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Merkblatt Geheimschutzbetreuung.pdf

Sicherheitsdienst für das Musterungszentrum Dortmund

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 13:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Merkblatt zum Geheimschutz in der Wirtschaft

Was ist Geheimschutz in der Wirtschaft?

Der Geheimschutz in der Wirtschaft regelt den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen In- formationen, sog. Verschlusssachen (VS) des Bundes in Wirtschaftsunternehmen. Entspre- chend dem Grad der Schutzbedürftigkeit werden vier Geheimhaltungsstufen unterschieden: VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, VS-VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GE- HEIM. Die Verfahrensvorschriften sind im Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch - GHB -) festgelegt.

Wozu gibt es den Geheimschutz in der Wirtschaft?

Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen (insbesondere auf dem Gebiet der Wehrtechnik) müssen den ausführenden Unternehmen unter Umständen auch geheimhaltungsbedürftige In- formationen oder Materialien ((VS)-Auftrag) überlassen werden. Zum Teil entstehen solche In- formationen bei den Unternehmen selbst. Der Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist insoweit von den betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.

Das Geheimschutzverfahren dient im wesentlichen zur Schaffung, Aufrechterhaltung und Ab- wicklung sämtlicher Maßnahmen, die für den Schutz von Verschlusssachen getroffen werden müssen.

Welche Aufgaben übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)?

Das BMWi arbeitet auf der Basis öffentlich-rechtlicher Verträge mit Unternehmen zusammen, denen ein VS-Auftrag erteilt wurde. Es berät und kontrolliert die betroffenen Unternehmen über die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz von im staatlichen Interesse geheimhal- tungsbedürftigen Informationen. Außerdem ist es für die Durchführung der erforderlichen Si- cherheitsüberprüfungen für Firmenpersonal auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen ver- antwortlich. Eine Geheimschutzbetreuung des BMWi kommt nur für VS-Aufträge mit den Ge- heimhaltungsgraden VS-VERTRAULICH oder höher in Betracht.

Wie kommt ein Unternehmen in die Geheimschutzbetreuung des Bundes?

Es ist erforderlich, dass eine antragsberechtigte Stelle (VS-Auftraggeber) beim BMWi die Auf- nahme eines Unternehmens unter Darlegung des konkret zu vergebenden VS-Auftrages be- antragt.

Antragsberechtigte Stellen sind Bundesbehörden oder andere - bereits geheimschutzbetreute

  • Unternehmen, die - ggf.- mit Zustimmung des behördlichen VS-Auftraggebers einen Teilauf- trag an einen Unterauftragnehmer weitervergeben. Ein noch nicht geheimschutzbetreutes Un- ternehmen kann nicht selbst Antragsteller sein. Eine Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten VS-Auftrag (Einstufung: VS-VERTRAULICH oder höher) erfolgen.

Eine Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung des BMWi erfolgt in der Regel dann nicht, wenn es sich lediglich um einen VS-Auftrag einer Bundesbehörde handelt, bei dem dem Un-

Stand: 07/2020

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ternehmen keine VS zum Zwecke der Aufbewahrung und Bearbeitung im Unternehmen selbst übergeben werden sollen. In einem solchen Fall ist die den Auftrag vergebende Behörde selbst für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständig.

Welche Maßnahmen kommen auf ein Unternehmen im Aufnahmeverfahren zu?

Die Geschäftsführung des Unternehmens schließt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMWi, in dem sie das Geheimschutzhand- buch anerkennt und sich verpflichtet, die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen im Unter- nehmen zu treffen. Diese Maßnahmen umfassen zunächst u.a.

 die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens, die Benennung der Mitglieder der Geschäftsführung und eines evtl. vorhandenen Aufsichtsgremiums  die Vorlage von Auszügen aus dem Handels- und Gewerbezentralregister  die Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten und eines Vertreters im Unternehmen als Ansprechpartner für das BMWi in Angelegenheiten des Geheimschutzes  die Sicherheitsüberprüfung von Unternehmensorganen und -angehörigen (in erforderli- chem Umfang) nach den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)  die Durchführung von materiellen Geheimschutzmaßnahmen (soweit im Auftrag gefor- dert).

Wie lange dauert das Aufnahmeverfahren?

Eine konkrete Aussage hierüber ist - insbesondere aufgrund der nicht genau einzuschätzenden Dauer von erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen - nicht möglich. Nach bisherigen Erfahrun- gen liegt die Dauer von Aufnahmeverfahren etwa zwischen 3 und 12 Monaten. Die Unterneh- men können durch die rechtzeitige Vorlage der notwendigen Unterlagen selbst einen Beitrag für ein zügiges Verfahren leisten.

Welche Kosten entstehen im Rahmen der Geheimschutzbetreuung?

Kosten für die Dienstleistungen des BMWi entstehen nicht. Soweit im Rahmen eines VS- Auftrages materielle Sicherungsmaßnahmen (z.B. zur Aufbewahrung von VS) zu ergreifen sind, können hierfür - von den Unternehmen zu tragende - Kosten entstehen.

Wie erfolgt die Einleitung von Sicherheitsüberprüfungen?

Die Einleitung von Sicherheitsüberprüfungen erfolgt ausschließlich über den Sicherheitsbe- vollmächtigten des im Aufnahmeverfahren befindlichen oder bereits geheimschutzbetreuten Unternehmens. Die Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung für die eigene Person ist grund- sätzlich nicht möglich.

Wann wird die Geheimschutzbetreuung beendet?

Die Geheimschutzbetreuung wird durch Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages been- det. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Betreuung nicht mehr fortbesteht und demnach keine geheimschutzbedürftigen Aufträge durchgeführt bzw. in abseh- barer Zeit erwartet werden oder wenn gegen die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründeten Pflichten verstoßen wurde.

Welche weitergehenden Informationen gibt es?

Weitergehende Informationen, Formulare und Kontaktdaten finden sich auf folgender Internet- seite: https://bmwi-sicherheitsforum.de/start/

Stand: 07/2020

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