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9 - Anlage 8 Merkblatt zum LTMG.pdf

Sicherheitsdienst für einen Freizeitbereich

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:28 (Europe/Berlin)

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Regierungspräsidium Karlsruhe Anlage 8 Merkblatt LTMG Vergabenummer: Ausschreibung der Sicherheitsdienstleistung Freizeitbereich des RPK88-0230.1-86/1-Nr.2/2026 Regierungspräsidiums Karlsruhe, Abt.8, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe

Anlage 8:

Merkblatt LTMG

Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden- Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) Stand 01.01.19

Dieses Merkblatt soll die betroffenen Unternehmen bei der Abgabe der notwendi- gen Erklärung unterstützen.

Allgemeines

Das LTMG verpflichtet öffentliche Auftraggeber, öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Ange- botsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlasse- nen Rechtsverordnung entspricht, soweit nicht eine Tariftreueverpflichtung be- steht und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten güns- tiger ist.

Die Schätzung des Auftragswertes richtet sich nach der Vergabeverordnung (VgV). Danach ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer einschließlich etwaiger Prämien oder sonstiger Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsver- längerungen zu berücksichtigen. Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Be- stimmung zu entziehen.

Informationen zum LTMG

Beim Regierungspräsidium Stuttgart ist eine Servicestelle eingerichtet, die über das LTMG umfassend informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen zur Verfügung stellt (https://rp.baden-wuert-

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temberg.de/Themen/Wirtschaft/Tariftreue/Seiten/default.aspx). Auf die Internet- seite der Servicestelle gelangen Sie auch über den QuickLink (Der schnelle Klick) „Tariftreue“ auf der Startseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (https://rp.ba- den-wuerttemberg.de/rps/Seiten/default.aspx). Die Servicestelle gibt auch Muster für die Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen bekannt. Außerdem fungiert die Servicestelle als Geschäftsstelle des Beirats für die Feststellung der repräsentati- ven Tarifverträge im Verkehrsbereich.

Zur Verpflichtungserklärung im Einzelnen:

Ich erkläre/Wir erklären,

▪ dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts gewährt werden, die nach Art und Höhe mindes- tens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den mein/unser Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist;

▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, und die ein Tarifentgelt auf der Grundlage des AEntG erhalten oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorga- ben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Mi- LoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht.

In § 3 Abs. 1 LTMG wird festgelegt, dass öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, die vom AEntG erfasst werden, nur an solche Unternehmen ver- geben werden dürfen, die sich vorher verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens das auf der Grundlage des AEntG für allgemeinverbindlich erklärte Entgelt zu zah- len. Das AEntG gilt derzeit für folgende Wirtschaftsbereiche:

▪ Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Elektro- handwerk, einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, ▪ Gebäudereinigung, ▪ Briefdienstleistungen,

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▪ Sicherheitsdienstleistungen, ▪ Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, ▪ Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, ▪ Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, ▪ Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, ▪ Pflegedienstleistungen ▪ Schlachten und Fleischverarbeitung.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen überwiegend in einer dieser Branchen tätig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschäftigten im jeweiligen Ka- lenderjahr - bezogen auf die Gesamtarbeitszeit - zeitlich überwiegend die jeweili- gen branchentypischen Tätigkeiten erbracht haben. Hierbei sind Hilfs- und Neben- arbeiten hinzuzurechnen, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung der Tätig- keit notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen.

Möglich ist auch, dass im Rahmen eines öffentlichen Auftrags nur ein Teil der Be- schäftigten des Unternehmens dem AEntG unterfällt. In diesem Fall muss sich das Unternehmen hinsichtlich der restlichen Beschäftigten verpflichten, bei der Aus- führung der Leistung mindestens das nach § 4 des LTMG zu zahlende Mindestent- gelt (brutto) pro Stunde zu zahlen.

Die Tarifverträge, die nach dem AEntG auf ein Unternehmen Anwendung finden, lassen sich z. B. folgender Internetseite der Zollverwaltung entnehmen: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindest- lohn-AEntG-Lohnuntergrenze-AUeG/Branchen-Mindestlohn-Lohnunter- grenze/branchen-mindestlohn-lohnuntergrenze.html.

Ich erkläre/Wir erklären,

▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bei der Aus- führung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und re- präsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, ein- schließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht;

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▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) im Bereich des freigestellten Verkehrs gemäß § 1 der Freistellungs-Verordnung bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vor- gaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, wenn die Leistung nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst wird;

▪ dass mein/unser Unternehmen während der Ausführung der Leistung eintre- tende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachvollzieht.

Öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dienstleistungsaufträge im straßengebundenen öffentlichen Perso- nenverkehr mit Bussen und Straßenbahnen, sonstige Dienstleistungsaufträge im schienengebundenen Personenverkehr sowie Dienstleistungskonzessionen in die- sen Bereichen. Dies umfasst sämtliche, insbesondere auch die nach § 13 des Perso- nenbeförderungsgesetzes genehmigten Verkehrsdienstleistungen. Vom LTMG er- fasst sind auch Auftragsvergaben über die nicht als öffentliche Personenverkehre geltenden Verkehrsaufträge im Sinne der Freistellungsverordnung; hierzu gehören insbesondere der freigestellte Schülerverkehr sowie der Transport von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu oder von Einrichtungen, die deren Betreuung dienen.

Sind im öffentlichen Personenverkehr mehrere Tarifverträge einschlägig, müssen Auftragnehmer ihren Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Tariftreuepflichten insge- samt mindestens das in einem der einschlägigen und als repräsentativ festgestell- ten Tarifverträge vorgesehene Entgelt zahlen.

Die Feststellung der repräsentativen Tarifverträge erfolgt durch das Wirtschaftsmi- nisterium im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines mit den im betroffenen Verkehrsbereich tätigen Sozial- partnern paritätisch besetzten Beirats.

Die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge werden vom Auftraggeber in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags be- nannt. Das Verzeichnis der repräsentativen Tarifverträge für öffentliche Aufträge

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über Verkehrsdienstleistungen nach § 1 Absatz 3 der Verordnung des Sozialminis- teriums zur Durchführung des § 3 Absatz 4 des LTMG wurde als Verwaltungsvor- schrift im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. Zugleich stellt die beim Regierungspräsidium Stuttgart eingerichtete Servicestelle das Verzeichnis und die darin enthaltenen Tarifverträge im Internet zur Verfügung (https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Tariftreue/Seiten/Re- praesentative_Tarifvertraege.aspx). Auf die Internetseite der Servicestelle gelan- gen Sie auch über den QuickLink (Der schnelle Klick) „Tariftreue“ auf der Start- seite des Regierungspräsidiums Stuttgart (https://rp.baden-wuerttem- berg.de/rps/Seiten/default.aspx).

Grundsätzlich gilt das LTMG auch für den freigestellten Verkehr. Ob im Einzelfall bei öffentlichen Aufträgen über Verkehrsdienstleistungen für den freigestellten Verkehr Tariftreue nach den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen ein- zuhalten ist oder das Mindestentgelt des § 4 LTMG gilt, hängt von der jeweils aus- geschriebenen Leistung ab. Es gelten die einschlägigen und repräsentativen Tarif- verträge für den straßengebundenen Personenverkehr, sobald der freigestellte Verkehr vom Anwendungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages umfasst wird.

Bei Ausschreibungen über die Beförderung von bis zu neun Personen einschließ- lich des Fahrzeugführers, wird der Verkehr mit Personenkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) betrieben. Derzeit gibt es im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße keine einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge, die die Beförde- rungen der mit Personenkraftwagen i. S. d. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG durchgeführten freigestellten Verkehre erfassen. Insofern gilt für die betreffenden Verkehre zum jetzigen Zeitpunkt nur das Mindestentgelt gem. § 4 LTMG.

Bei Ausschreibungen über die Beförderung von mehr als neun Personen ein- schließlich Fahrer wird der Verkehr mit Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG betrieben. Die Fahrer benötigen eine besondere Qualifikation. Diese Verkehre fallen unter den Anwendungsbereich des einschlägigen und repräsenta- tiven Tarifvertrags („Personenbeförderung durch Kraftomnibusse“).

Ich erkläre/Wir erklären,

▪ dass meinen/unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den

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Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht oder ▪ dass mein/unser Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansäs- sig ist und die Leistung ausschließlich im EU-Ausland mit dort tätigen Be- schäftigen ausgeführt wird.

Diese Erklärung ist abzugeben, wenn ▪ Unternehmen zwar an das AEntG gebunden sind, aber ihren Beschäftigten we- niger als das aktuell gültige Mindestentgelt bezahlen, ▪ tarifgebundene Unternehmen im Bereich der Personenverkehrsdienste ihren Beschäftigten weniger als das aktuell gültige Mindestentgelt bezahlen, ▪ es sich um sonstige Unternehmen handelt, tarifgebunden oder nicht tarifgebun- den.

Sofern keine Tariftreue gefordert werden kann, müssen sich Unternehmen nach § 4 LTMG verpflichten, ihren unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallenden Beschäf- tigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG er- lassenen Rechtsverordnung entspricht. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungser- bringung durch Auszubildende.

Die zweite Variante trägt dem EuGH-Urteil vom 18. September 2014, Az.: C-579/13 Rechnung, in dem dieser entschieden hat, dass die Bezahlung eines vergabespezi- fischen Mindestlohns nicht verlangt werden darf, wenn ein Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmern eines Nachunternehmers ausgeführt wird.

Ich erkläre/Wir erklären,

▪ dass ich mir/wir uns

▪ von einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und

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diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n); oder ▪ von einem von mir/uns beauftragen Nachunternehmen eine schriftliche Ver- sicherung geben lasse/lassen, dass dieses den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführt und diese Versicherung dem öffentlichen Auftraggeber vorlege(n);

§ 6 Abs. 2 LTMG verpflichtet die Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber Ta- riftreue- und Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen vorzulegen. Glei- ches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt. Dies gilt grundsätzlich auch für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunterneh- men der vom beauftragten Unternehmen eingeschalteten Nachunternehmen. Auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen kann verzichtet werden, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunternehmens oder Ver- leihunternehmens weniger als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Hierfür gilt die erste Variante.

Die zweite Variante trägt dem EuGH-Urteil vom 18. September 2014, Az.: C-579/13 Rechnung, in dem dieser entschieden hat, dass die Bezahlung eines vergabespezi- fischen Mindestlohns nicht verlangt werden darf, wenn ein Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmern eines Nachunternehmers ausgeführt wird.

Ich erkläre/Wir erklären,

▪ dass ich mich verpflichte/wir uns verpflichten sicherzustellen, dass die Nach- unternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.

Auch wenn auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und Mindestentgelt- erklärungen verzichtet werden kann, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunter- nehmens oder Verleihunternehmens weniger als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt, muss das beauftragte Unternehmen gleichwohl dafür sorgen, dass Nach- unternehmen und Verleihunternehmen die Pflicht zur Tariftreue- und Mindestent- geltzahlung einhalten.

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Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftrag- geber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Ver- langen jederzeit nachzuweisen,

In § 7 Abs. 1 LTMG sind die Nachweispflichten der Auftragnehmer sowie ihrer Nachunternehmen und Verleihunternehmen über die Einhaltung ihrer Verpflichtun- gen zur Tariftreue- bzw. Mindestentgeltzahlung festgelegt.

• dass mein/unser Unternehmen sowie die von mir/uns beauftragten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten ha- ben,

Die öffentlichen Auftraggeber haben das Recht, Kontrollen durchzuführen. Sie ha- ben die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorgaben durch ihre Vertragspartner durch anlass- oder stichprobenbezogene Prüfungen aufgrund der von den Unternehmen vorzulegenden Unterlagen sicherzustellen. Vorbereitend darauf haben die Unter- nehmen entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten.

• dass zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem/unserem Unternehmen eine Vertrags- strafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,

§ 8 LTMG regelt die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer bei Verstößen.

Im Vertrag werden die Bezahlung einer Vertragsstrafe bei vorsätzlichen oder fahr- lässigen Verstößen gegen die §§ 3 bis 7 LTMG und die Voraussetzungen für ihre Verwirkung vereinbart. Die Vertragsstrafe beträgt ein Prozent, bei Verkehrsdienst- leistungen beträgt die Vertragsstrafe bis zu einem Prozent des Auftragswerts je Verstoß. Die Obergrenze bei mehreren Verstößen beträgt innerhalb eines Auftrags fünf Prozent.

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• dass bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines/unseres Unterneh- mens sowie der von mir/uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihun- ternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung, ▪ den Ausschluss meines/unseres Unternehmens und die von mir/uns be- auftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, ▪ mein/unser Unternehmen oder die von mir/uns beauftragten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftragge- bers ausgeschlossen werden kann/können,

Der öffentliche Auftraggeber kann Auftragnehmer, Nachunternehmen oder Ver- leihunternehmen bei ihm bekannt gewordenen schuldhaften Verstößen gegen ihre Verpflichtungen nach dem LTMG bis zu drei Jahre lang von weiteren Auftrags- vergaben ausschließen. Die Entscheidung sowie die konkrete Dauer des Aus- schlusses stehen im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers und haben sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Selbstreinigende Maßnahmen der Unternehmen (z. B. arbeitsrechtliche Maßnahmen) werden ange- messen berücksichtigt.

▪ dass der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündi- gung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen habe/haben.

Der öffentliche Auftraggeber kann als weitere Sanktion fristlos kündigen, wenn dies vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 8 Abs. 2 LTMG).

▪ dass der öffentliche Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollver- waltung informiert.

Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die nach dem AEntG für die Verfol- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollver- waltung bei entsprechenden Verstößen zu informieren.

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Sie erhalten weitere Informationen auf der Internetseite der Servicestelle unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Tariftreue/Sei- ten/default.aspx oder über den Quick-Link (Der schnelle Klick) „Tariftreue“ auf der Startseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (https://rp.baden-wuerttem- berg.de/rps/Seiten/default.aspx).

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