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C.01.02_Bürgschaft Mängelansprüche_VE0242.pdf

Sicherungsleistungen im nördlichen Planfeststellungsabschnitt für 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 19:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Anlage C.01.02

RTW Planungsgesellschaft mbH (Mängelansprüchebürgschaft)

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer

Name und Sitz

und

der Auftraggeber RTW Planungsgesellschaft mbH, De-Saint-Exupéry-Straße 10, 60549 Frankfurt

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Horst Amann

haben folgenden Vertrag geschlossen:

HAD-Nr. des Auftragsschreibens/Vertrages:Datum:
Bezeichnung der Leistung: Sicherungsleistungen Nord für 2027 (VE0242)

Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie sonstiger damit zusammenhängender Ansprüche nach §§ 241, 280 BGB nach rechtsgeschäftlicher Abnahme unter Einbeziehung von Leistungsänderungen gemäß § 5 des vorgenannten Vertrages zu stellen. Erfasst sind allein Ansprüche wegen Mängeln, Schäden bzw. Pflichtverletzungen, die erstmals nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme gerügt werden. Er leistet die Sicherheit in Form dieser Bürgschaft.

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Anlage C.01.02

Der Bürge Name und Anschrift:

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische, nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von

EUR

an den Auftraggeber zu zahlen.

Der Bürge kann nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Hinsichtlich des Rechts aus § 770 Abs. 2 (Einrede der Aufrechenbarkeit) gilt dies nicht, sofern die Gegenforderung des AN zum Anspruch des AG in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 320 Abs. 1 BGB steht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinter- legung ist ausgeschlossen.

Die Bürgschaft ist unwiderruflich, unbedingt und unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe die- ser Bürgschaftsurkunde – auch über Dritte – an den Bürgen. Ein Wechsel in der Person des Auftragnehmers oder die Änderung seiner Rechtsform berühren die Bürgschaft nicht.

Die Rückgabe dieser Bürgschaft erfolgt in dem Umfang, in dem diese noch nicht verwertet

wurde, unverzüglich nach dem Ende der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist, es sei

denn, dass vom Sicherungszweck erfasste Ansprüche des Auftraggebers noch nicht er- füllt

sind. Dann darf der Auftraggeber für diese gesicherten Ansprüche einen entsprechen- den

Teil der Sicherheit zurückhalten.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts wie auch unter Ausschluss der Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Ort, Datum Unterschriften

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