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Vertrag 26FEI88335
zwischen dem Auftraggeber DB InfraGO AG V..II-O-B-D 2 Rundestr. 11 30161 Hannover
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - und
der Firma (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) gemäß Zuschlagsschreiben
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
über Sicherungsleistungen und / oder bauaffine Dienstleistungen
für die Maßnahme/das Projekt
Sicherungsleistungen von Flensburg bis Wrist-Dauenhof Strecken 1040, 1220, 1000 (PA1)
Zuständige Stellen: Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGO AG Portfolio Rolloutprojekte Nord / Ost (V.II-O-B-D 2) Rundestr 11 30161 Hannover
die beschaffende Stelle: Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur FE.EI 72 Masurenallee 33 47055 Duisburg
für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: DB InfraGO AG, I.IA-N-N-KIE-B Heinrich-Hertz-Straße 38 24837 Schleswig Bauüberwachende Stelle: myRail Engineering GmbH Dahlerstr 54 42389 Wuppertal
Beteiligte Behörden: Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Aufgaben: Außenstelle Hamburg / Schwerin Schanzenstr 80 20357 Hamburg
Rechnungsanschrift: e-invoicing@deutschebahn.com
208.1214V10 Vertrag SbaD Seite 1
Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 15.06.2026
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Inhaltsverzeichnis § 1 Integritätsklausel § 2 Gegenstand des Vertrages und Leistungspflichten des Auftragnehmers § 3 Bestandteile des Vertrages / Rangfolgenregelung § 4 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung § 5 Ausführungsfristen und –termine § 6 Vertragsstrafen § 7 bleibt frei § 8 bleibt frei § 9 Vergütung § 10 bleibt frei § 11 Arbeitsgemeinschaften § 12 Kündigung des Vertrages § 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 14 Nachunternehmer § 15 Vertretung des Auftraggebers § 16 bleibt frei § 17 bleibt frei § 18 bleibt frei § 19 Schlussbestimmungen
Anlagenverzeichnis
Vertragsteile Anlage 0.1 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen für Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen (AVB-SbaD) Anlage 2 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Nebenleistungen und Abrechnung bei Sicherungs- und bauaffine Dienstleistungen (ZVB–SbaD) Anlage 2.10 Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen für die Kartellprävention (208.1210A09 EVB Kartellprävention) Anlage 2.20 EVB Mindestlohn (208.1210A08) Anlage 2.25 EVB Nachhaltigkeit (208.1210A15) Anlage 2.30 Anforderungen an Eignungsuntersuchungen Anlage 2.40 Ergänzende Vertragsbedingungen Elektronischer Befähigungsausweis (ElBa) der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (EVB ElBa (SbaD)) (Vordruck 208.1210A11) Anlage 2.50 Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (EVB Bundestariftreue) (Vordruck 208.1213A05) Anlage 3 DVA-Versicherungsmerkblatt Anlage 4 Formular Angaben zur Preisermittlung gemäß Ziffer 5 der Bewerbungsbedingungen sind auf Verlangen innerhalb 7 Kalendertagen vorzulegen Anlage 5 Nebenangebote/Änderungsvorschlag Anlage 6.1 Vordruck Anmeldung von Nachtragsleistungen Anlage 6.2 Liste der Nachtragspositionen
Leistungsbeschreibung
Anlage 7 bleibt frei Anlage 8 Vorbemerkungen mit allgemeinen und technischen Angaben Anlage 9 Leistungsverzeichnis (GAEB und PDF-Format) Anlage 10 bleibt frei Anlage 11 Streckenband Anlage 12 Übersicht_Sperrpausen Anlage 13 bleibt frei Anlage 14 bleibt frei Anlage 15 Aufstellung Leistungsnachweise Anlage 16 Kostenelementeklausel Personal
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§ 1 Integritätsklausel
1.1 Bleibt frei.
1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnah- men zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlun- gen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaß- nahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung
a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,
b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Kon- zernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auf- tragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,
d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunterneh- men das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder auslän- dische Beamte, Amtsträger für den öffentlichen Dienst, besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der An- bahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,
e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem In- haber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mit- teilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,
f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissi- ons-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),
g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Em- bargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie
h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche De- likte darstellen.
Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Ge- schäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
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1.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar- stellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unbe- rührt.
1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftragge- bers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vor- stand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftrag- nehmer zu vertreten. Sie beläuft sich
a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auf- tragnehmers begangen wurde,
b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevoll- mächtigten begangen wurde,
c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde,
mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.
Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm be- schäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.
Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Zif- fer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.
1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäfts- führer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,
a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,
b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreini- gungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.
Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.
1.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftrag- geber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.
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Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auf- tragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auf- tragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachver- haltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.
1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, ein- schließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Ver- einten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, be- achten.
Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embar- gomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europä- ischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichter- füllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusam- menhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder un- ter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertra- ges berechtigt.
Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Verein- barung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auf- traggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen.
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§ 2 Gegenstand des Vertrages und Leistungspflichten des Auftragnehmers
2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Sicherung von Arbeitskräften zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten in Gleisbereichen der DB AG und deren verbundene Unternehmen; hier: Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen. die Erbringung von bauaffinen Dienstleistungen.
für die Realisierung der Maßnahme
Sicherungsleistungen von Flensburg bis Wrist-Dauenhof Strecken 1040, 1220, 1000 (PA1)
2.2 Optionale Leistungen Der AG ist berechtigt, dem AN bei Fortsetzung der Durchführung der Baumaßnahme ggf. weitere Leistungen (optionale Leistungen) nach Anlage 9 zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Die Beauftragung erfolgt mindestens 6 Wochen vor Ausführung dieser opti- onalen Leistung. Einen Anspruch auf Übertragung hat der AN nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Baumaßnahme fortgesetzt wird. Aus der stufenweisen Übertragung kann der AN keinen Anspruch auf Erhöhung der vereinbarten Verrechnungssätze ableiten.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Leistungen, die sich aus den in § 3 genannten Bestandteilen dieses Vertrages ergeben, nach den Regelungen dieses Vertrages inkl. seiner Anlagen, den gesetzlichen Vor- schriften und den anerkannten Regeln der Technik.
§ 3 Bestandteile des Vertrages/Rangfolgeregelung
3.1 Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag. 3.2 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge: 3.2.1 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen (z. B. von beiden Parteien unterzeich- nete Protokolle, Bieterfragen und Antworten oder anderer vertragsrelevanter Schriftverkehr; das jüngere Dokument geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor). 3.2.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes. 3.2.3 Die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen: 3.2.3.1 Leistungsverzeichnis / Leistungstext 3.2.3.2 Vorbemerkungen 3.2.4 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Sicherungsleistungen und bauaffinen Dienstleistungen – AVB SbaD (Anlage 1) 3.2.5 Die übrigen Anlagen des Vertrages gemäß Anlagenverzeichnis. 3.2.6 Das Regelwerk der DB AG und die einschlägigen UVV, sowie die öffentlich rechtlichen Bestim- mungen. 3.2.7 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Ausgabe 2003
§ 4 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung
Für Bauvorhaben hat der AG (Versicherungsnehmer) eine kombinierte Bauleistungs-/Haftpflicht-versi- cherung abgeschlossen. Die Prämie, einschl. Versicherungssteuer, wird durch den AG gezahlt.
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Der AG (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mit- versicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug sei- nes eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage(n) Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bauleis- tungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer wird vom AG gezahlt. Der AG weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom AG beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Bieter/AN versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht einkalkuliert sind.
Die Leistungen stehen nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben; vom AG besteht kein Versiche- rungsschutz. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung des AN müssen betragen: € 2.560.000,-- pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
Der AN hat binnen zweier Wochen nach Vertragsabschluss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit den vorgenannten Deckungssummen nachzuweisen.
Kommt der AN seiner Verpflichtung eines vereinbarungsgemäßen Versicherungsschutzes nicht nach, ist der AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Die Haftpflichtversicherung bei Arbeitsgemeinschaften muss sich auf das Haftpflichtrisiko aller Arbeits- gemeinschaftsmitglieder erstrecken. Die Arbeitsgemeinschaft wird innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss eine schriftliche Erklärung des Versicherers vorlegen, dass diese Deckung vorhanden ist. Gerät die Arbeitsgemeinschaft mit der Übersendung in Verzug, ist der AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 5 Ausführungsfristen und -termine
5.1 Vertragstermine sind Ausführungsbeginn, Fertigstellungstermin sowie ausdrücklich als Vertragstermine vereinbarte Zwischentermine.
5.2 Leistungen des AN sind wie folgt zu beginnen und zu vollenden: Übertragene Leistungen nach § 2 Nr. 2.1, Beginn unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. am 04.01.2027 Beginn der Ausführung an der Baustelle: 04.01.2027 Folgende Zwischentermine sind Vertragstermine:
Fertigstellung der vertraglichen Leistungen: 31.12.2027
5.3 Zur Übertragung vorgesehene Leistungen (optionale Leistungen) nach § 2 Nr. 2.2 Voraussichtlicher Beginn der Ausführung an der Baustelle: Voraussichtliche Zwischentermine, die Vertragstermine sind/werden:
Fertigstellung der optionalen Leistungen:
5.4 Die Leistungspflicht des Auftragnehmers endet nicht mit der Überschreitung der in den Ziffern 5.2 und 5.3 genannten Termine.
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§ 6 Vertragsstrafen
Folgende Vertragsstrafen werden vereinbart: 6.1 Bei schuldhafter Überschreitung von Vertragsterminen gemäß § 5 aufgrund Verzuges hat der Auftrag- nehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der verzugsbedingten Überschreitung
- bei Anfangsterminen / Zwischenterminen: 0,1 v. H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Anfangstermin / Zwischentermin be- troffene(n) Teilleistung(en) netto Die vorstehende Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Anfangstermin / Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt.
- beim Fertigstellungstermin: 0,1 v. H. der Schlussrechnungssumme netto Die vorstehenden Vertragstrafen werden insgesamt auf 5,0 v. H. der Schlussrechnungssumme netto be- grenzt. Sonn- und Feiertage, an denen nach den vertraglichen Vereinbarungen auch während des Verzuges keine Leistungserbringung zu erfolgen hat, bleiben bei der Berechnung der Vertragsstrafe unberücksichtigt. 6.2 Bei schuldhafter Beeinträchtigung des Bahnbetriebs hat der Auftragnehmer in jedem Einzelfall für jede Überschreitungsminute / Behinderungsminute / Verspätungsminute folgenden Betrag zu zahlen:
- bei IC- und ICE-Strecken 170,00 € (i. W. einhundertsiebzig)
- bei allen anderen Strecken 85,00 € (i. W. fünfundachtzig). Der Betrag wird pro Kalendertag auf 0,1 v. H. der Schlussrechnungssumme netto und insgesamt auf 5,0 v. H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt. 6.3 Die vorstehenden Vertragstrafen in Ziffer 6.1 und 6.2 werden insgesamt auf 5,0 v. H. der Schlussrech- nungssumme netto begrenzt. 6.4 Andere Vertragsstrafen: 6.4.1 Pressemitteilungen / Veröffentlichungen Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, von sich aus, die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auftrages zu informieren. Gleiches gilt für Veröffentlichungen bezüglich des Bauvorhabens und seiner Realisierung in (Fach-) Zeitschriften und Zeitungen. Verstößt der AN schuldhaft gegen die Verpflichtung das vorherige schriftliche Einverständnis des AG einzuholen, so ist der AN verpflichtet, dem AG einmalig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 v. H. der Schlussrechnungssumme netto zu bezahlen.
6.4.2 Neben den Vertragsstrafen in Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 sind noch folgende Vertragsstrafen vereinbart:
Die hier genannten Vertragsstrafen sind insgesamt auf einen Gesamtbetrag von 5,0 v. H. der Schlussrech- nungssumme netto begrenzt. 6.5 Insgesamt werden die Vertragsstrafen gemäß vorstehender Ziffer 6.1, 6.2 und 6.4 auf einen Gesamtbe- trag von 5,0 v. H. der Schlussrechnungssumme netto begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt. Auf einen weiterge- henden Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bau- zeitverschiebungen gilt das Vertragsstrafeversprechen entsprechend für die neuen Termine. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für weitere Zwischen- oder Fertigstellungstermine angerechnet. 6.6 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Integritätsklausel in § 1 Ziffer 1.2 dieses Vertrages sowie, falls vereinbart, in den EVB Bundestariftreue weitere Vertragsstrafen vereinbart sind, die neben den hier in § 6 Ziffer 6.1, 6.2 und 6.4 vereinbarten Vertragsstrafen stehen und gesondert geltend gemacht werden.
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§ 7
Bleibt frei
§ 8
Bleibt frei
§ 9 Vergütung
Die vertraglich vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Zuschlagsschreiben.
§ 10
Bleibt frei
§ 11 Arbeitsgemeinschaften
Der AG ist berechtigt, alle Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Gemeinschaftsmitgliedern an das bevollmächtigte Mitglied zu leisten, und zwar auf ein von ihm auf der Rechnung (Abschlags-, Schlussrech- nung) angegebenes Konto. Diese Bevollmächtigung kann nur mit Zustimmung des AG und nur durch eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete schriftliche Erklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Jedes Gemeinschaftsmitglied haftet für die Ausführung der gesamten Leistung gesamtschuldnerisch.
§ 12 Kündigung des Vertrages
12.1 Der AG kann bis zur Vollendung der Leistung des AN den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der AG, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 12.2 Die Kündigung des AG kann auf in sich geschlossene Teile der Leistung beschränkt werden. Die Rechte des AN hinsichtlich der gekündigten Teilleistung bestimmen sich nach Abs. (1). Der AN hat keinen An- spruch auf entgangenen Gewinn, wenn ihm im Zusammenhang mit der Teilkündigung ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird. 12.3 Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann wegen nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, welche die andere Vertragspartei zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den AG liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eine solches Verfahren eröffnet der dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.
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12.4 Ein wichtiger Grund für den AG liegt auch vor, a) wenn der AN die vereinbarte Leistung trotz schriftlicher Mahnung nicht vertragsgemäß erbringt. b) wenn der AN einen Nachunternehmer ohne schriftliche Zustimmung des AG beauftragt oder eine Weitergabe durch Nachunternehmer zulässt und/oder duldet (siehe § 14). Der Auftraggeber ist be- rechtigt zu kündigen, wenn der AN nach Ablauf einer ihm vom AG gesetzten Frist die ohne schriftli- che Zustimmung tätigen Nachunternehmer von der Baustelle nicht entfernt hat. c) wenn der AN gegen sicherheitsrelevante Bestimmungen verstößt, insbesondere gegen UVV z. B. DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 72, DGUV Vorschrift 78, DGUV Vorschrift 39, DGUV Vorschrift 101-024, PHB AMS DB-Konzern RRil 132.0118 und RRil 132.0123. d) wenn der AN die Zahlungen einstellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er die eidesstattliche Versicherung nach Zivilprozessordnung § 807 abgegeben hat. e) wenn der AN im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens unrichtige Angaben gemacht hat. f) wenn der AN die im Präqualifikations-Fragebogen abgefragten Anforderungen nicht mehr erfüllt. g) wenn der AN gegen die Inhalte der Integritätsklausel (siehe § 1 Integritätsklausel) verstößt. h) wenn der AN für einen Sicherungsposten mehr als einen Einsatznachweis (Vordruck 132.0118V07) führt. 12.5 Kündigt der AG aus diesen Gründen, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abge- schlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten. Ein Schadenersatzanspruch des AG bleibt unberührt. 12.6 Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Hannover vereinbart.
§ 14 Nachunternehmer
14.1 Für die Vergabe von Sicherungsleistungen an Nachunternehmer gilt § 3 (b) AVB SbaD.
§ 15 Vertretung des Auftraggebers
15.1 Die vom Auftraggeber bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens einge- setzten Personen, insbesondere Architekten, Ingenieure, Bauleiter und Sonderfachleute sind nicht be- rechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Ausschluss der Vertretungsmacht um- fasst auch die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäfts- ähnlichen Erklärungen, wie Mitteilungen, Anzeigen, Aufforderungen, Vorbehalte u. ä. Ausgeschlossen sind daher insbesondere Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zahlungspflicht des Auftraggebers begründen können. 15.2 Die Vertretung des Auftraggebers wird stattdessen ausschließlich von den nachfolgend genannten Per- sonen wahrgenommen: Maximilian Acker, DB InfraGO AG, V.II-O-B-D 2 Jan Stühring, DB InfraGO AG, V.II-O-B-D 2 Hannah Mehling, DB InfraGO AG V.II-O-B-D 2 Sabrina Naim, DB InfraGO AG V.II-O-B-D 2 Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht gesetzlich be- stimmt ist (z. B. Prokuristen), wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
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§ 16
Bleibt frei.
§ 17
Bleibt frei.
§ 18 bleibt frei
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z. B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Textform. 19.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst. 19.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Regelungs- lücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.
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