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TEK_01a_VB_Alle_Sicherheitsdienstleistungen.pdf

Sicherheitsdienstleistungen für ein Krankenhaus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.10.2026, 09:40 (Europe/Berlin)

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Vergabenummer: TEK2605027Anlage 1a Vertragsbedingungen
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Inhalt

1 Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................................. 2 1.1 Vertragsinhalt ........................................................................................................................ 2

2 Zusätzliche Vertragsbedingungen ............................................................................................. 3 2.1 Leistungsinhalt und Mengen ............................................................................................... 3

2.1.1 Regelleistungen ............................................................................................................ 3

2.1.2 Sonderleistung .............................................................................................................. 3

2.2 Vergütung/Zahlung ............................................................................................................... 5

2.3 Laufzeit ................................................................................................................................... 7

2.4 Versicherungsschutz des AN .............................................................................................. 9

2.5 Ansprechpartner ................................................................................................................... 9

2.6 Beendigungsmanagement und Einarbeitungs- und Informationspflicht bei Vertragsende ..................................................................................................................................... 9

2.7 Sonstige Bestimmungen .................................................................................................... 10

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen

1.1 Vertragsinhalt

(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die nachfolgenden

Vertragsbedingungen in nachstehender Reihenfolge, die zugleich Rangfolge ist

bestimmt:

• Zusätzliche Vertragsbedingungen (Teil 2 dieses Formulars)

• die Leistungsbeschreibung einschließlich der folgenden Anlagen o TEK_03_Menge_Sicherheitsdienstleistungen o TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen o TEK_13_Bewachungsschwerpunkte_Deisterp_Standorte o TEK_05_Fremdfirmenrichtlinie_V3

• Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit

GmbH

• die besonderen Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Frauenförderung

(Anlage 260827_Erklärung Frauenförderung) und

• die besonderen Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Tariftreue,

Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen (Anlage

260827_Besondere Vertragsbedingungen BerlAVG)

• die Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Verhinderung von

Benachteiligungen (Teil A) (Anlage 260827_Besondere Vertragsbedingungen

BerlAVG)

• die Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen

nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) (Anlage

260827_Besondere Vertragsbedingungen BerlAVG)

• Angebot des Auftragnehmers

• die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).

(2) Soweit eine Partei im Auftrag der anderen personenbezogene Daten verarbeitet,

schließen die Parteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art.

28 DSGVO nach dem Muster des Auftraggebers ab.

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(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (Liefer-, Zahlungs- und

Geschäftsbedingungen) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber hat

ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

2 Zusätzliche Vertragsbedingungen

2.1 Leistungsinhalt und Mengen

Der AN schuldet die in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen festgelegten

Dienst- und Werkleistungen.

2.1.1 Regelleistungen (1) Die nachfolgenden Leistungen werden regelmäßig benötigt und werden daher nicht

gesondert abgerufen. Hier sind Umfang, Häufigkeit/Menge und Qualität umfassend in

den Anlagen zu diesen Vertragsbedingungen festgelegt.

a. Kundenbetreuung/Objektleitung Schichtleitung

b. Objektschutz/Wachschutz allgemein

c. Objektschutz/Wachschutz Rettungsstelle

Die Leistungen zu lit. a. bis c. nachfolgend „Regelleistungen“.

(2) Die vom Auftragnehmer mindestens bereitzustellenden Mengen bezüglich der

Regelleistungen sind der Leistungsbeschreibung in

TEK_02_LB_Alle_Sicherheitsdienstleistungen, dem Mengengerüst TEK_03_Menge_

Sicherheitsdienstleistungen und dem

TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen zu entnehmen.

(3) Während der Vertragslaufzeit gilt bezüglich Mengenänderungen (Mehrungen oder

Minderungen) der Regelleistungen Ziffer 4. der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der

Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH. Weitergehende Mengenänderungen und

Zusatzleistungen bedürfen der vorherigen einvernehmlichen schriftlichen

Vereinbarung und Anpassung der Anlage TEK_03_Menge

_Sicherheitsdienstleistungen.

2.1.2 Sonderleistung (1) Neben den Regelleistungen schuldet der Auftragnehmer die nachfolgenden

Leistungen nach Bedarf des Auftraggebers

a. Sonderleistung Pforte/infostand

b. Sonderleistung Patientensuche

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c. Sonstige Sonderleistungen

Die Leistungen zu lit. a. bis c. nachfolgend „Sonderleistungen“.

(2) Der Abruf der Sonderleistung Pforte/Infostand und Patientensuche erfolgt nach den

Vorgaben der Leistungsbeschreibung in Anlage

TEK_02_LB_Alle_Sicherheitsdienstleistungen. Diese zusätzlichen Leistungen sind

hinsichtlich Umfang und Qualität definiert. Sonderleistungen bis zu 5.000 Euro (netto)

je Einzelfall können durch den Mitarbeiter des AG gemäß Abschnitt 2.5 abgerufen

werden, die Einheitspreise für die jeweilige Leistung sind im Dokument

TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen festgelegt.

(3) Der Abruf der sonstigen Sonderleistungen erfolgt nach den Vorgaben der

Leistungsbeschreibung in Anlage TEK_02_LB_Alle_Sicherheitsdienstleistungen.

Diese zusätzlichen Leistungen werden durch den Auftraggeber angefragt. In der

Anfrage definiert der Auftraggeber Umfang und Qualität der zu erbringenden

Leistungen. Der Auftragnehmer legt dann innerhalb von x Tagen ein Angebot auf

Grundlage der Preise im Preisblatt, Anlage x vor. Die Beauftragung wird erst mit

Annahme dieses Angebotes wirksam.

(4) Das angegebene Stundenvolumen der Sonderleistungen (resultierend aus den

Vorjahren) in der TEK_03_Menge_Sicherheitsdienstleistungen dient nur zur

Orientierung. Es besteht kein Anspruch auf dieses Volumen, es dient lediglich als

Anhaltspunkt für die zu erwartende Bedarfsmenge und als Grundlage zur

Angebotskalkulation im Vergabeverfahren. Über- bzw. Unterschreitungen bleiben

ohne Einfluss auf die Preise und die Vertragslaufzeit. Sollten die angegebenen,

geschätzten Bedarfsmengen nicht im dargestellten Umfang abgerufen werden, hat

der AN keinen Anspruch auf Vergütung und/oder Schadensersatz einschließlich

entgangenen Gewinn.

(5) Im Hinblick darauf, dass die angegebenen Mengen Erfahrungswerte sind, die nicht

garantiert werden können, und der Auftraggeber nicht zum Abruf dieser

Schätzmengen verpflichtet ist, ist der Auftraggeber auch berechtigt, einzelne

Leistungen oder Standorte mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zukünftig

vollständig von der vertragsgegenständlichen Versorgung auszunehmen.

(6) Für Abrufe von Sonderleistungen aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung gilt die

folgende Höchstabnahmemenge bezüglich der einzelnen Sonderleistungen

(Sonderleistung Pforte/infostand, Sonderleistung Patientensuche, Sonstige

Sonderleistungen). Für die Ermittlung der Höchstabnahmemenge wird in jeder

Kategorie die Schätzmenge EURO pro Jahr gemäß dem Preisblatt in Anlage

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TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen zuzüglich 30 % von diesem

Gesamtbetrag festgestellt und dann auf die gesamte Vertragslaufzeit (einschließlich

Optionszeitraum) hochgerechnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu der

definierten Höchstabnahmemenge in jeder Kategorie Abrufe nach diesem Vertrag zu

tätigen. Verschiebungen von Leistungsarten innerhalb einer Kategorie bleiben bei der

Ermittlung der Höchstmengen unberücksichtigt. Der Auftragnehmer wird es dem

Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn nach seiner Auffassung in einer Kategorie

80 % der Höchstabnahmemenge erreicht werden.

2.2 Vergütung/Zahlung

(1) Der AN erhält für seine vertraglich geschuldeten Leistungen die in Anlage

TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen definierten Preise für die

Regelleistungen sowie die Sonderleistungen zuzüglich gesetzlich geschuldeter

Umsatzsteuer.

(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind die jeweiligen vertragsgegenständlichen

Leistungen vollständig abgegolten. Sonstige vertragliche, vertragsähnliche und

gesetzliche Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Ausgleichsansprüche aus und im

Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes geregelt ist. Insbesondere erfolgt keine gesonderte Vergütung für die

erbrachte Leistung im Rahmen der Einarbeitungszeit gemäß Punkt 3.1 der

Leistungsbeschreibung.

(3) Die Abrechnung für Regelleistungen erfolgt pauschal monatlich. Bei der Vergütung

für die Regelleistungen handelt es sich um einen pauschalen Gesamtpreis, der sich

aus den Positionen für die verschiedenen Leistungen inklusive der Abdeckung von

Pausenzeiten zusammensetzt. Die Preise enthalten alle Kosten für die Bereithaltung

des Personals inklusive der Einsatzzeiten mit allen Personalkostenaufschlägen (z.B.

Zuschläge für Nachtarbeit).

(4) Sonderleistungen werden monatlich vom AN nach abgerufener Leistung

abgerechnet. Erbringt der AN Sonderleistungen steht ihm eine Vergütung nur dann

zu, wenn er hierfür eine den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprechende

Beauftragung vorlegen kann. Leistungen nach Aufwand werden nur vergütet, wenn

dies ausdrücklich vereinbart wurden und mit der Abrechnung ein vollständiger

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Nachweis der erbrachten Leistungen nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung

beigelegt wird. Bei der Abrechnung nach Zeit und Aufwand werden nur solche

Arbeitszeiten vergütet, die auf detaillierten Tätigkeitsbelegen (Minimalforderung:

Name, Art der Leistung, Tag, Anzahl der Stunden) nachgewiesen und von einem

Mitarbeiter gemäß Punkt 2.5 oder einer anderen vom AG benannten Person

gegengezeichnet sind. Reisezeiten, die aufgrund von Fahrten von Mitarbeitern des

AN zwischen deren Dienst- oder Wohnsitz und dem im Vertrag benannten Einsatzort

anfallen, gelten nicht als Arbeitszeiten. Nebenleistungen und Aufwendungen werden

nur gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(5) Die Bezahlung von Zusatzleistungen erfolgt, sofern bei der Beauftragung nichts

anderes bestimmt ist, nach monatlicher Abrechnung im Folgemonat des Monats, in

dem die Leistungserbringung abgeschlossen wurde. Die Montagezeiten, An- und

Abfahrtszeiten, Reise- und Übernachtungskosten sind mit den vereinbarten Preisen

abgegolten. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Im Einzelfall können AG und

AN eine gesonderte Vereinbarung vornehmen.

(6) Die prüffähige Rechnung muss den während der Vertragslaufzeit jeweils geltenden

gesetzlichen Formvorschriften (zum Beispiel § 14 Umsatzsteuergesetz) entsprechen

und mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Leistungsstelle (Standort, Fachbereich),

b. Kostenstelle,

c. Leistungsnachweise,

d. Rechnungsadresse.

(7) Verzögert sich die Bearbeitung der Rechnung durch den Auftraggeber im Rahmen

seines gewöhnlichen Geschäftsablaufs, weil die vorbezeichneten Anforderungen an

die Rechnung nicht erfüllt sind, insbesondere eine oder mehrere der vereinbarten

Angaben in der Rechnung fehlen oder nicht korrekt sind, so verlängert sich die in

Absatz 2 genannte Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung.

(8) Eine Erhöhung der Vergütung nach diesem Vertrag ist bis zum 28.02.2028

ausgeschlossen (Preisbindung).

(9) Nach Ablauf der Preisbindung i. S. v. Abs. 8 kann jede der Vertragsparteien einmal

jährlich eine Preisanpassung verlangen. Dabei gilt Folgendes:

a. Die Geltendmachung einer Preisanpassung muss schriftlich erfolgen; sie

muss der anderen Vertragspartei spätestens 1 Monat vor jenem Zeitpunkt

zugehen, ab dem die angepassten Preise gelten sollen. Eine rückwirkende

Anpassung ist ausgeschlossen.

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b. Die Preisanpassung erfolgt in Abhängigkeit des für die eingesetzten

Sicherheitskräfte maßgeblichen Tariflohns gemäß dem für die Branche

geltenden allgemein verbindlichen Tarifvertrag. Im Rahmen der

Preisanpassung erfolgt eine prozentuale Anpassung der im Preisblatt (Anlage

TEK_04_Preisblatt_Alle_Sicherheitsdienstleistungen) ausgewiesenen Preise

entsprechend der prozentualen Veränderung des geltenden

branchenverbindlichen Tariflohnes. Dabei wird die prozentuale Veränderung

des Tariflohnes vollständig auf die Preise angewandt. Der Sachkostenanteil

bleibt unberücksichtigt, sofern er weniger als 10 % des jeweiligen Preises

beträgt. Der Auftragnehmer legt auf Verlangen des Auftraggebers die

Zusammensetzung des jeweiligen Preises und der Lohnkosten einschließlich

der Verteilung auf die jeweiligen Tariflohngruppen offen.

c. Bei der erstmaligen Preisanpassung wird die prozentuale Veränderung

ermittelt zwischen den Tariflöhnen, die im Zeitpunkt des Leistungsbeginns

(01.03.2027) gelten, und den Tariflöhnen, die in dem Zeitpunkt gelten (bzw.

gelten werden), ab dem die angepassten Preise gelten sollen. Bei den

nachfolgenden Preisanpassungen wird die prozentuale Veränderung ermittelt

zwischen den Tariflöhnen, die der letzten Preisanpassung zugrunde gelegt

wurden, und den Tariflöhnen, die in dem Zeitpunkt gelten (bzw. gelten

werden), ab dem die erneut angepassten Preise gelten sollen.

d. Sollte der vorgenannte Tarifvertrag in der Zukunft entfallen, tritt an seine Stelle

der ihm wirtschaftlich am nächsten kommende, vergleichbare Tariflohn, dann

der Bundesmindestlohn i. V. m. der jeweils geltenden

Mindestlohnanpassungsverordnung oder – in Ermangelung eines solchen –

der Landesmindestlohn.

2.3 Laufzeit

(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zu Stande.

(2) Die Leistung beginnt zum 14.02.2026 mit der Einarbeitungsphase. Zum 01.03.2027

greifen die Leistungspflichten des Auftragnehmers vollumfänglich.

(3) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren (Festlaufzeit).

Er endet damit mit Ablauf des 28.02.2030.

(4) Der AG hat ein dreimaliges Optionsrecht jeweils für einen Zeitraum von einem

weiteren Jahr nach Ablauf der Festlaufzeit. Dieses Optionsrecht kann nur schriftlich

spätestens 2 Monate vor Ablauf der Festlaufzeit des Vertrages gegenüber dem AN

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ausgeübt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Optionserklärung beim

AN entscheidend.

(5) Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages während seiner Laufzeit nach

vorstehenden Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus

wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund, der eine

Vertragspartei zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, liegt vor, wenn

dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der

beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf

der Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann.

(6) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn

a. der Auftragnehmer seine Vertragspflichten schuldhaft in schwerwiegender

Weise verletzt und die ihm obliegenden Leistungen auch nicht nach einer

schriftlichen Mahnung innerhalb einer angemessenen Nachfrist mit

Kündigungsandrohung ordnungsgemäß erfüllt. Einer Nachfristsetzung bedarf

es nur dann nicht, wenn eine solche den Auftraggeber unter Berücksichtigung

der Umstände offensichtlich unzumutbar ist oder offenkundig ist, dass eine

ordnungsgemäße Erfüllung auch innerhalb einer Nachfrist nicht möglich ist.

b. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt

oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die

ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist,

dass der Auftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nur

vorübergehend einstellt.

c. der Auftragnehmer den Bestand der nach Ziffer 2.4 vorzuhaltenden Versicherungen auf Anforderung des Auftraggebers nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung nicht nachweisen kann.

(7) Dem Auftraggeber steht außerdem ein (Teil-)Kündigungsrecht für den Fall zu, dass er

einzelne Standorte, die Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistungen sind,

schließt, nicht mehr betreibt, stilllegt oder veräußert. Die Kündigungsfrist beträgt in

diesem Fall vier Monate zum Ende des Monats.

(8) Jede Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

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2.4 Versicherungsschutz des AN

(1) Der AN hat ausreichende Versicherungen zur Deckung seiner Haftung aus dieser

Beauftragung und im Zusammenhang mit der Erbringung der geschuldeten

Leistungen, insbesondere gegen alle Haftpflicht- und Unfallschäden abzuschließen

und aufrechtzuerhalten.

(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:

EUR 2.000.000 für Personen und Sachschäden (inkl. Leitungs- und Bearbeitungsschäden) EUR 50.000 für Schlüsselversicherung EUR 50.000 für Vermögensschäden

Die Deckungssummen sind 2-fach jahresmaximiert.

2.5 Ansprechpartner

Der AG benennt für den Auftrag folgende Ansprechpartner:

• Kaufmännische Ansprechpartner sind

Marco Sakolowski+49 30 130 114958
Fabian Gillmeister+49 30 130 114955

• Fachliche Ansprechpartner sind die Technischen Leitungen der einzelnen Standorte

sowie Ihre Stellvertreter, die in der Anlage

TEK_03_Menge_Sicherheitsdienstleistungen aufgeführt sind.

2.6 Beendigungsmanagement und Einarbeitungs- und

Informationspflicht bei Vertragsende

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, spätestens vier Wochen vor Vertragsende alle

für die ordnungsgemäße Fortführung der Sicherheitsdienstleistungen erforderlichen

Informationen, Besonderheiten der Objekte sowie relevante Dokumentationen dem

Auftraggeber und/oder dem nachfolgenden Dienstleister vollständig und schriftlich zu

übergeben.

(2) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber und/oder dem neuen Dienstleister

während der letzten zwei Vertragswochen Zugang zu den relevanten Einsatzorten

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und gestattet die Teilnahme an mindestens 6 Einarbeitungsschichten, um eine

sachgerechte Übergabe und Einweisung des neuen Personals zu gewährleisten.

Hierbei hat er seine Erfahrungen und sein gesammeltes Know-how in Bezug auf die

Objekte und deren Besonderheiten an den Nachfolgedienstleister weiterzugeben und

das dafür bisher eingesetzte Personal einzusetzen.

(3) Eine Übernahme von Personal, Betriebsmitteln oder sonstigen betrieblichen

Strukturen ist nicht geschuldet und erfolgt nicht. Die Parteien sind sich einig, dass

durch diese Regelung kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a

BGB begründet wird.

(4) Weitere Leistungen bei Vertragsende kann der AG im Rahmen der Leistungsfähigkeit

des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer

unzumutbar. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auslaufen der

jeweiligen Leistungspflicht in Textform mit, ob, in welchem Umfang und für welchen

Zeitraum er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Der Auftragnehmer hat das

Leistungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in

angemessener Frist, ein Angebot für die weiteren Übergabeleistungen auf Grundlage

der Preiskonditionen dieses Vertrages vorlegen.

(5) Hat der AG an Mitarbeiter des AN Hausausweise, Zutrittsmittel oder sonstige

Ausweise ausgegeben, so sind diese sämtlich bei Vertragsbeendigung

zurückzugeben.

(6) Der AN ist verpflichtet, gesammelte Daten, Auswertungen, Statistiken u.a., die er im

Zusammenhang mit seinen geschuldeten Leistungen gesammelt hat bzw. ihm

zugänglich waren und er im Rahmen seiner Leistungserbringung verwendet hat, dem

AG auf Anforderung in einem mit dem AG abgestimmten Datenformat, komplett zu

übergeben.

2.7 Sonstige Bestimmungen

(1) Dieser Vertrag sowie alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem

unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss aller

internationalen und supranationalen Rechtsordnungen, insbesondere unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss des deutschen

Kollisionsrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder aufgrund dieses

Vertrages ist Berlin, Deutschland.

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(3) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages und seiner Anlagen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder

Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(4) Falls irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder un-wirksam

werden sollte, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Teils der

Bestimmung und der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder

werden, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen

durch andere, wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Erfolg

den unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen, dass vernünftigerweise

anzunehmen ist, die Vertragsparteien hätten den Vertrag auch mit dieser

Bestimmung geschlossen. Dies gilt analog für etwaige Regelungslücken.

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