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Anl 16.00_Kostenelementeklausel.pdf

Sicherungs- und baunahe Dienstleistungen für die Korridorsanierung Remagen–Mainz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 06:52 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Anlage 16 Kostenelementeklausel Personal

Vergabevorgangsnummer: 26FEI86180

Dieser Vertrag enthält eine Kostenelementeklausel für das Kostenelement Lohn, ausgenommen hiervon sind Nebenkosten sowie Zuschläge für Bahnerdungsberechtigte und Schaltantragsteller. Ändert sich während der Vertragslaufzeit der in § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 MiLoG festgesetzte Mindestlohn nach oben oder nach unten, so steht den Parteien ein Anpassungsanspruch nach folgender Maßgabe zu:

(1) Es ändern sich 66 v. H. der bisherigen Einheitspreise1 für die Positionen

 Sicherungsaufsichten,  Sicherungs-, Absperr-, Melde- und Überwachungsposten, Bediener  Bahnübergangsposten,  Bahnübergangshilfsposten,  Helfer im Bahnbetrieb,

sowie die Zuschläge für

 Nachtarbeit,  Sonntagsarbeit,  Feiertage,

jeweils im gleichen prozentualen Verhältnis (= Anpassung).

(2) Die zur Verrechnung kommenden neuen Einheitspreise ergeben sich durch Multiplikation von 0,66 der Ausgangseinheitspreise mit einem Faktor lx der sich nach der nachfolgenden Formel errechnet:

Ix = (cid:1)1+ (cid:4)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:11) (cid:13) (cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:8)(cid:14)(cid:15)(cid:16)(cid:17) (cid:18) (cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:8)(cid:14)(cid:15)(cid:16)

Es bedeuten:

Ix = Faktor

MiLo Gültiger Mindestlohn gemäß § 1 Absatz 2 alt = MiLoG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 MiLoG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

MiLo Gültiger Mindestlohn gemäß § 1 Absatz 2 MiLoG in Verbindung mit § 11 neu = Absatz 1 MiLoG zum Zeitpunkt des Anpassungsverlangens


Ablageort: Formulartool 26FEI86180 Version 4.0 Geltungsbereich: Beschaffung FE.EI Seite 1/2 Fachautor: Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 06.08.2024

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1 Festlegung des Anteils der Einheitspreise, die lohnabhängig sind.

(3) Die nach Änderung des Mindestlohns zu zahlenden neuen Einheitspreise berechnen sich demnach wie folgt:

Einheitspreis = (cid:4)0,34+0,66∗ I'(cid:17)∗Einheitspreis (cid:28)(cid:29)(cid:30) ()*

(4) Berechnungsbeispiel:

Mit einem zugrundeliegenden von und einer Anwendung Einheitspreis 20,00 €/ℎ ()* vom 01. Jan. 22 (MiLo alt: ) zu 01. Jul. 22 (MiLo neu: ). 9,82 €/ℎ 10,45 €/ℎ

Ix = (cid:4)23,45 € (cid:13)6,78 €(cid:17) = 1,064 (cid:1)1+ (cid:18) 6,78 € Einheitspreis = 90,34+0,66∗(cid:4)1,064(cid:17):∗20,00 €/ℎ = 20,85 €/ℎ (cid:28)(cid:29)(cid:30) (Hinweis: kaufm. gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma)

(5) Die Anpassung der Einheitspreise infolge der Mindestlohnanpassung erfolgt mit Stellung eines Anpassungsverlangens in Schriftform. Eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen, die Anpassung erfolgt frühestens mit Eingang des Anpassungsverlangens.

(6) Eine Anpassung der Einheitspreise erfolgt nur, sofern die Mindestlohnanpassung zum Zeitpunkt der Angebotslegung noch nicht durch Verkündung der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 MiLoG im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wurde.

(7) Wenn aufgrund der vorstehenden Kostenelementeklausel eine Anpassung der Einheitspreise durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen der vorangegangenen Absätze jeweils erneut anwendbar und ist demgemäß der Einheitspreis jeweils erneut anzupassen, sobald sich der Mindestlohn gemäß § 1 Absatz 2 MiLoG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 MiLoG erneut nach oben oder unten verändert.

(8) Soweit nach den vorstehenden Regelungen dieser Anlage keine Anpassung der Einheitspreise vorgesehen ist, bleiben die vertraglich vereinbarten Entgelte während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert.

(9) Die Anwendung der Kostenelementeklausel ist bei Rahmentarif- bzw. Lohntarifverträgen analog anzuwenden.

(10) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anlage 16 Kostenelementeklausel Personal aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Ablageort: Formulartool 26FEI86180 Version 4.0 Geltungsbereich: Beschaffung FE.EI Seite 2/2 Fachautor: Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 06.08.2024

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