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2 - Anlage 1 Vergabe- und Vertragsunterlagen_aktualisiert.pdf

Sicherheitsdienst für einen Freizeitbereich

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:28 (Europe/Berlin)

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Ausschreibung des RP Karlsruhe „Sicherheitsdienstleistung Freizeitbereich AHE“ Az.: RPK88-0230.1-86/1-Nr.2/2026 30.09.2026 Anlage 1 Vergabe- und Vertragsunterlagen

Anlage 1: Vergabe- und Vertragsunterlagen

Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ................................................................................................................................. 3

1.1 Gegenstand der Ausschreibung ........................................................................................... 3

1.2 Auftraggeber (AG), Bieter und Auftragnehmer (AN) ........................................................... 3

1.3 Vergabestelle ........................................................................................................................ 3

1.4 Leistungszeitraum ................................................................................................................. 4

1.5 Leistungsort ........................................................................................................................... 4

1.6 Losbildung ............................................................................................................................. 4

1.7 Zeitplanung des Ausschreibungsverfahrens ....................................................................... 4

2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen ............................................................................. 5

2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ............................................................................................. 5

2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ............................................................................................. 5

2.3 Verwendung der Unterlagen ................................................................................................. 5

2.4 Fragen zur Ausschreibung .................................................................................................... 6

2.5 Vor-Ort-Besichtigung ............................................................................................................ 6

2.6 Angebotsabgabe ................................................................................................................... 7

2.7 Frist zur Angebotsabgabe ..................................................................................................... 7

2.8 Form und Inhalt der Angebote .............................................................................................. 8

2.9 Nachforderung von fehlenden Unterlagen ........................................................................... 8

2.10 Sprache und Währung ........................................................................................................... 9

2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ...................................................................... 9

2.12 Zuschlag und Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 10

2.13 Zuschlagserteilung (Vertragsabschluss) ........................................................................... 10

2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ................................ 10

2.15 Bekanntmachung über vergebene Aufträge ...................................................................... 10

2.16 Vergütung ............................................................................................................................ 11

2.17 Wettbewerbsregister ........................................................................................................... 11

2.18 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ......................................................................... 11

2.19 Bietergemeinschaften ......................................................................................................... 12

2.20 Unterauftragnehmer ............................................................................................................ 13

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2.21 Verschwiegenheitspflicht ................................................................................................... 14

3 Allgemeine vertragliche Bestimmungen .............................................................................. 15

3.1 Vertrag und Vertragsgegenstand ....................................................................................... 15

3.2 Vertragsbestandteile ........................................................................................................... 15

3.3 Pflichten des Auftragnehmers ............................................................................................ 16

3.4 Preise ................................................................................................................................... 17

3.5 Rechnungsstellung ............................................................................................................. 18

3.6 Verzug .................................................................................................................................. 19

3.7 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung ................................................................ 19

3.8 Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz ........................................................... 19

3.9 Kündigung und Insolvenz ................................................................................................... 20

3.10 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers ............................................................... 22

3.11 Haftung des Auftraggebers ................................................................................................ 23

3.12 Gerichtsstand und anwendbares Recht ............................................................................. 23

4 Angebotsprüfung und -wertung ............................................................................................ 23

4.1 Überblick Bewertungsvorgehen ......................................................................................... 23

4.2 Formale Angebotsprüfung .................................................................................................. 24

4.3 Eigungsprüfing .................................................................................................................... 24

4.4 Angemessenheit der Preise ................................................................................................ 25

4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ...................................................................... 26

5 Schlussbestimmungen ........................................................................................................... 27

DATENSCHUTZ HINWEIS:

Informationen zum Schutz personenbezogener Daten, die das Regierungspräsidium

Karlsruhe verarbeitet, finden Sie auf unserer Internetseite Datenschutzerklärungen

(https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-

b-w/) unter dem Titel:

A-06: Hinweis Vergabeverfahren (pdf, 200 KB)

(https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A- 06.pdf)

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1 Einführung

1.1 Gegenstand der Ausschreibung

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe,

beabsichtigt die Vergabe einer Sicherheitsdienstleistung für die

Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim.

Die Laufzeit beträgt 12 Monate mit zweimaliger Verlängerungsoption von jeweils

weiteren 6 Monaten.

Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung.

1.2 Auftraggeber (AG), Bieter und Auftragnehmer (AN)

Auftraggeber ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das

Regierungspräsidium Karlsruhe. Der Auftraggeber ist für den Vertrag

Vertragspartner des Auftragnehmers. Er ist einziger Bezugsberechtigter. Die an der

Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss des

Verfahrens durch Zuschlagserteilung als Bieter bezeichnet.

Für die Phase der Vertragsdurchführung wird das bezuschlagte Unternehmen als

Auftragnehmer bezeichnet.

1.3 Vergabestelle

Regierunsgpräsidium Karlsruhe

Vergabestelle Referat 88

Durlacher Allee 100

D-76137 Karlsruhe

E-Mail: Abt.08.Beschaffung@rpk.bwl.de

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1.4 Leistungszeitraum

Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2027. Es besteht die

Möglichkeit, den Vertrag einseitig durch den Auftraggeber zweimalig um weitere 6

Monate zu verlängern (bis längstens 31.12.2028), wenn der Auftraggeber dies dem

Auftragnehmer bis spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf mitteilt.

1.5 Leistungsort

Der Leistungsort ist die Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim, Rohrstraße 17,

75175 Pforzheim.

1.6 Losbildung

Die Leistung wird nicht in Lose aufgeteilt. Die hier ausgeschriebenen

Hausmeisterdienste stellen eine einheitlich zu erbringende Leistung dar.

1.7 Zeitplanung des Ausschreibungsverfahrens

Zeitplanung/VerfahrensablaufDatum
Tag der Absendung der Unterlagen24.09.2026
Zeitraum Vor-Ort-Besichtigung19.10.2026 – 06.11.2026
Letzter Termin zum Stellen von Bieterfragen (verfahrensleitend, keine Ausschlussfrist)13.11.2026, 12:00 Uhr
Späteste Absendung der Antworten durch die Vergabestelle17.11.2026
Termin zur Abgabe der Angebote20.11.2026, 11:00 Uhr
Voraussichtliche Zuschlagserteilungvoraussichtlich 30.11.2026
Ablauf der Bindefrist10.12.2026
Leistungsbeginn01.01.2027

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Zeitplanung/VerfahrensablaufDatum
Leistungsdauer: bis 31.12.2027 ggf. bis längstens 31.12.2028 bei Verlängerung

2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

2.1 Grundsätzliche Bestimmungen

Für die Vergabe findet die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(Vergabeverordnung – VgV) in ihrer gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese

Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Die Vergabe erfolgt im Rahmen eines offenen

Verfahrens nach § 15 VgV.

2.2 Vollständigkeit der Unterlagen

Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus diesem Dokument zuzüglich der

weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und

Anlagen (Anlagen Nr. 1-13). Sollten Seiten (siehe Angaben je Dokument in den

Fußzeilen) oder angegebene Anhänge oder Anlagen fehlen, so obliegt es dem

Bieter, diese unverzüglich anzufordern.

2.3 Verwendung der Unterlagen

Die Vergabe- und Vertragsunterlagen sind ausschließlich zum Erstellen eines

Angebotes zu verwenden. Jede Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme der vom

Auftraggeber genehmigten Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung

ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers nicht erlaubt. Für eine

Verletzung der Nutzungsrechte und daraus resultierender Ansprüche des Urhebers

hat der Nutzer einzustehen.

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2.4 Fragen zur Ausschreibung

Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der

Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich, bis

spätestens zum 13.11.2026, 12:00 Uhr, auf elektronischem Wege über den

Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg

(https://ausschreibungen.landbw.de) an die in Ziffer 1.3 genannte Stelle zu stellen.

Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet. Die Frist ist als verfahrensleitende

und nicht als Ausschlussfrist zu verstehen.

Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und

  • antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich mitgeteilt

und werden Bestandteile der Vergabe- und Vertragsunterlagen.

Wichtiger Hinweis:

Eine automatische Benachrichtigung durch die Vergabestelle kann nur dann

erfolgen, wenn der Bieter die Vergabeunterlagen registriert heruntergeladen oder

bei registrierungsfreiem Download der Vergabestelle die nötigen Daten mitgeteilt

hat. Die Beweispflicht hierfür liegt beim Bieter.

Sollte der Bieter die Angebotsunterlagen über einen registrierungsfreien Download

erhalten haben und hat der Vergabestelle die nötigen Daten für eine

Benachrichtigung nicht mitgeteilt, so liegt es in der Verantwortung des Bieters, sich

den aktuellen Stand der Vergabeunterlagen zu beschaffen. Dies kann nur durch

Kontakt mit der Vergabestelle erfolgen.

In dieser Konstellation kann es dazu kommen, dass nicht registrierte Bieter die

Bietermitteilungen später erhalten als registrierte Bieter. Dies wird nicht als Verstoß

gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angesehen.

2.5 Vor-Ort-Besichtigung

Die Liegenschaft muss vor Abgabe eines Angebotes besichtigt werden (siehe

Anlage 6). Die Vor-Ort-Begehungen sind zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten im

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Zeitraum vom 19.10. bis 06.11.2026 beabsichtigt. Bitte nehmen Sie zur Vereinbarung

eines Termins unverzüglich Kontakt mit Herrn Tügge (Tel: 07231/ 383-121, E-Mail:

sebastian.tuegge@rpk.bwl.de) auf.

2.6 Angebotsabgabe

Jeder Bieter ist berechtigt, maximal ein Hauptangebot (siehe Nr. 1.6) entsprechend

der Leistungsbeschreibung abzugeben. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

Das Angebot kann ausschließlich auf elektronischem Wege über das Bietertool des

Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg

https://ausschreibungen.landbw.de

abgegeben werden.

Alle Pflichtfelder in den digital vorliegenden Formularen sind auszufüllen, das

Angebot in Textform nach § 126b BGB zu unterzeichnen oder elektronisch zu

signieren und bis zum Ende der Angebotsfrist abzusenden. Geforderte Anlagen,

Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind hierbei zu

digitalisieren (scannen) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Upload-Möglichkeit).

Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe stehen unter

http://www.support.cosinex.de und in Anlage 8 zur Verfügung.

Eine Abgabe des Angebotes persönlich, per Post, Fax oder E-Mail ist

ausdrücklich nicht erlaubt und führt zum Ausschluss des Angebots.

2.7 Frist zur Angebotsabgabe

Das Angebot, einschließlich aller Unterlagen, muss bis zum 20.11.2026, 11:00 Uhr,

eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots über das Bietertool

des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg. Das Angebot muss

vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf

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dem Server muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des

Beginns der Übermittlung des Angebots an.

Angebote, die nicht bis zum Ende der Angebotsfrist eingegangen sind, können nicht

berücksichtigt werden, es sei denn, der Bieter weist im Falle des verspäteten

Eingangs nach, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 42 Abs. 1 Nr. 1

UVgO).

2.8 Form und Inhalt der Angebote

Das Angebot ist gem. Anlage 13 Checkliste für die Angebotsabgabe einzureichen.

Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder Ergänzungen an den

Vertragsunterlagen sind unzulässig und führen nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO zum

Ausschluss des Angebots.

Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen

des Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, führt dies

ebenfalls zum Ausschluss vom weiteren Verfahren.

Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot wie z.B. vorgefertigte

Broschüren und Prospekte, werden von der Vergabestelle nicht als

Angebotsbestandteil gewertet. Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und

Prospekte sind nicht zulässig und werden nicht gewertet.

2.9 Nachforderung von fehlenden Unterlagen

Die zum Zeitpunkt des Angebotsschlusstermins fehlenden, nicht als zwingend

vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können im Rahmen der

vergaberechtlichen Bestimmungen bis zum Ablauf einer bestimmenden Nachfrist

nachgefordert werden. Die Nachforderung liegt im Ermessen der Vergabestelle.

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2.10 Sprache und Währung

Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in

deutscher Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in

deutscher Sprache zu führen. Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.

Die Preise sind in Euro anzugeben.

2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme

Elektronisch abgegebene Angebote können über das Bietertool des

Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg bis zum Ablauf der

Angebotsfrist zurückgezogen werden. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter

an sein Angebot gebunden.

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der elektronisch abgegebenen

Angebote sind nicht möglich. Um solche Änderungen oder Ergänzungen

vorzunehmen, muss der Bieter das abgegebene Angebot über das Bietertool des

Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg zurückziehen, ein neues

Angebot mit den Änderungen oder Ergänzungen erstellen und erneut über das

Bietertool des Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg abgeben. Die

Abgabe geänderter oder ergänzter Angebote ist nur bis zum Ablauf der

Angebotsfrist möglich. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote

innerhalb eines Vergabeverfahrens abzugeben. Elektronisch abgegebene Angebote

werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots

überschrieben. Bei Abgabe eines neuen geänderten oder ergänzten Angebots muss

das bisher abgegebene Angebot daher zurückgezogen werden.

Änderungen oder Ergänzungen an den vom Auftraggeber veröffentlichten Ver-

tragsunterlagen sind nicht zulässig und führen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwin-

gend zum Ausschluss.

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2.12 Zuschlag und Zuschlags- und Bindefrist

Der Zuschlag wird innerhalb der unter Nr. 1.7 genannten Zuschlagsfrist elektronisch

über den Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg erteilt.

Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden

(Bindefrist). Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.

2.13 Zuschlagserteilung (Vertragsabschluss)

Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der

Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des

Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Eine besondere Urkunde über den

Vertrag wird nicht gefertigt.

2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Die Vergabestelle unterrichtet jeden Bieter unverzüglich über die erfolgte

Zuschlagserteilung. Auf Verlangen werden den beantragenden Bietern die

wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile

des erfolgreichen Angebotes sowie der Name des erfolgreichen Bieters angegeben,

vgl. § 62 VgV. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die

gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Vergabestelle nach

pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 62 Abs. 3 VgV i.V.m. § 39 Abs. 6 VgV.

2.15 Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass

im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des

§ 39 Abs. 1 - 4 VgV sein Name und der zu zahlende Auftragspreis nach dem in

Anhang III der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster

bekannt gegeben wird. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden,

die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die für die Vergabe

zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 39 Abs. 6 VgV. Seite 10 von 27

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2.16 Vergütung

Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt. Mit Abgabe

eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung entstandener sowie

evtl. entstehender Kosten.

2.17 Wettbewerbsregister

Der Auftraggeber ist nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz verpflichtet, bei einem

geschätzten Auftragswert in Höhe von 30.000 € netto bei der Registerbehörde

abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an der

der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert

sind. Daher wird vorliegend eine Abfrage nach Durchführung der Wertung

entsprechend durchgeführt. Sollten Eintragungen vorliegen, können diese zum

Ausschluss des Angebots führen.

2.18 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer

wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer

Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ein Ausschluss

vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen der Verwaltung. Ein

Nachweis, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig voneinander

eingereicht wurden, kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt, wenn ein

Bieter in mehreren Bietergemeinschaften anbietet.

Ferner müssen Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen

als auch gemäß einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden

sollen, wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden,

soweit Tatsachen vorliegen, die nach Art und Umfang des

Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine

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Kenntnis von dem zu derselben Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot

annehmen lassen.

2.19 Bietergemeinschaften

In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und

Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur

Berücksichtigung, wenn

• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter

Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und

• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit

dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen

Haftung verpflichten.

Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft

eigenhändig unterschriebene gesonderte Erklärung zu bestätigen. Eine

entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften können Sie auf

Anfrage bei der Vergabestelle erhalten oder mit den o.g. Vorgaben selbstständig

erstellen. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung bedarf es nicht.

Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder

umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der

Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von

Mitgliedern) während der laufenden Angebotsbearbeitungsphase bis zur Erteilung

des Zuschlags muss der Kontaktstelle gegenüber unverzüglich schriftlich

angezeigt und begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer

Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann nach obergerichtlicher

Rechtsprechung unzulässig sein und führt dann zur Nichtberücksichtigung der

Gemeinschaft bzw. ihres Angebots.

Sofern nach den Vergabeunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung

Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der

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Bietergemeinschaft eigenhändig geleistet werden. Zur Vereinfachung kann der für

die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter durch die Erklärung der

Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im Rahmen der

Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften und / oder Signaturen für die

gemeinschaftlich bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist

ausdrücklich in der o. g. Erklärung zu erteilen.

2.20 Unterauftragnehmer

Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen.

Beabsichtigt der Bieter, Teile von Leistungen durch Unterauftragnehmer (auch

Freiberufler) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung durch einen

Unterauftragnehmer bereits bei Angebotsabgabe anzuzeigen (siehe Anlagen 4 und

  1. und er ist verpflichtet, den Leistungsteil, der durch den/die Unterauftragnehmer

ausgeführt werden soll, zu benennen. Der Bieter muss die zur Leistungserbringung

vorgesehenen Unterauftragnehmer für die entsprechende Leistung sowie den

vorgesehenen Umfang erst nach Aufforderung durch die Kontaktstelle mit Namen

und Anschrift benennen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens sollten diese

Angaben möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden.

Beabsichtigt der Bieter Nachunternehmer einzusetzen, müssen diese selbst für den

von ihm abzudeckenden Bereich geeignet sein. Auf Anforderung durch den

Auftraggeber sind im Rahmen der Angebotswertung entsprechende Nachweise

vorzulegen.

Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der

vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann. Weiterhin ist

nachzuweisen, dass der Bieter über die Ressourcen der benannten

Unterauftragnehmer hinsichtlich des Umfangs des geplanten Einsatzes tatsächlich

verfügen kann.

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Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Bloße Zulieferungen und reine

Hilfsfunktionen werden hingegen nicht als Unterauftragnehmer angesehen.

Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung

Benannten, bedarf nach § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die

Ausführung von Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers

in Textform.

Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht

seinerseits ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform weiter

vergibt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung eines Unterauftrags

• nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu verfahren,

insbesondere unter Beachtung des § 97 Abs. 4 GWB,

• dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,

• dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen -

insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen -

zu stellen als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

Der Auftragnehmer bemüht sich ferner, Unteraufträge an kleine und mittlere

Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen

Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von

Unterauftragnehmern ausgeführten – trägt der Auftragnehmer die Verantwortung.

2.21 Verschwiegenheitspflicht

Der Bieter hat - auch nach Beendigung der Angebotsphase und

Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt

gewordenen vertraulichen Daten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu

bewahren. Unter vertraulichen Daten sind insbesondere Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse, die im Rahmen von

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Ausschreibungen oder Vorarbeiten von Ausschreibungen erlangt werden, wie zum

Beispiel die Daten der teilnehmenden Bieter, deren Preise, angebotene

Gegenstände, Dienstleistungen oder Ähnliches, zu zählen. Er hat hierzu auch die mit

der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten.

Eine (auch auszugsweise) Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte ist nicht

gestattet.

Auch für den Fall, dass Sie sich nicht an der Ausschreibung beteiligen, sind Sie

verpflichtet, über sämtliche Details Verschwiegenheit zu wahren und die Unterlagen

ggf. dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten.

3 Allgemeine vertragliche Bestimmungen

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Ausschreibungsinhalte in den

Vergabeunterlagen mit Zuschlagserteilung zum verbindlichen Vertragsinhalt

werden.

3.1 Vertrag und Vertragsgegenstand

Es wird ein Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch

das Regierungspräsidium Karlsruhe, - Auftraggeber genannt - und dem

Auftragnehmer wie in den vorliegenden Vergabe- und Vertragsunterlagen genannt

geschlossen.

Der Vertrag gilt mit Zuschlag als geschlossen. Der Auftraggeber ist anschließend

als Bezugsberechtigter berechtigt, Einzelabrufe/Einzelaufträge auf Grundlage des

abgeschlossenen Vertrages dem Auftragnehmer zu erteilen.

3.2 Vertragsbestandteile

Im Fall eines Zuschlags werden Vertragsbestandteile:

• die Vergabeunterlagen gemäß der Auflistung in der Aufforderung zur

Angebotsabgabe

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• Nachträge oder Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf

Bieterfragen in Form von Bieterinformationen, die der Auftraggeber den

Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit sie

Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen

Vergabeunterlagen enthalten

• das Angebot des Auftragnehmers mit dem ausgefüllten Angebots- und

Preisblatt - Anlage 12 -, das die Regelungen des vorstehenden Vertrages

nur ausfüllen, aber nicht abändern darf, sowie das im Abgebot enthaltene

Preisblatt

• die übrigen Anlagen (wie in der Aufforderung zur Angebotsabgabe

aufgelistet)

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) – in der bei Veröffentlichung der Vergabe- und

Vertragsunterlagen gültigen Fassung

• das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz BW (LTMG)

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge.

Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen

Rechtsvorschriften, insbesondere das BGB.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie sonstige

vorformulierte Vertragsbedingungen des Bieters haben keine Gültigkeit. Die VOL/B

kann unter www.bmwi.de abgerufen werden. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3.3 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung des Vertrages

• nur zuverlässige, fachkundige/geschulte und geeignete Personen zu

beschäftigen.

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• sicherzustellen, dass die mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragten

Beschäftigten sämtliche hierbei zu beachtenden Gesetze einhalten. Auf

Datenschutz wird nochmals explizit hingewiesen.

• durch eine ausreichende Zahl von Beschäftigten die ordnungsgemäße

Vertragserfüllung zu gewährleisten.

• keine Beschäftigten ohne erforderliche Arbeitserlaubnis einzusetzen.

• dass durch die Beauftragung eines Unterauftragnehmers keine zeitlichen

Ausführungsverzögerungen entstehen.

Der Auftragnehmer hält die vertraglich geregelten oder sonst zwingenden

tariflichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die des LTMG, bei der

Entlohnung seiner Beschäftigten ein.

Die Regelungen gelten beim Einsatz von Unterauftragnehmern entsprechend.

Über drohende oder bereits eingetretene Personalausfälle aufgrund von

beispielsweise längerfristiger Krankheit, ist der Auftraggeber unverzüglich zu

informieren.

3.4 Preise

Die im Angebot angegeben Preise (siehe Anlage 12) werden für die Dauer des Ver-

trages als Festpreis festgesetzt, durch die sämtliche Leistungen des Auftragneh-

mers einschließlich insbesondere den Personal-, Fahrt- und Materialkosten sowie

sonstige Kosten abgegolten sind. Auch bei einer tarifrechtlichen Änderung ist eine

Erhöhung ausgeschlossen.

Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld gelten-

den Steuersatz in Rechnung gestellt.

Die im Angebot/Preisblatt angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl.

der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Die Rechnungsstellung erfolgt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu den zum

Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuersätzen der Bundesrepub-

lik Deutschland.

Wird der Vertrag aufgrund der Verlängerungsoption fortgesetzt, gelten die

vereinbarten Preise auch für den Verlängerungszeitraum unverändert fort. Eine

Preisanpassung findet nicht statt.

Weitere Änderungen, Anpassungen und/oder Erhöhungen sind nicht möglich.

3.5 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der Nachweislisten der tatsächlich

geleisteten Arbeitsstunden. Die Rechnung ist monatlich nachträglich bis zum 20.

des Folgemonats an das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 8, zu stellen und

entsprechend der nachfolgenden Regelungen zu übermitteln.

Zahlungen des Auftraggebers erfolgen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Zugang

der ordnungsgemäßen Rechnungen.

Streitigkeiten über das zu zahlende Entgelt berechtigen den Auftragnehmer nicht

zur Einstellung der vertraglich zu erbringenden Leistungen.

Ab dem 1. Januar 2022 sind Sie als öffentlicher Auftragnehmer nach § 4a E-

Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-

Rechnungsverordnung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen

Rechnungsstellung verpflichtet. Für die elektronische Rechnungsstellung

verwenden Sie bitte ausschließlich den Zentralen Rechnungseingang Baden-

Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-

bw.de/erechnung erreichen.

Ihr Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen

der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-

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Reference (BT-10) unsere Leitweg-ID aufweisen. Die Leitweg-ID lautet: 08-A7399-

Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren

Nutzungsbedingungen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen

Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der

elektronischen Rechnung gültigen Fassung.

3.6 Verzug

Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termine nicht ein, kommt er ohne

Mahnung in Verzug, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verzögerung

nachweislich nicht zu vertreten.

3.7 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede

getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.

H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass seitens des

Auftraggebers oder Auftragnehmers ein Schaden in anderer Höhe (höher oder

niedriger) nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als

15 v.H. der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich.

Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B und allgemeinen gesetzlichen

Regelungen bleibt davon unberührt.

3.8 Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erbringung

von Leistungen bekanntwerdenden Vorgänge und personenbezogenen Daten Still-

schweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zum Stillschweigen erstreckt sich auf

alle Mitarbeitenden des Auftragnehmers und über das Vertragsverhältnis hinaus.

Diese Bestimmungen hat der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen in sei-

nem Betrieb sicherzustellen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Seite 19 von 27

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Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist untersagt. Eine Nutzung dieser ist lediglich

im Rahmen der Leistungserbringung erlaubt.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen hat der Auftragnehmer alle Maßnah-

men zu treffen, die die Einhaltung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestim-

mungen (insbesondere der DSGVO, dem BDSG und dem LDSG) gewährleisten.

3.9 Kündigung und Insolvenz

Es gilt das gesetzliche Kündigungsrecht für den Auftraggeber gem. § 648 BGB. Ein

darüberhinausgehendes ordentliches Kündigungsrecht zur Beendigung vor der

vereinbarten bzw. durch Optionsziehung verlängerten vertraglichen Laufzeit

besteht nicht.

Im Übrigen bleiben das gesetzliche Recht für beide Parteien zur außerordentlichen

Kündigung sowie besondere Kündigungsregelungen aus diesem Vertrag unberührt.

Für den Auftraggeber besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere

in folgenden Fällen:

• Bei nachweislich wettbewerbsbeschränkender Absprachen des Auftragneh-

mers nach Zuschlagserteilung.

• Wenn die Eigenerklärungen zur persönlichen Lage oder wirtschaftlichen und

finanziellen Leistungsfähigkeit schuldhaft falsch ausgefüllt werden oder

sonstige die Zuverlässigkeit und Leistungsbereitschaft erheblich beeinträch-

tigende Umstände eintreten.

• Wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage ge-

stellt wird, als dass der Auftragnehmer seine Leistungen nicht nur vorüber-

gehend einstellt.

• Wenn der Auftragnehmer trotz vorheriger Abmahnung wegen eines

gleichartigen Verstoßes wiederholt gegen eine wesentliche vertragliche

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Verpflichtung verstößt oder der Auftragnehmer das pflichtwidrige Verhalten

nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist

abstellt sowie bei Verstößen, welche für sich alleine betrachtet so

schwerwiegend sind, dass der Auftraggeber ohne vorherige Abmahnung zum

Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses

berechtigt ist – was bei vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Verstößen

insbesondere der Fall sein kann.

• Bei erheblicher schuldhafter Verletzung der vertraglichen und gesetzlichen

Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Einhaltung des Datenschutzes durch

den Auftragnehmer, seiner Mitarbeiter oder seiner etwaigen Nachunterneh-

mer, insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser

Verpflichtungen.

• Bei schuldhafter Nichterfüllung der Vorgaben aus dem LTMG (siehe Anlagen

8, 9 und 10).

• Wenn vom Auftragnehmer selbst oder zulässigerweise vom Auftraggeber der

einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) bzw. ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren über das Vermögen des Auftragneh-

mers beantragt ist.

• Wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren (§§ 14

und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet wird.

• Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 14 und 15 InsO) bzw. eines

vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen des Auftragneh-

mers mangels Masse abgelehnt wird.

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Auftragnehmers oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ist

der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren über

die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines

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Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten. Das vertraglich vereinbarte

außerordentliche Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt.

3.10 Haftung und Versicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet, vorbehaltlich besonderer Regelungen aus diesem Ver-

trag, für sich und die von ihm zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Unterauf-

tragnehmern und sonstigen Dritten (Erfüllungsgehilfen) nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses

rechtswirksame und ausreichende Versicherungen mit angemessenen Versiche-

rungssummen abzuschließen und während der Dauer des Vertrages zu unterhalten.

Dazu zählt insbesondere der Abschluss einer Betriebs- und Umwelthaftplichtversi-

cherung mit einer Decksumme von jeweils mindestens

  • 5,0 Mio. EUR für Personenschäden

  • 1,25 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden,

  • 0,5 Mio. EUR für Obhut- und Bearbeitungsschäden,

  • 0,25 Mio. EUR für Schlüsselverlustschäden und

  • 0,5 Mio. EUR für Umweltschäden

je Schadensfall. Die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung muss Schäden an

zur Verfügung gestellten, gemieteten und geliehenen Sachen einschließen. Sie hat

sich auf die persönliche Haftpflicht der Personen, deren sich der Auftragnehmer zur

Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bedient, insoweit zu erstre-

cken, als diese Personen Schäden bei der Ausführung ihrer Tätigkeit verursachen.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unbeschadet seiner Verpflichtung zum

Abschluss eines Versicherungsvertrages von Schadensersatzansprüchen Dritter,

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die berechtigt sind und soweit er sie kausal auf sein Verschulden zurückzuführen

sind, freizustellen.

3.11 Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Auftraggeber ein

Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leiche Fahrlässigkeit haftet der

Auftraggeber nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der

Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von

besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und

Unmöglichkeit ist die Haftung des Auftraggebers auf solche Schäden begrenzt, mit

deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden

muss.

Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.

3.12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die

Anwendbarkeit von Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den Einzelaufträgen ist

Karlsruhe.

4 Angebotsprüfung und -wertung

4.1 Überblick Bewertungsvorgehen

Die Bewertung der Angebote erfolgt in nachstehenden Wertungsstufen:

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I. Formale Angebotsprüfung

II. Eigungsprüfung

III. Prüfung der Angemessenheit der Preise

IV. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

Gemäß § 42 Abs. 3 VgV kann die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung

erfolgen. Die Angebote müssen die Anforderungen der einzelnen Wertungsstufen

erfüllen, um in der nächsten Bewertungsstufe berücksichtigt werden zu können.

4.2 Formale Angebotsprüfung

Alle Angebote werden gem. § 57 Abs. 1 VgV formal geprüft. Insbesondere werden

folgende Ausschlusskriterien überprüft:

• Form- und fristgerechter Eingang des Angebots

• Vorliegen sämtlicher geforderter Dokumente (Anlage 13 Checkliste)

• alle geforderten Unterschriften bzw. Signaturen wurden geleistet

• es wurden keine Veränderungen an den Vergabe- und

Vertragsunterlagen, Vordrucken und Formularen vorgenommen

• es wurden keine eigenen Geschäfts-, Liefer- und / oder

Zahlungsbedingungen mit den Angebotsunterlagen eingereicht

• für die Wertung sind alle Preisangaben vorhanden.

4.3 Eigungsprüfing

Der Auftrag wird an ein, fachkundiges, und leistungsfähiges Unternehmen

vergeben. Die Bieter weisen ihre Eignung durch die geforderten Unterlagen nach.

Die Eignungskriterien betreffen folgende Punkte:

  • Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

o In Kopie: Nachweis der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder

Gewerbeanmeldung oder einen anderen geeigneten Nachweis

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o Eigenerklärung zur Vorlage aller gewerberechtlichen und sonstigen

gesetzlichen Voraussetzungen

  • Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

o Eigenerklärung Gesamtumsatz und Umsatz im Bereich des

Ausschreibungsgegenstandes

o In Kopie: Nachweis einer gültigen Betriebs- oder

Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen.

  • Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

o Referenzliste

o Eigenerklärung über ordnungsgemäßge Ausstattung von Personal

  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 GWB

Die geforderten Erklärungen und Nachweise sind wie in Anlage 7 „Eignungs-

Fragebogen“ genannt vorzulegen.

Der Bieter kann sich gemäß § 47 VgV fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe

beschaffen. Wenn er im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle

sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer

Unternehmen in Anspruch nimmt, muss er nachweisen, dass ihm die für den Auftrag

erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dazu legt er

beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen

vor.

Durch ein Präqualifizierungsverfahren erworbene Eignungsnachweise sind

zugelassen.

4.4 Angemessenheit der Preise

Nach § 60 VgV wird eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durchgeführt. Auf

Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen (sowohl

zu niedrige als auch zu hohe Preise), darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Im

Zweifel werden die Bieter zur Aufklärung ihres Angebotspreises aufgefordert. Seite 25 von 27

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4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Alleiniges

Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis.

Das heißt, der Zuschlag wird auf das preislich niedrigste Angebot erteilt.

Der Preis, der zur Wertung der Vergütung herangezogen wird, berechnet sich an-

hand eines fiktiven Leistungszeitraums von einem Monat.

Das fiktive monatliche Entgelt berechnet sich wie folgt:

[angebotenes Entgelt pro Stunde für Sicherheitsmitarbeiter Montag bis Samstag

netto] x 10 Stunden/Tag * 24 Tage/Monat

zuzüglich

[angebotenes Entgelt pro Stunde für Sicherheitsmitarbeiter Sonntag netto] x 10

Stunden/Tag * 4 Tage/Monat

zuzüglich

[angebotenes Entgelt pro Stunde für Sicherheitsmitarbeiter Feiertage netto] x 10

Stunden/Tag * 1 Tag/Monat (12 gesetzliche Feiertage/Jahr anteilig pro Monat)

= fiktives monatliches Entgelt

Zur besseren Vergleichbarkeit der Angebote, werden die Preise aus der Anlage 12

Angebots- und Preisblatt GESAMTPREIS MONAT (NETTO) als Angebotspreis

herangezogen und gewertet. Der preislich niedrigste Angebotspreis erhält den

Zuschlag. Bei gleichem Angebotspreis entscheidet das Los.

Bitte beachten Sie: Die Heranziehung des angegebenen monatlichen Entgeltes dient ausschließlich

Wertungszwecken. Der zu erbringende Leistungsumfang bemisst sich nach den Vorgaben der

Leistungsbeschreibung und der tatsächlich anfallenden Arbeitsstunden. Die Angabe der Kennzahlen

soll den Bietern lediglich ermöglichen, Ihr Angebot entsprechend zu kalkulieren. Die tatsächliche

Abrechnung erfolgt gemäß den Vorgaben des Vertrages.

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5 Schlussbestimmungen

Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder

mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Auf-

hebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung

dieses Schriftformerfordernisses. Soweit in diesem Vertrag die Schriftform verlangt

wird, ist auch die Textform ausreichend – dies gilt aber nicht für Kündigungen sowie

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht durchführbar oder nichtig

sein oder werden oder sich eine Lücke im Vertrag befinden, wird hierdurch die Gül-

tigkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die nichtige Be-

stimmung(en) durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn

und Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt, soweit dies unter verga-

berechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist.

Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass in diesem Vertrag ein regelungsbe-

dürftiger Punkt versehentlich nicht ausgeführt worden sein sollte, diesen im Sinne

dieses Vertrages durch eine ergänzende Vereinbarung zu regeln.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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