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Datum: 14.09.2026
Frage Nr. 1 von Interessenten/ Bewerbern zu Vergabeunterlagen
Es ist am 09.09.2026 folgende Anfrage eingegangen:
…im LV" Gesetzlich Vorgeschriebene Zuschläge sind abrechnungsfähig, sofern der beauftragte Ein- satz die entsprechenden Zeiträume umfasst"
Sie fordern aber in der Ausschreibung den Tariflohn, da die Gesetzlichen Zuschläge von den tarifli- chen Zuschlägen abweichen, wie soll somit verfahren werden? Bitte prüfen Sie die Unstimmigkeiten in ihrem LV.
Antwort:
Der Hinweis im Leistungsverzeichnis ist nicht vollständig und wird korrigiert. Gemeint sind die Zu- schläge nach den für die Kalkulation maßgeblichen tariflichen Regelungen für das Wach- und Si- cherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen. Diese sind bei gesondert beauftragten Einsätzen abrech- nungsfähig, sofern die entsprechenden zuschlagspflichtigen Zeiträume tatsächlich betroffen sind.
Folgende Anpassung gilt für das Leistungsverzeichnis bei den Punkten/Positionen 2.1, 4.1 und 5.1.:
Von: "Gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge sind abrechnungsfähig, sofern der beauftragte Einsatz die entsprechenden Zeiträume umfasst."
Zu: "Bei gesondert beauftragten Einsätzen sind Zuschläge abrechnungsfähig, sofern der Einsatz tat- sächlich in die entsprechenden zuschlagspflichtigen Zeiträume fällt. Für die Kalkulation der Zu- schläge sind mindestens die Zuschlagssätze der maßgeblichen tariflichen Regelungen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen."