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4.0_Leistungsbeschreibung Sicherheitsdienstleistung.pdf

Sicherheitsdienstleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 19:03 (Europe/Berlin)

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Ausschreibung der Sicherheitsdienstleistungen für das

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

(TMBWK) und das

Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie

(TLDA), Petersberg 15 in 99084 Erfurt

Leistungsbeschreibung

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Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätzliche Vorbemerkungen ......................................................................................... 4 1.1 Ziele der Ausschreibung ................................................................................................... 4 1.2 Beschreibung der Liegenschaften ..................................................................................... 4 1.3 Anforderungen an den Bieter ............................................................................................ 4 1.4 Vertragsumfang ................................................................................................................ 4 1.5 Haftung ............................................................................................................................. 5 1.6 Objektorganisation ............................................................................................................ 5 1.7 Einsatzleitung bzw. Objektverantwortlicher ....................................................................... 6 1.8 Personal ........................................................................................................................... 7 1.8.1 Qualifikationen und Fachkunde .................................................................................. 7 1.9 Personaleinsatzlisten und Zustimmungspflicht .................................................................. 8 1.10 Verschwiegenheit / Geheimschutz / Datenschutz ............................................................. 8

2 Leistungen des Sicherheitsdienstleisters ............................................................................ 9 2.1 Allgemein .......................................................................................................................... 9 2.2 Dienstanweisung .............................................................................................................. 9 2.3 Arbeitsmittel ...................................................................................................................... 9 2.4 Leistungen ...................................................................................................................... 10 2.4.1 Titel 1 „A“ – Sicherheitsdienst: Schließdienst – Nutzer TMBWK ............................... 10 2.4.1.1 Ausführungszeit und Besetzung ....................................................................... 10 2.4.1.2 Qualifikation der Wachpersonen ....................................................................... 10 2.4.1.3 Aufgaben .......................................................................................................... 10 2.4.1.4 Abrechnung ...................................................................................................... 11 2.4.2 Titel 1 „B“ – Sicherheitsdienst: Schließdienst – Nutzer TLDA ................................... 11 2.4.2.1 Ausführungszeit und Besetzung ....................................................................... 11 2.4.2.2 Qualifikation der Wachpersonen ....................................................................... 11 2.4.2.3 Aufgaben .......................................................................................................... 11 2.4.2.4 Abrechnung ...................................................................................................... 12 2.4.3 Titel 2 „A“– Alarmaufschaltung und Alarmüberwachung für Einbruchmeldeanlage - Nutzer TMBWK ...................................................................................................................... 12 2.4.3.1 Ausführungszeit ................................................................................................ 12 2.4.3.2 Qualifikation der Wachpersonen ....................................................................... 12 2.4.3.3 Aufgaben .......................................................................................................... 12 2.4.3.4 Abrechnung ...................................................................................................... 13 2.4.4 Titel 2 „B“– Alarmaufschaltung und Alarmüberwachung für Einbruchmeldeanlage – Nutzer TLDA .......................................................................................................................... 13 2.4.4.1 Ausführungszeit ................................................................................................ 13 2.4.4.2 Qualifikation der Wachpersonen ....................................................................... 13 2.4.4.3 Aufgaben .......................................................................................................... 13 2.4.4.4 Abrechnung ...................................................................................................... 13 2.4.5 Titel 3 –Bedarfspositionen, Alarmverfolgung/Interventionsdienst und Sondertätigkeiten – beide Nutzer ........................................................................................... 14 2.4.5.1 Qualifikation der Wachperson ........................................................................... 14 2.4.5.2 Aufgaben .......................................................................................................... 14 2.4.5.3 Abrechnung ...................................................................................................... 14 2.5 Qualitätssicherung .......................................................................................................... 14 2.6 Aufsicht und Weisung ..................................................................................................... 14

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3 Kalkulation und Wertung ..................................................................................................... 15 3.1 Leistungsverzeichnis und Kalkulation ............................................................................. 15 3.2 Wertung .......................................................................................................................... 15

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1 Grundsätzliche Vorbemerkungen

1.1 Ziele der Ausschreibung Der Freistaat Thüringen als Auftraggeber (AG), vertreten durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), beabsichtigt, Teilleistungen des infrastrukturellen Gebäudemanagements in Form von Sicherheitsdienstleistungen an einen externen Dienstleister als Auftragnehmer (AN) zu vergeben.

Durch die Vergabe an einen Dienstleister erwartet der AG, den Sicherheitsbedürfnissen des Frei- staates Thüringen, seiner Bediensteten, der Bewohner und der Bürger nach Schutz des Lebens und des Eigentums gerecht zu werden. Ziel ist es die Liegenschaft entsprechend der sicherheitstechni- schen und der geforderten sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte unter Einhaltung der gültigen Nor- men, Richtlinien, Gesetze und Anforderungen zu betreiben sowie Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten, Gefahren und Schäden abzuwenden und Menschen, Sach- und Vermögenswerte zu schützen.

1.2 Beschreibung der Liegenschaften Das Bewachungsobjekt befindet sich auf dem Petersberg 15 in 99084 Erfurt. Die Liegenschaft wird durch mehrere Mietparteien genutzt. Die Mietbereiche sind über Aufzug (in allen 3 Treppenhäusern) in die jeweiligen Etagen erschlossen. Die vom Freistaat angemieteten Flächen werden als Verwal- tungs- und Archivstandort mit allen Funktionsbereichen (Verwaltung, Bearbeitung, Reproduktion und Benutzung) von folgenden Dienststellen genutzt.

NutzerGesamtnutzflächeAnzahl BediensteteDurchschn. Besucher/Monat
TMBWK1.363,66 m²43150
TLDA903,90 m²1020

Der Standort befindet sich in der Innenstadt auf dem Petersberg. Als Besonderheit ist zu beachten, dass die Zufahrtsmöglichkeit auf das Gelände nicht gegeben ist. Verpollerung durch Stadt Erfurt. Ein öffentlicher, gebührenpflichtiger Parkplatz ist vorhanden.

1.3 Anforderungen an den Bieter Bei dem Bieter muss es sich um ein für die ausgeschriebenen Leistungen qualifiziertes Unterneh- men handeln, welches das Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung ausübt. Das Bewachungsunternehmen ist eine private Einrichtung zum Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben, Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung, Beschädigung o- der des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter. In diesem Sinne schützt das Sicherheits- unternehmen die Liegenschaft und die Bediensteten sowie Geschäftspartner, Firmen, Besucher u.a.

Den Wachpersonen stehen keine polizeilichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Befugnisse zu. Sie handeln wesentlich im Rahmen des Hausrechts. Jede Wachperson ist „Besitzdiener“ und nimmt als solche für die zu sichernde Liegenschaft Besitzschutzrechte (§§ 859, 860 BGB) wahr. Darüber hinaus stehen den Wachpersonen die gleichen Rechte zu wie jeder Privatperson.

1.4 Vertragsumfang Der in dieser Ausschreibung definierte Leistungsumfang ist verbindlicher Vertragsbestandteil. Der AG behält sich Änderungen des Leistungsumfangs vor; diese werden dem AN rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses an den aktuellen betrieblichen oder bauli- chen Stand der Liegenschaft bleibt dem AG vorbehalten.

Die vom AN im Angebot angebotenen Einheitspreise sind Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragslaufzeit sowie für spätere Einzelbeauftragungen und Abrufe verbindlich. Bei Änderungen

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der benötigten Mengen erfolgt die Anpassung des Leistungsentgelts auf Basis der tatsächlich er- brachten Leistungen. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der im Leistungsver- zeichnis hinterlegten Einheitspreise.

1.5 Haftung Der AN ist verpflichtet, für die Dauer der Leistungserbringung angemessene und ausreichende Si- cherungsvorkehrungen zu treffen, um Schäden zu vermeiden.

Der AN haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich Bearbeitungsschäden), die im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen.

Der AN verpflichtet sich, für die gesamte Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den nachfolgend genannten Mindestdeckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung ist dem AG auf dessen Anforderung hin (erstmalig zwei Wochen vor Beginn der Auftragsausführung) vorzulegen.

Die Mindestdeckungssummen pro Schadensfall betragen:

Personenschäden: 5.000.000,00 € Sachschäden: 2.500.000,00 € Vermögensschäden: 250.000,00 € Schäden gem. Datenschutzgesetz i.V.m. DS-GVO: 250.000,00 € Verlust bewachter Sachen: 1.200.000 € Schlüsselverlustschäden: 15.000,00 € Die genannten Versicherungssummen müssen während eines Versicherungsjahres mindestens zweifach zur Verfügung stehen.

Der Nachweis (Police, Versicherungsbestätigung) ist dem AG auf Anforderung (erstmalig 2 Wochen vor Vertragsbeginn) vorzulegen.

1.6 Objektorganisation Die Ausführung der Sicherheitsdienstleistungen erfolgt auf Grundlage eines vom AN regelmäßig zu erstellenden monatlichen Dienstplans. Die objektspezifischen Einweisungen in die Funktion und Handhabung der vorhandenen technischen Einrichtungen erfolgen bei der Übernahme des Auftra- ges durch die/den Nutzer.

Der AG sowie der Nutzer besitzen ein uneingeschränktes Zugriffs- und Kontrollrecht. Dieses be- rechtigt sie jederzeit zur Einsichtnahme in die Dienstplanung, die Dienstnachweise, das Wachbuch, die Dienstanweisungen sowie in alle sonstigen elektronischen und schriftlichen Unterlagen. Auf Ver- langen sind dem AG Kopien der genannten Aufzeichnungen auszuhändigen oder durch diesen an- fertigen zu lassen. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, unangekündigte Kontrollen der Wach- und Kontrollaufgaben vor Ort durchzuführen.

Der AN ist vollumfänglich dafür verantwortlich, angemessene, witterungsentsprechende, saubere und vollständige personengebundene Dienstbekleidung bereitzustellen und ein korrektes sowie ein- heitliches äußeres Erscheinungsbild der Wachpersonen sicherzustellen. Das eingesetzte Personal muss optisch zweifelsfrei als Mitarbeiter des AN erkennbar sein, sicher und freundlich auftreten und die auf Kosten des AN beschaffte Dienstbekleidung (bestehend aus Jacke, Pullover, Hemd bzw. Bluse, langer Hose und geschlossenen, festen Schuhen) tragen. Eine Verwechslung der Dienstbe- kleidung mit der Uniform von Polizei- oder Justizbeamten ist kategorisch auszuschließen.

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Zudem müssen die Beschäftigten des AN während der Dienstzeit einen Dienstausweis gemäß § 18 Abs. 1 BewachV sowie ein Namensschild gemäß § 18 Abs. 3 BewachV tragen, welche die Zugehö- rigkeit zum AN bestätigen. Der Ausweis ist dem AG auf Verlangen zusammen mit dem im Bewa- cherregister hinterlegten Ausweis- oder Identifizierungsdokument vorzulegen. Bei Ausscheiden von Personal hat der AN den Ausweis einzuziehen. Der AG ist unverzüglich über den Verlust oder die Ungültigkeit von Ausweisen zu informieren. Personen, die vom AN nicht beauf- tragt sind, ist der Zutritt nicht gestattet. Auch ist es nicht gestattet, Tiere in das Objekt mitzubringen.

1.7 Einsatzleitung bzw. Objektverantwortlicher Der AN ist verpflichtet, für die gesamte Vertragsdauer einen kompetenten Objektverantwortlichen zu stellen. Die hierfür benannte Person dient als zentrale Ansprechperson für sämtliche Belange des Leistungsumfangs und ist die direkte Schnittstelle zwischen dem AG und dem AN.

Zu den Kernaufgaben des Objektverantwortlichen gehören die Planung, Koordination und Kontrolle eines reibungslosen Betriebsablaufs. Dabei stellt er einen konstant hohen Qualitätsstandard der Leistungen sicher und pflegt den regelmäßigen Austausch mit den Nutzern, um deren Zufriedenheit zu garantieren.

Qualifikation und Fachkunde:

  1. Fachlicher Qualifikationsnachweis: Der Objektverantwortliche muss mindestens über die Qualifikation als „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK)“ verfügen. Die abgeschlossene Ausbildung zur „Werkschutzfachkraft (IHK)“ oder zum Polizeibeamten wird als gleichwertig angesehen.
  2. Eigenerklärung des AN: Der AN hat eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Objektverantwortliche beim Bewacherregister angemeldet ist und von der zuständigen Behörde die Qualifikation und Zuverlässigkeit bestätigt wurde1.
  3. Der Objektverantwortliche muss über Erfahrung als Objektverantwortlicher bei der Bewachung vergleichbarer Objekte verfügen.

Der AN hat spätestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit die geforderte Qualifikation des Objektverantwortlichen und dessen Vertreter nachzuweisen sowie die geforderten Nach- weise zur Person vorzulegen. Der AN ist verpflichtet, jedwede spätere Änderung dem AG ohne gesonderte Aufforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AG behält sich ein Mitspracherecht bei der Auswahl des im Objekt eingesetzten Objektverantwortlichen vor und kann Mitarbeiter ableh- nen. Ein Einsatz im Objekt ist erst nach Vorlage der in den Ziffern 2-3 genannten Nachweise und der Zustimmung des AG zulässig.

Aufgaben des Objektverantwortlichen:

  • Ansprechpartner für AG bzw. Nutzer hinsichtlich der Einzelheiten des Leistungsumfangs,
  • Organisation, Planung und Kontrolle des störungsfreien Betriebsablaufes,
  • Erkennen und Korrigieren von Abweichungen in der Auftragserfüllung,
  • Einhaltung eines hohen Qualitätsstandards der erbrachten Leistung,
  • Anleitung, Koordination, Weisungsbefugnis und Kontrolle der Wachpersonen,
  • Erstellung und Bereitstellung der Dienstpläne,
  • Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen zur Ausrüstung, Dienstbekleidung sowie zum Auftreten der Wachpersonen,
  • Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen,
  • Gewährleistung der lückenlosen Berichterstattung an den AG,
  • Vorhalten einer aktuellen Personaleinsatzliste der Wachpersonen mit allen Vermerken zur Qualifikation und Berechtigungen

Der Objektverantwortliche oder ein entscheidungsberechtigter Vertreter (auch im Urlaubs- oder Krankheitsfall) muss für den AG/Nutzer ganzjährig und 24 Stunden am Tag erreichbar sein (Hotline,

1 4.1_Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung

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Notrufzentrale). Bei Bedarf oder Havariefällen hat sich auf Verlangen des AG bzw. des Nutzers der Objektverantwortliche oder ein anderer entscheidungsberechtigter, weisungsbefugter Vertreter des AN unverzüglich vor Ort einzufinden.

1.8 Personal Der AG legt großen Wert auf den Einsatz von Stammpersonal. Ein ständiger Personalwechsel ist zu vermeiden.

Bereits vorhandenes Personal eines Vordienstleisters steht nicht zur Verfügung. Der AN ist allein verantwortlich für die Bereitstellung der zur Leistungserbringung erforderlichen Ar- beitskräfte und verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges Personal einzusetzen. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.

Der AN hat jederzeit sicherzustellen, dass Personalausfälle, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, nicht zu einer Beeinträchtigung der Dienstleistungen führen. Für Vertretungsfälle ist jederzeit fachlich gleichwertiges Personal vorzuhalten und einzusetzen.

1.8.1 Qualifikationen und Fachkunde Der AN verpflichtet sich, für die Erbringung der Sicherheitsdienstleistungen ausschließlich Personal einzusetzen, das über einschlägige Erfahrung in der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen verfügt und über die für die Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen Vorschriften vollumfänglich unterrichtet und geschult ist.

Soweit für die operative Handlungsfähigkeit vor Ort erforderlich, müssen die eingesetzten Wachper- sonen erweiterte PC-Kenntnisse aufweisen sowie in der Bedienung von Standardsoftware und den spezifischen Gefahrenmeldeanlagen, insbesondere Brandmelde- (BMA) und Einbruchmeldeanla- gen (EMA), sachkundig und geschult sein. Die hierfür erforderliche kontinuierliche Fortbildung des Personals hat der AN auf eigene Kosten sicherzustellen. Zudem müssen die eingesetzten Wach- personen einen guten Gesundheitszustand, die für den Dienst erforderliche körperliche Fitness so- wie die Bildschirmtauglichkeit besitzen, um die übertragenen Aufgaben jederzeit vollumfänglich er- füllen zu können.

Der AN hat die Qualifikation und Fachkunde der für den Einsatz vorgesehenen Wachpersonen vor deren erstem Dienstantritt im Objekt durch die lückenlose Vorlage folgender Unterlagen und Nach- weise gegenüber dem Auftraggeber (AG) zu belegen:

  1. Eigenerklärung des AN: Eine personengebundene Erklärung zu jeder einzelnen im Objekt eingesetzten Wachperson, dass diese ordnungsgemäß beim Bewacherregister angemeldet ist und von der zuständigen Behörde die Qualifikation und Zuverlässigkeit bestätigt wurde (gemäß Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung).
  2. Behördlicher Register- und Prüfungsnachweis: Mitteilung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer (Bewacher-ID) aus dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV oder die Bestätigung der Anmeldung sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BewachV für jede einzelne Wachperson.
  3. Fachliche Qualifikationsnachweise: Schriftliche Nachweise über die für das Objekt konkret geforderten Qualifikationen für jede einzelne Wachperson.
  4. Verpflichtungsnachweis: Nachweis über die erfolgte gesetzliche Verpflichtung der Wachperson gemäß § 17 Abs. 3 BewachV.
  5. Sprachnachweis: Sofern Deutsch nicht die Muttersprache der eingesetzten Wachperson ist, ist der Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erbringen. Der Nachweis hat durch ein anerkanntes Zertifikat (z. B. Goethe-Institut, telc, TestDaF) zu erfolgen.

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1.9 Personaleinsatzlisten und Zustimmungspflicht Der AG behält sich ein Mitspracherecht bei der Auswahl des im Objekt eingesetzten Personals und des Objektverantwortlichen vor und ist berechtigt, Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen abzu- lehnen.

Der Einsatz von Personal – sowohl bei Auftragsbeginn als auch bei jedem späteren Personalwech- sel oder Nachbesetzungen im laufenden Betrieb – ist zwingend an die vorherige Vorlage und Prü- fung der geforderten Unterlagen gebunden.

Hierzu hat der AN dem AG spätestens zwei Wochen vor Auftragsbeginn sowie unaufgefordert vor jedem geplanten Personalwechsel eine aktuelle Personaleinsatzliste (Stamm- und Vertretungsper- sonal sowie Objektverantwortlicher) auf Basis der Vorlage des AG einzureichen. Zeitgleich und ausnahmslos sind für den Objektverantwortlichen die unter Nr. 1.6.1.1 aufgeführten Unterlagen Nr. 1-2 und für jede einzusetzende Wachperson die unter Nr. 1.7.1 aufgeführten Unter- lagen Nr. 1-4 und Nr. 5 (soweit erforderlich) vorzulegen:

Wichtiger Hinweis: Der Einsatz neuen Personals darf erst nach ausdrücklicher Zustimmung des AG erfolgen. Ohne die vorherige Einreichung und Freigabe der vollständigen Unterlagen ist der Einsatz im Objekt untersagt.

Der AN sichert zu, dass die personenbezogenen Daten des eingesetzten Personals unter strikter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhoben wurden. Diese Daten werden vom AG ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung gespeichert und in diesem Zusammenhang nur an die nutzende Dienststelle weitergegeben.

1.10 Verschwiegenheit / Geheimschutz / Datenschutz Der AN sowie das von ihm beauftragte Personal sind zu striktester Vertraulichkeit verpflichtet. Es ist dem Personal untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten oder sonstige Dokumente zu nehmen, die sich in den Diensträumen befinden. Sie haben über alle dienstlichen und sonstigen Angelegenhei- ten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren. Das unbefugte Öffnen von Schränken, Schubladen oder ähnlichen Behältnissen sowie die private Nut- zung von Telefonen und IT-Technik des AG sind ausdrücklich untersagt.

Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der datenschutzrecht- lichen Bestimmungen. Ein schriftlicher Nachweis dieser Verpflichtung ist dem AG auf Verlangen vorzulegen. Der AN gewährleistet, dass alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewor- denen Geschäfts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch über die Beendigung des Vertragsver- hältnisses hinaus streng vertraulich behandelt werden.

Darüber hinaus wird das eingesetzte Personal einer Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Ver- pflichtungsgesetzes (vom 02.03.1974 in der jeweils geltenden Fassung) unterzogen. Der AN ver- pflichtet sich zur aktiven Mitwirkung an dieser Maßnahme und hat sein Personal entsprechend zu informieren. Die Kosten für den Personalaufwand im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung trägt der AN. Der Termin für die Durchführung dieser Verpflichtung ist mit dem zuständigen Objektsach- bearbeiter des AG abzustimmen.

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2 Leistungen des Sicherheitsdienstleisters

2.1 Allgemein Es ist die Aufgabe und Garantiepflicht des AN, die Ordnung und Sicherheit des zugewiesenen Be- wachungsobjektes aufrechtzuerhalten.

Während des Dienstes besteht ein uneingeschränktes Fernseh- und Rundfunkverbot. Des Weiteren ist die private Nutzung jeglicher Art von PC, Laptop, Tablet oder Smartphone nicht gestattet. Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz und die Pausen. Das Sicherheitspersonal muss bei Dienstantritt und während der Arbeitszeit nüch- tern sein. Es gilt die 0,0-Promille-Grenze. Das Rauchen ist nur an den dafür ausgewiesenen gekennzeichneten Plätzen gestattet.

2.2 Dienstanweisung Der AN hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Nutzerver- treter unter Einbeziehung des jeweils zuständigen Objektsachbearbeiters des AG eine Dienstanwei- sung zu erstellen, die die Einzelheiten der Dienstdurchführung regelt. Insbesondere muss die jewei- lige Dienstanweisung alle Festlegungen zum Kräfteeinsatz, Arbeitsinhalt und zur Zeitdauer der Si- cherheitsdienstleistung beinhalten. Sie muss weiterhin Einzelheiten zu Streifenwegen, Alarmplänen, Meldeketten, Notfallverfahren, Kommunikationsrichtlinien, zur Ausrüstung der Wachpersonen, zum Meldewesen sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz regeln. Hierzu vom AG/Nutzer übergebene Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Auftragsdurchführung zu verwenden.

Die Dienstanweisung ist von dem Verantwortlichen des AN und vom jeweiligen Nutzervertreter zu unterzeichnen und dem AG spätestens 1 Woche vor Auftragsbeginn in Kopie zu übergeben. Änderungen der Dienstanweisungen, die sich aus Präzisierung des Personaleinsatzes oder betrieb- lichen Anforderungen ergeben, sind sowohl mit dem Nutzer, als auch mit dem AG abzustimmen und von Nutzer und AN zu bestätigen. Jede Ergänzung oder Änderung einer bestehenden Dienstanwei- sung ist dem AG zeitnah in Kopie zu übergeben und in der Einsatzdokumentation aufzuzeigen. Die Dienstanweisung muss für die Wachpersonen in Vorbereitung auf den Dienst und während des Dienstes jederzeit verfügbar hinterlegt sein.

2.3 Arbeitsmittel Der AN stellt alle für die Leistungsausführung erforderlichen Arbeitsmittel. Alle zum Einsatz kom- menden Arbeitsmittel müssen nachweislich in einem einwandfreien Zustand sein, den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und alle erforderlichen Prüfungen hinsichtlich Betriebssi- cherheit aufweisen. Der AN ist verantwortlich für deren ununterbrochene Funktionsfähigkeit bzw. der unverzüglichen Wiederherstellung dieser spätestens nach 24h.

Vom AG überlassenen Einsatzmittel bleiben Eigentum des AG und sind vom AN sorgfältig zu be- handeln. Überlassene Gegenstände dürfen nur auftragsbezogen verwendet werden und sind mit Auftragsbeendigung unverzüglich und vollständig in einem technisch einwandfreien, ordnungsge- mäßen Zustand an den AG zu übergeben. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN am Tage der letzten Dienstleistung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude herauszunehmen.

Bedarf es einer zusätzlichen Ausstattung und Ausrüstung der Arbeitsplätze obliegt die Beschaffung und die Instandhaltung dem AN.

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2.4 Leistungen 2.4.1 Titel 1 „A“ – Sicherheitsdienst: Schließdienst – Nutzer TMBWK 2.4.1.1 Ausführungszeit und Besetzung Das Gebäude ist werktags von Montag bis Freitag (nicht am 24.12. und 31.12.) zu folgenden Zeiten zu öffnen und zu verschließen:

TMBWK
Mo-FrÖffnen um 5:00 Uhr, damit Reinigungsfirma 5:00 Uhr Zugang erhält und die Bediensteten pünktlich 6:00 Uhr den Dienst beginnen können
Mo-FrSchließen ab 20:00 Uhr bis spätestens 20:15 Uhr

In Einzelfällen z.B. bei Veranstaltungen kann es zu längeren Öffnungszeiten kommen. Hier erfolgt eine Information spätestens 24h vorher an den AN.

2.4.1.2 Qualifikation der Wachpersonen Die eingesetzten Wachpersonen müssen mind. die Sachkundeprüfung gem. § 34 a GewO nachwei- sen können.

Der AN hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen ihre Kenntnisse ständig aktualisieren (z.B. tech- nische Anlagen, Einbruchmeldeanlage, rechtliche Rahmenbedingungen, Gesetzesänderungen). Bei Bedarf hat der AN die Wachpersonen entsprechend zu schulen. Ausbildungs-/ Einweisungsmaßnahmen für die Wachpersonen sind außerhalb der Dienstzeit in der Liegenschaft zu organisieren.

2.4.1.3 Aufgaben • Schließdienst einschließlich Kontrollfunktion mit dem Ziel, die Verschlusssicherheit des Be- wachungsobjekts bzw. den Zugang zum Mietbereich für die Bediensteten zu gewährleisten Für die Gebäudezugangstüren sowie die Bewachung des Gesamtobjekts ist der Eigentümer verantwortlich.

• TMBWK

  • Verschließen und Öffnen der Zugangstüren der 2 Mieteinheiten im 1 DG und 2 DG (je 1 x Zugangstür je Treppenhaus zu den Mieteinheiten) unter Berücksichtigung der Betriebszeiten der Dienststelle.
  • Sichtkontrolle auf Verschluss aller Zugangstüren zu den Mietbereichen im 1. und 2. DG, zu den Beratungsräumen, sofern Abweichungen festgestellt werden, Türen ver- schließen, Abweichungen dokumentieren
  • Sichtkontrolle auf Verschluss aller Bürotüren im Mietbereich durchführen, sofern Ab- weichungen festgestellt werden, Türen verschließen, Abweichungen dokumentieren
  • Sichtkontrolle auf Verschluss der Fenster im Mietbereich 1. und 2.DG sowie der Be- ratungsräume durchführen dabei Ausschaltung der Beleuchtung kontrollieren, so- fern Abweichungen festgestellt werden, Licht ausschalten und offene Fenster ver- schließen, Abweichungen dokumentieren
  • Sichtkontrolle im Objekt auf Abschaltung elektronischer Verbraucher mit Ausnahme der EDV-Technik, Drosseln der Heizungsthermostate, Abstellung von Wasserent- nahmestellen, sofern Abweichungen festgestellt werden, diese dokumentieren

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  • Eine detaillierte Einweisung erfolgt durch den Nutzer vor Ort (u.a. durch Informati- onsschreiben mit Ansprechpartner, Zuständigkeiten etc.).
  • bei Antreffen von Personen während der Schließzeit ist die Zugangsberechtigung zu prüfen

• Nachweis der vorgenannten Kontrollen und Schließung erfolgt anhand eines Wächterkon- trollsystems mit Nachweisführung im elektronischen Wachbuch

2.4.1.4 Abrechnung Die Abrechnung der erbrachten Leistungen für den Schließdienst erfolgt über den monatlichen Leis- tungsnachweis in Titel 1 Position 1.1 des Leistungsverzeichnisses.

2.4.2 Titel 1 „B“ – Sicherheitsdienst: Schließdienst – Nutzer TLDA 2.4.2.1 Ausführungszeit und Besetzung Das Gebäude ist werktags von Montag bis Freitag (nicht am 24.12. und 31.12.) zu folgenden Zeiten zu öffnen und zu verschließen:

TLDA
Mo-FrÖffnen ab 5:00 Uhr damit Reinigungsfirma 5:00 Uhr Zugang erhält und die Bediensteten pünktlich 6:00 Uhr den Dienst beginnen können
Mo-FrSchließen ab 20:00 Uhr bis spätestens 20:15 Uhr

In Einzelfällen z.B. bei Veranstaltungen kann es zu längeren Öffnungszeiten kommen. Hier erfolgt eine Information spätestens 24h vorher an den AN.

2.4.2.2 Qualifikation der Wachpersonen Die eingesetzten Wachpersonen müssen mind. die Sachkundeprüfung gem. § 34 a GewO nachwei- sen können.

Der AN hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen ihre Kenntnisse ständig aktualisieren (z.B. tech- nische Anlagen, Einbruchmeldeanlage, rechtliche Rahmenbedingungen, Gesetzesänderungen). Bei Bedarf hat der AN die Wachpersonen entsprechend zu schulen. Ausbildungs-/ Einweisungsmaßnahmen für die Wachpersonen sind außerhalb der Dienstzeit in der Liegenschaft zu organisieren.

2.4.2.3 Aufgaben • Schließdienst einschließlich Kontrollfunktion mit dem Ziel, die Verschlusssicherheit des Be- wachungsobjekts bzw. den Zugang zum Mietbereich für die Bediensteten zu gewährleisten Für die Gebäudezugangstüren sowie die Bewachung des Gesamtobjekts ist der Eigentümer verantwortlich.

• TLDA

  • Verschließen und Öffnen der Zugangstüren der Mieteinheit im 1 DG (je 1 x Zu- gangstür je Treppenhaus zu der Mieteinheit) unter Berücksichtigung der Betriebs- zeiten der Dienststelle
  • Das Archiv im UG (Einheit vom Hauseingang Ost bis zum Hauseingang Mitte) bleibt tagsüber verschlossen. Hier ist jedoch die Einbruchmeldeanlage entsprechend scharf und unscharf zu schalten

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  • Sichtkontrolle auf Verschluss aller Zugangstüren zum Mietbereich im 1. DG, zu den Beratungsräumen sowie zum Archiv im UG, sofern Abweichungen festgestellt wer- den, Türen verschließen, Abweichungen dokumentieren
  • Sichtkontrolle auf Verschluss aller Bürotüren in den Mietbereichen durchführen, so- fern Abweichungen festgestellt werden, Türen verschließen, Abweichungen doku- mentieren
  • Sichtkontrolle auf Verschluss der Fenster der Mietbereiche im UG und DG 1 sowie der Beratungsräume durchführen dabei Ausschaltung der Beleuchtung kontrollie- ren, sofern Abweichungen festgestellt werden, Licht ausschalten und offene Fenster verschließen, Abweichungen dokumentieren
  • Sichtkontrolle im Objekt auf Abschaltung elektronischer Verbraucher mit Ausnahme der EDV-Technik, Drosseln der Heizungsthermostate, Abstellung von Wasserent- nahmestellen, sofern Abweichungen festgestellt werden, diese dokumentieren
  • Eine detaillierte Einweisung erfolgt durch den Nutzer vor Ort (u.a. durch Informati- onsschreiben mit Ansprechpartner, Zuständigkeiten etc.).
  • bei Antreffen von Personen während der Schließzeit ist die Zugangsberechtigung zu prüfen

• Nachweis der vorgenannten Kontrollen und Schließung erfolgt anhand eines Wächterkon- trollsystems mit Nachweisführung im elektronischen Wachbuch

2.4.2.4 Abrechnung Die Abrechnung der erbrachten Leistungen für den Schließdienst erfolgt über den monatlichen Leis- tungsnachweis gemäß Titel 1 Position 1.1 des Leistungsverzeichnisses

2.4.3 Titel 2 „A“– Alarmaufschaltung und Alarmüberwachung für Einbruchmelde- anlage - Nutzer TMBWK 2.4.3.1 Ausführungszeit Die Aufschaltung der Alarmmeldeanlage muss über eine ganzjährig besetzte 24h- Notruf- und Ser- viceleitstelle (NSL) erfolgen.

Die Aufschaltung erfolgt für die Einbruchmeldeanlagen.

NutzerTMBWK
Anlagentyp:Telenot Hiplex
VDS-Nr.:G 117001
Errichter:Goldfunk Sicherheitstechnik GmbH
Linien:2x Bereiche scharf/unscharf, 2x Einbruch, 1x Routine, 1x Störung Netz, 1x Stö- rung Akku

Außerhalb der Öffnungszeiten bzw. Betriebszeiten ist die Einbruchmeldeanlage aktiviert. Die ge- nauen Betriebszeiten lehnen sich an die v.g. Zeitvorgabe für den Schließdienst an, sind jedoch nach Beauftragung noch zu qualifizieren.

2.4.3.2 Qualifikation der Wachpersonen Der AN hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal seine Kenntnisse ständig aktualisiert (z.B. technische Anlagen, Einbruchmeldeanlage, rechtliche Rahmenbedingungen, Gesetzesände- rungen). Bei Bedarf hat der AN das Personal entsprechend zu schulen.

2.4.3.3 Aufgaben ▪ Eingehende Gefahren-, Alarm- und Störmeldungen sind von ausgebildetem Personal aufzuneh- men, zu dokumentieren und entsprechend der Dienstanweisung zu bearbeiten

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▪ Auslösung der Alarmverfolgung durch Wachpersonen des AN unverzüglich jedoch innerhalb maximal 30 min nach Alarmierung ▪ Auslösung der ggf. zusätzliche Bewachung des Objekts/ Sonderbestreifung gemäß Titel 3 (z.B. bei Ausfall der EMA)

2.4.3.4 Abrechnung Die Abrechnung der erbrachten Leistungen für die Alarmaufschaltung und Alarmüberwachung er- folgt über den monatlichen Nettopreis in Titel 2 Position 2.1 des Leistungsverzeichnisses.

2.4.4 Titel 2 „B“– Alarmaufschaltung und Alarmüberwachung für Einbruchmelde- anlage – Nutzer TLDA 2.4.4.1 Ausführungszeit Die Aufschaltung der Alarmmeldeanlage muss über eine ganzjährig besetzte 24h- Notruf- und Ser- viceleitstelle (NSL) erfolgen.

Die Aufschaltung erfolgt für die Einbruchmeldeanlagen.

NutzerTLDA
Anlagentyp:Telenot Hiplex
VDS-Nr.:G 117001
Errichter:Goldfunk Sicherheitstechnik GmbH
Linien:3x Bereiche scharf/unscharf, 3x Einbruch, 1x Routine, 1x Störung Netz, 1x Stö- rung Akku

Aktueller Übertragungsweg ist GPRS, IP ist derzeit nicht vorhanden (TLDA).

Außerhalb der Öffnungszeiten bzw. Betriebszeiten ist die Einbruchmeldeanlage aktiviert. Die ge- nauen Betriebszeiten lehnen sich an die v.g. Zeitvorgabe für den Schließdienst an, sind jedoch nach Beauftragung noch zu qualifizieren.

2.4.4.2 Qualifikation der Wachpersonen Der AN hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal seine Kenntnisse ständig aktualisiert (z.B. technische Anlagen, Einbruchmeldeanlage, rechtliche Rahmenbedingungen, Gesetzesände- rungen). Bei Bedarf hat der AN das Personal entsprechend zu schulen.

2.4.4.3 Aufgaben ▪ Eingehende Gefahren-, Alarm- und Störmeldungen sind von ausgebildetem Personal aufzuneh- men, zu dokumentieren und entsprechend der Dienstanweisung zu bearbeiten ▪ Auslösung der Alarmverfolgung durch Wachpersonen des AN unverzüglich jedoch innerhalb maximal 30 min nach Alarmierung ▪ Auslösung der ggf. zusätzliche Bewachung des Objekts/ Sonderbestreifung gemäß Titel 3 (z.B. bei Ausfall der EMA) ▪

2.4.4.4 Abrechnung Die Abrechnung der erbrachten Leistungen für die Alarmaufschaltung und Alarmüberwachung er- folgt über den monatlichen Nettopreis in Titel 2 Position 2.1 des Leistungsverzeichnisses.

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2.4.5 Titel 3 –Bedarfspositionen, Alarmverfolgung/Interventionsdienst und Sonder- tätigkeiten – beide Nutzer Die Bedarfspositionen entsprechen Leistungen, die nur in Ausnahmefällen (Alarmverfolgung, Son- dertätigkeiten der Bediensteten z.B. Veranstaltungen, erhöhter Sicherheitsbedarf etc.) außerhalb der zum regelmäßigen Leistungsumfang gehörenden Aufgaben des AN auftreten können.

2.4.5.1 Qualifikation der Wachperson Die Wachpersonen müssen mindestens über die Unterrichtung gem. § 34 a GewO verfügen.

Der AN hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal seine Kenntnisse ständig aktualisiert (z.B. technische Anlagen, Einbruchmeldeanlage, rechtliche Rahmenbedingungen, Gesetzesände- rungen). Bei Bedarf hat der AN das Personal entsprechend zu schulen.

2.4.5.2 Aufgaben ▪ Alarmverfolgung: schnellstmöglich bzw. spätestens 30 min nach Alarmierung durch Anfahrt und Kontrolle des Bewachungsobjektes vor Ort

  • Dokumentation der Vorkommnisse im elektronischen Wachbuch und Mitteilung an den AG per E-Mail
  • Weiterführende Maßnahmen gemäß Dienstanweisung
  • Eintragung aller durch die Einbruchmeldeanlage angezeigten Ereignisse in das Be- triebsbuch der Einbruchmeldeanlage (befindet sich vor Ort)

▪ Sondertätigkeiten der Bediensteten: umfasst das Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten, wird i.d.R. rechtzeitig angemeldet, vs. 24 h vor dem Dienstbeginn

  • Zu Beginn der Sondertätigkeit: EMA ist unscharf zu schalten, um den Bediensteten das Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu ermöglichen
  • Während der Sondertätigkeit: Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit zu den Bediensteten
  • Nach Abschluss der Sondertätigkeit: ist die Liegenschaft wieder vollständig zu kontrol- lieren bzw. zu sichern und die EMA scharf zu schalten

▪ Nachweis und Dokumentationen der vorgenannten Ausnahmefälle durch monatlichen Leistungs- nachweis an der Rechnung.

2.4.5.3 Abrechnung Die Abrechnung der erbrachten Leistungen für den Fall der Alarmverfolgung bzw. Sondertätigkeiten der Bediensteten erfolgt bzgl. der Anfahrtskosten über den Pauschalpreis der Bedarfsposition in Titel 3.1. Die Abrechnung weiterführender Maßnahmen erfolgt über die Stundenverrechnungssätze (SVS) der Bedarfspositionen in Titel 3.2 – 3.7. Kleinstmögliche Abrechnungseinheit ist ½ Stunde. Diese Leistungen werden gesondert nach der Anzahl der tatsächlich erbrachten Anfahrten und Stun- den gemäß Titel 3 monatlich abgerechnet.

2.5 Qualitätssicherung Der AG erwartet zur Umsetzung der geforderten Leistung hohe Qualität beim Firmenmanagement, dem Management vor Ort und bei der Gestaltung der Dienstpläne. Zur Qualitätssicherung sind re- gelmäßige Kontrollen durch den Objektverantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren. Die vom AN erbrachten Leistungen werden durch unangemeldete Stichproben des AG kontrolliert. Dies umfasst auch Kontrollen zur Qualität der erbrachten Leistung.

2.6 Aufsicht und Weisung Dem AN obliegt die Aufsicht und das Weisungsrecht über das von ihm eingesetzte Personal. Er entscheidet insbesondere über den örtlichen und zeitlichen Einsatz seiner Mitarbeiter zur Erfüllung des Vertrages, Fragen des Urlaubs und der Vergütung sowie alle sonstigen arbeitsrechtlichen und –vertraglichen Fragen, die einem Arbeitgeber obliegen.

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Die Wachpersonen des AN erhalten ihre Weisungen von der Betriebs-/Einsatzleitung bzw. dem Ob- jektverantwortlichen des AN und/oder dem diensthabenden Schichtleiter. Besondere Ausnahmen hierzu und spezielle Weisungsrechte in Gefahrensituationen müssen in der Dienstanweisung ausdrücklich geregelt sein.

3 Kalkulation und Wertung

3.1 Leistungsverzeichnis und Kalkulation Zur Kalkulation hat der Bieter das in den Vergabeunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis aus- zufüllen. Das erste Tabellenblatt „Vorgehensweise“ enthält eine genaue Beschreibung, wie das Leis- tungsverzeichnis auszufüllen ist. Vorgenommene Änderungen in den geschützten Feldern der Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Die Kalkulation der Leistungen erfolgt durch Angabe der Preise und Stundenverrechnungssätze für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen. Der jeweilige Stundenverrechnungssatz setzt sich aus dem Tariflohn pro Stunde, Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie den Zuschlägen für die Allgemeinkosten und die Zu- schläge für lohngebundene Kosten zusammen. Diese Bestandteile des Stundenverrechnungssat- zes sind durch den Bieter vollständig im Leistungsverzeichnis getrennt einzutragen und bilden die Grundlage für die im Bewachungsvertrag enthaltene Lohngleitklausel. Auch für den monatlichen Nettopreis für die Aufschaltung und Alarmüberwachung (Titel 2, Pos. 2.1) und den Pauschalpreis (netto)/Anfahrt (Titel 3, Pos. 3.1) sind der entsprechende Lohn sowie der Lohnkostenanteil anzugeben. Auch diese Angaben dienen als Grundlage für die im Bewachungs- vertrag enthaltene Lohngleitklausel.

Alle Aufwendungen insbesondere für Qualifikation und Zuverlässigkeitsprüfung der Wachpersonen, Hilfs- und Arbeitsmittel, technische Ausstattung sowie Anfahrtskosten etc. sind bei der Kalkulation der Stundenverrechnungssätze zu berücksichtigen. Bei der Kalkulation des monatlichen Nettoprei- ses (Titel 2, Pos. 2.1) und dem Pauschalpreis (netto)/Anfahrt (Titel 3, Pos. 3.1) sind ebenfalls alle Aufwendungen insbesondere für Qualifikation und Zuverlässigkeitsprüfung der Wachpersonen, Hilfs- und Arbeitsmittel sowie technische Ausstattung etc. zu berücksichtigen.

Die Erstellung des Angebots hat auf Grundlage des ab dem 01.01.2027 gültigen vergabespezifischen Mindestlohns für den Freistaat Thüringen zu erfolgen. Dieser beträgt ab diesem Zeitpunkt 16,10 Euro (brutto) pro Zeitstunde. Die Berechnung ergibt sich gemäß § 6 Abs. 4°Satz 5 des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) aus dem bundesweit geltenden gesetzlichen Mindestlohn (festgesetzt auf 14,60 Euro zum 01.01.2027) zuzüglich des gesetzlich festgeschriebenen Abstandsbetrages von 1,50 Euro.

Da für die Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Thüringen aktuell kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiert, bildet dieser Mindestlohn die verbindliche Lohnuntergrenze für die Kalkulation der Stundensätze. Angebote, die diesen Mindestlohn unterschreiten, werden von der Wertung ausgeschlossen.

Bezüglich etwaiger Erhöhungen des Tariflohns zu Beginn bzw. innerhalb der Vertragslaufzeit wird auf die Lohngleitklausel im Entwurf des Bewachungsvertrages hingewiesen.

Auf Anforderung des AG hat der AN die erforderlichen Faktoren zur Berechnung der Lohngleitklau- sel vorzulegen. Diese werden zum Vertragsbestandteil.

3.2 Wertung Der Zuschlag wird aufgrund des in der Leistungsbeschreibung sehr konkret und detailliert gefassten Anforderungsprofils an die zu erbringende vertragliche Leistung allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.

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Der Wertungspreis setzt sich zusammen aus dem Jahrespreis und dem Preis des im Leistungsver- zeichnis unterstellten Umfangs der Bedarfspositionen.

Ein Anspruch auf die hier genannte Häufigkeit besteht jedoch nicht. Die tatsächliche Häufigkeit kann abweichen.

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