634 - 9.2 - StrlSchV - genehmigungsfreie Beschäftigung.pdf

Sicherheitsdienstleistungen am Standort Ronneburg

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zu 9.2 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen) Anlage zum Beiblatt des Formblattes 634

Vergabe-Nr.

9.2 Strahlenschutzmaßnahmen bei genehmigungsfreier Beschäftigung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zum Strahlenschutz,

insbesondere das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. Teil I Nr. 42 vom

03.05.2017) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29.11.2018 (BGBl. Teil I Nr.

41, vom 05.12.2018) einzuhalten.

Er verpflichtet sich außerdem, den Weisungen des Strahlenschutzbeauftragten des

Auftraggebers in strahlenschutztechnischen und strahlenschutzrechtlichen Belangen, im

Hinblick auf die radiologische Überwachung und die Gesamtaufenthaltsdauer im

Strahlenschutzbereich Folge zu leisten. Er wird die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer

darauf hinweisen, dass sie vor Arbeitsantritt in vom Strahlenschutzbeauftragten unterwiesen

werden und sie verpflichten, diesen Weisungen zu folgen.

Vor der Ausführung der Leistung sind die Namen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers dem

Strahlenschutzbeauftragten des Auftraggebers schriftlich mitzuteilen, zur Durchführung der

Unterweisung persönlich beim Strahlenschutzbeauftragten vorzustellen und die Namensliste

bei Wechsel von Arbeitnehmern zu ergänzen. Dies gilt auch für die vom Nachauftragnehmer

des Auftragnehmers eingesetzten Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die

Personen des Auftragnehmers die Unterweisung und Anweisungen des Auftraggebers in

einer ihnen verständlichen Sprache übermittelt bekommen.

Alle Materialien, Werkzeuge und Gegenstände des Auftragnehmers, die im Strahlenschutz-

bereich eingesetzt worden sind, dürfen bis zur Freigabe durch den Strahlenschutz-

beauftragten des Auftraggebers aus dem Strahlenschutzbereich nicht entfernt werden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung zusätzlich genannten

Anforderungen an den Strahlenschutz (insbes. zu den Zutrittsregelungen und den

Hygienevorschriften) einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat im Fall einer Leistungsdauer kleiner als ein Jahr eigenständig zu

überprüfen, ob seine Arbeitnehmer durch die in der Leistungsbeschreibung genannte, zu

erwartende Dosis nicht doch als beruflich exponierte Personen einzuordnen sind (aufgrund

beruflicher Expositionen außerhalb der Leistungserbringung bei Wismut). In einem solchen

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zu 9.2 (Weitere Besondere Vertragsbedingungen) Anlage zum Beiblatt des Formblattes 634

Fall hat der Auftragnehmer die Führung von Strahlenpässen für seine Arbeitnehmer

entsprechend § 5 Absatz 7 StrlSchG i. V. m. § 71 StrlSchV zu gewährleisten.

Wenn der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Nachauftragnehmer einsetzt,

hat der Auftragnehmer diese zu verpflichten, die unter Abs. 1 bis 5 genannten Pflichten

entsprechend zu übernehmen und weiterzugeben.

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