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Teil C.02
der Vergabeunterlagen der
RTW Planungsgesellschaft mbH
Besondere Vertragsbedingungen
(BVB)
VE0242
Bauvorhaben: Regionaltangente West
Sicherungsleistungen Nord f. 2027
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- Technische Spezifikationen
Soweit in der Baubeschreibung oder im Leistungsverzeichnis (Anlage D.01) auf Technische
Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen,
internationale Normen etc.) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug
genommen.
- Baum- und Pflanzenschutz
Der AN verpflichtet sich insbesondere, bestehende Bäume, Pflanzenbestände,
Vegetationsflächen, Bauteile, Bauwerke, Grenzsteine und ähnliches im Bereich der
Baustelle gegen jede Art von Beschädigungen zu schützen.
- Umweltschutz
Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die
Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der
Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft
diese Mitteilung, hat er dem AG den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wird der AG als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3
Abs. 1 Nr. 1 Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen und besteht zugleich eine
Verantwortlichkeit des AN nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umweltschadensgesetz, so verpflichtet sich
der AN, den AG von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne
Einschränkung freizustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen
Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 Umweltschadensgesetz bleiben unberührt.
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- Entsorgung von Abwasser
Der AN ist verpflichtet, bei jeglicher Einleitung von Abwasser in das Kanalnetz die geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten und stellt den AG von etwaigen Ansprüchen
Dritter wegen einer ordnungswidrigen Einleitung auf erstes Anfordern frei.
- Entsorgung von nicht weiter- oder wiederverwendetem Material
Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen anfallende Material, das nicht weiter-
oder wiederverwendet wird, hat der AN als Abfall nach den Vorschriften des KrWG auf
eigene Kosten zu entsorgen.
Dem AN obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere
die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und / oder –anlagen
zu wählen und die erforderlichen Entsorgungsnachweise zu führen. Diese hat der AN dem
AG unverzüglich in Kopie zu übergeben.
Der AN hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von
Behörden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den AG darüber
unverzüglich zu informieren.
Der AN hat dem AG die Überprüfung seiner Entsorgungsleistungen zu gestatten. Der AG
ist berechtigt, jederzeit alle die Entsorgung betreffenden Unterlagen einzusehen.
Der AN verpflichtet sich für den Fall, dass der AG in Zusammenhang mit der
Abfallentsorgung des AN öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich in Anspruch genommen wird,
den AG von sämtlichen hierdurch entstehenden Kosten auf erstes Anfordern freizustellen.
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz / Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns
Der AN wird insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG-
sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns - MiLoG - bei der
Durchführung der beauftragten Leistung beachten. Er hat sicherzustellen, dass auch seine
Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer dieser Verpflichtung
nachkommen.
Der AN stellt den AG auf erstes Anfordern von allen Haftungsansprüchen frei, die sich
daraus ergeben, dass der AN, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten
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Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem AEntG oder MiLoG oder sonstigen
arbeits- wie sozialrechtlichen Vorschriften nicht nachkommen.
- Bauunfälle
Der AN hat Bauunfälle, bei den Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Sollte dem AG durch die unterlassene oder verspätete Schadensmeldung seitens des AN
ein Schaden entstehen, insbesondere in Folge einer Überschreitung von Meldefristen bei
dem zuständigen Versicherer, so ist der AN dem AG gegenüber zu Schadensersatz
verpflichtet.
- Nutzungsrechte, Herausgabeanspruch
8.1 Der AN überträgt mit Zuschlagserteilung dem AG die ausschließliche, unbefristete und
räumlich nicht begrenzte Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsbefugnis für alle im
Zuge der Durchführung dieses Vertrages etwa entstehenden urheberrechtlich
geschützten Leistungen und Unterlagen des AN.
Dazu gehören beispielsweise die Nutzung sämtlicher Innen- und Außenansichten des
Bauwerks und zugehöriger Anlagen durch Darstellung in Bild und Film zu Zwecken
der On- und Offline- Werbung oder der sonstigen Außendarstellung des AG, und/oder
durch Personen (etwa Besucher, Mitarbeiter, Firmen), denen er die Nutzung gestattet,
auch in Teilen und/oder in verfremdeter oder sonst bildbearbeiteter Form und die
Nutzung des Bauwerks oder seiner Teile als Rahmen oder Teil – auch unter zeitweiser
Verfremdung – von Präsentationen oder Kunstwerken Dritter.
Der AN verpflichtet sich, entsprechende Vereinbarungen mit seinen
Nachunternehmern zu treffen. Der AN überträgt die so von den Nachunternehmern
und sonstigen Dritten erworbenen Rechte ebenfalls auf den AG.
Der AG ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf Dritte
zu übertragen.
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang
mit der Übertragung der Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte an seiner
Leistung abgegolten.
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8.2 Der AG ist befugt, bei Ersatz- und Erweiterungsbauten sowie sonstigen Änderungen
und Fortführungen der Planungen und der vom AN erbrachten Leistungen ohne
Zustimmung und Mitwirkung des AN selbst oder durch Dritte auf die vom AN
erbrachten Leistungen unentgeltlich zurückzugreifen. Dies gilt auch für den Fall der
vorzeitigen Beendigung des Vertrages.
8.3 Zur Veröffentlichung ist der AN nur dann berechtigt, wenn dem AG die geplante
Veröffentlichung zuvor vollständig zur Kenntnis gebracht wurde und der AG
zuvor schriftlich sein Einverständnis zu dieser Veröffentlichung gegenüber dem AN
erklärt hat.
8.4 Die Einräumung der vorstehenden Rechte durch den AN an den AG ist mit der in
diesem Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten.
8.5 Das Urheberpersönlichkeitsrecht des AN an etwaig urheberrechtlich schutzfähigen
Leistungen des AN bzw. seiner Nachunternehmer bleibt unberührt.
- Werbung
9.1 Werbung, die Aufstellung von Baustellenschildern etc. ist ohne vorherige
ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG seitens des AN oder seiner
Nachunternehmer und Lieferanten nicht zulässig, soweit in der Leistungsbeschreibung
nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Veröffentlichungen gleich welcher Art über die vertraglichen Leistungen des AN oder
seiner Nachunternehmer oder sonstiger Dritter sind nur nach vorheriger ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
- Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
Der AN wird alle ihm zugehenden oder zugänglichen Informationen über das Projekt absolut
vertraulich behandeln und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur absoluten
Verschwiegenheit sowie zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
verpflichten.
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Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt den AG zur Kündigung des Vertrages aus
wichtigem Grund und im Falle eines Schadenseintritts zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen.
Der AN darf die vom AG erhaltenen Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung des AG weitergeben.
Der AN darf Mitteilungen über die Erteilung bzw. den Inhalt des Auftrages oder andere
auftragsbezogene Informationen an Dritte, insbesondere Presse- und sonstige
Veröffentlichungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN vornehmen.
- Alternativpositionen, Eventualpositionen
Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung
Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall
erforderlichen Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen) vorgesehen, ist der AN
verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch
den AG auszuführen.
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme
Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung
(Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt durch den AG gesondert.
- Preisermittlungen
12.1 Der AN hat – soweit nicht bereits mit dem Angebot geschehen – die Preisermittlung
für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) unverzüglich zu hinterlegen. Sofern die
Übergabe der Urkalkulation bereits zur Angebotsabgabe mit der Aufforderung zur
Angebotsabgabe durch den AG verlangt war, ist der AG berechtigt, bereits zur Prüfung
des Angebotes Einsicht in die Urkalkulation zu nehmen.
In der Urkalkulation sind die Preise hinreichend aufzuschlüsseln. Aus ihr muss
insbesondere die Ermittlung folgender Preisbestandteile hervorgehen:
Für jede Leistungsposition ist eine separate Aufgliederung des jeweiligen
Einheitspreises in mindestens die Kostenbestandteile
- Lohn (einschl. Leistungsansätze),
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-
Stoffe, Geräte (je Gerät einschl. Leistungsansätze),
-
Fremdleistungen und Sonstiges
vorzunehmen.
Darüber hinaus sind für die einzelnen Kostenbestandteile die Zuschläge
(Gemeinkosten) für:
-
Baustellengemeinkosten (BGK)
-
Allgemeine Geschäftskosten (AGK)
-
Wagnis, aufgegliedert in leistungsbezogen und betriebsbezogen Gewinn, sowie
-
die Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne
darzustellen.
Das gilt für alle Leistungspositionen, auch für solche, die zur
Nachunternehmervergabe vorgesehen sind. Diese Nachunternehmerleistungen sind
ebenso aufzugliedern und dürfen nicht etwa pauschal als NU-Leistungen bei den EKT
unter „Sonstiges“ ausgewiesen werden.
Die Kalkulationen von Nachtragsangeboten sind ebenfalls entsprechend der in Ziffer
12.1 beschriebenen Regelungen darzulegen. Das gilt für alle Leistungspositionen,
auch für solche, die zur Nachunternehmervergabe vorgesehen sind.
Nachunternehmerleistungen sind gemäß Ziffer 12.1 aufzugliedern und dürfen nicht
etwa pauschal als NU-Leistungen bei den EKT unter „Sonstiges“ ausgewiesen
werden.
12.2 Sind nach dem Vertrag, dem BGB und/oder der VOB/B neue Preise zu vereinbaren
bzw. zu berechnen, hat der AN auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise
und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Überdies ist der AG in diesem Fall berechtigt, Einsicht in die Urkalkulation zu
nehmen.
- Änderungen des Mengensatzes bei Stundenverrechnungssätzen
Sind Stundenverrechnungssätze als Eventualpositionen vereinbart, so gelten diese
unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
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- Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese der örtlichen Bauüberwachung täglich zu
übergeben.
Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und
Abrechnung von Bedeutung sein können.
Mindestens müssen den Berichten das jeweilige Datum, die vorherrschenden
Witterungsbedingungen (z.B. Temperaturen, Niederschläge usw.), die Anzahl der
eingesetzten Arbeitskräfte (Aufsichtspersonal, eigene Arbeitskräfte, Nachunternehmer
usw.), die eingesetzten Geräte und Fahrzeuge, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung,
Hinweise auf besondere Vorkommnisse, Anordnungen usw. und den Namen und die
Funktion des Erstellers enthalten. Bautagesberichte sind vom Ersteller zu unterzeichnen.
- Stundenlohnarbeiten
15.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom AG schriftlich
angeordnet werden.
15.2 Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in
zweifacher Ausfertigung bei der örtlichen Bauüberwachung einzureichen. Diese
müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B
-
das Datum,
-
VE- und Vertragsnummer
-
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
-
die Art der Leistung,
-
die Namen der Arbeitskräfte,
-
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft sowie
-
die genaue Bezeichnung der Geräte nach BGL enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert
werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die escheinigten
Durchschriften erhält der AN.
- Mängelansprüche
16.1 Nach einer Mängelrüge hat der AN unverzüglich einen Vorschlag für die
Mängelbeseitigung vorzulegen.
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Die Art und Weise und der Zeitpunkt der Ausführung ist mit dem AG
abzustimmen.
16.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die Mängelbeseitigungsleistungen
endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.
16.3 Der AN tritt sämtliche Mängelansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung evtl. zuviel
gezahlter Vergütung, die dem AN gegenüber seinen Nachunternehmern zustehen,
aufschiebend bedingt an den AG ab, und zwar für den Fall, dass
- der AN Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder soweit es sich um
ein ausländisches Unternehmen handelt, Antrag auf Eröffnung eines dem
Insolvenzverfahren gleichwertigen Verfahrens, stellt oder
- das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren eröffnet
worden ist oder
- das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren
mangels Masse nicht eröffnet oder wiedereingestellt worden ist.
Der AG nimmt die Abtretung an.
- Abrechnung
17.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, ist das
gemeinsame Aufmaß rechtzeitig im Voraus vom AN zu beantragen.
17.2 Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege
erhält der AG, die Durchschriften der AN.
17.3 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen, Flächen, Rauminhalte und Gewichte auf
drei Stellen nach dem Komma zu runden.
Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden.
- Rechnungen
18.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder
Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind
durchlaufend zu nummerieren. In die Rechnungen sind unter Einhaltung der sonstigen
Vorschriften die nach UStG und UStDV erforderlichen Pflichtenangaben
aufzunehmen. Des Weiteren müssen in den Rechnungen die auftraggebende Stelle,
Tag und Geschäftszeichen des Vertrages, die VE-Nummer und die Vertragsnummer,
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angegeben sein.
18.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits
erhaltenen Zahlungen mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuerbeträge und
ggf. der Preisnachlässe anzugeben.
18.3 Rechnungen, die unter Missachtung der unter Ziffern 18.1 und 18.2 geforderten
Formerfordernisse erstellt und eingereicht wurden, kann der AG wegen fehlender
Prüfbarkeit zurücksenden.
- Steuerabzug bei Bauleistungen
Die Fälligkeit der Vergütung oder eines Teilbetrages hiervon setzt voraus, dass der AN dem
AG mit jeder Rechnung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung seines zuständigen
Finanzamtes gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG (Bauabzugsbesteuerung) vorlegt bzw. diese
beim AG unwiderruflich vorlegt. Anderenfalls wird der zu zahlende Vergütungsbetrag durch
den AG um den gesetzlichen Steuerabzugsbetrag gekürzt.
Der AN hat dem AG gegenüber unaufgefordert jede Änderung dieser
Freistellungsbescheinigung, insbesondere deren etwaigen Entzug und / oder inhaltliche
Beschränkung, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unabhängig vom Vorgenannten ist der
AN verpflichtet, dem AG auf Verlangen das Original der Freistellungsbescheinigung
unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.
Eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des AN ist seiner ersten Rechnung beizufügen.
- Nebenleistungen
Außer den Nebenleistungen gemäß VOB/C werden mit den Einheitspreisen folgende
Leistungen abgegolten:
-
Säubern der Baustelle, der Baustraßen und der Zufahrtswege
-
Besprühen (Besprengen) der Wege und Flächen im Baustellenbereich mit Wasser zur
Verhinderung von Staubentwicklung
- Schneeräumung und Streuen der nichtöffentlichen Straßen (Verbindungswege)
innerhalb der Baustelle sowie der nichtöffentlichen Straßen (Zufahrtswege) ab
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Abzweig vom öffentlichen Straßennetz bei Erfordernis bzw. Anweisung der
Bauüberwachung. Das gilt auch bei evtl. Stillstandszeiten.
- Nutzung Projektkommunikationssystem
Der AN ist verpflichtet, das vom AG vorgegebene Projektkommunikationssystem und
dessen Workflows zu nutzen. Der AG nutzt zur Dokumentation und Ablage
vertragsrelevanter Unterlagen aktuell das System „AWARO“. Zur Hinterlegung und Prüfung
von Planunterlagen wird das System „EPLASS“ genutzt.
Auf beiden Systemen sind Workflows eingerichtet. Hierdurch soll projektbegleitend die
notwendige Projektdokumentation vom AN zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendung
ist auch sicherzustellen, wenn Teilleistungen von Nachunternehmern durchgeführt werden.
Der AN hat einen festen Ansprechpartner für die Nutzung des Projektraums zu stellen und
zu benennen. Jegliche Themen zum Projektraum sind über diese Person an das
Datenmanagement des AG zu richten.
Verlässt ein vom AN benannter Mitarbeiter, der Zugriffsrechte auf die vom AG
bereitgestellten Cloudanwendungen hatte, das Projekt, muss das dem AG sofort mitgeteilt
bzw. angezeigt werden, damit die Zugriffsrechte entsprechend gelöscht werden können.
Der AN haftet für alle Schäden die dem AG aus einer verspäteten oder unterlassenen
Meldung entstehen.
- Kampfmittelfunde
Beim Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen sind die davon unmittelbar
betroffenen Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen und der AG und die zuständigen
Behörden unverzüglich zu verständigen sowie in Abstimmung mit diesen der Boden erneut
zu untersuchen bzw. die entsprechenden Maßnahmen zur Untersuchung (ggfls.
Dokumentation) und Beseitigung zu ergreifen bzw. zu dulden.
- Bauarbeiten und Straßenverkehr
Die Zu- und Abfahrten zu den Baustelleneinrichtungen sind mit der örtlichen
Bauüberwachung abzustimmen.
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Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ist jederzeit sicherzustellen.
Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden
Flächen des öffentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG
von jeglichen hieraus resultierenden Schadenersatzansprüchen auf erstes Anfordern
freizustellen.
Von den zuständigen Stellen sowie vom AG gestellte Aufgaben zur Sicherung des
öffentlichen Verkehrs sind vom AN unverzüglich durchzuführen. Der AN hat durch
entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen der öffentlichen und
nichtöffentlichen Straßen vermieden werden, desgleichen Staubentwicklung durch
Baufahrzeuge.
Trotz aller Vorkehrungen auftretende Verschmutzungen von nichtöffentlichen und
öffentlichen Straßen sind unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Dies gilt
insbesondere für die im Straßenbereich vorhandenen Entwässerungseinrichtungen. Eine
besondere Vergütung erfolgt nicht.
- COVID-19 Pandemie (Corona)
„Höhere Gewalt“ ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch
durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht
abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist.
Unmittelbare Auswirkungen der COVID-19 Pandemie können im Einzelfall geeignet sein,
Höhere Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B zu begründen, insbesondere wenn
- ein Großteil der Beschäftigten des AN behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und
der AN auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer trotz größtmöglicher
Anstrengungen keinen Personalersatz beschaffen kann; oder
- konkret erforderliche Beschäftigte des AN aufgrund von Reisebeschränkungen die
Baustelle nicht erreichen können und trotz größtmöglicher Anstrengungen kein
Personalersatz beschafft werden kann, oder
- der AN trotz größtmöglicher Anstrengungen kein geeignetes Baumaterial beschaffen
kann und dieses Unvermögen des AN bei sorgsamer Planung bzw. Disponierung im
Vorfeld nicht hätte vermieden werden können
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und dies jeweils kausal zu einem Unvermögen des AN zur vertragsgemäßen
Leistungserbringung bzw. zu Bauablaufstörungen geführt hat.
Der AN hat das Vorliegen der die Höhere Gewalt begründenden Umstände (insbesondere
deren Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit sowie deren Kausalität) darzulegen und
zu beweisen. Der bloße Hinweis auf die COVID-19 Pandemie oder ein ohnehin aus anderen
Gründen bestehendes Unvermögen zur Leistungserbringung begründen daher den
Tatbestand der Höheren Gewalt nicht.
Falls das Vorliegen Höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern
sich Ausführungsfristen automatisch um die nachgewiesene Dauer der Behinderung zzgl.
eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B).
Bei Behinderungen des AN durch Höhere Gewalt gerät der AG nicht in Annahmeverzug.
Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie sind kein Umstand, welcher in den
Risikobereich des AG fällt oder vom AG zu vertreten ist oder eine Mitwirkungshandlung des
AG für die Leistungserbringung durch den AN darstellt. Insoweit bestehen
Mehrvergütungsansprüche des AN im Regelfall nicht.
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