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10.09.2026 Seite 1 von 1
genehmigungsfreie Beschäftigung (Strahlenschutz Wismut genehmigungsfrei) effektive Dosis < 1 mSv/Kalenderjahr
Anforderungen zum Strahlenschutz Die vorgesehene Tätigkeit (Sicherungsdienstleistungen am Standort Ronneburg der Wismut GmbH) wird im Überwachungsbereich der WISMUT GmbH Bereich Sanierung Ronneburg ausgeführt.
Strahlenschutzbereiche sind mit dem Strahlenwarnzeichen mit Zusatz „Radioaktiv“ gekennzeichnet.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zum Strahlenschutz, insbesondere das Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Der Auftragnehmer und sein Personal haben die Anordnungen des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) des Auftraggebers zu befolgen.
Die effektive Dosis für die Mitarbeiter des AN beträgt 0,15 mSv für die Tätigkeit (ca. 365 h jährlich).
Unabhängig davon muss der Bieter dem Auftraggeber trotzdem mitteilen, ob er im Besitz einer Genehmigung gemäß § 25 StrlSchG ist.
Vor der Ausführung der Leistung sind die Namen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers dem Strahlenschutzbeauftragten des Auftraggebers schriftlich mitzuteilen. Die Unterweisung der Arbeitnehmer des Auftragnehmers erfolgt durch den Strahlenschutzbeauftragten des Auftraggebers. Die Arbeitnehmer sind durch die verantwortliche Person des Auftragnehmers dem Strahlenschutzbeauftragten vorzustellen. Vorgesehene Änderungen im Personalbestand sind dem Strahlenschutzbeauftragten sofort zu melden und die erforderliche Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Dies gilt auch für die von Subunternehmen des Auftragnehmers eingesetzten Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Personen des Auftragnehmers die Unterweisung und Anweisungen des Auftraggebers in einer ihnen verständlichen Sprache übermittelt bekommen.
Alle Materialien, Werkzeuge und Gegenstände des Auftragnehmers, die im Strahlenschutzbereich eingesetzt sind, dürfen bis zur Freigabe durch den Strahlenschutzbeauftragten des Auftraggebers aus dem Strahlenschutzbereich nicht entfernt werden.