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10260021__Frage_Nr._1_2026-09-14.pdf

Sicherheits- und weitere Dienstleistungen für den Kulturbetrieb TIETZ

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 07:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Datum: 14.09.2026

Frage Nr. 1 von Interessenten/ Bewerbern zu Vergabeunterlagen

Es ist am 09.09.2026 folgende Anfrage eingegangen:

…im LV" Gesetzlich Vorgeschriebene Zuschläge sind abrechnungsfähig, sofern der beauftragte Ein- satz die entsprechenden Zeiträume umfasst"

Sie fordern aber in der Ausschreibung den Tariflohn, da die Gesetzlichen Zuschläge von den tarifli- chen Zuschlägen abweichen, wie soll somit verfahren werden? Bitte prüfen Sie die Unstimmigkeiten in ihrem LV.

Antwort:

Der Hinweis im Leistungsverzeichnis ist nicht vollständig und wird korrigiert. Gemeint sind die Zu- schläge nach den für die Kalkulation maßgeblichen tariflichen Regelungen für das Wach- und Si- cherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen. Diese sind bei gesondert beauftragten Einsätzen abrech- nungsfähig, sofern die entsprechenden zuschlagspflichtigen Zeiträume tatsächlich betroffen sind.

Folgende Anpassung gilt für das Leistungsverzeichnis bei den Punkten/Positionen 2.1, 4.1 und 5.1.:

Von: "Gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge sind abrechnungsfähig, sofern der beauftragte Einsatz die entsprechenden Zeiträume umfasst."

Zu: "Bei gesondert beauftragten Einsätzen sind Zuschläge abrechnungsfähig, sofern der Einsatz tat- sächlich in die entsprechenden zuschlagspflichtigen Zeiträume fällt. Für die Kalkulation der Zu- schläge sind mindestens die Zuschlagssätze der maßgeblichen tariflichen Regelungen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen."

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