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10 - Anlage 9 Besondere Vertragsbedingungen LTMG.pdf

Sicherheitsdienst für einen Freizeitbereich

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:28 (Europe/Berlin)

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Regierungspräsidium Karlsruhe Anlage 9: Besondere Vertragsbedingungen LTMG Vergabenummer: Ausschreibung der Sicherheitsdienstleistung Freizeitbereich des Regierungspräsidiums RPK88-0230.1-86/1-Nr.2/2026 Karlsruhe, Abt.8 Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe

Anlage 9:

Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tarif-

treue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tarif-

treue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in

Baden-Württemberg

(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-

Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen

Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens dieje-

nigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu ge-

währen, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder

eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die be-

treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße

und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auf-

trags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Würt-

temberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit

einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehenen Ent-

gelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Auf-

wendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung

des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Ent-

gelts nachzuvollziehen;

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(3) für Leistungen,

• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils gel-

tenden Fassung unterfallen,

• die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbe-

reich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßen-

gebundenen Personenverkehr umfasst werden,

• die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentli-

chen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vor-

gaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2

MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei denn, bei dem Unter-

nehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Men-

schen, einen Inklusionsbetrieb oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevor-

zugtes Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes

Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)

oder der Auftrag wird ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehme-

rinnen oder Arbeitsnehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt;

(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen

Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Rege-

lung anzuwenden.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die

Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

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(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Ver-

pflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auf-

traggeber auf Verlangen vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen,

dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen

über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unterneh-

men und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Ver-

träge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1

LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen

einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vor-

gaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf

Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung

dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunterneh-

men vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich-

tungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem

Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert,

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bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren

Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Ver-

trages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des

Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch

ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihun-

ternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß

bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht

kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kauf-

manns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertrags-

strafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Ver-

tragsstrafe beantragen.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7

LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen

Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber

den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie

der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen

die Verpflichtungen des LTMG

▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren

Auftragsvergaben ausschließen,

▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwal-

tung.

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