Bewerbungs- und Vergabebedingungen SFPM.pdf

Sicherheitsdienst für Schloss Branitz, Ausstellungen und Besucherzentrum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:04 (Europe/Berlin)

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Bewerbungs- und Vergabebedingungen der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz (Zum Verbleib beim Wettbewerbsteilnehmer bestimmt!)

1 Allgemeines

1.1 Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wird nach der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung Brandenburg in Verbindung mit der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) verfahren, ohne dass außerhalb des Anwendungsbereichs des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hierauf ein Anspruch besteht, der - über die Wahrung der Nichtdiskriminierung hinaus - sich auf Einzelbestimmungen der UVgO bezieht. Bei Verfahren im Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV).

1.2 Vergabeverfahren und Wettbewerbe werden ausschließlich über den Vergabemarktplatz Brandenburg geführt.

2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten Vergabe- oder Verfahrensunterlagen nach Auffassung von Wettbewerbsteilnehmern Unklarheiten, Fehler oder erkennbare Vergabeverstöße, so ist die Vergabestelle vor dem Ende der Teilnahme- oder Angebotsfrist unverzüglich darauf hinzuweisen. Werden trotz bestehender Unklarheiten, Fehler oder Vergabeverstöße ohne Hinweise oder Aufklärungsversuche Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht, so gelten die vorgegebenen Bedingungen als akzeptiert.

3 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Teilnahmeanträge oder Angebote von Wettbewerbsteilnehmern, die sich im Zusammenhang mit Verfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

4 Teilnahme- und Angebotsbedingungen

4.1 Angebote, Teilnahmeanträge sowie die Kommunikation mit der Vergabestelle erfolgen in deutscher Sprache

4.2 Für Teilnahmeanträge und Angebote sind die von der Vergabestelle vorgegebenen und elektronisch übermittelten Vergabeunterlagen zu verwenden.

4.3 Teilnahmeanträge und Angebote müssen vollständig sein und dabei die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sowie die Preise enthalten. Alle Angaben von Wettbewerbsteilnehmern müssen zweifelsfrei sein. Bestehen seitens der Vergabestelle Zweifel, muss der Wettbewerbsteilnehmer nach Aufforderung sich kurzfristig bemühen, die Zweifel auszuräumen. Nicht ausgeräumte Zweifel führen zum Ausschluss des Teilnahmeantrages oder des Angebotes.

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4.4 Änderungen und Ergänzungen an den Vergabe- und Vertragsunterlagen sind unzulässig. Zu Änderungen gehören auch andere Bedingungen, die Wettbewerbsteilnehmer formulieren wie z. B. Änderungen bezogen auf den § 17 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (Zahlungsziel) oder eigene Vertragsbedingungen (AGBs).

4.5 Kurzabschriften von Leistungsverzeichnissen oder Kostenblättern sind grundsätzlich unzulässig. Kurzabschriften zu Leistungsverzeichnissen oder Kostenblättern werden nicht akzeptiert, auch wenn Wettbewerbsteilnehmer im Angebot angeben, dass sie die vorgegebenen Dokumente akzeptieren. Angebote wären mit derartigen Kurzabschriften als unvollständig zu werten. Eine Nachforderung der vollständigen Dokumente erfolgt nicht, da es sich um Preisangaben handelt, die nicht nachgefordert werfen dürfen. Sollte die Vergabestelle Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, wird darauf gesondert in Verfahrensunterlagen hingewiesen.

4.6 Soweit Erläuterungen zur Beurteilung von Teilnahmeanträgen und Angeboten erforderlich erscheinen, können Wettbewerbsteilenehmer auf besonderen Anlagen, die dem Teilnahmeantrag oder Angebot beizufügen sind, hinweisen.

4.7 In Aufforderungen zur Angebotsabgabe ausdrücklich erwünschte oder zugelassene Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gefertigt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Sie müssen bereits bei der Abgabe als vollständiges Angebot abgegeben werden, welches sich an der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung/ in dem jeweiligen Leistungsverzeichnis vorgegebenen Reihenfolge orientiert. Nebenangebote müssen klare, übersichtliche und nachvollziehbare Angaben enthalten. Eventuelle Vorteile gegenüber dem/den vorgegebenen Leistungsverzeichnis/sen oder Änderungen sind deutlich hervor zu heben und ggf. zu beschreiben. Nebenangebote müssen bereits bei der Abgabe des Angebotes auf den ersten Blick so beschaffen sein, dass sie als gleichwertig angesehen werden können.

4.8 Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden.

4.9 Das Angebotsschreiben ist mit dem Namen des Bieters (Firma) und Datum zu versehen. Bei elektronischen Angeboten ist eine Unterschrift auf dem Angebotsformblatt nicht erforderlich, jedoch der abschließende Vermerk zum Absender bzw. bietenden Unternehmens

Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen lt. Pkt. 4.1 bis 4.9 nicht erfüllen, müssen bzw. können von der Wertung ausgeschlossen werden.

4.4 Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

4.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

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4.6 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile von Euro maximal mit drei Dezimalstellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Bei Auslandsangeboten aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer, bei innergemeinschaftlichem Erwerb ist an dieser Stelle auf diesen Umstand hinzuweisen (siehe Nr. 11.2). Die Steuer wird von der Vergabestelle berechnet.

Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist mindestens 14 Kalendertage ab Rechnungseingang beträgt (Hinweis auf die Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg). Wird ein Angebot mit Skontoabrede mit einem kürzeren Zahlungsziel angenommen, ist dennoch die Skontoabrede vereinbart.

4.7 Für die Bearbeitung von Teilnahmeanträgen und Angeboten wird keine Vergütung gewährt.

4.8 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, die bei der Prüfung von Teilnahmeanträge und Angeboten nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Verfahrensunterlagen nichts Anderes festgelegt ist. Wird eine Rückgabemöglichkeit eingeräumt und verlangt, so erfolgt diese innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Zuschlagsfrist, es sei denn, es ist etwas Anderes ausdrücklich vereinbart. Die Kosten der Rückgabe trägt der Wettbewerbsteilnehmer.

4.9 Mit der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten unterliegen Vergabestelle und Wettbewerbsteilnehmer den Bestimmungen gemäß § 46 UVgO sowie § 57 VgV. Der Antrag auf Information kann bereits mit der Einreichung des Teilnahmeantrages oder des Angebotes gestellt werden.

5 Elektronische Übermittlung von Angeboten und Informationen durch den Auftragnehmer

5.1 In der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz sind grundsätzlich nur noch elektronische Teilnahmeanträge und Angebote zugelassen. Dabei ist durch Wettbewerbsteilnehmer und Vergabestelle hinsichtlich organisatorischer und technischer Lösungen sicherzustellen, dass vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote niemand vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträge oder Angeboten Kenntnis erlangen kann.

5.2 Elektronisch zu übermittelnde Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. gem. § § 53 Abs. 1 VgV in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu versehen und über das Bietertool des Vergabemarktplatzes Brandenburg im jeweiligen Projektraum zu versenden.

5.3 Andere auf elektronischem Wege - z. B. E-Mail - übermittelten Angebote sind nicht zugelassen und führen zwingend zum Ausschluss. Dies betrifft auch Teilnahmeanträge.

5.4 Die Übermittlung zusätzlicher Informationen auf elektronischem Wege darf im Rahmen der Aufklärung des Angebotsinhalts bzw. bei Zweifeln nach § 42 (1) Nr. 3 UVgO bzw.§ 56 VgV vom Auftraggeber zugelassen oder vorgeschrieben werden. Dafür ist ebenfalls der Vergabemarktplatz Brandenburg - die Rubrik „Kommunikation“ im jeweiligen Projektraum - zu nutzen.

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5.5. In Ausnahmefällen können Teilnahmeanträge und Angebote per Briefpost (schriftlich) eingereicht werden, wenn in den Verfahrungsunterlagen (Vergabeunterlagen) oder in der Auftragsbekanntmachung darauf gesondert hingewiesen ist und zugelassen wird. Die elektronische Abgabe bleibt jedoch in jedem Fall erlaubt.

6 Gewerberechtliche Voraussetzungen / Berufsgenossenschaft / Zuverlässigkeit

6.1 Wettbewerbsteilnehmer, die den Nachweis noch nicht erbracht haben, dass sie ordnungsgemäß gewerblich gemeldet sind und in einem Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter seinen Sitz hat, eingetragen sind, werden gebeten, dazu eine Eigenerklärung oder ggf. einen entsprechenden Nachweis mit dem Angebot vorzulegen.

6.2 Auf Verlangen haben Wettbewerbsteilnehmer weitere Bescheinigungen vorzulegen, die ihre Eignung belegen (z. B. Berufsgenossenschaft, Kopien von Versicherungspolicen u. ä.). Dazu zählen auch Referenzen oder Referenzlisten (Eigenerklärungen).

6.3 Schwere Verfehlungen können den Ausschluss aus Wettbewerben oder Vergabeverfahren nach sich ziehen. Es sind dies insbesondere Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder mit Bezug auf diesen begangen worden sind; insbesondere Betrug, Subventionsbetrug, Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung, Erpressung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung, Vorteilsgewährung, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Anbieten oder , Versprechen und Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen oder an freiberuflich Tätige oder deren Beschäftigte, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden, sowie Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die keine Straftaten sind, und Verstöße gegen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz genannte Bestimmungen unter den Voraussetzungen der dortigen Regelungen über Auftragssperren. Schwere Verfehlungen im Sinne des § 31 UVgO oder Unterabschnitt 5 der VgV führen zwingend zum Ausschluss aus Wettbewerbsverfahren oder Vergabeverfahren. Wettbewerbsteilnehmer können durch Nachweise über personelle und organisatorische Maßnahmen, die gewährleisten, dass sich eine frühere schwere Verfehlung nicht wiederholen kann und sich nicht mehr auf den Wettbewerb auswirkt (Maßnahmen zur Selbstheilung), beibringen.

7 Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)

7.1 Wettbewerbsteilnehmer haben Art und Umfang der Leistung anzugeben, die an Unterauftragnehmer übertragen werden sollen, und diese zu benennen, wenn dies zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist.

7.2 Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern sind Wettbewerbsteilnehmer und Auftragnehmer verpflichtet,

  • nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren und kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,

  • bei Großaufträgen sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine oder mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist,

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  • dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als sie mit dem Auftragnehmer vereinbart werden,

  • unternehmensbezogene Willenserklärungen oder Bestätigungen sowie allgemein formulierte Bestätigungen über die Herkunft und die Produktionsweise bei eingesetztem Material oder zu liefernden Gegenständen auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen und unterzeichnen zu lassen und

7.3 Bieter werden jedoch darauf hingewiesen,

  • dass die Weitergabe an Unterauftragnehmer in bestimmten Fällen gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, und

  • dass er mit einer Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Unterauftragnehmer in der Regel nicht rechnen kann, wenn nicht die Eignung des Unterauftragnehmers mit dem Angebot nachgewiesen wird oder nachträglich entstandene Gründe die Weitervergabe erforderlich machen.

8 Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben dem Auftraggeber mit dem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zu übergeben, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

9 Sonstiges

9.1 Es gilt deutsches Recht auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird. Hat die die Leistung bestellende und abnehmende Dienststelle ihre Geschäftsräume im Ausland, kann anderes vereinbart werden.

9.2 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

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