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B.00 WM 2026 Sicherheitsdienste - Rahmenvertrag.pdf

Sicherheitsdienstleistungen für den Frankfurter Weihnachtsmarkt 2026

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.10.2026, 20:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Rahmenvertrag

über die Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen

zwischen der

Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Feda, Kaiserstraße 56, 60329 Frankfurt am Main

(nachfolgend „Auftraggeber“ bzw. „AG“ genannt)

und der

[….]

(nachfolgend „Auftragnehmer“ bzw. “AN“ genannt)

  • nachstehend gemeinsam oder einzeln auch "Partei" oder „Parteien“ genannt -

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Präambel

Vom 23.11.2026 bis zum 22.12.2026 findet der Frankfurter Weihnachtsmarkt statt. Während dieser Zeit werden in der Innenstadt von Frankfurt a.M. über 200 Stände Kunsthandwerk, Weihnachtsdekoration, Geschenke und weihnachtlichen Spezialitä- ten aus aller Welt anbieten. Es wird mit einem Besucheraufkommen von 2,3 Millionen Personen aus dem In- und Ausland über den gesamten Veranstaltungszeitraum ge- rechnet.

Örtlich ist der Frankfurter Weihnachtsmarkt in zwei Bereiche geteilt, den nördlichen Bereich, der Roßmarkt, Hauptwache und Friedrich-Stoltze-Platz umfasst (Los 1) und den südlichen Bereich, der von Liebfrauenstraße und Liebfrauenberg, über Neue Kräme, Paulsplatz und Römerberg bis zum Mainkai reicht (Los 2).

Der Auftraggeber vergibt Sicherheitsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem „Frankfurter Weihnachtsmarkt“ in beiden Losen. Die Tätigkeit des Auftragnehmers dient dem Schutz von Personen, Sachgütern und Vermögenswerten. Der Auftrag um- fasst insbesondere den Betrieb von Straßensperren und technischen Sperren, Bewa- chungsleistungen, den Streifendienst sowie die Betreuung von Notausgängen.

1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind Sicherungsdienstleistungen im Zu- sammenhang mit dem „Frankfurter Weihnachtsmarkt 2026“ in dem Bereich [wird im Auftragsfall ergänzt(Los …)] Der Auftrag umfasst insbesondere den Betrieb von Straßensperren und technischen Sperren, Bewachungsleistungen und den Streifendienst sowie die Betreuung von Notausgängen nebst Planung, Koordinierung und Einsatzleitung sowie weitere ergänzende Leistungen. Die Leistungen des AN sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) näher be- schrieben. Alle vom AN auf der Grundlage dieses Vertrags übernommenen Leistungen werden nachfolgend als „Vertragsleistungen“ bezeichnet. 1.2 Dieser Rahmenvertrag begründet unmittelbar keine Leistungs- oder Zahlungs- verpflichtungen. Er regelt ausschließlich die Option des Auftraggebers auf den Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages. Es besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers, diese Option auszuüben. Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 3 geregelt. 1.3 Dieser Rahmenvertrag gewährt dem AN keine Exklusivität. Der AG ist berech- tigt, anderen Auftragnehmern die gleichen Leistungen zu übertragen. 1.4 Das maximale Abrufvolumen (Höchstwert) dieses Vertrags ist über die Gesamt- vertragslaufzeit auf [wird im Auftragsfall ergänzt] EUR (netto) begrenzt. Ein An- spruch auf wertmäßige Ausschöpfung dieses Volumens oder einen bestimmten oder kontinuierlichen Leistungsabruf besteht nicht. Mit Erreichen des maxima- len Abrufvolumens endet die Verpflichtung des Auftragnehmers Einzelabrufe aus dieser Rahmenvereinbarung gem. Ziffer 3.5 anzunehmen.

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2 Vertragsbestandteile

2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss anderer Bedingungen: Dieser Vertragstext Anlage 1: Leistungsbeschreibung nebst Anhängen 1 und 2 Anlage 2: Preisblatt Anlage 3: Schlüsselpersonal Anlage 4: Nachunternehmer Anlage 5: Personaleinsatzkonzept Anlage 6: Versicherungsbestätigung Anlage 7: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun- gen (VOL/B) 2.2 Die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen in der in Ziffer 2.1 angege- benen Reihenfolge. Im Fall von Widersprüchen zwischen einer Anlage und den Anhängen zu dieser Anlage, gelten die Anhänge gegenüber der betreffenden Anlage nachrangig. 2.3 Vertragsbedingungen des AN gelten auch dann nicht, wenn der AG in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des AN vorbehaltlos annimmt.

3 Einzelverträge

3.1 Einzelverträge werden zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages mit sei- nen Vertragsbestandteilen geschlossen. Bei Widersprüchen haben die Bestim- mungen des Einzelvertrags jedoch Vorrang vor denen des Rahmenvertrags. 3.2 Einzelverträge kommen durch Bestellung des Auftraggebers und Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, Bestellungen des Auftraggebers zu bestätigen.

3.3 Jede Bestellung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Für die Bestätigung der Be- stellung durch den Auftragnehmer gilt die gleiche Form. 3.4 Der Auftraggeber beabsichtigt, unmittelbar nach Abschluss der Rahmenverein- barung die Leistungen gem. Zeit- und Schichtenplan (Anlage 1, Anhang 2) zu bestellen. Folgebestellungen können dann zusätzliche Einsatztätigkeiten und/oder Einsatzschichten (von jeweils einstündiger Dauer) umfassen oder eine Verminderung (Abkündigung) der in dem Zeit- und Schichtenplan ausge- wiesenen Einsatztätigkeiten/Einsatzschichten. Folgebestellungen des Auftrag- gebers erfolgen mindestens 48 Stunden vor Beginn der jeweiligen Sicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zugegangene Folgebestellungen innerhalb von 12 Stunden zu bestätigen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Bestel- lung.

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4 Grundlagen der Leistungserbringung

4.1 Soweit nicht weitergehende Qualitätsstandards vereinbart sind, schuldet der Auftragnehmer eine sorgfältige und gewissenhafte Leistung, die den Gepflo- genheiten eines ordentlichen Geschäftsmanns und der branchenüblichen Qua- lität entspricht. 4.2 Der AN erbringt die Vertragsleistungen nach den zum Zeitpunkt der Leistungs- erbringung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie Bestimmungen und Anordnungen überörtlicher und örtlicher Behörden zu erbringen. Der AN ist ver- pflichtet, sich über Änderungen dieser Vorschriften und Bestimmungen zu infor- mieren. 4.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. Der AN bleibt für die Ver- tragsleistungen und deren ordnungsgemäße Erbringung auch dann verantwort- lich, wenn er seine Leistungen mit dem AG abgestimmt hat oder der AG vom AN vorgelegte Pläne oder Ausführungsunterlagen gesehen, unterschrieben oder genehmigt hat. 4.4 Der AN teilt dem AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, wenn er er- kennt, dass die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Informatio- nen fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar, nicht eindeutig oder un- wirtschaftlich sind oder er Bedenken (insb. Sicherheitsbedenken) gegen die vom AG gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung hat. 4.5 Der Auftragnehmer teilt dem AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach eine vertraglich fest- gelegte Leistung nicht erbracht oder eine Leistungszeit nicht eingehalten wer- den kann. 4.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Tätigkeiten, einschließlich des Personaleinsatzes, zu erteilen. 4.7 Der AN schuldet die vertragsgemäße Erfüllung. Bei nicht vertragsgemäßer Er- füllung stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu.

5 Vergütung, Zahlungsbedingungen

5.1 Der Auftragnehmer wird nach tatsächlich erbrachten Leistungen wie folgt ver- gütet. a) Die Vergütung bestimmt sich nach Zeitaufwand. Es gelten die in im Preisblatt (Anlage 2) ausgewiesenen Stundensätze. b) Abgerechnet werden nur die tatsächlichen Einsatzzeiten während der jeweils beauftragten Einsatzschicht.

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c) Bei den im Preisblatt (Anlage 2) ausgewiesenen Stundensätzen handelt es sich um Einheitsstundensätze, die ungeachtet der Erfahrung oder Seniorität der eingesetzten Person und unabhängig von der Einsatzzeit gelten. Zuschläge (z.B. für Einsätze an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht) werden nicht erhoben. Mehrkosten, die der Auftragnehmer aufgrund von tariflichen Zuschlä- gen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit hat, sind kalkulatorischer Bestandteil der im Preisblatt (Anlage 2) ausgewiesenen Einheitsstundensätze. 5.2 Mit der unter Ziffer 5.1 genannten Vergütung sind alle Vertragsleistungen des Auftragnehmers, einschließlich aller Leistungen, die im Vorfeld oder Nachgang des Einsatzes zu erbringen sind (z.B. Planungs- oder Schulungstätigkeit, Schu- lungsteilnahme), abgegolten. 5.3 Materialkosten (Ausstattung, Ausrüstung etc.) und Nebenkosten, einschließlich Kommunikationskosten, Transportkosten und Reisekosten, sind kalkulatori- scher Bestandteil der im Preisblatt (Anlage 2) ausgewiesenen Stundensätze. 5.4 Bei den im Preisblatt (Anlage 2) ausgewiesenen Stundensätzen handelt es sich um Festpreise, die für die gesamte Laufzeit dieses Rahmenvertrags gelten. 5.5 Die im Preisblatt (Anlage 2) ausgewiesenen Preise enthalten nicht die gesetz- lich geschuldete Umsatzsteuer. Die Vergütung der Umsatzsteuer des AN setzt voraus, dass der AN nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften berechtigt und verpflichtet ist, die Steuer gesondert zu erheben und dass die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. 5.6 Für die Abrechnung nach Zeitaufwand hat der Auftragnehmer Tätigkeitsnach- weise zu erstellen und der Rechnung beizufügen. Die Tätigkeitsnachweise ent- halten für jeden eingesetzten Mitarbeiter, für jeden Einsatztag Leistungsbeginn und Leistungsende sowie die wahrgenommene Aufgabe. Als Abrechnungszeit- raum gilt der Zeitraum vom Dienstzeitanfang bis Dienstzeitende (inkl. Pausen). 5.7 Die Vergütungen des Auftragnehmers werden nach Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags monatlich in Rechnung gestellt, sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren. 5.8 Die fällige Vergütung ist 30 Tage netto nach Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Rechnungsempfangsstelle des AGs zu zahlen. Ziffer 13.3 bleibt unbe- rührt. 5.9 Die Rechnungen müssen das Datum der Bestellung, den Gegenstand der Leis- tung, eine Liste mit den eingesetzten Mitarbeiter und die Vertragsnummer ent- halten. Rechnungen sind elektronisch zu senden an: feste@info.frankfurt.de

6 Mitwirkung des AG

6.1 Der AG wird die folgenden Mitwirkungshandlungen nach rechtzeitiger Anforde- rung durch den AN erbringen.

• Bereitstellung Sicherheitshandout

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• Benennung der jeweiligen Veranstaltungsleiter vom Dienst als Ansprech- partner des Auftraggebers während der Veranstaltung. • Beistellung der unter Ziffer V.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) auf- geführten Ausrüstung Erbringt der AG die rechtzeitig angeforderte Mitwirkungsleistungen nicht zeitge- recht und sieht sich der AN dadurch in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflich- ten behindert, hat er dies dem AG gem. Ziffer 4.4 unverzüglich anzuzeigen. 6.2 Stellt der AN fest oder zeichnet sich ab, dass eine vertraglich nicht vereinbarte Mitwirkungsleistung des AG erforderlich ist, informiert der AN den AG schriftlich oder per E-Mail darüber. Die Parteien werden sodann Einvernehmen darüber erzielen, ob und zu welchem Zeitpunkt der AG eine solche zusätzliche Mitwir- kungshandlung zu erbringen hat, wer die auf der Seite des AG durch die zu- sätzliche Mitwirkungshandlung entstehenden Kosten zu tragen hat und ob und welche terminlichen Konsequenzen damit verbunden sind. 6.3 Die vom AG übernommenen Mitwirkungsleistungen lassen die Verpflichtung des AN zur selbständigen und eigenverantwortlichen Vertragserfüllung unbe- rührt. Sämtliche Mitwirkungsleistungen des AG sind Obliegenheiten. 6.4 Unterlagen, Daten oder Ausrüstungen, die der Auftraggeber dem Auftragneh- mer zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen übergibt, verbleiben im Ei- gentum des Auftraggebers. Dem AN stehen hieran keine Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte zu. 6.5 Die Regelung zu Mitwirkungsleistungen des AG in dieser Ziffer 6 sind abschlie- ßend.

7 Nachunternehmer

7.1 Der AN darf Teile der Vertragsleistung oder die Vertragsleistung im Ganzen nur nach vorheriger Zustimmung des AG in Schriftform oder per E-Mail auf Nach- unternehmer übertragen. Der AG behält sich vor, die Eignung vom AN benann- ter Nachunternehmer zu prüfen. Er wird die Zustimmung nicht unbillig verwei- gern. Für die bei Vertragsschluss in der Nachunternehmerliste (Anlage 4) ge- nannten Nachunternehmer gilt die Zustimmung als erteilt. 7.2 Der AN wird nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunterneh- mer einsetzen. Er bleibt auch im Fall einer Unterbeauftragung in vollem Umfang für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung verantwortlich und steht für die Leistungen und das Verhalten der von ihm eingesetzten Nachunterneh- mer wie für eigene Leistungen und eigenes Verhalten ein. 7.3 Der Auftragnehmer stellt vertraglich sicher, dass Nachunternehmer die ihnen übertragenen Leistungen nicht weitervergeben, es sei denn, der Auftraggeber hat der Beauftragung von Nach-Nachunternehmern ebenfalls zuvor schriftlich oder per E-Mail zugestimmt.

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7.4 Ziffer 7 dieses Vertrags betrifft auch Dienstleistungsverträge mit Einzelpersonen (Freelancer), Verleihunternehmen und mit dem Auftragnehmer gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen.

8 Personaleinsatz

8.1 Zur Erbringung der Vertragsleistungen werden nur Mitarbeiter eingesetzt, die über die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Voraussetzungen, Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen. Auf Verlangen wird der AN entspre- chende Nachweise erbringen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragneh- mer den Austausch eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass erforderliche Voraussetzungen, Fähigkeiten oder Qualifi- kationen für die Leistungserbringung fehlen. 8.2 Der Auftragnehmer benennt für die Durchführung dieses Vertrags gem. der An- lage Schlüsselpersonal (Anlage 3) ein(n) Projektleiter(in) und eine(n) stellv. Pro- jektleiter(in), die fachliche Hauptansprechpartner des Auftraggebers für die ge- samte Ausführung des Auftrags sind. Projektleiter(in) und stellv. Projektlei- ter(in)müssen unterschiedliche Personen sein. Das in Anlage 3 namentlich be- nannte Schlüsselpersonal kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausge- tauscht werden. Der Auftraggeber wird diese Zustimmung nicht unbillig verwei- gern, insbesondere nicht im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhält- nisses oder bei nicht nur vorübergehender Krankheit der betreffenden Person. Muss ein(e) in Anlage 3 namentlich benannte Mitarbeiter/in ausgetauscht wer- den, so wird der/die neue Mitarbeiter/in über eine vergleichbare Berufsqualifika- tion und Berufserfahrung verfügen wie der/die ausgetauschte Mitarbeiter/in. 8.3 Über die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 hinausgehend gewährleistet der Auftragnehmer, dass Streifen- und Bewachungspersonal ge- mäß dem Personaleinsatzkonzept des Auftragnehmers (Anlage 5) eingesetzt wird. 8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Einsatzschicht (von jeweils einstündiger Dauer), bei der ein Verstoß gegen das Personaleinsatzkonzept des Auftragneh- mers (Anlage 5) oder die Qualifikationsanforderungen gem. Ziffer IV.2 der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) festgestellt wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,-- EUR zu verlangen. Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe besteht nicht, wenn der Verstoß nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Der Nachweis des Nichtvertretenmüssens obliegt dem Auftragnehmer. Die nach dieser Ziffer 8.4 geltend gemachten Vertragsstrafen für die Leistungen in diesem Los [wird im Auftragsfall ausgefüllt] dürfen in Summe 15.000,-- EUR nicht übersteigen. Wei- tergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Vertragspflichtverletzungen bleiben unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf etwaig bestehende An- sprüche auf Schadenersatz angerechnet. 8.5 Der AN und seine Mitarbeiter werden nicht in die Betriebsorganisation des AG eingegliedert. Der AN hat sicherzustellen, dass gegenüber seinen Mitarbeitern

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durch ihn selbst oder einen von ihm Beauftragten tatsächlich Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse wahrgenommen werden.

9 Leistungsänderungen

9.1 Der Auftraggeber ist nach Maßgabe von § 2 Nr. 1 VOL/B berechtigt, vom Auf- tragnehmer eine Änderung, Erweiterung oder Ergänzung der Leistung zu ver- langen. 9.2 Änderungsvereinbarungen sind schriftlich oder per E-Mail zu treffen. Bis zur Vereinbarung einer Änderung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Arbeiten auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen fortzusetzen. 9.3 Können sich die Parteien im Fall von § 2 Nr. 3 VOL/B über die Vergütung einer Leistungsänderung in einem angemessenen Zeitraum nicht einigen, kann der Auftraggeber gleichwohl verlangen, dass die Änderung durchgeführt wird. In diesem Fall bestimmt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe nach Maßgabe von § 632 Abs. 2 BGB.

10 Schutz personenbezogener Daten

10.1 Dem AN ist es untersagt, im Rahmen dieses Vertrages erhobene oder zur Ver- fügung gestellte personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als dem der Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen, zu verarbeiten oder zu verbreiten. 10.2 Personenbezogene Daten dürfen vom AN nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sofern die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSVGO), das Bundes- datenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Tele- mediengesetz (TMG) oder eine andere Rechtsvorschrift dies anordnet oder er- laubt. 10.3 Die Parteien gehen davon aus, dass der Auftragnehmer selbst Verantwortlicher i.S.d. Datenschutzrechts ist und er keine Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet. 10.4 Der AG kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der AN oder seine Nachun- ternehmer den Pflichten nach dieser Ziffer 10 nicht nachkommen, soweit die Schwere des Verstoßes einem wichtigen Grund gemäß § 314 BGB entspricht. 10.5 Verstößt der AN gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 10 ist der AG außerdem berechtigt, vom AN eine Vertragsstrafe zu verlangen. In Abhängigkeit von der Bedeutung und Schwere des Verstoßes wird die Vertragsstrafe im gerichtlich nachprüfbaren Ermessen vom AG festgelegt, wobei ein Rahmen von 2.500,-- EUR Minimum bis maximal 25.000,-- EUR vereinbart ist. Darüber hinausge- hende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

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11 Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag und alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag von der jeweils anderen Partei erhaltenen Kenntnisse, Informa- tionen und Unterlagen, die von dieser ausdrücklich als vertraulich gekennzeich- net werden oder deren Vertraulichkeit den Umständen ihrer Bekanntgabe oder ihrem Inhalt nach anzunehmen ist, wie eigene Betriebsgeheimnisse geheim hal- ten, sie Dritten oder Mitarbeitern, die nicht mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrags betraut sind, nicht zugänglich machen, auch nicht in veränderter oder weiterverarbeiteter Form, und sie ausschließlich zu Zwecken im Rahmen dieses Vertrags verwenden, soweit nach diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vertragsparteien haben alle von ihnen mit der Erfüllung des Vertrags betrauten Personen entsprechend zu verpflichten und diese Verpflich- tung dem anderen Vertragspartner auf Verlangen nachzuweisen.

11.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Kenntnisse, Informationen und Unterla- gen, die

a) nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartei zu vertreten ist;

b) der Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden;

c) durch einen Dritten zur Kenntnis der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartei gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhal- tungspflicht vorliegt, die dieser gegenüber der anderen Vertragspartei ob- liegt;

d) zur Weitergabe oder Einsichtnahme für Behörden erforderlich sind.

11.3 Dritte im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nicht mit den Parteien gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen.

11.4 Pressemitteilungen, sonstige Veröffentlichungen sowie insbesondere die Ver- breitung und Veröffentlichung von Beiträgen auf Online-Plattformen wie bei- spielsweise Sozialen Meiden zu erteilten Aufträgen sind nur im Einvernehmen mit dem AG erlaubt. Der AN darf die Geschäftsbeziehung mit dem AG nicht ohne dessen Zustimmung als Referenz zur eigenen Auftragsakquise verwen- den.

11.5 Der AN ist verpflichtet, nach Beendigung dieses Vertrags unverzüglich sämtli- che im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehenden Unterlagen oder Daten nachhaltig und sicher zu löschen, zu vernichten oder an den Auftragge- ber zurückzugeben, es sei denn, der AN ist zur Aufbewahrung von Unterlagen

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oder Daten gesetzlich verpflichtet. Der Auftragnehmer wird dies dem Auftrag- geber auf Verlangen nachweisen.

11.6 Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags bestehen.

12 Haftungsbegrenzung

12.1 Die Haftung der Parteien für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis wird a) für entgangenen Gewinn ausgeschlossen und b) im Übrigen auf den Betrag von 10.000.000,00 EUR begrenzt, 12.2 Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 12.1 findet keine Anwendung a) bei Personenschäden, b) wenn bezüglich der haftungsbegründenden Umstände Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, c) in Fällen gesetzlich zwingender Haftung.

13 Versicherung

13.1 Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung bei einer in der Europäischen Union oder im EWR ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, die er mit einer Deckung für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR pro Schadensfall und für Vermögensschäden in Höhe von mindes- tens 1 Mio. EUR pro Schadensfall vorzuhalten hat, wobei diese Deckungs- summe in einem Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen muss. Der Versicherungsschutz ist dem Auftraggeber binnen 14 Kalendertagen nach Ver- tragsschluss nachzuweisen. 13.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über eine Änderung oder den Wegfall des Versicherungsschutzes unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu benachrichtigten. 13.3 Der Nachweis des Versicherungsschutzes ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers. Er wird als Anlage 6 zu diesem Vertrag genommen.

14 Laufzeit, Kündigung

14.1 Dieser Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber in Kraft. Er endet am 31.12.2026 ohne, dass es einer Kündigung bedarf.

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14.2 Die Beendigung des Rahmenvertrages lässt den rechtswirksamen Fortbestand der unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Ausführungsverträge unbe- rührt. 14.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt. Das gilt sowohl für diesen Rahmenvertrag als auch die unter dem Rah- menvertrag geschlossenen Einzelverträge. Ein wichtiger Grund liegt insbeson- dere vor, a) wenn der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenz- oder Sanierungs- verfahren nach deutschem oder ausländischem Recht beantragt oder er- öffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. b) wenn eine Partei wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung der anderen Partei grob oder wiederholt verletzt. 14.4 Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsgründe blei- ben unberührt. 14.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Auf diesen Vertrag und sämtliche Rechtsbeziehungen, die sich daraus ergeben, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung.

15.2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der unter diesem Vertrag geschlossenen Einzelaufträge, ist, so- weit gesetzlich zulässig, Frankfurt a.M. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers anzurufen.

15.3 Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, seine Leistungen aus diesem Vertrag zu unterbrechen bzw. weitere Leistungen abzulehnen.

15.4 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber her- rühren.

15.5 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit ihm verbundene Unternehmen zu übertragen, ohne dass es dazu der Zustimmung des AN bedarf. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung von Forderun- gen bleiben unberührt. 15.6 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – einschließlich dieser Klausel – sind zu Beweiszwecken schriftlich zu vereinbaren. Änderungen dieses Vertra- ges gelten auch für bereits abgeschlossene Einzelverträge, es sei denn, der AG und der AN treffen eine andere Vereinbarung.

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15.7 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt, wenn die beiden Parteien bei objektiver Beurteilung den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der in Rede ste- henden Bestimmung geahnt hätten. Entsprechendes gilt für Lücken.

16 Ausfertigung

Dieser Vertrag kommt durch Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfah- ren zu Stande. Er wird danach zu Zwecke der Dokumentation zweifach ausge- fertigt. Der AN und der AG erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.

………………, den ……………… ………………, den ………………

……………… ………………

Auftraggeber Auftragnehmer

……………… ………………

Auftraggeber Auftragnehmer

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung