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26FEI88335_03 Bewerbungsbedingungen BWB SbaD.pdf

Sicherungsleistungen auf den Bahnstrecken von Flensburg bis Wrist-Dauenhof

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 17:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Bewerbungsbedingungen für Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen

der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen

– nachfolgend Auftraggeber genannt –

(BWB SbaD)

Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote, die diesen Bewerbungsbedingungen nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.

  1. Integritätsklausel

1.1 Bleibt frei 1.2 Die Auftraggeber und Bewerber / Bieter verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnah- men zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täter- schaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung

a ) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,

b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäfts- führer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deut- sche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer,

d) im Rahmen der Tätigkeit des Bewerbers/ Bieters für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das An- bieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,

e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Ge- schäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im ge- schäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträ- gern,

f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),

g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvor- schriften, sowie

h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kin- derarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.

i) Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu un- terlaufen.

208.1214V30 Bewerbungsbedingungen Sicherungsleistungen/ bauaffine Seite 1 Dienstleistungen (BWB SbaD)

Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 06.08.2024

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1.3 Wenn der Bewerber/ Bieter oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Scha- densersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Bewerber/ Bieter hat den Verstoß nicht zu ver- treten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Bewerbers/ Bieters oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Bewerber/ Bieter dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Bewerber/ Bieter zu vertreten. Sie beläuft sich

a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Bewerbers/ Bieters begangen wurde, b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde, c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Be- werbers/ Bieters begangen wurde,

mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer be- gangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Bewerbers/ Bieters begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Bewerber/ Bieter bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vor- stände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.

Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.

1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vor- stand des Bewerbers/ Bieters begangen,

a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

b) kann der Bewerber/ Bieter bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Bewerber/ Bieter geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berück- sichtigen sind.

Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Bewerbern/ Bietern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.

1.6 Der Bewerber/ Bieter verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

Erlangt der Bewerber/ Bieter Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Bewerbers/ Bieters liegen kann, den Sach- verhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Bewerber/ Bieter verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Bewerber/ Bieter informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustim- mung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der kon- solidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-ame- rikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Da- tensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten.

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Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sank- tionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäi- schen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvor- schriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Kö- nigreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beach- tung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unterneh- men oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon un- berührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kün- digung des Vertrages berechtigt.

Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auf- tragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außen- wirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen.

  1. Kommunikation

Die Vergabe wird über das Vergabeportal der Deutsche Bahn AG durchgeführt

(https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/eva/supplierportal/portal/tabs/vergaben).

Die Vergabeunterlagen werden über das Vergabeportal der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist. Der Auftraggeber und Unternehmen kommunizieren über das Vergabeportal der Deut- schen Bahn AG. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.

Auch Angebote sind ausschließlich über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG einzureichen. Auf andere Art übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, sind nicht zulässig

Es liegt im Verantwortungsbereich der Unternehmen, regelmäßig Einsicht in ihr Postfach des Vergabeportals der Deutschen Bahn AG zu nehmen und dort hinterlegte Informationen/Dokumente abzurufen. Unternehmen, die sich nicht registriert haben, sind dazu aufgefordert, sich in eigener Verantwortung über Aktualisierungen, Korrekturen und Informationen zu informieren, die auf dem o. g. Portals eingestellt werden.

Bei Fragen zur Funktionsweise des Bieterportals und des Bieterassistenten sowie im Fall von Funktionsstörungen können Sie sich per Mail an den Technischen Support wenden.

  1. Geheimhaltung, Vertraulichkeit

3.1 Das Unternehmen hat die Vergabeunterlagen und alle Informationen, die es im Rahmen dieses Vergabeverfahrens erhält, vertraulich zu behandeln und sie zu keinem anderen Zweck als diesem Vergabeverfahren zu verwenden. Das gilt nicht für Informationen, die

  • bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Unternehmens waren;
  • ohne Zutun des Unternehmens veröffentlicht worden oder anderweitig ohne sein Verschulden allgemein bekannt geworden sind;
  • die dem Unternehmen von einem oder mehreren Dritten rechtmäßig übermittelt wurden;
  • die schriftlich oder in Textform durch den Auftraggeber freigegeben werden;
  • die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf Anordnung von Behörden oder Gerichten offen zu legen sind.

3.2 Beabsichtigt das Unternehmen auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe hin kein Angebot abzugeben, hat es dies dem Auftraggeber mitzuteilen und die Vergabeunterlagen zu vernichten oder an den Auftraggeber zurückzugeben. Digitale Unterlagen sind zu löschen. Die Vernichtung/ Löschung der Unterlagen ist auf Verlangen zu bestätigen.

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3.3 Das Unternehmen hat alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung der Vergabeunterlagen oder der Erstellung des Angebots betraut werden, entsprechend Ziffern 3.1 und 3.2 zu verpflichten und dies auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Dies gilt auch für eine ggf. beabsichtigte Weitergabe der Unterlagen an vorgesehene Nachunterneh- mer.

3.4 Eine Veröffentlichung, kommerzielle Verwertung und Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme für Zwecke der Angebots- erstellung von Nachunternehmern) ist ohne die in Schriftform erteilte vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig.

3.5 Die Bedingungen einer eventuell abgegebenen Vertraulichkeitserklärung in diesem Vergabeverfahren bleiben von den o.g. Bedingungen unberührt.

3.6 Die vorstehenden Verpflichtungen behalten auch nach Beendigung/Einstellung dieses Vergabeverfahrens für weitere 5 Jahre ihre Gültigkeit.

  1. Mitteilungen von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auf- traggeber vor Angebotsabgabe elektronisch über das Vergabeportal der DB AG darauf hinzuweisen.

  1. Angebot

5.1 Angebote können nur über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG übermittelt werden. Es gelten die Nutzungsbedingungen für das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG in der jeweils gültigen Fassung. 5.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vordrucke (Angebotserklärung zum Vertrag SbaD, Vertrag SbaD und Rahmenvereinbarung über Sicherungsleistungen und/oder bauaffine Dienstleistungen mit Anlagen) zu verwenden. 5.3 Anstelle der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung dürfen selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Leistungsbe- schreibung schriftlich als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten. 5.4 In der Angebotserklärung zum Vertrag SbaD sind die geforderten Eintragungen (kenntlich gemacht durch einen senk- rechten Strich am rechten Textrand) vorzunehmen, sowie alle Erklärungen und Angaben auf den hierfür vorgesehenen Formularen) abzugeben. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen (Strei- chungen oder Ergänzungen) des Bieters am vorgegebenen Text des Vertragsunterlagen berechtigen den Auftraggeber zum Ausschluss des Angebotes. 5.5 Stimmt der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) mit dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz nicht überein, ist für die Wertung der Einheitspreis maßgebend. 5.6 Alle Preise sind unter Bezeichnung der Währung einheitlich in Euro anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Verrech- nungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. 5.7 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

5.8 Der AG behält sich vor Angebote von Bietern auszuschließen, wenn mit dem beauftragten Bau-/Sicherungsüberwa- cher eine gesellschaftliche/verwandtschaftliche Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Bei Einzel- verträgen und bei Einzelvereinbarungen zum Rahmenvertrag hat der AN zu erklären, dass er mit der beauftragten Bau-/ Sicherungsüberwachung nicht verbunden (gesellschaftlich/verwandtschaftlich) oder davon wirtschaftlich ab- hängig ist. Bei Bietergemeinschaften gilt diese Verpflichtung bezogen auf jedes einzelne Gemeinschaftsmitglied. Ver- bundenheiten oder Abhängigkeiten sind dem AG zu benennen.

  1. Änderungsvorschläge / Nebenangebote

Sofern die Abgabe von Änderungsvorschlägen/Nebenangeboten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt: 6.1 Änderungsvorschläge/Nebenangebote müssen auf beigefügtem Formular zum Vertrag SbaD, Anlage 5 gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 6.2 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind zugelassen, wenn sie gleichwertig sind oder zu einer höherwertigen Sicherungsmaßnahme nach RIMINI führen.

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6.3 Der Änderungsvorschlag/das Nebenangebot muss - soweit nach Art der Leistung erforderlich - enthalten: a) Erläuterungsbericht nach technischen, wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten (in Abstim- mung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle - BzS -). b) Bauzeitenplan -Fristen und Termine-. c) Leistungsverzeichnis - LV- Der Änderungsvorschlag/das Nebenangebot ist, so weit wie möglich auf der Grundlage des Standard-Leistungsver- zeichnisses SbaD der DB AG zu erstellen. Es muss alle für die Durchführung der Sicherungsleistungen/ bauaffinen Dienstleistungen erforderlichen Positionen und diese in der sachlichen Reihenfolge des Hauptangebots enthalten, so dass ein unmittelbarer Vergleich mit diesem möglich ist.

  1. Preisermittlung

Der Bieter hat zusätzlich zum Vertrag SbaD auf Verlangen die Preisermittlung für die angebotene Leistung auf Vor- druck 208.1214V70 elektronisch zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt die Preisermittlung einzusehen.

  1. Angebotsfrist

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zurückgezogen werden.

  1. Eignungsnachweis

Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben zu den in der Veröf- fentlichung genannten Kriterien zu machen.

  1. Örtliche Verhältnisse

Der Bewerber muss sich vor Abgabe seines Angebots über alle örtlichen Verhältnisse unterrichten, die für die Aus- führung der Sicherungsleistungen/bauaffinen Dienstleistungen und für die Preisermittlung bedeutsam sein können. Hierzu hat er sich, wenn nötig, mit der im Anschreiben genannten Stelle in Verbindung zu setzen.

  1. Bankverbindung

Der Bieter hat im Auftragsfall bei Arbeitsgemeinschaften auf Verlangen unverzüglich seine Firmierung und seine Bankverbindung mitzuteilen.

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