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Bieterfragen_2026-2732-00017.xlsx Seite 1
| Bieterfragen Vergabenummer 2026-2732-00017 | |||
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| Nr | Bieterfrage | Antwort | Eingangsdatum Frage |
| 1 | nach Prüfung des Leistungsverzeichnisses ist aus unserer Sicht eine weitere Differenzierung erforderlich. Bei Sonn- und Feiertagen wird jeweils zwischen Tag- und Nachtzeiten unterschieden, da für die Nachtstunden zusätzlich der entsprechende Nachtzuschlag anfällt. Wir bitten daher um Prüfung und Anpassung des Leistungsverzeichnisses in folgende Positionen: Sonntag Tag 06:00 - 23:00 Uhr / Sonntag Nacht 23:00 - 06:00 Uhr Feiertag Tag 06:00 - 23:00 Uhr / Feiertag Nacht 23:00 - 06:00 Uhr | Nach Prüfung des Sachverhaltes wird das Leistungsverzeichnis in den entpsrechenden Positionen angepasst. Es wird eine Version 2 der Vegabeunterlagen zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie zwingend die Version 2 der Vergabeunterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes. Sollten Sie bereits ein Angebot auf eine vorherige Version abgegeben haben, ist dieses zurückzuziehen und mit der Version 2 erneut einzureichen. | 08.09.2026 |
| 2 | in den Vergabeunterlagen wird folgende Anforderung gestellt: "Beim AN muss je ein Mitarbeiter mindestens eine der folgenden Ausbildungen nachweisen: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Datenschutzbeauftragte/r, Weiterbildungspädagoge/in (Fachdozent/in)." Hierzu bitten wir um Klarstellung, ob für die Position "Weiterbildungspädagoge/in (Fachdozent/in)" ausschließlich der entsprechende formale Fortbildungsabschluss nachzuweisen ist oder ob auch vergleichbare Qualifikationen mit berufs- und arbeitspädagogischen Bestandteilen, beispielsweise der IHK-Abschluss Werkschutzmeister, als gleichwertiger Nachweis anerkannt werden können, sofern die betreffende Person über entsprechende Erfahrung als Dozent verfügt und regelmäßig als Fachdozent tätig ist. Vielen Dank für Ihre Klarstellung. | Es ist nachzuweisen, dass im Unternehmen ein Mitarbeiter mit der Qualifikation mindestens Weiterbildungspädagoge/in tätig ist. Alternativ kann eine externe Person zur Erbringung der geforderten Qualifikation durch den AN gebunden werden. Die Qualifikation als Werkschutzmeister kann nicht als gleichwertig anerkannt werden. | 16.09.2026 |