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C.04_ZVB_SbaD_VE0242.pdf

Sicherungsleistungen im nördlichen Planfeststellungsabschnitt für 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 19:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Teil C 04

der Vergabeunterlagen der

RTW Planungsgesellschaft mbH

Zusätzliche Vertragsbedingungen für

Nebenleistungen und Abrechnung bei Sicherungs-

und bauaffine Dienstleistungen.

(ZVA - SbaD)

Bauvorhaben: Regionaltangente West / PFA Nord

Sicherungsleistungen Nord für 2027

(VE0242)

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  1. Ausführung der Leistungen

(1) Für die Ausführung der Leistungen dürfen nur von der DB AG zugelassene bzw.

bahntechnisch freigegebene technische Einrichtungen verwandt werden.

(2) Es gelten die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Rahmenrichtlinien (RRil)

der DB AG und die technischen Mitteilungen insbesondere

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Gleisen

DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich

DGUV Vorschrift 24 Wach- und Sicherungsdienste Arbeitsschutzgesetz

RRil 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich 3.0

Ril 301 Signalbuch

RRil 208.1210A07 EVB-Unfallverhütung der Deutschen Bahn AG

(3) Für die Durchführung von Sicherungs- und bauaffinen Dienstleistungen hat der

Auftragnehmer (AN) ein gesamthaftes Qualitätsmanagement System (QM) mit

Bezug zum Sicherheitsmanagement System (SMS) der DB Netz AG zu betreiben.

Der AN hat sicher zu stellen, dass die vertraglich zugesicherte Leistung, Qualität,

Ausbildung, Fortbildung und Eignung seiner Mitarbeiter im Rahmen des QM stets

nachweisbar und dokumentiert sind. Auf Anforderung ist dem Auftraggeber (AG)

unverzüglich der Umfang der Eigenüberwachung, die Maßnahmen und die

Dokumentation des QM offen zu legen sowie dessen unmittelbarer Bezug für das im

Rahmen des Vertrages eingesetzte Personal nachzuweisen.

  1. Nebenleistungen

Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur

vertraglichen Leistung gehören und nicht gesondert vergütet werden. Nebenleistungen

sind demnach insbesondere:

(1) Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.

(2) Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.

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(3) Ausrüsten der Mitarbeiter mit den für den Einsatz erforderlichen

Ausrüstungsgegenständen/Arbeitsmitteln entsprechend den Vorgaben der

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den Technischen Regeln für

Betriebssicherheit (TRBS) sowie der Unfallverhütungsvorschriften und den

ergänzenden DB AG - Richtlinien.

(4) Die Einweisung des Verantwortlichen des Unternehmens für Sicherungsleistungen

und bauaffine Dienstleistungen in die örtlichen und bahnbetrieblichen Verhältnisse

bzw. in die getroffenen Sicherungsmaßnahmen erfolgt durch die für den Bahnbetrieb

zuständige Stelle (BzS) oder den von ihr Beauftragten (z. B. Anlagenverantwortlicher)

entsprechend der Angaben des Sicherungsplanes bzw. der baustellenbezogenen

Unterlagen. Der Verantwortliche des Unternehmens für Sicherungsleistungen und

bauaffine Dienstleistungen unterweist alle von ihm eingesetzten Personale in die o.

g. Verhältnisse bzw. Maßnahmen.

(5) Erstellung der Sicherungsplanung einschl. der Einholung der Vorgaben der BzS

sowie der Einweisung der am Bau Beteiligten vor Ort.

(6) Sicherungsmaßnahmen für

• Ortsbegehungen für Arbeitsstellensicherung und für bauaffine Dienstleistungen

• Auf-, Abbau von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen

• Umsetzen von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen

• Technische Funktionsabnahme von ATWS und PZB (Gleismagnet).

(7) Beschaffung sicherungstechnischer Unterlagen, Erstellung der ATWS -

Anlagendokumentation, Ortsbegehung, Einweisung durch AG in die örtlichen und

betrieblichen Verhältnisse auf der Arbeitsstelle, ATWS -Planung, ggf. Planprüfung

bei ATWS-Anlagen bis 60 m, Vorbereitung und Durchführung der technischen

Funktionsabnahme ATWS vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Baustelle, ggf.

Funktionskontrolle bei ATWS (bei einfachen Verhältnissen). Umsetzen eines mobilen

Funkwarnsystems für Anlagen bis zu einer Länge von 150m (innerhalb einer

Schicht).

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(8) Vorhalten und Betreiben eines durch die DB Netz AG freigegebenes GSM-R Telefons für die Tätigkeit als Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten als Meldeposten beim Benachrichtigen von Arbeitsstellen auf der freien Strecke, Bahnübergangsposten, Schaltantragsteller und Helfer im Bahnbetrieb, einschl. Zusatzantenne für GSM-R Telefone. Für Bahnübergangsposten sind GSM-R Telefone Typ OPH mit dem Teilnehmerprofil „Bahnübergangsposten“ einzusetzen, für alle anderen Tätigkeiten mindesten GSM-R Telefone des Typs GPH.

(9) Liefern und Vorhalten der Betriebsstoffe.

(10) Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.

(11) Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.

(12) Die Kennzeichnung der Funkbereichsgrenzen der ATWS.

(13) Bahnübergangsposten, Helfer im Bahnbetrieb;

Für Leistungen, die eine Qualifikation nach § 47 EBO [hier: Bahnübergangsposten (BÜP), Helfer im Bahnbetrieb] erfordern, hat der AN dem AG vor Ausführung, ausschließlich für den Umfang der Leistungserbringung, eine personenscharfe Liste zu übergeben. In dieser Liste erklärt der AN, dass die für diese Leistungen eingesetzten Mitarbeiter gemäß den Vorgaben für "Betriebsbeamte" (§ 47 EBO) ordnungsgemäß qualifiziert, geprüft, fortgebildet und überwacht sind. Bei Änderungen hat der AN die Bestätigung unaufgefordert nachzuführen.

  1. Abrechnung

Leistungsabbestellung:

Wird die bestellte Leistung durch den AG abgesagt, sind anfallende Kosten für die

Ausfallschicht durch den AN unverzüglich dem AG anzuzeigen, um eine

Umdisponierung zu ermöglichen. Im Fall einer Umdisponierung wird keine

Entschädigung fällig, ansonsten gelten folgende Regelungen:

a) Absage erfolgt schriftlich in einem Zeitraum von mindestens 48 Stunden vor

Leistungsbeginn (zwei Tage davor, spätestens bis 12:00 Uhr): keine Entschädigung.

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b) Der Absage erfolgt schriftlich in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden vor

Leistungsbeginn: Entschädigung ausschließlich auf Nachweis für die

Leistungsverrechnung (z. B. Stundennachweis) ausschließlich und höchstens für die

  1. Schicht (siehe 3.1.1).

3.1 Personalleistungen

3.1.1 Verrechnungssatz je Arbeitsstunde

Schichten kleiner 8 Stunden werden mit 8 Stunden vergütet

Schichten größer 8 Stunden werden mit der tatsächlich erbrachten Stundenzahl

vergütet (je angefangene 1/2 Stunde).

3.1.2 Verrechnungssatz für Nebenkosten

Die Nebenkosten werden pauschal als Schichtpreis vergütet.

(Grundlage: 1 Position je Einsatzschicht/ bis zu 10Stunden; Mengeneinheit: ZSS)

3.1.3 Verrechnungssatz als Zulage bei Nachtarbeit

Leistungen werden je angefangene 1/2 Stunde vergütet.

Nachtarbeit ist in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

3.1.4 Verrechnungssatz als Zulage bei Arbeiten an Sonntagen

Leistung an Sonntagen werden im Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr je

angefangene 1/2 Stunde vergütet.

3.1.5 Verrechnungssatz als Zulage bei Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen

Leistung an gesetzlichen Feiertagen werden im Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr

je angefangene 1/2 Stunde vergütet. Bei Arbeiten an Feiertagen, die auf einen

Sonntag fallen, wird nur die jeweils höhere Zulage vergütet.

Hinweis: Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten nicht als gesetzliche Feiertage.

Die Zulage richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am

Arbeitsort und somit nach dem Feiertagsgesetz des Bundeslandes in dem die

Leistung erbracht wird.

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3.1.6 Die Zulage für den Bahnerdungsberechtigten und den Schaltantragsteller

wird pauschal als Schichtpreis vergütet. (Grundlage: 1 Position je Einsatzschicht/

bis zu 10Stunden; Mengeneinheit: ZSS) Die Basis für die Vergütung ist der

Verrechnungssatz für den, durch den AN eingesetzten Mitarbeiter auf Grundlage

des Leistungsverzeichnisses. Weitere Zulagen bleiben unberührt.

3.1.7 Vergütung des Zeitaufwandes für die Einweisung von Schaltantragstellern,

Bahnerdungsberechtigten, Bahnübergangsposten und Helfern im Bahnbetrieb in

die örtlichen und bahnbetrieblichen Verhältnisse, inkl. An- und Abfahrt, nach

tatsächlich erforderlicher Zeit auf Grundlage des Verrechnungssatzes für den,

durch den AN eingesetzten Mitarbeiter auf Grundlage des

Leistungsverzeichnisses.

3.2 Warnsignalgeber

3.2.1 Fernbedienbare akustische Warnsignalgeber bei konventioneller Sicherung

Abrechnung erfolgt in € pro Stück je Tag Stückzahl ermittelt sich aus der Summe

Warnsignalgeber Stück x Anzahl Tage = (d).

3.3 Feste Absperrung

3.3.1 Auf- und Abbau

60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.

3.3.2 Vorhaltung und Betreiben

Mengenansatz ermittelt sich aus aufgebauter Länge (m) x Tage (d) = (md) des

Einsatzes.

3.3.3 Umsetzen

Der Mengenansatz für das Umsetzten gilt bis zu einer maximalen

Transportentfernung in Längsrichtung bis 500 m. Der Mengenansatz ist die

umzusetzende Aufbaulänge der FA. Ein Umsetzten über die 500 m hinaus wird als

Auf- und Abbau vergütet.

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3.3.4 Weichenfüße

Die Menge der Positionen Weichenfüße -auf-/abbauen- bzw. -vorhalten und

betreiben- beziehen sich auf die Anzahl der Weichen und nicht auf die Anzahl der

Ständer der FA.

3.4 Signale / Gleismagnete

3.4.1 Auf- und Abbau

60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.

3.4.2 Vorhaltung der vom AN gestellten Gleismagnete

Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe von Gleismagnete Stück x Anzahl

Tage = (d).

3.4.3 Der Aufbau des EL 6 - Signal erfolgt neben dem Gleis, außerhalb des

Bereiches von Fahrleitungen.

3.5 Bahnerdungsberechtigter (Erdungsvorrichtungen/-stangen)

2.5. 1 Erdungsvorrichtungen/-stangen

Die Menge ermittelt sich aus Summe der jeweiligen Position von

Erdungsvorrichtung/ -seil/ Kurzschließvorrichtung Stück x Anzahl Tage = (d).

3.6 Automatisches Warnsystem (ATWS)

3.6.1 ATWS-Auf- und Abbau

60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.

ATWS mit Längenstaffelung:

Der Mengenansatz ermittelt sich aus Anzahl der Anlagen (Stück).

ATWS in freier Länge:

Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe Aufbaulänge ATWS (m).

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3.6.2 ATWS-Vorhaltung

ATWS mit Längenstaffelung:

Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe von ATWS- Anlage Stück x Anzahl

Tage = (d).

ATWS in freier Länge:

Der Mengenansatz ermittelt sich aus Länge der ATWS (m) x Anzahl Tage (d) =

(md).

Die Vorhaltung wird für den Einsatztag vergütet.

3.6.3 ATWS-Betrieb

Der ATWS-Betrieb setzt sich aus dem -betreiben- (bspw. Energieversorgung,

Entstörung) und dem -Bediener- (Personal) zusammen.

Der Mengenansatz für ATWS betreiben (bspw. Energieversorgung, Entstörung)

ermittelt sich je Betriebsstunde (h).

Der Mengenansatz -ATWS-Bediener- (Personal) ermittelt sich nach Pkt. 2.1.1 bis

2.1.5.

Die Anlage gilt auch dann hinsichtlich der Abrechnung in Betrieb, wenn aus

Lärmschutzgründen, bei entsprechender Baustellenkonstellation oder nur

bereichsweise erforderlichem Beschallen, ein zeitweises Abschalten von

Anlagenteilen erfolgt.

3.6.4 ATWS-Umsetzen

Die Umsetzung einer ATWS innerhalb einer Schicht (wandernde Baustelle - in der

Regel ein mobiles Funkwarnsystem) ist in dem durchgehenden Betreiben

enthalten. Dies gilt für Anlagen bis zu einer zu sichernden Länge von 150m bei

Unterbrechung der Sicherungsmaßnahme.

3.6.5 ATWS-Handeinschalter

Die ATWS-Handeinschaltung setzt sich aus dem -einsetzen, vorhalten- (Gerät) und

dem -bedienen- (Personal) zusammen.

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Der Mengenansatz -ATWS-Handeinschaltung einsetzen, vorhalten- ermittelt sich

aus Summe von Handeinschaltung Stück x Tage = (d).

Der Mengenansatz -ATWS-Handeinschaltung bedienen- ermittelt sich nach Pkt.

3.1.1 bis 3.1.5.

3.6.6 ATWS-Technische Detektion

Der Mengenansatz für die Vorhaltung ermittelt sich aus Summe von techn. Detekt.

Stück x Anzahl Tage = (d), an denen das ATWS in Betrieb ist.

Abrechnungseinheiten:

h Stunde

d Tag (24 h)

m Meter

md Meter x Tag

St Stück

STD Stück x Tag

ZSS Stück x Schicht (findet auch Anwendung für -Mitarbeiter x Schicht-)

LE Leistungseinheit

Abkürzungen:

RRil Rahmenrichtlinie der DB Netz AG

BzS für den Bahnbetrieb zuständige Stelle

EBO Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung

FA Feste Absperrung

ATWS Automatisches Warnsystem (engl. Automatic Track Warning System)

PZB Punktförmige Zugbeeinflussung (Gleismagnet)

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