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Teil C 04
der Vergabeunterlagen der
RTW Planungsgesellschaft mbH
Zusätzliche Vertragsbedingungen für
Nebenleistungen und Abrechnung bei Sicherungs-
und bauaffine Dienstleistungen.
(ZVA - SbaD)
Bauvorhaben: Regionaltangente West / PFA Nord
Sicherungsleistungen Nord für 2027
(VE0242)
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- Ausführung der Leistungen
(1) Für die Ausführung der Leistungen dürfen nur von der DB AG zugelassene bzw.
bahntechnisch freigegebene technische Einrichtungen verwandt werden.
(2) Es gelten die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Rahmenrichtlinien (RRil)
der DB AG und die technischen Mitteilungen insbesondere
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich
DGUV Vorschrift 24 Wach- und Sicherungsdienste Arbeitsschutzgesetz
RRil 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich 3.0
Ril 301 Signalbuch
RRil 208.1210A07 EVB-Unfallverhütung der Deutschen Bahn AG
(3) Für die Durchführung von Sicherungs- und bauaffinen Dienstleistungen hat der
Auftragnehmer (AN) ein gesamthaftes Qualitätsmanagement System (QM) mit
Bezug zum Sicherheitsmanagement System (SMS) der DB Netz AG zu betreiben.
Der AN hat sicher zu stellen, dass die vertraglich zugesicherte Leistung, Qualität,
Ausbildung, Fortbildung und Eignung seiner Mitarbeiter im Rahmen des QM stets
nachweisbar und dokumentiert sind. Auf Anforderung ist dem Auftraggeber (AG)
unverzüglich der Umfang der Eigenüberwachung, die Maßnahmen und die
Dokumentation des QM offen zu legen sowie dessen unmittelbarer Bezug für das im
Rahmen des Vertrages eingesetzte Personal nachzuweisen.
- Nebenleistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur
vertraglichen Leistung gehören und nicht gesondert vergütet werden. Nebenleistungen
sind demnach insbesondere:
(1) Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.
(2) Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.
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(3) Ausrüsten der Mitarbeiter mit den für den Einsatz erforderlichen
Ausrüstungsgegenständen/Arbeitsmitteln entsprechend den Vorgaben der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den Technischen Regeln für
Betriebssicherheit (TRBS) sowie der Unfallverhütungsvorschriften und den
ergänzenden DB AG - Richtlinien.
(4) Die Einweisung des Verantwortlichen des Unternehmens für Sicherungsleistungen
und bauaffine Dienstleistungen in die örtlichen und bahnbetrieblichen Verhältnisse
bzw. in die getroffenen Sicherungsmaßnahmen erfolgt durch die für den Bahnbetrieb
zuständige Stelle (BzS) oder den von ihr Beauftragten (z. B. Anlagenverantwortlicher)
entsprechend der Angaben des Sicherungsplanes bzw. der baustellenbezogenen
Unterlagen. Der Verantwortliche des Unternehmens für Sicherungsleistungen und
bauaffine Dienstleistungen unterweist alle von ihm eingesetzten Personale in die o.
g. Verhältnisse bzw. Maßnahmen.
(5) Erstellung der Sicherungsplanung einschl. der Einholung der Vorgaben der BzS
sowie der Einweisung der am Bau Beteiligten vor Ort.
(6) Sicherungsmaßnahmen für
• Ortsbegehungen für Arbeitsstellensicherung und für bauaffine Dienstleistungen
• Auf-, Abbau von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen
• Umsetzen von FA, ATWS, für bauaffine Dienstleistungen
• Technische Funktionsabnahme von ATWS und PZB (Gleismagnet).
(7) Beschaffung sicherungstechnischer Unterlagen, Erstellung der ATWS -
Anlagendokumentation, Ortsbegehung, Einweisung durch AG in die örtlichen und
betrieblichen Verhältnisse auf der Arbeitsstelle, ATWS -Planung, ggf. Planprüfung
bei ATWS-Anlagen bis 60 m, Vorbereitung und Durchführung der technischen
Funktionsabnahme ATWS vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Baustelle, ggf.
Funktionskontrolle bei ATWS (bei einfachen Verhältnissen). Umsetzen eines mobilen
Funkwarnsystems für Anlagen bis zu einer Länge von 150m (innerhalb einer
Schicht).
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(8) Vorhalten und Betreiben eines durch die DB Netz AG freigegebenes GSM-R Telefons für die Tätigkeit als Sicherungsaufsicht, Sicherungsposten als Meldeposten beim Benachrichtigen von Arbeitsstellen auf der freien Strecke, Bahnübergangsposten, Schaltantragsteller und Helfer im Bahnbetrieb, einschl. Zusatzantenne für GSM-R Telefone. Für Bahnübergangsposten sind GSM-R Telefone Typ OPH mit dem Teilnehmerprofil „Bahnübergangsposten“ einzusetzen, für alle anderen Tätigkeiten mindesten GSM-R Telefone des Typs GPH.
(9) Liefern und Vorhalten der Betriebsstoffe.
(10) Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.
(11) Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
(12) Die Kennzeichnung der Funkbereichsgrenzen der ATWS.
(13) Bahnübergangsposten, Helfer im Bahnbetrieb;
Für Leistungen, die eine Qualifikation nach § 47 EBO [hier: Bahnübergangsposten (BÜP), Helfer im Bahnbetrieb] erfordern, hat der AN dem AG vor Ausführung, ausschließlich für den Umfang der Leistungserbringung, eine personenscharfe Liste zu übergeben. In dieser Liste erklärt der AN, dass die für diese Leistungen eingesetzten Mitarbeiter gemäß den Vorgaben für "Betriebsbeamte" (§ 47 EBO) ordnungsgemäß qualifiziert, geprüft, fortgebildet und überwacht sind. Bei Änderungen hat der AN die Bestätigung unaufgefordert nachzuführen.
- Abrechnung
Leistungsabbestellung:
Wird die bestellte Leistung durch den AG abgesagt, sind anfallende Kosten für die
Ausfallschicht durch den AN unverzüglich dem AG anzuzeigen, um eine
Umdisponierung zu ermöglichen. Im Fall einer Umdisponierung wird keine
Entschädigung fällig, ansonsten gelten folgende Regelungen:
a) Absage erfolgt schriftlich in einem Zeitraum von mindestens 48 Stunden vor
Leistungsbeginn (zwei Tage davor, spätestens bis 12:00 Uhr): keine Entschädigung.
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b) Der Absage erfolgt schriftlich in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden vor
Leistungsbeginn: Entschädigung ausschließlich auf Nachweis für die
Leistungsverrechnung (z. B. Stundennachweis) ausschließlich und höchstens für die
- Schicht (siehe 3.1.1).
3.1 Personalleistungen
3.1.1 Verrechnungssatz je Arbeitsstunde
Schichten kleiner 8 Stunden werden mit 8 Stunden vergütet
Schichten größer 8 Stunden werden mit der tatsächlich erbrachten Stundenzahl
vergütet (je angefangene 1/2 Stunde).
3.1.2 Verrechnungssatz für Nebenkosten
Die Nebenkosten werden pauschal als Schichtpreis vergütet.
(Grundlage: 1 Position je Einsatzschicht/ bis zu 10Stunden; Mengeneinheit: ZSS)
3.1.3 Verrechnungssatz als Zulage bei Nachtarbeit
Leistungen werden je angefangene 1/2 Stunde vergütet.
Nachtarbeit ist in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
3.1.4 Verrechnungssatz als Zulage bei Arbeiten an Sonntagen
Leistung an Sonntagen werden im Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr je
angefangene 1/2 Stunde vergütet.
3.1.5 Verrechnungssatz als Zulage bei Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen
Leistung an gesetzlichen Feiertagen werden im Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr
je angefangene 1/2 Stunde vergütet. Bei Arbeiten an Feiertagen, die auf einen
Sonntag fallen, wird nur die jeweils höhere Zulage vergütet.
Hinweis: Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten nicht als gesetzliche Feiertage.
Die Zulage richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am
Arbeitsort und somit nach dem Feiertagsgesetz des Bundeslandes in dem die
Leistung erbracht wird.
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3.1.6 Die Zulage für den Bahnerdungsberechtigten und den Schaltantragsteller
wird pauschal als Schichtpreis vergütet. (Grundlage: 1 Position je Einsatzschicht/
bis zu 10Stunden; Mengeneinheit: ZSS) Die Basis für die Vergütung ist der
Verrechnungssatz für den, durch den AN eingesetzten Mitarbeiter auf Grundlage
des Leistungsverzeichnisses. Weitere Zulagen bleiben unberührt.
3.1.7 Vergütung des Zeitaufwandes für die Einweisung von Schaltantragstellern,
Bahnerdungsberechtigten, Bahnübergangsposten und Helfern im Bahnbetrieb in
die örtlichen und bahnbetrieblichen Verhältnisse, inkl. An- und Abfahrt, nach
tatsächlich erforderlicher Zeit auf Grundlage des Verrechnungssatzes für den,
durch den AN eingesetzten Mitarbeiter auf Grundlage des
Leistungsverzeichnisses.
3.2 Warnsignalgeber
3.2.1 Fernbedienbare akustische Warnsignalgeber bei konventioneller Sicherung
Abrechnung erfolgt in € pro Stück je Tag Stückzahl ermittelt sich aus der Summe
Warnsignalgeber Stück x Anzahl Tage = (d).
3.3 Feste Absperrung
3.3.1 Auf- und Abbau
60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.
3.3.2 Vorhaltung und Betreiben
Mengenansatz ermittelt sich aus aufgebauter Länge (m) x Tage (d) = (md) des
Einsatzes.
3.3.3 Umsetzen
Der Mengenansatz für das Umsetzten gilt bis zu einer maximalen
Transportentfernung in Längsrichtung bis 500 m. Der Mengenansatz ist die
umzusetzende Aufbaulänge der FA. Ein Umsetzten über die 500 m hinaus wird als
Auf- und Abbau vergütet.
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3.3.4 Weichenfüße
Die Menge der Positionen Weichenfüße -auf-/abbauen- bzw. -vorhalten und
betreiben- beziehen sich auf die Anzahl der Weichen und nicht auf die Anzahl der
Ständer der FA.
3.4 Signale / Gleismagnete
3.4.1 Auf- und Abbau
60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.
3.4.2 Vorhaltung der vom AN gestellten Gleismagnete
Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe von Gleismagnete Stück x Anzahl
Tage = (d).
3.4.3 Der Aufbau des EL 6 - Signal erfolgt neben dem Gleis, außerhalb des
Bereiches von Fahrleitungen.
3.5 Bahnerdungsberechtigter (Erdungsvorrichtungen/-stangen)
2.5. 1 Erdungsvorrichtungen/-stangen
Die Menge ermittelt sich aus Summe der jeweiligen Position von
Erdungsvorrichtung/ -seil/ Kurzschließvorrichtung Stück x Anzahl Tage = (d).
3.6 Automatisches Warnsystem (ATWS)
3.6.1 ATWS-Auf- und Abbau
60 v. H. des Preises werden nach Aufbau, der Rest nach Abbau vergütet.
ATWS mit Längenstaffelung:
Der Mengenansatz ermittelt sich aus Anzahl der Anlagen (Stück).
ATWS in freier Länge:
Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe Aufbaulänge ATWS (m).
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3.6.2 ATWS-Vorhaltung
ATWS mit Längenstaffelung:
Der Mengenansatz ermittelt sich aus Summe von ATWS- Anlage Stück x Anzahl
Tage = (d).
ATWS in freier Länge:
Der Mengenansatz ermittelt sich aus Länge der ATWS (m) x Anzahl Tage (d) =
(md).
Die Vorhaltung wird für den Einsatztag vergütet.
3.6.3 ATWS-Betrieb
Der ATWS-Betrieb setzt sich aus dem -betreiben- (bspw. Energieversorgung,
Entstörung) und dem -Bediener- (Personal) zusammen.
Der Mengenansatz für ATWS betreiben (bspw. Energieversorgung, Entstörung)
ermittelt sich je Betriebsstunde (h).
Der Mengenansatz -ATWS-Bediener- (Personal) ermittelt sich nach Pkt. 2.1.1 bis
2.1.5.
Die Anlage gilt auch dann hinsichtlich der Abrechnung in Betrieb, wenn aus
Lärmschutzgründen, bei entsprechender Baustellenkonstellation oder nur
bereichsweise erforderlichem Beschallen, ein zeitweises Abschalten von
Anlagenteilen erfolgt.
3.6.4 ATWS-Umsetzen
Die Umsetzung einer ATWS innerhalb einer Schicht (wandernde Baustelle - in der
Regel ein mobiles Funkwarnsystem) ist in dem durchgehenden Betreiben
enthalten. Dies gilt für Anlagen bis zu einer zu sichernden Länge von 150m bei
Unterbrechung der Sicherungsmaßnahme.
3.6.5 ATWS-Handeinschalter
Die ATWS-Handeinschaltung setzt sich aus dem -einsetzen, vorhalten- (Gerät) und
dem -bedienen- (Personal) zusammen.
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Der Mengenansatz -ATWS-Handeinschaltung einsetzen, vorhalten- ermittelt sich
aus Summe von Handeinschaltung Stück x Tage = (d).
Der Mengenansatz -ATWS-Handeinschaltung bedienen- ermittelt sich nach Pkt.
3.1.1 bis 3.1.5.
3.6.6 ATWS-Technische Detektion
Der Mengenansatz für die Vorhaltung ermittelt sich aus Summe von techn. Detekt.
Stück x Anzahl Tage = (d), an denen das ATWS in Betrieb ist.
Abrechnungseinheiten:
h Stunde
d Tag (24 h)
m Meter
md Meter x Tag
St Stück
STD Stück x Tag
ZSS Stück x Schicht (findet auch Anwendung für -Mitarbeiter x Schicht-)
LE Leistungseinheit
Abkürzungen:
RRil Rahmenrichtlinie der DB Netz AG
BzS für den Bahnbetrieb zuständige Stelle
EBO Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung
FA Feste Absperrung
ATWS Automatisches Warnsystem (engl. Automatic Track Warning System)
PZB Punktförmige Zugbeeinflussung (Gleismagnet)
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