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zu 9.2 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen) Anlage zum Beiblatt des Formblattes 634
Vergabe-Nr.
9.2 Strahlenschutzmaßnahmen bei genehmigungsfreier Beschäftigung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zum Strahlenschutz,
insbesondere das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. Teil I Nr. 42 vom
03.05.2017) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 (BGBl. Teil I Nr.
41, vom 05.12.2018) einzuhalten.
Er verpflichtet sich außerdem, den Weisungen des Strahlenschutzbeauftragten des
Auftraggebers in strahlenschutztechnischen und strahlenschutzrechtlichen Belangen, im
Hinblick auf die radiologische Überwachung und die Gesamtaufenthaltsdauer im
Strahlenschutzbereich Folge zu leisten. Er wird die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer
darauf hinweisen, dass sie vor Arbeitsantritt in vom Strahlenschutzbeauftragten unterwiesen
werden und sie verpflichten, diesen Weisungen zu folgen.
Vor der Ausführung der Leistung sind die Namen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers dem
Strahlenschutzbeauftragten des Auftraggebers schriftlich mitzuteilen, zur Durchführung der
Unterweisung persönlich beim Strahlenschutzbeauftragten vorzustellen und die Namensliste
bei Wechsel von Arbeitnehmern zu ergänzen. Dies gilt auch für die vom Nachauftragnehmer
des Auftragnehmers eingesetzten Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die
Personen des Auftragnehmers die Unterweisung und Anweisungen des Auftraggebers in
einer ihnen verständlichen Sprache übermittelt bekommen.
Alle Materialien, Werkzeuge und Gegenstände des Auftragnehmers, die im Strahlenschutz-
bereich eingesetzt worden sind, dürfen bis zur Freigabe durch den Strahlenschutz-
beauftragten des Auftraggebers aus dem Strahlenschutzbereich nicht entfernt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung zusätzlich genannten
Anforderungen an den Strahlenschutz (insbes. zu den Zutrittsregelungen und den
Hygienevorschriften) einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat im Fall einer Leistungsdauer kleiner als ein Jahr eigenständig zu
überprüfen, ob seine Arbeitnehmer durch die in der Leistungsbeschreibung genannte, zu
erwartende Dosis nicht doch als beruflich exponierte Personen einzuordnen sind (aufgrund
beruflicher Expositionen außerhalb der Leistungserbringung bei Wismut). In einem solchen
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Fall hat der Auftragnehmer die Führung von Strahlenpässen für seine Arbeitnehmer
entsprechend § 5 Absatz 7 StrlSchG i. V. m. § 71 StrlSchV zu gewährleisten.
Wenn der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Nachauftragnehmer einsetzt,
hat der Auftragnehmer diese zu verpflichten, die unter Abs. 1 bis 5 genannten Pflichten
entsprechend zu übernehmen und weiterzugeben.
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