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26FEI88335_Anl._3.0_DVA Merkblatt H Hauptvertrag mit EPD.pdf

Sicherungsleistungen auf den Bahnstrecken von Flensburg bis Wrist-Dauenhof

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 17:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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MERKBLATT

DVA Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung®

Wording Typ H (mit erweiterter Planungsdeckung)

DVA-Projekt-Nr. 2502 – Ausrüstung ETCS Flensburg - Maschen

A. Allgemeines und Prämien

Für das Projekt hat der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) eine Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversiche- rung abgeschlossen. Maßgebend ist der Wortlaut des projektbezogenen Versicherungsvertrages. Sollte sich der Versicherungs- umfang wesentlich ändern, erfolgt ein entsprechender Hinweis. Versichert sind die Interessen des Auftraggebers (Versicherungs- nehmer) sowie aller an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte), soweit sie an der Erfüllung der mit den Auftraggebern geschlossenen Verträge beteiligt sind. Dies gilt auch für Beauftragungen und Schadenursachen vor Versicherungs- beginn, wenn der Schaden erst nach Versicherungsbeginn bekannt wird. Ein Regress des Versicherers gegen den Versicherungs- nehmer und Mitversicherte ist ausgeschlossen, ebenso die Möglichkeit des Versicherers im Schadenfall zu kündigen. Schäden infolge von Terrorakten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen. Die Prämie, einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer, wird durch den Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen mit deckungsgleichen Inhalten (Doppelversicherung), nicht vergütet werden. Der Bieter / Auftragnehmer versi- chert, dass Prämien für derartige Versicherungen in seinem Angebot nicht einkalkuliert sind.

B. Bauleistungs- und MontageversicherungC. Haftpflichtversicherung für den Bauherrn und alle an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte)
Versicherungsschutz besteht für während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintretende Verluste, Beschädigungen oder Zerstö- rungen von Bauleistungen, von versichertem Baugrund bzw. von ver- sicherten Sachen. Mitversichert sind Schäden durch Brand, Blitz- schlag, Explosion sowie Schmor-, Seng- und Glimmschäden. Die Haftung des Versicherers wird mit Baubeginn wirksam und endet im Anschluss an evtl. Probebetriebe mit dem Datum der protokollier- ten Freigabe / Abnahme des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nutzung, erteilt durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der hierzu ermächtigten Institution ggü. dem Bauherren. Bezieht sich die Freigabe auf Teilabschnitte, endet die Haftung für diese mit dem entsprechenden Freigabedatum. Im Anschluss leistet der Versiche- rer während einer Nachhaftungszeit von 42 Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertrag- lichen Verpflichtungen oder während der versicherten Bauzeit verur- sacht wurden. Für Restarbeiten, welche noch nach den Abnahmen / Freigaben des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nutzung abzu- schließen oder auszuführen bzw. die im Rahmen der Behebung von protokollierten Mängeln noch zu erbringen sind, besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu ihrer endgültigen Abnahme. Für diese Restarbeiten beginnt die 42-monatige Nachhaftungszeit mit Ab- nahme der jeweiligen Leistung durch den Bauherren. Gegenstand der Versicherung sind alle Lieferungen und Leistungen, die anlässlich der Errichtung des versicherten Projektes erbracht werden. Dies sind vor allem die gesamten – auch provisorischen – Bau- und Erdarbeiten, Fundamente, Baulichkeiten, Montageleistun- gen, auch De- und Remontagen, Konstruktionen, Maschinen, maschi- nelle, apparative und elektrische Einrichtungen, Zubehör, Reserve- teile sowie das Material einschließlich aller Baustoffe, Hilfskon- struktionen, Betriebs- und Hilfsstoffe. Nicht versichert sind insbe- sondere Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen und Ersatztei- len, Kleingeräte und Handwerkszeuge, Vermessungs-, Werkstatt-,Dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten wird Versiche- rungsschutz gewährt für den Fall, dass sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, ■ das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), ■ die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha- den), ■ oder einen Vermögensschaden, der sich nicht aus einem Per- sonen- oder Sachschaden herleitet, zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden oder sie im Rahmen der erweiterten Planungsdeckung einen Eigenschaden erleiden. Hiervon erfasst werden auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Umweltschäden (je- doch ohne die Anlagen des Versicherungsnehmers / Mitversicherten gemäß Anhang 1 und 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz) sowie öffent- lich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadengesetz zur Sanie- rung von Umweltschäden. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden durch elektrische, magnetische und / oder elektromagnetische Fel- der / Wellen (EMF). Als mitversichert gelten Ansprüche wegen Schäden aus dem Umgang mit Asbest / Urea-Formaldehyd mit einem Sublimit von EUR 1.000.000. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haft- pflichtfrage, den Ersatz berechtigter beziehungsweise die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

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Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie zur Baustellenabsicherung vo- Nachhaftungsverpflichtung des Versicherers in der allgemeinen rübergehend eingesetzte Signal- und Sicherungsanlagen, Baubüros, Haftpflichtversicherung und in der Planungshaftpflichtversicherung Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labor und Geräte- 10 Jahre, in der Umwelthaftpflicht- und in der Umweltschadenversi- wagen. cherung 5 Jahre.

Probebetriebe gelten mitversichert. Schäden an Sachen, die an die- Deckungssummen sen unmittelbar durch dauernde Einflüsse des Betriebes während der Erprobung entstanden sind, gelten nicht als ersatzpflichtig. Die Deckungssumme je Schadenereignis beträgt in der allgemeinen Haftpflicht für den Versicherungsnehmer und die an der Planung und Mitversichert sind auf Erstes Risiko je Versicherungsfall unter ande- Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte) sowie für Umweltschä- rem: den.

■ Baugrund und Bodenmassen mit EUR 2.000.000 ■ EUR 20.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö- ■ Schadensuchkosten mit EUR 1.000.000 gensschäden. ■ Dekontaminations- und Entsorgungskosten von Erdreich auf- grund behördlicher Anordnung mit Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Schadenverhütungs- EUR 1.000.000 kosten und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles bei ■ Sachen im Gefahrenbereich mit EUR 500.000 Schäden aus der Umwelthaftpflichtversicherung ■ Bergung von Bohrgerät (jedoch keine EUR 2.000.000 zur Verfügung. Schildvortriebsmaschinen) mit EUR 250.000 ■ Akten, Zeichnungen und Pläne mit EUR 250.000 Sublimit für die Umweltschadenversicherung:

Im Schadenfall leistet der Versicherer Entschädigung für die Kosten, ■ EUR 10.000.000 für Sach- und Vermögensschäden. die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräu- men und einen Zustand wiederherzustellen, welcher dem vor Eintritt Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Ausgleichssanierun- des Schadens technisch gleichwertig ist. Bei Totalschäden an Hilfs- gen und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls EUR bauten und Bauhilfsstoffen gilt Zeitwertersatz. 2.000.000 zur Verfügung.

Entschädigungsgrenze für Schäden im Rahmen der Bauleistungs-/ In der Planungshaftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme Montageversicherung sind die vorläufigen versicherungspflichtigen je Schadenereignis, für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung Projektkosten. Für ersatzpflichtige Schäden aus den Naturgefahren von Planungs- und Ingenieurleistungen, Sturm, Überschwemmung und Erdbeben ist die Entschädigungsleis- tung begrenzt auf die vorläufige Versicherungssumme, max. jedoch ■ EUR 10.000.000 pauschal für Sach- und Vermögensschäden EUR 50.000.000 je Schadenfall. Bestimmte Schäden in Zusammen- hang mit Tunnelbaumaßnahmen unterliegen einer Höchstentschädi- Im Rahmen dieser Deckungssumme beträgt die Höchstentschädi- gung. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt in der Bauleis- gung für die erweiterte Planungsdeckung (Planung und Bauen aus tungs- und Montageversicherung EUR 10.000 und ist vom Geschä- einer Hand) für den Bauherren und bauausführende Unternehmen digten zu tragen. ■ EUR 5.000.000 Folgende Obliegenheiten sind unbedingt zu beachten: Versicherungsschutz besteht im Rahmen der erweiterten Planungs- ■ In Zusammenhang mit Wasserhaltung ist ein von der Strom- deckung ausschließlich für Schäden am Objekt selbst. Der Selbstbe- führung / Kraftquelle des Maschinensatzes unabhängiges halt je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000, jedoch EUR 100.000 und einsatzbereites Ersatzaggregat vorzuhalten. in der erweiterten Planungsdeckung für Bauherrn und bauausfüh- ■ Versicherte Verluste durch Diebstahl sind unverzüglich der rende Unternehmen. Der Selbstbehalt ist vom Schadenverursacher zuständigen Polizeibehörde zu melden. zu tragen. Er entfällt für Personenschäden. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Dreifache der vorstehenden Deckungssummen.

D. Schadenabwicklung

Alle Personenschäden, sowie alle Schäden, die voraussichtlich den Selbstbehalt von EUR 10.000 übersteigen, sind unverzüg- lich über die zuständige Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung an die DVA per E-Mail zu melden. Schaden- vordrucke sind bei der Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung erhältlich. Eventuell weitergehende Melde- pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt. Im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung darf ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer keine Zahlung an den Geschädigten geleistet werden. Erklärungen über die Schadenersatzpflicht dürfen nur vom Versicherer abgegeben werden. Das Schadenbild ist bis zur Besichtigung durch den Versi- cherer nach Möglichkeit unverändert zu lassen. Ist dies nicht möglich, sind ersatzweise Fotos zur Dokumentation zu fertigen. Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sind genau und wahrheitsgemäß zu schildern.

DVA BAUPROJEKTE VERSICHERUNGEN, 61348 BAD HOMBURG, Marienbader Platz 1, Telefon +49 6172 4868-0, E-Mail: tvk@dva.net DVA BAUPROJEKTE VERSICHERUNGEN, 10117 BERLIN, Taubenstraße 26, Telefon +49 30 217364-0, E-Mail: tvk@dva.net

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