bewegten
Schienenfahrzeugen ausgehen) und für bauaffine
Dienstleistungen.
- (AVB-SbaD) -
Bauvorhaben: Regionaltangente West / PFA Nord
Sicherungsleistungen Nord für 2027
(VE0242)
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Präambel
Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B). Die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen (AVB) im Sinne des § 1
VOL/B sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für die Sicherung von
Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in
Gleisbereichen der DB AG (hier: Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen
ausgehen) und für bauaffine Dienstleistungen.
- Leistungen
(1) Sofern der Auftragnehmer (AN) Leistungen erbringt, übernimmt er die Sicherung von
Arbeitskräften nach der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeiten im
Bereich von Gleisen“ DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 und die sie
erläuternden „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (RSG)
„Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ DGUV
Regel 101 - 024 der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) sowie dem PHB AMS
des DB- Konzerns RRil 132.0118 „Arbeiten im Gleisbereich“ der DB AG und den
ergänzenden Regelungen im Vertrag oder der Rahmenvereinbarung inkl. seiner
Anlagen und sichert die Einhaltung der genannten Vorschriften zu.
(2) Bauaffine Dienstleistungen erbringt der AN nach den Regelungen des Vertrags SbaD
oder der Rahmenvereinbarung inkl. seiner Anlagen, den einschlägigen Vorschriften
und den anerkannten Regeln der Technik.
(3) Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung
Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder für die Ausführung einer nur im
Bedarfsfall erforderlichen Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen)
vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen
Leistungen nach Aufforderung durch den AG auszuführen.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten auch für den Fall, dass in der
Auftragssumme Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt.
Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt
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durch den AG gesondert. Sind Stundenverrechnungssätze als Eventualpositionen
vereinbart, so gelten diese unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
(5) Der AG behält sich vor, in Ausnahmefällen die Entscheidung über die Ausführung
von Alternativpositionen auch nach Auftragserteilung zu treffen.
(6) Änderungsvorschläge/Nebenangebote sind zugelassen, wenn sie gleichwertig sind
oder zu einer höherwertigen Sicherungsmaßnahme nach RIMINI führen.
(7) Anstelle der vom AG übersandten Leistungsbeschreibung dürfen selbstgefertigte
Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden. Der Bieter erkennt den vom AG
verfassten Wortlaut der Leistungsbeschreibung mit Unterschrift unter den Vertrag als
allein verbindlich an. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) der
vom AG übersandten Leistungsbeschreibung vollzählig, in der gleichen Reihenfolge
und mit den gleichen Nummern enthalten.
- Präqualifikation/Qualifikation
(1) Der AN muss für die Ausführung von Sicherungsleistungen gemäß des 2-stufigen
Präqualifikationsverfahrens bei der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen
Unternehmen (nachstehend Präqualifikation) qualifiziert sein. Die Bestimmungen der
Präqualifikation sind Teil dieser AVB. Für Erteilung, Beendigung und Verlängerung
der Präqualifikation gelten die dortigen Regelungen.
(2) Der AN sorgt dafür, dass die in der Präqualifikation gestellten Anforderungen auf
Dauer erfüllt werden.
(3) Der AG ist befugt, auch außerhalb der Überprüfungsrhythmen die entsprechenden
Angaben und Nachweise in aktueller Form einzufordern.
(4) Voraussetzungen für die Leistungserbringung / Montage der Signalisierung
vorübergehender Langsamfahrstellen (u. a. Lf-Signale und Gleismagnete) ist
qualifiziertes Personal. Qualifizierte Personale/ Monteure sind ergänzend 1. bis 3.
gemäß Erläuterung zu Ril 819.0303: 1. Abgeschlossene gewerblich/technische
Ausbildung (Tief-/Gleisbaufacharbeiter oder Metall- /Elektrofacharbeiter o. ä.) bzw.
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Mindestens 12 Monate Praxiserfahrung mit Montagetätigkeiten im Bahnumfeld, 2.
Grundlagenschulung: Arbeiten im Gleisbereich (Inhalte u. a. Gefahren im Betrieb,
Regellichtraum; mitunter schon im Rahmen der Qualifikation zum
Sicherungsposten/Sicherungsaufsicht absolviert), 3. tätigkeitsbezogene Schulung
(Aufstellen Lf-Signale / Montage GM). Der Monteur ist mit dem persönlichen
Berechtigungsausweis (Aussteller: Arbeitgeber des Firmenmonteurs) gemäß
Vordruck 892.0104V07 für Arbeiten nach Berechtigungsart A, in welchem unter
„Vermerke/Hinweise“ auch dessen Qualifikationen (1. bis 3.) dokumentiert sind, und
der Zustimmung des jeweiligen LST-Mitarbeiters der DB Netz AG zum
Montageeinsatz durch Übergabe der Anweisung nach Vordruck 892.0104V04
qualifiziert.
- Ausführung
(1) Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage der Angaben des ausführenden
Unternehmers zur Arbeitsstelle sowie den Vorgaben der für den Bahnbetrieb
zuständigen Stelle in eigener Verantwortung zu planen, vorzubereiten und
durchzuführen. Er darf bei der Ausführung von Sicherungsleistungen und Leistungen
von Bahnübergangsposten (BüP) nur eigene Mitarbeiter (d. h. auch keine
Leiharbeitnehmer) einsetzen.
(2) Der Einsatz von Nachunternehmern ist bei Sicherungsleistungen und Leistungen von
Bahnübergangsposten grundsätzlich nicht zugelassen.
(3) In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, wenn die für den
Bahnbetrieb zuständige Stelle in jedem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich ihre
vorherige Zustimmung erteilt hat und die für den Abschluss des Vertrages zustän-
dige Stelle (Organisationseinheit Beschaffung Infrastruktur des Produktbereichs in
der Region) nachrichtlich zeitgleich schriftlich informiert wird, die
Sicherheitsinteressen nicht beeinträchtigt werden und der betreffende
Nachunternehmer nach dem Präqualifikationssystem der DB AG präqualifiziert ist.
(4) (Der AN muss sicherstellen, dass der/die Nachunternehmer die vertraglich
vereinbarten Eigenschaften haben und die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen
erfüllen. 4
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(5) Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen
Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Der AG hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu
verweigern.
(6) Soll die Leistung durch eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen erbracht werden,
so gilt die besondere Vereinbarung im Vertrag oder der Rahmenvereinbarung. Der
AN muss sicherstellen, dass seine Nachunternehmer in die Baustellenunterlagen
eingewiesen sind und die Einweisungsunterlagen an seine Nachunternehmer
weitergegeben werden.
(7) Der AN hat auf Verlangen der Sicherungsüberwachung des AG mit dem
Sicherungsplan einen tagesaktuellen Einsatzplan für die Sicherungspersonal
vorzulegen. Sonstige bauaffine Dienstleistungen sind eigenverantwortlich vom AN in
den gesamten Bauablauf zu integrieren.
(8) Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle bzw. die in ihrem Auftrage tätige
Sicherungsüberwachung ist befugt, unter Wahrung der dem AN obliegenden Leitung
Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der
Sicherungsleistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem AN
oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen außer bei
unmittelbar drohender Gefahr. Die Anordnungen sind unverzüglich zu befolgen.
(9) Bei Einsatz von Bahnübergangsposten ist die stichprobenhafte Überprüfung der
Leistungserbringung, unter Einbeziehung der eingesetzten Personen des AN, durch
den AG stets und unangemeldet möglich. Ist kein Leiter des AN anwesend, kann sich
der AG auch an die eingesetzten Personen des AN wenden.
(10) Als Sicherungsaufsichten und Sicherungsposten dürfen nur Personen eingesetzt
werden, die im Befähigungsausweis - Stammdatenblatt- gemäß § 6 ihre Einwilligung
für die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (Daten-
schutzklausel) mit Unterschrift erteilt haben. Analog gilt dies für vergleichbare
Systeme für Bahnübergangsposten.
(11) Der AN ist verpflichtet, dem AG schriftlich den Leistungsstand anzuzeigen, wenn
er 80 % seiner Leistungen erbracht hat. 5
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- Örtliche Verhältnisse
(1) Über die örtlichen Verhältnisse hat sich der AN an Ort und Stelle unterrichtet und
diese bei der Preisbildung berücksichtigt.
(2) Wasser, Elektrizität und andere Anschlüsse werden nicht durch den AG gestellt.
(3) Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des AN’s nicht
entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen
Anforderungen herzurichten und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Dies gilt
nicht für nach Angebotsabgabe eintretende Veränderungen des Zustandes, die aus
dem Risikobereich des AG resultieren.
(4) Soweit der AN weitere Flächen als Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und dgl.
und weitere Aufenthaltsräume braucht, so ist es seine Sache, sie zu beschaffen;
Beschaffung und Vorhaltung solcher Flächen werden durch die Vertragspreise mit
abgegolten.
- Befähigungsnachweis / Ausweis für Bahnübergangsposten
(1) Die auszuführenden Sicherungsleistungen und bauaffinen Dienstleistungen müssen
den Funktionsausbildungs- und Qualifikationsrichtlinien der Deutschen Bahn AG in
Ihrer neuesten Fassung entsprechen.
Funktion Ril
Sicherungsaufsicht 046.2529
Sicherungsposten/Absperrposten 046.2528
Bediener ATWS 046.2528 bzw. 046.2529 und produktlinienabhängige
Qualifizierung
Monteur ATWS 046.2528 bzw. 046.2529 und produktlinienabhängige
Qualifizierung
Planer / Planprüfer ATWS 046.2529 und produktlinienabhängige
Qualifizierung
Abnahmeberechtigter ATWS 046.2529 und produktlinienabhängige
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Qualifizierung
Bahnerdungsberechtigter 046.2850
Schaltantragsteller 046.2302
Schrankenwärter 046.2506
Helfer im Bahnbetrieb 046.2150
Bahnübergangsposten 046.2507
(2) Der AN beantragt bei den Ausgabestellen einen “Befähigungsausweis" bzw. die
Maßnahmeblätter für seine, für diese entsprechende Leistung vorgesehenen
Mitarbeiter, und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. Nach Eignung und
erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wird durch die Ausgabestellen das
Maßnahmeblatt ausgehändigt.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Sicherungsunternehmens / Unternehmens zur Gestellung
von Bahnübergangsposten
-
Nummer der Rahmenvereinbarung
-
Name, Vorname der vorgesehenen Person mit
-
Geburtsdatum
-
Anschrift (PLZ, Ort, Straße)
-
aktuelles Lichtbild.
Der Befähigungsausweis beinhaltet
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Stammdatenblatt
-
Nachgewiesene Prüfungen (Sipo, Sicherungsaufsicht, BÜP)
-
Maßnahmeblatt – Arbeitsverhältnis
-
Maßnahmeblatt – Körperliche Eignung
-
Maßnahmeblatt – Psychologische Eignungsuntersuchung
-
Maßnahmeblatt – Sicherungsposten oder
-
Maßnahmeblatt – Sicherungsaufsicht oder
-
Maßnahmeblatt – BüP
Weitere Maßnahmeblätter sind ebenfalls in diesen Befähigungsausweis einzuheften.
(3) Die Ausgabestellen versehen jeden Befähigungsausweis mit einer Nummer, die auch
auf jedem Maßnahmeblatt wiedererscheint. Alle Daten werden von diesen
Ausgabestellen in einer Datenbank erfasst.
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(4) Der AN hat die körperliche Eignung seiner Mitarbeiter für den Einsatz der Leistungen
nach Nr. 6 (a) entsprechend Maßgabe - der RRil 107.0000 bzw. der Anlage 2.30
Anforderungen an Eignungsuntersuchungen von Sicherungspersonal auf
Gleisbaustellen im Verantwortungsbereich der DB von der zuständigen Stelle auf
seine Kosten prüfen zu lassen. Muss der Befähigungsausweis im Rahmen des
Untersuchungszeitraumes einbehalten werden, erhält der Mitarbeiter eine Quittung
darüber und kann seine Aufgaben bis zum Ungültigkeitsdatum ausüben.
Der AN hat die psychologische Eignung seiner Mitarbeiter für den Einsatz der
Leistungen nach Nr. 6 (a) entsprechend Maßgabe der RRil 107.0000 bzw. der Anlage
2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchungen von Sicherungspersonal auf
Gleisbaustellen im Verantwortungsbereich der DB feststellen zu lassen.
(5) Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem AN und seinem Mitarbeiter endet oder
dieser sich als ungeeignet oder unzuverlässig erweist, hat der AN den
Befähigungsausweis / Ausweis für Bahnübergangsposten einzuziehen und unter
Angabe des Grundes unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.
(6) Sofern durch Mitarbeiter der Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder für die
Baudurchführung bevollmächtigten Vertreter des AG (bspw.
Sicherungsüberwachung) grobe Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Leistungen und Erfüllung vertraglicher Pflichten durch Personale des
AN festgestellt werden, sind diese zum Einzug des Befähigungsausweises und/oder
Ausweises für Bahnübergangsposten der betroffenen Personale des AN zum
Zwecke der Beweissicherung und Einleitung weiterer Maßnahmen berechtigt.
- Ausrüstung / Material / Systemkomponenten
(1) Der AN stellt die nach RRil 132.0118 notwendigen Ausrüstungsgegenstände und
sorgt für die ständige Funktionsfähigkeit. Sicherungspersonale und
Bahnübergangsposten haben ihre Ausrüstungsgegenstände griffbereit bei sich zu
führen. Für Bahnübergangsposten erfolgt die Normierung der
Ausrüstungsgegenstände mit der Ril 456 durch den AG, Beschaffung, Beibringung
und Gestellung dieser Ausrüstungsgegenstände ist Aufgabe des AN.
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(2) Ist nach dem Vertrag oder der Rahmenvereinbarung der Einsatz von ATWS
(Automatischen Warnsystemen kabel- und/ oder funkbasierten mobilen
Warnsystemen) vorgesehen, so ist die RRil 132.0118 Anhang 07 zu beachten.
(3) Ist nach dem Vertrag oder der Rahmenvereinbarung die Gestellung der
Signalisierung gefordert, ist die Ril 301 – Signalbuch zu beachten.
(4) Für betriebliche Gespräche ist die Ril 481 ff. zu beachten.
(5) Der AN stellt sicher, dass die von ihm (gilt auch für den Einsatz von
Nachunternehmern) verwendeten und eingesetzten Ausrüstungen, Materialien,
Systeme bzw. Systemkomponenten für die Leistungserbringung von Sicherungs-
und bauaffinen Dienstleistungen für den Einsatz EBA zugelassen/ DB freigegeben/
in technisch ordnungsgemäßem Zustand sind.
- Arbeitszeit / Ruhepausen / Ruhezeit bei Sicherungsleistungen
(1) Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit bei Sicherungsleistungen richtet sich nach RRil
132.0118.
(2) Die Arbeitszeit und die Ruhepausen hat der AN im "Einsatznachweis für
Sicherungsposten" einzutragen.
(3) Der Einsatznachweis wird stichprobenartig von der Sicherungsüberwachung
abgezeichnet.
(4) Die Sicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Einsatznachweise ab
Ausstellungsdatum (erster Eintrag) 10 Jahre aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht).
Sie sind verpflichtet die Einsatznachweise auf Anforderung des AG an diesen
herauszugeben.
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