Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

10260021__Frage_Nr._3_Antwort.pdf

Sicherheits- und weitere Dienstleistungen für den Kulturbetrieb TIETZ

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 07:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Datum: 24.09.2026

Frage Nr. 3 von Interessenten/ Bewerbern zu Vergabeunterlagen

Es ist am 24.09.2026 folgende Anfrage eingegangen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Formblatt 634 - Besondere Vertragsbedingungen, unter Punkt 9 "Weitere Besondere Vertragsbe- dingungen", Preisgleitklausel, Ziffer 2 "Basiswert und Bezugswert", wird ausgeführt:

"Basiswert ist der zum Zeitpunkt des Schlusstermins für die Angebotsabgabe gültige tarifliche Stun- denlohn gemäß dem vorgenannten Tarifvertrag."

Der Schlusstermin für die Angebotsabgabe ist der 28.09.2026, während die Leistungserbringung erst am 04.01.2027 beginnt.

Für das Jahr 2027 stehen bereits neue tarifliche Entgelte fest, die zum Zeitpunkt des Leistungsbe- ginns maßgeblich sind. Nach unserem Verständnis müsste aufgrund der vorgenannten Regelung dennoch zunächst mit dem am 28.09.2026 gültigen Tariflohn kalkuliert und anschließend bereits zum Vertragsbeginn eine entsprechende Preisanpassung nach der Preisgleitklausel beantragt wer- den.

Zur Vermeidung dieses zusätzlichen administrativen Aufwands bitten wir um Klarstellung, ob für die Angebotskalkulation bereits die ab 2027 bzw. zum Leistungsbeginn am 04.01.2027 geltenden tarif- lichen Entgelte zugrunde gelegt werden dürfen.

Sollte dies nicht zulässig sein, bitten wir um Bestätigung, dass der am 28.09.2026 gültige tarifliche Stundenlohn als Kalkulations- und Basiswert anzusetzen ist und die zum Leistungsbeginn geltende Tariferhöhung anschließend gemäß der Preisgleitklausel berücksichtigt werden kann.

Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen Ihr Verständnis.

Der am 28.09.2026 gültige tarifliche Stundenlohn ist entsprechend Punkt 9 Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen als Kalkulations- und Basiswert anzusetzen.

Die zum Leistungsbeginn geltende Tariferhöhung kann anschließend gemäß den Regelungen der Preisgleitklausel unter Einreichung der erforderlichen Nachweise berücksichtigt werden.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung