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Inhalt
1 Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................................. 2 1.1 Vertragsinhalt ........................................................................................................................ 2
2 Zusätzliche Vertragsbedingungen ............................................................................................. 3 2.1 Leistungsinhalt und Mengen ............................................................................................... 3
2.1.1 Regelleistungen ............................................................................................................ 3
2.1.2 Sonderleistung .............................................................................................................. 3
2.2 Vergütung/Zahlung ............................................................................................................... 5
2.3 Laufzeit ................................................................................................................................... 7
2.4 Versicherungsschutz des AN .............................................................................................. 9
2.5 Ansprechpartner ................................................................................................................... 9
2.6 Beendigungsmanagement und Einarbeitungs- und Informationspflicht bei Vertragsende ..................................................................................................................................... 9
2.7 Sonstige Bestimmungen .................................................................................................... 10
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1 Allgemeine Vertragsbedingungen
1.1 Vertragsinhalt
(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die nachfolgenden
Vertragsbedingungen in nachstehender Reihenfolge, die zugleich Rangfolge ist
bestimmt:
• Zusätzliche Vertragsbedingungen (Teil 2 dieses Formulars)
• die Leistungsbeschreibung einschließlich der folgenden Anlagen o TEK_03_Menge_Sicherheitsdienstleistungen o TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen o TEK_13_Bewachungsschwerpunkte_Deisterp_Standorte o TEK_05_Fremdfirmenrichtlinie_V3
• Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit
GmbH
• die besonderen Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Frauenförderung
(Anlage 260827_Erklärung Frauenförderung) und
• die besonderen Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Tariftreue,
Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen (Anlage
260827_Besondere Vertragsbedingungen BerlAVG)
• die Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von
Benachteiligungen (Teil A) (Anlage 260827_Besondere Vertragsbedingungen
BerlAVG)
• die Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen
nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) (Anlage
260827_Besondere Vertragsbedingungen BerlAVG)
• Angebot des Auftragnehmers
• die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).
(2) Soweit eine Partei im Auftrag der anderen personenbezogene Daten verarbeitet,
schließen die Parteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art.
28 DSGVO nach dem Muster des Auftraggebers ab.
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(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (Liefer-, Zahlungs- und
Geschäftsbedingungen) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber hat
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
2 Zusätzliche Vertragsbedingungen
2.1 Leistungsinhalt und Mengen
Der AN schuldet die in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen festgelegten
Dienst- und Werkleistungen.
2.1.1 Regelleistungen (1) Die nachfolgenden Leistungen werden regelmäßig benötigt und werden daher nicht
gesondert abgerufen. Hier sind Umfang, Häufigkeit/Menge und Qualität umfassend in
den Anlagen zu diesen Vertragsbedingungen festgelegt.
a. Kundenbetreuung/Objektleitung Schichtleitung
b. Objektschutz/Wachschutz allgemein
c. Objektschutz/Wachschutz Rettungsstelle
Die Leistungen zu lit. a. bis c. nachfolgend „Regelleistungen“.
(2) Die vom Auftragnehmer mindestens bereitzustellenden Mengen bezüglich der
Regelleistungen sind der Leistungsbeschreibung in
TEK_02_LB_Alle_Sicherheitsdienstleistungen, dem Mengengerüst TEK_03_Menge_
Sicherheitsdienstleistungen und dem
TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen zu entnehmen.
(3) Während der Vertragslaufzeit gilt bezüglich Mengenänderungen (Mehrungen oder
Minderungen) der Regelleistungen Ziffer 4. der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH. Weitergehende Mengenänderungen und
Zusatzleistungen bedürfen der vorherigen einvernehmlichen schriftlichen
Vereinbarung und Anpassung der Anlage TEK_03_Menge
_Sicherheitsdienstleistungen.
2.1.2 Sonderleistung (1) Neben den Regelleistungen schuldet der Auftragnehmer die nachfolgenden
Leistungen nach Bedarf des Auftraggebers
a. Sonderleistung Pforte/infostand
b. Sonderleistung Patientensuche
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c. Sonstige Sonderleistungen
Die Leistungen zu lit. a. bis c. nachfolgend „Sonderleistungen“.
(2) Der Abruf der Sonderleistung Pforte/Infostand und Patientensuche erfolgt nach den
Vorgaben der Leistungsbeschreibung in Anlage
TEK_02_LB_Alle_Sicherheitsdienstleistungen. Diese zusätzlichen Leistungen sind
hinsichtlich Umfang und Qualität definiert. Sonderleistungen bis zu 5.000 Euro (netto)
je Einzelfall können durch den Mitarbeiter des AG gemäß Abschnitt 2.5 abgerufen
werden, die Einheitspreise für die jeweilige Leistung sind im Dokument
TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen festgelegt.
(3) Der Abruf der sonstigen Sonderleistungen erfolgt nach den Vorgaben der
Leistungsbeschreibung in Anlage TEK_02_LB_Alle_Sicherheitsdienstleistungen.
Diese zusätzlichen Leistungen werden durch den Auftraggeber angefragt. In der
Anfrage definiert der Auftraggeber Umfang und Qualität der zu erbringenden
Leistungen. Der Auftragnehmer legt dann innerhalb von x Tagen ein Angebot auf
Grundlage der Preise im Preisblatt, Anlage x vor. Die Beauftragung wird erst mit
Annahme dieses Angebotes wirksam.
(4) Das angegebene Stundenvolumen der Sonderleistungen (resultierend aus den
Vorjahren) in der TEK_03_Menge_Sicherheitsdienstleistungen dient nur zur
Orientierung. Es besteht kein Anspruch auf dieses Volumen, es dient lediglich als
Anhaltspunkt für die zu erwartende Bedarfsmenge und als Grundlage zur
Angebotskalkulation im Vergabeverfahren. Über- bzw. Unterschreitungen bleiben
ohne Einfluss auf die Preise und die Vertragslaufzeit. Sollten die angegebenen,
geschätzten Bedarfsmengen nicht im dargestellten Umfang abgerufen werden, hat
der AN keinen Anspruch auf Vergütung und/oder Schadensersatz einschließlich
entgangenen Gewinn.
(5) Im Hinblick darauf, dass die angegebenen Mengen Erfahrungswerte sind, die nicht
garantiert werden können, und der Auftraggeber nicht zum Abruf dieser
Schätzmengen verpflichtet ist, ist der Auftraggeber auch berechtigt, einzelne
Leistungen oder Standorte mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zukünftig
vollständig von der vertragsgegenständlichen Versorgung auszunehmen.
(6) Für Abrufe von Sonderleistungen aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung gilt die
folgende Höchstabnahmemenge bezüglich der einzelnen Sonderleistungen
(Sonderleistung Pforte/infostand, Sonderleistung Patientensuche, Sonstige
Sonderleistungen). Für die Ermittlung der Höchstabnahmemenge wird in jeder
Kategorie die Schätzmenge EURO pro Jahr gemäß dem Preisblatt in Anlage
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TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen zuzüglich 30 % von diesem
Gesamtbetrag festgestellt und dann auf die gesamte Vertragslaufzeit (einschließlich
Optionszeitraum) hochgerechnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu der
definierten Höchstabnahmemenge in jeder Kategorie Abrufe nach diesem Vertrag zu
tätigen. Verschiebungen von Leistungsarten innerhalb einer Kategorie bleiben bei der
Ermittlung der Höchstmengen unberücksichtigt. Der Auftragnehmer wird es dem
Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn nach seiner Auffassung in einer Kategorie
80 % der Höchstabnahmemenge erreicht werden.
2.2 Vergütung/Zahlung
(1) Der AN erhält für seine vertraglich geschuldeten Leistungen die in Anlage
TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen definierten Preise für die
Regelleistungen sowie die Sonderleistungen zuzüglich gesetzlich geschuldeter
Umsatzsteuer.
(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind die jeweiligen vertragsgegenständlichen
Leistungen vollständig abgegolten. Sonstige vertragliche, vertragsähnliche und
gesetzliche Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Ausgleichsansprüche aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes geregelt ist. Insbesondere erfolgt keine gesonderte Vergütung für die
erbrachte Leistung im Rahmen der Einarbeitungszeit gemäß Punkt 3.1 der
Leistungsbeschreibung.
(3) Die Abrechnung für Regelleistungen erfolgt pauschal monatlich. Bei der Vergütung
für die Regelleistungen handelt es sich um einen pauschalen Gesamtpreis, der sich
aus den Positionen für die verschiedenen Leistungen inklusive der Abdeckung von
Pausenzeiten zusammensetzt. Die Preise enthalten alle Kosten für die Bereithaltung
des Personals inklusive der Einsatzzeiten mit allen Personalkostenaufschlägen (z.B.
Zuschläge für Nachtarbeit).
(4) Sonderleistungen werden monatlich vom AN nach abgerufener Leistung
abgerechnet. Erbringt der AN Sonderleistungen steht ihm eine Vergütung nur dann
zu, wenn er hierfür eine den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprechende
Beauftragung vorlegen kann. Leistungen nach Aufwand werden nur vergütet, wenn
dies ausdrücklich vereinbart wurden und mit der Abrechnung ein vollständiger
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Nachweis der erbrachten Leistungen nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung
beigelegt wird. Bei der Abrechnung nach Zeit und Aufwand werden nur solche
Arbeitszeiten vergütet, die auf detaillierten Tätigkeitsbelegen (Minimalforderung:
Name, Art der Leistung, Tag, Anzahl der Stunden) nachgewiesen und von einem
Mitarbeiter gemäß Punkt 2.5 oder einer anderen vom AG benannten Person
gegengezeichnet sind. Reisezeiten, die aufgrund von Fahrten von Mitarbeitern des
AN zwischen deren Dienst- oder Wohnsitz und dem im Vertrag benannten Einsatzort
anfallen, gelten nicht als Arbeitszeiten. Nebenleistungen und Aufwendungen werden
nur gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Die Bezahlung von Zusatzleistungen erfolgt, sofern bei der Beauftragung nichts
anderes bestimmt ist, nach monatlicher Abrechnung im Folgemonat des Monats, in
dem die Leistungserbringung abgeschlossen wurde. Die Montagezeiten, An- und
Abfahrtszeiten, Reise- und Übernachtungskosten sind mit den vereinbarten Preisen
abgegolten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Im Einzelfall können AG und
AN eine gesonderte Vereinbarung vornehmen.
(6) Die prüffähige Rechnung muss den während der Vertragslaufzeit jeweils geltenden
gesetzlichen Formvorschriften (zum Beispiel § 14 Umsatzsteuergesetz) entsprechen
und mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Leistungsstelle (Standort, Fachbereich),
b. Kostenstelle,
c. Leistungsnachweise,
d. Rechnungsadresse.
(7) Verzögert sich die Bearbeitung der Rechnung durch den Auftraggeber im Rahmen
seines gewöhnlichen Geschäftsablaufs, weil die vorbezeichneten Anforderungen an
die Rechnung nicht erfüllt sind, insbesondere eine oder mehrere der vereinbarten
Angaben in der Rechnung fehlen oder nicht korrekt sind, so verlängert sich die in
Absatz 2 genannte Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung.
(8) Eine Erhöhung der Vergütung nach diesem Vertrag ist bis zum 28.02.2028
ausgeschlossen (Preisbindung).
(9) Nach Ablauf der Preisbindung i. S. v. Abs. 8 kann jede der Vertragsparteien einmal
jährlich eine Preisanpassung verlangen. Dabei gilt Folgendes:
a. Die Geltendmachung einer Preisanpassung muss schriftlich erfolgen; sie
muss der anderen Vertragspartei spätestens 1 Monat vor jenem Zeitpunkt
zugehen, ab dem die angepassten Preise gelten sollen. Eine rückwirkende
Anpassung ist ausgeschlossen.
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b. Die Preisanpassung erfolgt in Abhängigkeit des für die eingesetzten
Sicherheitskräfte maßgeblichen Tariflohns gemäß dem für die Branche
geltenden allgemein verbindlichen Tarifvertrag. Im Rahmen der
Preisanpassung erfolgt eine prozentuale Anpassung der im Preisblatt (Anlage
TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen) ausgewiesenen Preise
entsprechend der prozentualen Veränderung des geltenden
branchenverbindlichen Tariflohnes. Dabei wird die prozentuale Veränderung
des Tariflohnes vollständig auf die Preise angewandt. Der Sachkostenanteil
bleibt unberücksichtigt, sofern er weniger als 10 % des jeweiligen Preises
beträgt. Der Auftragnehmer legt auf Verlangen des Auftraggebers die
Zusammensetzung des jeweiligen Preises und der Lohnkosten einschließlich
der Verteilung auf die jeweiligen Tariflohngruppen offen.
c. Bei der erstmaligen Preisanpassung wird die prozentuale Veränderung
ermittelt zwischen den Tariflöhnen, die im Zeitpunkt des Leistungsbeginns
(01.03.2027) gelten, und den Tariflöhnen, die in dem Zeitpunkt gelten (bzw.
gelten werden), ab dem die angepassten Preise gelten sollen. Bei den
nachfolgenden Preisanpassungen wird die prozentuale Veränderung ermittelt
zwischen den Tariflöhnen, die der letzten Preisanpassung zugrunde gelegt
wurden, und den Tariflöhnen, die in dem Zeitpunkt gelten (bzw. gelten
werden), ab dem die erneut angepassten Preise gelten sollen.
d. Sollte der vorgenannte Tarifvertrag in der Zukunft entfallen, tritt an seine Stelle
der ihm wirtschaftlich am nächsten kommende, vergleichbare Tariflohn, dann
der Bundesmindestlohn i. V. m. der jeweils geltenden
Mindestlohnanpassungsverordnung oder – in Ermangelung eines solchen –
der Landesmindestlohn.
2.3 Laufzeit
(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zu Stande.
(2) Die Leistung beginnt zum 14.02.2026 mit der Einarbeitungsphase. Zum 01.03.2027
greifen die Leistungspflichten des Auftragnehmers vollumfänglich.
(3) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren (Festlaufzeit).
Er endet damit mit Ablauf des 28.02.2030.
(4) Der AG hat ein dreimaliges Optionsrecht jeweils für einen Zeitraum von einem
weiteren Jahr nach Ablauf der Festlaufzeit. Dieses Optionsrecht kann nur schriftlich
spätestens 2 Monate vor Ablauf der Festlaufzeit des Vertrages gegenüber dem AN
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ausgeübt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Optionserklärung beim
AN entscheidend.
(5) Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages während seiner Laufzeit nach
vorstehenden Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund, der eine
Vertragspartei zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, liegt vor, wenn
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf
der Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann.
(6) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn
a. der Auftragnehmer seine Vertragspflichten schuldhaft in schwerwiegender
Weise verletzt und die ihm obliegenden Leistungen auch nicht nach einer
schriftlichen Mahnung innerhalb einer angemessenen Nachfrist mit
Kündigungsandrohung ordnungsgemäß erfüllt. Einer Nachfristsetzung bedarf
es nur dann nicht, wenn eine solche den Auftraggeber unter Berücksichtigung
der Umstände offensichtlich unzumutbar ist oder offenkundig ist, dass eine
ordnungsgemäße Erfüllung auch innerhalb einer Nachfrist nicht möglich ist.
b. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt
oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die
ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist,
dass der Auftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nur
vorübergehend einstellt.
c. der Auftragnehmer den Bestand der nach Ziffer 2.4 vorzuhaltenden Versicherungen auf Anforderung des Auftraggebers nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung nicht nachweisen kann.
(7) Dem Auftraggeber steht außerdem ein (Teil-)Kündigungsrecht für den Fall zu, dass er
einzelne Standorte, die Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistungen sind,
schließt, nicht mehr betreibt, stilllegt oder veräußert. Die Kündigungsfrist beträgt in
diesem Fall vier Monate zum Ende des Monats.
(8) Jede Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
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2.4 Versicherungsschutz des AN
(1) Der AN hat ausreichende Versicherungen zur Deckung seiner Haftung aus dieser
Beauftragung und im Zusammenhang mit der Erbringung der geschuldeten
Leistungen, insbesondere gegen alle Haftpflicht- und Unfallschäden abzuschließen
und aufrechtzuerhalten.
(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
EUR 2.000.000 für Personen und Sachschäden (inkl. Leitungs- und Bearbeitungsschäden) EUR 50.000 für Schlüsselversicherung EUR 50.000 für Vermögensschäden
Die Deckungssummen sind 2-fach jahresmaximiert.
2.5 Ansprechpartner
Der AG benennt für den Auftrag folgende Ansprechpartner:
• Kaufmännische Ansprechpartner sind
| Marco Sakolowski | +49 30 130 114958 |
|---|---|
| Fabian Gillmeister | +49 30 130 114955 |
• Fachliche Ansprechpartner sind die Technischen Leitungen der einzelnen Standorte
sowie Ihre Stellvertreter, die in der Anlage
TEK_03_Menge_Sicherheitsdienstleistungen aufgeführt sind.
2.6 Beendigungsmanagement und Einarbeitungs- und
Informationspflicht bei Vertragsende
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens vier Wochen vor Vertragsende alle
für die ordnungsgemäße Fortführung der Sicherheitsdienstleistungen erforderlichen
Informationen, Besonderheiten der Objekte sowie relevante Dokumentationen dem
Auftraggeber und/oder dem nachfolgenden Dienstleister vollständig und schriftlich zu
übergeben.
(2) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber und/oder dem neuen Dienstleister
während der letzten zwei Vertragswochen Zugang zu den relevanten Einsatzorten
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und gestattet die Teilnahme an mindestens 6 Einarbeitungsschichten, um eine
sachgerechte Übergabe und Einweisung des neuen Personals zu gewährleisten.
Hierbei hat er seine Erfahrungen und sein gesammeltes Know-how in Bezug auf die
Objekte und deren Besonderheiten an den Nachfolgedienstleister weiterzugeben und
das dafür bisher eingesetzte Personal einzusetzen.
(3) Eine Übernahme von Personal, Betriebsmitteln oder sonstigen betrieblichen
Strukturen ist nicht geschuldet und erfolgt nicht. Die Parteien sind sich einig, dass
durch diese Regelung kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a
BGB begründet wird.
(4) Weitere Leistungen bei Vertragsende kann der AG im Rahmen der Leistungsfähigkeit
des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer
unzumutbar. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auslaufen der
jeweiligen Leistungspflicht in Textform mit, ob, in welchem Umfang und für welchen
Zeitraum er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Der Auftragnehmer hat das
Leistungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in
angemessener Frist, ein Angebot für die weiteren Übergabeleistungen auf Grundlage
der Preiskonditionen dieses Vertrages vorlegen.
(5) Hat der AG an Mitarbeiter des AN Hausausweise, Zutrittsmittel oder sonstige
Ausweise ausgegeben, so sind diese sämtlich bei Vertragsbeendigung
zurückzugeben.
(6) Der AN ist verpflichtet, gesammelte Daten, Auswertungen, Statistiken u.a., die er im
Zusammenhang mit seinen geschuldeten Leistungen gesammelt hat bzw. ihm
zugänglich waren und er im Rahmen seiner Leistungserbringung verwendet hat, dem
AG auf Anforderung in einem mit dem AG abgestimmten Datenformat, komplett zu
übergeben.
2.7 Sonstige Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag sowie alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem
unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss aller
internationalen und supranationalen Rechtsordnungen, insbesondere unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss des deutschen
Kollisionsrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder aufgrund dieses
Vertrages ist Berlin, Deutschland.
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(3) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages und seiner Anlagen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(4) Falls irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder un-wirksam
werden sollte, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Teils der
Bestimmung und der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen
durch andere, wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Erfolg
den unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen, dass vernünftigerweise
anzunehmen ist, die Vertragsparteien hätten den Vertrag auch mit dieser
Bestimmung geschlossen. Dies gilt analog für etwaige Regelungslücken.