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Anlage C.01.01
RTW Planungsgesellschaft mbH (Vertragserfüllungsbürgschaft)
Bürgschaftsurkunde
Der Auftragnehmer
Name und Sitz
und
der Auftraggeber RTW Planungsgesellschaft mbH, De-Saint-Exupéry-Straße 10, 60549 Frankfurt
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Horst Amann
haben folgenden Vertrag geschlossen:
| HAD-Nr. des Auftragsschreibens/Vertrages: | Datum: |
|---|---|
| Bezeichnung der Leistung: Sicherungsleistungen Nord für 2027 (VE0242) |
Nach den Bedingungen des vorgenannten Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit zur Absicherung der Erfüllung der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche auf die vertragsge- mäße und fristgerechte Ausführung der Leistungen einschließlich sämtlicher Nachtragsleis- tungen, aus Überzahlung sowie Kündigung, Ansprüche wegen nicht erfolgter Zahlung der Ge- samtsozial- und Unfallversicherungsbeiträge, aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Mindestlohngesetz sowie vertragliche Freistellung durch den Auftragnehmer aus obigem Ver- trag zu stellen. Die Sicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung folgender Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag und auf die folgenden Ansprüche des Auftraggebers:
vertragsgemäße Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer, also Ansprüche des Auftraggebers auf Lieferung, Leistungserfüllung, Mängelansprüche einschließlich Kostenvorschuss- und Ersatzvornahmekostenerstattungsansprüche, Schadensersatz- ansprüche sowie sonstige mit der Vertragserfüllung zusammenhängende Ansprüche nach §§ 241, 280 BGB und kündigungsbedingte Ansprüche vor und bis Seite 1 von 3
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einschließlich der rechtsgeschäftlichen Abnahme (auch die bei Abnahme vorbehaltenen Mängel und Restleistungen) gegen den Auftragnehmer,
fristgerechte Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer, also Ansprüche des Auftraggebers aus Verzug und Vertragsstrafe,
Ansprüche aus der Abrechnung der vertraglichen Leistungen, also Rückforderungsansprüche des Auftraggebers aus Überzahlungen einschließlich Zinsen,
Regress-, Rückgriffs-, Freistellungs- und Schadensersatzansprüche in Fällen der Haftung des Auftraggebers für Forderungen Dritter gegen den Auftragnehmer oder dessen weitere Nachunternehmer und die in der Nachunternehmerkette tätigen Arbeitnehmer wegen nicht erfolgter Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28e, Abs. 3a, 3e SGB IV), Unfallversicherungsbeiträge (§ 150, Abs. 3 SGB VII), wegen Ansprüchen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 14 AEntG) und/oder dem Mindestlohngesetz (§ 13 MiLoG),
Regress-, Rückgriffs-, Freistellungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Inanspruchnahmen durch Dritte in Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber nach diesem Vertrag freizustellen hat,
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Der Bürge Name und Anschrift:
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische, nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
EUR
an den Auftraggeber zu zahlen.
Der Bürge kann nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Hinsichtlich des Rechts aus § 770 Abs. 2 (Einrede der Aufrechenbarkeit) gilt dies nicht, sofern die Gegenforderung des AN zum Anspruch des AG in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 320 Abs. 1 BGB steht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinter- legung ist ausgeschlossen.
Die Bürgschaft ist unwiderruflich, unbedingt und unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde – auch über Dritte – an den Bürgen. Ein Wechsel in der Person des Auftragnehmers oder die Änderung seiner Rechtsform berühren die Bürgschaft nicht.
Die Rückgabe dieser Bürgschaft erfolgt in dem Umfang, in dem diese noch nicht verwertet wurde, unverzüglich nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme und Zug um Zug gegen Übergabe einer Mängelbürgschaft, es sei denn, dass vom Sicherungszweck erfasste Ansprüche des Auftraggebers noch nicht erfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese gesicherten Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten, wobei etwaige vorgenommene Einbehalte wegen Mängeln oder Restleistungen dahingehend zu berücksichtigen sind, dass keine Doppelsicherung vorliegt.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts wie auch unter Ausschluss der Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Ort, Datum Unterschriften
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