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10260021_ZVB_VOL_VgV_0126.pdf

Sicherheits- und weitere Dienstleistungen für den Kulturbetrieb TIETZ

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 07:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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ZVB (VOL, VgV)

Zusätzliche Vertragsbedingungen

  1. Wenn die Vergabeunterlagen auf die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO – Bezug nehmen sollten, gilt stattdessen die entsprechende Regelung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – VOL/A -, solange diese in Sachsen anwendbar ist.

  2. Kommt es aufgrund mehrerer mit dem Angebot eingereichter Dateiformate des Leistungsverzeichnisses (Kopien, Sicherheitsdateien etc.) im Rahmen der Vertragsdurchführung und –abwicklung zu Unklarheiten, welche/-r Preis/-e gilt/ gelten, zählen der/die Preis/-e des Leistungsverzeichnis-Dateiformates, das dem mit den Vergabeunterlagen ausgegebenen Dateiformat entspricht und erst nachfolgend andere Angebotsdateiformate.

  3. Kommt es in der mit dem Angebot eingereichten Leistungsbeschreibung zu Änderungen gegenüber der durch die Auftraggeberin ausgegebenen Leistungsbeschreibung, gilt im Rahmen der Vertragsdurchführung und –abwicklung die durch die Auftraggeberin ausgegebene Leistungsbeschreibung.

  4. Beabsichtigt der Auftragnehmer die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer, so ist er in Vergaben, die dem Sächsischen Vergabegesetz unterfallen, verpflichtet,

a) bevorzugt Unternehmen der mittelständigen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, b) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, c) bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen, d) den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

  1. Etwaige vom Bieter verwendete oder seinem Angebot beigefügte allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer-, Vertrags- oder Zahlungsbedingungen sowie sonstige Klauselwerke werden nicht Bestandteil des Vertrages, selbst wenn der öffentliche Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Maßgeblich für die Durchführung des Vertrages sind ausschließlich die in diesen Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie Anlagen enthaltenen Bestimmungen des Auftraggebers.
  • Ende der ZVB -

Stand 01/2026

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