Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

C.02_Besondere Vertragsbedingungen BVB_VE0242.pdf

Sicherungsleistungen im nördlichen Planfeststellungsabschnitt für 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 19:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Teil C.02

der Vergabeunterlagen der

RTW Planungsgesellschaft mbH

Besondere Vertragsbedingungen

(BVB)

VE0242

Bauvorhaben: Regionaltangente West

Sicherungsleistungen Nord f. 2027

[Seite 2]

  1. Technische Spezifikationen

Soweit in der Baubeschreibung oder im Leistungsverzeichnis (Anlage D.01) auf Technische

Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen,

internationale Normen etc.) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen

Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug

genommen.

  1. Baum- und Pflanzenschutz

Der AN verpflichtet sich insbesondere, bestehende Bäume, Pflanzenbestände,

Vegetationsflächen, Bauteile, Bauwerke, Grenzsteine und ähnliches im Bereich der

Baustelle gegen jede Art von Beschädigungen zu schützen.

  1. Umweltschutz

Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die

Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.

Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der

Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft

diese Mitteilung, hat er dem AG den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wird der AG als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3

Abs. 1 Nr. 1 Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen und besteht zugleich eine

Verantwortlichkeit des AN nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umweltschadensgesetz, so verpflichtet sich

der AN, den AG von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne

Einschränkung freizustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen

Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 Umweltschadensgesetz bleiben unberührt.

BVB Version Juni 2023 2

[Seite 3]

  1. Entsorgung von Abwasser

Der AN ist verpflichtet, bei jeglicher Einleitung von Abwasser in das Kanalnetz die geltenden

öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten und stellt den AG von etwaigen Ansprüchen

Dritter wegen einer ordnungswidrigen Einleitung auf erstes Anfordern frei.

  1. Entsorgung von nicht weiter- oder wiederverwendetem Material

Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen anfallende Material, das nicht weiter-

oder wiederverwendet wird, hat der AN als Abfall nach den Vorschriften des KrWG auf

eigene Kosten zu entsorgen.

Dem AN obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere

die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und / oder –anlagen

zu wählen und die erforderlichen Entsorgungsnachweise zu führen. Diese hat der AN dem

AG unverzüglich in Kopie zu übergeben.

Der AN hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von

Behörden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den AG darüber

unverzüglich zu informieren.

Der AN hat dem AG die Überprüfung seiner Entsorgungsleistungen zu gestatten. Der AG

ist berechtigt, jederzeit alle die Entsorgung betreffenden Unterlagen einzusehen.

Der AN verpflichtet sich für den Fall, dass der AG in Zusammenhang mit der

Abfallentsorgung des AN öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich in Anspruch genommen wird,

den AG von sämtlichen hierdurch entstehenden Kosten auf erstes Anfordern freizustellen.

  1. Arbeitnehmer-Entsendegesetz / Gesetz zur Regelung eines allgemeinen

Mindestlohns

Der AN wird insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG-

sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns - MiLoG - bei der

Durchführung der beauftragten Leistung beachten. Er hat sicherzustellen, dass auch seine

Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer dieser Verpflichtung

nachkommen.

Der AN stellt den AG auf erstes Anfordern von allen Haftungsansprüchen frei, die sich

daraus ergeben, dass der AN, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten

BVB Version Juni 2023 3

[Seite 4]

Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem AEntG oder MiLoG oder sonstigen

arbeits- wie sozialrechtlichen Vorschriften nicht nachkommen.

  1. Bauunfälle

Der AN hat Bauunfälle, bei den Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem AG

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sollte dem AG durch die unterlassene oder verspätete Schadensmeldung seitens des AN

ein Schaden entstehen, insbesondere in Folge einer Überschreitung von Meldefristen bei

dem zuständigen Versicherer, so ist der AN dem AG gegenüber zu Schadensersatz

verpflichtet.

  1. Nutzungsrechte, Herausgabeanspruch

8.1 Der AN überträgt mit Zuschlagserteilung dem AG die ausschließliche, unbefristete und

räumlich nicht begrenzte Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsbefugnis für alle im

Zuge der Durchführung dieses Vertrages etwa entstehenden urheberrechtlich

geschützten Leistungen und Unterlagen des AN.

Dazu gehören beispielsweise die Nutzung sämtlicher Innen- und Außenansichten des

Bauwerks und zugehöriger Anlagen durch Darstellung in Bild und Film zu Zwecken

der On- und Offline- Werbung oder der sonstigen Außendarstellung des AG, und/oder

durch Personen (etwa Besucher, Mitarbeiter, Firmen), denen er die Nutzung gestattet,

auch in Teilen und/oder in verfremdeter oder sonst bildbearbeiteter Form und die

Nutzung des Bauwerks oder seiner Teile als Rahmen oder Teil – auch unter zeitweiser

Verfremdung – von Präsentationen oder Kunstwerken Dritter.

Der AN verpflichtet sich, entsprechende Vereinbarungen mit seinen

Nachunternehmern zu treffen. Der AN überträgt die so von den Nachunternehmern

und sonstigen Dritten erworbenen Rechte ebenfalls auf den AG.

Der AG ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf Dritte

zu übertragen.

Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang

mit der Übertragung der Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte an seiner

Leistung abgegolten.

BVB Version Juni 2023 4

[Seite 5]

8.2 Der AG ist befugt, bei Ersatz- und Erweiterungsbauten sowie sonstigen Änderungen

und Fortführungen der Planungen und der vom AN erbrachten Leistungen ohne

Zustimmung und Mitwirkung des AN selbst oder durch Dritte auf die vom AN

erbrachten Leistungen unentgeltlich zurückzugreifen. Dies gilt auch für den Fall der

vorzeitigen Beendigung des Vertrages.

8.3 Zur Veröffentlichung ist der AN nur dann berechtigt, wenn dem AG die geplante

Veröffentlichung zuvor vollständig zur Kenntnis gebracht wurde und der AG

zuvor schriftlich sein Einverständnis zu dieser Veröffentlichung gegenüber dem AN

erklärt hat.

8.4 Die Einräumung der vorstehenden Rechte durch den AN an den AG ist mit der in

diesem Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten.

8.5 Das Urheberpersönlichkeitsrecht des AN an etwaig urheberrechtlich schutzfähigen

Leistungen des AN bzw. seiner Nachunternehmer bleibt unberührt.

  1. Werbung

9.1 Werbung, die Aufstellung von Baustellenschildern etc. ist ohne vorherige

ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG seitens des AN oder seiner

Nachunternehmer und Lieferanten nicht zulässig, soweit in der Leistungsbeschreibung

nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Veröffentlichungen gleich welcher Art über die vertraglichen Leistungen des AN oder

seiner Nachunternehmer oder sonstiger Dritter sind nur nach vorheriger ausdrücklicher

schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

  1. Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

Der AN wird alle ihm zugehenden oder zugänglichen Informationen über das Projekt absolut

vertraulich behandeln und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur absoluten

Verschwiegenheit sowie zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

verpflichten.

BVB Version Juni 2023 5

[Seite 6]

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt den AG zur Kündigung des Vertrages aus

wichtigem Grund und im Falle eines Schadenseintritts zur Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen.

Der AN darf die vom AG erhaltenen Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher

Zustimmung des AG weitergeben.

Der AN darf Mitteilungen über die Erteilung bzw. den Inhalt des Auftrages oder andere

auftragsbezogene Informationen an Dritte, insbesondere Presse- und sonstige

Veröffentlichungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN vornehmen.

  1. Alternativpositionen, Eventualpositionen

Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung

Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall

erforderlichen Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen) vorgesehen, ist der AN

verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch

den AG auszuführen.

Soweit nichts anderes vereinbart, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme

Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung

(Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt durch den AG gesondert.

  1. Preisermittlungen

12.1 Der AN hat – soweit nicht bereits mit dem Angebot geschehen – die Preisermittlung

für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) unverzüglich zu hinterlegen. Sofern die

Übergabe der Urkalkulation bereits zur Angebotsabgabe mit der Aufforderung zur

Angebotsabgabe durch den AG verlangt war, ist der AG berechtigt, bereits zur Prüfung

des Angebotes Einsicht in die Urkalkulation zu nehmen.

In der Urkalkulation sind die Preise hinreichend aufzuschlüsseln. Aus ihr muss

insbesondere die Ermittlung folgender Preisbestandteile hervorgehen:

Für jede Leistungsposition ist eine separate Aufgliederung des jeweiligen

Einheitspreises in mindestens die Kostenbestandteile

  • Lohn (einschl. Leistungsansätze),

BVB Version Juni 2023 6

[Seite 7]

  • Stoffe, Geräte (je Gerät einschl. Leistungsansätze),

  • Fremdleistungen und Sonstiges

vorzunehmen.

Darüber hinaus sind für die einzelnen Kostenbestandteile die Zuschläge

(Gemeinkosten) für:

  • Baustellengemeinkosten (BGK)

  • Allgemeine Geschäftskosten (AGK)

  • Wagnis, aufgegliedert in leistungsbezogen und betriebsbezogen Gewinn, sowie

  • die Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne

darzustellen.

Das gilt für alle Leistungspositionen, auch für solche, die zur

Nachunternehmervergabe vorgesehen sind. Diese Nachunternehmerleistungen sind

ebenso aufzugliedern und dürfen nicht etwa pauschal als NU-Leistungen bei den EKT

unter „Sonstiges“ ausgewiesen werden.

Die Kalkulationen von Nachtragsangeboten sind ebenfalls entsprechend der in Ziffer

12.1 beschriebenen Regelungen darzulegen. Das gilt für alle Leistungspositionen,

auch für solche, die zur Nachunternehmervergabe vorgesehen sind.

Nachunternehmerleistungen sind gemäß Ziffer 12.1 aufzugliedern und dürfen nicht

etwa pauschal als NU-Leistungen bei den EKT unter „Sonstiges“ ausgewiesen

werden.

12.2 Sind nach dem Vertrag, dem BGB und/oder der VOB/B neue Preise zu vereinbaren

bzw. zu berechnen, hat der AN auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise

und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen. Überdies ist der AG in diesem Fall berechtigt, Einsicht in die Urkalkulation zu

nehmen.

  1. Änderungen des Mengensatzes bei Stundenverrechnungssätzen

Sind Stundenverrechnungssätze als Eventualpositionen vereinbart, so gelten diese

unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

BVB Version Juni 2023 7

[Seite 8]

  1. Bautagesberichte

Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese der örtlichen Bauüberwachung täglich zu

übergeben.

Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und

Abrechnung von Bedeutung sein können.

Mindestens müssen den Berichten das jeweilige Datum, die vorherrschenden

Witterungsbedingungen (z.B. Temperaturen, Niederschläge usw.), die Anzahl der

eingesetzten Arbeitskräfte (Aufsichtspersonal, eigene Arbeitskräfte, Nachunternehmer

usw.), die eingesetzten Geräte und Fahrzeuge, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung,

Hinweise auf besondere Vorkommnisse, Anordnungen usw. und den Namen und die

Funktion des Erstellers enthalten. Bautagesberichte sind vom Ersteller zu unterzeichnen.

  1. Stundenlohnarbeiten

15.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom AG schriftlich

angeordnet werden.

15.2 Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in

zweifacher Ausfertigung bei der örtlichen Bauüberwachung einzureichen. Diese

müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B

  • das Datum,

  • VE- und Vertragsnummer

  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,

  • die Art der Leistung,

  • die Namen der Arbeitskräfte,

  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft sowie

  • die genaue Bezeichnung der Geräte nach BGL enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert

werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die escheinigten

Durchschriften erhält der AN.

  1. Mängelansprüche

16.1 Nach einer Mängelrüge hat der AN unverzüglich einen Vorschlag für die

Mängelbeseitigung vorzulegen.

BVB Version Juni 2023 8

[Seite 9]

Die Art und Weise und der Zeitpunkt der Ausführung ist mit dem AG

abzustimmen.

16.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die Mängelbeseitigungsleistungen

endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.

16.3 Der AN tritt sämtliche Mängelansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung evtl. zuviel

gezahlter Vergütung, die dem AN gegenüber seinen Nachunternehmern zustehen,

aufschiebend bedingt an den AG ab, und zwar für den Fall, dass

  • der AN Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder soweit es sich um

ein ausländisches Unternehmen handelt, Antrag auf Eröffnung eines dem

Insolvenzverfahren gleichwertigen Verfahrens, stellt oder

  • das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren eröffnet

worden ist oder

  • das Insolvenzverfahren oder das entsprechende ausländische Verfahren

mangels Masse nicht eröffnet oder wiedereingestellt worden ist.

Der AG nimmt die Abtretung an.

  1. Abrechnung

17.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, ist das

gemeinsame Aufmaß rechtzeitig im Voraus vom AN zu beantragen.

17.2 Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege

erhält der AG, die Durchschriften der AN.

17.3 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen, Flächen, Rauminhalte und Gewichte auf

drei Stellen nach dem Komma zu runden.

Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden.

  1. Rechnungen

18.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder

Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind

durchlaufend zu nummerieren. In die Rechnungen sind unter Einhaltung der sonstigen

Vorschriften die nach UStG und UStDV erforderlichen Pflichtenangaben

aufzunehmen. Des Weiteren müssen in den Rechnungen die auftraggebende Stelle,

Tag und Geschäftszeichen des Vertrages, die VE-Nummer und die Vertragsnummer,

BVB Version Juni 2023 9

[Seite 10]

angegeben sein.

18.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits

erhaltenen Zahlungen mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuerbeträge und

ggf. der Preisnachlässe anzugeben.

18.3 Rechnungen, die unter Missachtung der unter Ziffern 18.1 und 18.2 geforderten

Formerfordernisse erstellt und eingereicht wurden, kann der AG wegen fehlender

Prüfbarkeit zurücksenden.

  1. Steuerabzug bei Bauleistungen

Die Fälligkeit der Vergütung oder eines Teilbetrages hiervon setzt voraus, dass der AN dem

AG mit jeder Rechnung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung seines zuständigen

Finanzamtes gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG (Bauabzugsbesteuerung) vorlegt bzw. diese

beim AG unwiderruflich vorlegt. Anderenfalls wird der zu zahlende Vergütungsbetrag durch

den AG um den gesetzlichen Steuerabzugsbetrag gekürzt.

Der AN hat dem AG gegenüber unaufgefordert jede Änderung dieser

Freistellungsbescheinigung, insbesondere deren etwaigen Entzug und / oder inhaltliche

Beschränkung, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unabhängig vom Vorgenannten ist der

AN verpflichtet, dem AG auf Verlangen das Original der Freistellungsbescheinigung

unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.

Eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des AN ist seiner ersten Rechnung beizufügen.

  1. Nebenleistungen

Außer den Nebenleistungen gemäß VOB/C werden mit den Einheitspreisen folgende

Leistungen abgegolten:

  • Säubern der Baustelle, der Baustraßen und der Zufahrtswege

  • Besprühen (Besprengen) der Wege und Flächen im Baustellenbereich mit Wasser zur

Verhinderung von Staubentwicklung

  • Schneeräumung und Streuen der nichtöffentlichen Straßen (Verbindungswege)

innerhalb der Baustelle sowie der nichtöffentlichen Straßen (Zufahrtswege) ab

BVB Version Juni 2023 10

[Seite 11]

Abzweig vom öffentlichen Straßennetz bei Erfordernis bzw. Anweisung der

Bauüberwachung. Das gilt auch bei evtl. Stillstandszeiten.

  1. Nutzung Projektkommunikationssystem

Der AN ist verpflichtet, das vom AG vorgegebene Projektkommunikationssystem und

dessen Workflows zu nutzen. Der AG nutzt zur Dokumentation und Ablage

vertragsrelevanter Unterlagen aktuell das System „AWARO“. Zur Hinterlegung und Prüfung

von Planunterlagen wird das System „EPLASS“ genutzt.

Auf beiden Systemen sind Workflows eingerichtet. Hierdurch soll projektbegleitend die

notwendige Projektdokumentation vom AN zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendung

ist auch sicherzustellen, wenn Teilleistungen von Nachunternehmern durchgeführt werden.

Der AN hat einen festen Ansprechpartner für die Nutzung des Projektraums zu stellen und

zu benennen. Jegliche Themen zum Projektraum sind über diese Person an das

Datenmanagement des AG zu richten.

Verlässt ein vom AN benannter Mitarbeiter, der Zugriffsrechte auf die vom AG

bereitgestellten Cloudanwendungen hatte, das Projekt, muss das dem AG sofort mitgeteilt

bzw. angezeigt werden, damit die Zugriffsrechte entsprechend gelöscht werden können.

Der AN haftet für alle Schäden die dem AG aus einer verspäteten oder unterlassenen

Meldung entstehen.

  1. Kampfmittelfunde

Beim Auffinden von kampfmittelverdächtigen Gegenständen sind die davon unmittelbar

betroffenen Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen und der AG und die zuständigen

Behörden unverzüglich zu verständigen sowie in Abstimmung mit diesen der Boden erneut

zu untersuchen bzw. die entsprechenden Maßnahmen zur Untersuchung (ggfls.

Dokumentation) und Beseitigung zu ergreifen bzw. zu dulden.

  1. Bauarbeiten und Straßenverkehr

Die Zu- und Abfahrten zu den Baustelleneinrichtungen sind mit der örtlichen

Bauüberwachung abzustimmen.

BVB Version Juni 2023 11

[Seite 12]

Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ist jederzeit sicherzustellen.

Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden

Flächen des öffentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG

von jeglichen hieraus resultierenden Schadenersatzansprüchen auf erstes Anfordern

freizustellen.

Von den zuständigen Stellen sowie vom AG gestellte Aufgaben zur Sicherung des

öffentlichen Verkehrs sind vom AN unverzüglich durchzuführen. Der AN hat durch

entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen der öffentlichen und

nichtöffentlichen Straßen vermieden werden, desgleichen Staubentwicklung durch

Baufahrzeuge.

Trotz aller Vorkehrungen auftretende Verschmutzungen von nichtöffentlichen und

öffentlichen Straßen sind unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Dies gilt

insbesondere für die im Straßenbereich vorhandenen Entwässerungseinrichtungen. Eine

besondere Vergütung erfolgt nicht.

  1. COVID-19 Pandemie (Corona)

„Höhere Gewalt“ ist ein unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis, das auch

durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt wirtschaftlich vertretbar nicht

abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit hinzunehmen ist.

Unmittelbare Auswirkungen der COVID-19 Pandemie können im Einzelfall geeignet sein,

Höhere Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B zu begründen, insbesondere wenn

  • ein Großteil der Beschäftigten des AN behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und

der AN auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer trotz größtmöglicher

Anstrengungen keinen Personalersatz beschaffen kann; oder

  • konkret erforderliche Beschäftigte des AN aufgrund von Reisebeschränkungen die

Baustelle nicht erreichen können und trotz größtmöglicher Anstrengungen kein

Personalersatz beschafft werden kann, oder

  • der AN trotz größtmöglicher Anstrengungen kein geeignetes Baumaterial beschaffen

kann und dieses Unvermögen des AN bei sorgsamer Planung bzw. Disponierung im

Vorfeld nicht hätte vermieden werden können

BVB Version Juni 2023 12

[Seite 13]

und dies jeweils kausal zu einem Unvermögen des AN zur vertragsgemäßen

Leistungserbringung bzw. zu Bauablaufstörungen geführt hat.

Der AN hat das Vorliegen der die Höhere Gewalt begründenden Umstände (insbesondere

deren Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit sowie deren Kausalität) darzulegen und

zu beweisen. Der bloße Hinweis auf die COVID-19 Pandemie oder ein ohnehin aus anderen

Gründen bestehendes Unvermögen zur Leistungserbringung begründen daher den

Tatbestand der Höheren Gewalt nicht.

Falls das Vorliegen Höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern

sich Ausführungsfristen automatisch um die nachgewiesene Dauer der Behinderung zzgl.

eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B).

Bei Behinderungen des AN durch Höhere Gewalt gerät der AG nicht in Annahmeverzug.

Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie sind kein Umstand, welcher in den

Risikobereich des AG fällt oder vom AG zu vertreten ist oder eine Mitwirkungshandlung des

AG für die Leistungserbringung durch den AN darstellt. Insoweit bestehen

Mehrvergütungsansprüche des AN im Regelfall nicht.

BVB Version Juni 2023 13

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung