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Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht Zentrale Vergabestelle Alexandra Langhans, Tel. -1542
Friedberg, 05.10.2026
Rahmenvertrag
Leistungsbeschreibung
Maßnahme: Bestreifung an Schulen und diversen Objekten des Wetteraukreis
Vergabe Nr. 26-5-202
Inhalt
- Auftragsbeschreibung / Vertragsvorschriften
a) Objektauflistung mit Anschrift Anlage A)
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Leistungs- und Tätigkeitsbeschreibung
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Preisblatt Anlage B)
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Auftragsbeschreibung / Vertragsvorschriften
Die Bestreifung hat jeweils durch ZWEI Sicherheitsmitarbeiter zu erfolgen
Neben der Schulbestreifung kann es in Einzelfällen zur Beauftragung an anderen Objekten kommen, die in der Zuständigkeit des Wetteraukreises und somit im kalkulierten Zuständigkeitsbereich liegen. Dies stellt allerdings die Ausnahme dar.
Die Ausschreibung umfasst die 3 x wöchentliche (Freitag bis Sonntag) Bestreifung an Schulen und diversen Objekten des Wetteraukreises.
Während der hessischen Schulferien sind die Ausführungstage jeweils Montag – Mittwoch – Donnerstag und in der darauffolgenden Woche Dienstag – Donnerstag – Samstag jeweils im Wechsel Seite 1
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Eine Beauftragung von mindestes fünf Objekten wird garantiert. Die Objekte, die zu Auftragsstart aktiv sein werden, sind in der Anlage A grün hinterlegt.
Ansprechpartner: Wetteraukreis Zentrale Vergabestelle Frau Langhans Tel.: 06031/83-1542 E-Mail: zentrale_vergabestelle@wetteraukreis.de
Abgabetermin: 10.11.2026, 09:00 Uhr.
Ausführungszeitraum: 01.02.2027 – 31.01.2029 (Optional eine Verlängerung um 2 x je 12 Monate
Hinweis für die Angebotsabgabe: Angebote sind nur über die Vergabeplattform der eHAD einzureichen.
Angebotsunterlagen: Für das Angebot sind die vorliegenden Unterlagen zu verwenden und rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Objektbesichtigung: Zur besseren Kalkulation, wird an den fünf Objekten, die zu Auftragsstart aktiv sind, eine Objektbesichtigung angeboten. Diese stellen aufgrund der unterschiedlichen Lage und Größe einen guten Durchschnitt und somit auch eine gute Kalkulationsgrundlage dar. Die Besichtigung ist keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Ausschreibung. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Hilfestellung des Wetteraukreises.
Eine Besichtigung der Objekte wird auf Nachfrage angeboten. Die Anfragen sind über die Nachrichtenfunktion der eHAD an die Vergabestelle zu richten. Die Bieter werden über den genauen Zeitpunkt und der Durchführung informiert.
Bindefrist: Der Anbieter ist an sein Angebot bis zum 20.01.2027 gebunden.
Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung:
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(1) Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen, beginnend ab dem 01.02.2027. Danach verlängert sich der Vertrag maximal 2-mal für die weitere Laufzeit von 12 Monaten, wenn er nicht spätestens mindestens 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist erstmals zum 31.01.2029 möglich. (2) Der Wetteraukreis darf den Vertrag aus wichtigem Grund während der Vertragslaufzeit fristlos kündigen, insbesondere wenn a. der Auftragnehmer seine Leistung trotz mehrfacher Reklamation nicht vertragsgemäß erfüllt, b. der Auftragnehmer für die Erbringung der Leistungen nicht durch das wie erforderlich qualifizierte Personal erbringen lässt, c. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren zulässigerweise beantragt worden ist, d. das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund eines vom Auftragnehmer zu vertretendem Umstand erheblich und nachhaltig gestört ist, e. der Auftragnehmer die gegenüber seinen Mitarbeitenden bestehenden vertraglichen Pflichten verletzt, f. der Auftragnehmer auf Verlangen des Wetteraukreises den vereinbarten Versicherungsschutz nicht nachweist oder trotz Nachfristsetzung dessen Aufrechterhaltung nicht nachweist, g. der Auftragnehmer in Bezug auf seine Eignung vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben hat, h. eine wesentliche Änderung an diesem Auftrag vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB oder § 47 UVgO ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte, i. zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder § 31 Abs. 1 UVgO vorlag oder j. der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem AEUV oder aus den §§ 97 ff. GWB (Teil 4 des GWB), die der EuGH in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.
(3) Ansprüche auf Schadensersatz bleiben durch die Kündigung unberührt. Insbesondere hat der Wetteraukreis einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer, wenn der Wetteraukreis infolge eines von dem Auftragnehmer zu vertretendem Kündigungsgrund bei der notwendigen Neubeauftragung eine vergleichsweise höhere Vergütung entrichten muss, die nicht durch Änderungen im Bereich der einschlägigen Tarifverträge oder der bundesrechtlichen Mindestentgeltregelungen bedingt ist.
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Gewährleistung Der Auftraggeber ist berechtigt, bei nicht erbrachter Leistung, wie auch bei nicht dokumentierter Leistung, die jeweilige Rechnung dementsprechend zu kürzen.
Mindestkriterien / Eignungskriterien / Zertifikate Der Auftragnehmer hat den Unterlagen folgende Zertifikate beizufügen: Mindestkriterien:
- Nachweis Bewachungserlaubnis des Unternehmers
- Nachweis Zertifizierung nach DIN-Norm 9001:2015
- Nachweis Zertifizierung nach DIN-Norm 77200:2022
- Zwei Referenzen über gleichwertige Tätigkeiten mit Ansprechpartner
Eignungskriterien: 5) Handelsregisterauszug 6) Auskunft Gewerbezentralregister des Auftragnehmers 7) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 8) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft 9) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen 10)Nachweis der aktuellen Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme min. 2. Millionen)
Vergütung / Rechnungstellung
Die Vergütung / Gebühren für die Dienstleistungserbringung gemäß Vertragsumfang / Leistungsverzeichnis sind Bestandteil des vom AN eingereichten Angebots. Das vom AN eingereichte Preisblatt (Anlage B) wird Bestandteil des Vertrages.
Bei der Kalkulation sind alle Kosten, wie Fahrkosten, sämtliche Arbeitszeitzuschläge, die Bereitstellung, Instandhaltung und Unterhaltung des Wächterkontrollsystems zu berücksichtigen. Der angegebene Durchschnittspreis versteht sich je Objekt und Durchführungstag. Der Einsatz von zwei Mitarbeitern ist hierbei zu berücksichtigen.
Die Kalkulation für Vergütung basiert auf den zum Vertragsbeginn gültigen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle gravierender Veränderungen tariflicher, wirtschaftlicher und/oder gesetzlicher Rahmenbedingungen, werden Vergütungen zwischen den Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach bekanntwerden neu verhandelt.
Bei dauerhafter Betriebskostensteigerung für Fahrzeugeinsätze über 5%, gilt davor eine analoge Erhöhung der Vergütung stillschweigend als vereinbart.
Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Insoweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung ohne Abzug sofort mit der Rechnungslegung zu Zahlung fällig.
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Die monatliche Rechnungstellung erfolgt als Sammelrechnung, in welcher jedes Objekt getrennt aufgeführt wird.
Der AG behält sich stichprobenartige Kontrollen durch das WKS vor.
Technische Ausstattung Der Einsatz des Wächterkontrollsystems (WKS) wird vorausgesetzt. Dem AG ist ein Zugang freizuschalten. Die Kontrollpunkte werden bei der Objektbesichtigung gemeinsam mit dem Auftraggeber festgelegt. Das zum Einsatz benötigte Handy wird dem Sicherheitsmitarbeiter vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
Personaleinsatz Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG): Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mindestens nach den geltenden tariflichen Bestimmungen zu entlohnen und die Bestimmungen des geltenden Lohntarif-, Rahmentarif- und Mindestlohntarifvertrages aufgrund von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen einzuhalten. Auf das AEntG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen wird ausdrücklich verwiesen. Er ist des Weiteren verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis abzuführen.
Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Während der Arbeitszeit müssen die Sicherheitskräfte deutlich sichtbare Firmenausweise mit Namen und Lichtbild tragen, ein Personalausweis muss mitgeführt werden. Das Tragen von Dienst- / Schutzkleidung wird vorausgesetzt.
Eine Verständigung in der deutschen Sprache muss gewährleistet sein. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss dem Auftraggeber eine Liste der eingesetzten Mitarbeiter/innen und evtl. Arbeitsgenehmigungen vorgelegt werden. Wir behalten uns die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Mitarbeiterliste vor.
Bei jeder Personaländerung ist dem Auftraggeber unaufgefordert eine neue Personaleinsatzliste zur Einsicht vorzulegen.
Qualifikation der Sicherheitskräfte
- Nachweis der Qualifikation nach §34 der GewO oder höherwertiger (Gültigkeit fortlaufend)
- Nachweis Bewacher ID (Gültigkeit fortlaufend)
- Brandschutzunterweisung (Auffrischung alle zwei Jahre)
- Erste Hilfe Schulung (Auffrischung alle zwei Jahre)
- Deeskalationstrainig (Auffrischung alle zwei Jahre)
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Bei Auftragsbeginn der einzelnen Objekte sind die Unterlagen der eingesetzten Mitarbeiter lückenlos vorzulegen. Bei Mitarbeitertausch / Ersatz bei Urlaub oder Krankheit sind die Unterlagen unaufgefordert nachzureichen.
Objektkarten /Revierpläne Bei Auftragsbeginn führt der Auftraggeber gemeinsam mit dem Auftragnehmer eine Objektbegehung durch. Hierbei werden alle objektrelevanten Daten, wie auch die Kontrollpunkte schriftlich erfasst. Sollte das Schulgelände umfriedet sein, werden entsprechende Schlüssel ausgehändigt. Eine Schlüsselausgabe für das Gebäude erfolgt grundsätzlich nicht.
Zutrittsberechtigung von Dritten Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern keine betriebsfremden Personen (insbesondere Kinder der Beschäftigten) in das Objekt mitgebracht werden.
Schweigepflicht Der Anbieter sorgt dafür, dass sich seine Arbeitskräfte schriftlich verpflichten, über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages.
Subunternehmer Der geplante Einsatz von Subunternehmern ist dem Auftraggeber schriftlich mit Abgabe des Angebots anzuzeigen. Der Subunternehmer hat die Eigenerklärung zur Eignung (VHB 124_LD), die Zusatzerklärung zur Eignung, die Verpflichtungserklärung zum HVTG, die Erklärung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz und eine Verschwiegenheitserklärung vorzulegen. Bei einem ungeplanten Einsatz von Subunternehmern (Häufung von Krankheit u. ä.) sind alle relevanten Unterlagen über Qualifizierung und Eignung mit der Anzeige gegenüber dem Auftraggeber vorzulegen.
Sicherheitsvorschriften Der Anbieter verpflichtet sich, geltende allgemeine und spezifische Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu unterweisen. Auf dem gesamten Schulgelände besteht absolutes Rauchverbot!
Ausführungszeitraum: Die Bestreifungen sind während der Schulzeit Freitag, Samstag und Sonntag, jeweils ab 20:00 Uhr und während der hessischen Schulfeien Montag – Mittwoch – Donnerstag und Dienstag – Donnerstag – Samstag im wöchentlichen Wechsel ebenfalls ab 20:00 Uhr durchzuführen. Im Bedarfsfall behält sich der AG zeitliche Änderungen vor, welche dann generell mit dem AN abgestimmt werden.
Dem Angebot beizufügende Anlagen Welche Anlagen, Unterlagen und Nachweise dem Angebot im Einzelnen beizufügen sind, geht aus der Anlage „26-5-121_Anschreiben“ zu dieser Leistungsbeschreibung hervor. Diese Dokumente dürfen nicht älter als 12 Monate, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen nicht älter als 3 Monate sein. Bei
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präqualifizierten Unternehmen ist die Gültigkeit der Präqualifizierung maßgebend. Sofern zutreffend, muss die Laufzeit erkennbar und zum Zeitpunkt der Einrichtung des Angebotes aktuell sein.
Zur Bewertung Ihres Angebotes wird ausschließlich der vom Bieter ermittelte Durchschnittspreis je Durchführungstag und Objekt herangezogen.
Erfüllungsort Erfüllungsort ist das jeweilig beauftragte Objekt.
- Leistungszeitraum / Tätigkeitsbeschreibung 2.1. Leistungszeitraum Die Beauftragung der jeweiligen Objekte erfolgt jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten. Kommt es in diesem Zeitraum zu keinen wesentlichen Vorkommnissen, endet der jeweilige Auftrag automatisch ohne gesonderte Kündigung. Sollte der Auftrag noch weiter bestehen bleiben, erfolgt durch den AG spätestens eine Woche vor Ablauf eine schriftliche Mitteilung. Objekte, bei welchen eine dauerhafte Bestreifung notwendig sein sollte, werden vorab festgelegt. Hier besteht der Auftrag fortlaufend bis auf Widerruf.
2.2. Tätigkeitsbeschreibung: Bei den Objektbegehungen zu Auftragsbeginn in den jeweiligen Objekten werden die Nutzungszeiten festgehalten (abendliche Nutzung durch Vereine, VHS, Musikschule…). Der Wetteraukreis verpflichtet sich, die ihm bekannten Termine dem Auftragnehmer weiterzuleiten. Die Bestreifungen haben diesen Zeiten angepasst zu erfolgen.
In den Objekten ist die Bestreifung nach den festgelegten Punkten unter Einsatz des WKS durchzuführen und vollständig zu dokumentieren. Bildmaterial ist der Dokumentation beizufügen. Mitteilungen über Zwischenfälle sind schriftlich zu dokumentieren und dem WK wöchentlich (jeweils montags) schriftlich mitzuteilen?
Sollten sich schulfremde Personen auf dem Gelände aufhalten, sind diese des Geländes zu verweisen. Löst der Auftragnehmer im Rahmen seiner Garantenstellung und/oder bei Gefahr in Verzug Einsätze von Polizei / Rettungsdienst / Feuerwehr aus, so hat der Auftraggeber die Einsatzkosten / Gebühren zu tragen.
Augenscheinlich offenstehende Eingangs- / Eingangsnebentüren müssen zugezogen werden. Dies ist per Foto zu dokumentieren.
Alle Auffälligkeiten wie brennende Lichter, offene / gekippte Fenster, sind per Foto zu dokumentieren.
Sollte bei Betreten des Geländes eine aktivierte Alarmanlage festgestellt werden, ist die Polizei zu verständigen. Ein Betreten der Schule ist generell untersagt.
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