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C.05_AVB_SbaD_VE0242.pdf

Sicherungsleistungen im nördlichen Planfeststellungsabschnitt für 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 19:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Teil C 05

der Vergabeunterlagen der

RTW Planungsgesellschaft mbH

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Sicherung

von Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren

aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in

Gleisbereichen der DB AG

(hier: Gefahren, die von bewegten

Schienenfahrzeugen ausgehen) und für bauaffine

Dienstleistungen.

- (AVB-SbaD) -

Bauvorhaben: Regionaltangente West / PFA Nord

Sicherungsleistungen Nord für 2027

(VE0242)

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Präambel

Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B). Die nachfolgenden zusätzlichen Regelungen (AVB) im Sinne des § 1

VOL/B sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für die Sicherung von

Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in

Gleisbereichen der DB AG (hier: Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen

ausgehen) und für bauaffine Dienstleistungen.

  1. Leistungen

(1) Sofern der Auftragnehmer (AN) Leistungen erbringt, übernimmt er die Sicherung von

Arbeitskräften nach der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeiten im

Bereich von Gleisen“ DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 und die sie

erläuternden „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (RSG)

„Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ DGUV

Regel 101 - 024 der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) sowie dem PHB AMS

des DB- Konzerns RRil 132.0118 „Arbeiten im Gleisbereich“ der DB AG und den

ergänzenden Regelungen im Vertrag oder der Rahmenvereinbarung inkl. seiner

Anlagen und sichert die Einhaltung der genannten Vorschriften zu.

(2) Bauaffine Dienstleistungen erbringt der AN nach den Regelungen des Vertrags SbaD

oder der Rahmenvereinbarung inkl. seiner Anlagen, den einschlägigen Vorschriften

und den anerkannten Regeln der Technik.

(3) Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung

Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder für die Ausführung einer nur im

Bedarfsfall erforderlichen Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen)

vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen

Leistungen nach Aufforderung durch den AG auszuführen.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten auch für den Fall, dass in der

Auftragssumme Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt.

Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt

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durch den AG gesondert. Sind Stundenverrechnungssätze als Eventualpositionen

vereinbart, so gelten diese unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

(5) Der AG behält sich vor, in Ausnahmefällen die Entscheidung über die Ausführung

von Alternativpositionen auch nach Auftragserteilung zu treffen.

(6) Änderungsvorschläge/Nebenangebote sind zugelassen, wenn sie gleichwertig sind

oder zu einer höherwertigen Sicherungsmaßnahme nach RIMINI führen.

(7) Anstelle der vom AG übersandten Leistungsbeschreibung dürfen selbstgefertigte

Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden. Der Bieter erkennt den vom AG

verfassten Wortlaut der Leistungsbeschreibung mit Unterschrift unter den Vertrag als

allein verbindlich an. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) der

vom AG übersandten Leistungsbeschreibung vollzählig, in der gleichen Reihenfolge

und mit den gleichen Nummern enthalten.

  1. Präqualifikation/Qualifikation

(1) Der AN muss für die Ausführung von Sicherungsleistungen gemäß des 2-stufigen

Präqualifikationsverfahrens bei der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen

Unternehmen (nachstehend Präqualifikation) qualifiziert sein. Die Bestimmungen der

Präqualifikation sind Teil dieser AVB. Für Erteilung, Beendigung und Verlängerung

der Präqualifikation gelten die dortigen Regelungen.

(2) Der AN sorgt dafür, dass die in der Präqualifikation gestellten Anforderungen auf

Dauer erfüllt werden.

(3) Der AG ist befugt, auch außerhalb der Überprüfungsrhythmen die entsprechenden

Angaben und Nachweise in aktueller Form einzufordern.

(4) Voraussetzungen für die Leistungserbringung / Montage der Signalisierung

vorübergehender Langsamfahrstellen (u. a. Lf-Signale und Gleismagnete) ist

qualifiziertes Personal. Qualifizierte Personale/ Monteure sind ergänzend 1. bis 3.

gemäß Erläuterung zu Ril 819.0303: 1. Abgeschlossene gewerblich/technische

Ausbildung (Tief-/Gleisbaufacharbeiter oder Metall- /Elektrofacharbeiter o. ä.) bzw.

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Mindestens 12 Monate Praxiserfahrung mit Montagetätigkeiten im Bahnumfeld, 2.

Grundlagenschulung: Arbeiten im Gleisbereich (Inhalte u. a. Gefahren im Betrieb,

Regellichtraum; mitunter schon im Rahmen der Qualifikation zum

Sicherungsposten/Sicherungsaufsicht absolviert), 3. tätigkeitsbezogene Schulung

(Aufstellen Lf-Signale / Montage GM). Der Monteur ist mit dem persönlichen

Berechtigungsausweis (Aussteller: Arbeitgeber des Firmenmonteurs) gemäß

Vordruck 892.0104V07 für Arbeiten nach Berechtigungsart A, in welchem unter

„Vermerke/Hinweise“ auch dessen Qualifikationen (1. bis 3.) dokumentiert sind, und

der Zustimmung des jeweiligen LST-Mitarbeiters der DB Netz AG zum

Montageeinsatz durch Übergabe der Anweisung nach Vordruck 892.0104V04

qualifiziert.

  1. Ausführung

(1) Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage der Angaben des ausführenden

Unternehmers zur Arbeitsstelle sowie den Vorgaben der für den Bahnbetrieb

zuständigen Stelle in eigener Verantwortung zu planen, vorzubereiten und

durchzuführen. Er darf bei der Ausführung von Sicherungsleistungen und Leistungen

von Bahnübergangsposten (BüP) nur eigene Mitarbeiter (d. h. auch keine

Leiharbeitnehmer) einsetzen.

(2) Der Einsatz von Nachunternehmern ist bei Sicherungsleistungen und Leistungen von

Bahnübergangsposten grundsätzlich nicht zugelassen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, wenn die für den

Bahnbetrieb zuständige Stelle in jedem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich ihre

vorherige Zustimmung erteilt hat und die für den Abschluss des Vertrages zustän-

dige Stelle (Organisationseinheit Beschaffung Infrastruktur des Produktbereichs in

der Region) nachrichtlich zeitgleich schriftlich informiert wird, die

Sicherheitsinteressen nicht beeinträchtigt werden und der betreffende

Nachunternehmer nach dem Präqualifikationssystem der DB AG präqualifiziert ist.

(4) (Der AN muss sicherstellen, dass der/die Nachunternehmer die vertraglich

vereinbarten Eigenschaften haben und die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen

erfüllen. 4

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(5) Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen

Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.

Der AG hat die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu

verweigern.

(6) Soll die Leistung durch eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen erbracht werden,

so gilt die besondere Vereinbarung im Vertrag oder der Rahmenvereinbarung. Der

AN muss sicherstellen, dass seine Nachunternehmer in die Baustellenunterlagen

eingewiesen sind und die Einweisungsunterlagen an seine Nachunternehmer

weitergegeben werden.

(7) Der AN hat auf Verlangen der Sicherungsüberwachung des AG mit dem

Sicherungsplan einen tagesaktuellen Einsatzplan für die Sicherungspersonal

vorzulegen. Sonstige bauaffine Dienstleistungen sind eigenverantwortlich vom AN in

den gesamten Bauablauf zu integrieren.

(8) Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle bzw. die in ihrem Auftrage tätige

Sicherungsüberwachung ist befugt, unter Wahrung der dem AN obliegenden Leitung

Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der

Sicherungsleistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem AN

oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen außer bei

unmittelbar drohender Gefahr. Die Anordnungen sind unverzüglich zu befolgen.

(9) Bei Einsatz von Bahnübergangsposten ist die stichprobenhafte Überprüfung der

Leistungserbringung, unter Einbeziehung der eingesetzten Personen des AN, durch

den AG stets und unangemeldet möglich. Ist kein Leiter des AN anwesend, kann sich

der AG auch an die eingesetzten Personen des AN wenden.

(10) Als Sicherungsaufsichten und Sicherungsposten dürfen nur Personen eingesetzt

werden, die im Befähigungsausweis - Stammdatenblatt- gemäß § 6 ihre Einwilligung

für die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (Daten-

schutzklausel) mit Unterschrift erteilt haben. Analog gilt dies für vergleichbare

Systeme für Bahnübergangsposten.

(11) Der AN ist verpflichtet, dem AG schriftlich den Leistungsstand anzuzeigen, wenn

er 80 % seiner Leistungen erbracht hat. 5

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  1. Örtliche Verhältnisse

(1) Über die örtlichen Verhältnisse hat sich der AN an Ort und Stelle unterrichtet und

diese bei der Preisbildung berücksichtigt.

(2) Wasser, Elektrizität und andere Anschlüsse werden nicht durch den AG gestellt.

(3) Soweit der vorgefundene Zustand dem Verwendungszweck des AN’s nicht

entspricht, ist es seine Sache, ihn auf eigene Kosten entsprechend seinen

Anforderungen herzurichten und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Dies gilt

nicht für nach Angebotsabgabe eintretende Veränderungen des Zustandes, die aus

dem Risikobereich des AG resultieren.

(4) Soweit der AN weitere Flächen als Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege und dgl.

und weitere Aufenthaltsräume braucht, so ist es seine Sache, sie zu beschaffen;

Beschaffung und Vorhaltung solcher Flächen werden durch die Vertragspreise mit

abgegolten.

  1. Befähigungsnachweis / Ausweis für Bahnübergangsposten

(1) Die auszuführenden Sicherungsleistungen und bauaffinen Dienstleistungen müssen

den Funktionsausbildungs- und Qualifikationsrichtlinien der Deutschen Bahn AG in

Ihrer neuesten Fassung entsprechen.

Funktion Ril

Sicherungsaufsicht 046.2529

Sicherungsposten/Absperrposten 046.2528

Bediener ATWS 046.2528 bzw. 046.2529 und produktlinienabhängige

Qualifizierung

Monteur ATWS 046.2528 bzw. 046.2529 und produktlinienabhängige

Qualifizierung

Planer / Planprüfer ATWS 046.2529 und produktlinienabhängige

Qualifizierung

Abnahmeberechtigter ATWS 046.2529 und produktlinienabhängige

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Qualifizierung

Bahnerdungsberechtigter 046.2850

Schaltantragsteller 046.2302

Schrankenwärter 046.2506

Helfer im Bahnbetrieb 046.2150

Bahnübergangsposten 046.2507

(2) Der AN beantragt bei den Ausgabestellen einen “Befähigungsausweis" bzw. die

Maßnahmeblätter für seine, für diese entsprechende Leistung vorgesehenen

Mitarbeiter, und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein. Nach Eignung und

erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wird durch die Ausgabestellen das

Maßnahmeblatt ausgehändigt.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Sicherungsunternehmens / Unternehmens zur Gestellung

von Bahnübergangsposten

  • Nummer der Rahmenvereinbarung

  • Name, Vorname der vorgesehenen Person mit

  • Geburtsdatum

  • Anschrift (PLZ, Ort, Straße)

  • aktuelles Lichtbild.

Der Befähigungsausweis beinhaltet

  • Stammdatenblatt

  • Nachgewiesene Prüfungen (Sipo, Sicherungsaufsicht, BÜP)

  • Maßnahmeblatt – Arbeitsverhältnis

  • Maßnahmeblatt – Körperliche Eignung

  • Maßnahmeblatt – Psychologische Eignungsuntersuchung

  • Maßnahmeblatt – Sicherungsposten oder

  • Maßnahmeblatt – Sicherungsaufsicht oder

  • Maßnahmeblatt – BüP

Weitere Maßnahmeblätter sind ebenfalls in diesen Befähigungsausweis einzuheften.

(3) Die Ausgabestellen versehen jeden Befähigungsausweis mit einer Nummer, die auch

auf jedem Maßnahmeblatt wiedererscheint. Alle Daten werden von diesen

Ausgabestellen in einer Datenbank erfasst.

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(4) Der AN hat die körperliche Eignung seiner Mitarbeiter für den Einsatz der Leistungen

nach Nr. 6 (a) entsprechend Maßgabe - der RRil 107.0000 bzw. der Anlage 2.30

Anforderungen an Eignungsuntersuchungen von Sicherungspersonal auf

Gleisbaustellen im Verantwortungsbereich der DB von der zuständigen Stelle auf

seine Kosten prüfen zu lassen. Muss der Befähigungsausweis im Rahmen des

Untersuchungszeitraumes einbehalten werden, erhält der Mitarbeiter eine Quittung

darüber und kann seine Aufgaben bis zum Ungültigkeitsdatum ausüben.

Der AN hat die psychologische Eignung seiner Mitarbeiter für den Einsatz der

Leistungen nach Nr. 6 (a) entsprechend Maßgabe der RRil 107.0000 bzw. der Anlage

2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchungen von Sicherungspersonal auf

Gleisbaustellen im Verantwortungsbereich der DB feststellen zu lassen.

(5) Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem AN und seinem Mitarbeiter endet oder

dieser sich als ungeeignet oder unzuverlässig erweist, hat der AN den

Befähigungsausweis / Ausweis für Bahnübergangsposten einzuziehen und unter

Angabe des Grundes unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben.

(6) Sofern durch Mitarbeiter der Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder für die

Baudurchführung bevollmächtigten Vertreter des AG (bspw.

Sicherungsüberwachung) grobe Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der

Erbringung von Leistungen und Erfüllung vertraglicher Pflichten durch Personale des

AN festgestellt werden, sind diese zum Einzug des Befähigungsausweises und/oder

Ausweises für Bahnübergangsposten der betroffenen Personale des AN zum

Zwecke der Beweissicherung und Einleitung weiterer Maßnahmen berechtigt.

  1. Ausrüstung / Material / Systemkomponenten

(1) Der AN stellt die nach RRil 132.0118 notwendigen Ausrüstungsgegenstände und

sorgt für die ständige Funktionsfähigkeit. Sicherungspersonale und

Bahnübergangsposten haben ihre Ausrüstungsgegenstände griffbereit bei sich zu

führen. Für Bahnübergangsposten erfolgt die Normierung der

Ausrüstungsgegenstände mit der Ril 456 durch den AG, Beschaffung, Beibringung

und Gestellung dieser Ausrüstungsgegenstände ist Aufgabe des AN.

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(2) Ist nach dem Vertrag oder der Rahmenvereinbarung der Einsatz von ATWS

(Automatischen Warnsystemen kabel- und/ oder funkbasierten mobilen

Warnsystemen) vorgesehen, so ist die RRil 132.0118 Anhang 07 zu beachten.

(3) Ist nach dem Vertrag oder der Rahmenvereinbarung die Gestellung der

Signalisierung gefordert, ist die Ril 301 – Signalbuch zu beachten.

(4) Für betriebliche Gespräche ist die Ril 481 ff. zu beachten.

(5) Der AN stellt sicher, dass die von ihm (gilt auch für den Einsatz von

Nachunternehmern) verwendeten und eingesetzten Ausrüstungen, Materialien,

Systeme bzw. Systemkomponenten für die Leistungserbringung von Sicherungs-

und bauaffinen Dienstleistungen für den Einsatz EBA zugelassen/ DB freigegeben/

in technisch ordnungsgemäßem Zustand sind.

  1. Arbeitszeit / Ruhepausen / Ruhezeit bei Sicherungsleistungen

(1) Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit bei Sicherungsleistungen richtet sich nach RRil

132.0118.

(2) Die Arbeitszeit und die Ruhepausen hat der AN im "Einsatznachweis für

Sicherungsposten" einzutragen.

(3) Der Einsatznachweis wird stichprobenartig von der Sicherungsüberwachung

abgezeichnet.

(4) Die Sicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Einsatznachweise ab

Ausstellungsdatum (erster Eintrag) 10 Jahre aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht).

Sie sind verpflichtet die Einsatznachweise auf Anforderung des AG an diesen

herauszugeben.

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